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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/153

10. Dezember 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,372 Wörter·~22 min·3

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/153 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.01.2021 Entscheiddatum: 10.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, des offenen Ausgangs des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers kann nicht von gesicherten zukünftigen Einkünften ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund ist erfüllt. Eine Rückkehr ist zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch im Heimatland medizinisch behandeln lassen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/153). Entscheid vom 10. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   Der 1966 geborene A.__ ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am 18. Januar 1990 zum Verbleib bei seiner zukünftigen Ehefrau in die Schweiz ein. Die beiden heirateten am 8. Februar 1990 und bekamen zwei Söhne K.__, geboren 1990, und M.__, geboren 1992. A.__ erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid des Bezirksgerichts X.__ vom 26. Oktober 2000 wurde die Ehe geschieden (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 46 f.). A.a. Das von A.__ gestellte Gesuch um Niederlassungsbewilligung wies die damalige Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 ab, da A.__ seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkam und mit Betreibungen in der Höhe von CHF 58'894 verzeichnet war (act. MA 70 f.). Zwei Jahre später verwarnte das Ausländeramt A.__ mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 und hielt ihn dazu an, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten (ordnungsgemässes Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen, Sanierung der Schulden und geregelte Erwerbstätigkeit; act. MA 40 f.). A.b. Bereits am 14. Mai 1998 war A.__ bei seiner Tätigkeit als Maschinist in der Fleischproduktion verunfallt, wobei er sich an der linken Hand verletzte. Im Jahr 2002 A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlitt er einen gesundheitlichen Rückfall. Daraufhin sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) mit Verfügung vom 5. November 2003 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17% ab November 2003 eine monatliche Rente von CHF 598 zu (act. MA 121 ff.). Zugleich meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV) an. Ab Dezember 2003 war er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen (act. MA 179 ff.). Während des laufenden IV-Verfahrens verlängerte das Ausländeramt in den Jahren 2003 bis 2013 jeweils die Aufenthaltsbewilligungen von A.__ unter Verweis auf die Bedingung, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (act. MA 145 f., 162 f., 183 f., 193 f., 231 f., 242 f., 277 f., 291 f., 351 f.). A.d. Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 31. Juli 2008 das Rentengesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2010 gutgeheissen und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (act. MA 244 ff.). Im Rahmen der weiteren Abklärungen gab die IV-Stelle ein Gutachten in Auftrag. Gestützt auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70% wies die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 31% erneut ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte mit Entscheid vom 13. März 2013 die rentenabweisende Verfügung (act. MA 354 ff.). Unterdessen belief sich der Schuldensaldo beim Sozialamt auf CHF 143'397.60 (Schreiben der Sozialen Dienste X.__ vom 17. Januar 2014; act. MA 342). A.e. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 verwarnte das Migrationsamt A.__ erneut und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos verhalte (insbesondere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäss IV-Entscheid, Loslösung von der Sozialhilfe und Schuldensanierung; act. MA 381 ff.). Da A.__ weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging und nach wie vor ergänzend zu seiner Unfallrente auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war (act. MA 386), stellte das Migrationsamt A.__ am 22. Januar 2015 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht (act. MA 395 ff.). A.f. A.__ meldete sich am 26. Oktober 2015 erneut zum Bezug von IV-Leistungen bei der A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. A.__ (Beschwerdeführer) reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Juli 2020 gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 28. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, dass der IV-Stelle X.__ an. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (act. MA 622 ff.). Aufgrund des hängigen IV-Verfahrens verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ für die Jahre 2016 bis 2018 erneut unter Vorbehalt und ohne Präjudiz (act. MA 605 ff., 618 ff. und 642 ff.). Die IV-Stelle gelangte nach den durchgeführten Abklärungen zum Schluss, dass bei einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (Verfügung vom 13. April 2018, act. MA 645 f.). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2018 ab (act. MA 686 ff.). Am 26. April 2019 schloss A.__ einen Arbeitsvertrag mit einem Pensum von 30% als Chauffeur mit der Q.