Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/234 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.05.2026 Entscheiddatum: 18.03.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.03.2026 Abschreibung des Rekursverfahrens. Art. 96 VRP (sGs 951.1). Art. 6 EMRK (SR 0.101). Fristeinhaltung (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. Abs. 1 und 3 ZPO [SR 272]). Fristwiederherstellung (Art. 30ter Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hielt fest, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe als bekannt vorausgesetzt werden können, dass im Nachgang zur Anhängigmachung eines Rekursverfahrens von der Rechtsmittelinstanz oftmals ein Kostenvorschuss verlangt werde. Es habe für ihn kein begründeter Anlass zur Annahme bestanden, dass sich dies im Fall eines Rekurses an das Bildungsdepartement anders verhalten könnte als bei einem Rechtsmittel an eine Gerichtsinstanz. Entsprechend hätte er die Vorinstanz – wie er dies nach seinen Angaben auch gegenüber anderen Amtsstellen gemacht habe – im Rekursschreiben über seine rund sechswöchige Abwesenheit informieren müssen, wenn er (fristauslösende) Zustellungen an ihn hätte unterbinden wollen. Die unterbliebene Anzeige habe die uneingeschränkte Geltung der Zustellfiktion zur Folge. Das Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2025 habe mithin am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gegolten. Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist bzw. überhaupt nicht geleistet worden sei, sei das Rechtsmittel entsprechend als erledigt abzuschreiben gewesen. Gründe für eine Fristwiederherstellung lägen nicht vor. (Verwaltungsgericht, B 2025/234) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_231/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 18. März 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Geschäftsnr. B 2025/234
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B.__,
gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Abschreibung des Rekursverfahrens
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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Mit Verfügung vom 6. November 2025 lehnte die Abteilung Stipendien und Studiendarlehen des Bildungsdepartements (BLD) ein Stipendiengesuch von A.__, Z.__, ab (act. G 7/1a/1). Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Gesuchstellers, B.__, am 8. November 2025 Rekurs beim BLD (act. G 7/1). Mit Schreiben vom 12. November 2025 ersuchte das BLD B.__ unter anderem darum, einen Kostenvorschuss von CHF 600 zu leisten, wobei das Amt darauf hinwies, dass gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden könne. Erfolge keine entsprechende Mitteilung und werde der Kostenvorschuss nicht geleistet, werde das Rekursverfahren ohne Weiteres abgeschrieben (act. G 7/2). Am 26. November 2025 gab das BLD B.__ bekannt, dass das eingeschrieben versandte Schreiben vom 12. November 2025 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgesandt (Eingang: 25. November 2025) worden sei und er es in der Beilage per A-Post erhalte (act. G 7/4). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 teilte das BLD B.__ mit, dass er bis heute weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, weshalb sein Rekurs von der Geschäftsliste abgeschrieben werde. Auf die Erhebung amtlicher Kosten werde verzichtet (act. G 7/6). b. Mit Schreiben an das BLD vom 29. Dezember 2025 teilte B.__ mit, dass die Schreiben vom 12. November und 15. Dezember 2025 ihm erst am 27. Dezember 2025 zugegangen seien; mit Zugang sei der Tag gemeint, an dem er erstmalig die Gelegenheit der Kenntnisnahme erlangt habe. Er sei vom 9. November bis 24. Dezember 2025 nicht in Z.__ gewesen. Die Post, für welche er einen Lagerungsauftrag erteilt habe, habe er erst am 27. Dezember 2025 abholen können. Er habe alle Ämter, von denen er fristauslösende Schreiben erwartet habe, über seine Abwesenheit unterrichtet. Dem BLD habe er die Abwesenheit nicht mitgeteilt. Er habe nicht damit gerechnet, dass dieses Amt einen Vorschuss verlangen könnte. Die Verfahrensabschreibung stelle eine Gehörsverletzung dar. Eventualiter sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten. Es werde sodann die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Die dauernde Mittellosigkeit seiner Familie sei durch die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 25. Januar 2024, die Verfügung
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3/10 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. November 2024, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Mai 2025 sowie die Verfügung des Bezirksgerichts Y.__ vom 18. Juli 2025 (Beilagen) belegt (act. G 7/7). Das BLD nahm das Schreiben vom 29. Dezember 2025 als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen und beantwortete das Gesuch mit Schreiben vom 15. Januar 2026 abschlägig (act. G 7/8). B. a. Ebenfalls mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 hatte B.__ für A.__ gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er wies darin darauf hin, dass ihm sämtliche Schreiben des BLD erst am 27. Dezember 2025 zugegangen seien, weshalb darin genannte Fristen erst ab diesem Datum zu laufen begonnen hätten. Eventualiter sei ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, damit er von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen könne. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben an das BLD vom 29. Dezember 2025 (act. G 1, G 3.2). b. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2025 sowie die Verfügung vom 15. Januar 2026 betreffend Fristwiederherstellung (act. G 6). Mit Eingabe vom 24. Januar 2026 bestätigte B.__ seinen Standpunkt und stellte zusätzlich den Antrag, dass das Verwaltungsgericht das ganze Verfahren ab Gesuch um ein Stipendium an die Hand nehme und ihm das am 16. Oktober 2025 beantragte Stipendium gewähre bzw. zumindest anordne, dass das Bildungsdepartement das Stipendium berechne und gewähre (act. G 9). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2025 (Poststempel) betreffend die Abschreibungsverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht
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4/10 formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
Auf die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs vom 8. November 2025 (act. G 7/1; betreffend die Verweigerung des Stipendiengesuchs von A.__, act. G 7/1a/1) mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 (act. G 2) zu Recht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob Fristwiederherstellungsgründe vorliegen, was die Vorinstanz mit (der nicht beim Verwaltungsgericht angefochtenen) Verfügung vom 15. Januar 2026 (act. G 7/8) verneint hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Stipendienanspruch des Beschwerdeführers. Soweit sich seine Ausführungen in der Eingabe vom 24. Januar 2026 auf die materiellen Voraussetzungen eines Stipendienanspruchs beziehen (act. G 9), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. November 2025 unter Androhung der kostenpflichtigen Verfahrensabschreibung im Säumnisfall aufgefordert, für den mit Eingabe vom 8. November 2025 anhängig gemachten Rekurs bis 27. November 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 600 zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (act. G 7/2). Das eingeschrieben versandte Schreiben wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. November 2025 von der Post als "nicht abgeholt" retourniert, worauf am 26. November 2025 eine nochmalige Zustellung des Schreibens per A-Post erfolgte; letzteres war verbunden mit dem Hinweis, dass das Schreiben vom 12. November 2025 als am letzten Tag der Frist zugestellt gelte (act. G 7/3 f.). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass bis dahin weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden sei, weshalb sein Rekurs von der Geschäftsliste abgeschrieben werde (act. G 7/6). 3.2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwartenden amtlichen Kosten erhoben (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen; sGS 951.11, RekV). Der Vorschuss macht wenigstens
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5/10 die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten aus (Art. 3 Abs. 2 RekV). Entspricht die betroffene Person trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Es ist mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) vereinbar, das Eintreten auf ein Gesuch oder Rechtsmittel von der rechtzeitigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, jedenfalls solange die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht rechtlich oder faktisch verunmöglicht wird (BGE 124 I 322 E. 4). Der Sinn und Zweck der Erhebung von Kostenvorschüssen liegt darin, den Kostenanspruch des Gemeinwesens zu sichern. Unterliegt die pflichtige Partei, erleichtert die Vorschusspflicht auch das Inkasso. Zudem werden die Verfahrensbeteiligten mit der Erhebung eines Kostenvorschusses auch auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht, das mit der Verfahrensführung verbunden sein kann (VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 2 zu Art. 96 VRP). 3.3. Für Rekursverfahren vor den Departementen wird die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung; sGS 821.1, VGV) angewendet, soweit die RekV keine besonderen Vorschriften enthält (Art. 2 RekV). Gemäss Ziffer. 10.1 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) liegt der Gebührenrahmen für Rekursverfahren zwischen CHF 150 und CHF 10'000. Bei der Festsetzung der Gebühr verfügt die Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend verlangte die Vorinstanz gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen zu Recht einen Kostenvorschuss. Der für das Rekursverfahren betreffend Stipendiengesuch erhobene Kostenvorschuss von CHF 600 liegt innerhalb des Kostenrahmens. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen, ausser es stünden öffentliche Interessen entgegen (vgl. Art. 96 Abs. 2 VRP). Nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Ansetzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. BGer 2C_133/2024, 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 vom E. 5.3; 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Versäumt der Aufgeforderte die Frist für die Vorschussleistung, so ist das Verfahren abzuschreiben (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 938).
