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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2009 ABV 2009/1

12. November 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,643 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2009/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 12.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2009 Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 12. November 2009 in Sachen B.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen,  gegen Gemeinde H.___, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen, betreffend  Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Sachverhalt: A.       A.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom März 1996 wurde die Ehe von B.___ und A.___ geschieden. Im Rahmen des Scheidungsurteils wurde u.a. die Vereinbarung betreffend Kindesunterhalt genehmigt, wonach A.___ an den Unterhalt der Kinder C.___, D.___, E.___, F.___, und G.___ ab 1. Januar 1996 bis zum jeweiligen Eintritt ins volle Erwerbsleben monatlich je Fr. 700.-- (einschliesslich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen habe. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (act. G 3.2). A.b Mit Verfügung vom 13. September 2001 bevorschusste das Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde H.___ B.___ die Unterhaltsbeiträge für die fünf Kinder ab 1. September 2001 mit je Fr. 730.-- pro Kind (act. G 3.3). A.c Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 änderte das Kantonsgericht St. Gallen das Scheidungsurteil in Genehmigung einer Vereinbarung von B.___ und A.___ dahingehend ab, dass dieser vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2007 für jedes Kind Fr. 550.-- an den Unterhalt zahle, soweit dieses noch bei der Mutter wohne und in Ausbildung stehe. Ab 1. Dezember 2007 (Abschluss einer IV-Umschulung von A.___) werde von einem mutmasslichen Nettoeinkommen von Fr. 5'700.-- und einer vollen Anstellung von A.___ ausgegangen. Erziele A.___ Fr. 5'700.-- oder ein höheres Nettoeinkommen, bezahle er ab Dezember 2007 Fr. 600.-- für jedes Kind, das bei der Mutter wohne, solange sich alle fünf Kinder noch in Ausbildung befänden; Fr. 700.-- für jedes Kind, sobald wenigstens ein Kind wirtschaftlich selbstständig sei. Erziele A.___ ein tieferes Nettoeinkommen als Fr. 5'700.-- (inkl. Anteil allfälliger 13. Monatslohn), behalte er für seinen eigenen Grundbedarf Fr. 2'700.--. Sein den Betrag von Fr. 2'700.-- übersteigendes Nettoeinkommen werde auf die sich noch in Ausbildung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte befindenden Kinder bis zum Höchstbetrag von Fr. 700.-- für jedes Kind gleichmässig aufgeteilt. A.___ bezahle für die bei der Mutter wohnenden Kinder, die noch in Ausbildung stünden, diese Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus. Erziele A.___ ein Nettoeinkommen von weniger als Fr. 5'700.--, so lege er B.___ die Unterlagen über sein Einkommen vor und orientiere sie jährlich über die Entwicklung seines Einkommens, solange der Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Kind in Ausbildung noch nicht erreicht werde (act. G 3.4-3 f.). Dieses Abänderungsverfahren war am 1. Juli 2002 beim Bezirksgericht Y.___ eingeleitet worden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht hatten B.___ und A.___ am 7. bzw. 10. Dezember 2004 eine Teilvereinbarung betreffend den Kindesunterhalt abgeschlossen, wonach der Vater Fr. 100.-- im Monat für jedes Kind vom 1. März 2002 bis 30. November 2002, Fr. 590.-vom 1. Dezember 2002 bis 31. Mai 2003, Fr. 260.-- vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004 sowie ab 1. Juli 2004 und während der weiteren Dauer der IV-Umschulung Fr. 550.-bezahle (act. G 3.4-2 f.). A.d Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 setzte das Sozial- und Vormundschaftsamt B.___ davon in Kenntnis, dass ihr infolge des Entscheids vom 17. Januar 2006 ab 1. März 2006 Fr. 550.-- pro Kind bevorschusst würden. Betreffend die (aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Unterhaltsbeiträge) seit 1. Mai 2005 zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge schlug das Amt eine gemeinsame Besprechung vor (act. G 3.5). In der Folge sah es von einer Rückforderung ab (vgl. act. G 3.6 f.). Per 30. Juni 2006 zog der älteste Sohn C.___ nach X.___, womit die Bevorschussung durch das Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde H.___ für ihn endete (act. G 3.7). A.e Mit E-Mail vom 25. Oktober 2007 forderte das Sozial- und Vormundschaftsamt A.___ auf, ihm seine Einkommensverhältnisse bekannt zu geben, damit es wisse, wie viel Alimente es B.___ bevorschussen müsse (act. G 3.8). A.___ teilte dem Amt am 29. Oktober 2007 mit, er habe nur eine Teilzeitanstellung gefunden und wisse noch nicht, wie viel sein monatliches Einkommen ab Dezember 2007 betragen werde (act. G 3.9). A.f   Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 teilte das Sozial- und Vormundschaftsamt B.___ mit, ab Dezember 2007 werde es aufgrund des Entscheids vom 17. Januar 2006 eine Änderung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge geben. Es (das Amt) habe jedoch ein kleines Problem mit dieser Änderung, da A.___ nicht das Einkommen erziele, wovon im Entscheid ausgegangen werde. Es bat B.___ um ein persönliches Gespräch, um ihr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Situation ab Dezember 2007 zu erläutern (act. G 3.10). In der Folge richtete es B.___ keine Bevorschussung mehr aus (vgl. act. G 3, Ziff. 4 Sachverhalt). A.g Am 18. März 2008 leitete B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, Klage auf Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 ein und beantragte, A.___ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der in ihrer Obhut stehenden Kinder monatlich und vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- pro Kind zu bezahlen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei A.___ zu verpflichten, diese Unterhaltsbeiträge ab Dezember 2007 bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil sofort zu bezahlen. Dem Sozial- und Vormundschaftsamt liess sie eine Kopie dieser Eingabe zukommen (act. G 3.11). Mit Schreiben vom 3. April 2008 ersuchte die Vertreterin von B.___ das Sozial- und Vormundschaftsamt, ab Dezember 2007 die Unterhaltsbeiträge für vier Kinder im Betrag von je Fr. 700.-- pro Kind zu bevorschussen (act. G 3.12). Am 8. April 2008 teilte das Amt der Vertreterin von B.___ mit, es könne keine rückwirkende Bevorschussung ab Dezember 2007 vornehmen, bevor nicht etwas durch das Gericht verfügt worden sei. Es könnte ja sein, dass das Gericht kein rückwirkendes Urteil erlasse. Dieses Risiko könne es nicht eingehen. Die Alimentenbevorschussung werde erst bei Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsurteils fortgesetzt (act. G 3.13). A.h Mit Entscheid vom 23. September 2008 setzte das Kreisgericht Y.___ in Genehmigung einer Vereinbarung von B.___ und A.___ die Kinderunterhaltsbeiträge neu fest. Danach hatte A.___ an den Unterhalt von F.___ und G.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung monatlich im Voraus einen Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. An den Unterhalt von E.___ hatte er mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 bis 31. Juli 2008 einen Betrag von Fr. 200.-- pro Monat zu bezahlen; dieselbe Regelung sollte auch als vorsorgliche Massnahme gelten (act. G 3.17-6 und 3.17-8). B.       Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 bevorschusste das Sozial- und Vormundschaftsamt B.___ ab 1. September 2008 die durch Gerichtsurteil vom 23. September 2008 festgelegten Unterhaltsbeiträge für F.___ und G.___ in Höhe von je Fr. 600.-- pro Monat. Zudem bevorschusste es die Alimente rückwirkend für drei Monate. Eine rückwirkende Bevorschussung seit Dezember 2007 sei nicht möglich; das Gesetz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehe eine solche nur für drei Monate ab Fälligkeitsdatum vor. Sollten die Rekursinstanzen jedoch zum Schluss kommen, eine rückwirkende Bevorschussung sei in diesem Fall angezeigt, werde es (das Amt) einen Verrechnungsanspruch geltend machen (act. G 3.18). Hiergegen erhob die Vertreterin von B.___ am 30. Oktober 2008 beim Gemeinderat H.___ Rekurs und beantragte, es seien ab 1. Dezember 2007 für F.___ und G.___ je Fr. 600.-- pro Monat und für E.___ bis 31. Juli 2008 Fr. 200.-- pro Monat zu bevorschussen (act. G 3.19). Mit Beschluss vom 24. Februar 2009 wies die Gemeinde H.___ den Rekurs ab (act. G 3.22); der Versand an die Vertreterin von B.___ erfolgte am 2. März 2009 (vgl. act. G 1.1). C.       C.a Mit Eingabe vom 17. März 2009 erhebt die Vertreterin von B.___ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rekurs und beantragt, der Beschluss vom 2. März 2009 (bzw. 24. Februar 2009) sei aufzuheben. Die Verfügung vom 15. Oktober 2008 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Rekurrentin ab 1. Dezember 2007 folgende Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen: F.___, Fr. 600.-- pro Monat, G.___ Fr. 600.-- pro Monat, E.___ Fr. 200.-- pro Monat bis 31. Juli 2008. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine rückwirkende Bevorschussung nur für drei Monate ab Fälligkeitsdatum möglich sei, sei unzutreffend. Das Gesetz sehe vor, dass Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, die in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre eine Bevorschussung gestützt auf das Kantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 auch über November 2007 hinaus möglich gewesen. Es sei nie ein formeller Beschluss erfolgt, wonach die Alimentenbevorschussung eingestellt werde. Die Voraussetzungen für eine Bevorschussung hätten auf Seiten der Rekurrentin weiterhin bestanden; das Sozialund Vormundschaftsamt habe nur eine gerichtliche betragsmässige Festlegung der genauen Höhe der Bevorschussung gewollt, anstatt sie nach der gerichtlichen Formel (gemäss Urteil vom 17. Januar 2006) zu berechnen, was durchaus möglich gewesen wäre. Aufgrund der klar ablehnenden Haltung des Sozial- und Vormundschaftsamts habe die Rekurrentin diesbezüglich darauf verzichtet, die Weiterführung der Alimentenbevorschussung auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen und habe die Unterhaltsbeiträge stattdessen erneut gerichtlich fixieren lassen. Keinesfalls könne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte behauptet werden, die Rekurrentin habe ihren Anspruch auf Alimentenbevorschussung nicht angemeldet. Aufgrund der jahrelangen Bevorschussung sei dieses Kriterium längst erfüllt gewesen. Spätestens mit der Klageeinleitung am 18. März 2008 habe die Rekurrentin auf jeden Fall die Kriterien der Anmeldung für eine rückwirkende Alimentenbevorschussung auf drei Monate, also per Dezember 2007, erfüllt. Es könne nicht sein, dass die Rechtskraft des Abänderungsurteils für den Zeitpunkt des Beginns der Bevorschussung massgebend sein soll. Der vom Sozial- und Vormundschaftsamt im Eventualstandpunkt geltende gemachte Verrechnungsanspruch sei verjährt (act. G 1). C.b Mit Rekursantwort vom 8. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen an, gemäss Gesetz würden elterliche Unterhaltsbeiträge bevorschusst, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt seien und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingingen. Bevorschusst würden Unterhaltsbeiträge, die zu Beginn des Monates fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolge oder die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien. Kein Anspruch auf Vorschüsse bestehe, wenn (u.a.) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten würden. Vollstreckbar im Sinn des Gesetzes bedeute in diesem Fall einerseits, dass das Gerichtsurteil, das die Unterhaltsbeiträge festsetze, formell rechtskräftig sei. Es bedeute andererseits aber auch, dass das Urteil materiell so bestimmt sei, dass es ohne Weiteres vollstreckt und der darin festgesetzte Unterhaltsbeitrag in Betreibung gesetzt werden könne. Letztere Voraussetzung erfülle der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 bzw. die damit genehmigte Parteivereinbarung jedoch offensichtlich nicht. Infolge dessen sei das Kantonsgerichtsurteil nicht vollstreckbar im Sinn des Gesetzes, so dass entgegen der Auffassung der Rekurrentin die Bevorschussung nicht zulässig gewesen sei. Die Rekurrentin habe darauf verzichtet, bezüglich der Einstellung der Bevorschussung per 30. November 2007 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Erst nach Vorliegen des erneuten Abänderungsurteils des Kreisgerichts Y.___ vom 23. September 2008 habe sie wieder die Bevorschussung der in diesem Entscheid neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge verlangt. Damit sei eine neue Anmeldung im Sinn des Gesetzes erfolgt. In der Folge habe das Sozial- und Vormundschaftsamt die laufenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltsbeiträge sowie diejenigen, die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden seien, bevorschusst. Sollte das angerufenen Versicherungsgericht wider Erwarten grundsätzlich von einem Anspruch ab 1. Dezember 2007 ausgehen, erhebe die Vorinstanz bzw. das Sozial- und Vormundschaftsamt eventualiter die Einrede der Verrechnung mit früher zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen (Fr. 17'100.--); der entsprechende Rückerstattungsanspruch sei nicht verjährt (act. G 3). C.c Am 13. Mai 2009 wird der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 4). C.d Mit Replik vom 11. Juni 2009 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest (act. G 7). C.e Mit Duplik vom 18. August 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest (act. G 9). Erwägungen: 1.        1.1   Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). Nach Art. 2 Abs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. 1.2   Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind gemäss Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (VV zum GIVU; sGS 911.511) zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden (lit. a) oder infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet wurden (lit. b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.        2.1   Vorliegend umstritten und zu prüfen ist die (rückwirkende) Bevorschussung für die Monate Dezember 2007 bis und mit Mai 2008. Im Rekursverfahren unbestritten blieb demgegenüber, dass die Rekurrentin ab Juni 2008 Anspruch auf Bevorschussung hat (vgl. act. G 3 S. 6 und G 3.18). 2.2   Die Vorinstanz stellt sich in diesem Zusammenhang im vorliegenden Rekursverfahren auf den Standpunkt, die Rekurrentin habe nach der Einstellung der Bevorschussung per 30. November 2007 erst durch Vorlage des Entscheids des Kreisgerichts Y.___ vom 23. September 2008 wieder einen Anspruch auf Bevorschussung angemeldet; eine rückwirkende Bevorschussung sei damit für die drei Monate vor September 2008 (also Juni, Juli und August) möglich. Die Rekurrentin geht demgegenüber davon aus, dass keine neuerliche Anmeldung nötig gewesen sei, da der Anspruch stets angemeldet, die Bevorschussung jedoch solange eingestellt gewesen sei, bis die exakte Höhe der Unterhaltsbeiträge bekannt gewesen sei; entsprechend seien die Unterhaltsbeiträge nahtlos, also ab 1. Dezember 2007, weiter zu bevorschussen. 2.3   Aus den Akten geht hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass das Sozial- und Vormundschaftsamt der Gemeinde H.___ der Rekurrentin vom 1. September 2001 (vgl. act. G 3.3) bis 30. November 2007 Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat. Per 1. Dezember 2007 ergab sich gestützt auf das Kantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 eine Änderung in Bezug auf die Höhe der der Rekurrentin für ihre Kinder zustehenden Unterhaltsbeiträge (act. G 3.4). Da die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab jenem Zeitpunkt mit dem konkreten Erwerbseinkommen des Vaters verknüpft war, sah sich das Sozialund Vormundschaftsamt nicht mehr in der Lage, der Rekurrentin eine Bevorschussung auszurichten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 gelangte es an die Rekurrentin und schlug vor, die Situation ab Dezember 2007 in einem persönlichen Gespräch zu klären (act. G 3.10). Darüber, was in diesem Gespräch besprochen bzw. vereinbart wurde, finden sich in den Akten keine Angaben. Es ist jedoch unbestritten, dass das Amt die Bevorschussung ab 1. Dezember 2007 eingestellt hat und dass der Grund hierfür die Unklarheit bezüglich der Höhe der zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge war. Eine förmliche Einstellung wurde jedoch nicht verfügt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus dem Verhalten des Sozial- und Vormundschaftsamts lässt sich schliessen, dass dieses den Anspruch der Rekurrentin auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich für gegeben hielt. Es richtete ab Dezember 2007 nur deshalb keine Bevorschussung mehr aus, weil die Unterhaltsbeiträge betraglich nicht fixiert waren und es damit Gefahr lief, allenfalls zu hohe Bevorschussungen auszurichten. Daraus lässt sich schliessen, dass es die Bevorschussung ohne weiteres wieder aufnehmen bzw. weiterführen würde, sobald die Höhe der Unterhaltsbeiträge feststehen würde. Darauf deutet auch das Schreiben des Amts an die Vertreterin der Rekurrentin vom 8. April 2008 hin. Darin führte dieses aus: "Sie [die Vertreterin der Rekurrentin] haben von uns verlangt, dass wir die Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder rückwirkend ab Dezember 2007 bevorschussen. Wir können dies aber nicht machen, bevor nichts durch das Gericht verfügt worden ist. Dieses Risiko können wir nicht eingehen. Es könnte ja sein, dass das Gericht kein rückwirkendes Urteil macht und wir hätten dann keinen Schuldner für das bereits bevorschusste Geld. Die Alimentenbevorschussung wird also erst wieder bei Erhalt eines rechtskräftigen Gerichtsurteils fortgesetzt" (act. G 3.13). Unter diesen Umständen durfte die Rekurrentin davon ausgehen, dass es für eine weitere Bevorschussung keiner neuen Anmeldung, sondern lediglich der Bekanntgabe der (rechtsgenüglich) fixierten Unterhaltsbeiträge bedurfte. Ebenso durfte sie davon ausgehen, dass ab Bekanntsein der Höhe der zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge eine nahtlose (rückwirkende) Bevorschussung ausgerichtet werden würde, sprach das Sozial- und Vormundschaftsamt doch von "fortsetzen". Hätte das Sozial- und Vormundschaftsamt die Bevorschussung per 1. Dezember 2007 tatsächlich dem Grundsatz nach einstellen und eine (sich abzeichnende) künftige Bevorschussung von einer neuen Anmeldung abhängig machen wollen, hätte es dies der Rekurrentin in einer anfechtbaren Verfügung eröffnen müssen. Unter den gegebenen Umständen eine Neuanmeldung des (an sich unbestrittenen) Anspruchs auf Bevorschussung zu verlangen, käme überspitztem Formalismus gleich. Die Rekurrentin hat alles unternommen, was von ihr erwartet werden durfte, um ihren Anspruch auf Bevorschussung zu wahren; eine Neuanmeldung ihres Anspruchs auf Bevorschussung gehörte nicht dazu. 2.4   Somit steht fest, dass die Rekurrentin ihren Anspruch auf Bevorschussung nicht erneut anmelden musste. Entsprechend blieb ihr Anspruch im fraglichen Zeitraum stets © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemeldet. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GIVU steht ihr demnach eine rückwirkende und nahtlose Bevorschussung ab 1. Dezember 2007 zu. 3.        3.1   Für den Fall der - nach dem Gesagten zu bejahenden - rückwirkenden Bevorschussung macht die Vorinstanz bzw. das Sozial- und Vormundschaftsamt im vorliegenden Rekursverfahren die Verrechnung mit für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr. 17'100.-- geltend. Die Rekurrentin hält diesen Rückforderungsanspruch für verjährt. 3.2   Am 10. Februar 2006 teilte das Sozial- und Vormundschaftsamt der Rekurrentin mit, mit Entscheid vom 17. Januar 2006 seien die Alimente für ihre Kinder neu festgelegt worden. Rückwirkend ab 1. Mai 2005 seien pro Kind und Monat Fr. 550.-geschuldet. Dies ergebe gesamthaft Fr. 2'750.-- pro Monat. Dieser Betrag werde ihr künftig überwiesen. Bekanntlich habe es (das Amt) während dieser Zeit die ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'770.-- pro Monat, ab 1. Januar 2006 Fr. 3'805.-- pro Monat, bevorschusst. Somit ergebe sich für die Zeit vom 1. Mai 2005 "bis zum heutigen Datum" ein Überschuss von Fr. 10'270.--. Diesen Betrag müsse sie (die Rekurrentin) zurückerstatten (act. G 3.5). Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 anerkannte die Vertreterin der Rekurrentin die vom Sozial- und Vormundschaftsamt geltend gemachte Rückforderung grundsätzlich, ersuchte jedoch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin um einen Erlass der Rückforderung (act. G 3.6). Das Sozial- und Vormundschaftsamt hat die Rückforderung gegenüber der Rekurrentin mit Schreiben vom 10. Februar 2006 geltend gemacht, als es Kenntnis vom Kantonsgerichtsurteil vom 17. Januar 2006 erlangt hatte. Die Rekurrentin hat den Rückforderungsanspruch in der Folge denn auch anerkannt. Da das Gesetz vorliegend keine formellen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rückforderung stellt und das Sozialamt den Anspruch gegenüber der Rekurrentin innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden desselben angemeldet hat, ist die Rückforderung im Umfang von Fr. 10'270.-- nicht verjährt, zumal die Forderung von der Rekurrentin ausdrücklich anerkannt wurde. Allerdings hat die Rekurrentin förmlich um Erlass dieser Forderung ersucht. Über dieses Erlassgesuch wurde bislang jedoch nicht entschieden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entsprechend ist es immer noch beim Sozial- und Vormundschaftsamt hängig. Da das Erlassgesuch nach wie vor hängig ist, ist auch die Rückforderung gewissermassen in einem "Schwebezustand". Die Sache ist daher an das Sozial- und Vormundschaftsamt zurückzuweisen, damit es über das Erlassgesuch entscheidet. Heisst es das Erlassgesuch gut, fällt die Rückforderung dahin, womit keine Verrechnungsmöglichkeit mehr besteht. Lehnt es das Erlassgesuch hingegen ab, steht einer Verrechnung dem Grundsatz nach nichts im Weg (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2007, ABV 2007/1). 4.        Zusammengefasst ist der Antrag der Rekurrentin auf rückwirkende Bevorschussung ab 1. Dezember 2007 gutzuheissen. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die rückwirkend zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge der Rekurrentin tatsächlich auszuzahlen sind. Das Sozial- und Vormundschaftsamt H.___ wird vorab über das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung mit zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 10'270.-- zu befinden und eine entsprechende Verfügung zu erlassen haben. Nach Rechtskraft des Erlassentscheids wird das Amt in einer neuerlichen Verfügung die rückwirkend zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge betraglich festlegen und - je nach Ergebnis des Erlassverfahrens - allenfalls die Verrechnung mit der Rückforderung prüfen müssen. Sofern und soweit danach noch ein Anspruch der Rekurrentin auf rückwirkende Bevorschussung besteht, wird ihr der entsprechende Betrag schliesslich nachzuzahlen sein. 5.        5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschluss vom 24. Februar/2. März 2009 ist aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Sozial- und Vormundschaftsamt H.___ zurückzuweisen. 5.2   Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP/SG; sGS 951.1). 5.3   Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin Anspruch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 98 ff. VRP/SG). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss vom 24. Februar/2. März 2009 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Sozial- und Vormundschaftsamt zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2009 Art. 2 Abs. 2 GIVU. Rückwirkende Alimentenbevorschussung. Keine Neuanmeldung zur Bevorschussung nötig, wenn der Anspruch auf Bevorschussung an sich unbestritten ist, die Bevorschussung jedoch wegen Unklarheiten in Bezug auf die Höhe der zu bevorschussenden Beträge formlos eingestellt wurde, die Rekurrentin ein Verfahren zur Abänderung bzw. betraglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge anstrengt und in der Folge gestützt auf ein neues Urteil die nahtlose rückwirkende Weiterbevorschussung verlangt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2009, ABV 2009/1).

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