Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2010/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 22.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 22.11.2011 Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 22. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich, gegen AHV-Ausgleichskasse B.___, Beschwerdegegnerin, betreffend persönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer) Sachverhalt: A. A.a A.___ ist der Ausgleichskasse B.___ als selbstständig Erwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 setzte diese die persönlichen Beiträge für die Periode 1. Januar - 30. April 2008 auf Fr. 115'586.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Dabei ging sie gestützt auf die Steuermeldung vom 16. März 2010 von einem beitragspflichtigen (Jahres-)Einkommen von Fr. 1'199'900.-- aus (act. G 3.1 und 3.2). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2010 Einsprache mit der Begründung, er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit per 30. April 2008 aufgegeben. Aus diesem Grund sei das beitragspflichtige Einkommen auf vier Monate umzurechnen (act. G 3.3). Mit Entscheid vom 7. Juli 2010 wies die Ausgleichskasse B.___ die Einsprache ab. Zur (knappen) Begründung verwies sie auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Dezember 2006 (H 50/06), aus dem der Einsprecher - sinngemäss - selber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entnehmen solle, dass bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen eine Umrechnung auf zwölf Monate unterbleibe (E. 4.2 und 4.3 [act. G 3.5]). A.b Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. August 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sodann sei für das Beitragsjahr 2008 die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als selbstständig Erwerbender entsprechend der Dauer dieser Tätigkeit im Jahr 2008 auf die Monate Januar bis April 2008 zu beschränken. Dabei sei auf den Abschluss des Geschäftsjahres 2007/08 abzustellen, und der ermittelte Jahresbeitrag pro rata temporis für vier Monate zu erheben. Der zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr sei die Frage der unterjährigen Beitragspflicht weder in der AHVV noch in der WSN geregelt. Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2005 (H 84/04) sei in einem Fall wie dem vorliegenden vom in das Beitragsjahr fallenden Jahresabschluss auszugehen (vorliegend 30. April 2008), das Ergebnis durch zwölf Monate zu teilen und mit der Anzahl verbleibender beitragspflichtiger Monate des letzten Beitragsjahres (vorliegend vier Monate) zu multiplizieren. Mithin führe die Dauer der Beitragspflicht und nicht die Bemessungsgrundlage zur Proratisierung (act. G 1). A.c Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). A.d Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft für die Frage der Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers auf das Datum des Handelsregistereintrags abzustellen sei, woran auch eine rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven nichts ändere. Da vorliegend die Einzelfirma des Beschwerdeführers am 6. November 2008 gelöscht und per gleichem Datum die C.___ AG in das Tagebuch des Handelsregisters des Kantons St. Gallen eingetragen worden sei, würde die persönliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers bis 5. November 2008 dauern. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Tagebuchdaten zu äussern (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8