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St.Gallen Versicherungsgericht 05.11.2008 AHV 2008/12

5. November 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,218 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2008/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 05.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008 Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 5. November 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, und IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beigeladene, betreffend Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2002 bis 2006 Sachverhalt: A.          A.a    G.___, Jahrgang 1959, bezieht von der Invalidenversicherung (IV) seit 1997 Dienstleistungen Dritter in Form eines Vorlesedienstes anstelle eines Hilfsmittels. Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 teilte die kantonale Ausgleichskasse der Versicherten mit, sie habe sie rückwirkend ab 1. Juli 2003 als Arbeitgeberin erfasst (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2005 veranlagte sie die Versicherte betreffend paritätische Beiträge der Jahre 2003 und 2004 und forderte offene AHV-/IV-/EO- und ALV-Beiträge in der Höhe von Fr. 1'551.90 ein (AK-act. 3). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 14. Oktober 2005 (AK-act. 4; 9) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. April 2006 ab (AK-act. 12). Mit Beschwerde vom 8. Mai 2006 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander in Vertretung der Versicherten die Aufhebung des Einspracheentscheids. Von einer Einstufung der Versicherten als Arbeitgeberin sei abzusehen (AK-act. 13). A.b   Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2006 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Das Gericht qualifizierte die Einkünfte der Vorleserinnen als beitragspflichtiges Einkommen. Es schloss aus, dass die IV-Stelle als Arbeitgeberin der Vorleserinnen anzusehen wäre. Die von der Ausgleichskasse vorzunehmenden zusätzlichen Abklärungen sollten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere darüber Aufschluss geben, ob die Vorleserinnen bei der Versicherten in unselbstständiger Stellung und nicht etwa im Auftrag einer Organisation tätig gewesen seien (Urteil AHV 2006/17 vom 8. Dezember 2006 in AK-act. 23). A.c    Die Ausgleichskasse nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Sie stellte den Vorleserinnen, die zwischen 2002 und 2007 bei der Versicherten tätig gewesen waren, Fragebogen zu. Unter Berücksichtigung ihrer Antworten qualifizierte sie die Versicherte als Arbeitgeberin der Vorleserinnen und berechnete für die Zeit 2002 bis 2006 Beiträge und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'091.25, die sie bei der Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2007 einverlangte (AK-act. 47). Die Einsprache des Rechtsvertreters der Versicherten vom 19. Oktober 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Februar 2008 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die vier im vorliegend massgebenden Zeitraum bei der Versicherten tätig gewesenen Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der Versicherten stammen würden. Sie seien weder einer Organisation unterstellt noch als Selbstständigerwerbende erfasst. Ihre Tätigkeit könne mit einer Hausdiensttätigkeit verglichen werden, die typischerweise als unselbstständige Tätigkeit gelte. Die Ausgleichskasse sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vorleserinnen als Unselbstständigerwerbende zu qualifizieren seien. Zur von der Versicherten geltend gemachten Verletzung der Auskunftspflicht führte der Rechtsdienst aus, die Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG beziehe sich auf die Rechte und Pflichten im Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gelte. Die Beratung erfolge grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin. Die IV-Stelle habe keine Pflicht, die Versicherte über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft zu informieren, da sich die Beratung auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränken müsse. Die Versicherte habe keine Beratung von der Ausgleichskasse verlangt und somit sei die Ausgleichskasse nicht gehalten gewesen, sie über die allfällige Arbeitgebereigenschaft zu informieren. Sowohl die Nettolohnsumme als auch die Verzugszinsen seien korrekt ermittelt worden. Das von der Versicherten im Rahmen der Einsprache gestellte Erlassgesuch wies der Rechtsdienst ab mit der Begründung, die Versicherte habe keine Bemühungen unternommen, sich über eine allfällige Arbeitgebereigenschaft und eine allfällige Entrichtung von Lohnbeiträgen zu erkundigen. Daher könne ihr der gute Glaube nicht zugesprochen werden (act. G 1.10).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 9. April 2008. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Von einer Einstufung der Versicherten als Arbeitgeberin sei abzusehen. Eventuell sei dem Gesuch um Erlass der rückwirkenden Bezahlung der paritätischen Beiträge für die Jahre 2002 bis 2006 zu entsprechen bzw. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Erlassgesuch neu zu beurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Abgesehen von der Periode, in der zwei Vorleserinnen gleichzeitig tätig gewesen seien und die Beschwerdeführerin die Beiträge unter ihnen aufgeteilt habe, habe die IV-Stelle direkt mit den Vorleserinnen abgerechnet. Die Beschwerdeführerin trage kein unternehmerisches Risiko und verfüge über keinerlei Infrastruktur. Es bestünden weder eine Arbeitsorganisation noch eine Weisungskompetenz der Beschwerdeführerin. Vor allem aber komme hinzu, dass sie keinen Lohn ausbezahle. Die Zahlungen stammten von der IV-Stelle. Beim von dieser bewilligten Vorlesedienst handle es sich nicht um Lohnzahlungen, sondern um Leistungen gemäss der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). In den Verfügungen der IV-Stelle sei ausdrücklich von Hilfsmitteln die Rede. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass es sich bei den Zahlungen an die Vorleserinnen um Hilfsmittel und nicht um AHV-pflichtige Löhne handle. Die IV-Stelle habe sie nie darüber orientiert, dass sie die Zahlungen an die Vorleserinnen als Arbeitgeberin abrechnen müsse. Die IV-Stelle sei selbst davon ausgegangen, bei den Zahlungen an die Vorleserinnen seien keine AHV-Beiträge in Abzug zu bringen. Ansonsten hätte sie entsprechende Abzüge gemacht. Für die Beschwerdeführerin habe kein Anlass bzw. keine Pflicht bestanden, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen, ob Beiträge geleistet werden müssten (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin verwies mit Schreiben vom 5. Mai 2008 auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme (act. G 3). B.c   In der Replik vom 2. Juni 2008 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Verweis auf AK-act. 2 und 36 geltend, es stehe fest, dass die IV-Stelle bis September 2005 der festen Überzeugung gewesen sei, dass keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrechnungspflicht bestehe. Er beantragt die Einholung einer Stellungnahme bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen über die Fragen, ob es im Kanton noch andere Personen gebe, die auf Vorlesedienste angewiesen seien und deswegen IV-Leistungen erhielten, sowie ob die Ausgleichskasse in solchen Fällen auch verlange, dass paritätische Beiträge abgerechnet würden (act. G 7). B.d Am 17. Juni 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). B.e Die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud am 24. Juli 2008 die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit, die Parteirechte wahrzunehmen (act. G 11). Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 erklärte der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der IV-Stelle, von der Beiladung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 12). Erwägungen: 1.          Im vorliegenden Verfahren streitig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der bei ihr zwischen 2002 und 2006 beschäftigten Vorleserinnen und damit ihre sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht. Sollte eine solche bejaht werden, wären der Vertrauensschutz sowie in letzter Linie das von der Beschwerdeführerin gestellte Erlassgesuch zu prüfen. 2.          2.1    Vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die im zu beurteilenden Zeitraum für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Vorleserinnen betroffen, geht es doch um ihre Qualifikation als Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigerwerbende sowie um allfällige Gutschriften auf ihren Individuellen Konten. Die Beschwerdegegnerin hat eine Beiladung der Vorleserinnen zum Verfahren unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann vom Grundsatz, dass Verfügungen im Gebiet der paritätischen Beiträge im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu eröffnen sind, abgewichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (EVGE i.S. K. + W. vom 31. August 1994, Erw. 3a; W.F. AG vom 19. Juni 1990, Erw. 2a). Da die (Arbeitnehmer-)Beiträge vorliegend als geringfügig erachtet werden können und die Vorleserinnen wenigstens bei der Abklärung miteinbezogen wurden, kann das Unterlassen der Beiladung hingenommen werden. Der Gerichtsentscheid ist den Vorleserinnen jedoch zur Kenntnis zuzustellen. 2.2    Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil AHV 2006/17 vom 8. Dezember 2006 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits sämtliche für die Qualifikation der Beschwerdeführerin massgebenden Rechtssätze und theoretischen Ausführungen dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das Gericht hielt fest, dass die Einnahmen der Vorleserinnen aus der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich beitragspflichtiges Einkommen darstellen, sei dies aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Erw. 1). Auf die in der Beschwerde erneut vorgebrachte Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, bei den Zahlungen an die Vorleserinnen handle es sich um "Hilfsmittel" und nicht um AHV-pflichtige Löhne, ist daher nicht nochmals einzugehen. 