© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2007/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 11.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2008 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/ unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 11. Juni 2008 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, St. Galler Strasse 99, Postfach, 9201 Gossau SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und X.___, Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, betreffend persönliche Beiträge und Lohnbeiträge 2001 – 2004; Verzugszinsen Sachverhalt: A. A.a E.___ arbeitete bis Ende 2000 als Mitarbeiter im Aussendienst der X.___. Per 1. Januar 2001 schloss er mit der X.___ einen Agenturvertrag für Versicherungsagenten und leitete fortan die Hauptagentur in Z.___. Im Februar 2004 meldete er sich zur Erfassung als Selbstständigerwerbender bei der kantonalen Ausgleichskasse, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA), an (AK-act. 1). Die SVA setzte daraufhin am 15. Juni 2004 mit vier Verfügungen seine persönlichen Beiträge für 2001 bis 30. April 2004 fest (AK-act. 5 bis 8). Am 17. Juni 2004 erliess sie drei Verzugszinsverfügungen betreffend die persönlichen Beiträge für 2001 bis 2003 (AK-act. 9). Gegen alle sieben Verfügungen liess der Versicherte am 14. Juli 2004 Einsprache erheben (AK-act. 12). A.b Am 22. Juli 2004 erliess die SVA zwei Verzugszinsverfügungen betreffend Lohn- Nachforderung 2001 und 2002 sowie eine Rechnung für Lohnbeiträge 2001 und 2002 (AK-act. 19). Dagegen liess der Versicherte am 30. Juli 2004 Einsprache erheben (AKact. 17). Die SVA stornierte am 13. August 2004 die beiden Verzugszinsverfügungen vom 22. Juli 2004 (AK-act. 26). Am selben Tag erliess sie eine Veranlagungsverfügung betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002 über Fr. 47'364.- (AK-act. 30). Eine Verzugszinsverfügung betreffend Lohn-Ausgleich 2003 erging am 16. September 2004
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (AK-act. 49). Diese beiden Verfügungen wurden rechtskräftig. Am 20. Dezember 2005 erliess die SVA drei Nachtragsverfügungen zu den Verfügungen vom 15. Juni 2004 betreffend persönliche Beiträge 2001 bis 2003 (AK-act. 93). A.c Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2005 wies die SVA die Einsprachen ab, soweit sie die persönlichen Beiträge 2001 bis 2004 und die Verzugszinsen betrafen. Soweit sich die Einsprachen gegen die Rechnungen für Lohnbeiträge 2001 und 2002 vom 22. Juli 2004 richteten, trat sie darauf nicht ein. Weiter stellte sie fest, dass die persönlichen Beiträge inklusive Verwaltungskosten sich für 2002 auf Fr. 6'095.40 und für 2003 auf Fr. 4'288.80 sowie die entsprechenden Verzugszinsen auf Fr. 446.15 bzw. Fr. 99.50 belaufen würden. Damit bezog sie die Nachtragsverfügungen vom 20. Dezember 2005 in den Einspracheentscheid mit ein und bestätigte diese (AKact. 97). A.d Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 31. Januar 2006 durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2006 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diese teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der Beurteilung des Beitragsstatuts an die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren AHV 2006/4). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere Unterlagen ein. Am 7. September 2006 liess sie dem Versicherten mitteilen, dass sie die Ausgleichskasse Versicherung um Äusserung zu dessen sozialversicherungsrechtlicher Stellung gebeten habe. Diese habe durchblicken lassen, dass sie den Versicherten eher als Unselbstständigerwerbenden qualifiziere. Eine Besprechung der Ausgleichskasse Versicherung mit der X.___ stehe noch aus (AK-act. 102). Die X.___ erstattete der Ausgleichskasse Versicherung am 26. Oktober 2006 eine Stellungnahme, in der sie ihre Meinung äusserte, der Versicherte sei als selbstständigerwerbend zu qualifizieren (Beilage zu AK-act. 105). Dieser Ansicht widersprach der Rechtsvertreter des Versicherten in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2007 (AK-act. 112). A.e Mit Verfügung vom 25. April 2007 legte SVA die Gesamtforderung gegenüber dem Versicherten auf Fr. 151'426.85 fest, wobei sie persönliche Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2004 in Höhe von total Fr. 33'121.20 (inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) und paritätische Lohnbeiträge 2001 bis 2004 in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Höhe von total Fr. 118'305.65 (inkl. FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen) berechnete. Der Versicherte sei als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren (AK-act. 113). A.f Eine gegen diese Verfügung am 21. Mai 2007 erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 3. Juli 2007 ab. Der Einsprecher erfülle die drei Bedingungen der erheblichen Investitionen, des eigenen Personals und der eigenen Geschäftsräumlichkeiten, weshalb er als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Die Verhältnisse hätten sich mit der Übernahme der Agentur Buchs derart geändert, dass ein Wechsel des Beitragsstatuts zwingend erscheine (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten für diesen am 4. September 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die rechtliche Begründung