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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.06.2025 B 2025//52

3. Juni 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,818 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Verfahrensrecht, Art. 30ter Abs. 1 VRP Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste aus dem Jahr 2024 beziehen sich auf einen ausgedehnten, teils weit zurückliegenden Zeitraum ab Herbst 2022 und beruhen ausschliesslich auf seinen eigenen Ausführungen. Die Diagnosen sind uneinheitlich. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und den eingereichten Belegen nicht glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lages gewesen wäre, rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss des Programmausschusses der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 zu erheben bzw. erheben zu lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/52)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025//52 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 03.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.06.2025 Verfahrensrecht, Art. 30ter Abs. 1 VRP Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste aus dem Jahr 2024 beziehen sich auf einen ausgedehnten, teils weit zurückliegenden Zeitraum ab Herbst 2022 und beruhen ausschliesslich auf seinen eigenen Ausführungen. Die Diagnosen sind uneinheitlich. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und den eingereichten Belegen nicht glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lages gewesen wäre, rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss des Programmausschusses der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 zu erheben bzw. erheben zu lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/52) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/52

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Daxhammer, c/o Dr. B.__, Via C.__ 001_, Z.__,

gegen Universität St. Gallen, Rekurskommission, Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Frist

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2/12 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Programmkommission der Universität St. Gallen beschloss am 24. Oktober 2022, A.__ die von ihm am 31. Mai 2022 eingereichte Dissertation zur Überarbeitung und erneuten Einreichung bis 24. Oktober 2023 zurückzugeben. Der Beschluss wurde ihm mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 2023 eröffnet. Gemäss Rechtsmittelbelehrung war ein allfälliger Rekurs bei der Rekurskommission innert 14 Tagen nach der Eröffnung zu erheben (act. 4/7a/4-1). B. a. A.__ beantragte mit E-Mail vom 2. Juli 2024 beim Präsidenten der Rekurskommission der Universität St. Gallen die «Fristwiedereinsetzung» mit der Begründung, er sei im Zeitraum von September 2021 bis Juli 2024 durch Krankheit derart eingeschränkt gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen. Er erklärte, mit sofortiger Wirkung Rekurs gegen den Entscheid vom Herbst 2022 einzulegen, mit welchem seine Doktorarbeit abgelehnt worden war. Im Lauf des Verfahrens reichte er das Attest eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 29. Juli 2024 ein, in welchem «erhebliche funktionelle Einschränkungen» diagnostiziert wurden, unter denen A.__ «seit mindestens zwei Jahren» leide. Die Rekurskommission der Universität St. Gallen (Vorinstanz) wies das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist am 30. September 2024 ab. b. Gegen den Rekursentscheid erhob A.__ mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beim Universitätsrat Rekurs, dies im Wesentlichen mit dem – sinngemässen – Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. November 2024 die Abweisung des Rekurses. A.__ nahm dazu am 20. Dezember 2024 Stellung und ergänzte die Akten mit einem weiteren Gutachten des Facharztes vom 30. Dezember 2024. Darin wird ein «Post-COVID-Syndrom nach COVID-Impfung (ICD U90.9)» diagnostiziert. C. Mit dem Einverständnis von A.__ (Beschwerdeführer) überwies der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Kammer der Rekurskommission, welche nach Inkrafttreten der neuen

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3/12 universitätsinternen Rechtspflege am 1. Januar 2025 die beim Universitätsrat hängigen Verfahren übernommen hatte, die Angelegenheit am 11. März 2025 zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Universitätsrat geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wurde auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht übertragen. Die Vorinstanz stellte am 19. März 2025 fest, die Eingabe vom 20. Dezember 2024 und das ärztliche Attest vom 30. Dezember 2024 gäben keinen Anlass zu einer Stellungnahme, und hielt am Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels fest. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der Universität St. Gallen (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 3 des Universitätsgesetzes, sGS 217.1, UG, in Kraft seit 1. Januar 2025). Ob Art. 169 Abs. 2 des Universitätsstatuts (sGS 217.15), wonach die Verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission unter anderem die beim Universitätsrat hängigen Verfahren übernimmt, auch dann gilt, wenn sie die Überprüfung bildungsrechtlicher Entscheide der Rekurskommission zum Gegenstand haben, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer mit der Behandlung seines Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht einverstanden ist (zur Möglichkeit der Behandlung eines Rekurses an den Universitätsrat als Sprungbeschwerde durch das Verwaltungsgericht nach der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Rechtsmittelordnung vgl. VerwGE B 2016/209 vom 20. Januar 2017 E. 2.1). 1.2. Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheides bildet einzig die Frage, ob die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels gegen den Beschluss der Programmkommission der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 wiederherzustellen ist. Da ein Beschwerdeführer mittels Beschwerde – von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur Rechtsverhältnisse zum Prozessthema machen kann, die bereits von einer Vorinstanz beurteilt worden sind, begrenzt der (materielle) Anfechtungsgegenstand den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 144 II 359 = Pra 108/2019 Nr. 75 E. 4.3; BGer 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Die Anträge des Beschwerdeführers, es sei ihm der Doktortitel mit der Note 5.5 zu verleihen, eventuell sei er sofort mit direkt darauf folgendem Wechsel an die D.__ als Doktorand

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4/12 wieder einzusetzen, gehen über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auf die entsprechenden Anträge kann nicht eingetreten werden. 1.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, dessen Begehren um Wiederherstellung der Rekursfrist von der Vorinstanz abgewiesen wurden, zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Rechtsvertreter ist zur Führung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht befugt (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, SR 935.61) Das Rechtsmittel wurde mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 rechtzeitig bei dem bis 31. Dezember 2024 zur Behandlung von Rekursen gegen die Rekurskommission zuständig gewesenen Universitätsrat erhoben (Art. 44 lit. b des Gesetzes über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988, in der Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42-55, in Kraft ab 1. März 2007). Die Eingabe erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist dementsprechend unter dem oben (E. 1.2) angeführten Vorbehalt einzutreten. 2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der Beschluss der Programmkommission der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 2022 eröffnet worden und die 14-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels bei der Rekurskommission ungenutzt verstrichen ist. 3. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2024 um Wiederherstellung der abgelaufenen Rechtsmittelfrist. Zur Begründung stützte er sich auf das Attest eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 29. Juli 2024. Nach diesem Attest litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung «seit mindestens zwei Jahren» an «erheblichen funktionellen Einschränkungen, darunter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, reduzierte körperliche Belastbarkeit, verminderte Stresstoleranz, Überforderung und Gefühle der Insuffizienz». Im Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs durch die Vorinstanz legte der Beschwerdeführer zudem dar, er habe sich Ende August 2021 gegen Covid-19 impfen lassen, um an der HSG weiterbeschäftigt sein zu können. Bis Dezember 2021 seien beide Boosterimpfungen erfolgt. Er habe die Impfungen so schlecht vertragen, dass er mit Beginn der ersten Impfung starke kognitive Ausfälle gehabt habe. In der Folge sei ihm deutlich geworden, dass seine Anstellung, seine Doktorarbeit und sein gesamtes Leben, welches er bis anhin geführt habe, gefährdet seien. Die Einschränkung durch die

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5/12 Impfung sei derart ausgeprägt gewesen, dass ein umfassendes vernünftiges Denken inklusive des Vermögens, die Situation vollumfänglich auszudrücken oder einen hilfreichen Rechtsbeistand zu organisieren, so eingeschränkt gewesen sei, dass es schlicht unmöglich gewesen sei, sachrichtig zu handeln. Der organisierte Rechtsbeistand, eine Anwältin der Firma YLEX, ausgebildet an der Universität St. Gallen, habe nicht wirksam geholfen, sondern nur hohe Rechnungen gestellt. Erst der Anwalt in Deutschland habe begonnen, wirksame Hilfe zu leisten. Um mit der übrig gebliebenen Energie wenigstens die Doktorarbeit «über die Ziellinie zu bringen», habe er Anfang September (2021) seine Anstellung gekündigt. Sein Vorgesetzter und Doktorvater habe die Kündigung jedoch nicht akzeptiert und darauf bestanden, dass er – der Beschwerdeführer – bis April 2022 arbeite. Dann habe eine bis Mai 2022 andauernde Tortur begonnen, in der er typischerweise bis vier, fünf oder auch sechs Uhr morgens an der Fertigstellung der Doktorarbeit gearbeitet habe, wobei er diese entgegen aller Wahrscheinlichkeit am 31. Mai 2022 – dem Datum der Beendigung seiner Anstellung – ordnungsgemäss eingereicht habe. Der Doktorvater habe mit der Kündigung die Unterstützung für die Doktorarbeit eingestellt. Es habe auch kein Coaching im Endspurt zu den spezifischen Anforderungen bezüglich Formatierung und dergleichen gegeben. Im Zeitpunkt der Rückgabe der Doktorarbeit zur Überarbeitung sei er – der Beschwerdeführer – ohne eigene Wohnung und ohne vernünftige Krankenversicherung sowie ohne Berufstätigkeit gewesen. Der Plan, in die Wissenschaft zu gehen, habe sich nach dem Erlebten scheinbar vollständig zerschlagen gehabt. Die Nebenwirkungen der Covid-Impfungen hätten weiter angedauert und hätten sich vermutlich aufgrund der beiden Booster-Impfungen noch stärker akzentuiert. Sie würden zum Teil bis heute andauern, seien jedoch stark abgeklungen nach entsprechender Behandlung. Der Antrag auf Fristwiedereinsetzung sei gestellt worden, sobald es möglich gewesen sei, das heisst, sobald die Impfnebenwirkungen abgeklungen seien. Es sei problemlos möglich, umfassende Untersuchungen vorzunehmen, um die Impfnebenwirkungen nachzuweisen, sobald der Test hierzu fertig entwickelt sei. Die Aussage der Rekurskommission, dass kein Experte begutachtet habe, sei völlig sinnfrei. Das im Rechtsmittelverfahren eingereichte fachärztliche Attest vom 30. Dezember 2024 diagnostiziert im Wesentlichen gestützt auf dieselbe Symptomatik, wie sie bereits im Attest vom 29. Juli 2024 festgehalten worden war, ein «Post-COVID-Syndrom nach COVID-Impfung (ICD U90.9)».

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6/12 4. 4.1. 4.1.1. Nach Art. 30ter Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. 4.1.2. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO, der vorliegend als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden ist (BGE 144 I 159 E. 4.2; BGer 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1), kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Nach st. gallischem Verwaltungsverfahrensrecht ist die Fristwiederherstellung damit auch in Fällen zulässig, in welchen eine leichte Unsorgfalt vorliegt. Dies unterscheidet Art. 30bis VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO etwa von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) oder Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021). Auszugehen ist in jedem Fall von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird ein leichtes Verschulden nur mit Zurückhaltung angenommen (vgl. BGer 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.2 und 3.3 zu VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013; vgl. aber auch BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3 zu VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013). 4.1.3. Als leichtes Verschulden gilt nach der zur ZPO entwickelten Praxis "tout comportement ou manquement qui, sans être acceptable ou excusable, n'est pas particulièrement répréhensible". In Abgrenzung dazu ist von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen bei der "violation de règles de prudence vraiment élémentaires qui s'imposent impérieusement à toute personne raisonnable" (zum Ganzen BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Was insbesondere Krankheiten betrifft, beruht das Versäumen einer Frist nur dann auf sorgfältigem Verhalten, falls die fristbelastete Person schwer erkrankt. Erforderlich ist "une maladie subite d'une certaine gravité" (auch dazu BGer 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Die Beeinträchtigung muss mit andern Worten derart erheblich ausfallen, dass die fristbelastete Person durch sie davon abgehalten wird, rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz

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7/12 der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten Arztzeugnis, nach welchem das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. VerwGE B 2021/269 vom 24. Dezember 2021 E. 3). 4.1.4. Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 112 V 255 E. 2a). 4.2. 4.2.1. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstellungsbegehrens eingereichten ärztlichen Atteste datieren vom 29. Juli 2024 und vom 30. Dezember 2024. Sie beziehen sich auf einen ausgedehnten, teils weit zurückliegenden Zeitraum ab Herbst 2022 und beruhen ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers. Beim Facharzt, der die Atteste ausstellte, ist der Beschwerdeführer erst seit 10. Juli 2024 in Behandlung. Die Diagnosen sind uneinheitlich. Im ersten Attest vom 29. Juli 2024 werden «erhebliche funktionelle Einschränkungen diagnostiziert, darunter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, reduzierte körperliche Belastbarkeit, verminderte Stresstoleranz, Überforderung und Gefühle der Insuffizienz», im zweiten Attest vom 30. Dezember 2024 ein «Post-COVID-Syndrom nach COVID-Impfung (ICD U90.9)». 4.2.2. Das Attest vom 30. Dezember 2024 hält im Ergebnis fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation erhebliche funktionelle Einschränkungen erfahren, die eine fristgerechte Bearbeitung und Einreichung seiner Promotion erheblich erschwert hätten. Im Attest wird empfohlen, dem Beschwerdeführer eine erneute Möglichkeit zur Einreichung und Verteidigung seiner Promotion zu gewähren. Auch das Attest vom 29. Juli

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8/12 2024 steht in erster Linie im Zusammenhang mit den – vorab im schwierigen Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers an der Universität begründeten – Ursachen und Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der fristgerechten Fertigstellung der «Promotion». Ob sich die Aussage auf die Einreichung der zur Überarbeitung zurückgewiesenen Dissertation bis 31. Mai 2022 oder auf die Einreichung der überarbeiteten Fassung bis 25. Oktober 2023 bezieht, wird aus dem Attest nicht klar. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers wird auch nicht klar, wie er mit Blick auf die Rückweisung der Dissertation und die Frist, sie bis 25. Oktober 2023 zu überarbeiten und erneut einzureichen, weiter vorgehen wollte. Diese Fragen sind indessen für die Beurteilung der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss der Programmkommission vom 24. Oktober 2022 ohnehin nicht von Belang, wie im Folgenden darzulegen ist. 4.2.3. Im Attest vom 30. Dezember 2024 wird einerseits generell festgehalten, dem Beschwerdeführer sei die Einhaltung gesetzter Fristen «nicht möglich» gewesen. Anderseits ist auch (lediglich) von «Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Fristen» die Rede. Jedenfalls aber beziehen sich die geltend gemachten Einschränkungen auf einen Zeitraum, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses der Programmkommission vom 24. Oktober 2022 bereits seit mehreren Monaten bestanden haben soll. Unter diesen Umständen wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er im Hinblick auf die Fähigkeit zur Besorgung seiner alltäglichen Angelegenheiten und insbesondere auch auf die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen abschlägigen Entscheid der Programmkommission über seine Dissertation die erforderlichen Vorkehren durch ärztliche Behandlung und durch den Beizug Dritter getroffen hätte. 4.2.4. Aus dem Zeitraum zwischen der Ersteinreichung der Arbeit am 31. Mai 2022 und dem Ersuchen um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist im Juli 2024 liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor, die nachgewiesene medizinische Behandlungen nach sich gezogen hätten. Im Attest vom 30. Dezember 2024 wird einzig eine CT-Untersuchung am Radiologisch- Nuklearmedizinischen Zentrum am Krankenhaus E.__ erwähnt, die im August 2022 durchgeführt wurde und keine Auffälligkeiten zeigte. Gründe für die Untersuchung werden nicht genannt, und es liegt auch kein Bericht dieses Zentrums vor, aus welchem hervorgehen würde, aus welchem Anlass die Untersuchung durchgeführt wurde und welchen Körperteil sie betraf. Die offenbar im August 2023 und November 2024 ohne direkte identifizierbare körperliche Ursache festgestellten und im Dezember 2024 wieder normalisierten Leberwerte sind – abgesehen davon, dass Belege fehlen – nicht geeignet, glaubhaft zu machen,

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9/12 dass es dem Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist unmöglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel zu erheben oder eine Drittperson damit zu betrauen. 4.2.5. Eine akute schwere Erkrankung des Beschwerdeführers während der Rechtsmittelfrist, die ihn davon abgehalten hätte, ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. zumindest einen Vertreter damit zu mandatieren, wird mit den fachärztlichen Attesten nicht glaubhaft dargetan. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er sich im fraglichen Zeitraum in ärztlicher Behandlung befand. Nach seinen eigenen Schilderungen war er immerhin in der Lage, eine Rechtsanwältin beizuziehen. Er macht geltend, sie habe seine Interessen nicht ausreichend gewahrt. Allerdings tut er nicht konkret dar, wann er ihr in welchen Angelegenheiten Aufträge und Vollmachten erteilt hat. War die Rechtsanwältin während der laufenden Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer tätig, erscheint es nicht glaubhaft, dass er nicht auch in der Lage gewesen sein sollte, sie mit der Rechtsmittelerhebung gegen den Beschluss der Programmkommission der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 zu beauftragen. Allfällige Versäumnisse der Rechtsanwältin hätte sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. 4.2.6. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer A-344/2021 vom 4. Juli 2022) und des Bundesgerichts (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021) ändern an vorstehender Würdigung nichts. 4.2.6.1. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, in welchen Fällen der Abbruch einer Prüfung aus medizinischen Gründen dazu führen kann, dass der Prüfungsversuch nicht angerechnet wird. Die Fragestellung lässt sich mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Unmöglichkeit zur Debatte steht, ein Rechtsmittel zu erheben oder erheben zu lassen, nicht direkt vergleichen. Im Übrigen räumt das Gericht in diesem Entscheid Arztzeugnissen, die fünf Tage beziehungsweise rund zwei Monate nach dem relevanten Zeitpunkt datieren, keine klaren Diagnosen enthalten und einzig auf den Schilderungen der betroffenen Person beruhen, einen geringen Beweiswert ein (BVGer A-344/2021 vom 4. Juli 2022 E. 6.3.2). 4.2.6.2. Der Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2013 betrifft den Nachweis gesundheitlicher Verhinderungsgründe im Hinblick auf die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist im Strafprozess. Im Entscheid wird im Wesentlichen die Rechtsprechung

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10/12 wiedergegeben, wonach die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses zur Einhaltung einer Frist nicht genügen. Angesichts der längeren Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 bis 50 Prozent blieb im konkreten Fall unklar, weshalb der Betroffene – in jenem Fall der Rechtsvertreter – nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Beschwerdeschrift zu verfassen oder jedenfalls einen geeigneten Substituten zu beauftragen. Die Frage, ob angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens eine kurzfristige Substitution an einen anderen Anwalt ausgeschlossen gewesen wäre, hat das Bundesgericht offen gelassen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3). Auch aus diesem Entscheid, bei welchem im Übrigen das Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfolgreich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2.6.3. Der Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2021 betrifft ebenfalls ein Gesuch um Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist im Strafprozess. Zu beurteilen war allerdings die Frage, inwieweit einer vertretenen Partei das allfällige Fehlverhalten ihres berufsmässigen Vertreters anzurechnen ist (BGer 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 4). Soweit der Beschwerdeführer damit begründen will, die von ihm beauftragte Anwältin von YLEX habe aufgrund eines ihm nicht anzurechnenden Fehlverhaltens die Rechtsmittelfrist verpasst, ist anzumerken, dass ein solches Mandatsverhältnis lediglich behauptet, nicht aber belegt ist. Aus den Eingaben ergibt sich nicht, in welchem Zeitraum das Auftragsverhältnis bestanden haben soll und ob die Rechtsvertreterin insbesondere auch mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Rückgabe der Doktorarbeit zur Überarbeitung vom 24. Oktober 2022 betraut gewesen ist, gegen den sich der Beschwerdeführer nun wenden will. Sorgfaltspflichtverletzungen werden noch viel weniger dargetan. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Versäumnissen des berufsmässigen Vertreters im Strafprozess besonderen Regelungen folgt, die im Verwaltungs(justiz)verfahren nicht zur Anwendung gelangen. 4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und den eingereichten Belegen nicht glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss des Programmausschusses der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 zu erheben (bzw. erheben zu lassen). Vielmehr ist von einer Unsorgfalt auszugehen, die weder als geringfügig anzusehen noch einer Heilung durch Zustimmung des Verfahrensgegners zugänglich ist, wobei der Verfahrensgegner vorliegend ohnehin die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (vgl. dazu VerwGE B 2014/232 vom 19. Februar 2015 E. 2.1 und E. 2.2; B 2016/174 vom 20. Januar 2017 E. 3.3). Die diffusen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Universität eine Atmosphäre der Unsicherheit geschaffen

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11/12 habe, welche ihm jedes Vertrauen in die rechtsstaatliche Behandlung eines allfälligen Rechtsmittels genommen habe, ändern an dieser Beurteilung nichts. Schliesslich ist auch die Befragung eines Zeugen (vgl. Ziff. 1.3 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2024) zum über zwei Jahre zurückliegenden Zustand des Beschwerdeführers Ende Oktober 2022 nicht geeignet, fehlende medizinische und ärztliche Nachweise aus dem fraglichen Zeitraum zu ersetzen. 5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf Bildung, der Verfahrenstransparenz, des Grundsatzes des Schutzes der schwächeren Partei, der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis. Diese Rügen stehen indessen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers an der Universität, das per Ende Mai 2022 beendet worden ist. Sie stehen der dargelegten Würdigung (vgl. Erwägung 4 hiervor) nicht entgegen. Damit besteht auch kein Anlass, den Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Doktorvater beizuziehen und den angebotenen Zeugen zur Weigerung der Arbeitgeberin, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer zu akzeptieren, zu befragen (vgl. Ziff. 1.3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2024). 6. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2’000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 2 der Gerichtskostenverordnung; sGS 914.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem Universitätsrat geleisteten und auf das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht übertragenen Kostenvorschuss von CHF 2'000 gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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12/12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2’000. Sie sind mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 03.06.2025 Verfahrensrecht, Art. 30ter Abs. 1 VRP Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Atteste aus dem Jahr 2024 beziehen sich auf einen ausgedehnten, teils weit zurückliegenden Zeitraum ab Herbst 2022 und beruhen ausschliesslich auf seinen eigenen Ausführungen. Die Diagnosen sind uneinheitlich. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und den eingereichten Belegen nicht glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lages gewesen wäre, rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss des Programmausschusses der Universität St. Gallen vom 24. Oktober 2022 zu erheben bzw. erheben zu lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/52)

2026-04-09T05:31:28+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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