2.3    Weiter hat das Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2006 festgestellt, dass zwischen den Vorleserinnen und der den Kostenersatz leistenden Invalidenversicherung keine Rechtsbeziehung bestehe, weshalb diese nicht beitragspflichtige Arbeitgeberin der Vorleserinnen gewesen sein konnte. An dieser Beurteilung ändert auch die zeitweise erfolgte direkte Kostenvergütung der IV-Stelle an die Vorleserinnen nichts (vgl. AK-act. 26), wie im rechtskräftigen Gerichtsurteil einlässlich begründet wurde (Erw. 4a und b). 2.4    Die von der Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Urteils vom 8. Dezember 2006 getätigten weiteren Abklärungen ergaben, dass die Vorleserinnen ihre Leistungen nicht im Auftrag einer Drittperson, etwa einer Organisation wie einem gemeinnützigen Verein, erbrachten. Vielmehr stammten die Vorleserinnen aus dem Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin. Diese liess am 12. Februar 2007 darauf hinweisen, es handle sich um Vertrauenspersonen (AK-act. 29). Die Vorleserinnen sind also nicht als Arbeitnehmerinnen einer Drittperson zu betrachten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5    Die Tätigkeit der Vorleserinnen für die Beschwerdeführerin kann sodann auch nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Aus der Sicht der Vorleserinnen hatten sie in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin eine untergeordnete Stellung, ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie waren weisungsgebunden. Es lag im Belieben der Beschwerdeführerin, die Vorleserinnen einzustellen, weiterzubeschäftigen oder auszuwechseln. Zudem benötigten die Vorleserinnen für ihre Tätigkeit weder eigenes Personal noch mussten sie Investitionen tätigen; ein unternehmerisches Risiko oblag ihnen nicht. Bei ihnen liegen keinerlei Hinweise auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor. 2.6    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie selbst habe keinerlei unternehmerisches Risiko gehabt. Ein solches Risiko ist vorliegend zwar als gering zu bewerten, aber nicht vollständig auszuschliessen. Zu beachten ist zudem zum Vornherein, dass den Kriterien zur Bestimmung des Unternehmerrisikos bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses grundsätzlich je nach den Umständen unterschiedliches Gewicht zukommt. Gewisse Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen. Dies kann etwa für Tätigkeiten im Bereich von Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Käser Hanspeter, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 119 f.). Eine solche Abhängigkeit der Vorleserinnen gegenüber der Beschwerdeführerin ist klar gegeben. Da eine selbstständige Tätigkeit der Vorleserinnen also ebenso auszuschliessen ist wie eine beitragsrechtliche Arbeitgeberschaft der Invalidenversicherung oder einer Drittperson, kommt als Arbeitgeberin nur die Beschwerdeführerin in Frage. Sie ist für die paritätischen Lohnbeiträge der Vorleserinnen grundsätzlich beitragspflichtig. 2.7    Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beiträge seien nach dem Realisationsprinzip festgesetzt worden, wodurch es möglich sei, dass in den einzelnen Jahren eine höhere oder tiefere Lohnsumme entstehe, als die IV an Vorlesegeldern für dieses (Bestimmungs-)Jahr ausgerichtet habe. Die Lohnsummen würden auf der von der IV-Stelle zusammengestellten Auflistung über die ausbezahlten Kosten für die Vorlesedienste basieren (act. G 1.1, S. 5, Ziff. 10). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung der Beiträge erscheint als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht fundiert bestritten. Auf die Beitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin ist daher abzustellen. 3.          3.1    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 27 ATSG. Gemäss dessen Abs. 1 sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Art. 27 Abs. 2 ATSG gewährt jeder Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für die vorliegende Beurteilung ist Art. 27 ATSG jedoch nicht zentral, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.2    Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben wurde somit zum Verfassungsprinzip. Gegenüber dem Staat begründet das Prinzip aufgrund der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden BV einen umfassenden, unmittelbar anwendbaren grundrechtlichen Anspruch (Art. 9 BV; Hangartner Yvo, St. Galler Kommentar 2002 zu Art. 5 BV, Rz. 37). Art. 9 BV gewährt jeder Person den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Dieser Artikel verdichtet die schon in Art. 5 Abs. 3 BV angelegten rechtsstaatlichen Schranken behördlichen Verhaltens zu einem individuellen Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben. Dieser Anspruch kennt nach Lehre und Praxis zwei Hauptstossrichtungen: den Vertrauensschutz und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rohner Christoph, St. Galler Kommentar 2002 zu Art. 9 BV, Rz. 44 f.). 