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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2020 B 2019/198

22. September 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·6,143 Wörter·~31 min·2

Volltext

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/198 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.11.2020 Entscheiddatum: 22.09.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.09.2020 Direkte Bundessteuer; Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG regelt die Fälle, bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Vorliegend berechtigt die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzugs (Verwaltungsgericht, B 2019/198). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_950/2020). Entscheid vom 22. September 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Q.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Dudli, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer 2014)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Q.__ AG mit Sitz in X.__ ist seit dem 26. Februar 1985 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und bezweckt die Verwaltung von Vermögenswerten und die Durchführung von Finanzgeschäften aller Art; die Gesellschaft kann Patente und Lizenzen erwerben, solche erteilen sowie sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen (vgl. www.zefix.ch). B. Die Q.__ AG hielt seit mehreren Jahren einen Aktienanteil von 10.86 Prozent am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesamten Aktienvolumen der Y.__ AG. Per 30. April 2014 veräusserte sie insgesamt 1'020'000 Aktien (= 3.14 Prozent des gesamten Aktienvolumens) der Y.__ AG und erhielt dafür einen Betrag von netto CHF 50'918'400. Der Buchwert dieser Aktien betrug CHF 1'407'600. Nach Abzug des Buchwerts als Gestehungskosten vom Veräusserungserlös resultierte ein Kapitalgewinn von CHF 49'510'800. In der Steuererklärung 2014 machte die Q.__ AG einen Beteiligungsabzug von 97.58 Prozent geltend (act. 7/7/I/4). Am 8. August 2018 veranlagte das kantonale Steueramt die Q.__ AG für die direkte Bundessteuer 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 59'772'900. Anstelle der beantragten 97.58 Prozent berücksichtigte es lediglich einen Beteiligungsabzug von 5.549 Prozent, was ein Steuerbetrag von CHF 4'798'768.65 ergab (vgl. act. 7/3). Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 erhobene Sprungbeschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 29. August 2019 ab (act. 2/2). C. Die Q.__ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 29. August 2019 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7 Prozent MwSt.) seien sowohl der Entscheid der Vorinstanz als auch die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts (Beschwerdegegner) vom 8. August 2018 aufzuheben und die Gewinnsteuer für das Jahr 2014 unter Gewährung des Beteiligungsabzugs für den Gewinn aus der Veräusserung von 1'020'000 Namenaktien der Y.__ AG von CHF 49'510'800 mit 97.58 Prozent anzusetzen; allenfalls sei die Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter die Vorinstanz hierzu anzuweisen. Subeventualiter sei die Veranlagungsverfügung aufzuheben und im Sinn der Erwägungen zur Berechnung und Neuveranlagung an die Beschwerdegegnerin bzw. allenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 6). Der Beschwerdegegner verzichtete am 23. Oktober 2019 ausdrücklich (act. 9) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…) Da der angefochtene Beschwerdeentscheid an die Stelle der ihm zugrundeliegenden Veranlagungsverfügung des Beschwerdegegners vom 8. August 2018 getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung dieser Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 69 DBG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft beteiligt ist (lit. a); zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist (lit. b); oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (lit. c). Gemäss Art. 70 Abs. 1 DBG gehören zum Ertrag aus Beteiligungen auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Nach Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG wird der Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne jedoch nur gewährt, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren einen Aktienanteil von 10.86 Prozent am gesamten Aktienvolumen der Y.__ AG hielt und per 30. April 2014 einen Anteil von 3.14 Prozent veräusserte, wofür sie einen Erlös von für CHF 50'918'400 erhalten hat. Fest steht auch, dass der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Strittig und zu klären ist jedoch, ob sie die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent gestützt auf Art. 70 Abs. 4 lit. b zweiter Halbsatz DBG zur Vornahme des Beteiligungsabzugs berechtigt. Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG (Nettoertrag aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beteiligungen) hat folgenden Wortlaut: "Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten." Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG wurde anlässlich der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) in drei Punkten geändert bzw. ergänzt. Einerseits wurde die Beteiligungsschwelle von 20 Prozent auf 10 Prozent abgesenkt; andererseits wurde klargestellt, dass für die Gewährung des Beteiligungsabzugs Genussscheine den Aktien bzw. GmbH-Anteilen gleichgestellt werden. Zudem wurde der zweite Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG neu eingeführt. Die entsprechende Botschaft des Bundesrats (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [UStR II], nachfolgend: BBl 2005 4733) begründete die Gesetzesnovelle wie folgt: Für die Erlangung des Beteiligungsabzuges auf Veräusserungsgewinnen solle wie bisher nur das Quotenkriterium massgebend sein (Beteiligung von mindestens 10 Prozent statt bisher 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital bzw. an den Gewinnen und Reserven). Auch die Besitzesdauer von mindestens einem Jahr bleibe unerlässlich, damit der Wertschriftenhändler vom Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen ausgeschlossen bleibe. Wer einmal die zu erfüllenden objektiven Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges auf Veräusserungsgewinnen (Quotenkriterium von 10 Prozent und Mindestbesitzdauer von einem Jahr) kumulativ erfüllt habe, solle in der Praxis nicht mehr gezwungen werden, jeweils bzw. im gleichen Geschäftsjahr eine Mindestquote von 10 Prozent zu veräussern. Er solle nunmehr das Recht haben, für die betreffende Beteiligung auch bei sukzessiven, sich über mehr als ein Geschäftsjahr erstreckenden Veräusserungen den Beteiligungsabzug zu beanspruchen, sofern am Ende des dem Verkauf vorangegangenen Steuerjahres das wertmässige Alternativkriterium (Verkehrswert von mindestens einer Million Franken) erfüllt worden sei. Es solle somit der Grundsatz "einmal erfüllt, immer erfüllt" gelten. Bei den Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen hält die Botschaft folgendes fest: In Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien seit der Unternehmenssteuerreform 1997 die Voraussetzungen verankert, bei deren Erfüllung der Beteiligungsabzug auch auf Kapitalgewinnes gewährt werde. Dafür seien seit jeher nur das Quotenkriterium massgebend, das nunmehr auf 10 Prozent reduziert worden sei, und die Besitzesdauer von mindestens einem Jahr vorgeschrieben (vgl. BBl 2005 4733, 4812 f.). Gemäss Botschaft soll die praktische Anwendung dieser kumulativen Voraussetzungen gelockert werden. Wer einmal beide Voraussetzungen erfüllt habe, solle bei Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für Quoten beanspruchen können, die unter 10 Prozent liegen, sofern am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf das wertmässige Kriterium – Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million – für den Beteiligungsabzug auf Dividenden qualifizierte. Diese Präzisierung sei erforderlich; denn es wäre kaum erklärbar gewesen, wenn eine unter einer Million Verkehrswert liegende Beteiligung bei Veräusserung in den Genuss der Ermässigung gelangen würde, obschon sie im Vorjahr nicht mehr für die Ermässigung auf Dividenden qualifizierte (BBl 2005 4733, 4848). Die Bedeutung des Grundsatzes "Einmal erfüllt, immer erfüllt" ist gemäss zitierter Botschaft klar: Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einmal eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft (inkl. Genussscheine) von mindestens 10 Prozent hatte und diese Beteiligung während mindestens einem Jahr gehalten hat, soll gemäss der Botschaft des Bundesrats Anspruch auf den Beteiligungsabzug auch für sukzessive sich über verschiedene Jahre erstreckende Veräusserungen von weniger als 10 Prozent haben, und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligung vor der Veräusserung über oder unter 10 Prozent betrug. Im letzteren Fall mit der Einschränkung, dass die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf die wertmässige Schwelle für die Gewährung des Beteiligungsabzuges für Dividenden (mindestens eine Million Franken) erreichten. Wenngleich vorliegend lediglich die Veranlagung der direkten Bundessteuer im Streit liegt, rechtfertigen sich Ausführungen zu den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben. Im Zusammenhang mit der UStR II wurde Art. 28 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14, StHG) ebenfalls angepasst, indem die Mindestbeteiligungsquote von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt und eine Regelung für den Einbezug von Kapitalgewinnen nach Teilveräusserungen geschaffen wurde, indem der Beteiligungsabzug beansprucht werden kann, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hatten (vgl. Art. 28 Abs. 1 StHG). Obwohl es sich dabei um eine Kann- Vorschrift handelt, haben sämtliche Kantone vom Recht, den Beteiligungsabzug auf 3.