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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.10.2025 B 2025/168

23. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,908 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Art. 48 VRP. Formelle Anforderungen an einen Rekurs. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnte. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt. (Verwaltungsgericht, B 2025/168)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/168 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.01.2026 Entscheiddatum: 23.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.10.2025 Art. 48 VRP. Formelle Anforderungen an einen Rekurs. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnte. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt. (Verwaltungsgericht, B 2025/168) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 23. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/168

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Ausstandsbegehren

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 – bezeichnet als Einsprache und Erlassgesuch für die Jahre 2021 bis 2025 – gelangte A.__ an das Steueramt der politischen Gemeinde Z.__. Er beantragte darin u.a., «die Herren B.__, C.__ oder auch D.__» hätten wegen Feindseligkeit in den Ausstand zu treten (act. 3.3).

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2/10

Der Amtsleiter des kantonalen Steueramts wies das Ausstandsbegehren gegen B.__, Leiter des Steueramts Z.__, und C.__, Steuerkommissär, ab. Auf das gegen D.__ (in seiner Funktion als ehemaliger hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission) gerichtete Ausstandsgesuch trat er nicht ein (Entscheid vom 18. Juni 2025, Ziff. 6.2.1). B. a. Gegen den Entscheid des Amtsleiters des kantonalen Steueramts vom 18. Juni 2025 erhob A.__ am 3. Juli 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (act. 6.1). b. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission beschied A.__ am 7. Juli 2025, die Eingabe vom 3. Juli 2025 sei unverständlich und nicht nachvollziehbar. A.__ habe nachvollziehbar zu begründen, gegen wen, weshalb und in welchem Zusammenhang ein Ausstandsbegehren gestellt werde. Unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall forderte er A.__ auf, die Eingabe vom 3. Juli 2025 in diesem Sinne zu verbessern. A.__ wurde gleichzeitig aufgefordert, bis 28. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, und darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung das Verfahren abgeschrieben werde (act. 6.3). c. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 an die Verwaltungsrekurskommission führte A.__ aus, er habe bereits im ersten Satz des Rekurses dargelegt, dass sich sein Ausstandsbegehren gegen B.__ vom Steueramt Z.__ und C.__ vom kantonalen Steueramt richte. Er habe die massgebenden Aspekte seines Ausstandsbegehrens bereits prägnant aufgezählt. Des Weiteren ersuchte er um ein kostenloses Verfahren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung, da er sich in einer Notsituation befinde (act. 6.4; siehe auch die weitere Eingabe vom 18. Juli 2025 zu seinem aktuellen Härtefall, act. 6.5). d. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission verfügte am 12. August 2025, auf den Rekurs vom 3. Juli 2025 werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab und verpflichtete A.__ zur Bezahlung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.

Zur Begründung führte der Präsident der Verwaltungsrekurskommission im Wesentlichen aus, dass aus den Eingaben von A.__ nicht erhelle, inwiefern B.__ und C.__ befangen sein sollten, womit die Rekurseingabe vom 3. Juli 2025 samt der Ergänzung vom 8. Juli 2025

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3/10 die formellen Anforderungen nicht erfülle. Deshalb sei auf den Rekus androhungsgemäss nicht einzutreten. Ausserdem erweise sich der Rekurs vor diesem Hintergrund als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei (act. 2). C. Gegen die Verfügung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom 12. August 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 2. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Prüfung der Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei nicht möglich, die steuerrechtliche Situation mit diesen beiden Personen zu besprechen. Man verhalte sich seit Beginn frech sowie höchst daneben und bekämpfend. Eine normale mündliche Besprechung, wie sie im Steuerrecht normal sei, sei nicht möglich (act. 1). Auf der miteingereichten Beweisliste führte er zur Rekurseingabe aus, man erkenne darin leicht eine Vielzahl der Verstösse (act. 3).

Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) teilte am 9. September 2025 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 5). Am 18. September 2025 beantragte das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8).

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4/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 59 Abs. 1 und Art. 7bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 196 Abs. 1 StG) und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (siehe allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2. Ist eine Instanz – wie vorliegend die Vorinstanz – auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel bzw. auf die darin gestellten Rechtsbegehren hätte eingetreten werden müssen. Mit anderen Worten kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich der angefochten Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids einzig die Frage prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2024/37 vom 24. September 2024 E. 3.2.2). Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 2. September 2025 über die Eintretensfrage hinaus auf die Prüfung der Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ abzielt (siehe den Antrag um Prüfung des Ausstandsgesuchs, act. 1, S. 1), hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 48 VRP zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Konkret hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, aus seinen Eingaben erhelle nicht, inwiefern B.__ und C.__ befangen sein könnten. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, in welchen Punkten die Sachverhaltsdarstellung und Würdigung des Beschwerdegegners unrichtig seien (act. 2, S. 2 unten). 2.1. Die Eingabe an die Rekursinstanz muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rechtsmittelinstanz den

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5/10 Rekurrenten gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen, und droht an, nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen könnten. Wenn sich die Vorbringen des Rekurrenten nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht. Bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 1 VRP ist zu beachten, dass der darin als Prozessvoraussetzung geregelten Begründungspflicht ein rein formeller Gehalt zukommt; sie unterscheidet sich damit von einer Rüge- bzw. Substantiierungspflicht, die materiellen Gehalt hat und keine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, Rz 924, sowie HUNZIKER/BIGLER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Rz 39 zu Art. 140 DBG). 2.2. Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung der gegen B.__ und C.__ gerichteten Ausstandsgesuche im Entscheid vom 18. Juni 2025 damit, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die diversen Vorwürfe (v.a. Feindschaft und Schikane) objektiv begründet seien. Er stelle lediglich Behauptungen auf, womit ein Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vergangenheitsbezogene Vorwurf der Feindlichkeit ohnehin nicht zu hören wäre, da er nicht unverzüglich geltend gemacht worden und deshalb verwirkt sei (act. 6.2.1). 2.3. Der Beschwerdeführer setzte sich im Rekurs vom 3. Juli 2025 mit dem Entscheid des Amtsleiters des Beschwerdegegners auseinander. So bemängelte er, dass sich der Amtsleiter wohlwollend und schützend über B.__ und C.__ äussere und eine objektive Bewertung der geschilderten Vorgehensweisen aus der Aussenperspektive nicht möglich sei. Des Weiteren wies er darauf hin, dass das von ihm kritisierte Fehlverhalten seit fünf Jahren anhalte, sich mithin nicht nur in der Vergangenheit abgespielt habe. Dieses Fehlverhalten manifestiere sich u.a. in Form von mangelnder Kommunikation, beleidigendem Vorgehen, fragwürdigen Interpretationen und Absprachen, Hinterlistigkeit, Nichtanerkennung von Notsituationen sowie eines Verdachts auf monetäre Interessen (act. 6.1, S. 1). Weiter hielt der Beschwerdeführer der Begründung des Amtsleiters im Rekursverfahren entgegen, er (der Beschwerdeführer) habe Punkte und objektive Gegebenheiten erwähnt, die von Parteilichkeit

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6/10 und Bekämpfung zeugen würden. Solche würden sich auch in der mietrechtlichen Auseinandersetzung zeigen, in der die Gemeinde Z.__ ebenfalls involviert sei (act. 6.1, S. 5 Mitte mit Hinweis u.a. auf den von der Gemeinde betriebenen Kindergarten und die von ihr sowie einzelnen Mitarbeitenden der Gemeinde genutzten Aufenthalts- und Wohnräume; zur Verbindung der Gemeinde Z.__ mit der Überbauung E.__ Z.__ siehe act. 6.1, S. 6, und zur medialen Thematisierung sowie zu den vielen Problemen siehe act. 6.1, S. 7). Auf Seite 2 f. des Rekurses machte er ergänzende Ausführungen zum unangemessenen Verhalten und den Kommunikationsproblemen: Die geschilderten Vorwürfe würden ausserordentlich schwer wiegen und weit über eine blosse Unstimmigkeit im Veranlagungsverfahren hinausgehen. Es handle sich um ein systematisches Vorgehen, das potenziell den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle und Schadenersatzansprüche begründen könne (Ruf- und Gesundheitsschädigung, systematisches Missverstehen, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, Ignorieren und Verdrehen von Fakten, unzulässige Absprachen, schikanöses Vorgehen; zum Vorwurf, dass gegen ihn eine rigorose Strategie verfolgt würde, siehe act. 6.1, S. 5 unten). Ausserdem verfasste er eine Liste über negative Erfahrungen mit B.__ und machte u.a. geltend, er sei von diesem offen als Querulant betitelt worden (act. 6.1, S. 5 f.). Auf Seite 7 des Rekurses brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorabeinschätzungen sowie die Telefongespräche mit B.__ und C.__ seien durch eine klare feindschaftliche Grundstimmung gekennzeichnet. Es sei zu konstatieren, dass nicht nur eine Schädigung seiner beruflichen Existenz beabsichtigt werde, sondern in einigen Fällen manifestiere sich eine deutliche Abneigung bzw. Heiterkeit. Im Übrigen bot der Beschwerdeführer weitere Dokumentationen und Beweismittel an, die insgesamt ein Datenvolumen von 4 GB umfassen würden (act. 6.1, S. 5 unten), verwies auf Schreiben eines anderen Mitarbeiters der Gemeinde Z.__ («Herr O.__», act. 6.1, S. 6) und bot an, mündlich vorzusprechen (act. 6.1, S. 7).

In der ergänzenden Eingabe vom 8. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus nochmals klar, dass sich die Ausstandsgesuche gegen B.__ und C.__ richteten (act. 6.4, S. 1), sich das falsche Deuten und Missverstehen fortsetze und er um eine persönliche Besprechung ersuche, was eine optimale Lösung für alle Beteiligten wäre (act. 6.4, S. 2). 2.4. Zwar enthält der Rekurs vom 3. Juli 2025 streckenweise längere Ausführungen allgemeiner Natur sowie zu Aspekten, die nicht im (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Ausstandsfrage zu stehen scheinen und die Lesbarkeit der Eingaben sowie den Nachvollzug der komplexen Befangenheitsvorwürfe erschweren (siehe etwa act. 6.1, S. 1 f. betreffend rechtliche Grundlagen und Gesetzgebung im Kanton St. Gallen, Anerkennung von Notsituationen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Bundesgericht, Rolle des Steuervorstehers usw.). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer in einer

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7/10 verständlichen Art einen beträchtlichen Teil des Rekurses der Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlich angefochtenen Entscheid des Amtsleiters und der Darstellung zahlreicher Vorwürfe widmete, in denen er insgesamt eine Befangenheit von B.__ und C.__ erblickt (siehe E. 2.3 hiervor). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer – worauf er ausdrücklich hinwies (act. 6.1, S. 7 am Schluss: «Die Beantragung von Ausstand ist nicht mein Fachgebiet.») – hinsichtlich Ausstandsverfahren und der Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsleiters als Laie zu betrachten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in seinen Eingaben vom 3. und 18. Juli 2025 seiner (prozessualen) Begründungspflicht im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VRP nicht nachgekommen bzw. er hätte keine auf den Streitgegenstand bezogenen Gründe für die Anfechtung des Entscheids vom 18. Juni 2025 genannt (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz 922 und Rz 924). Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine missbräuchliche Erstreckung der gesetzlichen Rekursfrist bezweckt hätte, steht ferner zu Recht nicht zur Debatte. 2.5. Der angefochtene Nichteintretensentscheid verletzt nach dem Gesagten Art. 48 Abs. 1 VRP und ist deshalb aufzuheben. Auf eine Rückweisung der Sache zur Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen ist zu verzichten. Wie sich aus den Akten ergibt, erfüllt die Rekurseingabe vom 3. Juli 2025 sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen (Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP sowie Art. 194 Abs. 1 StG). Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, den Rekurs materiell zu behandeln. 3. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2 des Rekursentscheids abgewiesenen Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den amtlichen Kosten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; siehe zum entsprechenden Antrag act. 6.4, S. 2). 3.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer

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8/10 sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes, namentlich aufgrund der bis dahin vorliegenden Akten für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzuschätzen (VerwGE B 2021/112 vom 25. Mai 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der Rekurs offensichtlich aussichtslos sei, weil er den Anforderungen von Art. 48 VRP nicht genüge (act. 2). Wie sich aus E. 2.4 hiervor ergibt, lässt sich diese Würdigung nicht aufrechterhalten. Die Vorinstanz wird deshalb erneut über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren zu befinden haben. Dabei wird sie – unter Beiziehung der erstinstanzlichen Akten, unter Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Steuerbeamten sowie unter Würdigung der vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten Beweismittel – zu berücksichtigen haben, ob bzw. inwieweit sich die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Voreingenommenheit bzw. Feindseligkeit B.__s, Leiter des Steueramts Z.__, und C.__s, Steuerkommissär, aufgrund einer objektiven Betrachtung der Verfahrensführung bei summarischer Betrachtung nachvollziehen lässt. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2025 ist vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz ist zu verpflichten, auf den Rekurs vom 3. Juli 2025 einzutreten und diesen materiell zu behandeln, wobei sie vorweg über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren (Befreiung von den amtlichen Kosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) zu befinden haben wird. Hierzu wird die Sache an sie zurückgewiesen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang (E. 4.1 hiervor) ist von einem hauptsächlichen Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dem somit als unterliegend

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9/10 zu betrachtenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten aufzuerlegen, da er als Gemeinwesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine finanziellen Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP). 4.3. Der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine Behandlung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, act. 1) für das Beschwerdeverfahren.

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 12. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiterer Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

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