des Entscheids beschränke sich auf ein paar wenige Zeilen. Auf die in der Einsprachebegründung vorgebrachten Argumente trete die Beschwerdegegnerin mit keiner Silbe ein oder setze sich mit diesen auseinander. Mit der blossen Feststellung, der Einsprecher habe keine neuen Fakten geliefert, erfülle sie die Anforderungen an die Begründung eines Einspracheentscheids in keiner Weise. Aus der Begründung gehe nicht einmal hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen des Einsprechers überhaupt geprüft habe. Damit verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben. Seit dem Gerichtsentscheid vom 19. Juni 2006 hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die weiteren "Abklärungen" der Beschwerdegegnerin würden sich in der praktisch blinden Übernahme der Angaben der X.___ erschöpfen. Der Beschwerdeführer habe nie über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, er habe nie einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet. Er habe keinen Einfluss auf die Auswahl oder die Gestaltung der Geschäftsräumlichkeiten der Agentur Buchs gehabt. Auch eigenes Personal habe der Beschwerdeführer nicht beschäftigt. Das in der Agentur Z.___ beschäftigte Personal sei bereits vor der Beförderung des Beschwerdeführers dort angestellt gewesen und sei es auch danach geblieben. Der Beschwerdeführer sei in der Anstellung von Mitarbeitern nicht frei gewesen. Er habe auch keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die mit den Mitarbeitern vereinbarten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konditionen gehabt. Erhebliche Investitionen habe der Beschwerdeführer auch nicht getätigt. Er habe lediglich Mobiliar im Wert von Fr. 10'000.- übernommen, womit die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt weitere Argumente, die seiner Ansicht nach gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, so etwa fehlende Inkassovollmacht, Weisungsgebundenheit und fehlendes unternehmerisches Risiko (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c In seinem Schreiben vom 3. Dezember 2007 betont der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Umqualifikation einer Person von unselbstständiger in selbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht vorgenommen werden dürfe, wenn diese zumindest zweifelhaft sei (act. G 9). B.d Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts lud die X.___ mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 dem Verfahren bei und eröffnete ihr eine Frist zur Stellungnahme (act. G 10). Diese erstattete Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget in Vertretung der Beigeladenen am 11. Januar 2008. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag mit der F.___ am 14. März 2001 rückwirkend auf den 1. Januar 2001 übernommen. Weiter seien sämtliche Geschäftskosten zulasten des Beschwerdeführers gegangen. Er habe neben dem Mietzins samt Nebenkosten für das Geschäftslokal die Kosten gemäss Miet- und Lizenzvertrag für die Informatik und die Lizenzgebühren für das Fotokopiergerät zu tragen gehabt. Vor allem aber habe er die Lohnzahlungen für die Mitarbeiter ausgerichtet. Auch Büromaterial- oder Autokosten seien nicht ersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei nur noch freiwillig bei der Pensionsversicherung angeschlossen gewesen und habe auch die Arbeitgeberbeiträge selbst bezahlen müssen. Er habe auf Kosten seiner eigenen Kasse Werbung gemacht. Betreffend eigenes Personal lässt die Beigeladene ausführen, die Angestellten hätten den Beschwerdeführer klar als Arbeitgeber betrachtet. Von der Beigeladenen habe der Beschwerdeführer jeweils die Bruttoprovisionen erhalten. Er selbst habe die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und die Nettolöhne ausgerichtet. Die Höhe der Lohnzahlungen habe er in eigener Kompetenz ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weisungen der Beigeladenen festgelegt. Der Rechtsvertreter nennt weitere Argumente, die seiner Ansicht nach für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen. So bejaht er ein Unternehmerrisiko und fehlende Weisungsgebundenheit. Zur Verfügung vom 13. August 2004 betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002 hält er fest, diese sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben seien, könne die Beschwerde gar nicht gutgeheissen werden (act. G 13). B.e Der Beschwerdeführer liess am 15. Februar 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen einreichen. Am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hält er vollumfänglich fest. Das Mietverhältnis sei auf die "X.___, Hauptagentur Z.___" übertragen worden, nicht auf den Beschwerdeführer. Dieser habe keine Einzelfirma geführt und sei dementsprechend auch nie im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Pensionskasse habe den Beschwerdeführer selbst als unselbstständigerwerbend betrachtet. Er sei dort seit 1977 unverändert versichert gewesen. Die Geschäftskosten seien über das Abwicklungskonto der Agentur bezahlt worden. Rechnungsadressatin sei immer die X.___ und nie der Beschwerdeführer gewesen. Bei der Übernahme des Angestellten L.___ aus der Agentur Y.___ habe der Beschwerdeführer faktisch keine Wahl gehabt. Gemäss Agenturvertrag sei es ihm explizit untersagt gewesen, Personal in eigener Kompetenz anzustellen. Auch gegen die Anstellung eines weiteren Mitarbeiters, B.