Widerruf der leistungszusprechenden Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge) infolge Dividendenbeschlusses.
Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter Bst. a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz; in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung), Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3).
Die gesetzliche Regelung zur Resolutivbedingung knüpft an den Dividendenbeschluss als solchen und nicht an dessen wirtschaftlichen Hintergrund an. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung bejaht; allerdings Rückweisung zu neuem Entscheid über die Vollstreckung der Rückforderung.
(Verwaltungsgericht, B 2025/223)
2/16 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die am __. ___ 2016 (Datum Tagesregister) gegründete A.__ GmbH mit Sitz in Z.__ bezweckt hauptsächlich «die Führung von Gastronomiebetrieben, insbesondere Bar- und Erlebnisgastronomielokalen; kann im gesamten Gastrobereich tätig sein, insbesondere auch im Verkauf von deren Produkten» (siehe Handelsregister). Sie stellte am 21. April 2021 ein Gesuch um Covid-19-Härtefallmassnahmen (finanzielle Unterstützung, act. 11.1) im Umfang von CHF 99'000 (act. 11.1.10.1). b. Das Volkswirtschaftsdepartement hiess das Gesuch am 20. Mai 2021 teilweise gut und sprach der A.__ GmbH als finanzielle Härtefallunterstützung für die Schliessungszeit von Januar bis April 2021 einen nicht rückzahlbaren Betrag von CHF 56'400 zu (act. 11.1.11). Aufgrund längerer behördlich angeordneter Schliessung (Monat Mai 2021) gewährte das Volkswirtschaftsdepartement am 16. Juli 2021 eine Nachzahlung von CHF 14'100 (gesamte Finanzhilfe: CHF 70'500; act. 11.1.12). B. a. B.__ erwarb vom bisherigen Gesellschafter sämtliche Stammanteile der A.__ GmbH und wurde am __. Januar 2023 als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (Datum Tagesregister; siehe Handelsregister). b. Die vom Kanton St. Gallen mit der Überprüfung der Härtefallunterstützung beauftragte C.__ AG, Y.__, orientierte am 4. Juni 2025 den Treuhänder der A.__ GmbH, bei der Durchsicht der Geschäftsunterlagen sei festgestellt worden, dass für das Geschäftsjahr 2023 eine Dividende von CHF 40'000 beantragt und anlässlich der Gesellschafterversammlung beschlossen worden sei. Dabei handle es sich um einen Verstoss gegen das Verwendungsverbot, der dem Kanton St. Gallen gemeldet werden müsse (act. 11.2.1). c. Das Volkswirtschaftsdepartement gewährte der A.__ GmbH am 2. Juli 2025 das rechtliche Gehör zur Frage der Rückforderung der Härtefallmassnahme infolge Dividendenbeschlusses (act. 11.2.3).
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3/16 d. In der Stellungnahme vom 22. September 2025 ersuchte die A.__ GmbH, auf eine Rückforderung der nicht rückzahlbaren Härtefallgelder sei zu verzichten; eventuell sei eine Teilrückforderung von CHF 1'860.45 zu verfügen. Zusammengefasst führte die A.__ GmbH aus, B.__ sei für sie mit einem Pensum von 100 % tätig gewesen. Auf Anraten seines Treuhänders habe er am 13. November 2024 – weniger als zwei Monate vor Ablauf der Verwendungsbeschränkung – die Ausrichtung einer Dividende von CHF 40'000 beschlossen. B.__ habe sich einen Nettojahreslohn von CHF 44'550 für das Jahr 2024 und von CHF 62'565 für das Jahr 2023 ausbezahlt. Bei der beschlossenen Dividende für das Geschäftsjahr 2023 handle es sich tatsächlich um Entgelt für seine geleistete Arbeit als Geschäftsführer und nicht um eine Gewinnausschüttung. Ein Missbrauch im Sinn einer zweckwidrigen Verwendung von Härtefallgeldern und damit ein Verstoss gegen die Verwendungsbeschränkung liege nicht vor. Des Weiteren fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verwendungsbeschränkung und einen Widerruf der zugesprochenen Härtefallgelder. Sollte wider Erwarten eine Rückforderung verfügt werden, müsse die seit Ausrichtung der Gelder bis zum Dividendenbeschluss verstrichene Zeit im Sinn der Verhältnismässigkeit anteilsmässig berücksichtigt werden. Auf diese Weise (41/43 Monate auf CHF 40'000) resultiere ein Rückforderungsbetrag von CHF 1'860.45. Ausserdem befinde sie (die A.__ GmbH) sich in einer finanziell angespannten Lage. Der in Aussicht gestellte Rückforderungsbetrag von CHF 40'000 entspreche aktuell dem Umsatz von zwei Monaten. Aufgrund der knappen Liquidität sei sie nicht in der Lage, einen solchen Betrag zurückzuerstatten. Schlimmstenfalls müsse sie ihre Bilanz deponieren. Auch aus diesem Grund sei auf eine Rückforderung zu verzichten (act. 11.2.9). e. Mit Verfügung vom 24. November 2025 widerrief das Volkswirtschaftsdepartement die Leistungszusprachen vom 20. Mai und 16. Juli 2021 teilweise (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete die A.