Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2009/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 07.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2010 Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer "Patchwork- Familiengemeinschaft" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 7. April 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Ausgleichskasse Versicherung, Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Witwerrente Sachverhalt: A. Am 14. Dezember 2007 reichte M.___ für sich und seine zwei Stiefkinder (R.___, geboren 1995, mit Vater E.___ und P.___, geboren 2003, mit Vater G.___; act. G 3.7) eine Anmeldung für Hinterlassenenrenten ein. Darin gab er an, dass seine Gattin (I.___ sel.) am 1. Dezember 2007 verstorben sei. Die Eheschliessung sei am 12. Juli 1985 erfolgt (act. G 3.11). Seit neun Jahren habe er mit seiner verstorbenen Gattin, R.___, deren Vater E.___, seit fünf Jahren mit P.___ und dessen Vater G.___ im Bauernhaus von E.___ als "Patchwork Familie" zusammengelebt. Während dieser Zeit habe R.___ eine Privatschule besucht. Er habe sie jeden Tag dorthin gebracht und wieder abgeholt. Als sich der Gesundheitszustand seiner Gattin immer weiter verschlechtert habe (sie habe seit zehn Jahren Krebs gehabt), habe er noch weitere Aufgaben übernommen. Der Vater von R.___ arbeite von morgens 6:00 Uhr bis um 17:00 Uhr und müsse sich dann noch um die Tiere kümmern. Der Vater von P.___ (G.___) habe im Haus Aufgaben zu erledigen, pflege P.___ und habe immer mehr die Pflege von I.___ sel. übernommen. Seit Oktober 2006 habe sie nicht mehr gehen können und sei von G.___ 24 Stunden betreut und gepflegt worden. Während dieser Zeit habe er (M.___) sich morgens bis abends um die Kinder gekümmert. Heute sei die Situation so, dass er sich nach wie vor zum grossen Teil um die Kinder kümmere (act. G 3.10). Bei R.___ bestand eine gemeinsame elterliche Sorge zwischen den leiblichen Kindseltern. Nach dem Tod von I.___ hat E.___ die alleinige elterliche Sorge inne. P.___ stand unter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter. Nach deren Tod wurde für P.___ am 10. März 2008 eine Vormundschaft errichtet, wobei vorgesehen war, nach Durchführung der notwendigen Abklärungen die elterliche Sorge G.___ zu übertragen (Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.___ vom 10. März 2008, act. G 3.7). A.a Am 19. Juni 2008 verfügte die Ausgleichskasse Versicherung rückwirkend ab Januar 2008 Waisenrenten für P.___ und R.___ (act. G 3.5). Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 wies sie einen Anspruch von M.___ auf eine Witwerrente ab. Die Ausgleichskasse begründete die Abweisung damit, dass M.___ keine leiblichen Kinder habe. Er würde mit den beiden Stiefkindern sowie deren leiblichen Väter in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausgemeinschaft zusammenleben. Er habe keine elterliche Gewalt über die beiden Kinder. Diese stehe bei R.___ E.___ und bei P.___ der Vormundschaftsbehörde zu. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwerrente seien daher nicht erfüllt (act. G 3.3). B. B.a Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2009 erhob M.___ am 24. Februar 2009 Einsprache. In der Einsprachebegründung vom 6. April 2009 beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Witwerrente. Eventualiter seien zwecks eingehender Abklärung der besonderen Verhältnisse weitere Untersuchungen zu veranlassen. Zur Begründung führte er aus, die Ausgleichskasse Versicherung sei der Auffassung, die Kinder würden sich in Hausgemeinschaft mit den leiblichen Elternteilen befinden, was jedenfalls für R.___ nicht zutreffe. Denn R.___ habe am 1. Dezember 2007 (und lebe nach wie vor) ausschliesslich in der 3½-Zimmerwohnung ihrer verstorbenen Mutter und von ihm gelebt. Sie verfüge in dieser Wohnung auch über ein eigenes Zimmer. Dass R.___ in einer Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater leben würde, könne unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Hinzu komme, dass er im massgeblichen Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau und auch danach für praktisch alle Unterhaltskosten der beiden Stiefkinder aufgekommen sei und auch weiterhin aufkomme. Aus dem blossen Umstand, dass die leiblichen Väter der Kinder im selben Haus in Miete lebten, könne nicht auf eine Rückkehr zum leiblichen Elternteil geschlossen werden. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, dass die elterliche Sorge beim leiblichen Vater von Rebecca bzw. die Interessenvertretung für P.___ bei der Vormundschaftsbehörde gelegen habe (act. G 3.2). B.b Die Ausgleichskasse Versicherung wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juli 2009 ab. Sie hält fest, dass im vorliegenden Fall nur der Anspruch auf eine Witwerrente streitig sei. Aus der Einsprache entstehe jedoch der Eindruck, dass dies auch die Waisenrenten betreffe. Diese seien jedoch unbestritten. Die Witwerrente hingegen sei an andere Grundsätze gebunden als Waisenrenten. Aufgrund der bei der Ausgleichskasse vorliegenden Akten könne keine Witwerrente zugesprochen werden (act. G 3.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 richtet sich die Beschwerde vom 11. September 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung einer Witwerrente per 1. Januar 2008. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige im Einspracheverfahren (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung vom 3. Februar 2009 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 (act. G 3). Erwägungen: 1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, sondern sich auf die pauschale Anmerkung beschränkt habe, dass aufgrund der vorliegenden Akten in diesem speziellen Fall die Zusprache einer Witwerrente nicht gewährt werden könne (act. G 1, S. 4 f.). 1.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Kieser, ATSG- Kommentar, Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Häfelin/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.). 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. Februar 2009, worin sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente abwies, einlässlich begründet. Sie kam zum Schluss, dass die Kinder R.___ und P.___ in einer Hausgemeinschaft mit den leiblichen Vätern lebten, die elterliche Gewalt nicht beim Beschwerdeführer liege und dass er auch nicht im Besitz einer Pflegebewilligung für die Kinder sei (act. G 3.3). In formeller Hinsicht wurden denn auch im Einspracheverfahren noch keine Rügen, namentlich auch nicht bezüglich der Begründungspflicht, erhoben. In der Einsprachebegründung vom 6. April 2009 stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zumindest R.___ nicht in Hausgemeinschaft mit ihrem leiblichen Vater lebe (act. G 3.2). Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies die Beschwerdegegnerin bezüglich den tatsächlichen Verhältnissen auf die Verfügung vom 3. Februar 2009 und hielt fest, dass keine weiteren Beweismittel vorgebracht worden seien, welche die Prüfung eines Witwerrentenanspruchs neu beleuchten würden. Daran ändere auch die mit der Einsprachebegründung eingereichte Prämienübersicht der Krankenkasse nichts (act. G 3.1). 1.3 Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Erwiderung auf die Einsprache knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der Aussage und nicht auf ihre Länge an. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen, eine vertiefte Prüfung erforderlichen Elemente vor, sondern hielt im Wesentlichen nochmals an seinem bereits vor Verfügungserlass geäusserten Standpunkt (vgl. Schreiben vom 18. April 2008, act. G 3.10) fest. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht ausführlich auf die im Einspracheverfahren vorgetragenen Einwände einging und an der Begründung der Verfügung vom 3. Februar 2009 festhielt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Materiell streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente hat. 2.1 Anspruch auf eine Witwerrente haben Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Kindern von Witwern gleichgestellt sind nach Art. 23 Abs. 2 lit. a AHVG Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm als Pflegekinder mit einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sinn von Art. 25 Abs. 3 AHVG aufgenommen werden. Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern dann einen Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinn dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Nach der Verwaltungspraxis setzt der Waisenrentenanspruch voraus, dass zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden hat. Das Kind muss zu Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 2). Der Anspruch eines Pflegekindes erlischt, wenn es zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 2.2 Die vorstehenden Grundsätze zum Anspruch von Pflegekindern auf eine Waisenrente der AHV gelten rechtsprechungsgemäss auch für Stiefkinder, sofern diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter leben und der Stiefelternteil unentgeltlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 1). Wie es sich bei nicht gemeinsamen, während der Ehe gezeugten Kindern verhält, für welche die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht gilt, hat die Rechtsprechung bislang offen gelassen (Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, H 123/02, E. 1, am Schluss). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Frage, ob R.___ oder P.___ im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebten und von ihm als Pflegebzw. Stiefkind mit einem Anspruch auf eine Waisenrente im Sinn von Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 AHVV aufgenommen wurden. 3.2 Vorliegend ist entscheidend, dass für den Beschwerdeführer - namentlich auch mit Blick auf Art. 278 Abs. 2 oder Art. 159 Abs. 3 ZGB - keine gesetzliche Verpflichtung bestand, für die während der Ehe von seiner Gattin mit E.___ und G.___ gezeugten Kinder Beistand zu leisten (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1997, N 55 zu Art. 278). Vielmehr oblag einzig den leiblichen Eltern eine Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB). Insbesondere hatten und haben die leiblichen Väter für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber traf und trifft den Beschwerdeführer keine gesetzliche Verpflichtung, für die Kinder seiner verstorbenen Ehegattin zu sorgen. Dies umso weniger als die leiblichen Väter die elterliche Sorge über ihr Kind bereits inne haben oder - im Fall von G.___ und P.___ - in absehbarer Zeit inne haben werden. Im Weiteren ist auch nicht das für einen Anspruch auf Witwerrente erforderliche Pflegeverhältnis im Sinn von Art. 23 Abs. 2 lit. a und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV gegeben, weil im Zeitpunkt des Todes der Mutter die beiden Kinder in einer "Patchwork-Familiengemeinschaft" (vgl. nachstehende E. 3.4) mit den leiblichen Vätern lebten und weiterhin leben, was bei Pflegekindern zum Erlöschen der Waisenrenten führt (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 3.3 Auch wenn im Übrigen ein Pflegekindverhältnis bejaht würde, so fehlte es vorliegend am Erfordernis der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer, die Kinder R.___ und P.___ sowie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte deren Mutter und leibliche Väter im Rahmen einer "Patchwork-Familie" zusammenlebten und auch nach dem Tod von I.___ weiterhin zusammenleben (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10; vgl. auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.___ vom 10. März 2008, act. G 3.7). Aktenkundig ist weiter, dass die leiblichen Väter nebst allfälligen finanziellen Beiträgen auch erhebliche Naturalleistungen im Rahmen der "Patchwork- Familiengemeinschaft" erbrachten. So betreute und pflegte etwa G.___ die Gattin des Beschwerdeführers seit Oktober 2006 rund um die Uhr, nebst dem er den Haushalt besorgte, und E.___ sorgte sich um die Tiere der Hausgemeinschaft (Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2008, act. G 3.10). Angesichts dieser von den leiblichen Vätern im Rahmen der "Patchwork-Familiengemeinschaft" erbrachten Naturalleistungen kann die vom Beschwerdeführer erbrachte Betreuung und Unterstützung zugunsten deren Kinder nicht mehr als unentgeltlich im Sinn von Art. 49 AHVV bezeichnet werden, auch wenn sie den vom Beschwerdeführer erbrachten Beistand unter Umständen nicht aufzuwiegen vermögen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fürsorgliche Hingabe und Unterstützung des Beschwerdeführers zugunsten von R.___ und P.___ zu anerkennen sind, sie jedoch bei allem Respekt vor der geleisteten Zuwendung keinen Anspruch auf eine Witwerrente zu begründen vermögen und die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.04.2010 Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV. Anspruch auf eine Witwerrente. Ein Witwer, der mit den Kindern seiner verstorbenen Ehegattin und deren leiblichen Vätern in einer "Patchwork-Familiengemeinschaft" lebt, hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2010, AHV 2009/12).
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