__ GmbH ab 1. Mai 2019 ab (act. MA 709 f.). Diese Tätigkeit gab A.__ nach kurzer Zeit bereits wieder auf (act. MA 729) und begab sich vom 15. August bis 19. Oktober 2019 zur medizinischen Behandlung in die Klinik B.__ (Kurzaustrittsbericht vom 9. Oktober 2019, act. MA 733 ff.). A.__ meldete sich am 20. September 2019 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Rekursschrift vom 11. Dezember 2019, S. 11, Ziff. 50, act. MA 776). A.h. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr (act. MA 737 ff.). Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.__ seit Dezember 2003 ununterbrochen Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Obwohl er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, gehe er auch trotz mehrfacher Verwarnung seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach. Des Weiteren sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er erfülle daher mehrere Widerrufsgründe. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei trotz seines langjährigen Aufenthalts zumutbar, da es ihm nie gelungen sei, sich richtig in der Schweiz zu integrieren (act. MA 737 ff.). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab. A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid aufgehoben und die Aufenthaltsbewilligung auf unbestimmte Zeit verlängert werde, eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bis die SUVA und die IV-Stelle in den zurzeit rechtshängigen Fällen rechtskräftig entschieden hätten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 30. September 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der Sozialen Dienste X.__ vom 28. September 2020 ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer per 30. September 2020 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 28. Juli 2020 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 31. Juli 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Unbeachtlich bleibt hingegen der pauschale Verweis in der Beschwerde auf die Rekursschrift und die darin enthaltene Begründung (siehe Ziff. 13 der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2020). Da aus einem solchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht (vgl. VerwGE B 2018/255 vom 20. März 2019 E. 1 mit Verweis auf B 2013/76 vom 16. April 2014 E. 1, B 2012/19 vom 29. August 2012 E. 2.3). bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Strittig ist, ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) aufgrund des unbestrittenen langjährigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers gegeben ist und ihm trotz gesundheitlicher Probleme eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer über sehr lange Zeit in erheblichem Ausmass Sozialhilfe ergänzend zu seiner SUVA-Rente beansprucht habe. Bereits zweimal sei sein Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente abgelehnt worden und ob sein im September 2019 eingereichtes drittes Gesuch zu einem Rentenanspruch führe, sei reine Spekulation. Damit müsse auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass er die öffentliche Hand weiter in erheblichem Umfang belasten werde und nicht aus eigener Kraft für sich selbst sorgen könne. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass er zwar Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen musste, es aber auch nicht verwunderlich sei, denn er sei nicht nur Opfer eines Unfalls und einer daraus sich ergebenden Krankheit, sondern auch des Umbruchs im Sozialversicherungssystem, welches nur noch Renten für Reiche vorsehe. Nicht nur bei der IV, sondern auch bei der SUVA sei eine Rückfallmeldung gemacht worden. Beide Verfahren seien pendent und abzuwarten. Die beiden Söhne würden für den Unterhalt aufkommen, sodass er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der Staat habe demnach kein Interesse mehr, dass er die Schweiz verlasse. Ansonsten verpasse der Staat die Möglichkeit, an den rückwirkend zu zahlenden UVGund IV-Renten zu partizipieren. 3.   Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Es ist neben den 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob die Fürsorgeabhängigkeit selbstverschuldet ist, was den Widerruf bzw. die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung erst rechtfertigt, bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1, 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.2.1, 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2003 Sozialhilfe. Seine Sozialhilfeschulden beliefen sich bis November 2018 auf CHF 211'268.90 (E-Mail der Sozialen Dienste X.__ vom 27. Dezember 2018; act. MA 676). Zu Recht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass es sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen erheblichen Betrag handelt (vgl. BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2, 2C_813/2019 vom 5. Februar 2019 E. 2.3). Der Beschwerdeführer belegt mit der Bestätigung der Sozialen Dienste X.__ vom 28. September 2020 jedoch, dass er seit Oktober 2020 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei und weist darauf hin, dass sowohl bei der IV als auch bei der SUVA Verfahren um (weitere) Rentenleistungen am Laufen seien. Beim Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. September 2020 bzw. der diesem Schreiben beigelegten Bestätigung der Sozialen Dienste X.