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St.Gallen Versicherungsgericht 17.06.2011 AHV 2010/24 und KZL 2010/13

17. Juni 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,897 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Art. 52 AHVG, aArt. 47 lit. d KZG (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung). Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2011, AHV 2010/24 und KZL 2010/13). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 17. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, Rekurrent, gegen AHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung (i.S. A.___ in Konkurs) Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2010/24 und KZL 2010/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 17.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 17.06.2011 Art. 52 AHVG, aArt. 47 lit. d KZG (in der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung). Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2011, AHV 2010/24 und KZL 2010/13). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie- Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 17. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, Rekurrent, gegen AHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24, 3000 Bern 25, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung (i.S. A.___ in Konkurs) Sachverhalt: A. A.a A.___ war seit Oktober 2006 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH. Über diese Gesellschaft wurde im  September 2009 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft wurde 2010 im Handelsregister gelöscht (act. G 6.7). A.b Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 machte die AHV-Ausgleichskasse Metzger (nachfolgend: Ausgleichskasse), bei der die B.___ GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, gegenüber A.___ eine Schadenersatzforderung für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge der Jahre 2006 bis 2008 einschliesslich Verwaltungskosten, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 73'260.-- (darunter Forderung FAK von Fr. 9'757.95) geltend (act. G 6.1; vgl. auch act. G 6.4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Dagegen erhob A.___ am 27. Mai 2010 Einsprache. Darin führte er aus, dass er die B.___ GmbH krankheitsbedingt nicht habe weiterführen können. Ferner bestritt er das Entstehen eines Schadens bei der Ausgleichskasse. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2010 "abgelehnt" (act. G 6.2, act. G 1, Beilage). A.d A.___ erhob am 29. Juni 2010 bei der Ausgleichskasse "Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010/Stellungnahme zu 3'469". Darin bestritt er die Forderung in der Höhe von Fr. 73'260.-- (act. G 1, Beilage). B. B.a Mit Schriftsatz vom 24. August 2010 teilt A.___ dem Versicherungsgericht mit, dass er "ein Problem mit der AHV Ausgleichskasse Metzger" habe. Er nimmt darin Stellung zur Schadenersatzforderung und zum betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren (act. G 1). B.b Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts orientiert A.___ am 1. September 2010, dass sie auf dessen Eingabe vom 24. August 2010 hin bei der Ausgleichskasse nachgefragt und einen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 erhalten habe. Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids hervorgehe, hätte dieser innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung beim Versicherungsgericht angefochten werden können. Bislang sei beim Versicherungsgericht keine Beschwerde eingegangen. Sollte die Eingabe vom 24. August 2010 als Beschwerde zu deuten sein, so wäre diese offensichtlich verspätet. Dem Beschwerdeführer bzw. Rekurrenten (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde nochmals Gelegenheit eingeräumt, bis 13. September 2010 klar zu stellen, gegen welchen Entscheid oder Verfügung sich die Eingabe vom 24. August 2010 richtet (act. G 3). B.c Im Schriftsatz vom 11. September 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er von der Ausgleichskasse keine Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen erhalten habe. Hätte er von der Rechtsmittelfrist gewusst, so hätte er diese wahrgenommen. Er möchte den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 anfechten (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz (nachfolgend ausschliesslich als Beschwerdegegnerin bezeichnet) verweist in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 auf den angefochtenen Einspracheentscheid und hält an der geltend gemachten Schadenersatzforderung fest. Sie verneint, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben habe (act. G 6). B.e In der Replik vom 10. November 2010 beantragt der Beschwerdeführer, "die Beschwerde der AHV Metzger ist abzuweisen", weiterhin sei diese zu verpflichten, die einbehaltenen Taggelder auszuzahlen und die Berechnungen der Taggelder neu und richtig, rückwirkend zu berechnen und auszuzahlen zuzüglich Zinsen. Er bestreitet die Entstehung eines Schadens (act. G 8). B.f Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). B.g Am 30. Dezember 2010 und 21. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein, worin er sinngemäss eine Haftung für ungedeckt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge der B.___ GmbH bestreitet (act. G 12 und G 14). B.h Das Versicherungsgericht ersucht die Beschwerdegegnerin am 3. März 2011 um die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls wann sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2010 ("Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010 / Stellungnahme" mit der Referenz-Nr. "3'469+8'058") erhalten habe (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin berichtet am 4. März 2011, dass ihr das genannte Schreiben bekannt sei. Die Abteilung, die für die IV-Taggelder zuständig sei, habe in diesem Zusammenhang regen Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer gehabt. Es sei um die Höhe der IV-Taggelder gegangen, habe also mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren direkt nichts zu tun gehabt (act. G 17). Zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2011 nimmt der Beschwerdeführer am 30. März 2011 Stellung (act. G 19). B.i Auf weitere Nachfrage des Versicherungsgerichts (Schreiben vom 3. Mai 2011, act. G 21; Telefonnotiz vom 9. Mai 2011, act. G 23) teilt die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2011 mit, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2010 erst mittels Fax am 18. August 2010 erhalten habe. Da dieses gefaxte Schreiben vom 29. Juni 2010 an den Sachbearbeiter C.