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6/10 3.4. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Entscheide als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.H.). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Abholfrist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 138 III 225 E. 3.1, BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.H.). Die Partei ist mithin verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (BGer 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3 m.H.; BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). 3.5. Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Bei der Einhaltung von Fristen trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der aus dem Vorhandensein dieser Tatsache Rechte ableitet (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 629). Die Behörden sind nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären oder Beweise zu erheben (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 128). 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in der Rekurseingangsbestätigung vom 12. November 2025 – mit Fristansetzung bis 27. November 2025 und mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie auf die Folgen eines unbenützten Fristablaufs (Verfahrensabschreibung) – auf, einen Kostenvorschuss von https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Zustellfiktion+Adress%E4nderung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-599%3Ade&number_of_ranks=0#page599 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Zustellfiktion+Adress%E4nderung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-599%3Ade&number_of_ranks=0#page599 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Zustellfiktion+Adress%E4nderung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225
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7/10 CHF 600 zu leisten (act. G 7/2). Unbestritten ist, dass er diesen nicht geleistet und innert Frist auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet dies im Wesentlichen damit, dass er von den Schreiben vom 12. November und 15. Dezember 2025 (Verfahrensabschreibung) am 27. Dezember 2025 erstmals Kenntnis erhalten habe. Er sei vom 9. November bis 24. Dezember 2025 wohnortsabwesend gewesen und habe die Post, für welche er einen Lagerungsauftrag erteilt habe, erst am 27. Dezember 2025 abholen können. Der Vorinstanz habe er seine Abwesenheit – im Gegensatz zu anderen Ämtern – nicht mitgeteilt, da er nicht damit gerechnet habe, für einen «rein hausinternen» Rekurs zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert zu werden. Ein Stipendiengesuch werde gestellt, wenn die Kosten eines Studiums nicht selbst getragen werden könnten. Stattdessen werde man noch um einen Kostenvorschuss gebeten. Es sei nicht Sinn der Zustellfiktion, einen begründet Abwesenden um seinen Gehörsanspruch zu bringen. Die Verfahrensabschreibung stelle eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Die Frist (zur Zahlung des Kostenvorschusses) habe am Tag der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme, am 27. Dezember 2025, zu laufen begonnen. Da er schon am 29. Dezember 2025 reagiert habe, habe er die Frist eingehalten. Nach fast zwanzig Jahren kenne er inzwischen die schweizerische Justiz. Er sei bereit, in diesem Fall über die Grenzen der in diesem Fall hinauszugehen, um die Interessen seines Sohnes zu verteidigen. In zahlreichen anderen Fällen sei er durch alle schweizerischen Instanzen gefallen und habe sich am Ende mit einer Beschwerde bei der EU-Kommission durchgesetzt (act. G 1 i.V.m G 3.2; act. G 9). 3.6.2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann bei diesem als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Nachgang zur Anhängigmachung eines Rekursverfahrens von der Rechtsmittelinstanz oftmals ein Kostenvorschuss verlangt wird. Es bestand für ihn kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich dies im Fall eines Rekurses an das Bildungsdepartement anders verhalten könnte als bei einem Rechtsmittel an eine Gerichtsinstanz. Entsprechend hätte er die Vorinstanz – wie er dies nach seinen Angaben auch gegenüber anderen Amtsstellen gemacht hat – im Rekursschreiben vom 8. November 2025 über seine rund sechswöchige Abwesenheit (ab 9. November 2025) informieren müssen, wenn er (fristauslösende) Zustellungen an ihn hätte unterbinden wollen. Die unterbliebene Anzeige hat die uneingeschränkte Geltung der Zustellfiktion zur Folge. Mit Blick darauf (vgl. vorstehende E. 3.4) galt das Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2025 am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist – dem 20. November 2025 – als zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist (27. November 2025) bzw. überhaupt nicht geleistet worden ist, war das Rechtsmittel (Rekurs vom 8. November 2025) entsprechend – vorbehältlich einer Fristwiederherstellung bzw. einer vom
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8/10 Beschwerdeführer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. act. G 9 S. 4 oben) – als erledigt abzuschreiben. 3.6.3. Die Wiederherstellung der Frist kann gemäss Art. 30ter Abs. 1 VRP nach Art. 148 Abs. 1 ZPO) angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 177-180 zu Art. 30-30ter VRP). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den der Säumige nicht zu vertreten hat (CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 177). War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 2.3).
Mit Bezug auf die im Schreiben vom 12. November 2025 angesetzte Frist lagen keine Gründe für eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 30ter Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO vor, wie die Vorinstanz im Schreiben vom 15. Januar 2026 (act. G 7/8) zutreffend ausführt. Aus den Darlegungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 4.1.1) geht hervor, dass diesem die Obliegenheit, Amtsstellen in laufenden Verfahren über vorübergehende Abwesenheiten zu informieren, offensichtlich bekannt war. Diesbezüglich kann ein fehlendes oder lediglich leichtes Verschulden an der Fristversäumnis nicht bejaht werden, zumal sein Verzicht auf vorgängige Informierung der Vorinstanz über seine sechswöchige Abwesenheit nicht auf einem blossen (leichtfahrlässigen) Versehen beruhte. 3.7. Die Beschwerde bezüglich der Abschreibungsverfügung ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Vorliegend verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2025 (act. G 1) auf seine Eingabe an die Vorinstanz vom selben Datum (act. G 3.2). In letzterem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis darauf, dass sich seine Mittellosigkeit aus früheren gerichtlichen Bewilligungen von unentgeltlicher Rechtspflege ergebe (act. G 3.2 S. 2). Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheint
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9/10 es sachgerecht, dieses Gesuch auch für das vorliegende Verfahren entgegenzunehmen und zu prüfen. 4.2. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Als aussichtslos im Sinn von Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) gelten nach der Rechtsprechung Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4, VerwGE B 2022/160 vom 25. Oktober 2022 E. 4.1). 4.3. Das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezieht sich ausschliesslich auf die Befreiung von den amtlichen Kosten, nicht jedoch auf eine Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde muss mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Rechtslage schon im Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos qualifiziert werden. Deshalb ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 GKV). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten von CHF 1'500. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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