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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.03.2026 B 2025/143, B 2025/144

17. März 2026·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·8,559 Wörter·~43 min·6

Zusammenfassung

Nachsteuer auf Einkommen. Art. 199 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 29 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG. Die Ausdehnung des Verfahrensgegenstands auf eine ordentliche Nachsteuerveranlagung anstelle einer Ermessensveranlagung war im vorinstanzlichen Verfahren zulässig. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre vom Verwaltungsgericht zu heilen. Anstelle des im Rahmen der Ermessensveranlagung ergangenen Nichteintretensentscheids trat der materielle Entscheid der Vorinstanz. Ein allfälliger formeller Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund wegen der Ermessensveranlagung wäre damit beseitigt, denn die Vorinstanz prüfte die Nachsteuerveranlagung materiell ohne die Einschränkungen, die sich aus einer Ermessensveranlagung ergeben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schenkungscharakter (ebenso jener der Darlehensrückzahlung) der Vermögenszugänge blieb unbewiesen. Entgegen seiner Sichtweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit des von ihm geltend gemachten steueraufhebenden Tatbestands der ausgewiesenen Vermögenszugänge und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen. Die Vermögenszugänge sind daher als steuerbares übriges Einkommen in der Nachsteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen. (Verwaltungsgericht, B 2025/143, B 2025/144)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/143, B 2025/144 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.05.2026 Entscheiddatum: 17.03.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2026 Nachsteuer auf Einkommen. Art. 199 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 29 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG. Die Ausdehnung des Verfahrensgegenstands auf eine ordentliche Nachsteuerveranlagung anstelle einer Ermessensveranlagung war im vorinstanzlichen Verfahren zulässig. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre vom Verwaltungsgericht zu heilen. Anstelle des im Rahmen der Ermessensveranlagung ergangenen Nichteintretensentscheids trat der materielle Entscheid der Vorinstanz. Ein allfälliger formeller Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund wegen der Ermessensveranlagung wäre damit beseitigt, denn die Vorinstanz prüfte die Nachsteuerveranlagung materiell ohne die Einschränkungen, die sich aus einer Ermessensveranlagung ergeben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schenkungscharakter (ebenso jener der Darlehensrückzahlung) der Vermögenszugänge blieb unbewiesen. Entgegen seiner Sichtweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit des von ihm geltend gemachten steueraufhebenden Tatbestands der ausgewiesenen Vermögenszugänge und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen. Die Vermögenszugänge sind daher als steuerbares übriges Einkommen in der Nachsteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen. (Verwaltungsgericht, B 2025/143, B 2025/144) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/143 und B 2025/144

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Dominik Wagner, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie direkte Bundessteuer 2017)

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2/24 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 199_, gab am 7. März 2018 in der Steuererklärung für das Jahr 2017 ein steuerbares Einkommen von CHF 22'900 und ein Reinvermögen von CHF 69'813 an (act. 8.6.1). Das Steueramt der Stadt Z.__ veranlagte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2018 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 23'200 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0 sowie für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem Einkommen von CHF 25'000 (act. 8.6.2). b. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches (AIA; siehe das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Februar 2023) erhielt das kantonale Steueramt Kenntnis von zwei auf A.__ lautenden Bankkonten in der Türkei. Auf diesen Konten bei der Bank B.__ befanden sich am 31. Dezember 2021 einerseits USD 139'466.90 und andererseits EUR 21'682.64 (act. 8.6.3a f.). Gestützt auf diese Informationen eröffnete das kantonale Steueramt wegen nicht versteuerten Einkommens und Vermögens ein Nachsteuerverfahren und ersuchte A.__ am 28. Mai 2024 um Einreichung von Saldobescheinigungen für diese beiden Konten per 31. Dezember für die Jahre 2014 bis 2016 sowie 2018 samt Zinsbescheinigungen für die Jahre 2014 bis 2020 (act. 8.6.4). c. Daraufhin reichte A.__ am 1. Juli 2024 Unterlagen ein. Aus diesen ging hervor, dass die beiden Konti am 3. Oktober 2017 eröffnet wurden (mit Einlagen von USD 128'090.85 und EUR 21'015.76; act. 8.6.6). Das kantonale Steueramt forderte A.__ am 22. Juli 2024 auf, den Zahlungsnachweis der von ihm geltend gemachten Schenkung durch die Grosseltern nachzureichen (act. 8.6.9). A.__ entgegnete gleichentags, die Konten seien direkt auf seinen Namen eröffnet worden. Die von der Bank erhaltenen Eröffnungsdaten habe er bereits eingereicht. Weitere Unterlagen würden nicht existieren. Es habe keine Gutschriftenübertragung stattgefunden, sondern die Konten seien direkt mit dem Geld eröffnet worden (act. 8.6.10). Das Steueramt sah die Schenkung durch die Grosseltern weiterhin als nicht belegt an, weil bislang weder Gutschriftenanzeigen noch Schenkungsverträge eingereicht worden seien. Es wies A.__ darauf hin, ohne entsprechende Unterlagen müsse infolge unklarer Vermögensherkunft für das Jahr 2017 eine Ermessensveranlagung vorgenommen und müssten die Beträge von USD 128'090.85 und EUR 21'015.76 als übriges Einkommen besteuert werden (siehe die E-Mail vom 22. Juli 2024, act. 8.6.11, und das Schreiben vom 23. Juli 2024, act. 8.6.12).

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3/24 d. A.__ führte am 5. August 2024 aus, das Geld sei bar auf die beiden Konten einbezahlt worden. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag sei nicht vorhanden; ein solcher sei nach türkischem Recht für eine Schenkung nicht erforderlich. Er reichte Dokumente über die Eröffnung der beiden Konten, die Übertragung der Zinsen und die Bareinzahlung ein (act. 8.6.13). Unter erneuter Androhung einer Ermessensveranlagung im Säumnisfall räumte das kantonale Steueramt A.__ letztmals die Gelegenheit ein, die behauptete Schenkung der Grosseltern nachzuweisen (etwa mit Bank-Belastungsanzeigen der Grosseltern oder Ausführungen, weshalb die Schenkung A.__ und nicht seinen Eltern zugeflossen sei; act. 8.6.14). Hierauf antwortete A.__ am 19. August 2024, er habe im bisherigen Verfahren schon alle ihm verfügbaren Dokumente und Informationen bereitgestellt. Zusätzliche Nachweise, wie sie das kantonale Steueramt gefordert habe, würden nicht existieren (act. 8.6.15). e. Weil A.__ die Auflagen gemäss Schreiben vom 6. August 2024 nicht erfüllt habe, legte das kantonale Steueramt die nachsteuerpflichtigen Bestandteile für das Steuerjahr 2017 nach Ermessen fest (Schreiben vom 20. August 2024, act. 8.6.16). Es veranlagte A.__ mit Verfügung vom 20. August 2024 für die Kantons- und Gemeindesteuer 2017 mit einem Einkommen von CHF 174'300 und einem Vermögen von CHF 144'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem Einkommen von CHF 175'400. Daraus resultierten (zusätzlich zu den bisherigen Steuerbeträgen) Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt CHF 36'973.35 einschliesslich eines Ausgleichszinses von CHF 811.15 sowie eine direkte Bundessteuer von CHF 12'274.10 einschliesslich Zinsen von CHF 2'027.30 (act. 8.6.17). B. a. Dagegen erhob A.__ am 17. September 2024 Einsprache beim kantonalen Steueramt. Er legte weitere Dokumente ein und beantragte, den gesamten Betrag der beiden Konten in der Türkei als Schenkung und nicht als Einkommen zu veranlagen (act. 8.6.19). b. Mit Entscheid vom 25. September 2024 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache nicht ein. Es vertrat den Standpunkt, die Vorbringen von A.__ im Einspracheverfahren würden die prozessualen Vorgaben nicht erfüllen. So habe er mit seinen Ausführungen und Belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2017 nachgewiesen. Deshalb werde aus formellen Gründen auf die Einsprache nicht eingetreten (act. 8.6.21).

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4/24 C. a. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2024 erhob A.__ am 23. Oktober 2024 Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) und Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 25. September 2024 festzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid (und mit ihm die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2024) aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Steueramt zur materiellen Beurteilung im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (Nachsteuerverfahrens) oder subeventualiter zur materiellen Beurteilung im Rahmen des Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Zusammengefasst führte A.__ aus, die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen und die Eingabe vom 17. September 2024 habe alle prozessualen Voraussetzungen für eine «ordentliche» Einsprache erfüllt. Das kantonale Steueramt gehe fehl, indem es das Nichteintreten auf die Einsprache mit dem bestrittenen Nichtgelingen des Unrichtigkeitsnachweises begründe; hierbei handle es sich um eine materiell-rechtliche Frage, deren Verneinung die Abweisung der Einsprache und kein Nichteintreten zur Folge hätte (act. 8.1). b. In der Rekursvernehmlassung vom 18. November 2024 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es vertrat die Auffassung, der angefochtene Einspracheentscheid leide nicht an einem Nichtigkeitsgrund. Allerdings erweise sich die Rüge als zutreffend, dass kein Anlass für eine Ermessensveranlagung bestanden habe. Das Einkommen sei denn auch in der Nachsteuerverfügung vom 20. August 2024 nicht ermessensweise festgesetzt worden. Bei dieser Verfügung handle es sich folglich entgegen ihrer Bezeichnung nicht um eine Ermessensveranlagung. Entsprechend seien die Anforderungen an die Einsprache auch nicht erhöht gewesen. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei der Nichteintretensentscheid damit begründet worden, dass die geltend gemachte Schenkung nicht nachgewiesen sei. Beim angefochtenen Einspracheentscheid handle es sich somit um einen materiellen Entscheid, da aus materiellen Gründen an der Nachsteuerverfügung festgehalten worden sei. Das Dispositiv hätte richtigerweise auf Abweisung der Einsprache lauten müssen (act. 8.5). c. A.__ hielt in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 unverändert am Rekurs und an der Beschwerde fest. Im Übrigen verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des kantonalen Steueramts (act. 8.8).

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5/24 d. Mit Entscheid I/1-2024/167, 168 vom 19. Juni 2025 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde ab. Die amtlichen Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1’600 auferlegte sie je hälftig A.__ und dem kantonalen Steueramt. Zudem verpflichtete sie das kantonale Steueramt, A.__ mit CHF 1'800 ausseramtlich zu entschädigen. Zusammengefasst begründete die Verwaltungsrekurskommission ihren Entscheid damit, dass zwischen den Beteiligten nicht die quantitative Komponente, sondern der Grundsachverhalt unklar gewesen sei. Einer solchen Konstellation könne nicht mit einer Ermessensveranlagung begegnet werden. Allerdings habe das kantonale Steueramt den Grundsachverhalt entsprechend der massgebenden Beweislastregel festgestellt. Materiell sei es folglich korrekt vorgegangen, womit die Angelegenheit nicht zur Durchführung eines ordentlichen Nachsteuerverfahrens zurückgewiesen werden müsse. Das kantonale Steueramt sei somit auf die Einsprache eingetreten und habe einen materiellen Entscheid gefällt. Lediglich das Dispositiv sei falsch bezeichnet worden. Dies sei für den anwaltlich vertretenen A.__ spätestens nach der Vernehmlassung des kantonalen Steueramts vom 18. November 2024 erkennbar gewesen, und er hätte die Pflicht gehabt, materielle Ausführungen zur Qualifikation des Grundsachverhalts zu machen. Des Weiteren verneinte die Verwaltungsrekurskommission das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Denn die von A.__ zu Recht geltend gemachte formelle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids sei nicht gravierend, liege sie doch bloss in der unrichtigen Bezeichnung des Titels und Dispositivs. Aus prozessökonomischen und pragmatischen Gründen sei von einer Rückweisung abzusehen und das falsche Dispositiv im Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu korrigieren. A.__ würden mit dieser umfassenden Prüfung des Rechtsmittelgegenstands keine wesentlichen Nachteile entstehen und der Formfehler stelle keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal das kantonale Steueramt den Einspracheentscheid materiell begründet habe und auf die eingereichten Beweismittel eingegangen sei. Im Rahmen einer materiellen Prüfung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, A.__ habe den Ursprung der angeblich von seinem Grossvater schenkungshalber zugewendeten Gelbeträge nicht darlegen können. Daher sei das kantonale Steueramt entsprechend der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei diesen Geldzuflüssen um steuerbares übriges Einkommen (act. 2).

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6/24 D. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) I/1-2024/167, 168 vom 19. Juni 2025 am 25. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 25. September 2024 und der diesem zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2024 festzustellen. Eventualiter seien diese aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung, d.h. zur Durchführung des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (Nachsteuerverfahrens), subeventualiter des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass das Nachsteuerverfahren vor dem Beschwerdegegner nicht als ordentliches Veranlagungsverfahren qualifiziert werden könne. Der Einspracheentscheid vom 25. September 2024 könne nicht in einen materiellen Entscheid umgedeutet werden. Die Verfügungen vom 20. August 2024 und der Einspracheentscheid vom 25. September 2024 seien somit nichtig, da sie auf einer zu Unrecht vorgenommenen Ermessensveranlagung, mithin auf einem schweren Fehler beruhen würden. Ausserdem habe die Vorinstanz missachtet, dass sich der Streitgegenstand auf die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf die Einsprache beschränkt habe. Sie hätte die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an den Beschwerdegegner zurückweisen müssen und nicht an dessen Stelle einen materiellen Entscheid fällen dürfen. Abgesehen davon habe ein materieller Entscheid der Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Er habe denn auch nicht mit einem materiellen Entscheid rechnen müssen. Dadurch sei schliesslich der Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzt worden (act. 1). b. Die Vorinstanz verzichtete am 22. August 2025 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (act. 7). Am 17. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Entscheid der Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 11). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. 12). c. Zur Bezifferung seines Anspruchs auf ausseramtliche Entschädigung liess der Beschwerdeführer am 26. September 2025 die Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen (act. 13).

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7/24 d. Am 14. November 2025 gewährte das Verwaltungsgericht den Beteiligten das rechtliche Gehör zur in Betracht gezogenen materiellen Prüfung der Nachsteuern für das Jahr 2017 (act. 15). e. Während die übrigen Beteiligten stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichteten, äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2025. Er hielt unverändert an den Rechtsbegehren der Beschwerde fest und brachte vor, eine materielle Prüfung der Nachsteuern für das Jahr 2017 durch das Verwaltungsgericht, mithin die Ausdehnung des Verfahrensgegenstands, sei unzulässig. Dadurch würden nämlich die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Recht auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie, gänzlich ihres Sinns entleert. Die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner, eventualiter an die Vorinstanz sei zwingend. Einzig für den Fall, dass das Verwaltungsgericht wider Erwarten eine Ausdehnung des Anfechtungsobjekts vornehmen würde, äusserte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zusammengefasst: Die Einzahlungen auf die Konten bei der Bank B.__ würden aus einer Schenkung stammen. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, dass es sich hierbei um Einkommen gehandelt habe (act. 20 samt Erklärung eines Sohns des Grossvaters, C.__, zu den Hintergründen der Zahlungen vom 26. August 2024 in act. 21). f. Die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte haben stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers verzichtet (vgl. act. 22). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, VO DBG). Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und zur Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber

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8/24 mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben. Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (VerwGE B 2024/86, B 2024/87 vom 6. November 2024 E. 1 mit Hinweisen). Die Verfahren B 2025/143 und B 2025/144 werden deshalb vereinigt (vgl. dazu VerwGE B 2023/69 und B 2023/70 vom 17. August 2023 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs und Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurden, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden gegen den am 24. Juni 2025 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 25. Juli 2025 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten. 2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 19. Juni 2025 bildet die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 und der direkten Bundessteuer 2017 gemäss den vom Beschwerdegegner in den Veranlagungsverfügungen vom 20. August 2024 festgesetzten Steuerbeträgen. 2.1. Zunächst ist die Kritik des Beschwerdeführers zu prüfen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den bei ihr angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2024 als im ordentlichen Nachsteuerverfahren ergangenen materiellen Entscheid ausgelegt und gestützt darauf selbst einen materiellen Entscheid getroffen habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers zufolge sei im Einspracheverfahren eine Ermessensveranlagung angefochten gewesen. Der Beschwerdegegner habe das Einspracheverfahren denn auch mit einem Nichteintreten auf die Einsprache und nicht mit einem materiellen Entscheid abgeschlossen. Der Prüfungsgegenstand des vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sei folglich auf die Rechtmässigkeit des Nichteintretens auf die Einsprache beschränkt gewesen. Die Vorinstanz hätte deshalb keinen materiellen Entscheid fällen dürfen (act. 1, Rz 14 ff. und Rz 21 ff.). 2.1.1. Inhalt und Tragweite einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Rechtsspruch (Dispositiv) und seiner Begründung (zur Bedeutung der Begründung für die Auslegung des Rechtsspruchs siehe etwa BGer 2C_1055/2020 vom

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9/24 3. März 2021 E. 1.2.2.5 mit Hinweisen). Ist die Verfügung oder der Rechtsmittelentscheid unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Da der Rechtsspruch mit der Rechtsordnung in Einklang stehen soll, muss bei der Auslegung mitbeachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz übereinstimmt. Insofern ist bei der Auslegung einer Verfügung oder eines Rechtsmittelentscheids nicht dessen Wortlaut, sondern sein wirklicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Allerdings setzt der Vertrauensgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) dieser Auslegung Grenzen: Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid darf nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt etwa in BGer 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3). 2.1.2. Bei der Auslegung des Einspracheentscheids vom 25. September 2024 (act. 8.6.21) fällt zunächst ins Gewicht, dass der Rechtsspruch (Nichteintreten auf die Einsprache) und dessen Begründung ausdrücklich in Anwendung der Normen zur Ermessensveranlagung (Art. 177 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 DBG) erfolgten. Es wurde festgehalten, dass die Steuerveranlagungen 2017 nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt seien, da trotz Mahnung die Verfahrenspflichten nicht erfüllt worden seien bzw. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei hätten ermittelt werden können. In damit zu vereinbarender Weise vertrat der Beschwerdegegner bei der Würdigung der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen den Standpunkt, diese würden keine Schenkung belegen und somit die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2017 nicht nachweisen. Daraus schloss er weiter, dass die Begründung der Einsprache die prozessualen Vorgaben nicht erfülle, weshalb «aus formellen Gründen» auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Hinzu kommt, dass sich aus der Begründung des Einspracheentscheids keine ausdrücklichen Ausführungen zur behördlichen Untersuchungspflicht und zur objektiven Beweislast ergeben. Vielmehr erweckt der Einspracheentscheid auch unter diesem Blickwinkel den Eindruck, dass die Herstellung der Spruchreife einzig dem Beschwerdeführer oblegen habe, und der Beschwerdegegner davon ausging, seine Untersuchungspflicht sei wegen ungenügender Mitwirkung des Beschwerdeführers erloschen. Im Rahmen einer Ermessensveranlagung infolge Verletzung von Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person ist es charakteristisch, dass die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde nach vorgängiger Mahnung grundsätzlich nicht mehr besteht. Sie lebt erst dann wieder auf, wenn die steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten umfassend nachgekommen ist und namentlich mit einem entsprechend gründlichen Unrichtigkeitsnachweis die bisher vor-

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10/24 handene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts beseitigt hat (BGer 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen und 2C_837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.3). Die Anrechnung der gesamten streitbetroffenen Vermögenswerte als steuerbares Einkommen begründete der Beschwerdegegner damit, dass der Beschwerdeführer der von ihm (dem Beschwerdegegner) eingeforderten und abgemahnten Mitwirkung nicht genügend nachgekommen sei (siehe zum Ganzen act. 8.6.21). Von Bedeutung ist weiter, dass der Beschwerdegegner bereits im Verwaltungsverfahren wiederholt anzeigte, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, falls der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Belege einreichen würde (E-Mail vom 22. Juli 2024, act. 8.6.11, Schreiben vom 23. Juli 2024, act. 8.6.12, vom 6. August 2024, act. 8.6.14, und vom 20. August 2024, act. 8.6.16). In den Veranlagungsverfügungen findet sich sodann eingangs der Hinweis, dass die Steuerrechnung «aufgrund unserer Ermessensveranlagung» erfolgt sei, und in der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Besonderheiten bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen hingewiesen (act. 8.6.17). 2.1.3. In Anbetracht dieser Umstände kann entgegen der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, der Einspracheentscheid vom 25. September 2024 (act. 8.6.21) beinhalte einen materiellen Rechtsspruch, mit dem eine im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgenommene Aufrechnung von Vermögenswerten bei der Festsetzung der Nachsteuern im Einspracheverfahren bestätigt worden sei. Insbesondere durfte und musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben den Einspracheentscheid als Nichteintretensentscheid über die Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen verstehen. Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine Steuerbehörde die rechtliche Begründung für ihren Standpunkt im Lauf des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ändert (BGer 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 3.1, zur amtlichen Publikation vorgesehen). Allerdings kann eine spätere bessere Erkenntnis der Steuerbehörde – wie vorliegend die im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumte Unrechtmässigkeit einer Ermessensveranlagung – für sich allein nicht dazu führen, dass ein angeordnetes Nichteintreten auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nachträglich als materieller Entscheid umzuqualifizieren, mithin der Anfechtungsgegenstand automatisch an die bessere Erkenntnis anzupassen wäre. 2.2. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – der Anfechtungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren das Nichteintreten auf die Einsprache vom 17. September 2024 gegen die Ermessensveranlagungen vom 20. August 2024 bildete. Mit ihrem materiellen Entscheid über die Nachsteuer dehnte die Vorinstanz folglich die beiden Rechtsmittelverfahren über diesen Anfechtungsgegenstand hinaus aus. Die Zulässigkeit dieser Ausdehnung ist nachfolgend zu prüfen. Die vom Beschwer-

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11/24 deführer gegen eine Ausdehnung des Gegenstands im Verfahren vor Verwaltungsgericht (siehe hierzu E. 2.3 hiernach) erhobene Kritik (act. 20, Rz 3 ff.) trifft grösstenteils gleichermassen eine Ausdehnung im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Auseinandersetzung damit findet deshalb bereits an dieser Stelle statt. 2.2.1. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende spruchreife Frage zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Beteiligten mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen, BGer 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1 und VerwGE B 2023/109 vom 4. Juli 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Deshalb ist es auch im Steuerrecht zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz im Fall der Aufhebung eines im Rahmen einer Ermessensveranlagung ergangenen Nichteintretensentscheids in der Sache selbst entscheiden kann, anstatt die materielle Neubeurteilung der Veranlagungsbehörde zu überlassen. Vorausgesetzt ist, dass sie hierzu in der Lage ist (BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 5.2; siehe auch HUNZIKER/BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in: StR 77/2022, S. 448; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Auflage, 2022, N 63 zu Art. 48 StHG; FENNERS/LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: AJP 1/2013, S. 42, sowie M. SEILER, Nichtigkeit von Entscheiden im Steuerrecht, StR 11/2025, S. 793 mit Hinweis auf BGE 150 II 244 E. 4.5). Die Rechtsmittelbehörden können diesfalls die Veranlagung mit freier Kognition und nicht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfen (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner ist deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht von vornherein zwingend (act. 20, Rz 3 f.). 2.2.2. Dass ein enger Zusammenhang zwischen der zu Unrecht vorgenommenen Ermessensveranlagung und der stattdessen angezeigten ordentlichen (Nachsteuer-)Veranlagung besteht, ist offenkundig. Dies verdeutlicht auch der vor der Vorinstanz gestellte Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers («[…] die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung resp. zur Durchführung des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (Nachsteuerverfahrens) an die [Vor-]Vorinstanz zurückzuweisen»; act. 8.1, Rechtsbegehren Ziffer 1). Ziel der Rechtsanwendung ist so oder anders die gesetzmässige Veranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2017. Aus dem von ihm erwähnten (act. 20, Rz 10.4), nicht einschlägigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2024.00095 vom 24. März

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12/24 2025 betreffend Forderungen aus der Restfinanzierung der Pflegekosten nach Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) ergibt sich nichts, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. 2.2.3. In Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die richtigerweise vorzunehmende ordentliche Nachsteuerveranlagung festlegte (Vernehmlassung vom 18. November 2024, act. 8.5; siehe auch act. 2, E. 3d) und sich die Vorinstanz zur Vornahme einer solchen in der Lage sah (act. 2, E. 5c/aa ff.), war der materielle Entscheid der Vorinstanz prozessökonomisch gerechtfertigt; eine Rückweisung an den Beschwerdegegner wäre zu einem formalistischen Leerlauf verkommen (zum von der Vorinstanz bejahten formalistischen Leerlauf siehe act. 2, E. 5c/cc). Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt worden (act. 20, Rz 10.3), dass der Sachverhalt für die ordentliche Nachsteuerveranlagung vor der Vorinstanz noch nicht spruchreif gewesen wäre bzw. die Vorinstanz von weiteren Abklärungen noch zusätzliche Erkenntnisse hätte gewinnen können (was sie verneinte, act. 2, E. 5c/cc). Aus seinen Äusserungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich denn auch weder etwas zusätzlich Erhellendes (act. 20, Rz 13 ff.) noch setzt er sich konkret mit der schlüssig begründeten antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz (act. 2, E. 5c/cc) auseinander (act. 1, Rz 34 f.; vgl. auch act. 20, Rz 15 ff.). 2.2.4. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (act. 20, Rz 3) steht der materielle Entscheid der Vorinstanz nicht mit Art. 29a BV im Konflikt. Denn bei der Vorinstanz handelt es sich um eine richterliche Behörde (Art. 16 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG) im Sinn von Art. 29a Satz 1 BV, die über die gleiche Kognition wie der Beschwerdegegner verfügt (Art. 140 Abs. 3 DBG und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 VRP). Zudem diente der materielle Entscheid der Vorinstanz unmittelbar dem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinn von Art. 29a BV, weil er einen formalistischen Leerlauf vor dem Beschwerdegegner abwendete. 2.2.5. Der im Zusammenhang mit einer Ausdehnung des Verfahrensgegenstands erhobenen Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu folgen (act. 20, Rz 3 und Rz 5; siehe bereits act. 1, Rz 25 und Rz 34). 2.2.5.1. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer von der materiellen Beurteilung der Vorinstanz überrascht worden wäre. Der Beschwerdegegner hat nämlich in der Vernehm-

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13/24 lassung vom 18. November 2024 – insoweit ausdrücklich der Argumentation des Beschwerdeführers folgend (act. 8.5, S. 3 unten) – eingeräumt, dass eine Ermessensveranlagung nicht zulässig sei. Weiter legte der Beschwerdegegner dar, weshalb es sich bei der Veranlagungsverfügung vom 20. August 2024 aus seiner Sicht entgegen der Bezeichnung um eine ordentliche Nachsteuerveranlagung handle (act. 8.5, S. 4). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz sich mit der vom Beschwerdegegner aufgeworfenen Frage nach der materiellen Beurteilung auseinandersetzen würde. Eine Verletzung des Überraschungsverbots liegt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war (siehe zu diesem Gesichtspunkt BRUNNER/ZOLLINGER, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, SJZ 118/2022, S. 1082, sowie zum Ganzen S. 1080 ff.; siehe BGE 150 I 174 E. 4.1). Dass er sich in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024 (act. 8.8) überhaupt nicht zum Inhalt der Vernehmlassung des Beschwerdegegners äusserte, ist nicht einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz anzulasten. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekurs und der Beschwerde vom 23. Oktober 2024 die gleichermassen bei einer ordentlichen Nachsteuerveranlagung wesentliche Beweiswürdigung kritisierte (act. 8.1, Rz 8 und Rz 14; siehe zum materiellen Rechtsbegehren der Einsprache act. 8.1, Rz 22, sowie zum bestrittenen Nichtgelingen des Unrichtigkeitsnachweises und der damit verbundenen materiellrechtlichen Fragestellung act. 8.1, Rz 9 und Rz 25). 2.2.5.2. Selbst wenn im Übrigen von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, wäre sie im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann bzw. über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufs von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an dieser kein schützenswertes Interesse besteht (BGer 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf u.a. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und BGE 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer konnte sich bereits in der Beschwerde vom 25. Juli 2025 (act. 1), spätestens jedoch im Nachgang zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14. Novemhttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%22heilung%22+%22geh%F6rsverletzung%22+%22gleiche+kognition%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-340%3Ade&number_of_ranks=0#page340 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=%22heilung%22+%22geh%F6rsverletzung%22+%22gleiche+kognition%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-II-218%3Ade&number_of_ranks=0#page218

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14/24 ber 2025 (act. 15) einlässlich zur materiellen Beurteilung der zu veranlagenden Nachsteuern äussern, ohne dass er in seinen Gehörsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Sodann verfügt das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanz über die Befugnis zur umfassenden Sachverhalts- und Rechtskontrolle (Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 VRP). Dass das Verwaltungsgericht – anders als die Vorinstanz – nicht zur Angemessenheitskontrolle berufen ist (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP), spielt für die Frage der Heilung vorliegend keine Rolle, beinhaltet doch die ordentliche Nachsteuerveranlagung des Beschwerdeführers keine umstrittenen Ermessensfragen. Folglich stünde der Heilung keine Kognitionsverengung entgegen, die sich zu seinen Lasten auswirken könnte. Ausserdem wurde bereits ausgeführt (siehe E. 2.2.3 hiervor), dass sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner im Fall der Rückweisung nochmals gleich entschieden hätten, womit eine Rückweisung aus formellen Gründen zu einem Leerlauf geführt hätte und den Abschluss des bereits seit dem Jahr 2024 dauernden Nachsteuerverfahrens betreffend die Steuern des schon lange zurückliegenden Jahres 2017 unnötig verzögern würde (vgl. BGer 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 7.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen). 2.2.6. Aus diesen Verhältnissen ergibt sich das weitere Zwischenfazit, dass die Ausdehnung des Verfahrensgegenstands bereits im vorinstanzlichen Verfahren zulässig war. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre vom Verwaltungsgericht zu heilen. Anstelle des im Rahmen der Ermessensveranlagung ergangenen Nichteintretensentscheids trat der materielle Entscheid der Vorinstanz. Ein allfälliger formeller Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund wegen der Ermessensveranlagung wäre damit beseitigt, denn die Vorinstanz prüfte die Nachsteuerveranlagung materiell ohne die Einschränkungen, die sich aus einer Ermessensveranlagung ergeben (vgl. SEILER, a.a.O., S. 793 mit Hinweis auf BGE 150 II 244 E. 4.5 betreffend den Verfahrensmangel der formellen Unzuständigkeit, sowie S. 797 mit Hinweis auf BGE 137 I 273 E. 3.5). Damit erübrigen sich Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Nichtigkeit der Ermessensveranlagung aus verfahrensrechtlichen Gründen (act. 1, Rz 11 ff.). 2.3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die materielle Beurteilung der Vorinstanz sei – insbesondere auch im Rahmen der Ausdehnung des Verfahrensgegenstands – nicht rechtmässig gewesen, ist jedenfalls eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands vor Verwaltungsgericht (ordentliche Nachsteuerveranlagung anstelle Ermessensveranlagung) zulässig.

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15/24 2.3.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands im Allgemeinen sowie im konkreten Fall kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe zu den allgemeinen Voraussetzungen E. 2.2.1 hiervor; zum engen Sachzusammenhang und zur mit Art. 29a BV zu vereinbarenden prozessökonomischen Rechtfertigung siehe E. 2.2.2 ff. hiervor). Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer spätestens mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2025 (act. 15) Gelegenheit für eine uneingeschränkte Wahrung seiner Gehörsrechte gewährt wurde, wovon er denn auch Gebrauch machte (act. 20, Rz 12 ff.). 2.3.2. Vorweg ist die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt bildet (act. 20, Rz 9). Die Vorinstanz hat nämlich die formellen Mängel des angefochtenen Einspracheentscheids nicht zum Anlass für dessen Aufhebung samt Rückweisung genommen, sondern stattdessen aus prozessökonomischen Gründen (act. 2, E. 6b und E. 6c) die bei ihr angefochtenen Steuerforderungen im Rahmen einer materiellen Beurteilung (ordentliche Nachsteuerveranlagung) bestätigt (act. 2, E. 5c/dd; siehe auch E. 2.2 hiervor). Im Übrigen kann sich das Verwaltungsgericht mit einer materiellen Alternativbegründung der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehener BGer 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 7.1). 2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht die Wahrung eines doppelten Instanzenzugs entgegenhält, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm referenzierte Rechtsprechung (BGE 125 V 413) bezieht sich auf (bislang) an sich nicht bestrittene Aspekte eines streitigen Rechtsverhältnisses (BGE 125 V 413 E. 2c) und gerade nicht auf Voraussetzungen für die Ausdehnung des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses im Rechtsmittelverfahren über den Anfechtungsgegenstand hinaus (BGE 125 V 413 E. 2a, worin auf BGE 122 V 36 E. 2a verwiesen wird). Weder BGE 125 V 413 noch BGE 122 V 36 E. 2a schliessen eine Ausdehnung wegen Beachtung eines doppelten Instanzenzugs aus. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Folgerechtsprechung (BGE 130 V 138) und der herrschenden Lehrmeinung (E. 2.2.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass bereits die Vorinstanz in der Sache materiell entschied oder sich zumindest materiell äusserte (E. 2.3.2), womit die Sache des Beschwerdeführers (ordentliche Nachsteuerveranlagung) mit dem vorliegenden Entscheid eine doppelte gerichtliche materielle Beurteilung erfährt.

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16/24 3. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Nachsteuerveranlagung rechtmässig ist. Konkret geht es um die steuerliche Behandlung der im Jahr 2017 auf Konten des Beschwerdeführers in der Türkei bar einbezahlten Beträge von USD 128'090.85 und EUR 21'015.76 (siehe act. 8.1, Rz 6 und act. 2, Bst. B). In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, ob diese Vermögenszuflüsse an sich steuerbares Einkommen darstellen (E. 3.5 hiernach) und falls ja, ob sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerbefreiungstatbestand der Schenkung erfüllen (act. 3.6 hiernach). 3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Diese gesetzlichen Bestimmungen bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen die Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30-36 StG bzw. Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Kantons- und Gemeindesteuer bzw. der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG bzw. Art. 24 DBG (zur Schenkung siehe Art. 37 Bst. a StG und Art. 24 Bst. a DBG) abschliessend aufgezählten Fälle, wobei die Ausnahmen restriktiv auszulegen sind. Sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukommen, bilden somit Einkommen. Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Als Einkommen gilt daher die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (statt vieler BGE 140 II 353 E. 2 und VerwGE B 2024/86 und B 2024/87 vom 6. November 2024 E. 5.1). 3.2. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG). Als nicht bekannt im Sinn der gesetzlichen Tatbestände gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Veran-

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17/24 lagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind. Gemäss Art. 201 Abs. 3 StG bzw. Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar (VerwGE B 2024/86 und B 2024/87 vom 6. November 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweisführungslast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 168 ff. StG bzw. Art. 123 ff. DBG). Art. 176 Abs. 1 StG und Art. 130 Abs. 1 DBG statuieren eine primäre Untersuchungspflicht der Steuerbehörde. Diese hat demnach den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich von Tatsachen, die sich zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Sie trägt also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Dieser Untersuchungspflicht stehen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. auch Art. 123 Abs. 1 DBG, wonach die Veranlagungsbehörden zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen). Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 170 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere müssen sie auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 170 Abs. 2 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG). Verletzt eine Steuerpflichtige diese Mitwirkungspflichten, kann die Steuerbehörde daraus Schlüsse auf die rechtserheblichen Tatsachen ziehen (BGer 9C_369/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4.3.2 und VerwGE B 2024/86 und B 2024/87 vom 6. November 2024 E. 5.2.2 je mit Hinweisen). 3.4. Wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der Steuerbehörde beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast. Dabei gilt auch im öffentlichen Recht lückenfüllend der Grundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB, analog). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sogenannte Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3).

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18/24 3.5. Die Vorinstanz (act. 2, E. 5c/cc) legte zutreffend dar, dass in der ausgewiesenen Einzahlung von USD 128'090.85 und EUR 21'015.76 ein an sich steuerbegründender Vermögenszufluss zugunsten des Beschwerdeführers im Sinn der Reinvermögenszugangstheorie (E. 3.1 hiervor) zu erblicken ist. 3.6. Zu prüfen bleibt das dagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers, die ausgewiesenen Vermögenszugänge seien eine steuerbefreite Schenkung (Art. 37 Bst. a StG und Art. 24 Bst. a DBG): 3.6.1. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schenkungscharakter, insbesondere der Schenkungswille des Grossvaters, ist durch nichts dokumentiert. Gegen die geltend gemachte Schenkung sprechen zudem die nicht kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zu den Schenkungsumständen: 3.6.2. Der Beschwerdeführer sagte aus, es sei stets die Absicht des Grossvaters gewesen, ihm (dem Beschwerdeführer) einen grösseren Geldbetrag zukommen zu lassen, sobald er erwachsen sei. Deshalb habe der Grossvater zu Lebzeiten, also spätestens im Jahr seines Todes (2008), seinem Schwager D.__ USD 150'000 übergeben mit der Bitte, sie einst seinem Enkel (also dem Beschwerdeführer) zu übergeben (act. 20, Rz 20). Diese Darstellung ist weder überzeugend belegt noch in sich stimmig. Die streitbetroffenen Zahlungen erfolgten nicht nur in USD, sondern auch in EUR, und erst ein paar Jahre nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (__. __ 201_; zur Volljährigkeit bei Vollendung des 18. Lebensjahres siehe Art. 11 des türkischen Zivilgesetzbuchs [abrufbar unter: <https://www.tuerkeirecht.de/recht-und-gesetz-allgemein/gesetze/index.php>, Stand: 23. Februar 2026]). Auch der beträchtliche Umfang der am gleichen Tag erfolgten Zahlungen weckt Zweifel an einem Schenkungsgeschäft, zumal der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Anlass für diese aussergewöhnlich anmutende Grosszügigkeit benennt, die ihm – offenbar anders als den übrigen Verwandten – angedeiht worden war (zum vom Beschwerdeführer telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners geschilderten Konfliktpotenzial bei Transparenz gegenüber den übrigen Verwandten siehe act. 8.6.18). Der Umfang beträgt denn auch rund das Dreifache des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Darlehens aus dem Jahr 2002 (siehe hierzu E. 3.6.3 hiernach). Hinzu kommt, dass ein Sohn des Grossvaters, C.__, am 26. August 2024 erklärte, die Summe von USD 150'000 sei von D.__ (dem Schwager des Grossvaters) während eines Zeitraums «von etwa 10 Jahren» «angesammelt/gespart» worden (S. 1 unten der auf Deutsch übersetzten Erklärung, act. 21).

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19/24 Gemäss diesen Aussagen stammten die streitbetroffenen Gelder gar nicht oder jedenfalls höchstens teilweise direkt aus dem Vermögen (oder Nachlass) des Grossvaters. Hierfür sprechen auch der Euro-Centbetrag (76) und US-Centbetrag (85). 3.6.3. In Abweichung zu den früheren Angaben erklärte der Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen in der Einsprache vom 17. September 2024 (act. 8.6.19) und anlässlich des Telefonats mit einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners am 26. September 2024, dass es sich gar nicht vollumfänglich um eine Schenkung, sondern teilweise um eine Darlehensrückzahlung gehandelt habe (act. 8.6.22). Im Zeitpunkt der behaupteten Gewährung eines Darlehens von EUR 50'000 (act. 8.6.19) bzw. EUR 40'000 (act. 20, Rz 19) im Jahr 2002 an die Grosseltern war der am __. __ 199_ geborene Beschwerdeführer (act. 8.6.1) allerdings erst sechs Jahre alt; faktisch hätte es sich also um ein Darlehensgeschäft zwischen seinen Grosseltern und seinen Eltern gehandelt, das nicht einem selbstständigen Rechtsgeschäftswillen des damals sechsjährigen Beschwerdeführers hätte entspringen können. Ausserdem ist der Grossvater im Jahr 2008 verstorben (act. 20, Rz 21; die Grossmutter war damals bereits tot, act. 8.6.22), womit eine allfällige damals bestehende Darlehensschuld wohl als Erblasserschuld beglichen worden wäre, sofern sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch bestanden hätte. Jedenfalls leuchtet nicht ein und der Beschwerdeführer nennt auch keinen plausiblen Grund, weshalb mit der behaupteten Rückzahlung bis zum Jahr 2017 zugewartet wurde. Zuletzt und anwaltlich vertreten äusserte er wiederum nur noch den Standpunkt, die gesamten streitbetroffenen Vermögenszugänge seien eine Schenkung (act. 20, Rz 23). Ausserdem liess er dezidiert ausführen: «Ein Rechtsgrund (neben der Schenkung) oder eine Gegenleistung des Beschwerdeführers für den Erhalt dieser Gelder ist weder ersichtlich noch vom Steueramt konkret behauptet worden» (act. 20, Rz 18). Diese Aussage steht jedoch in Widerspruch zur Aussage von C.__, der «Betrag ist eine Schenkung von meinem Vater E.__ an A.__ und als Entschädigung für ihn, für das Geld das A.__ meinem Vater im Jahr 2002 gegeben hat» (act. 21, S. 1 unten, der auf Deutsch übersetzten, vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärung; Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). 3.6.4. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Beschwerdegegners am 21. August 2024 noch vor, er könne seine Verwandten nicht mit der Schenkung konfrontieren, da dann die Diskussion losgetreten würde, «wer wieviel (zuwenig/zuviel) Geld von den Grosseltern erhalten habe. Demzufolge könne er auch keine Bankvollmacht bei den Verwandten nach dem Tod der Grosseltern organisieren und demzufolge nicht nachweisen, dass entsprechende Bargeldabhebungen auf einem bestehenden Bankkonto der Grosseltern mit einer Bargeldeinlage auf dem neu eröffneten Bankkonto

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20/24 erfolgten» (act. 8.6.18). Im Widerspruch hierzu führte er in der Einsprache vom 17. September 2024 aus, er habe mit seinen Verwandten Rücksprache gehalten, welche die Vermögensverwaltung des verstorbenen Grossvaters übernommen hätten (act. 8.6.19). Zuletzt machte er sogar geltend, dass er «die im Jahr 2017 zugeflossenen Gelder schenkungsweise aus dem Familienkreis, namentlich über eine Abfolge innerfamiliärer Zuwendungen (wobei am Anfang dieser Kette der Grossvater stand), erhalten zu haben» (act. 20, Rz 18). Dies lässt sich ferner nicht mit dem zunächst vom Beschwerdeführer vermittelten Eindruck vereinbaren, die Gelder würden unmittelbar von seinen Grosseltern bzw. von seinem Grossvater stammen (act. 8.6.11, act. 8.6.13 und act. 8.6.15, Beilage Ziffer 2; zur entsprechenden Wahrnehmung des Beschwerdegegners siehe act. 8.6.14: «Bank-Belastungsanzeigen [Bargeldbezüge] der Grosseltern, wodurch die Schenkung nachvollzogen werden kann. […] Da die Schenkung angeblich von den Grosseltern stammt, […]»). 3.6.5. Ein weiteres aussagekräftiges Indiz gegen den Schenkungscharakter bildet sodann die Verneinung eines Schenkungstatbestands im Steuerformular für das Jahr 2017 (act. 8.6.1), obschon der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung trug (BGer 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.2, zur amtlichen Publikation vorgesehen). 3.6.6. Hätte der Beschwerdeführer die Schenkung pflichtgemäss bereits in der Steuererklärung vom 7. März 2018 deklariert und nicht ausdrücklich den Erhalt einer Schenkung für das Jahr 2017 verneint (act. 8.6.1), wären er und die Steuerbehörden eher in der Lage gewesen, zeitnah Abklärungen zu tätigen und Beweismittel einzuholen, etwa über den Schenkungswillen, den Anlass der Schenkung, allfällige Schenkungen an andere Verwandte oder die Herkunft des geschenkten Geldes. Der aus der Falschdeklaration und dem langen Zeitablauf bis zur amtlichen Entdeckung der Vermögenswerte fliessende, von ihm geltend gemachte Beweisnotstand ist damit dem Beschwerdeführer anzulasten. Dies gilt namentlich für den von ihm genannten Umstand, dass der mit dem Vollzug der behaupteten Schenkung beauftragte Schwager (D.__) aufgrund des seit 2017 fortgeschrittenen Alters nunmehr nicht mehr in der Lage sei, Erklärungen abzugeben (act. 20, Rz 22). Der Beweisnotstand kann jedenfalls nicht auf eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Steuerbehörden zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer kann also beweisrechtlich nichts aus der von ihm beklagten «langen Zeitspanne» zu seinen Gunsten ableiten (act. 8.6.10 und act. 8.6.19) und sich nicht «gestützt auf Treu und Glauben» auf Beweiserleichterungen oder auf «eine Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht der Gegenpartei hinsichtlich der behaupteten positiven Gegenumstände» berufen (act. 20, Rz 17 und Rz 18). Entgegen seiner nicht näher begründeten Sichtweise handelt es sich beim Bestehen einer

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21/24 Schenkungsabsicht ferner nicht um eine negative Tatsache (act. 20, Rz 17); eine negative Tatsache wäre umgekehrt das Fehlen einer Schenkungsabsicht (vgl. BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 betreffend das Fehlen einer Staatsangehörigkeit). 3.6.7. Wie sich etwa aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2024 ergibt, war von weiteren Abklärungsmassnahmen kein Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten («Ich habe alle mir verfügbaren Dokumente und Informationen bereitgestellt, […]. Ich habe alle relevanten Informationen offengelegt, wie es das Gesetz in Art. 170 StG verlangt. […] Die von Ihnen geforderten zusätzlichen Nachweise (Belastungsanzeigen der Grosseltern, Dokumente zu Erbvorbezügen, Informationen über Schenkungen an andere Familienmitglieder) existieren nicht […]», act. 8.6.15). Weder in den Verfahren vor der Vorinstanz (act. 1, Rz 24) noch im vorliegenden Verfahren (etwa act. 1, Rz 34 f., und act. 20, Rz 12 ff.) benannte der Beschwerdeführer erkenntnisverheissende Abklärungen oder Beweismittel, welche die Vorinstanz in Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes zu Unrecht nicht eingeholt hätte. Die erst am 30. Januar 2026 eingereichten schriftlichen Aussagen C.__s stehen sodann in massgeblichen Teilen nicht im Einklang mit der Darstellung des Beschwerdeführers (etwa bezüglich Entschädigung für das Darlehen und Herkunft der gesamten Vermögenswerte [«wurde angesammelt/gespart»]; siehe E. 3.6.2 f. hiervor; anders als C.__ behauptet der Beschwerdeführer, der Grossvater habe bereits zu Lebzeiten USD 150‘000 D.__ übergeben, act. 20, Rz 20). Sie enthalten keine Angaben über die näheren Umstände eines Schenkungswillens des Grossvaters (etwa zum Datum und Umfang des zu schenkenden Vermögens). Des Weiteren begleitete C.__ D.__ nicht in die Türkei, wo die Bankeinzahlung zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommen worden war (S. 1 unten der auf Deutsch übersetzten Erklärung, act. 21), noch scheint er bei der Erklärung eines Schenkungswillens des Grossvaters des Beschwerdeführers anwesend gewesen zu sein; jedenfalls behaupteten dies weder der Beschwerdeführer noch C.__. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu erwarten, dass eine Befragung C.__s zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Deshalb ist darauf zu verzichten (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; VerwGE B 2022/81 vom 16. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 148 E. 5.3; siehe auch betreffend angebotene Zeugenaussagen von Verwandten BGer 2C_759/2020, 2C_760/2020 vom 21. September 2021, E. 3.4 und E. 3.6.3 sowie zum subsidiären Charakter von Zeugeneinvernahmen in verwaltungsrechtlichen Verfahren BGer 9C_472/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.3.3) und es kann offenbleiben, ob die Angaben C.__s aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschwerdeführer einseitig zu dessen Gunsten erfolgten. Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht anzumerken, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die bereits am 24. August 2024 beurkundete Erklärung C.__s nicht bereits im Einsprache-

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22/24 oder jedenfalls – mit der deutschen Übersetzung vom 4. Oktober 2024 – im vorinstanzlichen Verfahren einreichte. 3.6.8. Im Licht dieser Umstände bleibt der vom Beschwerdeführer behauptete Schenkungscharakter (ebenso jener der Darlehensrückzahlung) der Vermögenszugänge unbewiesen. Entgegen seiner Sichtweise (act. 20, Rz 18) hat er die Folgen der Beweislosigkeit des von ihm geltend gemachten steueraufhebenden Tatbestands der ausgewiesenen Vermögenszugänge und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen. Die Vermögenszugänge von USD 128'090.85 und EUR 21'015.76 sind daher als steuerbares übriges Einkommen in der Nachsteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich (siehe zu dem von ihm geforderten Tageskurs act. 20, Rz 13), dass bei der Umrechnung der als übrige steuerbare Einkünfte erfassten Fremdwährungsbeträge einschliesslich der Zinserträge die Berücksichtigung der Jahresmittelkurse nicht rechtmässig gewesen wäre (siehe zur konkreten Berechnung des Beschwerdegegners act. 8.6.16), zumal unklar blieb, wann der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einen festen Rechtsanspruch auf die am 3. Oktober 2017 bei der Bank einbezahlten Beträge erwarb (vgl. zum Zeitpunkt des Vermögenszugangs BGE 151 II 418 E. 5.1 und BGE 144 II 427 E. 7.2). Die bereits vom Beschwerdegegner angeordneten, von der Vorinstanz bestätigten Steuerforderungen für das Jahr 2017 (Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt CHF 36'973.35 einschliesslich eines Ausgleichszinses von CHF 811.15 sowie eine direkte Bundessteuer von CHF 12'274.10 einschliesslich Zinsen von CHF 2'027.30) erweisen sich folglich als rechtmässig. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. 4.2. Die amtlichen Kosten in den beiden Beschwerdeverfahren B 2025/143 und B 2025/144 sind vom vollständig unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Da der Aufwand für die Entscheidfindung zu einem grossen Teil verfahrensrechtlich begründet ist, steht der Streitwert für die Bemessung der amtlichen Kosten nicht im Vordergrund. Angemessen erscheinen Entscheidgebühren von je CHF 1'500, also von insgesamt CHF 3'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen.

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23/24 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG). 4.4. Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, die Vorinstanz hätte das Gehörsrecht verletzt, würde sich nichts am Kosten- und Entschädigungsspruch (E. 4.2 f. hiervor) ändern. Denn eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz – welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu heilen wäre (E. 2.2.5.2 hiervor) – ist weder ursächlich für die amtlichen noch die ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2025/143 und B 2025/144. Der Beschwerdeführer hielt – nach umfassender Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor Verwaltungsgericht – in seiner Eingabe vom 30. Januar 2026 unverändert an der Auffassung fest, dass eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes grundsätzlich unzulässig sei und die umstrittenen Steuerforderungen des Jahres 2017 darüber hinaus auch materiell falsch seien. Zudem brachte er nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass er von einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht abgesehen hätte, wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör nach seinen Vorstellungen (act. 1, Rz 33 ff.) gewährt hätte. Mit anderen Worten hätte eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren weder zu zusätzlichem Aufwand für das Verwaltungsgericht noch für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführt, sodass sich eine abweichende Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nicht rechtfertigen würde.

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24/24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Verfahren B 2025/143 und B 2025/144 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2025/143 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde B 2025/144 wird abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der beiden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von je CHF 1'500, also von insgesamt CHF 3'000. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2026 Nachsteuer auf Einkommen. Art. 199 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 29 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG. Die Ausdehnung des Verfahrensgegenstands auf eine ordentliche Nachsteuerveranlagung anstelle einer Ermessensveranlagung war im vorinstanzlichen Verfahren zulässig. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre vom Verwaltungsgericht zu heilen. Anstelle des im Rahmen der Ermessensveranlagung ergangenen Nichteintretensentscheids trat der materielle Entscheid der Vorinstanz. Ein allfälliger formeller Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund wegen der Ermessensveranlagung wäre damit beseitigt, denn die Vorinstanz prüfte die Nachsteuerveranlagung materiell ohne die Einschränkungen, die sich aus einer Ermessensveranlagung ergeben. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schenkungscharakter (ebenso jener der Darlehensrückzahlung) der Vermögenszugänge blieb unbewiesen. Entgegen seiner Sichtweise hat er die Folgen der Beweislosigkeit des von ihm geltend gemachten steueraufhebenden Tatbestands der ausgewiesenen Vermögenszugänge und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen zu tragen. Die Vermögenszugänge sind daher als steuerbares übriges Einkommen in der Nachsteuerveranlagung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen. (Verwaltungsgericht, B 2025/143, B 2025/144)

2026-05-15T04:57:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2025/143, B 2025/144 — St.Gallen Verwaltungsgericht 17.03.2026 B 2025/143, B 2025/144 — Swissrulings