Baubewilligung Amateurfunkantenne.
Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Verfahrensrechte Dritter berufen und aus einer falschen Verfahrenswahl (vereinfachtes statt ordentliches Verfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihre eigenen Rechte im Verfahren gewahrt wurden.
Erforderlichkeit der Mehrhöhe der Amateurfunkantenne (12 m statt der reglementarischen 9.5 m) für deren Funktionsfähigkeit vom Verwaltungsgericht bestätigt. Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die einschlägige Vorschrift des Überbauungsplans sich auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang bezieht und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen von dieser Bestimmung nicht mitumfasst ist.
Art. 99 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Die Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt jedoch auch keine Verunstaltung im Sinn von etwas «qualifiziert Unschönem». Wie viele andere Infrastrukturanlagen beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in gewisser Weise, stört sie dieses aber weder in relevantem Ausmass noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine Unvereinbarkeit mit der bestehenden architektonischen Qualität der Bauten in der Umgebung finden.
(Verwaltungsgericht, B 2025/203)
Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Geschäftsnr. B 2025/203
Verfahrensbeteiligte
A.___ und B.__, C.__, D.__, E.__ und F.__, G.__, H.__ und I.__, J.__ und K.__, L.__ und M.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Petar Mihajlovic, S-E-K Advokaten, Heidelbergstrasse 9, 8355 Aadorf,
gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, N.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Liliane Kobler, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte,
2/22 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, in Y.__, liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Z.__ vom 25. März 1994 in der Wohnzone WE und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Das Grundstück wird von Norden über die O.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) und von Westen über die P.__-strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen. Es befindet sich zusammen mit weiteren in der Wohnzone WE liegenden Grundstücken im rund 7 Hektar grossen Perimeter des Überbauungsplans Q.__ vom 19. Januar 1977 (Überbauungsplan) mit besonderen Vorschriften (besV). Mit Baugesuch vom 7. Februar 2023 beantragte der Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_, N.__, bei der Baukommission Z.__ die Bewilligung für die Erstellung einer rund 12 m hohen Amateurfunkantenne (Richtantenne) im südöstlichen Bereich des Grundstücks. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 erteilte die Baukommission die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies mehrere gegen das Projekt erhobene Einsprachen ab. Das Bau- und Umweltdepartement hiess den hiergegen von zwei Einsprechern, A.___ und B.__, geführten Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2024 gut und hob den Bau- und Einspracheentscheid auf, weil die baureglementarische Grenzabstandsvorschrift für Anlagen lediglich im Bereich des Mastensockels, nicht jedoch beim Auslegeelement in 12 m Höhe eingehalten war. Eine hiergegen von N.__ erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen (VerwGE B 2024/159 vom 20. September 2024). b. Am 30. Juli 2024 reichte N.__ ein überarbeitetes Baugesuch für eine Amateurfunkantenne ein. Im Unterschied zum ersten Baugesuch sieht es den Einsatz einer Hexbeam-Richtantenne vor. Eine solche benötigt weniger Fläche und weist einen kleineren Drehradius (von 3.26 m statt 4.51 m) auf als eine Richtantenne in Yagi-Bauweise. Mit Schreiben vom 4. September 2024 teilte die Fachstelle für nichtionisierende Strahlung (NIS) des Amtes für Umwelt (AFU) der Baukommission mit, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; NISV) einhalte, sofern die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage (act. G 9/5/2). Das Baugesuch wurde im vereinfachten Verfahren behandelt und aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhoben A.___ und B.__, C.__, D.__, E.__ und F.__, G.__, H.__ und I.__, Marcel und K.__ sowie L.__ und M.__ gemeinsam Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie rügten unter anderem die Höhe der geplanten Antenne, eine fehlende Vermassung des Grenzabstands sowie die fehlende Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild. Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 erteilte die Baukommission Z.__ die Baubewilligung unter der Auflage, dass die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage; die Einsprachen wies sie ab (act. G
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3/22 9/5/1). Den gegen diesen Beschluss von A.___ und B.__, C.__, D.__, E.__ und F.__, G.__, H.__ und I.__, J.__ und K.__ sowie L.__ und M.__ erhobenen Rekurs (act. G 9/1, 9/3) wies das Bau- und Umweltdepartement mit Entscheid vom 24. Oktober 2025 (act. G 2) ab und auferlegte den Rekurrenten unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von CHF 3'000, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von CHF 1’800 (Dispositivziffern 1 und 2). Die Rekurrenten wurden verpflichtet, N.__ ausseramtlich mit CHF 2'750 zu entschädigen (Dispositivziffer 3). B. a. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A.___ und B.__, C.__, D.__, E.__ und F.__, G.__, H.__ und I.__, J.__ und K.__ sowie L.__ und M.__ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2025 Beschwerde. Sie beantragten Aufhebung des Rekursentscheids und Erteilung des Bauabschlags (Ziffer 1). Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz bzw. an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen (Ziffer 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2025 bestätigten und begründeten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren (act. G 6). b. In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Rekursentscheid (act. G 8). Die Beschwerdebeteiligte stellte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 11). In seiner Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 stellte der Beschwerdegegner das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zulasten der Beschwerdeführer (act. G 12). c. In der Eingabe vom 17. März 2026 bestätigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt (act. G 17 f.). Hierzu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. April 2026 (act. G 20). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten und anwendbares Recht Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des
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4/22 Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer und Miteigentümer von Parzellen in einer Entfernung von weniger als 100 m vom streitigen Bauvorhaben und als Empfänger des angefochtenen Entscheids zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 7. November 2025 entspricht zusammen mit der Ergänzung vom 15. Dezember 2025 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdebeteiligten datiert vom 26. Mai 2025 und erging damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 [2016] Nr. 52). Die Anwendung «neuen Rechts» (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des Baudepartements, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Beschwerdebeteiligten vom 6. Juli 1992 (BauR 1992) mit dazugehörendem Zonenplan wurde mit Baureglement vom 24. August 2021 (Genehmigungsdatum: 21. Juli 2025; BauR 2021) an das neue Recht angepasst; dieses wurde per 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt. Da auf das streitige Baugesuch das bis 31. Dezember 2025 in Kraft stehende BauR 1992 zur Anwendung kommt, kann von den PBG-Regelungen praxisgemäss Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens) oder für den Baugesuchsteller günstiger sind (Art. 173 Abs. 2 PBG). 2. Formelles 2.1. Verfahrensart 2.1.1. Das PBG, welches die Baubewilligungspflicht nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, RPG) in den – direkt anwendbaren – Art. 136 ff. PBG konkretisiert, unterscheidet drei Arten von möglichen Bewilligungsverfahren: das ordentliche Verfahren nach Art. 138 f. PBG, das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 f. PBG und das Meldeverfahren nach Art. 142 f. PBG. Letzteres kommt auf Antrag zur Anwendung, wenn es um die Bewilligung von Bauten und Anlagen geht, die weder Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren (vgl. CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz, Basel 2020, N 1 f. zu Art. 142 PBG). Im vereinfachten Verfahren nach Art. 140 f. PBG werden Bauten und Anlagen bewilligt, wenn sie
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5/22 keine Interessen von Dritten oder die Interessen von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren. Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob keine Interessen von Dritten berührt sind, ist regelmässig die Interessenlage und nicht die Art oder das Ausmass einer Baute oder Anlage. Unter das vereinfachte Verfahren fallen unter anderem Klein- und Nebenbauten (z.B. Gartenhaus), Einfriedungen und Stützmauern, Terrainveränderungen oder Unterhaltsarbeiten (KÄGI, a.a.O., N 2 zu Art. 140 PBG). Sodann können Behörden gemäss Art. 37a des Fernmeldegesetzes (SR 784.10, FMG) für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen) gegenüber einer in Anwendung – oder zu Unrecht erfolgten Nichtanwendung – des RPG erteilten Baubewilligung tatsächlich gewährleistet ist. Voraussetzung für die Gewährleistung des Beschwerderechts Dritter ist, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben, für welches um Bewilligung ersucht wird, in Kenntnis gesetzt werden, ansonsten eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.1). Dies geschieht in der Regel durch öffentliche Publikation des Bauvorhabens, persönliche Anzeige an die Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt sind, sowie Auflage zur Einsichtnahme (vgl. Art. 139 Abs. 1 lit. a und b PBG). Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach kantonalem Recht ist daher mit Blick auf Art. 22 RPG nur zulässig für kleine Bauvorhaben wie z.B. minimale Innenausbauten, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind bzw. bei denen die Beeinträchtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen ist (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.2). Einspracheberechtigt ist, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 153 Abs. 2 PBG wie auch Art. 45 VRP), oder mit anderen Worten, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung zieht. Als wichtigstes Kriterium dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Streitgegenstand sowie der aus einer möglichen Aufhebung oder Änderung resultierende Nutzen (M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/ Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 153 PBG). Hauptanwendungsfall ist die Einsprache des Nachbarn. Ist der Kreis der Einspracheberechtigten nicht abschliessend bestimmbar, so ist grundsätzlich das ordentliche (Baubewilligungs-) Verfahren durchzuführen (VerwGE B 2023/6 vom 4. Mai 2023 E. 3.2.2 dritter Absatz). 2.1.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, dass das Bauvorhaben (Amateurfunkantenne mit einer in 12 m Höhe angebrachten Richtantenne von 6.52 m
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6/22 Durchmesser) die Firsthöhe gemäss Baureglement bzw. den besV zum Überbauungsplan überrage. Entsprechend sei die Antenne weitherum wahrnehmbar. Es handle sich nicht um ein Vorhaben, das keine Interessen Dritter oder nur von wenigen einspracheberechtigten Personen (Art. 140 Abs. 1 PBG) berühre. Im Weiteren sei bei Art. 37a FMG aufgrund des Wortlauts wohl eher von einer Kann-Bestimmung auszugehen, weshalb die Anwendung des vereinfachten Verfahrens einer kantonalen Umsetzung bedürfe. Die parlamentarische Diskussion zur Revision des FMG zeige ebenfalls, dass mit der Bestimmung nicht in die Organisationsautonomie der Kantone habe eingegriffen werden sollen (AB 2018 N 1717; AB 2018 S 837). Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass das streitige Baugesuch im ordentlichen und nicht im vereinfachten Verfahren zu behandeln gewesen wäre. Indes sei den Beschwerdeführern das Bauvorhaben angezeigt worden und es sei ihnen offensichtlich möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Ihre Verfahrensrechte seien somit gewahrt worden. Auf Verfahrensrechte Dritter könnten sich die Beschwerdeführer nicht berufen. Daran ändere auch der angerufene BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 nichts. Vielmehr sei diesbezüglich und unter Berücksichtigung des später ergangenen BGer 1C_58/2020 vom 25. Februar 2021 weiterhin davon auszugehen, dass ein Rekurrent aus einer falschen Verfahrenswahl nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, wenn seine eigenen Rechte im Verfahren gewahrt geblieben seien. Letzteres sei hier der Fall. Die Rüge erweise sich daher als unbegründet (act. G 2 E. 3 S. 7 f.). 2.1.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, bei der geplanten Amateurfunkantenne handle es sich (in Anbetracht ihrer Ausmasse) nicht um ein Bauvorhaben, das nur wenige Personen betreffe und bei dem deren Betroffenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Antenne sei mit ihrer Höhe in einem weiteren Kreis sichtbar und erzeuge Strahlen, so dass mit nahezu hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass weitere Personen betroffen seien. Damit sei das falsche Verfahren gewählt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führe die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids zur Aufhebung desselben. Daran ändere der Umstand nichts, dass den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Die Vorinstanz habe Art. 33 RPG sowie Art. 29 BV und Art. 138 PBG verletzt, indem über die falsche Verfahrenswahl hinweggesehen worden sei (act. G 6 IV/1-6). 2.1.4. Unbestritten und aktenkundig (act. G 9/5/14) ist, dass das Bauvorhaben nicht öffentlich publiziert, jedoch den Beschwerdeführern, die im Umkreis von rund 30 m der geplanten Antenne wohnen, persönlich angezeigt worden war und sie rechtzeitig Einsprache erheben konnten. Ihre eigenen Verfahrensrechte wurden somit trotz falscher Verfahrenswahl gewahrt.
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7/22 In BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 bejahte das Bundesgericht ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der dort umstrittenen Baubewilligung, obschon den Beschwerdeführern selbst – wie vorliegend – aus der Wahl des vereinfachten statt ordentlichen Baubewilligungsverfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen war. Es hielt fest, aufgrund der Publizitätswirkung des Aufstellens von Bauprofilen und der amtlichen Veröffentlichung wären womöglich Dritte auf das Bauvorhaben aufmerksam geworden und hätten sich allenfalls dagegen zur Wehr gesetzt (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.3). Gemäss Sachverhalt des vom Beschwerdegegner zitierten BGer 1C_58/2020 vom 25. Februar 2021 hatte der dortige Beschwerdeführer – anders als in BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 – die Verletzung von Verfahrensrechten Dritter nicht gerügt. Vielmehr ging es im Wesentlichen um die Frage, ob ein von jenem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren verspätet vorgebrachtes Argument vor dem Hintergrund der falschen Verfahrenswahl zu berücksichtigen gewesen wäre, was das Bundesgericht verneinte (E. 3.2 f.). Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. G 12 Rz. 9 f.) zur Klärung der Frage, ob vorliegend auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden durfte, nichts ableiten, zumal die Beschwerdeführer die Durchführung des falschen Bewilligungsverfahrens im vorinstanzlichen Verfahren explizit gerügt hatten. Der Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens lässt sich sodann nicht dadurch rechtfertigen, dass das erste Antennenprojekt von 2023 im ordentlichen Verfahren öffentlich aufgelegt worden war, zumal vorliegend nicht dasselbe Projekt in Frage steht. Im Weiteren vermag auch Art. 37a Abs. 1 FMG einen Verzicht auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens nicht zu legitimieren, zumal es an einer (kantonalen oder kommunalen) generellabstrakten Umsetzung dieser Kann-Bestimmung («Die Behörden können für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vorsehen») fehlt. Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich die strikte Anwendung der Rechtsprechung von BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 weder in der kantonalen Gerichtspraxis (vgl. VerwGE B 2021/241 vom 17. Februar 2022 E. 4.2.1 letzter Absatz m.H. auf VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 E. 3.2 am Schluss) noch beim Bundesgericht durchgesetzt hat. Vielmehr hält das Bundesgericht mehrheitlich an der Praxis fest, wonach sich Beschwerdeführer, die selbst nicht daran gehindert wurden, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer Publikation des Baugesuchs berufen können (vgl. dazu BGer 1C_624/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.6 mit Hinweis einerseits auf BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 5 [mit Referenzierung zahlreicher weiterer Urteile] und anderseits auf das abweichende Urteil BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schluss der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführer auf Verfahrensrechte Dritter nicht berufen und aus einer falschen Verfahrenswahl
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8/22 (vereinfachtes statt ordentliches Verfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da ihre eigenen Rechte im Verfahren gewahrt wurden, nicht beanstanden. In diesem Zusammenhang ist auf die hinkende bzw. fehlende materielle Rechtskraft von Baubewilligungen hinzuweisen, welche nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens erteilt wurden. Diese hat zur Folge, dass Personen und Umweltorganisationen, die vom Vorhaben keine Kenntnis erlangt haben, dagegen noch nachträglich Beschwerde führen könnten (vgl. BUDE Nr. 82/2023 vom 12. September 2023 E. 1.3.3.1 f.; CHR. BERNET, Formelles Baupolizeirecht, Baubewilligungsverfahren, in: Das III. Nachtragsgesetz zum st. gallischen Baugesetz, Tagung vom 7. April 0000_, S. 8; BGer 1C_68/2022 vom 24. November 2022 E. 2; BGer 1C_568/2021 vom 30. September 2022 E. 5). Dies stellt jedoch die Bewilligungsfähigkeit des streitigen Projekts nicht in Frage. 2.2. Rechtliches Gehör 2.2.1. Die Vorinstanz verneinte eine Gehörsverletzung aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdebeteiligte den vormaligen Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 nicht formell zu den Akten genommen hatte. Über notorische Tatsachen müsse kein Beweis geführt werden. Informationen aus dem Internet würden dann als notorisch gelten, wenn sie leicht zugänglich seien und aus verlässlichen Quellen stammen würden. Die Entscheide des Bau- und Umweltdepartements seien auf der amtlichen Publikationsplattform einsehbar. Ausserdem sei der Rekursentscheid von einem der Rekurrenten (im aktuellen Rekursverfahren) selbst erwirkt worden. Im Weiteren sei die Stellungnahme des AFU vom 4. September 2024 dem Rechtsvertreter im Rahmen des Einspracheverfahrens auf dessen Akteneinsichtsgesuch hin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 zugestellt worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer Einsicht in das Rekursdossier samt Vorakten erhalten. Aus den koordinationsrechtlichen Grundsätzen des RPG könne eine Verpflichtung, den Beschwerdeführern den damaligen Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 zusammen mit der Stellungnahme des AFU vom 4. September 2024 zu eröffnen, nicht hergeleitet werden (act. G 2 E. 4). Schliesslich liege beim Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025, welcher einzelne Einwände unter Verweis auf Erwägungen des früheren Rekursentscheids vom 26. Juli 2024 für unbegründet erklärt habe, auch keine Begründungspflichtverletzung vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls (ähnliches Baugesuch mit gleichen Rechtsfragen und fast identischer Beteiligtenzusammensetzung) erweise sich die Begründungsdichte als ausreichend. Auch würden trotz Kenntnis des früheren Rekursentscheids keine Gründe geltend gemacht, weshalb von der damaligen Rechtsauffassung im nun zu beurteilenden Fall abzuweichen sei. Die Beschwerdeführer seien ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 sachgerecht anzufechten (act. G 2 E. 5).
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9/22 2.2.2. Die Beschwerdeführer erachten den Beizug der Akten aus dem vormaligen Rekursverfahren demgegenüber weiterhin als zwingend. Dort sei ein Augenschein durchgeführt worden, wobei davon ausgegangen werde, dass Aufnahmen erstellt worden seien. Der Beizug dieser Akten sei nicht geschehen, obschon sich die Begründung des angefochtenen Entscheids darauf stütze, namentlich betreffend Verunstaltung und Einpassung. Hinzu komme, dass im vormaligen Rekursverfahren über die Gestaltung nicht rechtskräftig entschieden worden sei, da dieser Rekurs aus einem anderen Grund gutgeheissen worden sei. Die Ausführungen im Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 zur Gestaltung seien deshalb nicht bindend. Aufgrund des fehlenden Aktenbeizugs sei ihnen auch nicht die Möglichkeit gewährt worden, sich zur Verunstaltung und Einpassung zu äussern. Diesen Mangel könne das Verwaltungsgericht aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht heilen. Über diesen Verstoss hätte die Vorinstanz nicht hinwegsehen dürfen oder allenfalls den Mangel heilen müssen. Laut dem angefochtenen Entscheid habe sich der Rekursgegner (Beschwerdegegner) am 19. September 2025 vernehmen lassen (act. G 2 S. 2). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sei diese Vernehmlassung nicht zugestellt worden. Diese Gehörsverletzung sei ein weiterer, nicht heilbarer Verfahrensmangel (act. G 6 IV/7-9). 2.2.3. In der Tatsache, dass die Beschwerdebeteiligte den früheren Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 (BUDE Nr. 67/2024) nicht förmlich zu den Akten genommen hatte, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, zumal die Entscheide des Bau- und Umweltdepartements auf der amtlichen Publikationsplattform einsehbar und damit aus einer verlässlichen Quelle leicht zugänglich sind (vgl. BGer 1C_287/2023 vom 21. August 2024 E. 4.2.3). Dies war der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer bekannt. Zum Einwand der Beschwerdeführer, der Beizug weiterer Akten des früheren Rekursverfahrens sei nicht geschehen, obschon sich die Begründung des angefochtenen Entscheids darauf stütze, namentlich betreffend Verunstaltung und Einpassung, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf Akten des früheren Verfahrens bezieht, sondern auf Ausführungen im Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 (act. G 2 E. 9.3). Im Weiteren lassen sich die örtlichen Verhältnisse anhand des Geoportals (www.geoportal.ch) ohne Weiteres eruieren. Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführer, dass im früheren Rekursverfahren über die Gestaltung nicht rechtskräftig entschieden wurde. Der Vorinstanz war es jedoch unbenommen, die Ausführungen im Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 zur Gestaltung in ihre Würdigung miteinzubeziehen, auch wenn diesen keine verbindliche Wirkung zukam. Unzutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihnen aufgrund des fehlenden Aktenbeizugs nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, sich zur Verunstaltung und Einpassung zu äussern. Dazu konnten sie sich im Rekurs ohne Weiteres äussern,
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10/22 zumal ihnen die örtlichen Verhältnisse als Anwohner bestens bekannt sind. Den Beschwerdeführern Stefania und Wild – Rekurrenten des früheren Rekursverfahrens – dürfte überdies auch ein Augenscheinprotokoll des früheren Verfahrens zugegangen sein. Zur Rüge, die Beschwerdeführer hätten die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 19. September 2025 (act. G 9/12) im Rekursverfahren nicht erhalten, ist festzustellen, dass diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach Lage der Akten am 25. September 2025 mit A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. G 9/13). Selbst wenn er – wie von ihm geltend gemacht (act. G 17 Rz. II/8) – die Vernehmlassung nicht erhalten haben sollte, so konnte er sich im Rekursverfahren dennoch in zwei Eingaben (act. G 9/3, 9/10) äussern und enthält die Vernehmlassung vom 19. September 2025 keine neuen Vorbringen, die eine erneute Stellungnahme im Rekursverfahren erfordert hätten. Insgesamt ist eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 3. Materielles 3.1. Baureglementarische Höhenvorschrift 3.1.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BauR 1992 gilt die in Art. 9 BauR 1992 festgelegte Firsthöhe als maximal zulässige Höhe für Anlagen, soweit diese nicht aufgrund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sind. In der Zone WE beträgt die Firsthöhe gemäss Art. 9 BauR 1992 9.5 m. Streitig ist vorliegend, ob die projektierte 12 m hohe Anlage aus funktechnischen Gründen auf die Mehrhöhe angewiesen und bewilligungsfähig ist. 3.1.2. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Regierung des Kantons St. Gallen habe im Jahr 2007 eine Baureglementsbestimmung dahingehend ergänzt, dass Höhenvorschriften nur anwendbar seien, soweit die Anlage nicht aufgrund ihrer Funktion auf eine Mehrhöhe angewiesen sei (RRB 2007/37 vom 16. Januar 2007, bestätigt in BGer 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007). Dies gelte nicht ausschliesslich für Mobilfunkanlagen. Es seien auch andere Anlagentypen vorstellbar, die eine Mehrhöhe erfordern würden, etwa Kleinwindkraftanlagen. Dem Einwand, eine Amateurfunkanlage erfordere im Unterschied zu einer Mobilfunkantenne keine Standortevaluation und könne deshalb nicht gleichbehandelt werden, sei ebenfalls nicht zu folgen. Eine Prüfung der Standortgebundenheit für Standorte ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) entfalle innerhalb der Bauzone. Zudem lasse sich aus der zwischen der Vereinigung der st. gallischen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) und den Mobilfunkbetreibern abgeschlossenen Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination kein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort
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11/22 ableiten (act. G 2 E. 6.1 m.H. auf BGer 1C_563/2024 vom 14. März 2025 E. 5). Im Weiteren müssten Funkantennen eine gewisse Höhe aufweisen, damit die Ausbreitung der elektromagnetischen Wellen durch die nähere Umgebung oder Gebäude nicht behindert werde. Mobilfunkantennen müssten aus technischen Gründen die Firsthöhe überschreiten. Dies sei von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden. Somit stehe fest, dass auch die vorliegende Amateurfunkantenne grundsätzlich auf eine Mehrhöhe im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BauR 1992 angewiesen sei. Die technisch notwendige Höhe der Antenne sei – anders als im früheren Verfahren – nicht umstritten. Wie das AFU in seinem Amtsbericht im vorangehenden Verfahren ausgeführt habe, werde die ideale Aufbauhöhe einer Antenne im urbanen Umfeld nie erreicht werden können. Die Aufbauhöhe sei ein Kompromiss zwischen Höhe, Kosten und Machbarkeit. Dieser Kompromiss liege irgendwo bei 15 m über Boden. Die von Rechtsmittelinstanzen beurteilten Amateurfunkantennen hätten eine Höhe bis 18 m aufgewiesen. Die projektierte Antenne bewege sich mit 12 m Höhe im unteren Bereich der Vergleichsfälle sowie unter der vom AFU genannten Kompromisshöhe von 15 m. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Funktionsfähigkeit die in Anspruch genommene Mehrhöhe erforderlich sei (act. G 2 E. 6.3 f.). 3.1.3. Die Beschwerdeführer halten fest, dass die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 BauR durch die Vorinstanz nicht haltbar sei. Aus dem von ihr zitierten BGer 1C_328/2007 vom 16. Januar 2007 ergebe sich, dass die dort streitige Bestimmung für die Mehrhöhe habe ergänzt werden müssen, weil die Höhenbeschränkung einem (mit dem FMG nicht zu vereinbarenden) Verbot von Mobilfunkantennen gleichgekommen wäre. Die Mehrhöhenregelung ziele darauf ab, Anlagen von öffentlichem Interesse zuzulassen, und nicht, eine private Amateurfunkantenne zu bewilligen. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 9 BauR und Art. 8 BesV vor, da die geplante Anlage die dort festgehaltene Firsthöhe von 9.5 m überschreite. Selbst wenn eine Mehrhöhe als zulässig erachtet werde, könne nicht pauschal behauptet werden, die Antennenhöhe von 12.5 m stelle einen Kompromiss dar. Nicht geprüft worden sei, ob diese Höhe notwendig sei. Die umliegenden Häuser seien weitaus kleiner. Auch mit einer tieferen Antenne könne die Funktion derselben uneingeschränkt ausgeübt werden. Die umliegenden Gebäude und die Topografie stünden dem nicht entgegen (act. G 2 IV/10-13). 3.1.4. Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der Lösung gesucht werden, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit
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12/22 anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (statt vieler BGE 140 II 415 E. 5.4). Im vorinstanzlichen Entscheid wurde – unter anderem mit Hinweis auf den Amtsbericht des AFU vom 10. April 2024 (act. G 13/3) und die einschlägige Rechtsprechung – einlässlich und überzeugend begründet, dass die Mehrhöhe (12 m statt 9.5 m) für die Funktionsfähigkeit der Amateurfunkantenne erforderlich ist. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer sich ein gegenteiliger Schluss aufdrängen würde, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdegegner weist sodann darauf hin, dass die Amateurfunkantenne nicht ausschliesslich zur privaten Nutzung errichtet werden solle, sondern ihm – als vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) geprüftem Funkamateur und technischem Leiter des Eidgenössischen Verbands der Übermittlungstruppen EVU – sowie der Eidgenossenschaft als Notfunkstation für Krisensituationen diene (act. G 12 Rz. 4). Er gebe seit über 30 Jahren vordienstliche Kurse für angehende Funker und Funkaufklärer der Schweizer Armee in der elektronischen Kriegsführung, sei Mitglied des Kantonalen Führungsstabs und berate diesen im Bereich Notfunk. Er sei überdies Mitglied der Union Schweizerischer Kurzwellen- Amateure (USKA). Die USKA arbeite mit dem Schweizerischen Roten Kreuz im Bereich Katastrophenvorsorge und -bewältigung zusammen. Die projektierte Funkantenne diene der Sicherstellung eines Notfunknetzwerks. Gerade in den heute herrschenden unsicheren Zeiten bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, die Kommunikationsinfrastruktur auf allen Kanälen aufrechtzuerhalten und auszubauen (act. G 12 Rz. 25-28). Diese Vorbringen stellen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 17 Ziffern II/2 und II/9) keine unzulässigen Noven dar. Innerhalb des Streitgegenstands kann eine Partei jederzeit Sachverhaltsergänzungen und weitere rechtliche Argumente für ihren Standpunkt vortragen; auf einen früher eingenommenen Standpunkt kann sie auch wieder zurückkommen und ihr Rechtsmittel mit neuer Begründung weiterverfolgen. Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, steht es den Verfahrensbeteiligten von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das (unveränderte) Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt (vgl. VerwGE B 2022/198 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 bis 2.4 m.H.). Die Darlegungen des Beschwerdegegners zum öffentlichen Interesse an der Amateurfunkantenne am beantragten Standort müssen indes nicht abschliessend gewürdigt werden. Für die Bewilligungsfähigkeit der Amateurfunkantenne ist nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmass ein öffentliches Interesse daran besteht, zumal die Mehrhöhenregelung von Art. 24 Abs. 2 BauR nicht im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen vorbehalten ist.
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13/22 3.2. Terrainveränderungen Gemäss Art. 5 besV des Überbauungsplans Q.__ darf das Terrain in der Höhe im Mittel um maximal 1.5 m verändert werden. Ebenso dürfen Böschungen dieses Mass nicht überschreiten. Ausgenommen sind Garagenzufahrten. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Orthophotomosaik der Schweiz des Bundesamtes für Landes-topographie (swisstopo) sei das Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 0000_ samt Umgebung zwischen 1979 und 1983 errichtet worden. Auf den Bildern seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Umgebung seit der Erbauung des Hauses massgeblich umgestaltet worden sei. Zudem zeige die Ansicht «West» im streitigen Baugesuch eine alte Ansicht des Gebäudes. Diese stamme allem Anschein nach aus den damaligen Baugesuchunterlagen. In dieser Ansicht sei auch die von den Beschwerdeführern erwähnte Aufschüttung vorhanden. Aufgrund dieser Indizien sei davon auszugehen, dass die dreissigjährige Verwirkungsfrist für Wiederherstellungsmassnahmen innerhalb der Bauzone ohnehin abgelaufen sei. Hinzu komme, dass die Höhe der Aufschüttung keinen Einfluss auf die Höhe der geplanten Antenne habe. Sei das Terrain tiefer, werde der Mast höher gebaut; liege es höher, falle der Mast kürzer aus. Entscheidend sei allein, dass Dipol und Reflektor die technisch erforderliche Sende- und Empfangshöhe erreichen würden (act. G 2 E. 7.2). Von diesen begründeten und unbestritten gebliebenen (vgl. act. G 12 Rz. 5) Darlegungen ist für das vorliegende Verfahren auszugehen. 3.3. Zulässigkeit von Einzelantennen 3.3.1. Gemäss Art. 6 besV sind Einzelantennen im Gebiet des Überbauungsplans nicht zugelassen; es ist an die vorhandene Antenne Gemeinschaftsantenne R.__ anzuschliessen. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass es sich bei der Gemeinschaftsantenne R.__ um eine ehemalige Antenne für den Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen gehandelt habe. Bei isolierter Betrachtung des ersten Satzes von Art. 6 besV könne der Eindruck entstehen, dass sämtliche «Einzelantennen» unabhängig von ihrem Zweck im Plangebiet untersagt seien. Die Tatsache, dass (gemäss Satz 2 von Art. 6 besV) eine Bündelung von Einzelantennen in der Gemeinschaftsantenne R.__ stattfinden solle, deute darauf hin, dass mit Einzelantennen wohl nur sog. Hausantennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemeint sein könnten. Dies entspreche auch dem historischen Kontext, stamme die Bestimmung doch aus einer Zeit, in welcher der Fernsehempfang über individuelle Empfangsantennen üblich gewesen sei. Im Gegensatz zu Hausantennen diene eine Amateurfunkantenne aber nicht nur dem Empfang, sondern auch dem Senden von Funkwellen. Eine Sende- und Empfangsanlage für bidirektionale Kommunikation könne nicht an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden, weil diese ausschliesslich für den passiven Empfang ausgelegt sei. Entsprechend sei davon auszugehen,
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14/22 dass Art. 6 besV lediglich auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang Anwendung finde. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen würde in die verfassungsmässig geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit eingreifen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Planungsbehörde beim Erlass von Art. 6 besV einen derart weitgehenden Eingriff beabsichtigt habe. Vielmehr spreche die Auslegung dafür, dass eine unechte Gesetzeslücke vorliege. Die Beurteilung der Beschwerdebeteiligten, wonach Art. 6 besV auf Amateurfunkantennen nicht anwendbar sei, sei daher nicht zu beanstanden und auch vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie zu schützen (act. G 2 E. 8). 3.3.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Vorinstanz den klaren Wortlaut von Art. 6 besV ohne hinreichende Gründe auf Fernseh- und Radioempfangsantennen verenge. Der Begriff «Einzelantenne» umfasse sämtliche individuell errichteten Antennen, unabhängig davon, ob sie dem Empfang oder dem Senden dienen würden. Die Vorinstanz setze sich über den allgemeinen Sprachgebrauch hinweg und konstruiere eine teleologische Einschränkung, die im Text keine Stütze finde. Die technische Unmöglichkeit eines Anschlusses von Amateurfunkantennen an eine Gemeinschaftsanlage sei nicht geeignet, den Sinngehalt der Bestimmung einzuschränken. Der Zweck von Art. 6 besV bestehe darin, das Plangebiet vor einer Vielzahl dominanter Einzelantennen zu schützen und ein einheitliches Dachbild zu gewährleisten. Diese Zielsetzung sei unabhängig davon, ob eine Antenne senden oder empfangen könne. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses primär TV-Empfangsantennen verbreitet gewesen seien, bedeute nicht, dass der Planungsträger andere oder spätere Antennenformen habe zulassen wollen. Die Bestimmung sei bewusst technologieoffen formuliert worden, um optischen Einschränkungen jeder Art entgegenzuwirken. Im Weiteren schütze die Informationsfreiheit den Zugang zu Informationen, nicht jedoch die Errichtung von Anlagen in beliebiger Höhe. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Planungsträger Amateurfunkantennen von der Regelung bewusst habe ausnehmen wollen, aber (im Sinn einer unechten Gesetzeslücke) keine Regelung getroffen habe. Der Normtext sei klar, weit und abschliessend. Nicht abgeklärt worden seien schliesslich die Beweggründe zu Art. 6 besV, obwohl der Beizug der entsprechenden Akten beantragt worden sei. Entscheidend sei auch, dass Art. 6 besV bei Ausarbeitung und Ergänzung des Überbauungsplans im Jahr 2006 keine Änderung erfahren habe. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt Antennenanschlüsse der Vergangenheit angehört hätten (act. G 6 IV/14-18). 3.3.3. Die Amateurfunktätigkeit fällt in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; BGer 1A.220/2006 und 1P.690/2006 vom
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15/22 16. März 2007, E. 4). Eine Einschränkung von Grundrechten ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Unantastbarkeit des Kerngehalts). Ähnlich erlaubt Art. 10 Ziff. 2 EMRK Einschränkungen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, namentlich zum Schutz der Rechte anderer (BGE 132 I 181 E. 2.1; vgl. auch CHR. BERNET, Weitere Neuerungen, II. Antennenverbote, S. 1 f., in: Das III. Nachtragsgesetz zum st. gallischen Baugesetz, Tagung vom 7. April 0000_). Zu klären ist, ob Art. 6 besV eine genügende rechtliche Grundlage für das Verbot von Amateurfunkanlagen zu Sendezwecken in der Wohnzone darstellt. 3.3.4. Der Überbauungsplan Q.__ mit besV wurde am 19. Januar 1977 vor dem Hintergrund erlassen, dass damals Radio- und TV-Programme über Rundfunk übertragen wurden, für deren Empfang eine Antenne erforderlich war. Eine Vielzahl solcher Antennen auf den Hausdächern im Perimeter des Überbauungsplans war wohl vorab aus gestalterischen Gründen nicht erwünscht, weshalb in Art. 6 besV eine Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeinschaftsantenne R.__ vorgesehen wurde. Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne war regelmässig eine Verbesserung des Programmangebots verbunden, weshalb auf Einzelantennen freiwillig verzichtet wurde (vgl. BERNET, Weitere Neuerungen, II. Antennenverbote, S. 1 f., in: Das III. Nachtragsgesetz zum st. gallischen Baugesetz, Tagung vom 7. April 0000_, S. 1). Diese Gegebenheiten machen deutlich, dass mit der in Art. 6 besV vorgesehenen Bündelung von Einzelantennen in der Gemeinschaftsantenne R.__ lediglich die Hausantennen für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen gemeint waren. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine Amateurfunkantenne im Gegensatz zu Hausantennen nicht nur dem Empfang, sondern auch dem Senden von Funkwellen dient und eine Sende- und Empfangsanlage für bidirektionale Kommunikation nicht an eine für passiven Empfang ausgelegte Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden kann. Unbestritten blieb sodann, dass der Gemeinschaftsantenne aktuell zufolge Wegfalls des Bedürfnisses zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen über Rundfunk keine Funktion mehr zukommt (act. G 12 Rz. 32). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich Art. 6 besV auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang bezieht und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen von dieser Bestimmung nicht mitumfasst ist. Eine solche Ausdehnung würde überdies in die Meinungsund Informationsfreiheit eingreifen. Die Vorinstanz hat die Beurteilung der Beschwerdebeteiligten, wonach Art. 6 besV auf Amateurfunkantennen nicht anwendbar sei, zu Recht bestätigt (act. G 2 E. 8). Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die «Änderung Überbauungsplan Q.__, Y.__» mit Genehmigungsdatum BUDE vom 9. Mai 2000 (act. G 17 Rz. 10).
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16/22 Die Überbauungsplanänderung und die Gestaltungsbestimmungen von Art. 7-11 besV betreffen ein im Südosten unmittelbar an das Grundstück Nr. 0000_ des Beschwerdegegners angrenzendes Gebiet, nicht jedoch das Grundstück Nr. 0000_ selbst. Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen der Überbauungsplanänderung vom 9. Mai 2000 in den Akten beanstanden, ist festzuhalten, dass diese sich dem Geoportal entnehmen lässt und somit öffentlich zugänglich ist. Zutreffend ist, dass mit der Überbauungsplanänderung von 2000 Art. 6 besV trotz veränderter Gegebenheiten betreffend Radio- und TV-Empfang unverändert in Kraft blieb. Dies allein hat jedoch angesichts der vorstehend im ersten Absatz geschilderten Gegebenheiten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 17 Rz. 11) – nicht zur Folge, dass Amateurfunkantennen unter den Anwendungsbereich von Art. 6 besV zu subsumieren wären. 3.4. Verunstaltungsverbot 3.4.1. Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher inhaltlich im Wesentlichen mit dem früheren Recht (Art. 93 Abs. 1 BauG) übereinstimmt, untersagt die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Nach Art. 99 Abs. 2 PBG kann die politische Gemeinde für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Für Gestaltungs- und Einfügungsvorschriften ist mithin die Festlegung einer Gebietsbegrenzung verlangt. Für den Erlass von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften genügt es, wenn die entsprechenden Gebiete vorgängig z.B. im Zonenplan bezeichnet wurden. Der Grund für die Gebietsbegrenzung im erwähnten Sinn liegt darin, dass kein generelles, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenes öffentliches Interesse an einer guten Einordnung von Bauten und Anlagen besteht (vgl. W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 f. zu Art. 99 PBG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 BauR 1992 haben sich zulässige Aussenantennenanlagen und Parabolspiegel bezüglich Ausgestaltung und Standort möglichst unauffällig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Im Unterschied zur vorstehend angeführten positiven Bauästhetikvorschrift (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschrift) verbietet das Verunstaltungsverbot (Art. 99 Abs. 1 PBG) nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll (so bereits zum früheren, inhaltlich übereinstimmenden Recht B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Rz. 1025; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklausel des kantonalen Rechts, St. Gallen 2001, S. 29). Eine bauliche Gestaltung darf daher wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die «in Anschauungen von einer
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17/22 gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden», als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGer 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.1). Dabei ist das Bauvorhaben nicht isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 E. 2.2 m.H. auf ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105). Der politischen Gemeinde kommt im Kanton St. Gallen Autonomie zu (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV). Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (vgl. LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 46 VRP). Gemäss Art. 135 PBG entscheidet die kommunale Behörde über Baugesuche, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Namentlich bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung kommt den kommunalen Behörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. W. RITTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 15-19 zu Art. 99 PBG). Die Vorinstanz ist grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rekursbehörde nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht (BGE 145 I 52 E. 3.6; vgl. auch BGer 1C_148/2011 vom 28. Juli 2011 E. 4.3 und 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). 3.4.2. Die Vorinstanz hielt zu den Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren fest, dass für das Baugrundstück lediglich das Verunstaltungsverbot zur Anwendung komme. Für das ganze Gemeindegebiet anwendbare Einordnungsvorschriften (Art. 36 Abs. 2 BauR 1992) seien nicht zulässig, weshalb die erwähnte Vorschrift lediglich im Licht des Verunstaltungsverbots auszulegen sei. Die geplante Amateurfunkantenne befinde sich im Perimeter des Überbauungsplans Q.__, welcher die Schaffung eines locker überbauten Einfamilienhausquartiers mit ländlicher Prägung ermöglichen solle (Art. 2 besV). Gemäss Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 sei beim Augenschein neben den Grundstücken Nrn. 0000_ und 2012 auch die nähere Umgebung berücksichtigt worden. Die Siedlung habe sich als typisches Einfamilienhausquartier mit Bauten aus den 1980/90er-Jahren und neueren Gebäuden präsentiert. Charakteristische Gestaltungselemente (Materialien, Farben, Formen,
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18/22 Proportionen) seien nicht auszumachen gewesen. Insgesamt sei von einer durchschnittlichen Überbauung ohne besondere Merkmale auszugehen. Sicherlich werde die geplante Antenne die umliegende Dachlandschaft überragen und könne deshalb isoliert betrachtet als störend empfunden werden. Bezüglich der Form der Antenne bestehe jedoch kaum ein Gestaltungsspielraum. Überdies müssten Antennen aufgrund ihrer Funktion die Dächer überragen. Aufgrund der beschränkten gestalterischen Möglichkeiten sowie der «nicht besonders qualitativen» Umgebung werde die Schwelle der Verunstaltung nicht erreicht. Die Einschätzung im Rekursentscheid vom 26. Juli 2024 behalte auch unter Berücksichtigung der Tatsache ihre Gültigkeit, dass nun anstelle einer «Yagi-Uda-Antenne» eine «Hexbeam» vorgesehen sei. Der Ablehnung einer Verunstaltung durch die Beschwerdebeteiligte stünden die von den Beschwerdeführern genannten BGer 1A.220/2006 und 1P.690/2006 vom 16. März 2007 nicht entgegen. Dass die Bau- und Rechtsmittelbehörden des Kantons Aargau eine Amateurfunkanlage als verunstaltend beurteilt hätten und das Bundesgericht dies im Rahmen seiner Kognition nicht beanstandet habe, verpflichte die Beschwerdebeteiligte nicht dazu, denselben Massstab zur Anwendung zu bringen (act. G 2 E. 9). 3.4.3. Die Beschwerdeführer halten hierzu unter anderem fest, der Schutz des Ortsbilds (im Sinn von Art. 99 PBG) setze keine herausragende architektonische Qualität voraus, sondern verlange die Beurteilung des Kontrasts zwischen Anlage und Umgebung. Dieser Kontrast sei von der Vorinstanz nicht sachgerecht gewürdigt worden. Die Amateurfunkantenne stelle einen dominanten Fremdkörper in einem reinen Wohnquartier dar. Die Vorinstanz stufe die Störwirkung angesichts der durchschnittlichen Gestaltung des Quartiers als rechtlich unerheblich ein. Je unspektakulärer ein Quartier, desto leichter werde eine erhebliche Dominanzwirkung verharmlost. Der Umstand, dass Antennen funktionsbedingt sichtbar sein müssten, sei ein sachfremdes Argument, welches bei Ermessensfragen nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Verunstaltungsverbot knüpfe an die Wirkung der Anlage an, nicht an deren technische Zweckbestimmung. Schliesslich könne anhand der Vorakten nicht überprüft werden, wie die geplante Antenne auf die Umgebung wirken würde (act. G 2 IV/19-22). 3.4.4. Art. 36 Abs. 2 BauR bezieht sich zwar auf einen konkreten Gegenstand (Aussenantennenanlagen und Parabolspiegel), jedoch nicht auf ein bestimmtes Gebiet innerhalb der Gemeinde. Die Vorinstanz erachtete die angerufene Bestimmung daher zu Recht als mit Art. 99 Abs. 2 PBG nicht vereinbar und damit als nicht anwendbar (vgl. auch VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 E. 3.1). Art. 6 besV ist im Ergebnis ebenfalls eine gestalterische Vorschrift, die mit dem Verbot von Einzelantennen eine Verunstaltung verhindern möchte. Diese Bestimmung kommt jedoch wie dargelegt auf die geplante Amateurfunkantenne nicht zur Anwendung (vorstehende E. 3.3.4). Im Rahmen der Anwendung von Art. 99 Abs. 1 PBG ist zu den
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19/22 konkreten Gegebenheiten festzuhalten, dass die geplante Antennenanlage (vgl. das vom Beschwerdegegner eingereichte Bild einer mit der geplanten Antenne vergleichbaren Anlage; act. G 20 S. 5) zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung darstellt, anderseits jedoch auch keine Verunstaltung im Sinn von etwas «qualifiziert Unschönem» bewirkt. Wie viele andere Infrastrukturanlagen beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in gewisser Weise, stört sie dieses aber weder in relevantem Ausmass noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine Unvereinbarkeit mit der bestehenden architektonischen Qualität der Bauten in der Umgebung finden. Die Beschwerdebeteiligte hat daher das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie das Vorliegen einer Verunstaltung oder einer Beeinträchtigung verneint hat. 3.5. Jährliche Sendedauer 3.5.1. Amateurfunkanlagen müssen die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; NISV) einhalten (vgl. Art. 2 und 13-15 NISV). Die IGW liegen je nach Frequenz zwischen 28 V/m und 87 V/m elektrische Feldstärke (vgl. Anhang 2 zur NISV, Ziffer 11). Die Anlagegrenzwerte (AGW), welche die Strahlenemission zusätzlich vorsorglich begrenzen (vgl. VerwGE B 2024/69 vom 21. August 2025 E. 10.2.3), müssen Amateurfunkanlagen nicht einhalten, solange die Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liegt (Anhang 1 zur NISV, Ziffer 71 Abs. 1). 3.5.2. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, mit dem Baugesuch habe der Beschwerdegegner eine Emissionserklärung der USKA mit den relevanten Daten der geplanten Anlage samt Leistungen für die Immissionsberechnung eingereicht. Auch erkläre er unter anderem, dass die Funkanlage weniger als 800 Stunden pro Jahr in Betrieb sei und die Angaben in den Projektplänen und in der Emissionserklärung vollständig und korrekt seien. Die Emissionserklärung sei vom AFU geprüft und mit Schreiben vom 4. September 2024 als vollständig und korrekt beurteilt worden, sofern die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betrage. Weshalb die IGW nicht eingehalten sein sollten, sei nicht ersichtlich. Orte mit empfindlichen Nutzungen (OMEN) seien nur massgebend, wenn die streitige Anlage neben den IGW auch die AGW einhalten müsse, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei, da die Betriebsdauer unter 800 Stunden pro Jahr liege (Anhang 1 Ziffer 71 Abs. 1 NISV). Weil der Verordnungsgeber die Einhaltung von AGW bei Amateurfunkanlagen erst ab einer jährlichen Sendedauer von 800 Stunden verlange, seien unterhalb dieser Schwelle keine weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen erforderlich. Im Gegensatz zum Mobilfunk oder Rundfunk stünden Amateurfunkanlagen nicht dauernd in Betrieb und erzeugten damit nicht dauernd Strahlung. Bei der im Funk gängigen Verkehrsart des Wechselverkehrs
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20/22 würden alle Teilnehmenden auf derselben Frequenz empfangen und senden. Während ein Teilnehmer sende, könnten die anderen nur zuhören. Es sei unwahrscheinlich, die jährliche Sendedauer von 800 Stunden im Rahmen der hobbymässigen Ausübung zu überschreiten. So halte auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) fest, dass die Einhaltung der jährlichen Sendedauer bei Hobbyanwendungen praktisch immer gewährleistet sei (https://www.bafu.admin.ch > «Themen» > «Thema Elektrosmog und Licht» > «Fachinformationen» > «Elektrosmog-Quellen» > «Amateurfunk»). Gründe, weshalb vorliegend eine Ausschöpfung der jährlichen Sendedauer zu befürchten sein sollte, seien nicht ersichtlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdebeteiligte mit ihrer Auflage, wonach die Sendedauer weniger als 800 Stunden betragen müsse, gegen Art. 147 PBG (Auflagen und Bedingungen) oder das raumplanungsrechtliche Koordinationsprinzip verstossen haben sollte (act. G 2 E. 10.2 f.). 3.5.3. Die Beschwerdeführer halten den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, dass eine Auflage erzwingbar und kontrollierbar sein müsse. Die Beschwerdebeteiligte habe keine Massnahmen getroffen, um die verfügte maximale Sendezeit überprüfen oder erzwingen zu können. Es sei nicht verfügt worden, dass eine technische Erfassung erfolgen müsse oder ein Messkonzept einzubauen sei. Das sei eine rein baupolizeiliche Aufgabe und es falle nicht in den Kompetenzbereich von Rechtsmittelinstanzen, dies zu ergänzen (act. G 2 IV/23 f.). Es gelte insbesondere auch auf das Novum zu verweisen, dass der Beschwerdegegner ein vom BAKOM geprüfter Funkamateur und technischer Leiter des Eidgenössischen Verbands der Übermittlungstruppen EVU sei. Damit sei es sehr wahrscheinlich, dass seine Angaben im Baugesuch unzutreffend seien. Seine Angaben würden auf eine deutlich intensivere Nutzung der «Amateurfunkantenne» hindeuten. Entsprechende Abklärungen müssten getroffen werden. Da eventuell angepasste Auflagen verfügt werden müssten, wäre, sofern der Rekursentscheid nicht ohnehin aufgehoben werde, die Angelegenheit an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen. So könne der tatsächliche Gebrauch der Antenne überprüft und es könnten entsprechende neue Auflagen verfügt werden (act. G 17 Rz. 13). 3.5.4. Mit Baubewilligungs-Beschluss vom 26. Mai 2025 erteilte die Beschwerdebeteiligte die Baubewilligung unter der Auflage, dass die jährliche Sendedauer weniger als 800 Stunden betragen muss (act. G 9/5/1). 800 Stunden entsprechen einer täglichen Sendedauer von über zwei Stunden, dies ohne Berücksichtigung der Zeit für das Zuhören. Mit dem Beschwerdegegner (act. G 12 Rz. 42) ist festzuhalten, dass eine solch lange Sendedauer im Rahmen der vorgesehenen hobbymässigen Nutzung nicht realisierbar erscheint, dies erst recht nicht angesichts der plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zum Wechselverkehr. Dies entspricht auch der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Feststellung des BAFU, wonach die
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21/22 maximale Sendedauer von den Anlagenutzern praktisch nie erreicht werde. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner vom BAKOM geprüfter Funkamateur und technischer Leiter des Eidgenössischen Verbands der Übermittlungstruppen EVU ist, stellt für sich allein keinen Anhaltspunkt für die Gefahr einer Überschreitung der maximalen Sendedauer dar. Die Erfüllung der erwähnten Funktion des Beschwerdeführers dürfte unter anderem auch mit administrativen Tätigkeiten verbunden sein, welche den Schluss auf eine Sendedauer-Überschreitung nicht nahelegen. Die Auflage zur Sendedauer ist nicht zu beanstanden. 4. Fazit und Kosten 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. 4.2. Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LIN- DER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP). Demgegenüber ist der obsiegende Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführer ‒ unter solidarischer Haftung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 ZPO) ‒ mit insgesamt CHF 3'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 120 (4% pauschal, Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer angemessen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von
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22/22 CHF 2'500, unter Anrechnung des von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen den Beschwerdegegner ausseramtlich mit CHF 3'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 120 und Mehrwertsteuer.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Baubewilligung Amateurfunkantenne. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Verfahrensrechte Dritter berufen und aus einer falschen Verfahrenswahl (vereinfachtes statt ordentliches Verfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihre eigenen Rechte im Verfahren gewahrt wurden. Erforderlichkeit der Mehrhöhe der Amateurfunkantenne (12 m statt der reglementarischen 9.5 m) für deren Funktionsfähigkeit vom Verwaltungsgericht bestätigt. Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die einschlägige Vorschrift des Überbauungsplans sich auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang bezieht und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen von dieser Bestimmung nicht mitumfasst ist. Art. 99 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Die Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt jedoch auch keine Verunstaltung im Sinn von etwas «qualifiziert Unschönem». Wie viele andere Infrastrukturanlagen beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in gewisser Weise, stört sie dieses aber weder in relevantem Ausmass noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine Unvereinbarkeit mit der bestehenden architektonischen Qualität der Bauten in der Umgebung finden. (Verwaltungsgericht, B 2025/203)
2026-08-22T05:03:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen