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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2025 B 2025/76

12. August 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·7,475 Wörter·~37 min·9

Zusammenfassung

Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/76 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 12.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2025 Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/21

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 12. August 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/76

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Senn Somm Bossart, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Polizeikommando, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Verkehrsanordnung Stadt Z.__, EBZ Sektor 4 / Zonensignalisation (Änderung der bisherigen Sektoreneinteilung 2 + 3 + 12); «Parkieren mit Parkscheibe» mit Zusatztext «Sektor 4 / mit Bewilligung unbeschränkt» und «Parkieren verboten» mit Zusatztext «ausgenommen markierte Felder» integriert in Zonensignal

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

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2/19 A. Am 22. Januar 2008 verfügte die Kantonspolizei/Verkehrstechnik eine Ergänzung/Einführung der Erweiterten Blauen Zone (EBZ) in Politische Gemeinde Z.__, aufgeteilt in die Sektoren 1-10 (act. G 11/4.1/5 Beilagen). Ein dagegen erhobener Rekurs betreffend den Sektor 3 wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 abgewiesen. Während des gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerdeverfahrens verständigten sich die damaligen Beschwerdeführer, die Stadt Politische Gemeinde Z.__ sowie die Kantonspolizei/Verkehrstechnik dahingehend, im Bereich D.__strasse/E.__-strasse einen separaten EBZ-Sektor ohne markierte Parkfelder zu schaffen. Die Einführung der EBZ wurde dabei als solche nicht mehr in Frage gestellt. Der Stadtrat sicherte den damaligen Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. März 2011 zu, bei einem Beschwerderückzug bei der Kantonspolizei/Verkehrstechnik eine Abtrennung der D.__strasse vom EBZ-Sektor 3 und die Schaffung eines separaten EBZ-Sektors ohne Markierung von Parkfeldern zu beantragen. Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde daraufhin mit Entscheid B 2011/10 vom 15. März 2011 zufolge Rückzugs ab. Abredegemäss beantragte der Stadtrat Politische Gemeinde Z.__ bei der Kantonspolizei/Verkehrstechnik mit Schreiben vom 6. Mai 2011, für die D.__-strasse einen separaten EBZ-Sektor 12 ohne markierte Parkfelder zu schaffen. Am 28. Juli 2011 verfügte die Kantonspolizei/Verkehrstechnik in Abänderung der Verfügung vom 22. Januar 2008 für die D.__-strasse und die E.__-strasse zwischen F.__- und G.__-strasse folgende Verkehrsanordnung: «Neue Sektoreinteilung; neu Sektor 12 (ohne markierte Parkfelder), abgrenzend von Sektor 3» (act. G 11/4.1/5 Beilage). B. a. Am 7. November 2018 beschloss der Stadtrat Politische Gemeinde Z.__ ein neues Parkierungskonzept, welches – unter Einführung einer Gebührenpflicht auf allen von der EBZ ausgeschlossenen Parkflächen – eine Reduktion der Anzahl EBZ-Sektoren (von 12 auf 4) vorsah. Am 5. März 2019 verabschiedete das Stadtparlament Politische Gemeinde Z.__ den 1. Nachtrag zum Parkierungsreglement. Am 22. Mai 2019 passte er den Gebührentarif zum Parkierungsreglement an; zudem beschloss er das Inkrafttreten des 1. Nachtrags zum Parkierungsreglement (zitiert aus act. G 10/11.4). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (act. G 10/11.4; amtlich publiziert am 28. Juli 2023) erliess die Kantonspolizei/Verkehrstechnik auf Antrag der Stadt Politische Gemeinde Z.__ folgende Verkehrsanordnung: «Politische Gemeinde Z.__, Strassen im Sektor 4: H.__-strasse, I.__-strasse ab Grundstück Nr. 0000_, J.__-stasse bis K.__-stasse, G.__-strasse ab Grundstück Nr. 0001_, L.__-strasse, F.__-strasse ab Grundstück Nr. 0002_, D.__-strasse, Am M.__, N.__-strasse, O.__-weg, P.__-strasse, Q.__-strasse, R.__-weg bis Grundstück Nr. 0003_, S.__-strasse, T.__-strasse, U.__-strasse, V.__-strasse, W.__-weg, X.__-weg bis Grundstück Nr. 0004_, Y.__-strasse, Z.__-weg, Ba.__-hügel

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3/19 EBZ Sektor 4/Zonensignalisation (Änderung der bisherigen Sektoreneinteilung 2 + 3 + 12).: «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) mit Zusatztext Sektor 4 / mit Bewilligung unbeschränkt» sowie «Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatztext «ausgenommen markierte Felder» integriert in Zonensignal (2.59.1). Änderung bisherige Zonen-Signalisation Sektor 2, Verfügungen vom 24. April 1998 und 7. September 2006 […] Änderung bisherige Zonen-Signalisation Sektor 3, Verfügungen vom 24. April 1998 und 7. September 2006 […] Änderung bisherige Zonen-Signalisation Sektor 12, Verfügungen vom 24. April 1998 und 7. September 2006 […] Neue Parkzeiten im Sektor 4 Änderung der Parkzeitbeschränkung, Verfügung vom 17. Oktober 1996 auf dem Parkplatz südlich Sportanlage Bb.__ Neu: Parkplatzbewirtschaftung mittels zentraler Parkuhr «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) mit Zusatztext «max. Parkzeit 6 Std.» mit entsprechender Markierung» b. Gegen diese Verfügung erhoben – neben weiteren Personen – A.__ und B.__ Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Dieses vereinigte die betreffend die Anordnungen für den bisherigen EBZ-Sektor 12 (D.__-strasse; Eingaben vom 8. September und 16. November 2023; act. G 11/1 und 11/6) anhängig gemachten Rekursverfahren und wies diese mit Entscheid vom 19. März 2025 (act. G 2) ab (Dispositivziffern 1 und 2). A.__ und B.__ wurden amtliche Kosten von CHF 500 auferlegt; der Betrag wurde mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Dispositivziffer 3a). Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt (Dispositivziffer 4). C. a. Mit Eingabe vom 3. April 2025 (act. G 1) fochten A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) den Rekursentscheid vom 19. März 2025 beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragten beschwerdeweise, die Dispositivziffern 2, 3a und 4 des Rekursentscheids seien aufzuheben (Ziffer 1). Die Verkehrsanordnung vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei die bisherige EBZ-Zone 12 nicht in den neuen EBZ-Sektor zu integrieren, sondern unverändert beizubehalten und somit auf das Markieren von Parkfeldern zu verzichten (Ziffer 2). Eventualiter sei die D.__-strasse aus der EBZ zu entlassen (Ziffer 3). Subeventualiter seien anstatt 10 Parkplätzen mindestens 30 Parkplätze an der D.__-strasse einzuzeichnen und es sei auf den im aufliegenden Situationsplan eingezeichneten Parkplatz unmittelbar vor der Liegenschaft D.__-strasse 001_ zu verzichten; dieser sei auf die gegenüberliegende Strassenseite zu verlegen (Ziffer 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich

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4/19 Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (Ziffer 5). Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2025 bestätigten und begründeten die Beschwerdeführer die gestellten Anträge (act. G 6). b. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 9). Der Beschwerdegegner stellte in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 Antrag auf Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf seine bisherigen Stellungnahmen, wobei er sich ergänzend auch zu den Vorbringen in der Beschwerde äusserte (act. G 14). Die Beschwerdebeteiligte gab am 13. Juni 2025 den Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt und verwies auf ihre bisherigen Eingaben (act. G 15). Die Beschwerdeführer bestätigten mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ihren Standpunkt (act. G 17). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 3. April 2025 (act. G 1) in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2025 (act. G 6) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids mit sich bringen würde (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Beschwerdeführer als Empfänger des angefochtenen Entscheids und Eigentümer der Liegenschaft D.__-strasse 001_ eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Einzugehen ist vorab auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer. Die

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5/19 Beschwerdeführer werfen der Beschwerdebeteiligten (bzw. der Beschwerdegegnerin) insbesondere vor, ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben. 2.1. 2.1.1. Zur Rüge der Beschwerdeführer, sie seien vor Erlass der Ausgangsverfügung zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogen bzw. angehört worden erwog die Vorinstanz, Verkehrsanordnungen seien Allgemeinverfügungen, gegenüber welchen kein Anspruch auf vorgängige individuelle Anhörung oder Mitwirkung bestehe, wenn wie vorliegend der Adressatenkreis unbestimmt sei. Nach Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; SSV) würden Verkehrsanordnungen mit Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht (Art. 26 Abs. 2 VRP; Art. 23 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]). Eine Äusserungsmöglichkeit sei erst im Rechtsmittelverfahren vorgesehen. Die Beschwerdebeteiligte und die Vorinstanz seien deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer vor Erlass der Verkehrsanordnung in die Vorbereitung und Planung einzubeziehen. Diese hätten zudem im Rekursverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Argumente darzulegen. Eine Gehörsverletzung liege somit nicht vor (act. G 2 S. 10). 2.1.2. Die Beschwerdeführer pflichten der Vorinstanz im Grundsatz bei, dass bei Verkehrsanordnungen im Regelfall kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Mitwirkung bestehe. Indes lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens sieben Jahre vor dem Beschluss der Beschwerdebeteiligten (vom 7. November 2018) im Beschwerdeverfahren B 2011/10 eine Vereinbarung über die Schaffung der EBZ 12 ohne Einzeichnung von Parkfeldern abgeschlossen hätten. Die EBZ 12 ohne Parkfelder beruhe mithin auf einer übereinstimmenden Willenserklärung, an welche sich die (damaligen und heutigen) Parteien zu halten hätten und die nicht ohne ihre Anhörung und Mitwirkung abgeändert werden könne. Weil eine Vereinbarung aus dem Jahr 2011 existiere, sei im Übrigen auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Verkehrsanordnung an eine grosse Anzahl nicht individuell bestimmter Personen richte, falsch. Die Beschwerdeführer und alle am Beschwerdeverfahren von 2011 teilnehmenden Anwohner der EBZ 12 seien individuell bestimmt und hätten Anspruch auf Anhörung/Mitwirkung. Da keine entsprechenden Äusserungsmöglichkeiten eingeräumt worden seien, sei der angefochtene Entscheid infolge einer Gehörsverletzung aufzuheben. 2.1.3. Die Position der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, welche Natur der im

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6/19 Beschwerdeverfahren B 2011/10 getroffenen Verständigung zwischen (u.a.) den Beschwerdeführern und der Beschwerdebeteiligten zukommt. 2.1.3.1. Es ist vorliegend allseits anerkannt, dass sich im Verlauf des damaligen Beschwerdeverfahrens B 2011/10 eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten dahingehend ergab, für den Bereich D.__-strasse/E.__ auf einen separaten EBZ-Sektor ohne markierte Parkfelder hinzuwirken. Der Standpunkt der Beschwerdeführer, wonach sich aus dieser Verständigung ein verwaltungsrechtlicher Vertrag des Inhalts ergebe, dass die Beschwerdebeteiligte im Gegenzug zum Rückzug der damaligen Beschwerde die dauernde Verpflichtung eingegangen wäre, für die D.__-strasse am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten (act. G 6 S. 6 zweiter Absatz), trifft indes nicht zu. Vielmehr sicherte die Beschwerdebeteiligte für den Fall des Beschwerderückzugs am 11. März 2011 lediglich zu, beim Beschwerdegegner die Schaffung eines separaten EBZ-Sektors 12 ohne markierte Parkfelder zu beantragen (vgl. act. G 11/6.1 Beilage 3). Dieser Zusicherung kam sie mit Schreiben vom 6. Mai 2011 nach, worauf der Beschwerdegegner am 28. Juli 2011 in Abänderung der Verfügung vom 22. Januar 2008 für die D.__-strasse und die E.__-strasse zwischen F.__- und G.__-strasse eine Verkehrsanordnung im Sinne der Verständigung verfügte («Neue Sektoreinteilung; neu Sektor 12 [ohne markierte Parkfelder], abgrenzend von Sektor 3») (vgl. act. G 11/4.1/5 Beilage und Sachverhalt A.a). Wesentlich ist dabei, dass die Beschwerdebeteiligte im Jahr 2011 keine konkrete Verkehrsanordnung, sondern – im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit – bloss eine entsprechende Antragstellung beim Beschwerdegegner in Aussicht gestellt hatte. Ihr (zusicherungsgemäss) gestellter Antrag führte sodann zu einer Verkehrsanordnung in Form der (Allgemein-)Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Juli 2011. Dass diese mit der im angefochtenen Entscheid bestätigten Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Juli 2023 an veränderte Umstände angepasst worden ist, ändert nichts daran, dass sich alle Beteiligten an ihre Zusicherungen gehalten haben und heute keine Verpflichtungen aus der im Beschwerdeverfahren B 2011/10 erfolgten Verständigung mehr bestehen. 2.1.3.2. Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass ein Vertrag des von den Beschwerdeführern behaupteten Inhalts (d.h. die dauernde Verpflichtung der Beschwerdebeteiligten, am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Parkfelder festzuhalten) mit der Rechtsordnung nicht kompatibel wäre: Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags voraus, dass das Gesetz die Vertragsform ausdrücklich oder stillschweigend zulässt; zudem müssen sachliche Gründe bestehen, welche die Vertragsform gegenüber der Verfügung als die geeignetere Handlungsform ausweisen (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN,

