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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.10.2025 B 2025/141

30. Oktober 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·7,455 Wörter·~37 min·8

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Dem Kriterium der fortgeschrittenen Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG kommt keine über Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hinausgehende Bedeutung zu (E. 4.1). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft, dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlänge-rung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 4.5.2). Dies traf auch im konkreten Fall zu, wo der Ausländer innerhalb von sieben Jahren die deutsche Sprache auf hohem Niveau (C1) erlernte, einen tertiären Studiengang durchlief und erfolgreich abschloss, ein soziales Umfeld mit vielen engen Beziehungen aufbaute, diese regelmässig pflegt, sich ehrenamtlich in Vereinen engagiert und derzeit mit guten Chancen auf eine Teilnahme am Erwerbsleben auf Stellensuche ist. Seine Integration in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht übertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden gleichen Alters zu erwartende normale Integration bei weitem, weshalb die privaten Interessen am Verbleib eindeutig überwiegen und ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK besteht. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2025/123).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/141 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.03.2026 Entscheiddatum: 30.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2025 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Dem Kriterium der fortgeschrittenen Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG kommt keine über Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hinausgehende Bedeutung zu (E. 4.1). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft, dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlänge-rung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 4.5.2). Dies traf auch im konkreten Fall zu, wo der Ausländer innerhalb von sieben Jahren die deutsche Sprache auf hohem Niveau (C1) erlernte, einen tertiären Studiengang durchlief und erfolgreich abschloss, ein soziales Umfeld mit vielen engen Beziehungen aufbaute, diese regelmässig pflegt, sich ehrenamtlich in Vereinen engagiert und derzeit mit guten Chancen auf eine Teilnahme am Erwerbsleben auf Stellensuche ist. Seine Integration in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht übertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden gleichen Alters zu erwartende normale Integration bei weitem, weshalb die privaten Interessen am Verbleib eindeutig überwiegen und ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK besteht. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2025/123). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 30. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/123

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Loss, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK, Härtefallgesuch

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 10. Juni 2000, reiste am 13. November 2018 zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, wo die libanesische Familie um Asyl ersuchte. Am 1. August 2020 begann A.__ den Studiengang Bachelor in Betriebsökonomie mit einer Vertiefung in Banking and Finance an der School

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2/20 of Management and Law der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie, lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2024 abgewiesen. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen setzte daraufhin eine Ausreisefrist bis 15. April 2024 an. B. Bereits zuvor hatte A.__ am 23. November 2023 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) gestellt. Mit Verfügung vom 11. September 2024 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch um Unterbreitung als Härtefall ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Mai 2025 abgewiesen, jedoch im Punkt des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1a des Dispositivs). Die Angelegenheit wurde an das Migrationsamt zurückgewiesen mit der Anweisung, das Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme dem SEM zur Prüfung zu unterbreiten (Ziff. 1b des Dispositivs). Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgewiesen (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Entscheidgebühr wurde zu drei Vierteln A.__ auferlegt, auf die Erhebung wurde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben. Bei der Vorinstanz wurden keine Kosten erhoben (Ziff. 3 des Dispositivs). Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen, ausseramtliche Kosten wurden nicht zugesprochen (Ziff. 4 des Dispositivs). C. a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 22. Mai 2025 mit dem Antrag, Ziff. 1a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei, vorbehältlich der Zustimmung durch das SEM, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessual ersuchte er darum, während des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Die zuständige Abteilungspräsidentin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2025 mit, die Beurteilung des verfahrensleitenden Antrags erübrige sich, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Wegweisung in den Libanon als aktuell nicht zumutbar beurteilt und die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückgewiesen habe mit der Anweisung, das Gesuch