3.2.1             Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Darunter wird das Verhalten eines staatlichen Organs verstanden, das bestimmte Erwartungen der einzelnen Person auslöst (Weber-Dürler Beatrice, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79). Der Staat enttäuscht das Vertrauen des Bürgers oder der Bürgerin häufig deshalb, weil sich die Vertrauensgrundlage – sein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhalten, seine Auskunft etc. – als fehlerhaft erweist, etwa durch falsche Anwendung oder Übersehen einer Gesetzesbestimmung durch eine Behörde. Der inhaltliche Mangel der Vertrauensgrundlage braucht nicht unbedingt in einer Gesetzwidrigkeit zu bestehen; die rechtsanwendende Behörde hat möglicherweise von ihrem Ermessensoder Beurteilungsspielraum in einer Weise Gebrauch gemacht, von der sie nachträglich wieder abrücken möchte (Weber-Dürler, a.a.O., S. 87 f.). 3.2.2             Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder einer Auskunft (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, S. 138, Rz. 655, 658). 3.2.3             Weiteres Erfordernis zur erfolgreichen Geltendmachung von Vertrauensschutz ist die Vertrauensbetätigung, worunter die Tätigung einer Disposition verstanden wird, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss sodann ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten vorgenommen worden wäre (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 139, Rz. 660, 664). 3.2.4             Der Staat, bzw. ein staatliches Organ ist an der Abfolge der Ereignisse zweimal beteiligt: zum einen, wenn das Vertrauen erzeugt wird, zum anderen, wenn es schliesslich enttäuscht wird. Das Vertrauensschutzprinzip beinhaltet nicht nur das an eine Behörde gerichtete Verbot, durch eigenes Verhalten erwecktes Vertrauen zu enttäuschen. Die entscheidende Behörde hat grundsätzlich auch die von einer anderen Behörde geschaffene und begründete (d.h. nicht klar fehlerhafte) Vertrauensbasis zu berücksichtigen (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 104; 106).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.5             Sind die genannten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, können sich Private dann nicht erfolgreich darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 139 Rz. 665; Weber-Dürler, a.a.O., S. 112). 3.3    Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass der Bürger oder die Bürgerin infolge Vertrauens in das behördliche Verhalten einen Nachteil erleidet. Die Rechtsfolgen des Vertrauensschutzes sind unterschiedlich. So kann er etwa in Form eines Bestandesschutzes eine Bindung der Behörden an die Vertrauensgrundlage bewirken oder der in ihrem Vertrauen enttäuschten Person einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschaffen. Der finanzielle Ausgleich von Vertrauensschäden kommt vor allem in Betracht, wenn vermögenswerte Interessen der betroffenen Person durch die im Vertrauen auf behördliches Verhalten getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden. Wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. die Behörde etwa auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 146 Rz. 697; S. 147 Rz. 703). 3.4    Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich die nachfolgende Subsumtion (gegliedert entsprechend den theoretischen Ausführungen in Ziff. 3.2.1 bis 3.3). 3.4.1             Die Vertrauensgrundlage ist im Verhalten der IV-Stelle zu erblicken, und zwar nicht primär in einer unrichtigen oder unterlassenen Auskunft oder Beratung, sondern in der Tatsache, dass die IV-Stelle während mehrerer Jahre – seit 1997 – direkt den jeweiligen Vorleserinnen der Beschwerdeführerin Vergütungen ausbezahlte. Offenbar in Unkenntnis der Rechtslage entging ihr, dass dieses Einkommen der Vorleserinnen beitragspflichtig war, diese als Unselbstständigerwerbende zu betrachten waren und die Beschwerdeführerin deren Arbeitgeberin war. Auch wenn die IV-Stelle selbst nicht als Arbeitgeberin der Vorleserinnen betrachtet werden kann, weil sie nur Kostenersatz leistete und zwischen ihr und den Vorleserinnen keine eigentliche Rechtsbeziehung bestand (Erw. 4b im Urteil AHV 2006/17), hätte ihr als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskundigem staatlichem Organ bewusst sein müssen, dass ihre Vergütungen an die Vorleserinnen beitragspflichtiges Einkommen darstellten. Sie hätte deswegen bei der Beschwerdeführerin konkret nachfragen müssen, welchen Nettostundenlohn sie den Vorleserinnen auszubezahlen bereit sei, ob sie also die ihr zugesprochene Vergütung um die Arbeitnehmer- und allenfalls auch die Arbeitgeberbeiträge kürzen wolle. Eine Kürzung in der Höhe der paritätischen Beiträge wäre naheliegend gewesen. Dass die IV-Stelle die Rechtslage verkannte, verdeutlicht auch das Schreiben vom 27. Mai 2007 von A.