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kapitalgewinne auszudehnen, Gebrauch gemacht. Die im Zusammenhang mit dem Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinne enthaltenen Regelungen in Art. 28 Abs. 1 StHG entsprechen hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeit und der Formulierung Art. 70 Abs. 4 DBG. Es bestehen zwar Unterschiede im Satzaufbau; darüber hinaus sind jedoch keine materiellen Unterschiede erkennbar. Soweit bundessteuergesetzliche und harmonisierungsrechtliche Regelungen dem Wortlaut bzw. Sinn nach übereinstimmen, ist aus Gründen der vertikalen Steuerharmonisierung (Art. 129 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) eine identische Auslegung geboten (vgl. Felber/Duss, in: Zweifel/Beusch, [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N 73 ff. zu Art. 28 StHG). Im Kanton St. Gallen stimmt der Wortlaut der Bestimmung mit derjenigen in Art. 28 Abs. 1 StHG bzw. Art. 70 Abs. 4 DBG überein, wenngleich auch in zwei Absätzen (vgl. Art. 91 Abs. 2 und 3 des st. gallischen Steuergesetzes, sGS 811.1). Die Ausführungen in der Botschaft der Regierung zum entsprechenden III. und IV. Nachtrag zum Steuergesetz (vgl. ABl 2008 105 ff.) stimmen dabei mit denjenigen der bundesrätlichen Botschaft (vgl. vorstehende E. 3.1) überein. Ausführlicher damit befasst hat sich hingegen der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Antrag zum Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes. Zum entsprechenden § 72a Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (LS 631.1, StG ZH) hielt er insbesondere fest, dass nur das Quotenkriterium massgebend sei, das nunmehr ebenfalls auf 10 Prozent gesenkt werde. Wer jedoch einmal das Quotenkriterium von 10 Prozent erfüllt habe, solle bei Teilveräusserungen den Beteiligungsabzug auch für Quoten beanspruchen können, die unter 10 Prozent liegen, sofern die Beteiligung am Ende des Geschäftsjahres bzw. der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. gehabt habe (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 9 vom 8. März 2013, Vorlage Nr. 4965/2013). Gestützt darauf erhob der zürcherische Gesetzgeber folgenden Wortlaut zum Gesetz (Hervorhebungen und Auslassungen nur hier): "Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapitalgewinne auf Beteiligungen, (…), wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug (…)." Sowohl aus dem Wortlaut von § 72a Abs. 1 Satz 1 StG ZH als auch aus den erläuternden Ausführungen des Regierungsrats geht hervor, dass weder vorangegangene Teilveräusserungen noch ein Unterschreiten der Beteiligungsschwelle Voraussetzungen für die Gewährung des Beteiligungsabzugs bilden. Damit stimmt der zürcherische Gesetzeswortlaut jedoch nicht mit Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG und Art. 28 Abs. 1 StHG überrein. bis bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Bundesgericht hat sich mit der Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG schon verschiedentlich befasst. Beim Entscheid BGer 2C_787/2012, 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 ging es um Frage, ob bei der Berechnung der Haltedauer von einem Jahr bei einer AG, die aus der Umwandlung einer Personenunternehmung hervorgegangen ist, auch die Haltedauer der Personenunternehmung angerechnet werden könne. Dies hat das Bundesgericht verneint und festgestellt, dass diesbezüglich der Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG klar sei. Beim Entscheid BGer 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016 war die Frage strittig, ob eine Gesellschaft, die eine Beteiligung von ca. 4 Prozent länger als ein Jahr gehalten hat, und ca. 8 Prozent innerhalb eines Jahres dazu erworben hat (und damit erst durch diese Zukäufe von 8 Prozent auf die Beteiligungsschwelle von mindestens 10 Prozent gekommen ist), für die ca. 4 Prozent, die sie schon länger gehalten hat, den Beteiligungsabzug geltend machen kann, oder nicht. Zu dieser Frage hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Wortlaut bezüglich der Umschreibung der Haltedauer klar sei und entschieden, dass auch für den Anteil von ca. 4 Prozent des Kapitalgewinns der Beteiligungsabzug nicht zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Frage der Haltedauer, sondern um jene der Gewährung des Beteiligungsabzugs bei Teilveräusserungen von weniger als 10 Prozent der Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, also die Frage der Mindestveräusserungsquote. Für diese Frage können deshalb die beiden Urteile des Bundesgerichts BGE 2C_787/788/2012 und 2C_469/2015 nicht als Präjudizen herangezogen werden. Einschlägig ist vielmehr einzig BGer 2C_701/2015, 2C_702/2015 vom 22. April 2016, der sich mit der vorliegend zu entscheidenden Streitfrage auseinandergesetzt hat. Im entsprechenden Urteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Mindestveräusserung im Regelfall einen Umfang von 10 Prozent aufzuweisen habe, solle sie für den Beteiligungsabzug qualifiziert werden. Der Normtext von Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG gehe dahin, dass Kapitalgewinne bei der Berechnung der Ermässigung nur dann berücksichtigt würden, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrage (E. 3.3.3). In Bezug auf den zweiten Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG hielt das Bundesgericht lediglich fest, es ergebe sich nichts Anderes, wenn dem Normalfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG) der Sonderfall (Art. 70 Abs. 4 lit. b zweiter Halbsatz DBG) entgegengehalten werde. Die Wendung "fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent" bestätige vielmehr das bisherige Auslegungsergebnis und verdeutliche, dass der Beteiligungsabzug gemäss zweiter Halbsatz (nur noch dann) beansprucht werden könne, wenn "die Beteiligungsrechte am 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten" (E. 3.3.5). Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid ist der Beteiligungsabzug daran geknüpft, dass "die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent" erreicht (französisch: "la participation aliénée"; italienisch: "la partecipazione alienata"). Das Bundesgericht verstehe das Quotenkriterium daher nicht als Mindestbeteiligungsquote, sondern als Mindestveräusserungsquote (vgl. M. Simonek, Unternehmenssteuerrecht – Grundlagen für das Studium und die Praxis, Zürich 2019, § 12 Rz. 23). Gemäss Zigerlig/Oertli/Hofmann (Zigerlig/Oertli/ Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 290) würde mit dem zweiten Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG zeitlich gestaffelte Veräusserungen erfasst: Wer folglich einmal bei einem Verkauf beide Voraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG erfüllt habe (Haltedauer von einem Jahr und mindestens 10 Prozent Beteiligung), könne bei weiteren Teilverkäufen den Beteiligungsabzug auch für Quoren geltend machen, die unter 10 Prozent liegen, sofern die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf zwar weniger als 10 Prozent ausmachten, aber einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. hätten. Gemäss dem französischen Wortlaut der Bestimmung kann, wenn die Beteiligung "à la suite d’une aliénation partielle" unter 10 Prozent fällt, die Reduktion nur "sur chaque bénéfice d’aliénation ultérieur" gewährt werden. Die italienische Fassung ("in seguito", "per ciascun utile ulteriore") entspricht dem französischen Wortlaut. Das Bundesgericht hat somit Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG so ausgelegt, dass die beiden Halbsätze dieser Bestimmung je einen eigenständigen Anwendungsbereich umfassen. Der erste Halbsatz regelt demgemäss die Fälle bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Im ersten Fall soll der Beteiligungsabzug für Kapitalgewinne nur dann gewährt werden, wenn eine Veräusserungsquote von mindestens 10 Prozent gegeben ist, während dies im letzteren Fall sachverhaltsmässig ausgeschlossen ist, und deshalb der Beteiligungsabzug in jedem Fall zu gewähren ist, sofern die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten (und damit für eine für dieses Jahr bezahlte Dividende der Beteiligungsabzug für Dividenden zu gewähren gewesen wäre). Dieses bundesgerichtliche Verständnis des Wortlauts stiess in der Lehre verschiedentlich auf Kritik. Dabei wurde insbesondere die Frage der Bedeutung des 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweiten Halbsatzes von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG und dessen Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz dieser Bestimmung aufgeworfen. Eine, dem bundesgerichtlichen Verständnis widersprechende Auslegung des Wortlauts von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG ergibt sich nämlich dann, wenn der zweite Halbsatz dieser Bestimmung nicht als eigenständige Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen verstanden wird, sondern lediglich als eine im Vergleich zum ersten Halbsatz zusätzliche Anwendungsvoraussetzung im Sinne einer wertmässigen Einschränkung für den Fall, dass die Beteiligungsquote aufgrund von Teilveräusserungen unter die Schwelle von 10 Prozent gefallen ist. Bei diesem Verständnis des zweiten Halbsatzes von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG ergibt sich somit, dass er nicht nur für den dort geregelten Sonderfall einer Teilveräusserung den Anspruch auf den Beteiligungsabzug einräumt, sondern einzig das vorstehend erwähnte Ziel verfolgt, zu verhindern, dass eine Gesellschaft, welche im Jahr vor der Veräusserung für eine Dividende den Beteiligungsabzug nicht erhalten hätte, diesen für einen Kapitalgewinn geltend machen könnte. Wird dieser Auslegung gefolgt, ist der zweite Halbsatz so zu interpretieren, dass er verlangt, dass eine Gesellschaft, welche die erste Voraussetzung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs für eine Dividende nicht erfüllt (Beteiligung ist als Folge von früheren Teilveräusserungen unter 10 Prozent gesunken) die zweite Bedingung (Verkehrswert von mindesten CHF 1 Mio.) erfüllen muss, dass jedoch der Anspruch auf den Beteiligungsabzug für sämtliche Teilveräusserungen von weniger als 10 Prozent besteht, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (Haltedauer von mindestens einem Jahr und Überschreiten der Beteiligungsschwelle von 10 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt) gegeben sind. R. Waldburger setzte sich ausführlich mit der Auslegung der streitbetroffenen Bestimmung auseinander und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 27 (nachfolgend: KS 27) bestätige die EStV, dass die 10 Prozent nicht wörtlich aufzufassen seien, sondern der Beteiligungsabzug sei auch zu gewähren, wenn einzelne Beteiligungspakete von weniger als 10 Prozent, die aber insgesamt die Quote von 10 Prozent erreichten, veräussert würden. Die Teilveräusserungen müssten aber innerhalb des gleichen Geschäftsjahres erfolgen. Dies sei aber ein Widerspruch zu den eigenen Ausführungen in der Botschaft zur UStR II. Im ersten Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG werde der Beteiligungsabzug von einer veräusserten Beteiligung von 10 Prozent abhängig gemacht, während im zweiten Halbsatz angeordnet werde, dass der Beteiligungsabzug 3.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch bei der Beteiligungsveräusserung von weniger als 10 Prozent zu gewähren sei, sofern die Wertschwelle erreicht sei. Auf den ersten Blick erscheine es, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen angeordnet habe, abhängig davon, ob eine Beteiligung vor einer Teilveräusserung mehr oder weniger als 10 Prozent betragen habe. Steuersystematisch solle mit dem Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen die Gleichstellung mit den Dividenden erreicht werden und damit die wirtschaftliche Doppelbelastung in Konzernen vermieden werden. Das Rechtsgleichheitsverbot verlange, dass Beteiligungen von weniger als 10 Prozent unabhängig von der Beteiligungshöhe vor der Veräusserung von mehr oder weniger als 10 Prozent gleichbehandelt würden. Eine solche Rechtsungleichheit habe der Gesetzgeber wohl kaum schaffen wollen. Er habe nur eine zusätzliche Anwendungsvoraussetzung schaffen wollen im Sinne einer wertmässigen Einschränkung für den Fall, dass die Beteiligungsquote aufgrund von Teilveräusserungen unter die Schwelle von 10 Prozent gefallen sei. Sinn sei es, dass eine Gesellschaft nicht einen Beteiligungsabzug auf dem Veräusserungsgewinn geltend machen könne, wenn sie im Vorjahr keinen Anspruch auf den Beteiligungsabzug für Dividende gehabt habe. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonierungsgesetz, SR 642.14, StHG) kleide den Text, den das DBG in zwei Halbsätzen aufführe, in je einen vollen Satz. Sinn und Zweck des Beteiligungsabzugs bestehe darin, die wirtschaftliche Doppel- und Mehrfachbesteuerung des gleichen wirtschaftlichen Substrats mit der Gewinnsteuer im Konzern zu vermeiden und zwar im Sinne von einer Erleichterung im Bereich der Teilveräusserungen von Beteiligungen von unter 10 Prozent. Dieses Problem stelle sich bei jeder Dividende und bei jedem Kapitalgewinn. Der Gesetzgeber habe drei Grundsatzentscheide betr. Kapitalgewinn getroffen: bis Kapitalgewinne seien im vollen Umfang (d. h. auch die noch nicht mit Gewinnsteuer vorbelastete Goodwill-Komponente) dem Beteiligungsabzug zugänglich; – Kapitalgewinne könnten nur dann vom Beteiligungsabzug profitieren, wenn die Gesellschaft, die einen Kapitalgewinn auf Anteilen erzielt habe, zu irgendeinem Zeitpunkt die Schwelle von 10 Prozent erreicht oder überschritten habe; – Die Voraussetzungen für die Gewährung des Beteiligungsabzugs seien für Kapitalgewinne einschränkender als für Dividenden. Deshalb sehe Art. 70 Abs. 4 lit. b zweiter Halbsatz DBG vor, dass bei einem Unterschreiten der Beteiligungsschwelle von 10 Prozent infolge von Teilveräusserungen der –

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In keinem Fall könne es jedoch Sinn und Zweck des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen sein, Veräusserungen von Beteiligungspaketen von weniger als 10 Prozent anders zu behandeln, je nachdem ob die Beteiligung vor einer Teilveräusserung 10 Prozent oder mehr betragen habe oder unter dieser Schwelle liege. Wie sich aus der Botschaft zu diesem Artikel ergebe, gelte es zu verhindern, dass ein Kapitalgewinn Anspruch auf den Beteiligungsabzug gebe, wenn auf einer Dividende des Vorjahres aus der gleichen Beteiligung wegen der Unterschreitung der betragsmässigen Schwelle von einer Million Franken kein Anspruch auf den Beteiligungsabzug bestanden habe. Art. 62 Abs. 4 DBG bestimme sodann, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG erfüllen, dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen seien, soweit sie nicht mehr geschäftsmässig begründet seien. Würde sich Art. 62 Abs. 4 DBG nur auf veräusserte Beteiligungen von mindestens 10 Prozent beziehen, so wäre er inhaltsleer, da schon Art. 70 Abs. 4 lit. a DBG diesen Kapitalgewinn definiere. Auch das weise darauf hin, dass Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG nicht für sich alleine wörtlich verstanden werden dürfe, sondern als Bestandesgrösse zu verstehen sei (d.h. als Beteiligung von mindestens 10 Prozent, aus welcher ein Beteiligungspaket veräussert werde). Der Autor kommt zusammenfassend zum Schluss, die Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG führe zum eindeutigen Ergebnis, dass für Kapitalgewinne aus jeder Teilveräusserung von Beteiligungspaketen, auch wenn diese weniger als 10 Prozent umfasse, der Anspruch auf Gewährung des Beteiligungsabzugs bestehe. Dem Urteil des Bundesgerichts 2C_701/2015, 2C_702/2015 vom 22. April 2016 komme dabei aufgrund mangelhafter Begründung keine Überzeugungskraft zu (vgl. zum Ganzen Waldburger, Voraussetzungen für den Anspruch auf den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen aus Veräusserungen von Beteiligungspaketen von weniger als 10 Prozent gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG, in: FStR 2017/4, S. 333 ff.) 3.4.2. S. Osterhelt vertritt die Auffassung, dass ab dem 1. Januar 2011 der Beteiligungsabzug bei der Veräusserung von Aktien auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb eines Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen nur dann gewährt werde, wenn auf einer Dividende des Vorjahres der Beteiligungsabzug ebenfalls gewährt worden wäre.