__ vom 28. September 2020 handelt es sich um echte Noven. Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des Ausländerrechts entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Tatsachen (sogenannte "echte" Noven) zu berücksichtigen (VerwGE B 2019/119 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1, B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK: richterliche Überprüfung mit voller Kognition, Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 645 mit Hinweisen, VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 E. 6.2, B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 5.2). Massgeblich für den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist die zu erwartende finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person auf längere Sicht. Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zukünftig selbst für seinen Lebensunterhalt 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufkommen kann und folglich nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird.  3.3. Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1998 einen Arbeitsunfall. Nachdem das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Dezember 1999 aufgrund seiner Betreibungen keine Niederlassungsbewilligung erteilte und der Beschwerdeführer nach wie vor seine Schulden nicht sanierte und keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachging, verwarnte es ihn mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 zum ersten Mal (act. MA 40 f.). Nach einem Rückfall und andauernder Einschränkung der linken Hand sprach die SUVA dem Beschwerdeführer bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 17% ab November 2003 eine monatliche Rente zu (Verfügung vom 5. November 2003; act. MA 121 ff.). Bei der IV-Stelle ersuchte der Beschwerdeführer zweimal erfolglos um IV- Leistungen. Die IV-Stelle wies das erste Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2011 ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% und dem ermittelten IV-Grad von 31% ab. Die Verfügung wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2013 bestätigt (act. MA 354 ff.). Aufgrund des laufenden Sozialhilfebezugs verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2014 zum zweiten Mal (act. MA 381 ff.). Im Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Dieses Gesuch wies die IV- Stelle nach Vornahme medizinischer Abklärungen, welche eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergaben, allerdings erneut ab (Verfügung vom 13. April 2018, act. MA 645 f.). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schützte die Verfügung (Entscheid vom 19. Oktober 2018; act. MA 686 ff.). Der Beschwerdeführer stellte im September 2019 bei der IV-Stelle neuerlich ein Gesuch um IV-Leistungen. Das Verfahren ist noch pendent. Am 30. September 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung der Sozialen Dienste X.__ ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei. Der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass sich die Söhne des Beschwerdeführers verpflichtet hätten, finanziell für ihren Vater aufzukommen (Ziff. 15). 3.3.1. Die vom Beschwerdeführer behauptete finanzielle Unterstützung der Söhne seit Oktober 2020 und damit die Ablösung von der Sozialhilfe bedeutet nicht, dass die Gefahr eines zukünftigen weiteren Sozialhilfebezugs abgewendet wurde. Denn sie kam 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst unter Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens bzw. erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens zustande, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit 17 Jahren Sozialhilfe bezieht und letztmals im Jahr 2014 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Des Weiteren sind die vom Beschwerdeführer durch die Söhne in Aussicht gestellten "Garantien" nicht geeignet, die Ablösung von der Sozialhilfe mit Sicherheit auf Dauer zu gewährleisten. Denn die notwendigen finanziellen Mittel können nur von unterstützungswilligen Verwandten eingefordert werden, welche im Sinne von Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) in günstigen Verhältnissen leben und deshalb verpflichtet sind, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden (vgl. VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1 und B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend liegt weder eine schriftliche Verpflichtung seitens der Söhne vor noch sind deren finanzielle Verhältnisse bekannt. Bezüglich der laufenden IV- und SUVA-Verfahren kann anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte der Dres. R.__, Facharzt für Psychiatrie, und S.__, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, nicht abgeschätzt werden, ob dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zugesprochen werden bzw. die bisherige Unfallrente erhöht wird. Die von den Dres. R.__ und S.__ gestellten Diagnosen entsprechen jedenfalls den in den Gutachten der Y.__ GmbH vom 17. Januar 2011 sowie dem bidisziplinären Gutachten der Interdisziplinären Medizinischen Expertisen (IME) vom 11. Dezember 2017 aufgelisteten Diagnosen. Einzig der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung wird nun als schwer und die Arbeitsunfähigkeit auf 100% eingeschätzt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. R.__ wurde jedoch bereits durch drei IV-Gutachten widerlegt und anstelle der von ihm gestellten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Erwägungen der Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, act. MA 252 und 366 f.). Zwar ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes bzw. eine allfällige Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, dennoch ist anhand der vorliegenden Akten bzw. den neu eingereichten Arztberichten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die nun dritte IV-Anmeldung tatsächlich zu einer IV-Rente führen soll. Im Übrigen ist das IV-Verfahren bereits seit über einem Jahr am Laufen und der Beschwerdeführer reichte bisher keine Belege zum Verfahrensstand (z.B. medizinische Einschätzung eines RAD-Arztes, allfällige berufliche Massnahmen oder Auftrag zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens) ein. Ebenfalls offen ist, ob die für die SUVA relevante Verschlechterung der physischen Beschwerden durch den Bericht der Hausärztin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belegt werden kann. Entgegen des Eventualantrags des Beschwerdeführers muss im vorliegenden Fall auch nicht der Ausgang der beiden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgewartet und der Fall somit sistiert werden. Denn es kann nicht angehen, dass eine Aufenthaltsbewilligung lediglich dadurch immer verlängert werden muss, weil der Beschwerdeführer wiederholt bzw. vorliegend zum dritten Mal um IV-Leistungen ersucht, obwohl seine Gesuche bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen wurden und er für den allfälligen Leistungsanspruch nach wie vor dieselben Leiden wie beim ersten Leistungsgesuch geltend macht. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer den Ausgang des IV-Verfahrens auch im Ausland abwarten, zumal Invalidenrenten (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.682.1) zumindest, sofern die Person nicht zu weniger als zur Hälfte invalid ist, nach Serbien ausbezahlt würden (Art. 5 des Abkommens). Aus dem Vorhalt des Beschwerdeführers, dass er Opfer des Umbruchs des Sozialversicherungssystems sei, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits zeigt er nicht auf, inwiefern sich das System für ihn negativ auf seine Erwerbsfähigkeit im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben soll. Andererseits hätte er Einwendungen sozialversicherungsrechtlicher Natur (u.a. Einwände gegen bestimmte Gutachterstellen) in den Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht vorbringen können. Die beiden rentenabweisenden Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2013 und 19. Oktober 2018 sind allerdings unangefochten in Rechtskraft erwachsen, und damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, adaptierten Tätigkeit bis mindestens zum laufenden dritten IV-Verfahren zu 80% arbeitsfähig war. Trotz hoher Arbeitsfähigkeit unternahm er jedoch zumindest in den Zeiten nach Eingang der jeweils abschlägigen Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen und bis zu den Wiederanmeldungen (März 2013 bis Oktober 2015 und Oktober 2018 bis September 2019) und trotz zweimaliger Verwarnung durch das Migrationsamt keine Anstrengungen, sich eine existenzsichernde Tätigkeit zu suchen und aufzunehmen. Mit dem gescheiterten Arbeitsversuch im Mai 2019 hätte der Beschwerdeführer in Abweichung zur attestierten Arbeitsfähigkeit von 80% mit dem niedrigen Pensum von 30% nur bedingt eine Ablösung von der Sozialhilfe erreichen können. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, sich künftig um Arbeit zu bemühen. Dies wird auch durch die Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer seit Jahren subjektiv nicht arbeitsfähig fühlt, bestätigt (E. 6.2, act. MA 701). Und selbst die Verwarnungen des Migrationsamts führten beim Beschwerdeführer nicht zu einem Umdenken bzw. Handeln. Nebst dem Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1966), welches die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Stellensuche ebenfalls erschweren könnte, und mit seiner subjektiven Krankheitseinstellung ist eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt weder zu erwarten noch realistisch. Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist massgebend, ob die Einkünfte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf längere Dauer hin als gesichert erscheinen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, dem offenen Ausgang des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers nicht von gesicherten zukünftigen Einkünfte ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. 3.3.3. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AIG sowie im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) erscheint. Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach bundesgerichtlicher Praxis namentlich die Ursachen, weshalb eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist bzw. ob sie ein Verschulden trifft, ihre bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.2). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich anders verhalten, wenn die Integration zu 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.9, BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.1). Wie bereits vorstehend in E. 3.3.2 ausgeführt, wäre der Beschwerdeführer nach den Verwarnungen und den jeweils abschlägigen Urteilen des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gehalten gewesen, sich im Rahmen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine existenzsichernde Tätigkeit zu suchen bzw. aufzunehmen. Den Akten lassen sich seit 17 Jahren keine Arbeitsbemühungen entnehmen, mit Ausnahme der auf Anraten des damaligen Rechtsvertreters (act. MA 683) sehr kurzfristigen, niederprozentigen aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gemäss den drei IV-Gutachten nicht auf medizinische Gründe, sondern auf die subjektive Einstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zudem kam der Beschwerdeführer bereits während seiner Erwerbstätigkeit ab 1999 nicht mehr seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Laut Auskunft des Betreibungsamtes vom 6. November 2002 war der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1999 mit Betreibungen verzeichnet, bis ins Jahr 2002 mit Verlustscheinen von CHF 77'744.65 (act. MA 17 ff.). Diese Schulden führten am 20. Dezember 1999 auch zur Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung (act. MA 70 f.) bzw. am 5. Dezember 2001 zur ersten Verwarnung durch das Migrationsamt (act. MA 40 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Sozialhilfebedürftigkeit somit im rechtlichen Sinne selbstverschuldet. Angesichts der langjährigen und umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers besteht ein öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts, zumal die milderen Massnahmen (zwei Verwarnungen) und die diversen Verlängerungen unter Vorbehalt und ohne Präjudiz keine Verhaltensänderung zu bewirken vermochten (BGer 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.2, 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5). Zu Gute kommt dem Beschwerdeführer, dass er bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt. Jedoch konnte er sich weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich integrieren. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf seine beiden Söhne und Telefonate mit seinen Eltern im Heimatland (Arztbericht von Dr. R.__ vom 3. Juli 2020, act. 2/3, Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen E. 4.3.5; act. MA 698). Im IME-Gutachten vom 11. Dezember 2017 wurde gar die Diagnose "Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" (ICD-10; Z60.3) gestellt, und dies nach über 27-jährigem Aufenthalt in der Schweiz. Auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten möglichen ungenügenden medizinischen Versorgung in Serbien bzw. dem geringeren Anteil an Psychiatern auf 100'000 Einwohner (Psychiaterdichte 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. (…).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der pro Land; act. 2/2) für seine Depression kann er sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits wiesen die Gutachter im Gutachten vom 11. Dezember 2017 auf eine inkonsequente Schmerztherapie des Beschwerdeführers hin, da dieser die Therapien abgelehnt habe, und die Bluttests ergaben eine nicht dauerhafte Einnahme der Schmerzmittel (act. MA 697), womit sich grundsätzlich die Frage nach dem Therapiewunsch des Beschwerdeführers stellt. Andererseits spricht ein nicht vergleichbares Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person mit jenem in der Schweiz und dem allenfalls höheren Standard der hiesigen medizinischen Versorgung nicht gegen eine Rückkehr (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 23½ Jahren in die Schweiz ein und verbrachte damit die prägenden Jugendjahre seines Lebens in seinem Heimatland. Mit den dortigen Sitten und Gebräuchen ist er demnach vertraut sowie der Sprache mächtig. Er reiste immer wieder in sein Heimatland, letztmals vom 15. März bis 12. April 2019 (act. MA 707) und besuchte dort auch seine Eltern (act. MA 435, 545, 591). Obwohl die Eltern bereits älter und betagt sind, hat der Beschwerdeführer doch einen sozialen Anknüpfungspunkt in seinem Heimatland. Und selbst wenn er in seiner Heimat über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland behilflich sein könnte, könnte er in der Zwischenzeit finanziell wie moralisch von seinen Söhnen – wie sie dies zurzeit auch in der Schweiz machen – von der Schweiz aus unterstützt werden (vgl. BGer 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 4.3, 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 4.4). Gesamthaft betrachtet vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die erheblichen öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach verhältnismässig und die Beschwerde folglich abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, des offenen Ausgangs des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers kann nicht von gesicherten zukünftigen Einkünften ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund ist erfüllt. Eine Rückkehr ist zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch im Heimatland medizinisch behandeln lassen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/153).

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