___, einer ehemaligen Vorleserin der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin. Sie hielt darin fest, gemäss telefonischer Auskunft der IV sei der Vorlesedienst ein "Hilfsmittel", sodass bei dieser Auszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien (AK-act. 36). Auch zwei weitere Vorleserinnen verstanden sich weder als Angestellte noch als Selbstständigerwerbende (AK-act. 39; 46). Mit der Ausbezahlung des ungekürzten Lohns schaffte die IV-Stelle gegenüber der Beschwerdeführerin eine (fehlerhafte) Vertrauensgrundlage. 3.4.2             Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom Verhalten der IV-Stelle. Offenbar reichten die Vorleserinnen die Rechnungen der IV-Stelle ein und diese bezahlte zumindest während längerer Zeit direkt an die Vorleserinnen (act. G 1.1.6; AKact. 10, 26). Da die Beschwerdeführerin die Vorleserinnen direkt engagierte, ist davon auszugehen, dass sie diese über den Stundenlohn gemäss Leistungszusprache der IV- Stelle informierte und ihnen die ungekürzte Auszahlung in Aussicht stellte (act. G 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9). Die Auszahlungen erfolgten schliesslich auch ungekürzt; die Akten lassen nicht auf Beschwerden der Vorleserinnen betreffend Auszahlungshöhe schliessen (vgl. etwa act. G 1.1.6). Die Beschwerdeführerin hatte keine Veranlassung, an der Auffassung der IV-Stelle zu zweifeln, wonach die Vergütungen an die Vorleserinnen – offenbar wegen des falsch verstandenen "Hilfsmittelcharakters" (AK-act. 36) – kein beitragspflichtiges Einkommen darstellten. Die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage war nicht leicht erkennbar; Nachforschungen über die Richtigkeit des Verhaltens der IV-Stelle konnten von der Beschwerdeführerin klarerweise nicht erwartet werden. 3.4.3             Auch die Anforderung der Vertrauensbetätigung ist zu bejahen. Die "Disposition" der Beschwerdeführerin lag darin, dass sie mit den Vorleserinnen irrtümlich einen zu hohen Lohn vereinbarte. Gestützt auf das durch das Verhalten der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle begründete Vertrauen zog sie weder die Arbeitnehmer- noch die Arbeitgeberbeiträge vom ihr durch die IV-Stelle für die Vorleserinnen zur Verfügung gestellten Stundenlohn von Fr. 25.- bzw. Fr. 30.- ab. Hätte sie um ihre Arbeitgeberstellung und die paritätische Beitragspflicht gewusst, hätte sie mit den Vorleserinnen einen tieferen Stundenlohn vereinbart. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vertrauensbetätigung ist somit ebenfalls gegeben. 3.4.4             Nicht von Belang ist im Weiteren, dass das durch das (fehlerhafte) faktische Verhalten der IV-Stelle begründete Vertrauen der Beschwerdeführerin schliesslich von einem anderen staatlichen Organ, der Ausgleichskasse, enttäuscht wurde. Die Ausgleichskasse hat die von der IV-Stelle verursachte Vertrauensbasis zu berücksichtigen, da für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, dass die IV-Stelle für die Qualifikation ihrer Vergütungen letztlich nicht zuständig war. Die Beschwerdeführerin durfte in guten Treuen davon ausgehen, dass die IV-Stelle die eigenen Leistungszusprachen sozialversicherungsrechtlich richtig einordnen kann. 3.4.5             Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, zumal auch kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse auszumachen ist. Die Rechtsfolge des "Bestandesschutzes" kommt bei der vorliegenden Konstellation nicht in Frage. Es geht nicht an, die Beschwerdeführerin für die vorliegend massgebliche Zeit und für Zeiten danach nicht als Arbeitgeberin zu qualifizieren. Dem stehen das Interesse der jeweiligen Vorleserin an der ordnungsgemässen Einbezahlung der Beiträge und das Interesse des Staates an einem gesetzmässigen Vollzug der Sozialversicherung entgegen. Somit kommt der finanzielle Ausgleich durch den Staat zum Tragen. Durch die grundsätzlich rechtmässige Forderung der Ausgleichskasse ist ein vermögenswertes Interesse der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, gelangten doch höhere Löhne zur Auszahlung, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin über ihre Arbeitgeberstellung informiert gewesen wäre und vom ihr durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellten Stundenansatz die paritätischen Beiträge in Abzug gebracht hätte. 