___, habe sich der Beschwerdeführer erfolglos gewehrt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Arbeitsverträge der Mitarbeiter trotz seines Ausscheidens nie gekündigt. Das von der Beigeladenen behauptete "unternehmerische Risiko" des Beschwerdeführers habe sich darauf beschränkt, arbeitslos zu werden, wie dies auch jeden anderen "normalen" Arbeitnehmer treffen könne. Im Falle des unternehmerischen Misserfolgs werde der Agenturvertrag gekündigt, die Beigeladene übernehme Geschäftslokal und Mitarbeiter und der Agent habe keine weiteren Unkosten zu tragen. Die Geschäftsakten befänden sich bei der Beigeladenen und würden dem Beschwerdeführer nicht herausgegeben. Als Selbstständigerwerbender hätte er jedoch unbestreitbar Anspruch auf seine eigenen Geschäftsakten, ja er wäre sogar verpflichtet, diese aufzubewahren. Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen letzten Arbeitstag am 31. März 2004 hin, an den sich der Beschwerdeführer noch immer mit Grauen erinnere. Die Herren P.___ und C.___ seien in der Agentur erschienen und hätten ihn ab sofort freigestellt (act. G 18; 20).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 6. März 2008 eine als Duplik bezeichnete Eingabe ein. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei diese weitere Stellungnahme zuzulassen, nachdem die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2008 als Replik im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zu betrachten sei. Die Hauptagentur Buchs sei rechtlich von der Beigeladenen zu unterscheiden; sie sei die Bezeichnung für die Einzelfirma des Beschwerdeführers. Es sei geradezu ein Hohn, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er hätte den Mietvertrag nie gekündigt. Die ihm nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Beigeladenen gewährte Hilfe (Zahlung der Mietzinsen, der Löhne usw.) werde unter Missachtung von Treu und Glauben als Argument dafür benutzt, ihn nicht als Mieter des Lokals zu betrachten. Vom Beschwerdeführer sei damals nichts mehr zu erwarten gewesen, weshalb die Vermieterin ohne weiteres bereit gewesen sei, den neuen Agenten S.___ als neuen Mieter zu akzeptieren. Betreffend Pensionskasse lässt die Beigeladene ausführen, der Beschwerdeführer sei zwar bei derselben Kasse versichert geblieben, seine Situation habe sich aber dennoch markant verändert. Weiter wird argumentiert, der Beschwerdeführer habe es versäumt, mit einem Teil seiner Angestellten schriftliche Arbeitsverträge abzuschliessen. Es gehe darum, dass die Angestellten ihn materiell als ihren Arbeitgeber empfunden hätten. Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen bei einem Zusammenbruch der Agentur in verschiedener Hinsicht leistungspflichtig geblieben, wenn die Beigeladene ihm nicht unter die Arme gegriffen hätte. Das unternehmerische Risiko zeige sich auch darin, dass das Einkommen des Beschwerdeführers allein von Provisionserträgen abhängig gewesen sei und er als Agent im Vergleich zum einfachen Mitarbeiter kein Lohnfixum und keinen Auslagenersatz habe beanspruchen können. Das unternehmerische Risiko sei nicht etwa dadurch geringer geworden, dass die Beigeladene in die Verträge mit Mitarbeitern und dem Vermieter habe eintreten können, denn dabei habe es sich um ein Recht und nicht um eine Pflicht gehandelt. Weiter wird geltend gemacht, die Beigeladene befinde sich nicht im Besitz der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Zur Kündigung wird schliesslich festgehalten, diese sei nicht im stillen Kämmerlein ausstudiert und dem Beschwerdeführer am 30. April (nicht 31. März) 2004 auf den Tisch geknallt worden, sondern sie sei vielmehr Ergebnis von dreimonatigen, schliesslich erfolglosen Bemühungen um eine Lösung gewesen. Abschliessend lässt die Beigeladene darauf hinweisen, strafrechtlich gesehen falle die Beurteilung nicht schwer: Dem Beschwerdeführer seien von der Beigeladenen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Provisionen seiner Mitarbeiter überwiesen worden, von denen nur die BVG-Beiträge abgezogen worden seien, nicht aber die übrigen Sozialversicherungsbeiträge. Indem er einen Teil der Gelder nicht bestimmungsgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet, sondern selber eingesteckt habe, sei ihm zumindest in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Veruntreuung vorzuwerfen (act. G 22). B.g Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte innert verlängerter Frist am 2. Mai 2008 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 6. März 2008 ein. Am Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids hielt er fest. Betreffend Mietvertrag sei davon auszugehen, dass die Parteien sich nicht im Klaren gewesen seien, dass sie keine eigentliche Vertragsübertragung im rechtlichtechnischen Sinn unterzeichnet hätten, sondern es sich bei jenem "Geschäft" letztlich nur um eine Änderung der (Rechnungs-)Adresse gehandelt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als Hohn, dass die Beigeladene sich damit rühme, sie hätte ihn unterstützt und ihm jede nur erdenkliche Hilfe zukommen lassen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. In Folge einer Gebietsreorganisation im Zeitraum 2003/2004 sei niemand richtig für den Beschwerdeführer zuständig