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahres weniger als 10 Prozent der Aktien veräussert würden, selbst dann, wenn die innerhalb eines Jahres veräusserten Aktien den Verkehrswert von CHF 1 Mio. nicht erreichten. Der Beteiligungsabzug sei aber nach wie vor nur dann zu gewähren, wenn die veräussernde Aktionärin einmal in ihrer Geschichte das Quotenkriterium von 10 Prozent während mindestens eines Jahres erfüllt habe. Sobald die veräussernde Aktionärin zu weniger als 10 Prozent am Kapital oder Gewinn einer Gesellschaft beteiligt sei, profitierten Teilveräusserungen in künftigen Steuerperioden nur dann vom Beteiligungsabzug, wenn die Gesellschaft zu Beginn der jeweiligen Steuerperiode mindestens das alternative Wertkriterium von CHF 1 Mio. erfülle (vgl. Osterhelt, Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen, in: StR 65/2010, S. 911 ff.). 3.4.3. Simonek/von Ah erachten die Erweiterung des Beteiligungsabzuges bei Teilveräusserungen erfreulich und sachrichtig. Mit Hinblick auf den Grundsatz "einmal erfüllt, immer erfüllt" werde gewährleistet, dass ein Anteilsinhaber nicht mehr gezwungen sei, im gleichen Geschäftsjahr eine Quote von mindestens 10 Prozent zu veräussern, sondern er könne eine Beteiligung auch sukzessive und in kleineren Tranchen veräussern und dennoch den Beteiligungsabzug beanspruchen, sofern er die 10 Prozent Veräusserungsquote einmal erfüllt habe und die veräusserten Beteiligungsrechte während mindestens eines Jahres gehalten worden seien. Bezüglich der Haltedauererfordernis sei es fraglich, ob es auf die gesamthafte Beteiligung, welche die Gesellschaft an der teilweise veräusserten Gesellschaft halte (oder gehalten habe) anzuwenden sei oder auf die veräusserten Beteiligungsrechte. Oesterhelt lege den Grundsatz "einmal erfüllt, immer erfüllt" sehr weit aus, indem er sage, eine Gesellschaft müsse einmal in ihrer Geschichte eine mindestens 10 Prozent- Beteiligung an einer anderen Gesellschaft während mindestens eines Jahres halten. Danach könne die Gesellschaft den Beteiligungsabzug für die Veräusserung einer einzelnen Aktie geltend machen (immer vorausgesetzt des Verkehrswerts von CHF 1 Mio.). Für diese Auslegung bestehe dogmatisch Verständnis, da auf dem Gewinn aus der Veräusserung jeder Aktie eine Drei- und Mehrfachbelastung resultiere, die theoretisch mittels Beteiligungsabzug zu eliminieren sei. Allerdings decke sich diese Auslegung nicht mit dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG, der eine bestimmte veräusserte Quote (10 Prozent) und eine Haltedauer der veräusserten Beteiligung von mindestens einem Jahr verlange. Der neu eingefügte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweite Halbsatz ordne zusätzlich, dass auch für eine Restquote von unter 10 Prozent, welche nach teilweiser Veräusserung der Beteiligung entsteht, der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden könne, auch wenn das Quotenerfordernis (der veräusserten Beteiligung) des ersten Halbsatzes nicht erfüllt sei. Ihrer Auffassung nach könne der Beteiligungsabzug auf Teilveräusserungen unterhalb der 10 Prozent-Grenze für beliebige (während mindestens eines Jahres gehaltenen) Beteiligungen beansprucht werden, sofern vorgängig eine 10 Prozent Beteiligung (die während mindestens eines Jahres gehalten worden war) veräussert worden sei und die gesamte Beteiligung am Ende des eine Teilveräusserung vorangehenden Steuerjahres einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. habe (vgl. Simonek/von Ah, in: H.-U. Vogt [Hrsg.], Unternehmenssteuerrecht – Entwicklungen 2010, Zürich 2011, S. 37 ff.). 3.4.4. U. Schenker hält hierzu fest, der Beteiligungsabzug für Folgeveräusserungen falle gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG nicht dahin, wenn eine Teilveräusserung vorgenommen werde und die Beteiligungsquote dementsprechend unter 10 Prozent falle. Der Beteiligungsabzug könne für weitere Veräusserungen, bei denen dann notgedrungen nicht mehr 10 Prozent veräussert werden könnten, insofern beansprucht werden, als die gesamte Beteiligung am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufgewiesen habe (Schenker, Unternehmenssteuerreform II – Auswirkungen auf M&A-Transaktionen, in: R. Tschäni, Mergers & Acquisitions XIV, Zürich 2012, S. 204 ff.). 3.4.5. Altorfer/Duss teilen die Meinung von Oesterhelt insofern, als dass keine vorangehende Teilveräusserung eine Quote von mindestens 10 Prozent erreicht haben müsse, damit das alternative Wertkriterium zur Anwendung komme. Würden also von 15 Prozent zunächst 6 Prozent veräussert, sei der Beteiligungsabzug auf diesem Verkauf nicht anwendbar, weil die Mindestveräusserungsquote von 10 Prozent nicht erreicht sei, wohl aber auf die darauffolgenden Verkäufe der Restbeteiligung von 9 Prozent, wenn das alternative Wertkriterium erfüllt sei. Die Auffassung, dass jede Teilveräusserung, auch solche, die zu einer Restbeteiligungsquote von mehr als 10 Prozent führten, unter den Beteiligungsabzug fallen sollen, sofern die Beteiligungsquote irgendwann einmal mindestens 10 Prozent betragen habe und die Mindestbesitzdauer von einem Jahr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingehalten sei, gehe aber zu weit. Oesterhelt begründe seine Meinung damit, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb Teilveräusserungen oberhalb der Restquote von 10 Prozent schlechter gestellt werden sollten. Es sei jedoch auf den klaren Wortlaut des Gesetzes verwiesen, wonach das Unterschreiten der 10 Prozent-Marke Anwendungsvoraussetzung sei. Die Absicht des Gesetzgebers bestehe wohl darin, die Veräusserung von Restposten zu erleichtern. Gemäss Botschaft zur UStR II soll, wer einmal die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 4 lit. b erster Halbsatz DBG (Mindestveräusserungsquote von 10 Prozent und Mindestbesitzdauer von einem Jahr) kumulativ erfüllt habe, den Beteiligungsabzug auch für Veräusserungsquoten beanspruchen können, die unter 10 Prozent liegen, sofern die Beteiligungsquote zufolge vorangehender Teilveräusserungen unter 10 Prozent gesunken sei und am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf das wertmässige Kriterium – Verkehrswert von mindestens einer Million – erfüllt gewesen sei (Altorfer/Duss, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 30c und 30e zu Art. 70 DBG). 3.4.6. P. Hongler sagt Folgendes: Das KS 27 halte unter Ziff. 2.3.3. fest, dass mindestens einmal während der Investitionsphase eine Beteiligung von 10 Prozent hätte veräussert werden müssen. Simonek/von Ah seien überdies der Meinung, dass diese veräusserte Beteiligung mindestens ein Jahr hätte gehalten werden müssen. Oesterhelt käme aber zur Auffassung, dass der Investor während der Investitionsphase mindestens einmal eine 10-prozentige Beteiligung hätte besessen haben müssen und die Haltedauer sich auf die Beteiligung beziehe, mit derer die Mindestquote zu irgendeinem Zeitpunkt während der Investition erfüllt worden ist. Diese beiden gegensätzlichen Auslegungsergebnisse basierten auf dem unterschiedlichen Verständnis des in der Botschaft statuierten "einmal erfüllt, immer erfüllt"-Grundsatzes. Werde verlangt, dass mindestens einmal während der Investitionsphase eine zehnprozentige Beteiligung veräussert werde, die mindestens ein Jahr lang gehalten worden sei, oder reiche es aus, dass einmal während der Investitionsphase der Investor während mindestens eines Jahres eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent gehalten habe? (Hongler, "Hybride Finanzierungsinstrumente im nationalen und internationalen Steuerrecht der Schweiz", in: Schriften zum Steuerrecht, Zürich 2012, S. 1 ff.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.7. Insgesamt ist festzustellen, dass in der Literatur unterschiedliche Auffassung vertreten werden, wobei die Bearbeitungstiefe sehr unterschiedlich ist. Simonek/von Ah vertreten die Meinung, dass, wenn einmal eine Veräusserungsquote von 10 Prozent erfüllt sei, der Beteiligungsabzug auch auf sukzessive, in kleineren Tranchen veräusserten Beteiligungen, beansprucht werden könne. Der neu eingefügte Halbsatz ordne zusätzlich an, dass auch für eine Restquote von unter 10 Prozent, welche nach einer teilweisen Veräusserung der Beteiligung bestehe, der Beteiligungsabzug gelten gemacht werden könne, auch wenn das Quotenerfordernis (der veräusserten Beteiligung) des ersten Halbsatzes nicht erfüllt sei. Schenker ist ebenfalls der Meinung, dass der Beteiligungsabzug bei einer vorgängigen Teilveräusserung mit der Folge, dass die Beteiligung dementsprechend unter 10 Prozent falle, gemäss Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG beansprucht werden könne. Gemäss Altorfer/Duss muss die vorangehende Teilveräusserung nicht 10 Prozent betragen, damit das alternative Wertkriterium zur Anwendung kommt. Das Unterschreiten der 10 Prozent-Marke sei aber die Anwendungsvoraussetzung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG, der Gesetzgeber beabsichtige die Veräusserung von Restposten zu erleichtern. Oesterhelt ist der Meinung, dass der Beteiligungsabzug auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb eines Jahres weniger als 10 Prozent der Aktien veräussert würden. Die veräussernde Aktionärin müsse aber das Quotenkriterium von 10 Prozent und die Haltedauer von mindestens einem Jahr einmal in ihrer Geschichte erfüllt haben. Wenn die veräussernde Aktionärin zu weniger als 10 Prozent am Kapital /Gewinn der Gesellschaft beteiligt sei, profitiere sie vom Beteiligungsabzug nur dann, wenn sie das alternative Wertkriterium erfülle. Waldburger vertritt ebenfalls die Meinung, dass, wenn das Quotenkriterium sowie die Haltedauer von einem Jahr einmal erfüllt ist, alle Kapitalgewinne vom Beteiligungsabzug profitieren könnten. Es sei nicht Sinn und Zweck des Beteiligungsabzuges auf Kapitalgewinnen, Veräusserungen von Beteiligungspaketen von weniger als 10 Prozent anders zu behandeln, je nachdem ob die Beteiligung vor einer Teilveräusserung 10 Prozent oder mehr betragen habe oder unter dieser Schwelle liege. 3.5. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend; anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (BGE 143 III 646 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch wenn in der Literatur heftig diskutiert, sind keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher vom Wortlaut von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG und der vom Bundesgericht im Urteil 2C_701/2015, 2C_702/2015 vom 22. April 2016 vertretenen Auffassung abgewichen werden dürfte oder gar müsste. Wie dargelegt ergibt sich eine, dem bundesgerichtlichen Verständnis widersprechende Auslegung des Wortlauts der umstrittenen Gesetzesbestimmung dann, wenn der zweite Halbsatz dieser Bestimmung nicht als eigenständige Anwendungsvoraussetzung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen verstanden wird, sondern lediglich als eine im Vergleich zum ersten Halbsatz zusätzliche Anwendungsvoraussetzung im Sinne einer wertmässigen Einschränkung für den Fall, dass die Beteiligungsquote aufgrund von Teilveräusserungen unter die Schwelle von 10 Prozent gefallen ist. Wird der zweite Halbsatz als zusätzliche Anwendungsvoraussetzung verstanden, muss rechtslogisch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der im zweiten Halbsatz enthaltene Sachverhalt der Veräusserung von Beteiligungen von weniger als 10 Prozent im Sachverhalt des ersten Halbsatzes bereits enthalten sein. Bei diesem Verständnis des zweiten Halbsatzes von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG ergibt sich somit, dass er nicht nur für den dort geregelten Sonderfall einer Teilveräusserung den Anspruch auf den Beteiligungsabzug einräumt, sondern einzig das vorstehend erwähnte Ziel verfolgt, zu verhindern, dass eine Gesellschaft, welche im Jahr vor der Veräusserung für eine Dividende den Beteiligungsabzug nicht erhalten hätte, diesen für einen Kapitalgewinn geltend machen könnte. Wird dieser Auslegung gefolgt, ist der zweite Halbsatz so zu interpretieren, dass er verlangt, dass eine Gesellschaft, welche die erste Voraussetzung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs für eine Dividende nicht erfüllt (Beteiligung ist als Folge von früheren Teilveräusserungen unter 10 Prozent gesunken) die zweite Bedingung (Verkehrswert von mindesten CHF 1 Mio.) erfüllen muss, dass jedoch der Anspruch auf den Beteiligungsabzug für sämtliche Teilveräusserungen von weniger als 10 Prozent besteht, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (Haltedauer von mindestens einem Jahr und Überschreiten der Beteiligungsschwelle von 10 Prozent zu irgendeinem Zeitpunkt) gegeben sind. Der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG regelt demgemäss die Fälle bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Dementsprechend genügt vorliegend die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent gestützt auf Art. 70 Abs. 4 lit. b zweiter Halbsatz DBG nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzugs. Auch wenn dieser enge Anwendungsbereich des Beteiligungsabzugs mit Blick auf seine Zwecksetzung nicht sachgerecht erscheinen mag, ist es angesichts des Gesetzeswortlauts und der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht möglich, auf dem Auslegungsweg ein anderes Ergebnis zu konstruieren (vgl. auch Simonek, a.a.O., § 12 Rz. 23). Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Diese hat sich mit der Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG hinreichend auseinandergesetzt. Dass sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dabei nicht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Masse auf den Aufsatz von Waldburger eingegangen ist, stellt jedenfalls noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Vorinstanz brachte im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentlichen Fragen zur Sprache und legte ihren Standpunkt dar; ebenso zeigte sie die für sie wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzte sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten hinreichend auseinander (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte sodann Gelegenheit, sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was sie in der Folge auch tat. Ein Begründungsmangel bzw. eine Gehörsverletzung liegen angesichts dieser Gegebenheiten offenkundig nicht vor. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 ist angemessen (Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind aufgrund des vollständigen Unterliegens nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 22.09.2020 Direkte Bundessteuer; Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG regelt die Fälle, bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Vorliegend berechtigt die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzugs (Verwaltungsgericht, B 2019/198). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_950/2020).

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