Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1

14. September 2017·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,365 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein "Zusammenwohnen" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2017/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 14.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017 Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein "Zusammenwohnen" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1). Entscheid vom 14. September 2017   Besetzung                                                                       Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner Gerichts-schreiberin Jeannine Bodmer              Geschäftsnr.                                                                                                                   ABV 2017/1            Parteien A.___, Rekurrentin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand                                                                    Revision der Alimentenbevorschussung Sachverhalt A.    A.a  A.___ reichte am 28. Februar 2008 bei den Sozialen Diensten St. Gallen ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre Tochter (geboren am 23. April 2006) ein, welches ab 1. Dezember 2007 bewilligt wurde (vgl. act. G 3.1.1f., 3 S. 2). Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 21. November 2008 wurde das Scheidungsurteil zwischen A.___ und B.___ in dem Sinne abgeändert, als der Vater verpflichtet wurde, an den Unterhalt der Tochter folgende monatliche und vorauszahlbare Beiträge zu bezahlen: während seiner Arbeitslosigkeit, maximal bis Ende März 2009 Fr. 500.--, bis zum erfüllten 6. Altersjahr der Tochter Fr. 600.-- und bis zu ihrem ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Fr. 650.-- (act. G 3.1.1). A.b  Am 21. November 2012 verfügten die Sozialen Dienste St. Gallen, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- monatlich vom 1. Januar bis 30. April 2012 mit Fr. 600.-- pro Monat bevorschusst würden. Die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- monatlich würden ab 1. Mai 2012 mit Fr. 650.-- pro Monat bevorschusst (act. G 3.1.2). A.c  Am 8. Dezember 2016 wandte sich A.___ schriftlich an die Sozialen Dienste mit dem Ersuchen, dass diese ihrem geschiedenen Ehemann eine Wohnmöglichkeit erteilen mögen. Nach seiner Haftentlassung am 24. September 2016 habe sie ihm eine erste Hilfestellung geboten und ihn provisorisch bei sich aufgenommen. Nun lebe er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schon bald drei Monate bei ihr und ihrer Tochter, was kein Zustand bleiben könne, da er im Zimmer der gemeinsamen Tochter und jene bei ihr im Bett schlafe. Auch sei sie nicht mehr einverstanden, dass seine Nothilfe auf ihr Bankkonto überwiesen werde. Dies sei absolut unnötig, denn wenn er alleine wohnen würde, müsste ihm das Geld auch bar ausgehändigt werden, da er ohne Papiere kein Bankkonto eröffnen könne (act. G 3.1.4). A.d  Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 wandte sich A.___ erneut unter Bezug auf ein Schreiben vom 12. Dezember 2016 an die Sozialen Dienste. Sie habe mit Bestürzung gelesen, dass ihr die Alimentenbevorschussung nicht zustehen solle, weil ihr Ex-Mann bei ihr wohne. Die Scheidung liege bald zehn Jahre zurück und sie müsse betonen, dass sie und ihr Ex-Mann keine Beziehung miteinander führten. Sie habe ihn lediglich bei sich aufgenommen, da er viereinhalb Jahre in Haft gewesen sei und es für ihn keine andere Unterbringungsmöglichkeit gegeben habe. Er habe keine Papiere und die ganze Klärung seiner Papiere sei am Laufen. Zwar sei das Sozialamt involviert worden und habe ihm monatlich eine Nothilfe von Fr. 250.-- gezahlt. Es habe ihm zugesichert, er könne sich eine Wohnung suchen, welche das Sozialamt bezahle. Da er über keine gültigen Papiere verfüge, habe er aber wenig Glück bei der Wohnungssuche gehabt. Erst tags zuvor habe es geklappt und er habe einen Mietvertrag für ein Zimmer erhalten, so dass er nun im Begriff sei auszuziehen (act. G 3.1.6) A.e  Mit Revisions-Verfügung vom 28. Dezember 2016 entschieden die Sozialen Dienste, dass die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 nicht bevorschusst würden, weil kein Anspruch auf Vorschüsse bestehe, wenn die Eltern zusammenwohnten. Ab 1. Januar 2017 würden die Unterhaltsbeiträge wieder bevorschusst. Die zu viel bezogenen Vorschüsse für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 von insgesamt Fr. 1‘950.-- (3 Monate à Fr. 650.--) seien zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolge durch Verrechnung mit den laufenden Vorschüssen für die Monate Januar bis und mit März 2017 (act. G 3.1.7). B.    B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs von A.___ vom 3. Januar 2017 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte macht die Rekurrentin geltend, dass sie ihren Ex-Mann lediglich deshalb bei sich aufgenommen habe, weil ihm nach seiner Haftentlassung niemand anderes diese Hilfestellung angeboten habe. Da seine Ausschaffung zurück nach C.___ noch in der Schwebe sei, habe ihn das Migrationsamt ans Sozialamt verwiesen, welches ihn informieren sollte, wie es mit ihm weitergehe. Dort habe er jedoch wenig Entgegenkommen erfahren. Es sei ihr so vorgekommen, als dass das Sozialamt froh gewesen sei, dass sie ihn aufgenommen habe, denn ihm sei nicht aktiv geholfen worden. Da er keinen Job, kein Einkommen und keine Papiere habe, habe sie lediglich Nothilfe geleistet. Er habe ihr nichts bezahlt, im Gegenteil habe sie ja diese drei Monate auch noch für ihn aufkommen müssen. Für sie sei die Situation von Anfang an zuviel gewesen und sie habe absolut keine Hilfe von Seiten des Sozialamtes gespürt. Sie sei nicht zuständig gewesen für die Wohnsituation ihres geschiedenen Ehemanns. Das Sozialamt habe seit Ende September gewusst, dass er bei ihr wohne und im Einwohneramt sei auch alles am 26. September 2016 gemeldet worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass er „untertauchen“ wolle. Sie habe ihm lediglich eine momentane Bleibe verschafft, nichts ahnend, was sie sich damit eingebrockt habe (act. G 1). B.b  Mit Rekursantwort vom 18. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz eine Abweisung des Rekurses. Sie hält daran fest, dass gemäss Gesetz für die Zeit, während der die Rekurrentin mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammen gewohnt habe, kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bestehe (act. G 3). Erwägungen 1.    1.1  Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf Bevorschussung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge bestand oder ob die Vorinstanz die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Vorschüsse zu Recht verfügt hat. 1.2  Gemäss Art. 293 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestreiten können (Abs. 1). Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Art. 3 Abs. 1 lit. f. GIVU bestimmt, dass kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn die Eltern zusammenwohnen. 2.    Vorliegend ist der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU klar. Wohnen die Eltern eines Kindes zusammen, besteht kein Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge. Es stellt sich daher die Frage, ob der scheinbar klare Wortlaut auch den wahren Sinn dieser Gesetzesnorm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, N 177). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis steht im Verwaltungsrecht die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund: „Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 I 310 E. 6.1). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem „wahren Sinn“ der Norm entspricht (BGE 140 II 131 E. 3.2). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgeblich, wie sie sich auf Grund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 179). 3.    3.1  Die Alimentenbevorschussung ist zusammen mit der Inkassohilfe das wichtigste Instrument der Sicherung des Kinderunterhalts (CYRILL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz 23.15). Das Kind soll nicht erst Anspruch auf öffentliche Hilfe haben, wenn es Not leidet, sondern sobald seine Eltern mit der Erfüllung der Unterhaltspflicht säumig sind (BBl 1974 II 66). Die familienrechtliche Unterhaltspflicht wird somit durch die Alimentenbevorschussung ergänzt. Bei dieser leistet das Gemeinwesen dem Kind Zahlungen auf Rechnung der kraft Urteils oder Vertrages geschuldeten, aber nicht oder nicht rechtzeitig bezahlten Unterhaltsbeiträge und fordert sie vom säumigen Elternteil zurück. Weder das Kind noch der andere Elternteil haften für die Rückzahlung (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Rz 23.13). Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist es somit, dass das Inkassorisiko von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht dem Kind, sondern dem Gemeinwesen obliegt. 