gewesen. Gemäss Reglement der Pensionskasse sei sogar beim dem Leiter Hauptagentur hierarchisch übergeordneten Generalagenten keine Rede von "Personalkosten, welche dem Agenten anfallen". Die Beigeladene könne somit aus dem Reglement nichts zu ihren Gunsten ableiten. Betreffend Arbeitsverträge betont der Beschwerdeführer erneut seinen Standpunkt, dass er, wäre er Arbeitgeber gewesen, wenigstens die Verträge mit denjenigen Mitarbeitern unterzeichnet hätte, die nach dem 1. Januar 2001 ihre Arbeit aufgenommen hätten. Es spreche für sich, dass die Beigeladene die entsprechenden Verträge nicht eingereicht habe, obwohl nur sie über diese Akten verfüge. Die Aussage der Beigeladenen, ein interimistisch eingesetzter Mitarbeiter habe die Führung der Agentur übernommen und "in Stellvertretung des Beschwerdeführers" die Lohnzahlungen erfüllt, sei erstaunlich. Der Beschwerdeführer habe nie eine Ermächtigung zur Vertretung erteilt bzw. nachträglich Vergütungen genehmigt. Den Beschwerdeführer habe kein AHV-rechtlich relevantes unternehmerisches Risiko getroffen, zumal er von seinen angeblichen Arbeitnehmern bis heute nicht für ausstehende Lohnforderungen belangt worden sei. Zur Lohnzahlung nach seinem Ausscheiden sei er weder berechtigt noch verpflichtet gewesen. Die Beigeladene versuche freilich, die Kosten, für die sie eingesprungen sei, herunterzuspielen. Seien
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese aber tatsächlich gering, so sei auch das unternehmerische Risiko des Beschwerdeführers gering. Da ein Wechsel des Beitragsstatuts nicht angezeigt gewesen sei und der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge nicht schulde, werde der Vorwurf der Veruntreuung mit aller Schärfe zurückgewiesen (act. G 28). B.h Die Beigeladene lässt sich mit Eingabe vom 20. Mai 2008 erneut vernehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Generalagent habe keine Personalkosten zu tragen, sei nicht entscheidrelevant; es gehe nicht um dessen Strukturen, sondern um jene des Beschwerdeführers als Hauptagent mit eigenem Personal. Nach Beendigung des Agenturverhältnisses mit dem Beschwerdeführer hätte zwar eine Abrechnung des Agenturkontos erfolgen müssen. Auf dem Konto seien aber kaum noch liquide Mittel vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei damit, dass seine ihm zustehenden Provisionen ausbezahlt worden seien, gut bedient gewesen. Wenn der Beschwerdeführer seine eigene Parteibefragung beantrage, so sei die Beigeladene damit einverstanden, aber nur, wenn auch ihre Mitarbeiter als Zeugen vorgeladen würden (act. G 30). B.i Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Schreiben vom 2. Juni 2008 fest, er lehne die Einvernahme der "Mitarbeiter" des Beschwerdeführers als Zeugen ab, da diese die bereits aktenkundige schriftliche Erklärung, die von der Beigeladenen aufgesetzt worden sei, "blind" unterzeichnet und damit bewiesen hätten, dass sie als nach wie vor bei der Beigeladenen Beschäftigte in einer Abhängigkeit zu dieser stehen würden und damit als (unabhängige) Zeugen nicht in Frage kämen (act. G 32). B.j Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids. Als geheilt kann die Verletzung gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Richtet sich jedoch das Interesse der betroffenen Partei nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung ihres Anspruchs, sondern auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens, sind die unter Verletzung des Gehörsanspruchs ergangenen Verfügungen und Entscheide aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem richtig durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (BGE 119 V 208 E. 6). 1.2 Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Tatbestandselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd). Vorliegend ist die Begründung im Einspracheentscheid in der Tat äusserst knapp. Ob die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann letztlich aber offen bleiben, da dieser deutlich machte, grösseres Interesse an einer materiellen Entscheidung als an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung zu haben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keinen derartigen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren umfassend äussern können. Die Aufhebung aus formellen Gründen ist vorliegend also nicht gerechtfertigt. 2. 2.1 Die Verfügung vom 13. August 2004 betreffend Lohnbeiträge 2001 und 2002 sowie die Verfügung vom 16. September 2004 betreffend Verzugszins 2003 erwuchsen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unangefochten in Rechtskraft. Die Verfügungen basierten auf der Qualifizierung des Beschwerdeführers als selbstständigerwerbend bzw. als Arbeitgeber. Die Beschwerdegegnerin traf zur Statusfrage schliesslich weitere Abklärungen und verfügte am 25. April 2007 neu über sämtliche Forderungen gestützt auf die von ihr ermittelte Selbstständigkeit des Beschwerdeführers. Die bereits rechtskräftig verfügten Perioden und Bereiche gemäss den Verfügungen vom 13. August 2004 und 16. September 2004 nahm sie bei der neuen Beurteilung nicht aus. Vor Ende der weiteren Abklärungen war die Beschwerdegegnerin der Ansicht gewesen, dass (auch) die rechtskräftigen Verfügungen fehlerhaft sein könnten (vgl. auch die unverbindliche vorläufige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 7. September 2006, AKact. 