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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2026 B 2026/6

20. Februar 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,435 Wörter·~12 min·12

Zusammenfassung

Individuelle Prämienverbilligung. Erlass der Rückforderung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 13 Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1). Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebende definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2024 noch nicht vorlag, berechnete die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen für den Anspruch auf IPV für das Jahr 2024 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) und sprach dem Beschwerdeführer die IPV für das Jahr 2024 vorläufig zu. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Hinweise in der Verfügung vom 5. Februar 2024 damit rechnen müssen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass gestützt auf die definitive Steuerveranlagung und die entsprechende Neuberechnung für das Jahr 2024 ein geringerer Anspruch auf IPV resultieren könnte. In Anbetracht dieser Umstände habe die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation könne im Erlassverfahren insofern nicht zum Tragen kommen, als sie an der fehlenden Gutgläubigkeit mit Bezug auf den zurückgeforderten Teilbetrag nichts zu ändern vermöge. Die von ihm dargelegten Gegebenheiten wären vielmehr im Rahmen einer Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2025 zu prüfen gewesen, gegen welche der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtzeitig Einsprache erhoben habe. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2026/6)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2026/6 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 20.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.02.2026 Individuelle Prämienverbilligung. Erlass der Rückforderung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 13 Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1). Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebende definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2024 noch nicht vorlag, berechnete die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen für den Anspruch auf IPV für das Jahr 2024 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) und sprach dem Beschwerdeführer die IPV für das Jahr 2024 vorläufig zu. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Hinweise in der Verfügung vom 5. Februar 2024 damit rechnen müssen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass gestützt auf die definitive Steuerveranlagung und die entsprechende Neuberechnung für das Jahr 2024 ein geringerer Anspruch auf IPV resultieren könnte. In Anbetracht dieser Umstände habe die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation könne im Erlassverfahren insofern nicht zum Tragen kommen, als sie an der fehlenden Gutgläubigkeit mit Bezug auf den zurückgeforderten Teilbetrag nichts zu ändern vermöge. Die von ihm dargelegten Gegebenheiten wären vielmehr im Rahmen einer Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2025 zu prüfen gewesen, gegen welche der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtzeitig Einsprache erhoben habe. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2026/6) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2026/6

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2024 (Erlass Rückforderung)

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2/8 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ meldete sich im Januar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2024 an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 sprach ihm die SVA für 2024 eine IPV von CHF 5'021.40 zu. Dies war verbunden mit dem Hinweis, dass die Verfügung auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhe; basierend auf den definitiven Steuerdaten werde eine Neuberechnung veranlasst, welche zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (act. G 6/10.1/3). b. Mit Verfügung vom 10. April 2025 widerrief die SVA die Verfügung vom 5. Februar 2024 und sprach A.__ gestützt auf eine Neuberechnung anhand der definitiven Steuerveranlagung 2022 eine IPV für 2024 von CHF 4'882.20 zu. Den Differenzbetrag von CHF 139.20 (CHF 5'021.40 abzüglich CHF 4'882.20) forderte sie zurück (act. G 6/10.1/4). c. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 beanstandete A.__ die Kürzung der IPV mit dem Hinweis, dass er zurzeit seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausüben könne. Er sei mittellos und könne zusätzliche Rechnungen nicht begleichen (act. G 6/10.1/5). Die SVA nahm die Eingabe als Erlassgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zufolge Fehlens eines gutgläubigen Leistungsbezugs im Umfang des Rückforderungsbetrags ab. Gleichzeitig bestätigte sie die Korrektheit die Rückforderungsverfügung (act. G 6/10.1/6). d. Bezugnehmend auf die Erlassverfügung, schilderte A.__ der SVA mit Eingabe vom 8. Juli 2025 seine schwierige berufliche Situation und hielt fest, dass die Sache nochmals angeschaut werden solle (act. G 6/10.1/7). Die SVA nahm die Eingabe als Einsprache entgegen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 ab (act. G 6/10.1/8). B. Mit Schreiben an die SVA vom 11. August 2025 wies A.__ erneut auf seine schwierige Arbeitssituation und finanzielle Lage hin; er könne seinen Verpflichtungen nur mit Verzögerung nachkommen, wenn er wieder etwas verdient habe (act. G 6/10.1/9). Das

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3/8 Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nahm das von der SVA zuständigkeitshalber überwiesene Schreiben vom 11. August 2025 als Rekurs entgegen (act. G 6/1.1, G 6/2.1 bis 2.4, G 6/4). Ein in der Folge von A.__ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 6/5, G 6/7) wurde vom Versicherungsgericht am 10. Oktober 2025 bewilligt (act. G 6/8). Mit Einzelrichterentscheid KV-SG 2025/7 vom 16. Dezember 2025 wies das Versicherungsgericht den Rekurs ab (act. G 2). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.__ mit Eingabe vom 3. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er hielt fest, dass der Entscheid nicht korrekt sei. Ihm sei klar, dass die Prämienverbilligung provisorisch berechnet und ausgerichtet werde, da die effektiven Kosten (Steuerdaten) nicht bekannt seien und es Differenzen geben könne. Er habe die Beschwerdegegnerin lediglich um Abhilfe gebeten. Seine (berufliche und finanzielle) Situation habe sich nicht geändert (act. G 1). Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 teilte die Vorinstanz mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete ebenfalls auf eine Vernehmlassung (vgl. G 7). Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 schilderte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Situation. Er ersuchte um Fortführung der im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten "unentgeltlichen Rechtshilfe" (act. G 8). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; vgl. zum Rechtsmittelweg gegen Entscheide über Erlassgesuche im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht VerwGE B 2025/184, 185 E. 5.4.2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde befugt, zumal damit die erstinstanzliche Abweisung seines Erlassgesuchs vom 6. Juni 2025 bestätigt worden ist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 18. Dezember 2025 versandten und am Folgetag zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 3. Januar 2026 rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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4/8 2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Der Kanton St. Gallen hat in Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und in Art. 9- 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG, sGS 331.111) Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG erlassen. Eine Prämienverbilligung wird Personen gewährt, die in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sind und im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die IPV beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG). 2.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 EG-KVG ist hinsichtlich der Rückerstattung und des Erlasses der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen IPV sachgemäss auf Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) abzustellen. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG hält den Grundsatz fest, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Der Erlass einer verfügten Leistungsrückerstattung setzt gemäss Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) kumulativ guten Glauben betreffend den Leistungsempfang und grosse Härte voraus. 3. 3.1. Vorliegend zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von an den Beschwerdeführer ausgerichteten individuellen Prämienverbilligungen für 2024 im Umfang von CHF 139.20. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegende Rückforderungsverfügung vom 10. April 2025 (act. G 6/10.1/4) ist – zufolge der erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe vom 6. Juni 2025 (act. G 6/10./5) – in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung an sich bzw. der Rückforderungsbetrag bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2. Ein Leistungsbezug ist unrechtmässig, wenn keine rechtliche Grundlage für die Leistungsgewährung besteht. Dabei kann sich das Fehlen der erforderlichen rechtlichen Grundlage

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5/8 unter anderem daraus ergeben, dass die Leistung unter einer Bedingung gewährt wurde, welche in der Folge nicht eingetreten ist (UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 7/134 f. m.w.H.). Die infolge der definitiven und rechtskräftig gewordenen Steuerveranlagung für das Jahr 2024 nicht erfüllte Bedingung, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers einen Anspruch auf IPV in der ursprünglich ausgerichteten Höhe begründet, führte dazu, dass der mit Verfügung vom 5. Februar 2024 festgesetzte Betrag (teilweise) unrechtmässig an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden war. Zu klären ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Gutgläubigkeit mit Bezug auf die unrechtmässige IPV-Ausrichtung von CHF 132.90 für das Jahr 2024 verneinte und die weitere Erlassvoraussetzung einer grossen Härte nicht prüfte. 3.3. Bei der Prüfung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 138 V 218 E. 4 und BGE 122 V 221 E. 3; BGer 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 m.H.).

Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebende definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2024 noch nicht vorlag, berechnete die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen für den Anspruch auf IPV für das Jahr 2024 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) und sprach dem Beschwerdeführer die IPV für das Jahr 2024 vorläufig zu. Dieses Vorgehen entspricht den kantonalen Vorschriften und stellt sicher, wie es Art. 65 Abs. 3 KVG vorsieht, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. In der Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde festgehalten, dass die zugesprochene IPV auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage beruhe; für die Festsetzung des definitiven Anspruchs werde die Veranlagung über die Kantons- und Gemeindesteuern des massgebenden Jahres benötigt; auch ohne Zusendung der Veranlagung werde basierend auf den massgebenden definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlasst (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 5 Vo-EG-KVG), was zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (act. G 6/10.1/3). Der Beschwerdeführer musste aufgrund der Hinweise in der Verfügung vom 5. Februar 2024 somit damit rechnen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass gestützt auf die definitive Steuerveranlagung und die entsprechende Neuberechnung für das Jahr 2024 ein geringerer Anspruch auf IPV resultieren könnte. In Anbetracht dieser Umstände verneinte die Vor-instanz die

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6/8 Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. 3.4. In seiner Eingabe vom 19. Januar 2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein geschäftliches und finanzielles Umfeld seit 2021 (Wegzug von Z.__ nach Y.__) drastisch zum Schlechteren verändert habe. Seine Wohnung am früheren Wohnort Z.__ sei 2021 gekündigt worden, ohne dass auf seine berufliche Situation als Selbständigerwerbender in der Reinigungsbranche Rücksicht genommen worden sei. Er habe sich darauf nicht vorbereiten können. Wegen des Wegzugs seien Kunden in Z.__ abgesprungen. Jetzt stehe er in Y.__ mit Nichts da. Zu Fuss (bzw. ohne Fahrzeug) könne er ausser in Y.__ nirgends geschäften (act. G 8).

Die vom Beschwerdeführer plausibel geschilderte Veränderung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation kann im Erlassverfahren insofern nicht zum Tragen kommen, als sie an der fehlenden Gutgläubigkeit mit Bezug auf den zurückgeforderten Teilbetrag nichts zu ändern vermag. Die von ihm dargelegten Gegebenheiten wären vielmehr im Rahmen einer Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2025 zu prüfen gewesen (vgl. VerwGE B 2022/105 E. 3.1), gegen welche der Beschwerdeführer jedoch wie dargelegt (vorstehende E. 3.1) nicht rechtzeitig Einsprache erhoben hat. 3.5. Vorstehende Ausführungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 VRP). Eine Gebühr von CHF 500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP) 4. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht um "unentgeltliche Rechtshilfe". 4.1. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf.

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7/8 4.2. Vorliegend begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege implizit mit Hinweis darauf, dass er derzeit mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur sehr wenig Einkommen erzielen könne (vgl. act. G 8). Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. G 6/8) bejahte Bedürftigkeit ist auch für das vorliegende Verfahren insofern dargetan, als sich bis zur Anhängigmachung der Beschwerde keine veränderten finanziellen Verhältnisse ergeben haben dürften. Auch war, rückwirkend betrachtet, das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung nicht aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. 4.3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (vgl. E. 3.5 hiervor) gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung dieser Kosten an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO).

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8/8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zulasten des Staates.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 20.02.2026 Individuelle Prämienverbilligung. Erlass der Rückforderung. Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10). Art. 13 Abs. 1 EG-KVG (sGS 331.11). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1). Da die für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs massgebende definitive Steuerveranlagung im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Februar 2024 noch nicht vorlag, berechnete die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen für den Anspruch auf IPV für das Jahr 2024 gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Steuerdeklarationen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) und sprach dem Beschwerdeführer die IPV für das Jahr 2024 vorläufig zu. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Hinweise in der Verfügung vom 5. Februar 2024 damit rechnen müssen, dass später eine Neuberechnung erfolgen würde und dass gestützt auf die definitive Steuerveranlagung und die entsprechende Neuberechnung für das Jahr 2024 ein geringerer Anspruch auf IPV resultieren könnte. In Anbetracht dieser Umstände habe die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation könne im Erlassverfahren insofern nicht zum Tragen kommen, als sie an der fehlenden Gutgläubigkeit mit Bezug auf den zurückgeforderten Teilbetrag nichts zu ändern vermöge. Die von ihm dargelegten Gegebenheiten wären vielmehr im Rahmen einer Anfechtung der Rückforderungsverfügung vom 10. April 2025 zu prüfen gewesen, gegen welche der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtzeitig Einsprache erhoben habe. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2026/6)

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