3.2  Dass der Gesetzgeber bestimmte Fälle festlegte, bei deren Eintreffen kein Anspruch auf Übernahme dieses Inkassorisikos besteht, dient einerseits der Missbrauchsverhinderung. Andererseits wird konkret mit dem Ausschlussgrund des elterlichen Zusammenwohnens aber auch der familiären Unterstützungspflicht Rechnung getragen, welche der Unterstützung durch das Gemeinwesen vorgeht. So haben gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2016 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 aZGB). Auch die unverheiratete Mutter kann die tatsächliche Obhut auf Zusehen dem Vater überlassen (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandschaftsrechts, Bern 1999, N 26.06). Die Eltern können selbst nach eherichterlicher Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut an einen Elternteil im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren, dass die tatsächliche Obhut beim nicht sorgeberechtigten Elternteil liegen solle, wobei diese Vereinbarung nur auf Zusehen hin Gültigkeit hat (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Supplement zu Art. 276-295 ZGB, N 102 ff. zu Art. 276). Wohnen nun die Eltern zusammen, ist davon auszugehen, dass sie sich für die Zeit des Zusammenwohnens selber einigen, wer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet. Die Gemeinde wird daher aus der Pflicht genommen, sich in die familiären Vereinbarungen und Pflichten einzumischen. 3.3  Vorliegend wurde B.___ nach Erfüllung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im 2017 aus der Vollzugseinrichtung entlassen. Da er keine Ausweispapiere, kein Geld, kein Einkommen und keinen Job gehabt habe, habe die Rekurrentin ihn im Sinne einer Nothilfe bei sich zur momentanen Bleibe aufgenommen (vgl. G 3.1.6). Wie die Rekurrentin im Rahmen der Rekursschrift geltend macht, habe sich B.___ am 26. September 2016 beim Einwohneramt gemeldet und auch das Sozialamt habe seit Ende September 2016 gewusst, dass er bei ihr untergekommen sei. Das Migrationsamt habe ihm gesagt, dass es bis zu einem Entscheid über seine Ausschaffung eine Weile dauern werde (act. G 1). Er habe zwar sofort begonnen, eine Wohnung zu suchen, da er jedoch keine gültigen Papiere gehabt habe und die Wohnung durch das Sozialamt bezahlt werde sollte, habe er lange Zeit Mühe gehabt, bis er endlich ein Zimmer gefunden habe (vgl. act. G 3.1.6). Diese Ausführungen sind konkludent und erscheinen glaubhaft. So ist auch dem Schreiben der Sozialen Dienste vom 17. November 2016 zu entnehmen, dass B.___ einen Antrag auf eine eigene Wohnung gestellt hatte (act. G 1.3). Zudem ersuchte die Rekurrentin die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, dass ihrem Ex-Mann dringend eine Wohnmöglichkeit vermittelt werde. Sie habe ihm lediglich eine erste Hilfestellung geboten und ihn nach der Haftentlassung provisorisch bei sich aufgenommen. Da er jedoch im Zimmer der gemeinsamen Tochter und diese bei ihr im Bett schlafen müsse, sei dies ein unhaltbarer Zustand. Da sie seit bald zehn Jahren geschieden seien, sehe sie sich nicht in der Pflicht, weiter für ihn zu sorgen (act. G 3.1.4). Damit ist offensichtlich, dass von Beginn an sowohl für die Rekurrentin als auch ihren Ex-Mann klar war, dass seine Aufnahme in ihrer Wohnung lediglich von kurzer Dauer und zur Überbrückung einer Notlage sein sollte. Eine Neuaufteilung der elterlichen Pflichten war bei dieser prekären Situation weder möglich, noch fand sie statt. Sodann kann nicht von einem "Zusammenwohnen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f. GIVU ausgegangen werden. Vielmehr hielt sich der Kindsvater lediglich vorübergehend - am Schluss effektiv für drei Monate - und ohne Absicht eines längeren Verbleibens in der Wohnung der Rekurrentin auf. Auch ein Missbrauchstatbestand ist nicht ersichtlich. 3.4  Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall nicht von einem Zusammenwohnen der Eltern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU auszugehen, weshalb der Anspruch auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alimentenbevorschussung auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 gegeben war. 4.    Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2016 aufzuheben. Zudem ist festzustellen, dass auch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. In kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zwar hat die Leistungsverwaltung in der Regel - wie auch vorliegend - finanzielle Auswirkungen, trotzdem ist hier nicht von überwiegend finanziellen Interessen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen. Es sind demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben. Entscheid 1.    In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auch in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017 Art. 3 Abs. 1 lit. f GIVU. Ausschluss der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn die Eltern zusammenwohnen. Vorliegend nahm die Mutter des Kindes den Vater lediglich auf Grund einer Notlage vorübergehend (effektiv drei Monate) bei sich auf. Damit lag kein "Zusammenwohnen" im Sinne des Gesetzes vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, ABV 2017/1).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:28:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

ABV 2017/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2017 ABV 2017/1 — Swissrulings