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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2019 B 2019/234

14. November 2019·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,073 Wörter·~5 min·1

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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/234 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.01.2020 Entscheiddatum: 14.11.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2019 Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP (Verwaltungsgericht, B 2019/234). Entscheid vom 14. November 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren (vorher B 2018/50)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (Jahrgang 1979) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. August 1990 zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 4. Oktober 2000 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Aus der am 24. August 2001 geschlossenen Ehe mit seiner Landsfrau B.__ gingen zwei gemeinsame Kinder (L.__, Jahrgang 2011 und M.__, Jahrgang 2014) hervor. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. Als Minderjähriger und junger Erwachsener wurde A.__ wiederholt strafrechtlich verurteilt. Das damalige Ausländeramt St. Gallen drohte A.__ mit Verfügung vom 7. September 2004 aufgrund der zahlreichen Verurteilungen die Ausweisung an, falls er erneut straffällig werde. Ab dem Jahr 2012 trat A.__ fünfmal strafrechtlich in Erscheinung. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 13. Januar 2017. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab. B. Das Verwaltungsgericht wies die von A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. August 2018 ab. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 wurden unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500 dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung der ausstehenden CHF 500 wurde umständehalber verzichtet. C. Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000) und vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (CHF 1'000) dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführer leistete im Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500. Auf die Erhebung der ausstehenden CHF 500 wurde umständehalber verzichtet (siehe VerwGE B 2018/50 vom 16. August 2018 E. 5). Dem Beschwerdeführer sind die im Beschwerde- und Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1'500 und CHF 1'000 zurückzuerstatten. 2. 2.1. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98  VRP). 2.2. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 eine Kostennote für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'000 ein. Im Kanton St. Gallen wird das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege auf der Grundlage einer Honorarpauschale festgesetzt. Das Honorar vor Verwaltungsgericht beträgt pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 AnwG, Art. 19 HonO). Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist auch die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen (GVP 2015 Nr. 68 E. 4.2.1, VerwGE B 2016/38 vom bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12. März 2018 E-. 8.3, www.gerichte.sg.ch). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote stellt lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar. Der Kostennote ist die Art und der Umfang der einzelnen Bemühungen nicht zu entnehmen. Beim vorliegenden Fall handelte es sich um ein durchschnittliches ausländerrechtliches Verfahren, bei welchem sich keine aussergewöhnlich schwierigen Rechtsfragen stellten. Unter Berücksichtigung des Pauschalrahmens von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO und der in durchschnittlichen Ausländerrechtsfällen zugesprochenen Entschädigung (CHF 2'500) kann der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand nicht vollumfänglich entschädigt werden. Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28 Abs. 1 HonO) und der antragsgemässen Mehrwertsteuer von 7,7% (Art. 29 HonO) erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). 2.3. Im Rekursverfahren liess der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2017 eine Kostennote von CHF 3'875 zukommen. Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal CHF 500 bis CHF 6'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO). In Anbetracht dessen, dass es sich um einen durchschnittlichen Ausländerrechtsfall handelt, der Zeitaufwand durch diverse Fristerstreckungsgesuche unnötigerweise erhöht wurde, die Honorarspannweite im Verwaltungsverfahren tiefer liegt als vor Verwaltungsgericht und im Vergleich zu anderen Fällen vor der Vorinstanz ist eine Entschädigung für das Rekursverfahren von CHF 1'500 inklusive Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht – angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28  und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird zurückerstattet. 1.2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. 2. 2.1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde B 2018/50) mit CHF 2'500, zuzüglich CHF 100 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer. 2.2. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz (RDRM.2017.14) mit CHF 1'500 (inklusive Barauslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt.  

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