__ GmbH zur Rückzahlung von CHF 40'000 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem auferlegte es ihr amtliche Kosten von CHF 500. Es vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass eine gesetzliche Grundlage sowohl für das Verwendungsverbot als auch für den Widerruf der Leistungszusprachen bestehe. Ein Verstoss gegen das Verwendungsverbot werde bereits durch einen Dividendenbeschluss begründet. Ob diese Zahlung gegebenenfalls auch als Aufwand (Lohn) hätte verbucht werden können, sei deshalb nicht relevant. Für eine teleologische Reduktion des Dividendenbegriffs auf Zahlungen, die einen zulässigen Unternehmerlohn übersteigen würden, bestehe kein Anlass (act. 2).
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4/16 C. a. Gegen die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) vom 24. November 2025 erhob die A.__ GmbH (Beschwerdeführerin) am 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventuell sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und eine Rückforderung im Betrag von CHF 1'860.45 zu verfügen; subeventuell sei eine Ratenzahlung über 60 Monate zu verfügen. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der Stellungnahme vom 22. September 2025 (act. 11.2.9). Ergänzend wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, in der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt zu haben. Denn die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihr (der Beschwerdeführerin) geltend gemachten Unverhältnismässigkeit, insbesondere Unzumutbarkeit der Rückforderung auseinandergesetzt. Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Geschäftsführers sowie hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalls nicht oder nur ungenügend geprüft (act. 1). b. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 6) antwortete die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2025, dass sie einen Härtefall begründe und der Saldo ihres Geschäftskontos per 9. Dezember 2025 lediglich CHF 3'130.25 betragen habe. Deshalb beantragte sie, auf die Erhebung von Kosten, eventuell eines Kostenvorschusses zu verzichten; subeventuell sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen und ihr eine angemessene Frist zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 7). c. Das Verwaltungsgericht verzichtete daraufhin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und orientierte, über den Antrag um Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten werde mit der Hauptsache entschieden. Damit werde der Subeventualantrag als gegenstandslos betrachtet (Schreiben vom 19. Dezember 2025, act. 8). d. Unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung beantragte die Vorinstanz am 23. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. 10).
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5/16 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2025 ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde am 9. Dezember 2025 rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2025 in derselben Dispositivziffer 2 sowohl einen Sachentscheid gefällt (Anordnung einer Rückforderung) als auch bereits über die Vollstreckungsmodalitäten befunden (Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechtskraft, act. 2). Das VRP (siehe Art. 101 ff. VRP) geht von einer Funktionsteilung zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren aus. Im Entscheidungsverfahren (Erkenntnisverfahren) wird über Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (VerwGE B 2019/31 vom 30. April 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. betreffend die erst nach Rechtsbeständigkeit der Rückforderung allenfalls zu beantwortende Erlassfrage BGer 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2; bestätigt in BGer 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.1.2, in BGE 150 V 1 nicht publiziert). Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist deshalb zunächst die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Rückforderung finanzieller Härtefallunterstützung in der Höhe der ausbezahlten Dividende von CHF 40'000 (E. 2.1 ff. hiernach), bevor die mitangefochtenen Vollstreckungsmodalitäten beurteilt werden (E. 3 hiernach). Weil das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ändern darf (Art. 63 VRP), hat offen zu bleiben, ob die gesamte ausgerichtete Härtefallunterstützung von CHF 70'500 (act. 11.1.12) zurückzufordern gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die Botschaft der Regierung vom 8. März 2022 zum IV. Nachtrag zum Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie, ABl 2021-00.037.159, S. 11, hinzuweisen. Dort wurde zum Umfang der Rückforderung festgehalten, dass bei Nichtbeachtung der Verwendungseinschränkungen (z.B. Ausschüttung von Dividenden) die Rückforderung in der Regel im Umfang der unzulässigen Mittelverwendung verfügt werde (zur davon abweichenden Praxis in anderen Kantonen
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6/16 siehe den Entscheid VB 2024.00361 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 4. April 2025 E. 5.6 und jenen des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4, bestätigt durch BGer 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.5). 2.1. Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Rückforderung von CHF 40’000 setzt voraus, dass die Vorinstanz auf die unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Leistungsentscheide vom 20. Mai 2021 (act. 11.1.11) und 16. Juli 2021 (act. 11.1.12) zurückkommen durfte. Die Vorinstanz hält eine nachträgliche Korrektur der Leistungsentscheide gestützt auf den Rückkommenstitel des Widerrufs (Art. 28 Abs. 1 VRP) für zulässig (act. 2, Bst. J). Unter dem Rückkommenstitel des «Widerrufs» sieht Art. 28 Abs. 1 VRP vor, dass (fehlerhafte) Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (eingehend zum Tatbestandsmerkmal der Fehlerhaftigkeit T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, Art. 28 N 6). Dass Art. 28 VRP auf den Widerruf von Verfügungen und Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Härtefallmassnahmen Anwendung findet und an sich keiner spezialgesetzlichen Regelung ausserhalb des VRP bedarf, wurde denn auch in der Botschaft der Regierung vom 8. März 2022 zum IV. Nachtrag zum kantonalen Covid-19-Gesetz bekräftigt. Die – am 16. Juni 2022 in Vollzug gesetzte – Ergänzung der bereits zuvor in aArt. 14 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Covid-19-Gesetzes vorgeschriebenen Missbrauchsbekämpfung um die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Unterstützungsleistungen erfolgte denn auch bloss aus systematischen Gründen und zur Schaffung zusätzlicher Klarheit (ABl 2021-00.037.159, S. 11; zur Grundlage für den Widerruf samt Rückforderung von Härtefallgeldern siehe auch VerwGE B 2025/187 vom 19. Januar 2026 E. 2.7; siehe auch BGer 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 3.5). 2.2. In einem ersten Schritt ist die Fehlerhaftigkeit der widerrufenen Leistungsentscheide vom 20. Mai 2021 (act. 11.1.11) und 16. Juli 2021 (act. 11.1.12) zu prüfen. 2.2.1. Gemäss aArt. 12 Abs. 1ter Bst. a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz; in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung, AS 2021 878 Ziff. II Abs. 2) setzt die Gewährung einer Härtefallmassnahme u.a. kumulativ voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden
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7/16 und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Unter dem 2. Abschnitt «Anforderungen an die Unternehmen» der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 951.262, fortan: HFMV 2020 in der vom 1. April bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) schrieb Art. 6 Bst. a Ziffer 1 HFMV 2020 unter dem Titel «Einschränkung der Verwendung» vor: Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Aus dieser bundesrechtlichen Konzeption ergibt sich eindeutig, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs bzw. die Rechtswirksamkeit der Leistungsverfügung vom zukünftigen Verhalten der leistungsbeziehenden Person während des als Einheit zu betrachtenden vierjährigen Zeitraums (siehe hierzu H. SEILER im Rechtsgutachten zuhanden des Kantons Luzern zum Thema langfristige Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der Covid-19-Härtefallhilfe vom 17. Juli 2023, S. 91) abhängt; insoweit liegt eine Resolutivbedingung vor. 2.2.2. Das kantonale Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3; fortan kantonales Covid- 19-Gesetz) regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St. Gallen auf der Grundlage des eidgenössischen Covid-19-Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Covid-19-Gesetzes). Art. 3 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Covid-19-Gesetzes bestimmt zudem, dass eine Härtefallmassnahme an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken nur dann gewährt werden kann, wenn sie die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der HFMV 2020 erfüllen (zu aArt. 3 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Covid-19-Gesetzes in der bis 8. Juni 2021 gültigen Fassung, die noch keine Beschränkung auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken enthielt, siehe nGS 2021-011). Die in E. 2.2.1 hiervor dargestellten bundesrechtlichen Vorschriften zu den Verwendungsbeschränkungen – namentlich hinsichtlich Dividenden – wurden also ins kantonale Recht übernommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz 12 ff.) besteht damit nicht nur auf eidgenössischer (E. 2.2.1 hiervor), sondern auch auf kantonaler Ebene eine genügende gesetzliche Grundlage für die umstrittene Verwendungsbeschränkung. 2.2.3. Gemäss Verordnungs- und Gesetzeswortlaut erfüllt bereits ein innerhalb des von aArt. 6 Bst. a Ziffer 1 HFMV 20 und aArt. 12 Abs. 1ter Ingress des Covid-19-Gesetzes vorgesehenen Zeitraums gefällter Dividendenbeschluss die Resolutivbedingung, deren Eintritt die nachträgliche Unrechtmässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der Leistungsausrichtung im
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8/16 Sinn von Art. 28 Abs. 1 VRP bewirkt (vgl. hierzu VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2.1 und B 2025/187 vom 19. Januar 2026 E. 2.4.4). Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich und auch nicht von der Beschwerdeführerin dargetan (act. 1, Rz 14 ff.), vom diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen. Der Wortlaut entspricht auch dem Sinn der Regelung. Dieser besteht darin, eine zweckwidrige Verwendung in der Art zu verhindern, dass die durch die Steuerzahlenden finanzierten Beiträge zur Linderung Covid- 19-bedingter wirtschaftlicher Härtefälle den Unternehmen innert (relativ) kurzer Zeit nach der Auszahlung wieder entzogen werden (siehe hierzu Fragestunde 22.7714, Antwort des Bundesrates vom 19. September 2022 zur von Nationalrat Olivier Feller eingereichten Frage «Härtefallmassnahmen: Rechtfertigt sich das während vier Jahren geltende Verbot, Dividenden auszuschütten?»; vgl. zum Ganzen VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2.3). Es soll mit anderen Worten vermieden werden, dass Unternehmen, die erst (relativ) kürzlich mit staatlichen Geldern gerettet werden mussten, durch Gewinnabschöpfungen und Ausschüttungen an ihre Gesellschafter geschwächt werden (dazu auch VWBES.2024.125 des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4). 2.2.4. Einen solchen gemäss aArt. 6 Bst. a Ziffer 1 HFMV 20 und aArt. 12 Abs. 1ter Ingress des Covid-19-Gesetzes verpönten Dividendenbeschluss fasste die Beschwerdeführerin am 13. November 2024 (act. 1, S. 2 unten, act. 11.2.9, Rz 5, und act. 2, Bst. F). Soweit sie vorbringt, die beschlossene – und auch unbestrittenermassen ausgerichtete (act. 1, S. 2 unten) – Dividende stelle keine Gewinnausschüttung, sondern eine Entschädigung für die von B.__ geleistete Arbeit als Geschäftsführer dar, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzliche Regelung zur Resolutivbedingung knüpft an den Dividendenbeschluss als solchen und nicht an dessen wirtschaftlichen Hintergrund an. Im Übrigen belegt die Beschwerdeführerin weder ihre Behauptungen zu einem angemessenen Lohn von B.__ noch diejenigen zum Lohncharakter der ausgeschütteten Dividende mit konkreten Angaben, insbesondere nicht mit konkreten Arbeits- oder Präsenzzeiten. Aus den allgemeinen statistischen Ausführungen (act. 11.2.9, Rz 8) lässt sich jedenfalls nichts auf den konkreten Betrieb der Beschwerdeführerin und den dortigen Arbeitseinsatz von B.__ schliessen. Entscheidend ist jedoch ohnehin, dass die Beschwerdeführerin die Betrachtungsweise, die Dividendenausschüttung sei wirtschaftlich gar keine Gewinnausschüttung im Sinn von Art. 798 in Verbindung mit Art. 675 des Obligationenrechts (SR 220, OR) gewesen, offenbar erstmals unter dem Eindruck der Rückforderung von Härtefallunterstützung einnahm. Selbst wenn davon ausgegangen würde, B.__ hätte die von ihm allein beherrschte Beschwerdeführerin – wohl aus steuerrechtlichen oder sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Motiven – veranlasst, Lohn teilweise (im Betrag von CHF 40'000) in Form einer Dividende – also als Gewinnbeteiligung an B.__ als alleinigem Gesellschafter – auszuschütten, wäre er bei dieser Ausrichtungsform auch im Anwendungsbereich der Covid-19-Gesetzgebung
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9/16 zu behaften. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, etwa gegenüber den Sozialversicherungen die Dividende von CHF 40'000 – nach der von ihr angerufenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (act. 1, Rz 17) und entgegen der gewählten buchhalterischen und gesellschaftsrechtlichen Auszahlungsform (zur massgeblichen Anknüpfung an den gesellschaftsrechtlichen Begriff der Dividende siehe BGer 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.3.2) – als Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert zu haben. Vielmehr ist es widersprüchlich und mit den von Privaten beim Verkehr mit Behörden zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3) nicht vereinbar, wenn die Beschwerdeführerin einzig im Verfahren der Rückforderung der Härtefallunterstützung die Auszahlung der CHF 40'000 nicht mehr als aus dem – insbesondere nach Abzug des Personalaufwands resultierenden – Bilanzgewinn oder aus Reserven bezahlte Dividende an B.__ gelten lassen will, sondern als Lohn für dessen Arbeitseinsatz uminterpretiert haben möchte. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin mit B.__ wirtschaftlich identisch ist (siehe hierzu auch act. 1, Rz 17), verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn je nach rechtlichem Kontext (Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht oder Covid-19-Härtefallrecht) der wirtschaftliche Charakter der Dividende an B.__ im Nachhinein widersprüchlich interpretiert wird. Entgegen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz 11) erweist sich damit die Würdigung der Dividendenausschüttung als solche im Sinn der Verwendungsbeschränkung sowohl rechtmässig als auch billig. Bereits mit dem Dividendenbeschluss erfüllte die Beschwerdeführerin die Resolutivbedingung im Sinn des Härtefallrechts (E. 2.2.3 hiervor). Mit deren Eintritt ist untrennbar die Rechtsfolge verbunden, dass die Leistungszusprachen nachträglich ihre Rechtswirksamkeit und ihre Rechtsgrundlage verloren haben, ohne dass noch ein zusätzlicher Missbrauchstatbestand geprüft werden müsste (vgl. VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 3.2.6; zur gegenteiligen Sichtweise der Beschwerdeführerin siehe act. 1, Rz 16 f.). 2.2.5. Ins Leere zielt ausserdem die nicht belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Dividendenausschüttung sei einzig auf Anraten des Treuhänders erfolgt (act. 1, S. 2 unten) und sie (wie auch B.__) sei gutgläubig gewesen (act. 1, Rz 16). Denn dessen Verhalten und Wissen ist der Beschwerdeführerin (und B.__) anzurechnen (vgl. BGer 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.3.4 mit Hinweis und 2C_29/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.4). So kann die Beschwerdeführerin auch nicht als gutgläubig betrachtet werden, musste doch wenigstens der Treuhänder um die Bedeutung einer Dividendenausschüttung für die Härtefallunterstützung im Bild gewesen sein. Er war es denn auch, der für die Beschwerdeführerin die Dividendenverzichtserklärung für den vierjährigen Zeitraum abgab (act. 11.1). Im Übrigen kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGer 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.2, BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Vor diesem Hintergrund ist eine
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10/16 allfällige Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant und steht dem Widerruf und der Rückforderung nicht entgegen. 2.3. Hinsichtlich der nachträglich rechtswidrig gewordenen Leistungsentscheide vom 20. Mai 2021 (act. 11.1.11) und 16. Juli 2021 (act. 11.1.12) ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob deren Widerruf samt Rückforderung im öffentlichen Interesse liegt. Schon aus Art. 14 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Covid-19-Gesetzes, wonach der Kanton die Missbrauchsbekämpfung sicherstellt und zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurückfordert, geht die Wertung hervor, dass die gesetzmässige Ausrichtung finanzieller Unterstützungsleistungen und folglich auch die Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter finanzieller Unterstützungsleistungen im wichtigen öffentlichen Interesse liegen (vgl. hierzu BGer 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.3). Andernfalls würden die öffentliche Hand und damit die Steuerzahler zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet (VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3.1; siehe auch zum öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung und der öffentlichen Akzeptanz der Härtefallmassnahmen BGer 2C_490/2024 vom 26. März 2025 E. 3.6). 2.4. Damit die umstrittene Rückforderung rechtmässig ist, muss sie ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten (BGer 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2 und 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 E. 4.5). Weil ein Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt entsteht, in dem die ausgerichtete Leistung ihren Rechtsgrund verloren hat, ist auch die Anspruchsvoraussetzung der Verhältnismässigkeit in diesem Zeitpunkt zu beurteilen. In zeitlicher Hinsicht ist somit das Datum des Dividendenbeschlusses vom 13. November 2024 (act. 1, S. 2 unten) für die Verhältnismässigkeitsbeurteilung im Entscheidungsverfahren massgebend (E. 2.2.4 hiervor). 2.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV verankert ist, verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet es jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGer 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen auf BGE 149 I 129 E. 3.4.3 und BGer 2C_684/2023 vom 4. November 2024 E. 5.2). Wohl mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde in der bereits erwähnten Botschaft der Regierung vom 8. März 2022 (E. 2 hiervor) zum Umfang der Rückforderung https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%222C_48%2F2024%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-I-129%3Ade&number_of_ranks=0#page129
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11/16 festgehalten, dass diese ganz oder teilweise erfolgen könne. Bei Nichtbeachtung der Verwendungseinschränkungen (z.B. Ausschüttungen von Dividenden oder unzulässige Übertragung von Mitteln) werde die Rückforderung «in der Regel» – und damit nicht ausnahmslos – im Umfang der unzulässigen Mittelverwendung verfügt werden (ABl 2021-00.037.159, S. 11; in diesem Sinn auch das im Auftrag der GastroSuisse von HÄNER/BUNDI am 21. Juli 2023 erstattete Rechtsgutachten über Fragen zu den Covid-Härtefallentschädigungen, S. 40 f. [Download unter: <https://gastrosuisse.ch/assets/de/verband/medien/medienmitteilungen/gastrosuisse-rechtsgutachten-fragen-covid-haertefallentschaedigungen.pdf>; abgerufen am 28. Mai 2026]). 2.4.2. Im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses vom 13. November 2024 verfügte die Beschwerdeführerin offensichtlich noch über eine solide wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was sich allein schon an der Gewinnausschüttung von CHF 40'000 zeigt. Ausserdem erzielte sie in den vorangegangenen Monaten des Jahres 2024 zwar (insgesamt) nicht mehr gleichhohe Umsätze wie noch im Vorjahr (in dem sie einen Jahresumsatz von CHF 532'459.65 erzielte); sie lassen jedoch nicht auf eine finanzielle Unzumutbarkeit der Rückforderung von CHF 40'000 schliessen (Januar 2024: CHF 27'994.50; Februar 2024: CHF 38'070.50; März 2024: CHF 54'962.50; April 2024: CHF 32'063; Mai 2024: CHF 26'042.50; Juni 2024: CHF 22'093.90; Juli 2024: CHF 11'741; August 2024: 39'451.73; September 2024: CHF 32'274; Oktober 2024: CHF 49'381.50; siehe zum Ganzen act. 11.2.9.5). Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, dass die Rückforderung im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses für sie geradezu existenzbedrohend gewesen wäre. Vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Rückforderung auf einen späteren Zeitraum (siehe etwa die Ausführungen zur Situation im Frühjahr 2025 und im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 22. September 2025 [«Die aktuellen Einnahmen reichen gerade noch aus, um anfangs Monat die Löhne und Rechnungen zu bezahlen»] in act. 11.2.9, Rz 27, den Hinweis auf den Saldo des Geschäftskontos per 9. Dezember 2025 in act. 1, Rz 24, oder die im Zeitpunkt der Beschwerde geltend gemachte prekäre Situation [«Der Geschäftsführer und seine Mitarbeitenden leben derzeit von der Hand in den Mund»] in act. 1, Rz 25). Sie haben deshalb bei der Beurteilung der Rückforderung im Erkenntnisverfahren ausser Acht zu bleiben (E. 2.4 hiervor) und betreffen die Verhältnismässigkeit der Vollstreckungsmodalitäten (E. 3 hiernach). Mangels (zeitlicher) Relevanz für die Verhältnismässigkeit der Rückforderung ist unter Gehörsaspekten nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz damit im Rahmen des Sachentscheids nicht näher auseinandersetzte. Den Gehörsrügen der Beschwerdeführerin kommt nur, aber immerhin für die Vollstreckungsanordnung eine Bedeutung zu (E. 3.1 ff. hiernach). Des Weiteren trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf den Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses vom 13. November 2024 bezogene Verhältnismässigkeitsaspekte beim Sachentscheid über die Rückforderung gänzlich ausser
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12/16 Acht gelassen hätte (zur Rüge der Beschwerdeführerin siehe act. 1, Rz 24). So äusserte sie sich überzeugend zum Aspekt der Eignung und machte zutreffende Ausführungen zum grossen öffentlichen Interesse an der rechtmässigen Verwendung der Härtefallgelder und zum überwiegenden und wichtigen öffentlichen Interesse an der Rückerstattung unrechtmässig ausgerichteter Unterstützungsleistungen (act. 2, Bst. K). Die angeordnete Rückforderung ist insgesamt zumutbar. Vor diesem Hintergrund kann im Entscheidungsverfahren offenbleiben, ob im Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses die Möglichkeit einer zumutbaren Rückführung der Dividenden an die Beschwerdeführerin bestand (siehe hierzu E. 3.5 hiernach). 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsanordnung der Vorinstanz. Diese verpflichtete die Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 2 zur Bezahlung der gesamten Rückforderung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (act. 2). 3.1. In der Stellungnahme vom 22. September 2025 vertrat die Beschwerdeführerin mit rund zweiseitiger Begründung – die sich hauptsächlich auf einen Zeitraum nach dem Dividendenbeschluss bezieht – den Standpunkt, dass die Bezahlung der Rückforderung von CHF 40'000 unverhältnismässig sei und gegenwärtig dem Umsatz von ca. zwei Monaten entspreche. Aufgrund der finanziell angespannten Lage drohe ein Konkurs und Verlust von Arbeitsplätzen (act. 11.2.9, Rz 22 ff.; zu den eingereichten Bankbelegen und Umsatzangaben siehe act. 11.2.9.5 f.). In der Beschwerde wirft sie der Vorinstanz vor, diese habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie die am 22. September 2025 vorgebrachten Gesichtspunkte zur Verhältnismässigkeitsfrage ausser Acht gelassen habe (act. 1, Rz 6 ff.). 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP konkretisiert diesen Anspruch dahingehend, dass Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Verwaltung darf sich im Rahmen der Gehörsgewährung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (siehe hierzu auch Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP). Die Begründungspflicht ist allerdings nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt und sie nicht jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
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13/16 wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 236 E. 5.2 und 142 II 65 E. 9.2; VerwGE B 2023/145 vom 20. September 2023 E. 2.1). 3.3. Die Vorinstanz setzte sich mit den für die Verhältnismässigkeit der Vollstreckung der Rückforderung massgeblichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in einer erkennbaren Weise auseinander. Dies gilt insbesondere bezüglich allfälliger einer Vollstreckung entgegenstehender privater Interessen der Beschwerdeführerin. Damit fehlt in der Begründung zu den Vollstreckungsmodalitäten ein wesentlicher Bestandteil der Verhältnismässigkeitsprüfung, nämlich die Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 3.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich insbesondere nicht beurteilen, ob die Konsequenzen einer Bezahlung der gesamten Rückforderung innert 30 Tagen nach Rechtskraft der angeordneten Rückforderung für die Beschwerdeführerin – aufgrund der von ihr geltend gemachten, erst nach dem Dividendenbeschluss vom 13. November 2024 begonnenen Sachverhaltsentwicklung – noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Rückforderung verfolgten öffentlichen Interessen stehen, mithin diese Vollstreckungsanordnung für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Weil dem Verwaltungsgericht keine Angemessenheitskontrolle zusteht (Art. 61 VRP), ist eine Heilung der Begründungspflicht nur zurückhaltend vorzunehmen, zumal die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren (act. 10) nichts ausführte zur erneuten Kritik der Beschwerdeführerin an der unterbliebenen Verhältnismässigkeitsbeurteilung, zu deren eingehenden Ausführungen zur Unzumutbarkeit und zu den (sub- )eventuell gestellten Rechtsbegehren um Reduktion der Rückforderung (im Vollstreckungsverfahren) oder Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit (act. 1, S. 2 f., Rz 6 ff. und Rz 23 ff.). Liegt die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) im Streit, erweist sich in der Praxis die Unterscheidung zwischen im Rahmen der Rechtskontrolle überprüfbaren Rechtsfragen einerseits und der nicht überprüfbaren Ermessensausübung andererseits oftmals als schwierig, da Angemessenheit (Ermessensausübung) und Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs) in einem sehr nahen Verhältnis zueinander stehen (BGer 2C_240/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 mit Hinweisen, in BGE 139 I 145 nicht publiziert, und 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.3; vgl. auch B. SCHINDLER, Verwaltungsermessen, 2010, Rz 402). Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, die Beschwerdeführerin räume einer Heilung Vorrang gegenüber einem kassatorischen Entscheid wegen Gehörsverletzung ein (siehe act. 1, Rz 9).
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14/16 3.5. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt betreffend die einer Vollstreckung des (ungekürzten) Rückforderungsbetrags entgegenstehenden privaten Interessen nicht spruchreif erstellt ist und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verfügung auch aus diesem Grund gerechtfertigt erscheint; daher resultiert aus einer Rückweisung kein formalistischer Leerlauf. So können die wirtschaftlichen Folgen einer Vollstreckung der gesamten Rückforderung von CHF 40'000 innert 30 Tagen nach deren Rechtskraft auf die Existenz der Beschwerdeführerin nicht verlässlich abgeschätzt werden, fehlen doch etwa die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2025 sowie verlässliche Kennzahlen zu ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation oder zu bedrohten Arbeitsplätzen (etwa in Form von detaillierten Lohnmeldungen gegenüber der Ausgleichskasse, wie sie im ursprünglichen Gesuchsverfahren für das Jahr 2019 eingereicht wurden, act. 11.1.6). Dabei ist weiter von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin und B.__ bezüglich sowohl der Dividendenausschüttung als auch der Folgen einer Vollstreckung der Rückforderung als wirtschaftlich identisch zu betrachten sind, wie die Beschwerdeführerin an sich zutreffend erwägt (act. 1, Rz 17). Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der zumutbaren Rückführung der Dividenden an die Beschwerdeführerin (vgl. zum Einbezug zumutbarer Rückführungen von Dividenden das Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. 4.7), fehlen doch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von B.__. Nach spruchreif abgeklärtem Sachverhalt hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit von Vollstreckungsmodalitäten zu beurteilen und hernach über die Vollstreckung der Rückforderung, insbesondere über die Anträge der Beschwerdeführerin um (Teil-)Erlass oder Ratenzahlung über 60 Monate (act. 1, S. 2), eine neue, entsprechend begründete Verfügung zu erlassen. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz verfügte Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Härtefallgeldern von CHF 40'000 abzuweisen. Hingegen ist die Vollstreckungsanordnung in Dispositivziffer 2 (Bezahlung der gesamten Rückforderung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung) aufzuheben, die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuer Verfügung über die Vollstreckungsmodalitäten der Rückforderung sowie über die amtlichen Kosten im Verwaltungsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2. Betreffend die angefochtene Rückforderungsanordnung unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Hinsichtlich der angefochtenen Anordnung über die Vollstreckungsmodali-
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15/16 täten ist sie hingegen als obsiegend zu betrachten. Denn die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang für die Vollstreckungsmodalitäten gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als vollständiges Obsiegen (VerwGE B 2023/33, B 2023/34 vom 8. Juni 2023 E. 4.1), und zwar unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (VerwGE B 2023/224 vom 3. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 312 E. 11.1). Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen der beiden Verfahrensbeteiligten auszugehen. 4.3. Für das Beschwerdeverfahren sind mit Blick auf den Streitwert amtliche Kosten von CHF 3'500 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil die Vorinstanz in der vorliegenden Streitigkeit überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, hat sie die Hälfte der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 1’750 zu tragen (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3; Art. 96bis VRP). Die Beschwerdeführerin hat die andere Hälfte im Betrag von CHF 1'750 zu bezahlen. Im Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, aufgrund des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Gutheissung des Eventualantrags Ziffer 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2025, act. 7) werde der Subeventualantrag (Fristansetzung zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) als gegenstandslos betrachtet (act. 8). Dagegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Vor diesem Hintergrund ist ihr keine weitere Gelegenheit für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen. Im Übrigen stellte sie zu keiner Zeit einen Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.4. Weil die Beschwerdeführerin im Verfahren insgesamt nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, sind ihr keine ausseramtlichen Kosten (Parteientschädigung) zuzusprechen (Art. 98bis VRP; M.w.H. auf die diesbezügliche langjährige Praxis A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 16 zu Art. 98bis VRP).
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16/16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Härtefallgeldern von CHF 40'000 wird abgewiesen. 2. Die Vollstreckungsanordnung in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2025 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über die Vollstreckungsmodalitäten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin bezahlen an die amtlichen Kosten von insgesamt CHF 3'500 je die Hälfte im Betrag von CHF 1'750. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 29.06.2026 Widerruf der leistungszusprechenden Verfügungen und Rückforderung der ausgerichteten Härtefallmassnahmen (nicht rückzahlbare Beiträge) infolge Dividendenbeschlusses. Art. 28 Abs. 1 VRP, aArt. 12 Abs. 1ter Bst. a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102; eidgenössisches Covid-19-Gesetz; in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft stehenden Fassung), Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Die gesetzliche Regelung zur Resolutivbedingung knüpft an den Dividendenbeschluss als solchen und nicht an dessen wirtschaftlichen Hintergrund an. Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots und Rechtmässigkeit sowohl des Widerrufs der ursprünglichen Leistungszusprache als auch der verfügten Rückforderung bejaht; allerdings Rückweisung zu neuem Entscheid über die Vollstreckung der Rückforderung. (Verwaltungsgericht, B 2025/223)