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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/173

10. Dezember 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,937 Wörter·~25 min·3

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/173 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.01.2021 Entscheiddatum: 10.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Schutz des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer trennte sich nach drei Jahren Ehe von seiner Ehefrau. Zum Verbleib muss nebst dieser Voraussetzung eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ging während seines über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist im Betreibungsregister verzeichnet und hat Sozialhilfeschulden. Hinzu kommen strafrechtliche Verfehlungen. Um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können, muss eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zum Kind bestehen, aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat ein Kontakt praktisch nicht möglich sein und die ausländische Person muss sich tadellos verhalten haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Unterhaltsbeiträge und sah das Kind nur sporadisch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_125/2021). Entscheid vom 10. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gandi Calan, Anwaltskanzlei & Notariat Calan, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   K.__, geboren 1992, ist tunesischer Staatsangehöriger und reiste am 6. Juni 2012 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. August 2012 trat das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 110 ff.). Ab dem 31. Oktober 2012 galt K.__ als verschwunden (act. MA 140). A.a. Am 4. Juli 2013 heiratete K.__ die Schweizerin M.__, geboren 1994. Diese reichte am 15. Juli 2013 ein Gesuch um Familiennachzug für K.__ ein (act. MA 20). Die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm am 5. September 2013 erteilt (act. MA 189). Am 24. Juli 2015 kam der gemeinsame Sohn R.__ zur Welt. A.b. Mit Strafbefehl vom 5. August 2013 wurde K.__ wegen mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber der Ehegattin schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30 sowie mit einer Busse von CHF 800 bestraft. Bereits vor A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Hochzeitstermin sei es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern gekommen, und auch danach habe sich die Situation nicht geändert. Die letzte tätliche Auseinandersetzung habe am 19. Juli 2013 stattgefunden (act. MA 192 f., Verfügung betreffend Intervention im häuslichen Bereich vom 25. Juli 2013, act. MA 25, Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt vom 24. Juli 2013, act. MA 48 f.). Am 5. Oktober 2016 wurde er gegenüber seiner Ehefrau erneut gewalttätig. Er wurde mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 wegen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 500 bestraft (act. MA 276 f.). Zwischen Mai bis zum 25. Juli 2017 kam es zu weiteren Vorfällen zwischen den Ehepartnern. Mit Strafbefehl vom 12. Oktober 2017 wurde K.__ wegen mehrfacher versuchter Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz für schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30 und mit einer Busse von CHF 200 bestraft (act. MA 348 f.). Seit anfangs September 2017 leben die Eheleute getrennt. M.__ zog mit dem gemeinsamen Sohn nach X.__. Das Kreisgericht Z.__ genehmigte mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 die an der Eheschutzverhandlung abgeschlossene Vereinbarung, unter anderem hinsichtlich des Getrenntlebens ab 1. September 2017, der Obhut des Sohnes, welche der Mutter zustehe, sowie der Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater an jedem zweiten Wochenende. Zudem wurde K.__ verpflichtet, Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn zu zahlen, sofern er monatlich mehr als CHF 2'600 verdiene (act. MA 407 ff.). A.d. K.__ arbeitete unregelmässig und lediglich in befristeten Verhältnissen (Juli 2014, act. MA 224, Mai bis Juli und November 2017, act. MA 366 ff.). Er wurde immer wieder vom Sozialamt unterstützt. Vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2016 beliefen sich die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen der Politischen Gemeinde S.__ auf CHF 30'406.10 (act. MA 448) und ab August 2017 bei der Politischen Gemeinde Z.__ auf CHF 46'706.10 (act. 536). Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister der Politischen Gemeinde S.__ vom 22. Januar 2018 war er mit Verlustscheinen von knapp CHF 1’800 (act. MA 385) und bei der Politischen Gemeinde Z.__ mit knapp CHF 14'500 (Betreibungsregisterauszug vom 20. November 2019, act. Vorinstanz 16/17a) verzeichnet. A.e. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   vom 17. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung von K.__ nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehegemeinschaft zwar über drei Jahre gehalten habe, aber nur ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, sofern eine erfolgreiche Integration bestehe. K.__ sei nie für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Ferner habe er zu Klagen Anlass gegeben und sei verurteilt bzw. gebüsst worden. Die Integration sei demnach mangelhaft. Die Nichtverlängerung erweise sich auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben als verhältnismässig. Die Beziehung zwischen seinem Sohn und ihm sei nicht besonders eng (act. MA 493 ff). Gegen die Verfügung erhob K.