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3/20 um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme dem SEM zur Prüfung zu unterbreiten. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Davide Loss, Z.__, bewilligt. Das Migrationsamt übermittelte am 7. Oktober 2025 weitere Unterlagen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein und beantragte die Befragung mehrerer Zeugen. Am 30. Oktober 2025 ersuchte der als unentgeltliche Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt Davide Loss aufgrund kurzfristiger Verhinderung um Bewilligung der Substitution durch Rechtsanwalt Christian Müller. Die zuständige Abteilungspräsidentin bewilligte das Gesuch. b. Das Verwaltungsgericht führte am 30. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und des Leiters des Rechtsdienstes der Vorinstanz befragt (vgl. beiliegendes Wortprotokoll). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Verweigerung des Migrationsamts gewehrt hat, beim SEM die erforderliche Zustimmung einzuholen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 wurde mit Eingabe vom 10. Juni 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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4/20 2. 2.1. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war die Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art 14 Abs. 2 AsylG wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bzw. vorab die Einholung der dazu erforderlichen Zustimmung des SEM. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AIG) bestehen (lit. d). Will der Kanton von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur im Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG).

Fällt eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14 AsylG unter die Garantien von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), sind die Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK abzuwägen. Das nationale Recht muss den Vorgaben von Art. 13 EMRK genügen (BGE 149 I 72 E. 2.3.2). In einem solchen Fall kommt der betroffenen Person entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen Art. 14 Abs. 4 AsylG im Verfahren der Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG vor den kantonalen Behörden Parteistellung zu (vgl. VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 6). 2.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sich (damals) seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz aufhalte und eine bemerkenswerte Integration vorweisen könne, so dass er sich in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch (arguable claim) berufen könne und ihm deshalb Parteistellung im Verfahren von Art. 14 Abs. 2 AsylG zukomme (act. 2, E. 1d). Sie trat daher zu Recht auf den Rekurs ein.

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5/20 3. 3.1. In materieller Hinsicht führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, die sprachliche Integration des Beschwerdeführers sei überdurchschnittlich. Abgesehen davon, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, liege in Bezug auf die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts Nachteiliges vor. Insgesamt sei von einer guten sozialen Integration auszugehen, jedoch genügten selbst enge berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen den Anforderungen an einen Härtefall nicht. Auch die damals bestehende partnerschaftliche Beziehung falle nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. In beruflicher Hinsicht könne eine gute Prognose gestellt werden. Die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts betrage (damals) sechs Jahre und sei damit noch nicht so lang, dass im Sinn der Rechtsprechung auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könne. Eine Wiedereingliederung im Heimatland, wo der Beschwerdeführer die prägenden Jahre der Adoleszenz verbracht habe, sei aufgrund der guten Ausbildung durchaus möglich. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer zwar eine sehr gute Integration in der Schweiz vorweisen, es sei jedoch nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Insbesondere aufgrund der noch nicht übermässig langen Aufenthaltsdauer ergebe sich keine besondere Verankerung in der Schweiz, welche eine Wiedereingliederung im Heimatland grundsätzlich als unzumutbar erscheinen liesse. 3.2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerügt. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er befinde sich seit sieben Jahren in der Schweiz. In der Zwischenzeit habe er sein Masterstudium in International Business an der ZHAW erfolgreich abgeschlossen und befinde sich momentan noch in der Zusatzausbildung zum Chartered Financial Analyst (CFA), die er voraussichtlich im Januar 2026 beenden werde. Bereits im Jahr 2020 habe er den deutschen Sprachtest auf Niveau C1 bestanden. Heute beherrsche er mindestens Niveau C2. Im C.__ habe er sich sozial als Vorstandsmitglied und Kassenwart engagiert. Das Studium habe er mit Unterstützung mehrerer Stiftungen selbst finanziert und dafür keine Sozialhilfe bezogen. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens könne gemäss Bundesgericht auch bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren betroffen sein, sofern eine besonders ausgeprägte Integration vorliege. Nicht zuletzt liege es bei einer solchen Konstellation in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft, dass ein Aufenthalt weiterhin möglich sei. Das Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung könne unter diesen Umständen allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Er sei zwar noch keine zehn Jahre in der Schweiz, jedoch in allen Lebensbereichen hervorragend, ja mustergültig integriert. Aufgrund seines grossen Potenzials sei es ihm gelungen, die deutsche Sprache zu erlernen,