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7/19 Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 33 Rz. 984 ff.). Der Erlass von Verkehrsanordnungen dient – gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut – dem Schutz verschiedenster Anspruchsgruppen; neben der Gewährleistung der Sicherheit der Strassenbenützer sollen damit etwa Bewohner oder gleichermassen Betroffene vor Lärm und Luftverschmutzung geschützt und Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Der gesetzliche Handlungsauftrag, der sich aus Art. 3 Abs. 4 ergibt und sich im Übrigen auch auf die Grundrechte abstützen liesse (Art. 2 EMRK), dürfte eine zeitlich unbefristete vertragliche Verständigung zwischen einzelnen Anwohnern und der zuständigen Behörde über Verkehrsanordnungen in den meisten Fällen ausschliessen; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn damit – wie vorliegend – in die Rechte einer nicht bestimmbaren Vielzahl von Betroffenen eingegriffen wird. Mit einem Vertrag des von den Beschwerdeführern behaupteten Inhalts würde sich das Gemeinwesen zudem in einer – aus dem Blick des öffentlichen Interesses – nicht hinnehmbaren Weise seiner Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der erwähnten Güter begeben. Der Vollständigkeit sei im Übrigen – mit der Vorinstanz – darauf hingewiesen, dass verwaltungsrechtliche Verträge der Schriftform bedürfen; andernfalls sind sie nichtig (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, § 34 Rz. 997). Ein schriftliches Vertragsdokument des Inhalts, dass sich die Beschwerdebeteiligte zeitlich unbefristet verpflichtet hätte, für den Bereich D.__-strasse/E.__ am Konzept eines separaten EBZ- Sektors ohne markierte Parkfelder festzuhalten, ist nicht aktenkundig. Für die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Vertrags solchen Inhalts bleibt vorliegend damit in verschiedener Hinsicht kein Raum. 2.1.4. Nachdem es somit an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten und den damaligen Beschwerdeführern fehlt, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten (vgl. E. 2.1.3.1 hiervor) bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag klarerweise nichtig wäre (vgl. E. 2.1.3.2 hiervor), ist vorliegend entgegen den Beschwerdeführern nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine klassische Allgemeinverfügung darstellt, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen wurden. Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 10 m.H. auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 933 ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 (act. G 10/11.4) keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besassen, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung – entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführer – insofern unbestimmt war, als die getroffene

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8/19 Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer. 2.1.5. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer Gelegenheit, ihren Standpunkt im Verlauf des Rekursverfahrens umfassend darzulegen. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher in jedem Fall geheilt. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführer halten im Weiteren fest, sie hätten für den Fall, dass der Vergleichsvertrag keine Gültigkeit mehr habe, bereits in ihrem Rekurs dargelegt, sich selber nicht mehr an die damalige Vereinbarung halten zu wollen. Deshalb sei zwingend erforderlich, dass die im vormaligen Rekursverfahren vorgetragenen Argumente in dem nun vorliegenden, durch die Verfügung vom 26. Juli 2023 ausgelösten Verfahren nochmal abgehandelt würden (act. G 11/6 S. 7 Ziffer 3). Auf diese Argumentation sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe sich mit den Ausführungen im (damaligen) Rekurs (S. 7-13) nicht auseinandergesetzt, womit das rechtliche Gehör abermals verletzt worden sei. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, dass der Vergleichsvertrag keine Verbindlichkeit (mehr) entfalte, sei die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. G 6 S. 13-16). 2.2.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdebeteiligte ihre Zusicherung gegenüber den Beschwerdeführern (gemäss Schreiben vom 11. März 2011, act. G 11/6.1 Beilage 3) mit der Beantragung der Verkehrsanordnung beim Beschwerdegegner im Jahr 2011 erfüllt hat und darüberhinausgehend keine Verpflichtungen eingegangen ist (vgl. E. 2.1.3.1 hiervor). Auch die Beschwerdeführer kamen ihrer damaligen Zusage (mit dem Rückzug der Beschwerde B 2011/10) vollumfänglich nach, weshalb ihre heutige Feststellung, sich nicht mehr an die damalige Vereinbarung halten zu wollen, keine Wirkungen zu zeitigen vermag. Die von den Beschwerdeführern (eventualiter) aufgeworfene Frage, ob eine EBZ im (bisherigen) Sektor 12 überhaupt rechtmässig sei (act. G 6 S. 16 unten und G 11/6 S. 9), steht vorliegend insofern nicht zur Diskussion, als diese Frage nicht Gegenstand der Verfügung vom 26. Juli 2023 und des angefochtenen Entscheids bildet. Die Einführung der EBZ als solche war zudem schon im Rahmen des Beschwerdeverfahrens B 2011/10 nicht mehr in Frage gestellt worden (vgl. vorstehend Bst. A). Allein schon deshalb fällt eine Gehörsverletzung in dieser Hinsicht ausser Betracht.

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9/19 2.2.3. Zum Standpunkt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die im damaligen Rekursverfahren (2011) vorgetragenen Argumente (wiedergegeben in act. G 11/6 S. 7-13) im aktuellen Rekursverfahren nochmals hätte abhandeln müssen, ist überdies festzuhalten, dass die Begründung eines Entscheids dem Betroffenen gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen soll (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 129 I 232 E. 3.2). Letzteres ist gegeben, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). Diese Voraussetzungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Ein formeller Begründungsmangel ist nicht ersichtlich. Ob sich die vorinstanzlichen Überlegungen auch in materieller Hinsicht – unter Berücksichtigung der im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente – als haltbar erweisen, ist nachstehend zu prüfen. 3. In materieller Hinsicht streitig ist die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Hierbei geht es um eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). 3.1. Einzugehen ist vorab auf die Frage, ob der Beschwerdebeteiligten bzw. dem Beschwerdegegner aufgrund der Abänderung der früheren Verkehrsanordnungen widersprüchliches Verhalten bzw. ein Verstoss gegen berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführer vorzuwerfen ist (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV). Die Beschwerdeführer leiten aus dem Schreiben vom 11. März 2011 (vgl. act. G 11/6.1 Beilage 3) eine Zusicherung ab, auf die sie auch weiterhin vertrauen dürften. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es habe dem Beschwerdegegner und der Beschwerdebeteiligten vorliegend freigestanden, die Verkehrssituation (in Politische Gemeinde Z.__ im Allgemeinen bzw. an der D.__-strasse im Besonderen) neu zu überprüfen. Mit der Verfügung vom 26. Juli 2023 seien verschiedene ältere Verfügungen abgeändert worden. Die

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10/19 Beschwerdebeteiligte habe ein neues Parkierungskonzept beschlossen und gestützt darauf zu Recht die Situation umfassend neu beurteilt. Ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung bestimmter Nutzungsweisen (hier insbesondere ungeordnete Parkierungsmöglichkeiten) der öffentlichen Strasse bestehe nicht. Folglich hindere die Verständigung im Beschwerdeverfahren B 2011/10 weder die Beschwerdebeteiligte, nötigenfalls Verkehrsanordnungen beim Beschwerdegegner zu beantragen, noch den Beschwerdegegner, neue Verkehrsanordnungen zu erlassen (act. G 2 S. 10-12). 3.1.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz eines objektiv berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Handeln der Behörde (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit Hinweisen). Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind dabei so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 132 II 21 E. 8.1, mit Hinweisen). 3.1.3. Wie ausgeführt (vorstehende E. 2.1.3.1) hatte die Beschwerdebeteiligte mit der Beantragung der Verkehrsanordnung beim Beschwerdegegner im Jahr 2011 ihr Versprechen gegenüber den Beschwerdeführern erfüllt; weitere Verpflichtungen hatte sie nicht übernommen. Hieraus lässt sich somit offensichtlich keine Vertrauensgrundlage im Sinn der erwähnten Rechtsprechung bzw. ein bindendes "Versprechen" für eine Weiterwirkung der bisherigen Parkierungssituation ableiten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es der Beschwerdebeteiligten und dem Beschwerdegegner freistand, die Verkehrssituation (in Politische Gemeinde Z.__ im Allgemeinen bzw. an der D.__-strasse im Besonderen) ab dem Jahr 2018 neu zu überprüfen und – bei Vorliegen hinreichender Anpassungsgründe – neue Verkehrsanordnungen zu erlassen. 3.2. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen hinreichender Anpassungsgründe. 3.2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 VRP können Verfügungen durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Insbesondere der Schutz der Polizeigüter stellt ein öffentliches Interesse im Sinn dieser Bestimmung dar. Mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses verlangt das Gesetz eine Wertabwägung. Dabei sind die Interessen an der richtigen Durchsetzung der Rechtsordnung, der Schutz allfälliger Drittbetroffener und das Interesse der Betroffenen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu

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11/19 berücksichtigen ist, dass ein belastender Widerruf stets eine Hintanstellung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV; SR 101) sowie der Rechtssicherheit mit sich bringt (VerwGE B 2016/40 vom 22. November 2017 E. 4.1 m.H.). Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen fällt lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Dabei wird unterschieden, ob einerseits ausreichende Gründe für ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung vorliegen und ob andererseits hinreichende Gründe für eine Abänderung der Verfügung vorliegen. Gründe für eine Abänderung der Verfügung sind insbesondere ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung, Veränderung der Umstände oder das Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe (VerwGE B 2022/136 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 I 69 E. 2.2 S. 71; 138 I 61 E. 4.5 S. 75 ff.). 3.2.2. Nach Art. 3 Abs. 4 SVG können Verkehrsanordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, der Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dabei können all jene Massnahmen getroffen werden, die im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (VerwGE B 2016/86-92 vom 17. März 2018 E. 3.1 m.H.). Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV; vgl. dazu VerwGE B 2017/187 vom 28. Januar 2020 E. 3 m.H.). Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass eine staatliche Massnahme in der Rechtsanwendung geeignet, erforderlich und zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 26 E. 4.4 m.H.). Die Verhältnismässigkeit einer Massnahme im engeren Sinn bleibt gewahrt, wenn zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den Privaten bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis besteht. Mit anderen Worten muss sie für die Betroffenen zumutbar sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist das öffentliche Interesse an einer Massnahme mit den beeinträchtigten privaten Interessen wertend zu vergleichen (vgl. statt vieler BGE 130 I 154 E. 5.3.6). 3.3. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, die Beschwerdebeteiligte wolle mit der Aufteilung der EBZ in (nur noch) vier Sektoren die Parkzeitbeschränkungen auf dem Gemeindegebiet vereinheitlichen und die praktische Anwendung erleichtern. Parkieren solle im gesamten Sektor 4 nur noch auf markierten Feldern erlaubt sein. Im Übrigen stelle auch die Gebührenzahlungspflicht (Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 des https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Rechtsbest%E4ndigkeit+der+Baubewilligung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-69%3Ade&number_of_ranks=0#page69 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Rechtsbest%E4ndigkeit+der+Baubewilligung%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61

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12/19 Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG) Teil der Verkehrsanordnung dar, welche nach den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 4 SVG geregelt werden könne (C. ROHNER, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 139). Mit dem Parkverbot und dem Zusatz «ausgenommen markierte Parkfelder» solle der ruhende Verkehr an der D.__-strasse geregelt werden. Die Beschwerdebeteiligte habe festgestellt, dass dort vermehrt Fahrzeuge ungeordnet und an unzulässigen Stellen abgestellt würden (Foto in act. G 11/13 S. 4), was mit Parkfeldern verhindert werden solle. Fahrzeuge würden teils direkt bei Grundstückzufahrten aufkolonniert, was die Sicht erheblich beeinträchtige und die Durchfahrt (auch für die öffentlichen Dienste) erschwere, zumal es sich insbesondere bei der D.__-strasse um eine kurvenreiche Strasse mit zahlreichen Grundstückzufahrten handle. Durch das Anbringen von Parkfeldern werde ungeordnetes Parkieren vor Hauszufahrten und an unübersichtlichen Stellen unterbunden. Die Sicherstellung der nötigen Sichtweiten trage zur Verkehrssicherheit bei. Es bestehe ein öffentliches Interesse, ungeordnetes Abstellen von Fahrzeugen zu unterbinden und dadurch die Verkehrssicherheit zu verbessern. Zudem vereinfache die Markierung der Parkfelder das Kontrollieren der abgestellten Fahrzeuge. Gleichzeitig trage der Beschwerdegegner dem Parkierungskonzept der Beschwerdebeteiligten Rechnung, das Ausfluss des mit Nachtrag vom 5. März 2019 angepassten Parkierungsreglements sei. Das Ziel einer einheitlichen und geregelten Parkierungssituation solle durch die Einteilung in vier EBZ-Sektoren erreicht werden. Im Sektor 4 sollen 96 Parkplätze zur Verfügung stehen. Die Vereinfachung des Parkierungsregimes sei sinnvoll, zumal dadurch die Gleichbehandlung der Einwohner sichergestellt werde. Die Situation an der D.__-strasse bzw. der E.__-strasse sei nicht anders als im übrigen Sektor 4 bzw. den übrigen Wohngebieten, so dass keine Ausnahme vom flächendeckenden Konzept gerechtfertigt sei. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots erscheine eine Sonderregel für die D.__-strasse bzw. die E.__-strasse nicht angezeigt. Auch diese seien in das Parkierungskonzept mit den vier Zonen einzubinden, was ein Parkverbot – mit Ausnahme der markierten Felder – notwendig mache (act. G 2 S. 12-15). Mit dem Parkverbot werde – so die Vorinstanz weiter – das erlaubte Parkieren auf Stellen beschränkt, wo die Abstandsvorschriften und die Anforderungen an die Fahrbahnbreite eingehalten seien, was die Sicherheit erhöhe. Zudem könne die jederzeitige Durchfahrt ohne Ausweichen auf private Vorplätze gewährleistet werden. Somit tauge die Verkehrsanordnung zur Erreichung des angestrebten Ziels, der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Einzeichnung von Parkfeldern begünstige nicht die Zunahme der Fahrgeschwindigkeit, zumal das Anbringen von Parkfeldern eine Verkehrsberuhigung bewirke (vgl. Bundesamt für Strassen ASTRA, Broschüre «Verkehrsberuhigung innerorts», S. 22; https://www.astra.ch). Der Beschwerdegegner habe sämtliche Stellen, an denen unter Einhaltung der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) und unter Berücksichtigung der VSS-Norm 40 273a «Knoten – Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» parkiert werden dürfe, https://www.astra.ch/

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13/19 herausgearbeitet, um diese als Parkfelder zu markieren. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die in einem internen Arbeitspapier dargestellten Berechnungen (act. G 11/20.1) nicht korrekt sein sollten. Die dreizehn markierten Stellen, an denen – gemäss der aktuell bestehenden Regelung – rechtmässig parkiert werden könne, würden vom Parkverbot ausgenommen. Im rechtmässigen Parkieren trete somit (im Vergleich zur bestehenden Situation) keine Verschlechterung ein. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie stosse ins Leere. Eine mildere Massnahme, die dem «wilden Parkieren» Einhalt gebieten würde, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe sich die bisherige Regelung (EBZ-Sektor ohne markierte Felder) nicht als zielführend erwiesen. Mit einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit oder einem Fahrverbot mit dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» lasse sich das Ziel eines geordneten Parkierens nicht erreichen. Für die Berechnung zur Ausscheidung der Parkplätze sei zudem bereits berücksichtigt worden, dass schon heute mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h gefahren werde. Stattdessen auf vermehrte Polizeikontrollen zu setzen, wäre aufwändig und wegen der nicht einfach festzustellenden Tatbestände nicht zielführend. Die Parkverbotszone mit Zusatz «ausgenommen markierte Parkfelder» erweise sich insgesamt als notwendig. Nicht nachvollziehbar sei, wenn von den Beschwerdeführern mehr oder keine markierten Parkplätze gefordert würden, gleichzeitig aber auch ein Verzicht auf Parkplätze vor der eigenen Liegenschaft beantragt werde. Der Beschwerdegegner habe die grösstmögliche Anzahl Parkplätze eruiert und beabsichtige, diese zu markieren. Würde auch noch berücksichtigt, dass Parkfelder die Sicht der Liegenschaften auf die Strasse nicht beeinträchtigen sollten, wäre ein Parkieren an der D.__-strasse kaum noch möglich. Eine EBZ ohne markierte Parkfelder schütze zudem ohnehin nicht vor einem rechtmässigen Parkieren vor der Liegenschaft D.__-strasse 001_. Eine Verschiebung des Parkplatzes an der D.__-strasse 001_ auf die gegenüberliegende Strassenseite sei aufgrund von Sicherheitsbedenken (kein durchgehendes Trottoir) nicht möglich; noch weniger Parkplätze auszuscheiden, wäre hingegen nicht verhältnismässig. Die Markierung von Parkfeldern sei eine milde Massnahme, die für die Anwohner mit wenig Nachteilen verbunden sei, zumal die Parkfelder rechtmässiges Parkieren lediglich verdeutlichen und dadurch unrechtmässiges Parkieren verhindern würden. Zudem befänden sich an der D.__-strasse und der E.__-strasse mehrheitlich Einfamilienhäuser mit eigenen Parkmöglichkeiten. Insgesamt sei das private Interesse an einem Verzicht auf die Parkfeldmarkierung im Vergleich zum öffentlichen Interesse (Verhinderung von ungeordnetem Parkieren, Verkehrssicherheit) gering. Die Verkehrsanordnung erweise sich zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels als geeignet, erforderlich und angemessen (act. G 2 S. 15-17). 3.4. Die Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, das vom Beschwerdegegner eingereichte Foto dokumentiere nicht die alltägliche Situation. Es komme äusserst selten vor, dass an der D.__-strasse auf diese Weise aufkolonniert werde (Verweis auf Fotos vom 20.

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14/19 Mai 2025 zum Beleg einer üblichen/alltäglichen Nutzung; act. G 7/3). Das Interesse an einer störungsfreien Schneeräumung, an einer ungestörten Bussenverteilung und an der Verhinderung von aufkolonniert parkierten Fahrzeugen sei über alles betrachtet sehr gering und überwiege das private Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Situation nicht (act. G 6 S. 10). Es möge zwar sein, dass solche Ausnahmesituationen die Übersichtlichkeit und die Durchführt der Fahrzeuge erschweren würden. Jedoch seien die Verkehrsteilnehmer dadurch auch gezwungen, vorsichtiger und langsamer zu fahren. Allein für die Verkehrssicherheit sei somit die Markierung von Parkfeldern nicht erforderlich. Das von der Beschwerdebeteiligten primär angestrebte Ziel, Parkbussen aufgrund einer klaren Markierung ausstellen zu können, liege nicht im öffentlichen Interesse. Auch die Gleichbehandlung der Einwohner/Einwohnerinnen rechtfertige es nicht, die im Jahr 2011 getroffene Vereinbarung abzuändern. Schon damals habe sich das Wohngebiet Gozenberg genau gleich wie heute präsentiert. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe belegten kein öffentliches Interesse, welches eine Abänderung der aktuellen Situation rechtfertigen würde. Vorinstanz und Beschwerdegegner hätten nicht aufgezeigt, dass es bei einem Feuerwehreinsatz oder bei der Müllabfuhr im Quartier je einmal ein Problem gegeben habe. Entsprechend habe es seit Einführung der EBZ 12 auch nie einen Verkehrsunfall gegeben. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2011 zur Auffassung gelangt sei, dass 30 Parkfelder markiert werden könnten und diese Variante als die beste bezeichnet werden, und sich nun – bloss zehn Jahre später – auf den Standpunkt stelle, es seien nur noch 13 Parkfelder möglich. Willkürlich und ohne Grundlage sei auch die den Schilderungen der Beschwerdebeteiligten folgende Feststellung der Vorinstanz, dass die aktuelle Situation Gefahrenherde und Behinderungen des Verkehrs mit sich bringe. Willkürlich und unbegründet sei auch die Aussage, wonach der Verzicht auf den Parkplatz an der D.__-strasse 001_ nicht verhältnismässig sei, weil nach Ansicht der Vorinstanz genau 13 Parkplätze verhältnismässig seien. Ob nun ein Parkplatz mehr oder weniger eingezeichnet werde, habe nichts mit Verhältnismässigkeit zu tun. Zu berücksichtigen sei, dass der an der D.__-strasse 001_ geplante Parkplatz bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer ohnehin nur eingeschränkt genutzt werden könne, weil die Parkierungsfläche direkt an einen Gartenzaun angrenze, was das Aussteigen aus dem Auto verunmögliche (Foto act. G 7/4). Daher sei die Verschiebung des Parkplatzes auf die andere Strassenseite – die Strasse sei an dieser Stelle übersichtlich (Foto act. G 7/5) – oder der Verzicht auf den Parkplatz verhältnismässig (act. G 6 S. 13- 16). Wenn der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte sich für die Festlegung der Standorte der Parkfelder nur auf die VSS-Normen abstützen würden und nicht bei jeder Ausfahrt geprüft hätten, ob die Anwendung verhältnismässig sei, so hätten sie das ihnen zustehende Ermessen unterschritten. Dass bei einer korrekten Ermessensanwendung mehr Parkfelder möglich seien, hätten die Abklärungen im Jahr 2010 gezeigt. Der beantragte Augenschein werde zeigen, dass bei einer verhältnismässigen Anwendung der VSS-

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15/19 Normen mehr Parkplätze möglich seien, als dies vom Beschwerdegegner verfügt worden sei (act. G 17). 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführer rügen die Nichtdurchführung eines Rekursaugenscheins (act. G 6 S. 15 unten) und beantragen die Durchführung eines Beschwerdeaugenscheins (act. G 6 S. 14 f.). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 50 zu Art. 12-13 VRP). Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall hinreichend aus den Verfahrensakten und dem Geoportal; sie sind im Wesentlichen auch nicht umstritten. Sichtweiten (vgl. act. G 6 S. 15) bedürfen einer einlässlichen Abklärung durch Fachpersonen, Eine solche liegt konkret vor (vgl. act. G 11/20.1); entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lassen sich die so festgestellten Sichtweiten nicht im Rahmen eines Augenscheins verifizieren, zumal Verkehrssituationen mit allen in Betracht fallenden Verkehrsteilnehmern (Fussgänger, Velofahrer, motorisierter Verkehr) zu berücksichtigen wären. Auch für die Klärung, ob bzw. in welchem Umfang Fahrzeuge an der D.__-strasse bzw. der E.__-strasse ungeordnet bzw. aufkolonniert und unzulässig abgestellt werden (vgl. act. G 6 S. 14), vermöchte ein Augenschein – als Momentaufnahme – aller Voraussicht nach nicht zu weiteren für das Gericht relevanten Erkenntnissen zu führen. Aus diesen Gründen ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. Aus denselben Gründen durfte auch die Vorinstanz von der Durchführung eines Augenscheins absehen, zumal sich Gefahrenherde und Behinderungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 6 S. 15 unten) anhand eines Augenscheins durch eine Behörde, die diesbezüglich keine besonderen Fachkenntnisse besitzt, nicht zureichend feststellen lassen. 3.5.2. Wie dargelegt begründen die Vorinstanzen die streitige Parkfeldmarkierung unter anderem mit der dadurch ermöglichten Beseitigung von Sichtfeldbeeinträchtigungen; argumentiert wird mithin mit dem (öffentlichen) Interesse an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Hierbei zu beachten ist, dass eine Sichtweiten-Abklärung im Jahr 2008 nach Lage der Akten nicht erfolgt war, weshalb damals noch «bis maximal 30 neue Parkplätze» als möglich erachtet worden waren (vgl. Aktennotiz vom 31. Oktober 2008, act. G 11/6/5.2 S. 2); die

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16/19 (damals realisierte) Variante 4 wurde denn auch vorab deshalb als die beste Möglichkeit bezeichnet, weil mit ihr das damals laufende Verfahren ohne Änderung und nochmalige Auflage weitergeführt werden konnte. Im Jahr 2011 wurde dann ein EBZ-Sektor 12 ohne markierte Parkfelder geschaffen (vgl. act. G 11/6/5.3 und G 11/6/6), wobei nach Lage der Akten zuvor ebenfalls keine einlässliche Sichtweiten-Abklärung erfolgt war. Vorliegend und aktuell besteht insofern eine veränderte Situation, als die Sichtweiten im streitigen Strassenbereich untersucht wurden (act. G 11/20 und 20.1). Hierbei zeigte sich die fehlende Verkehrssicherheit vieler früherer Parkmöglichkeiten zufolge Sichtfeldeinschränkungen, wodurch von den ursprünglich 30 lediglich noch 13 zur Markierung geeignete (verkehrssichere) Parkplätze verblieben (vgl. dazu auch die detaillierten Darlegungen der Beschwerdebeteiligten in act. G 12/34 und des Beschwerdegegners in act. G 11/9 und 11/18). Eine Erhöhung der Parkplatzanzahl wäre, wie der Beschwerdegegner auch im vorliegenden Verfahren bestätigt (act. G 14), ohne Beeinträchtigung der Sichtfelder nicht möglich. Im vorinstanzlichen Verfahren wies die Beschwerdebeteiligte zudem darauf hin, dass oftmals Reklamationen wegen Fahrzeugen eingegangen seien, welche an der D.__-strasse vor (privaten) Parkplätzen und Eingängen abgestellt worden seien. Überdies habe sich durch bereits entstandene und noch geplante Neubauten die tatsächliche Situation an der D.__strasse und der E.__-strasse verändert (act. G 12/23 Ziffer 4). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Sichtweiten-Abklärung aus dem Jahr 2024 inhaltlich mangelhaft sein sollte; eine Mangelhaftigkeit ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Allein der blosse Hinweis der Beschwerdeführer auf die fehlende Bindungswirkung von VSS-Normen (act. G 17 S. 1) vermag nicht zu einer veränderten Wertung zu führen. Weil die Beschwerdeführer die Richtigkeit der aktenkundigen Sichtweiten-Abklärung nicht substanziiert in Frage zu stellen vermögen, besteht auch kein Bedarf für eine erneute Abklärung bzw. die Anordnung eines entsprechenden Gutachtens (act. G 6 S. 15 unten). 3.5.3. Art. 28 VRP und Art. 3 Abs. 4 SVG ermöglichen die Abänderung bestehender Verkehrsanordnungen unter anderem aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie mit Hinweis auf eine Erleichterung oder Regelung des Verkehrs (vorstehende E. 3.2.1 und 3.2.2). Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid die Interessenabwägung sorgfältig und sachgerecht vor, indem sie die beteiligten öffentlichen und privaten Interessen umfassend würdigte und zueinander in Verhältnis setzte (vorstehende E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begründete die Vorinstanz die Markierung von Parkfeldern nicht allein mit Verkehrssicherheits-Interessen. Neben der in E. 3.5.2 erörterten Vermeidung von sicherheitsrelevanten Einschränkungen von Sichtfeldern bejahte sie zu Recht auch ein öffentliches Interesse an der Erleichterung der Durchfahrt ohne Notwendigkeit des Ausweichens auf private Vorplätze, an der Vereinheitlichung der Parkierungsordnung auf dem ganzen Gemeindegebiet, an der Vereinfachung der Fahrzeugkontrolle (bei markierten Parkplätzen)

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17/19 und an einer Verkehrsberuhigung durch die Anbringung von Parkfeldern (ASTRA, a.a.O., Verkehrsberuhigung innerorts, S. 22). Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass es seit Einführung der EBZ 12 noch nie einen Verkehrsunfall gegeben habe, vermag die geschilderten Interessen nicht in Frage zu stellen, zumal Verkehrsanordnungen nicht erst zu treffen sind, nachdem es zu Unfällen gekommen ist. Auch wenn – wie die Beschwerdeführer im Weiteren geltend machen – das im vorinstanzlichen Entscheid angeführte Foto mit Fahrzeugkolonne (act. G 11/13 S. 4) eine nicht alltägliche Situation dokumentieren sollte, so zeigt es immerhin, dass solche Situationen vorkommen. Die Beschwerdeführer vermögen sodann nicht mit guten Gründen darzulegen, inwiefern die Situation an der D.__-strasse bzw. der E.__-strasse eine vom flächendeckenden Parkierungskonzept bzw. vom übrigen Sektor 4 und den übrigen Wohngebieten abweichende Sonderregelung rechtfertigen bzw. nötig machen würde. 3.5.4. Sodann ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren betreffend den gebührenfreien Gemeingebrauch von Strassen (act. G 11/6 S. 9-12) festzuhalten, dass keine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit von öffentlichen Strassen besteht (R. SCHAFFHAU- SER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 86 f.). Ungeordnetes Parkieren auf öffentlichen Strassen, welches zu Sichtfeldeinschränkungen und zu teilweise erschwerter Durchfahrt unter «Mitbenützung» von privaten Vorplätzen führt, ist zum vornherein nicht durch den Gemeingebrauch abgedeckt. Zudem lässt sich aus dem Gemeingebrauch, welcher an den Strassenflächen besteht, kein Anspruch auf eine Beibehaltung von Oberflächenplätzen bzw. auf Beibehaltung der bisherigen Parkierungssituation ableiten (vgl. VerwGE B 2016/86-92 vom 17. März 2018 E. 5.1.1). Zu der von den Beschwerdeführern gerügten Verringerung der Anzahl Parkplätze (vgl. act. G 6 S. 15 Mitte und G 11/6 S. 13) ist sodann anzumerken, dass private Parkplätze in erster Linie auf dem jeweiligen privaten Grundstück bereitzustellen sind. Es ist nicht Aufgabe des Strasseneigentümers, auf öffentlichem Grund für private Parkplätze zu sorgen (VerwGE B 2021/129-130 vom 20. Juni 2022 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführer räumen denn auch ein, dass entlang der D.__-strasse primär Einfamilienhäuser liegen, die mehrheitlich über eine Garage und zusätzliche Abstellplätze verfügen würden, weshalb die Beanspruchung der Strassenfläche durch parkierende Fahrzeuge nicht besonders gross sei (act. G 11/6 S. 10 und 11). Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Beschwerdeführer als Anwohner von der Parkplatzmarkierung nur geringfügig betroffen sein dürften. Zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten eingeschränkten Aussteigemöglichkeit aus dem Auto im Fall der Benützung des an der D.__-strasse 001_ geplanten Parkplatzes festzuhalten, dass Mitfahrern ein allfälliges Aussteigen aus dem Auto vor der Parkierung desselben am Gartenzaun und dem Fahrer ein Aussteigen auf der Beifahrerseite ohne Weiteres zumutbar ist. Dies allein stellt keinen Grund für eine Verschiebung des Parkplatzes auf die andere

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18/19 Strassenseite dar, zumal eine dortige Platzierung wegen Sichtfeldbeeinträchtigungen ausser Betracht fällt (vgl. act. G 14 S. 2). Mit Blick auf die geschilderten Gegebenheiten vermag das private Interesse der Beschwerdeführer an der Beibehaltung der unmarkierten Parkplätze die dargelegten öffentlichen Interessen an der Parkplatzmarkierung nicht zu überwiegen. 3.5.5. Strassenanstösser können gegen Verkehrsanordnungen, die die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums weder verunmöglichen noch in unzumutbarer Weise erschweren, aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Schutz aus der Eigentumsgarantie vor Änderungen des Verkehrsregimes besteht m.a.W. nur insofern, als eine Erschwerung der bestimmungsgemässen Nutzung des Grundeigentums für die Betroffenen nicht zumutbar ist bzw. die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Mit Blick auf die geschilderten Gegebenheiten kann von einem aus der Parkplatzmarkierung resultierenden Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht ausgegangen werden. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar ist, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, erweist sich als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich ist und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lässt. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer kein überzeugendes Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern; ein solches ist auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lässt sich somit nicht beanstanden. 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist anzurechnen. 4.2. Die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten

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19/19 auch keinen Antrag. Die Beschwerdeführer haben zufolge Unterliegens keinen Entschädigungsanspruch. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen amtliche Kosten von CHF 1'500, unter Anrechnung des von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2025 Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsanordnung Stadt Z.__. Art. 3 Abs. 4 SVG (SR 741.01). Das Verwaltungsgericht stellte vorab fest, dass es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdebeteiligten (Stadt Z.) und den damaligen Beschwerdeführern fehle, für die D.__-strasse dauerhaft am Konzept eines separaten EBZ-Sektors ohne markierte Felder festzuhalten bzw. ein solcher Verwaltungsvertrag nichtig wäre. Damit sei nicht von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag auszugehen, dessen Abänderung mit Blick auf das rechtliche Gehör unter Umständen die Einräumung einer vorgängigen Äusserungsmöglichkeit verlangen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausgangsverfügung eine Allgemeinverfügung darstelle, mit welcher frühere Verkehrsanordnungen in Wiedererwägung gezogen worden seien. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer vor Erlass der Ausgangsverfügung vom 26. Juli 2023 keinen Anspruch auf individuelle Anhörung bzw. Mitwirkung der Beschwerdeführer besessen hätten, zumal der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung insofern unbestimmt gewesen sei, als die getroffene Verkehrsanordnung nicht nur die Anwohner der betreffenden Strassen tangiert, sondern sämtliche potentiellen Strassenbenützer betroffen habe. In materieller Hinsicht streitig war die Rechtmässigkeit des mit der Änderung der bisherigen Sektoreinteilung (Einbindung des bisherigen EBZ-Sektors 12 D.__-strasse/E.__-strasse [ohne markierte Parkfelder] in EBZ-Zone 4 [mit Parkfeldmarkierung]) verbundenen Parkverbots mit dem Zusatz «ausgenommen parkierte Felder» einschliesslich Markierung von Parkfeldern. Das Verwaltungsgericht erachtete den Schluss der Vorinstanz, dass die Parkplatzmarkierung geeignet, erforderlich und zumutbar sei, ungeordnetes Parkieren zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, als begründet, auch wenn ein Vergleich der Situation vor und nach Parkplatzmarkierung nicht möglich sei und damit eine Verbesserung der Situation sich naturgemäss nicht genau eruieren bzw. im Voraus dokumentieren lasse. Insgesamt hätten die Beschwerdeführer kein überzeugen-des Argument gegen die Parkplatzmarkierung zu liefern vermocht; ein solches sei auch nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid lasse sich somit nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht, B 2025/76)

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