__ am 31. Januar 2019 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs (act. Vorinstanz 1). Die Vorinstanz holte unter anderem einen Auszug aus dem Betreibungsregister (act. Vorinstanz 17a) und weitere Informationen beim Sozialamt ein. Dabei erfuhr sie, dass K.__ weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sei, an einem Beschäftigungsprogramm teilnehme, einen Deutschkurs besuche und nur sporadisch Kontakt zu seinem Sohn habe (act. Vorinstanz 15, 19, 20, 22, 25 und 29). Von der Ehefrau war zu erfahren, dass sie Scheidungsklage eingereicht habe und K.__ seinen Sohn nicht regelmässig sehe (act. Vorinstanz 31, 37 und 38a). Mit Entscheid vom 28. Juli 2020 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab. A.g. K.__ (Beschwerdeführer) reichte am 31. August 2020 und mit Ergänzung vom 7. Oktober 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag, dass der Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern seien, eventualiter sei er zu verwarnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive Mehrwertsteuer. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. B.a. Der Abteilungspräsident bewilligte mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochten Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 31. August 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 7. Oktober 2020 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben. Die erstinstanzliche Verfügung ist durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt worden; diese gilt im Beschwerdeverfahren zwar als inhaltlich mitangefochten, jedoch ist deren selbständige Anfechtung ausgeschlossen ("Devolutiveffekt", vgl. 136 II 177 E. 1.3; 139 II 404 E. 2.5; BGer 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 1.2; VerwGE B 2019/107 vom 9. Oktober 2019 E. 1, B 2015/87 vom 26. April 2018 E. 1). 2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Eheleute leben seit September 2017 in Trennung. Mit Schreiben vom 20. November 2017 leitete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen weitere Abklärungen hinsichtlich des Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Getrenntlebens und des allfälligen Anspruchs auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein (act. MA 347). Die Angelegenheit ist folglich nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen. Die per 1. Januar 2019 geänderte Bestimmung des vorliegend interessierenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gelangt daher nicht zur Anwendung. 3.   Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG) oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE). 3.1. Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen getrennt von seiner Ehefrau und ist mittlerweile offenbar geschieden. Er beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sowie auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Die erste Voraussetzung, dass die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend erfüllt. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer sich erfolgreich in der Schweiz integriert hat. 3.2. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integrationsbeurteilung hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zukunftsgerichtet im Entscheidzeitpunkt zu erfolgen. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Gewisse geringe Erwerbsunterbrüche schliessen eine Integration nicht aus (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4 und 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1). Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2; M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 5 ff. zu Art. 50 AIG). Die Vorinstanz hat aufgrund einer Gesamtbeurteilung eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint. Sie ist der Auffassung, dass er während des Aufenthalts nie während längerer Zeit erwerbstätig gewesen sei, sondern von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Zudem sei er verschiedentlich straffällig geworden, insbesondere mit Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Frau, welche nicht als Bagatelldelikte abgetan werden könnten. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er nicht in erheblicher Weise straffällig geworden sei. Bei sämtlichen Delikten sei er entweder zu bedingten Geldstrafen und/ oder Bussen verurteilt worden. In erwerblicher Hinsicht sei er aufgrund der konfliktbeladenen Situation in der Ehe nicht in der Lage gewesen, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er habe bis heute mit psychischen Problemen zu kämpfen und habe erst allmählich die Kraft, seinen erwerblichen Pflichten nachzukommen. Zudem erschwere ihm das laufende migrationsrechtliche Verfahren die Stellensuche in erheblicher Weise, da kaum ein Arbeitgeber bereit sei, jemanden mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er sei nicht gewillt, sich in der Schweiz erwerblich zu integrieren. Auch die Tatsache allein, dass er im Betreibungsregister mit Verlustscheinen verzeichnet sei, bedeute nicht, dass er nicht erfolgreich in der Schweiz integriert sei. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer lebte seit September 2013 mit seiner Ex-Frau in der Schweiz. Die Familie wurde ab der Einreise des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe unterstützt (act. MA 227). Im August 2014 fand der Beschwerdeführer eine einmonatige Temporärstelle. Ab Mai bis Juli 2017 war er ebenfalls temporär angestellt (act. MA 364 ff.). Seit August 2017 war er auf Sozialhilfe angewiesen (E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der Politischen Gemeinde Z.__ vom 20. Dezember 2019; act. MA 536; Entscheid des Kreisgerichts Z.__ betreffend Eheschutzmassnahmen vom 27. Oktober 2017: arbeitslos, act, MA 408). Am 13. Januar 2020 startete er im Beschäftigungsprogramm Y.__ in einem 100% Pensum (act. MA 543). Laut Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der Politischen Gemeinde Z.__ vom 21. Februar 2020 seien die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich gut. Die aktuelle Situation mit der Bewilligung stelle aber eine Herausforderung dar (act. MA 547 f.). Fest steht, dass der Beschwerdeführer während seines über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz – ausser kurzen temporären Arbeitseinsätzen – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachging. Die von ihm geltend gemachten psychischen Probleme werden weder durch einen medizinischen Bericht bestätigt noch finden sich sonst Hinweise in den vorliegenden Akten. Der Umstand, dass er über diesen Zeitraum beruflich nicht Fuss fassen konnte, lässt sich somit weder medizinisch noch mit nachgewiesenen Absagen möglicher Stellen auf dem ersten Arbeitsmarkt erklären und ist dem Beschwerdeführer anzulasten. Hinzu kommt, dass er mit Verlustscheinen von über CHF 14'000 verzeichnet ist (Auszug aus dem Betreibungsregister Z.__ vom 20. November 2019, act. MA 537 ff.). Konkrete Bemühungen zur Tilgung der Schulden hat der Beschwerdeführer nie unternommen, was angesichts des andauernden Sozialhilfebezugs auch auf der Hand liegt (siehe Auskunft Sozialamt, act. Vorinstanz 29). Die Sozialhilfeschulden belaufen sich bisher auf mindestens CHF 80’000 (Kostenartenliste der Sozialen Dienste S.__, act. 446 ff.; E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der Politischen Gemeinde Z.__ vom 20. Dezember 2019; act. MA 536, Budget ab 1. Januar 2020 monatlich CHF 978.15, act. MA 534). Die in dieser Höhe entstanden Sozialhilfeschulden gelten gar beim Widerrufsgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (Sozialhilfebezug) als erheblicher Betrag (vgl. BGer 2C_813/2019 vom 5. Februar 2019 E. 2.3). Wirtschaftlich hat sich der Beschwerdeführer somit nicht integriert. Hinzu kommen die zwölf aktenkundigen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei diesen nicht lediglich um Bagatelldelikte. Zwar mögen die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz nicht so schwer ins Gewicht fallen, jedoch sind die 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   mehrfachen Straftaten gegen seine Ex-Frau (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfachen Beschimpfung, act. MA 192 f., 276 und 348 ff.), welche mit Geldstrafen geahndet wurden, als nicht unerheblichen Verstoss gegen die rechtsstaatliche Ordnung einzustufen (vgl. BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.4). Im Ergebnis ist die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG angesichts seines strafrechtlich relevanten Verhaltens, der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit, der ungenügenden beruflichen Integration und seiner zunehmenden Verschuldung, zu verneinen. Folglich kann er aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob aus dem Recht auf Familienleben gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; Verhalten des Betroffenen; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und Heimatstaat usw.); das so gewichtete private Interesse ist anschliessend gegen das öffentliche Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2). 4.1. Nach der Rechtsprechung kann der ausländische Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein minderjähriges Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und der bereits über eine Aufenthaltsbewilligung 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügte – aufgrund einer inzwischen aufgelösten Ehegemeinschaft mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit oder die Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist –, mit seinem Kind von vornherein nur eine beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts unterhalten. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dem ausländischen Elternteil zu erlauben, dauerhaft im gleichen Land wie sein Kind zu leben. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) genügt es in der Regel, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich Häufigkeit und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner Kommunikationsmittel wahrnehmen kann (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn (1) besonderes enge Beziehungen zum Kind in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, (3) der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden kann, und (4) sich die ausländische Person tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 11). Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5, vgl. BGer 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1). Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden. Im Rahmen der Überprüfung, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist auch dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]), Rechnung zu tragen. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Aspekt in ausländerrechtlicher Hinsicht die andern nicht überwiegt und dass aus Art. 3 KRK kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 144 I 91 E. 5.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 11, 143 I 21 E. 5.2 und 5.3, 139 I 315 E. 2.2, BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3). Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mangels jeglicher 4.3. https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwk3lsnnpxax3boj2f6oa https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4ytg https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwe5s7obpwc4tul4ytg https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62k7gmytk https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwk3lsnnpxax3boj2f6oa https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwk3lsnnpxax3boj2f6oa

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlicher Beziehung keine besonders intensive Vater-Sohn-Beziehung bestehe und der Beschwerdeführer über Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz ableiten könne. Das Recht auf Familie werde nicht verletzt, wenn er nach Tunesien zurückkehren müsse. Er könne den Kontakt zu seinem Sohn über die modernen Kommunikationsmittel sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer erachtet eine allfällige Wegweisung gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, seinen Sohn wiederzusehen. Seine finanziellen Möglichkeiten in Tunesien wären stark beschränkt, sodass er sich kaum ein Flugticket in die Schweiz und den Aufenthalt hier leisten könne. Erschwerend komme hinzu, dass er für einen Besuch seines Sohnes ein Visum benötige, welches in der Regel nicht ohne Weiteres bewilligt werde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er trotz Sozialhilfeabhängigkeit keine Unterhaltszahlungen an seinen Sohn leiste. Er habe der Kindsmutter ein paar Mal jeweils CHF 100 bis 200 gegeben. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet und habe nicht zur Folge, dass die intensive Vater-Sohn-Beziehung gestört sei. Unter kinderpsychologischen Gesichtspunkten sei ein abruptes Ende der Beziehung durch die Wegweisung nicht vertretbar. Er habe zu seinem Sohn ein sehr gutes und enges Verhältnis. Dies ergebe sich aus den Schreiben der Kindsmutter an das Migrationsamt vom 26. Juli 2018 und 5. März 2019. Es bestehe eine umfassende Scheidungsvereinbarung mit einem angemessenen Besuchsrecht. Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.1 mit Aufzählung einiger Beispiele). Grundsätzlich scheitert der allfällige Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf die Beziehung zu seinem Sohn, für welchen er unbestrittenermassen nicht obhutsberechtigt ist, bereits aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens und seiner Schuldenwirtschaft am Kriterium des klaglosen Verhaltens. Des Weiteren besteht in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit und damit der Unmöglichkeit Unterhaltsbeiträge auszurichten keine Bindung zu seinem Sohn (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 4.2). Die geltend gemachte Behauptung, dass er der Mutter ein paar Mal jeweils CHF 100 bis 200 gegeben habe, ist nicht belegt und reicht auch nicht aus, um eine enge wirtschaftliche Beziehung nachzuweisen. Gemäss der am 16. September 2020 unterzeichneten Scheidungsvereinbarung ist der Beschwerdeführer bis März 2021 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 900 verpflichtet, sofern er mehr als CHF 2'700 netto pro Monat verdient (act. 10). Gestützt auf die Aktenlage 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geht der Beschwerdeführer aber nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach. In affektiver Hinsicht bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten unterschiedliche Angaben. Nach dem Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom 27. Oktober 2017 in Sachen Eheschutzmassnahmen steht der Mutter die Obhut über den gemeinsamen Sohn zu. Der Beschwerdeführer darf ihn jedes zweite Wochenende zu sich nehmen. Zusätzliche Besuche könnten von den Eltern im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden (act. MA 410). Die Mutter informierte das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. Juli 2018, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn ein "super" Verhältnis habe und der Kontakt seit April sehr gestiegen sei (act. MA 443). Dies bestätigt sie auch im Schreiben vom 5. März 2019. Sie führte aus, dass nach einem anfänglichen Kontaktabbruch in den letzten Monaten wieder ein engerer Kontakt aufgebaut worden sei. Der Kontakt zum Sohn sei gut. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn kürzlich zum ersten Mal gemeinsam drei Wochen Ferien in Tunesien verbracht und dabei seien sich die beiden viel nähergekommen (act. Vorinstanz 6/1). Gemäss den Sozialen Diensten Z.__ bestand kein regelmässiger Kontakt mit dem Sohn. Die Ex-Frau lebe mit dem Sohn in X.__. Der Beschwerdeführer bewohne lediglich ein Zimmer, weshalb es nicht einfach sei, mit dem Sohn etwas zu unternehmen (Aktennotiz nach telefonischer Auskunft, act. Vorinstanz 15, E-Mail vom 20. Dezember 2019, act. Vorinstanz 20). Die Ex-Frau teilte der Vorinstanz am 25. März 2020 telefonisch mit, dass mit dem Beschwerdeführer lediglich zwei Wochen Ferien in Tunesien vereinbart gewesen wären. Er habe sich aber nicht an die Abmachung gehalten und sei drei Monate dort geblieben. Er habe ihr gedroht, den Sohn nicht wieder zurückzubringen, wenn sie ihm kein Geld überweise (act. Vorinstanz 31 und 38a). Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 berichtete die Ex-Frau der Vorinstanz nach vorausgegangenem Telefonat, dass sich die Situation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn anders entwickelt habe. Der Beschwerdeführer sei dann freundlich, wenn der Widerruf seiner Bewilligung aktuell sei. Seit Anfang des Jahres habe er das Besuchsrecht nicht mehr wahrgenommen. Er sei unzuverlässig und kümmere sich nur dann um den Sohn, wenn es ihm passe. Der Sohn frage nicht nach dem Vater und sie habe nicht den Eindruck, dass er ihn vermisse (act. Vorinstanz 37 und 38a). Am 16. September 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter eine Scheidungsvereinbarung (act. 10). Gemäss dieser wurde dem Beschwerdeführer jeden zweiten Sonntag ein Besuchsrecht eingeräumt, ab August 2023 jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag Abend. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass zwar ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn besteht, aber kein regelmässiger und enger. Allerdings wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Sohn regelmässig Kontakt hätte, lediglich eins der vier

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich auch als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2013 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hält sich damit erst sieben Jahre hier auf. Die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte er in seinem Heimatland. Er besuchte dort die Schulen und absolvierte eine Ausbildung. Wie bereits unter E. 3.5 ausgeführt, besteht sowohl aus wirtschaftlicher (arbeitslos, Sozialhilfeempfänger und Schulden) als auch aus strafrechtlicher Sicht eine ungenügende Integration in der Schweiz. Es besteht demnach ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers. Seine privaten Interessen im Bereich Familie bzw. der Beziehung zu seinem Sohn vermögen diese öffentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm zumutbar, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Er ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland vertraut. Letztes Mal war er vom 8. Juni bis 31. August 2019 ferienhalber (act. MA 526) und vom 19. September bis 17. Oktober 2020 wegen einer Gerichtsverhandlung in seinem Heimatland (act. 19). Seine Mutter und drei Schwestern leben dort und können ihm bei einer Wiedereingliederung in sein Heimatland zur Seite stehen. Zusammenfassend vermögen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu dem hier anwesenheitsberechtigten Sohn leben zu können, die erheblichen öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung (Vermeidung weiterer Sozialhilfeschulden, weiterer Schulden und allfälliger Straffälligkeit) nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. verlangten Kriterien erfüllt. Dieses eine Kriterium würde die übrigen Kriterien bei einer Gesamtbetrachtung nicht aufzuwiegen vermögen. Aus seinem Heimatland kann der Beschwerdeführer, wobei aufgrund der Distanz zumindest, was Besuche anbelangt, gewisse Schwierigkeiten nicht abgesprochen werden können, den Kontakt zu seinem Sohn über klassische oder moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Ausserdem zeigt die Vergangenheit, dass das Kontaktrecht auch durch Ferien des Sohnes im Heimatland des Beschwerdeführers gepflegt werden kann. Dies reicht aus, um dem Anspruch auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) gerecht zu werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.     Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 6.1. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entschädigen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Ingress und Abs. 1 lit. a ZPO). Der Rechtsvertreter hat – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2020 – bisher keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der Staat hat somit den Rechtsvertreter mit 80% (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von CHF 2'500, also CHF 2'000, zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28 Abs. 1 HonO) und Mehrwertsteuer von 7,7% (Art. 29 HonO) zu entschädigen. 6.2. bis Der Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11 HonO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). 6.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000, zuzüglich CHF 100 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Schutz des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer trennte sich nach drei Jahren Ehe von seiner Ehefrau. Zum Verbleib muss nebst dieser Voraussetzung eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ging während seines über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist im Betreibungsregister verzeichnet und hat Sozialhilfeschulden. Hinzu kommen strafrechtliche Verfehlungen. Um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können, muss eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zum Kind bestehen, aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat ein Kontakt praktisch nicht möglich sein und die ausländische Person muss sich tadellos verhalten haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Unterhaltsbeiträge und sah das Kind nur sporadisch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_125/2021).

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