3.5    Auch wenn der Vertrauensschutz im Grundsatz also zum Tragen kommt, so hat dies nicht automatisch für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum zu gelten. Mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin nämlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie als Arbeitgeberin die paritätischen Lohnbeiträge zu entrichten habe. Die Beschwerdeführerin war zwar der Ansicht, keine Arbeitgeberstellung zu haben, und focht die Verfügung an. Obwohl noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Beitragspflicht vorlag, durfte sich die Beschwerdeführerin ab Kenntnis der Verfügung nicht mehr ohne weiteres darauf verlassen, keinesfalls als Arbeitgeberin qualifiziert zu werden und die Beiträge nicht zu schulden. Die Verfügung vom 20. September 2005 zerstörte das Vertrauen für die Zukunft (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., S. 132 f.). Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, beispielsweise fortan nur noch den um den Betrag der paritätischen Beiträge reduzierten Lohn an die Vorleserinnen auszubezahlen und die Beiträge bis zur Klärung des Rechtsstreits zurückzubehalten. Auch wenn man der Beschwerdeführerin eine gewisse Reaktionszeit zubilligt, rechtfertigt es der Vertrauensschutz nicht, die Beschwerdeführerin auch betreffend die Beiträge für das Jahr 2006 schadlos zu halten. Sie hat die Beiträge für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 983.75 zuzüglich Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2007 (AK-act. 47, S. 7) zu bezahlen. Es steht ihr frei, mit der IV-Stelle über eine Kostenbeteiligung zu verhandeln, die etwa dann angezeigt wäre, wenn die IV-Stelle nun in Kenntnis der Rechtslage die Stundenvergütung für die Vorleserinnen grundsätzlich um die paritätischen Beiträge erhöhen würde. 4.          Die Beschwerdeführerin hat eventualiter ein Erlassgesuch gestellt. Nach Art. 40 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (vgl. auch Kieser Ueli, Rechtsprechung zur AHV, 2. Aufl., 2005, S. 132, Rz. 19). Im vorliegenden Fall ist für die paritätischen Beiträge für das Jahr 2006 der gute Glaube wie erläutert zu verneinen. Die Beschwerdeführerin musste nach Erhalt der Verfügung vom 20. September 2005 grundsätzlich damit rechnen, die Beiträge zu schulden. Das Vorliegen einer grossen Härte braucht somit nicht überprüft zu werden. Die Nachforderung der Beiträge für das Jahr 2006 kann somit nicht erlassen werden. Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlassgesuch für die Jahre 2002 bis und mit 2005 ist infolge Gutheissung der Beschwerde für diesen Zeitraum obsolet. 5.          5.1    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der für sie tätigen Vorleserinnen zu qualifizieren ist und damit grundsätzlich der AHV-Beitragspflicht untersteht. Das Verhalten der IV-Stelle seit 1997 schaffte jedoch eine Vertrauensgrundlage, gestützt auf welche sich bei der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Vertrauen bildete. Die Regeln des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes kommen somit zum Tragen, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit von 2002 bis und mit 2005 schadlos zu halten ist. Für diesen Zeitraum hat sie die rechtmässig verfügten Beiträge samt Verzugszinsen nicht zu bezahlen; die Beschwerdegegnerin wird die den verfügten Beiträgen zugrunde liegenden Lohnsummen in die individuellen Konti der betroffenen Vorleserinnen einzutragen haben. Durch die Verfügung vom 20. September 2005 wurde das Vertrauen zerstört, weshalb eine Schadloshaltung für das Jahr 2006   ausser Betracht fällt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden, zumal für das Jahr 2006 auch ein Erlass nicht in Frage kommt. 5.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht unter Berücksichtigung des Ausmasses des Obsiegens ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird bezüglich der Festsetzung der paritätischen Beiträge inkl. Verzugszinsen für die Jahre 2002 bis 2006 bestätigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.        Bezüglich der Jahre 2002 bis 2005 wird die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der paritätischen Beiträge samt Verzugszinsen befreit. 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.        Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2008 Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV. Die blinde Beschwerdeführerin erhielt von der IV Kostenersatz für die Dienstleistungen von Vorleserinnen. Die IV-Stelle bezahlte den Vorleserinnen während Jahren Bruttolohn aus in der unzutreffenden Meinung, bei dieser Entschädigung handle es sich nicht um AHV-beitragspflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu qualifizieren. Das falsche Verhalten der IV-Stelle begründete bei ihr jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen, gestützt auf welches sie schadlos zu halten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2008, AHV 2008/12).

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