102). Sie eröffnete in einem ersten Schritt bezüglich den rechtskräftigen Verfügungen also ein Wiedererwägungsverfahren. Die in einem zweiten Schritt vorgenommenen Abklärungen ergaben ihrer Ansicht nach, dass der Beschwerdeführer (doch) als Selbstständigerwerbender zu betrachten sei. Der dritte und letzte Schritt des Wiedererwägungsverfahens musste mit dem Widerruf der früheren Verfügungen verbunden mit dem neuen materiellen Entscheid enden. Dieser Entscheid kann auch in der "Bestätigung" der früheren Verfügung bestehen (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 8/2004, S. 1002 f.). Die Beschwerdegegnerin griff den Inhalt der bereits rechtskräftigen Verfügungen vom 13. August 2004 und 16. September 2004 in der Verfügung vom 25. April 2007 auf und ersetzte die Verfügungen durch die denselben Gegenstand betreffenden, inhaltlich bezüglich der abrechnungspflichtigen Lohnsummen gleichlautenden Berechnungen. Die ursprünglichen Verfügungen haben damit als widerrufen zu gelten. Im vorliegenden Verfahren hat deshalb eine umfassende Prüfung ohne Schranken durch rechtskräftige Verfügungen stattzufinden. 2.2 Streitig und im vorliegenden Verfahren materiell zu beurteilen ist demnach die Qualifikation des Beschwerdeführers für die Dauer seiner Tätigkeit als Agent für die Hauptagentur Z.___ von 2001 bis zur Entlassung 2004. 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich somit unter anderem danach, ob in einem bestimmten Zeitraum erzieltes Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und Art. 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu geben, ohne jedoch entscheidend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; BGE 122 V 171 E. 3a; BGE 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). 3.3 Rechtsprechungsgemäss gelten Agenten und Handelsvertreter normalerweise als Arbeitnehmer, es sei denn, dass die Gesamtheit aller Umstände im Einzelfall für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht (EVGE vom 15. September 2000 [H 138/99], E. 4). Indizien dafür, die kumulativ gegeben sein müssen, sind die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäftigung eigenen Personals und das im Wesentlichen selbstständige Tragen der Geschäftskosten (BGE 119 V 163 E. 3b mit Hinweisen, bestätigt im Entscheid H 303/02 des Bundesgerichts vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18. Dezember 2003). Diese drei Kriterien dürfen aber nicht isoliert und streng schematisch betrachtet werden. Prüft man die Rechtsprechung zur Frage des Beitragsstatuts bei Agenten und Handelsreisenden genauer, so wird deutlich, dass diese drei Faktoren der Geschäftsräumlichkeiten, des Personals und der Geschäftskosten lediglich konkretisieren sollen, ob tatsächlich ein echtes Unternehmerrisiko gegeben ist. In ZAK 1988, 377 wurde etwa festgehalten, dass der Agent nur selten ein wirtschaftliches Risiko wie ein Unternehmer zu tragen habe. Sein Risiko erschöpfe sich in der Abhängigkeit von seinem persönlichen Arbeitserfolg und sei nur dann als solches eines Selbstständigerwerbenden zu werten, wenn etwa beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssten (E. 2b; ebenso der höchstrichterliche Entscheid H 208/04 vom 15. April 2005, E. 1). Käser umschrieb das spezifische Unternehmerrisiko allgemein mit der Gefahr, die der Einzelne eingeht, wenn er als Folge beruflicher Fehleinschätzungen oder von beruflichem Fehlverhalten in der Zukunft mit wirtschaftlichen Substanzverlusten beim Geschäftsvermögen rechnen muss (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 115 Rz 4.15). Als Hinweis auf ein echtes Unternehmerrisiko ist das Verlustrisiko zu werten. Ein Verlustrisiko trägt, wer die Folgen einer ungenügenden Ertragssituation bzw. die Folgen von Überkapazitäten im Betrieb selber zu erdulden hat, wobei er im Falle des Misserfolgs nicht nur kein Einkommen erzielt, sondern Substanzverluste riskiert (Käser, a.a.O., S. 117 Rz. 4.18). Weitere Indizien für das Vorliegen von Unternehmerrisiko sind die Tragung des Inkasso- und Delkredere-Risikos und das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Weiter spielen getätigte Investitionen und die Unkostentragung eine Rolle. Die Beschäftigung von Personal ist dann ein Hinweis auf Unternehmerrisiko, wenn sie mit bedeutenden finanziellen Aufwendungen verbunden ist, die bei ungünstiger Ertragslage nicht ohne weiteres vermindert werden können (etwa wegen der Einhaltung von Kündigungsfristen). Eigene Geschäftsräumlichkeiten weisen wie Investitionen oder eigenes Personal dann auf ein Unternehmerrisiko hin, wenn sie mit Aufwendungen verbunden sind, die nicht ohne weiteres und vor allem nicht sofort vermindert werden können und daher geeignet sind, zu Substanzverlusten zu führen (Käser, a.a.O., S. 117 f., Rz 4.19-4.23; siehe auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 22 Rz 21). Für sich allein genommen stellen die Benützung eigener Räumlichkeiten oder etwa ein erfolgter Handelsregistereintrag keinen Beweis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für eine selbstständige Tätigkeit dar, sondern können nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen – wie dem Unternehmerrisiko – eine gewisse Bedeutung erlangen (mit Hinweis Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 318 Rz 234). 