___ adressiert gewesen sei, habe die den Fax © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegennehmende Person angenommen, dass dieser das Schreiben bereits erhalten habe, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. G 24). B.j Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 17. Mai 2011 im Wesentlichen vor, dass er immer alle Schreiben an die Beschwerdegegnerin vorab per Fax und anschliessend als "normalen" Brief per Post gesendet habe, und dies jeweils zu der im Brief datierten Zeit. Den Fax vom 18. August 2010 habe er der Beschwerdegegnerin ein wiederholtes Mal zugestellt, da auf sein erstes Fax und den Brief vom 29. Juni 2010 keine Antwort bzw. Reaktion seitens der Beschwerdegegnerin gekommen sei (act. G 26). Erwägungen: 1.  Da die Verfahren AHV 2010/24 und KZL 2010/13 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf dieselben bzw. analogen rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, sind sie zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). 2. Zunächst ist mit Blick auf die Rechtsmittelfrist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerde bzw. der Rekurs vom 24. August 2010 rechtzeitig eingereicht worden sind. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Dabei sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist ungenützt ab, so erwächst ein Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf ein verspätet eingereichtes Rechtsmittel nicht eintreten darf (BGE 134 V 51 E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, kann nicht gefolgt werden. Denn in seiner Einsprache/Stellungnahme vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer die Referenznummer "8'058" des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 an (act. G 1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid samt der darin enthaltenen Rechtsmittbelehrung erhalten hat, zumal er im vorliegenden Verfahren kein Exemplar des angefochtenen Einspracheentscheids einreichte, aus dem eine fehlende Rechtmittelbelehrung hervorgehen würde. Indessen hat die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die lediglich 14-tägige Rekursfrist betreffend den kantonalrechtlichen Teil der Schadenersatzforderung enthalten (Art. 42 Abs. 1 lit. c und Art. 47 Abs. 1 kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da aus falscher Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen kein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 47 Abs. 3 VRP), ist vorliegend auch für den kantonalrechtlichen Teil von einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist auszugehen. 2.3 Der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 wurde einen Tag später am 9. Juni 2010 per Einschreiben versandt, vom Beschwerdeführer indessen nicht abgeholt, so dass die Sendung der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2010 retourniert wurde (Beilage act. G 6.9). Gemäss Art. 38 Abs. 2 ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Der Beschwerdeführer, der sich mit Einsprache vom 27. Mai 2010 (act. G 6.2) gegen die Verfügung vom 25. Mai 2010 gewandt hat, musste zweifellos mit der Zustellung des in der Folge erlassenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2) rechnen. Da der Einspracheentscheid einen Poststempel vom 9. Juni 2010 trägt, ist davon auszugehen, dass das Schreiben frühestens am 10. Juni 2010 dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet wurde. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug "Track & Trace" bezieht sich nicht auf den Versand des Einspracheentscheids, was sich aus der davon abweichenden Barcode Label Nummer ergibt (Einspracheentscheid: 98.34.112250.00001181, Beilage zu act. G 6.9; Auszug "Track & Trace": 98.34.112250.00001169, Beilage zu act. G 2). In Nachachtung von Art. 38 Abs. 2 ATSG gilt als Zustellungsdatum des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 der 17. Juni 2010 (vgl. auch die niedergeschriebene Abholfrist bis 17. Juni 2010 auf dem Briefumschlag des Einspracheentscheids, Beilage zu act. G 6.9). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte daher am 18. Juni 2010 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2010 endete die Rechtsmittelfrist am 18. August 2010. Die Eingabe vom 24. August 2010 (Datum Postaufgabe, act. G 1) ist daher verspätet und nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ergangen. 3.  Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit seiner an die Beschwerdegegnerin gerichteten Eingabe "Einsprache Verfügung vom 28. Juni 2010/Stellungnahme zu 3'469" mit der Referenznummer "3'469+8'058" vom 29. Juni 2010 (act. G 1, Beilagen) die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt hat. 3.1 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist nach Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt. Diese Regelung findet für das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten sinngemäss Anwendung (Art. 60 Abs. 2 ATSG). 3.2 Die Frage, ob die Eingabe vom 29. Juni 2010 überhaupt als Beschwerde bzw. Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 betrachtet werden kann und von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht hätte überwiesen werden müssen, ist vorliegend zu bejahen. So ergibt sich daraus einerseits die Referenznummer des Einspracheentscheids "8'058" sowie andererseits die Bestreitung der im Einspracheentscheid geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 73'260.-- (Beilage zu act. G 1). Zu prüfen bleibt damit die Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 29. Juni 2010. Der aktenkundige (act. G 24), am 18. August 2010 per Fax erfolgte Versand der Eingabe vom 29. Juni 2010 ist als rechtzeitig zu betrachten (vgl. vorstehende E. 2.3). Zwar fehlt es der Faxeingabe zwangsläufig am Erfordernis der Originalunterzeichnung. Dieser Mangel kann indessen vorliegend mit Blick auf die vom Beschwerdeführer unterzeichnete nachträgliche Eingabe an das Versicherungsgericht vom 24. August 2010 als geheilt betrachtet werden, zumal keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ersichtlich sind. 3.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde und den Rekurs vom 29. Juni 2010 betreffend die bundes- und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings Anträge betreffend Taggeldleistungen stellt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 8), ist darauf nicht einzutreten. Denn diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. 4.  In den vorliegenden Verfahren ist materiell die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Betreibungskosten, Mahngebühren und eine Rückforderung FAK) betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 73'260.-- umstritten und zu prüfen (act. G 6.1 und G 6.4). 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V 11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG stellt eine Spezialbestimmung des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar (BGE 129 V 12 E. 3.1). Gemäss aArt. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1, in der bis 31. Dezember 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird Art. 52 AHVG auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewandt. Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Der Schadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu bezüglich das Verwaltungsverfahren Art. 43 ATSG und betreffend das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der besagt, dass die Verwaltung bzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. 4.2 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für bundes- und kantonalrechtliche Forderungen im Betrag von Fr. 73'260.-- geltend (act. G 6.2). 4.2.2 Obschon im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wird dieser insbesondere durch die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin und des in Anspruch genommenen Beschwerdeführers beschränkt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Person die entgangenen Beiträge geschuldet sind, und ob diese auf rechtskräftigen Beitragsverfügungen oder blossen Abrechnungen beruhen. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Zusammenfassend ist es demnach Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). 4.2.3 In der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 listete die Beschwerdegegnerin lediglich die einzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/ EO, Beiträge ALV, Verwaltungskostenbeiträge usw.) auf, ohne diese in zeitlicher und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte masslicher Hinsicht zu konkretisieren. Sie verwies lediglich auf eine (nicht bei den Akten liegende) "Beitragsaufstellung" und einen Kontoauszug (act. G 6.1). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 beschränkte sie sich auf die Nennung des von ihr geltend gemachten Schadensbetrags von Fr. 73'260.-- (act. G 6.2). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen "Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010" ein (act. G 6.4). Der darin aufgeführte Saldobetrag lautet Fr. 74'488.45 und stimmt nicht mit dem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 73'260.-- überein. Hinzu kommt, dass sämtliche Belege fehlen, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden kann. Mangels entsprechender Aktenstücke wie Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen kann zudem nicht beurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, was zur Folge hätte, dass der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit nicht mehr überprüfbar wäre (vgl. Urteil des EVG vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4c). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderung nicht zuverlässig überprüfen. 4.3 Auch hinsichtlich der Verschuldensfrage fehlt es an rechtsgenüglichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. So hat die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen ist, also die verschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung, in Würdigung der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei sind nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung sind auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten, wobei vorliegend offenbar ein Pauschalverfahren mit Akontozahlungen durchgeführt wurde (vgl. act. G 6.4). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 (act. G 6.1) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinander. Auch in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2010 fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung. Da bezüglich der Verschuldensfrage die eingereichten Akten keine Beurteilungsgrundlage bilden, mithin unvollständig sind, ist eine abschliessende Verschuldensbeurteilung nicht möglich. Die Sache ist deshalb auch aus diesem Grund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Licht dieser Umstände erübrigen sich Ausführungen zu den Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhangs. 5.  Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als noch nicht spruchreif und ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Vorkehren zu treffen und entsprechend dem Ausgang ihrer weiteren Abklärungen über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. 6.  6.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010 ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Die Verfahren AHV 2010/24 und KZL 2010/13 werden vereinigt. 2.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses vom 29. Juni 2010 wird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 betreffend die bundesrechtliche und kantonalrechtliche Schadenersatzforderung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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