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6/20 eine tertiäre Ausbildung in kurzer Zeit zu absolvieren und deren Finanzierung zu organisieren. Seine Integration und sein Arbeitswille seien überdurchschnittlich. Eine bessere Integration sei in dieser Zeit nicht vorstellbar. Es sei davon auszugehen, dass er in Kürze ein erfolgreiches, selbständiges und wertvolles Mitglied der hiesigen Gesellschaft werden und sich am wirtschaftlichen Erfolg der Schweiz beteiligen könne. 4. 4.1. Gemäss Rechtsprechung kommt dem in Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG genannten Kriterium der fortgeschrittenen Integration für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall keine über Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hinausgehende Bedeutung zu, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden kann, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) zur Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles eine Kriterienliste aufgestellt, die sich auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch auf den Anwendungsbereich des AIG bezieht (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a; Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen.

Anhand der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien ist eine Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. M. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 30 AIG). Diese Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Jeder Fall ist individuell und aufgrund der Gesamtumstände zu prüfen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält,

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7/20 dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-4857 vom 23. Januar 2023 E. 3.2). 4.2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft – durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch – ausgeübt hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht aufheben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.).

Die Härtefallbestimmungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG wie auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG räumen keinen Bewilligungsanspruch ein (BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; sog. Ermessensbewilligung, BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4). Der Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren wird durchbrochen, wenn ein konventionsrechtlicher Anspruch auf die Erteilung der beantragten ausländerrechtlichen Bewilligung besteht (BGE 139 I 330 E. 1.4.2). Dies ist in Art. 14 Abs. 1 AsylG vorgesehen, wonach während oder auch nach Abschluss eines Asylverfahrens ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingeleitet werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung derselben besteht. Ein solcher Anspruch kann sich insbesondere aus Art. 8 EMRK ergeben (C. HRUSCHKA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 14 AsylG). Das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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8/20 (SR 101, BV) vermittelt bei Erfüllung der Voraussetzungen einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Besteht aufgrund von Art. 8 EMRK ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist nicht mehr zu prüfen, ob ein asylrechtlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vorliegt. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK wie auch Art. 13 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht, EGMR). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. c BV; BGE 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266 E. 3.2, 144 II E. 6.1). 4.3.2. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen (BGE 126 II 377 E. 2b/cc, 138 I 246 E. 3.2.1, 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 113 E. 6.1, 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+I+266&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1 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9/20 4.3.3. Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme ferner das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 140 II 129 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR hat eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu gelten. Entscheidend ist der Grad der gesellschaftlichen Integration (vgl. BGer 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben, sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (MEYER-LADEWIG, in: EMRK, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR), auch in beruflicher Hinsicht. Der Schutzbereich des Privatlebens ist nach der bundesgerichtlichen Praxis berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierfür in der Regel nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; BGer 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2). 4.4. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK – namentlich im Fall besonders intensiver privater Beziehungen –, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG beziehungsweise nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGer 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.1). Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+I+266&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-II-129%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page129

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10/20 eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen sowie Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).

Es zeigt sich somit, dass nach der Praxis des EGMR die Aspekte der guten Integration, die das Bundesgericht bisher bei der Prüfung vorgenommen hat, ob überhaupt der Schutzbereich tangiert ist, eher im Rahmen der Eingriffsrechtfertigung zu prüfen sind. Eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, ist daher nicht sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herangezogen werden. Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutzbereich des Privatlebens fällt, ist mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis verletzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). 4.5. 4.5.1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit scheint es sinnvoll, diese Gesamtbeurteilung zu strukturieren und dafür gewisse Leitlinien aufzustellen. Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat, und desto gewichtiger wird dieses Element in der Interessenabwägung. In diesem Sinn ist davon auszugehen, dass ab einer gewissen Anwesenheitsdauer das Aufenthaltsrecht nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden kann; das Ermessen, das den Migrationsbehörden ausserhalb von Anspruchsbewilligungen grundsätzlich zusteht, wird in diesem Sinne eingeschränkt (BGE 144 I 266 E. 3.9). 4.5.2. Eine Niederlassungsbewilligung kann in der Regel nach zehnjährigem Aufenthalt erteilt werden, bei wichtigen Gründen auch nach einem kürzeren Aufenthalt (Art. 34 Abs. 2 und 3 AIG). Bei erfolgreicher Integration, namentlich guter Kenntnis der Landessprache, Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und Bekundung des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und Erwerb von Bildung, kommt die Erteilung bereits nach ununterbrochenem Aufenthalt während fünf Jahren in Frage (Art. 34 Abs. 4 AIG, Art. 62 VZAE). Sodann kann nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz die ordentliche Einbürgerung beantragt werden (Art. 9 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht, SR 141.0, BüG). Angesichts dieser Regelungen kann gemäss Bundesgericht

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11/20 nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG), dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9). 4.5.3. Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK – wie ihn das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat – soll es einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte Integration im Land verbleiben zu können. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung geht, nicht aber – wie hier – um deren erstmalige Begründung nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren. In einem solchen Fall kommt die Vermutung der Verwurzelung nach einem rund zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht zum Tragen, sondern es ist darauf abzustellen, ob sich die betroffene Person auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5 = Pra 2024 Nr. 9; K. MEYER, Konsolidierung der Praxis zum Recht auf Privatleben, in: dRSK, publiziert am 19. September 2023, N 17; VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann gestützt auf Art. 8 EMRK eine positive staatliche Leistungspflicht in dem Sinn bestehen, dass der ausländerrechtliche Status einer illegal oder in einem prekären Rechtsverhältnis anwesenden ausländischen Person ausnahmsweise regularisiert werden muss beziehungsweise die Anrufung des Schutzes des Privatlebens unabhängig von der Natur des Aufenthaltsrechts und selbst bei illegalem Aufenthalt möglich ist (vgl. die Hinweise in BGE 147 I 268 E. 1.2.5 und in BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.1). Auch das Bundesgericht schliesst eine solche Pflicht im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.5, 149 I 72 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es hat diesbezüglich festgehalten, dass es die gleiche Stossrichtung wie der EGMR verfolge, indem es die rechtlichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Lichte des verfassungs-

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12/20 und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtige (BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.5). Es ist also nicht ausgeschlossen, dass sich eine ausländische Person auf ihr Recht auf Schutz ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, um erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen oder eine neue zu erlangen, nachdem eine frühere nicht mehr besteht (BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 2024 Nr. 9; BVGer F-4530/2023 vom 10. Juni 2025 E. 5.4). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer reiste am 13. November 2018 im Alter von 18 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester in die Schweiz ein. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2024 (Migrationsakten [MA] 166 ff.) hätte er die Schweiz bis am 15. April 2024 verlassen müssen (MA 182). Die beträchtliche Dauer des Asylverfahrens ist dabei nicht etwa auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Vielmehr ist sie Folge davon, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Behandlung von Asylgesuchen (vgl. Art. 26 Abs. 1quater, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 AsylG in der Fassung, die bei Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 13. November 2018 gültig war [AS 2013 4375]; vgl. neurechtlich Art. 26 Abs. 1, Art. 26c, Art. 26d, Art. 37 Abs. 2 und 4, Art. 109 AsylG) um ein Vielfaches überschritten haben. Die Vorinstanz lastet die lange Dauer des Asylverfahrens deshalb zu Recht nicht dem Beschwerdeführer an. Die annäherungsweise Einhaltung dieser Fristen wäre unter Integrationsaspekten von massgebender Bedeutung: Abgewiesenen Asylsuchenden wird damit ermöglicht, sich in ihrer Heimat zeitnah wieder einzugliedern (vgl. M. GATTIKER, Vom Gebot der Beschleunigung des Asylverfahrens zur Neustrukturierung des Asylbereichs, Asyl S0/13, S. 9 ff.); bei Personen, die im Asylverfahren ein Bleiberecht erhalten, befördert ein schnelles Verfahren in ganz erheblichem Masse die Arbeitsmarktintegration (vgl. SPADAROTTO/BIEBERSCHULTE/WALKER/MORLOK/OSWALD, Erwerbsbeteiligung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt, Studie im Auftrag des Bundesamts für Migration [April 2014], S. 80 f.). 5.2. Das Recht auf Familienleben, das in der Regel die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern schützt, ist vorliegend nicht betroffen, zumal der erwachsene Beschwerdeführer (noch) keine eigene Familie hat (Ehegatte, Kinder). Die Eltern und die ältere Schwester des Beschwerdeführers befinden sich sodann nicht mehr in der Schweiz. Sie reisten am

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13/20 24. Juni 2025 in den Libanon aus. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Z.__. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat er regelmässig Kontakt zu diesem und seiner Familie, eine besonders enge Beziehung wird jedoch nicht geltend gemacht. 5.3. Zu prüfen bleibt eine Verletzung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2018 nunmehr während sieben Jahren in der Schweiz auf. Die Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst ab einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zum Tragen kommt, greift für ihn von Vornherein nicht. Zudem steht die erstmalige Begründung eines ordentlichen Aufenthaltsstatus nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren zur Diskussion. Für die Beurteilung der Frage, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eine unzulässige Verletzung des Rechts auf Privatleben darstellt, ist folglich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann, namentlich besonders intensive private Beziehungen in beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen. Als Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, auf die für die Beantwortung der Frage der Integration hilfsweise zurückgegriffen werden kann und die in Art. 77a und 77c bis 77e VZAE konkretisiert werden, gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Integrationsbeurteilung hat im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. dazu VerwGE B 2023/179 vom 15. Februar 2024 E. 5.3, B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.3.2.5). 5.4. Das Migrationsamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz sehr gut integriert habe. Das geforderte Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben in einer zukunftsgerichteten Perspektive scheine mit den Voraussetzungen, die er geschaffen habe (Sprache und Ausbildung), als sehr wahrscheinlich. Er sei weder betreibungsrechtlich noch strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sei aber trotz der Referenzschreiben fraglich, wie eng die Beziehungen zum Umfeld in der Schweiz seien (act. 8/1.2). Auch die Vorinstanz attestierte dem Beschwerdeführer eine sehr gute sprachliche Integration und eine gute Prognose in beruflicher Hinsicht (act. 2, E. 2b/cc und ff). Bei der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei (act. 2, E. 2b/dd). Insgesamt sei von einer guten sozialen Integration auszugehen. Enge berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen zum Umfeld genügten jedoch den

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14/20 Anforderungen an einen persönlichen Härtefall gewöhnlich nicht (act. 2, E. 2b/ee). Eine Prüfung unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nahm die Vorinstanz nur mit Blick auf eine damals noch bestehende Konkubinatsbeziehung, nicht aber bezüglich des sozialen sowie – mangels Arbeitserlaubnis bisher nicht beruflichen, sondern – mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Umfelds vor. 5.5. 5.5.1. Nach Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

Der Beschwerdeführer trat seit seiner Einreise in die Schweiz weder straf- noch betreibungsrechtlich in Erscheinung. Die vom Migrationsamt eingereichte Inkassorechnung über CHF 792.45 betrifft die Forderung eines unseriös auftretenden Unternehmens, sodass die Darstellung des Beschwerdeführers, dort nie etwas bestellt zu haben, ohne weiteres glaubwürdig erscheint (Beilagen zu act. 17). Bis anhin wurde deswegen auch keine Betreibung eingeleitet. Für die Absolvierung seiner Ausbildung war der Beschwerdeführer nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Er kümmerte sich selbst um die Beschaffung der nötigen finanziellen Mittel, indem er zahlreiche Stiftungen anschrieb. Die Ausbildungs-Stiftung für den Kanton Schwyz und die Bezirke Gaster und See sowie die Stiftung B.__ sagten ihre Unterstützung zu. Was den Vorwurf der Vorinstanz angeht, er sei seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, erweist sich dieser als nicht stichhaltig. Bis zum Ablauf der Ausreisefrist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 15. April 2024 war der Aufenthalt gestützt auf Art. 42 AsylG rechtmässig. Anschliessend war der Aufenthalt aufgrund des seit 23. November 2023 hängigen Härtefallgesuchverfahrens zumindest prozedural geduldet. Schon vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. März 2024 um einen Vollzugsstopp der Wegweisung sowie um beschleunigte Behandlung des Härtefallgesuchs (MA 187; siehe auch die diesbezüglichen Nachfragen des Beschwerdeführers vom 18. Mai und 21. Juni 2024, MA 204, 208). Gemäss einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 12. April 2024 – und damit vor Ablauf der Ausreisefrist am 15. April 2024 – wurde der Wegweisungsvollzug aufgrund des Härtefallgesuchs formlos sistiert

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15/20 (MA 194). Die Vorinstanz ordnete im auf den abschlägigen Entscheid des Migrationsamts vom 11. September 2024 folgenden Rekursverfahren am 23. Oktober 2024 sodann den Verzicht auf jegliche Vollzugshandlungen an (MA 303). Der Beschwerdeführer ist den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen folglich jederzeit nachgekommen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE hat er somit stets beachtet. 5.5.2. Als zu respektierende Werte der Bundesverfassung gelten nach Art. 77c VZAE namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a), die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit (lit. b) und die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (lit. c).

Aus den Verfahrensakten ergibt sich nichts, worauf zu schliessen wäre, dass der Beschwerdeführer anhand eines manifesten Verhaltens gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus seinen Antworten anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2025 kann ferner geschlossen werden, dass er sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, bewusst ist (act. 26, S. 7 f.). Auch dieses Integrationskriterium ist somit als erfüllt zu betrachten. 5.5.3. Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt unter anderem als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).

Der Beschwerdeführer begann unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland und anschliessend in der Schweiz mit dem Erlernen der deutschen Sprache. Etwas mehr als drei Jahre später lag sein Niveau bereits bei C1, was mehr ist, als üblicherweise für eine Aufenthaltsbewilligung verlangt wird (vgl. Merkblatt des SEM zum Nachweis von Sprachkompetenzen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) oder einer Niederlassungsbewilligung (C) an Drittstaatsangehörige, Dezember 2022, https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Anhänge zu Ziffer 3.3.1.3). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die gestellten Fragen fliessend und nahezu fehlerfrei auf Hochdeutsch beantworten. Auch die auf Schweizerdeutsch gestellten Fragen verstand er ohne

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16/20 Mühe (act. 24, S. 5). Es liegt eine weit überdurchschnittliche sprachliche Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 d VZAE in kurzer Zeit vor, wovon auch die Vorinstanz ausgeht (act. 2, E. 2b/cc). 5.5.4. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE).

Von August 2020 bis Oktober 2025 absolvierte der Beschwerdeführer eine tertiäre Ausbildung an der School of Management and Law der ZHAW, nachdem er zuvor die dafür erforderliche Zulassungsprüfung bestanden hatte (MA 220). Den Bachelorstudiengang in Betriebsökonomie mit Vertiefung Banking and Finance schloss er im Sommer 2024 erfolgreich ab. Daneben arbeitete er bis zum abschlägigen Asylentscheid in der Unternehmung seines Bruders in Z.__. Ende Oktober 2025 hat er im Vollzeitstudium den Masterstudiengang Banking and Finance erfolgreich mit gutem Ergebnis abgeschlossen. Gemäss der Beurteilung der für den Studiengang zuständigen Professorin war er sehr gut ins akademische und studentische Umfeld integriert (act. 3/2). Die parallel dazu begonnene, international anerkannte Diplomprüfung zum Chartered Financial Analyst wird er voraussichtlich im Januar 2026 abschliessen, zwei der drei dafür erforderlichen Prüfungen hatte er im Zeitpunkt der Befragung vom 30. Oktober 2025 bereits erfolgreich bestanden. Die dritte und letzte folgt im Januar 2026. Die ihn unterstützende Stiftung B.__ bescheinigt ihm sehr gute Deutschkenntnisse, Pflichtbewusstsein sowie einen überdurchschnittlichen Willen, sich zu integrieren und in der Schweiz als sicherem Land ein neues Leben anzufangen. Seine von Beginn an zielgerichteten Ausbildungsbestrebungen zeigen, dass er ernsthaft beabsichtigt, am hiesigen Wirtschafsleben teilzunehmen und hier in der Schweiz dauerhaft Fuss zu fassen. Er hat sich bereits für verschiedene Arbeitsstellen beworben (act. 26, S. 7). Seine berufliche Integrationsleistung bzw. seine Ausbildungsbestrebungen lassen eine erfolgreiche und dauerhafte Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich erscheinen, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Sowohl die Voraussetzung der (künftigen) Teilnahme am Wirtschaftsleben als auch jene am Erwerb von Bildung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE ist damit erfüllt. 5.5.5. Nebst dem Studium engagierte sich der Beschwerdeführer im C.__ Y.__, wo er während des Bachelorstudiums als Vorstandsmitglied und Kassenwart sowie als Betreuer im Buddy- Programm für internationale Austauschstudierende aktiv war (act. 3/3). Der Präsident des C.__ beurteilt seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Kassenwart als ausserordentlich

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17/20 gewissenhaft und präzise. Mit seiner Hilfsbereitschaft und seinem interkulturellen Verständnis habe er einen wichtigen Beitrag zur Integration der Gaststudierenden an der Hochschule geleistet (act. 3/3). Auch bei der Vereinigung D engagiert sich der Beschwerdeführer, dies seit 2024 als Organisator von Veranstaltungen und seit Juni 2025 als Mitglied des Vorstands (act. 20/18). Der Beschwerdeführer pflegt sodann zahlreiche Beziehungen zu Personen, die über gelegentliche Treffen hinausgehen. Einerseits lebt sein älterer Bruder samt Familie in Z.__, den er häufig besucht und für den er während des Studiums auch arbeitete. Andrerseits verfügt er über viele Freund- und Bekanntschaften mit Mitstudenten und Mitstudentinnen, Mitbewohnern, Nachbarn und weiteren Personen, die er bei seinen zahlreichen Hobbies (Völkerball, Berg- und Skisport) kennengelernt hat. Davon zeugen die mehr als 30 ausnahmslos positiv lautenden Empfehlungsschreiben, in welchen vor allem sein soziales Engagement, seine Geselligkeit, Hilfsbereitschaft und gemeinsame Aktivitäten hervorgehoben werden (MA 221 ff.). An der öffentlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 waren ferner zwölf ihm nahestehende Personen zugegen. Seit 1. Mai 2022 wohnt der Beschwerdeführer mit wechselnden Kollegen in einer Wohngemeinschaft in Y.__. Bereits zuvor lebte er nicht mehr bei den Eltern in Mels, sondern in einem Studentenwohnheim in Y.__. Damit spielt sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers seit Jahren mit Personen unterschiedlicher Herkunft und nicht nur mit Angehörigen des eigenen Landes ab. Das Vorliegen von vertieften sozialen Bindungen in der Schweiz ist damit hinreichend dargetan. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der 18-jährig in die Schweiz einreiste, mit der Absolvierung der beruflichen Ausbildung hier in der Schweiz eine im Hinblick auf sein künftiges (Erwerbs)Leben prägende Zeit verbracht hat. 5.6. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise kontinuierlich und ernsthaft um seine Integration in die hiesige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt bemüht. Innert sehr kurzer Zeit hat er die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau erlernt, einen tertiären Studiengang durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen. Derzeit widmet er sich einer Zusatzausbildung und ist auf Stellensuche. Seine Aussichten auf Integration in den Arbeitsmarkt sind sehr gut, wovon auch der Vertreter der Vorinstanz ausging (act. 26, S. 9). Er hat sich ein soziales Umfeld aufgebaut und pflegt regelmässig enge Beziehungen zu Studienkolleginnen und -kollegen, Nachbarinnen und Nachbarn sowie weiteren Freundinnen und Freunden, die er bei Hobbies kennengelernt hat. Ferner engagiert er sich in Vereinen. Seine Integration in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist besonders ausgeprägt und übertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden gleichen Alters durchschnittlich zu erwartende, normale Integration bei weitem. Eine zukunftsgerichtete Betrachtung lässt erwarten, dass er sich nach dem Masterabschluss in

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18/20 den Arbeitsmarkt integrieren und – wie bereits während des Studiums – finanziell für sich selbst aufkommen wird. Die mit öffentlichen Steuergeldern subventionierte Hochschulausbildung begründet zudem nebst dem privaten auch ein öffentliches gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib im Land. Das einzig verbleibende entgegenstehende öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung genügt in dieser Konstellation nicht, um dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall eindeutig. Es besteht somit gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Überprüfung der ermessensweisen Abweisung des Härtefallgesuchs erübrigt sich somit. 5.7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 6. 6.1. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers wird die bereits bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 6.2. Vom unterliegenden Gemeinwesen sind für das Beschwerdeverfahren keine amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). 6.3. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Darin macht er, ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 300 (im Kanton St. Gallen beträgt das mittlere Honorar nach Zeitaufwand CHF 250 pro Stunde; Art. 23 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO) und einem Zeitaufwand von 19.8 Stunden, ein Honorar von CHF 5'940 geltend (act. 26). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird das Honorar pauschal auf CHF 1'500

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19/20 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Ausgehend von den üblicherweise für das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren festgesetzten Entschädigungen gemäss den in Art. 19 HonO genannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Falles und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten – erscheint ein Honorar von pauschal CHF 3'500 (unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die öffentliche Verhandlung; vgl. in einem vergleichbaren Verfahren den Entscheid B 2024/196 vom 8. Mai 2025 E. 6.2), zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 140 (vier Prozent von CHF 3'500) und Mehrwertsteuer als angemessen (Art. 28bis und Art. 29 HonO). Nicht dem Staat anzulasten und daher bei dieser Bemessung nicht berücksichtigt ist dabei der allfällige Mehraufwand für die Vorbereitung des Rechtsanwalt Loss an der Verhandlung substituierenden Rechtsanwalts Müller. 6.4. Da lediglich die Aufhebung der Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids beantragt wurde, sind die vorinstanzlichen Kosten nicht neu zu verlegen.

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20/20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'640, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.10.2025 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Härtefallgesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG, Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Dem Kriterium der fortgeschrittenen Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG kommt keine über Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hinausgehende Bedeutung zu (E. 4.1). Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft, dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an der Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlänge-rung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 4.5.2). Dies traf auch im konkreten Fall zu, wo der Ausländer innerhalb von sieben Jahren die deutsche Sprache auf hohem Niveau (C1) erlernte, einen tertiären Studiengang durchlief und erfolgreich abschloss, ein soziales Umfeld mit vielen engen Beziehungen aufbaute, diese regelmässig pflegt, sich ehrenamtlich in Vereinen engagiert und derzeit mit guten Chancen auf eine Teilnahme am Erwerbsleben auf Stellensuche ist. Seine Integration in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht übertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden gleichen Alters zu erwartende normale Integration bei weitem, weshalb die privaten Interessen am Verbleib eindeutig überwiegen und ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK besteht. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2025/123).

2026-04-09T05:11:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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