3.4 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass insbesondere die drei Faktoren der eigenen Geschäftsräumlichkeiten, des eigenen Personals und der erheblichen Investitionen nicht völlig isoliert und unabhängig, sondern stets vor dem Hintergrund der Frage, ob sie geeignet sind, ein echtes Unternehmerrisiko zu begründen, geprüft werden müssen. 3.4.1 Die Beigeladene legte einen Mietvertrag über Büroräumlichkeiten ins Recht, der im August 1999 zwischen ihrer Direktion und der F.___ per 3. Januar 2000 geschlossen worden war. Darin wurde eine feste Mietdauer von fünf Jahren vereinbart. Der Beigeladenen wurde das Recht eingeräumt, "jederzeit anstelle des Mieters als Vertragspartei mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag einzutreten oder einen von ihr ernannten neuen Agenten eintreten zu lassen" (act. G 13.1 S. 3). Mit dem Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag hielt die M.___ AG in Vertretung der Vermieterin fest, der Mietvertrag werde übertragen auf die X.___, Hauptagentur Z.___. Der Beschwerdeführer unterschrieb den Nachtrag, unter Vorbehalt betreffend Mietfläche (act. G 13.2). Seit 1. Januar 2001 amtete er als Agent in der Hauptagentur Z.___. Es kann offen bleiben, ob die Agentur Z.___ eine Einzelunternehmung des Beschwerdeführers war. Selbst wenn er rechtlich als Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zu betrachten wäre, ging er mit der Übernahme des Mietvertrags in tatsächlicher Hinsicht kein eigentliches echtes Unternehmerrisiko im oben definierten Sinn ein. Im Agenturvertrag vom 30. September 2000 hatte er sich verpflichtet, vertragliche Beziehungen zu seinen Mitarbeitern und dem Vermieter der Geschäftsräume so zu gestalten, dass die Beigeladene oder ein von ihr bezeichneter Nachfolger durch einseitige Erklärung an seine Stelle treten kann, sobald der Agenturvertrag gekündigt ist (act. G 13.10 Ziff. 20). Da der Beschwerdeführer für die nach der fristlosen Entlassung von ihm nicht mehr getätigten Mietzinszahlungen von der Vermieterin nicht in die Pflicht genommen wurde, kann als erstellt betrachtet werden, dass die Beigeladene von ihrem einseitigen Recht, sich selbst oder einen anderen Agenten als neuen Mieter einzusetzen, Gebrauch gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beigeladene diese Vertragsklausel Ziff. 20 standardmässig in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihren Agenturverträgen benutzt. Ihr Agentursystem ist wohl aus Praktikabilitätsgründen so ausgestaltet, ist sie doch darauf angewiesen, ihre Agenten ersetzen zu können, ohne umfassende rechtliche Probleme am betreffenden Standort zu riskieren. Die Beigeladene ist zweifelsohne stets daran interessiert, ihre Agentur unabhängig von allfälligen personellen Problemen weiterführen zu können bzw. nötigenfalls unkompliziert einen neuen Agenten einsetzen zu können. Dafür hat sie sich vertraglich – wie das Beispiel des Mietvertrags zeigt – umfassende Rechte ausbedungen. Unter diesen speziellen Voraussetzungen trug der Beschwerdeführer durch die - allfällige - Übernahme des Mietvertrags kein echtes unternehmerisches Risiko, lief er doch kaum Gefahr, nach der Kündigung des Agenturvertrags die Miete für die Büroräumlichkeiten aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen. Am Rande ist zu erwähnen, dass der Behauptung der Beigeladenen, der Beschwerdeführer sei in der Wahl der Büroräumlichkeiten und der Ausgestaltung des Mietverhältnisses völlig frei gewesen, kein Glauben geschenkt werden kann. Der von der X.____ abgeschlossene Mietvertrag war nämlich erstmals auf den 31. Januar 2005 kündbar, weshalb sie 2001 ein vitales Interesse daran hatte, die Agentur in diesen Räumlichkeiten unterzubringen. Dass die Beigeladene nicht bereit war, jedenfalls die faktische Kontrolle über das Mietverhältnis aus der Hand zu geben, verdeutlichen zudem das Schreiben der die Vermieterin vertretenden M.___ AG vom 26. Februar 2001, in dem diese dem Beschwerdeführer von Verhandlungen berichtete, sowie das Schreiben der zuständigen Person der Direktion Ostschweiz an die M.___ AG vom 17. Mai 2001, in dem eine erneute Überprüfung der Kosten aus dem Mietverhältnis verlangt wurde, was schliesslich per 1. Oktober 2003 in einem neuen Nachtrag mündete (act. G 13.3, 13.4). 3.4.2 Ob der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht eigenes Personal beschäftigte, kann nach dem Gesagten offen bleiben. Ein echtes Unternehmerrisiko traf ihn nämlich auch diesbezüglich nicht. Die bereits zitierte Ziff. 20 des Agenturvertrags verpflichtete ihn, die vertraglichen Beziehungen zu seinen Mitarbeitern in gleicher Weise zu gestalten wie solche zum Vermieter. Bei Kündigung des Vertrags konnte die Beigeladene also auf einseitige Erklärung hin an die Stelle des Beschwerdeführers treten, was sie offensichtlich getan hat (sollte das jeweilige Arbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Arbeitnehmer überhaupt bestanden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben). Denn auch aus Arbeitsrecht wurde der Beschwerdeführer nach seiner Freistellung offensichtlich nicht belangt. Er musste sich weder um Lohnfortzahlung noch um Kündigungsfristen kümmern; die durch die Beigeladene ausgesprochene Kündigung des Agenturvertrags mit sofortiger Freistellung am 30. April 2004 (AK-act. 105 Beilage 13) unterschied sich denn auch kaum von einer "gewöhnlichen" Entlassung. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe eigenes Personal beschäftigt, so begründete dies aufgrund der auch diesbezüglich speziellen vertraglichen Situation mit der Beigeladenen für den Beschwerdeführer kein echtes unternehmerisches Risiko, das mit demjenigen eines "gewöhnlichen" Selbstständigerwerbenden vergleichbar gewesen wäre. Auch in der Zeit vor der Kündigung durch die Beigeladene traf den Beschwerdeführer übrigens nicht das übliche Lohnzahlungsrisiko eines Selbstständigerwerbenden. Er war nämlich offenbar nicht darauf angewiesen, aus "eigener" Leistung der Agentur Buchs die Lohnkosten zu bestreiten. Wie er in der Stellungnahme vom 15. Februar 2008 geltend macht, sei einer Agentur ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, für den sie Bestandesprovisionen bekomme, ohne dass dafür eine eigentliche Leistung erbracht werden müsse. Diese Bestandesprovisionen hätten sich auf jeweils ca. Fr. 5'000.- bis Fr. 10'000.- belaufen. Damit seien u.a. die fixen Lohnbestandteile der Mitarbeiter gedeckt gewesen (act. G 18, S. 11). Auch wenn für den Beschwerdeführer möglicherweise eine gewisses Restrisiko bestehen blieb, spricht dies doch klar gegen ein gewöhnliches, durchschnittliches Risiko eines Selbstständigerwerbenden. Nebenbei bemerkt weisen die Akten darauf hin, dass die Beigeladene nicht bei jedem Agentenwechsel neue Arbeitsverträge mit sämtlichen in der jeweiligen Agentur Arbeitenden abschloss bzw. den jeweiligen Agenten nicht zum förmlichen Eintritt in die Arbeitsverträge zwang. Die Beigeladene vermag nicht zu belegen, dass sie die Arbeitsverträge der bereits vor dem 1. Januar 2001 in Z.___ tätigen Mitarbeiter auf den Beschwerdeführer übertrug. Gemäss Ziff. 11 des Agenturvertrags wird der Entscheid über die Auswahl und Anstellungsbedingungen des Personals gemeinsam durch den Agenten und die Gesellschaft getroffen. Wenn der Versicherungsbestand der Agentur zudem eine bestimmte Grösse erreicht, kann die Gesellschaft den Agenten sogar verpflichten, zu seinen Lasten hauptberufliche Aussendienst-Mitarbeiter anzustellen (act. G 13.10). In Personalbelangen war der Beschwerdeführer also äusserst stark
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkt. Doch selbst wenn man entgegen diesen Indizien zur Beurteilung gelangen würde, der Beschwerdeführer habe "eigenes Personal" im Sinne der Rechtsprechung beschäftigt, so belegt dies im konkreten Fall kein echtes Unternehmerrisiko. 3.4.3 Auch das Kriterium der erheblichen Investitionen taugt vorliegend nicht als Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt ist, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmerrisikos geeignet (Käser, a.a.O., S. 116 Rz 4.16). Eine gewisse Bedeutung der Investition wird von der Rechtsprechung jedenfalls verlangt. Der Beschwerdeführer übernahm für Fr. 10'000.- Mobiliar der Beigeladenen. Dies ist selbst für eine Bürotätigkeit mit mehreren Mitarbeitern eher bescheiden. Dass der Beschwerdeführer für Investitionen hätte Fremdkapital aufnehmen müssen und deswegen mit bedeutenden Zinskosten belastet worden wäre, wird von den Parteien nicht behauptet und lässt sich aufgrund der Akten auch nicht annehmen. Ebenso wenig riskierte der Beschwerdeführer, namhafte Summen an Eigenkapital zu verlieren. Die Akten deuten im Übrigen darauf hin, dass der Nachfolger des Beschwerdeführers, S.___, das Mobiliar schliesslich selbst übernahm, deklarierte er gegenüber der Beschwerdegegnerin doch, Waren für Fr. 10'000.- und Einrichtungen für Fr. 40'000.erstanden zu haben (AK-act. 85). Auch in diesem Bereich traf den Beschwerdeführer also kein echtes, spezifisches Unternehmerrisiko. Hinweise auf sonstige namhafte Investitionen, die ein gewöhnliches Unternehmerrisiko hätten auszulösen vermocht, liefern die Akten nicht. Auch betreffend den "Miet- und Lizenzvertrag für den Einsatz des Informatiksystems der X.___ für Agenturen", den der Beschwerdeführer im Oktober 2000 unterzeichnete (AK-act. 105, Beilage 5 der X.___), traf ihn kein echtes unternehmerisches Risiko. Nach Art. 7 des Vertrags erlischt dieser nämlich automatisch mit der Beendigung des Agenturvertrags. Mit der Kündigung endeten somit auch jegliche finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend Informatiksystem. Die übrigen von der Beigeladenen ins Recht gelegten Belege über Geschäftsunkosten des Beschwerdeführers weisen nur unbedeutende Beträge in zweioder dreistelliger Höhe auf und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht erheblich (act. G 13.5). Da diese nach Vertragsauflösung mit dem Beschwerdeführer zudem allesamt von der Beigeladenen beglichen wurden, wie dies in solchen Fällen wohl üblich ist (act.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 13, S. 4 Ziff. b)aa)), traf den Beschwerdeführer auch diesbezüglich kein nennenswertes Risiko. 3.5 3.5.1 Neben dem Unternehmerrisiko liefert grundsätzlich auch eine arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit Anhaltspunkte für das Beitragsstatut. Von diesen beiden Kriterien steht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber das Unternehmerrisiko im Vordergrund (vgl. Forster, a.a.O., S. 426 Rz 25). Auch betreffend Abhängigkeit sind verschiedene Indizien zu beachten. Das Vorliegen einer Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitsergebnis, -verfahren, -zeit, Verhalten am Arbeitsplatz usw. deutet auf eine unselbstständige Tätigkeit hin (Locher, a.a.O., § 22 Rz 19). Das Vorhandensein eines Unterordnungsverhältnisses weist ebenfalls eher auf unselbstständige Erwerbstätigkeit hin, ebenso die Pflicht zu persönlichen Aufgabenerfüllung (mit weiteren Hinweisen Käser, a.a.O., S. 119 Rz 4.26 f.). 3.5.2 Beim Agentur- oder Handelsreisenden-Verhältnisses kommt der Beurteilung des Unternehmerrisikos erhöhtes Gewicht zu. Geht die Unabhängigkeit jedoch über das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinaus (z.B. bei Fehlen von Gebietszuweisungen oder bei Fehlen einer Konkurrenzklausel), so vermag sie als wichtiger Hinweis auf das Beitragsstatut zu dienen (Käser, a.a.O., S. 136 Rz 4.72). 3.5.3 Vorliegend spricht auch eine Prüfung der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dem Agenten war gemäss Agenturvertrag vom 30. September 2000 ein Gebiet klar zugeteilt; sogar Gebietsänderungen behielt sich die Beigeladene vor. Anspruch auf Ausschliesslichkeit in diesem Gebiet hatte der Agent explizit nicht. Sogar eine Wohnsitznahme in diesem Gebiet konnte von der Beigeladenen verlangt werden (Ziff. 3). Weiter behielt sich die Beigeladene Umteilungen von Versicherungsverträgen vor (Ziff. 4). Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des Informatiksystems vorgeschrieben (Ziff. 7). Auch in der Anstellung von Mitarbeitern war er wie erläutert zumindest weisungsgebunden (Ziff. 11). Desgleichen machte die Beigeladene zu Drucksachen und Werbeartikeln Vorschriften (Ziff. 13). Sie hatte zudem für den Beschwerdeführer eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung auf ihre Kosten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen (Ziff. 15). Insgesamt bestand zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer ein gewisses Unterordnungsverhältnis und die Beigeladene war in verschiedenen Punkten relativ umfassend weisungsberechtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer über gewisse Freiheiten verfügte, so liegt dies eher in der Natur der Tätigkeit als Agenturleiter und stellt kein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. 4. 4.1 Unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles überwiegen die Hinweise auf das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Jedenfalls drängt sich anhand der vorgelegten Akten und wirtschaftlichen Gegebenheiten eine Änderung des Beitragsstatuts des Beschwerdeführers per 1. Januar 2001 nicht auf. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Da das vorliegende Verfahren sich für den Beschwerdeführer aufwändig gestaltete und sein Rechtsvertreter nicht zuletzt aufgrund der Beiladung mehrere Eingaben ans Gericht verfassen musste, erscheint es als gerechtfertigt, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 4.4 Sofern sich der Beigeladene am Verfahren aktiv beteiligt und Anträge stellt, kommt ihm volle Beteiligtenstellung zu. Im Verwaltungsverfahren können ihm diesfalls grundsätzlich Kosten auferlegt werden (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, S. 188 Rz 352; Martin Bernet, Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 127 Rz 222). Das kantonale Gerichtsverfahren im Sozialversicherungsrecht ist im Bereich der AHV kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Aus Art. 61 lit. g ATSG ergibt sich, dass die unterliegende beschwerdeführende Partei dem obsiegenden Versicherungsträger keine Parteientschädigung bezahlen muss. Andernfalls würde der Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens unterlaufen. Die Parteientschädigung für die obsiegende beigeladene Partei ist nach Ansicht von Kieser vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen oder – wenn auch dieser obsiegt – aus der Gerichtskasse zu leisten. Eine Auferlegung an die beschwerdeführende Partei falle aufgrund von Art. 61 lit. g ATSG ausser Betracht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz 97). Das kantonale Gerichtsverfahren ist auch für die beigeladene Partei grundsätzlich kostenlos (Christian Zünd, Die Beiladung im Sozialversicherungsprozess, in: Schaffhauser/Schlauri [Hg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 56). Daher erscheint es im Falle ihres Unterliegens analog dem zur unterliegenden beschwerdeführenden Partei Gesagten nicht als gerechtfertigt, sie zur Bezahlung der (anteiligen) Parteientschädigung für die obsiegende beschwerdeführende Partei zu verpflichten. Im vorliegenden Verfahren ist somit angezeigt, die Bezahlung der Parteientschädigung für den Beschwerdeführer ganz der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juli 2007 gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2008 Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 9 AHVG. Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem Versicherungsagenten. I.c. Qualifizierung als unselbstständigerwerbend. Die beigeladene unterliegende Partei muss sich nicht an der Parteientschädigung der obsiegenden beschwerdeführenden Partei beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, AHV 2007/21).
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2025-07-19T15:37:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen