Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/126, B 2025/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 26.11.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.11.2025 Steuerrecht, Nachsteuern, geldwerte Leistungen, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und auf jener des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend genügt der blosse Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es rechtskräftig zu einer Aufrechnung gekommen, nicht, sondern es herrscht die übliche Beweislastverteilung (Normentheorie). Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat dabei ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Gesellschafterebene gewinnsteuerrechtlich rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (mitwirkungsorientierte Beweislast). Vorliegend wurden geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Nonvaleurs auf Ebene der Gesellschaft (geschäftsmässig nicht begründete Finanzanlage im Ausland), der Schenkung eines Autoabstellplatzes und einem nicht verbuchten Ertrag aus einer Konventionalstrafe aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2025/126, B 2025/127). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_54/2026) siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
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Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnrn. B 2025/126 und B 2025/127
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.__ sel., bestehend aus: B.__, C.__, D.__, E.__,
und
B.__,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkte Bundessteuer 2013)
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2/15 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ sel. (verstorben am 15. Dezember 2022) war mit B.__ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (C.__, E.__ und D.__), die heute alle volljährig sind. Im Jahr 2013 war A.__ Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der F.__ GmbH mit Sitz in Z.__ (seit 13. Juni 2015 befindet sich die F.__ GmbH in Liquidation). Die Gesellschaft bezweckt den Bau und Umbau sowie den Handel und die Verwaltung von Immobilien. Am 25. November 2015 wurde das Ehepaar A.__ und B.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 82'200 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 8'230'000, für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'300 veranlagt. b. Am 13. November 2018 erging eine steueramtliche Meldung der Abteilung Juristische Personen, wonach A.__ von der F.__ GmbH im Jahr 2013 geldwerte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 375'565 erhalten habe. Die Veranlagungen für das Steuerjahr 2013 waren damals bereits rechtskräftig. In der Folge wurde das Ehepaar A.__ und B.__ am 22. Mai 2019 im pendenten Veranlagungsverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 unter Hinzurechnung dieser geldwerten Leistungen mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 526'600 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 5'279'000 sowie für die direkten Bundessteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 389'400 veranlagt. Der Vermerk auf der Veranlagungsberechnung zu Ziff. 4.2 lautete: "F.__ GmbH 2013: einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)".
Die Steuerpflichtigen erhoben gegen eine der drei aufgerechneten geldwerten Leistungen (jene im Zusammenhang mit einer Finanzanlage in der Höhe von CHF 306'565) Einsprache, worauf das kantonale Steueramt am 10. Juli 2019 sämtliche Aufrechnungen in einer Korrekturveranlagung fallen liess mit dem Vermerk: "F.__ GmbH 2013: ohne einfacher Nachbezug geldwerter Leistungen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)". Dadurch reduzierte sich das steuerbare Einkommen des Jahres 2015 auf CHF 151'000 (Kantons- und Gemeindesteuern) und CHF 164'100 (direkte Bundessteuer; act. 15/6/3.10).
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3/15 B. a. Unter Beilage der steueramtlichen Meldung vom 13. November 2018 beantragte die Steuerkommissärin der Abteilung Natürliche Personen bei der Abteilung Nachsteuern am 4. Mai 2022 die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wegen nicht versteuerter geldwerter Leistungen in der Höhe von CHF 375‘565. Mit Nachsteuerverfügung vom 20. September 2022 wurden A.__ und B.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 490'000 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 8'230'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 305'600 veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. März 2023 ab. b. Die gegen den Einsprache-Entscheid vom 31. März 2023 von B.__ sowie den Rechtsnachfolgern des mittlerweile verstorbenen A.__ erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wurden von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 26. Februar 2024 mangels Vorliegens einer neuen Tatsache gutgeheissen und die Nachbesteuerungen der geldwerten Leistungen ersatzlos aufgehoben. c. Die dagegen vom kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. November 2024 gut und wies die Angelegenheit an die Verwaltungsrekurskommission zurück zwecks materieller Prüfung, ob im Jahr 2013 zufolge nicht besteuerter geldwerter Leistungen eine unvollständige Veranlagung vorliege (vgl. VerwGE B 2024/54 und 55). d. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf eine von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht ein, da kein anfechtbarer Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid mit offenem Ausgang vorliege (BGer 9C_8/2025 vom 6. Februar 2025). C. Mit Entscheid vom 8. Mai 2025 bestätigte die Verwaltungsrekurskommission die Nachbesteuerung geldwerter Leistungen im Umfang von CHF 360'934 als steuerbare Einkünfte des Ehepaares A.__ und B.__ im Jahr 2013; dies entsprach einer teilweisen Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Die Kosten wurden den Rekurrenten auferlegt.
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4/15 D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhoben B.__ sowie die Erbengemeinschaft von A.__ sel. (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vor-instanz) vom 8. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Nachsteuer sei zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung, das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) desgleichen am 12. August 2025. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, durfte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 anderseits (jeweils Nachsteuern) im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigen. Unter diesen Umständen durften auch die Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden gegen den am 9. Mai 2025 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 16. Juni 2025 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.
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5/15 3. Mit dem Beizug sämtlicher Akten der Veranlagungsverfahren der Steuerperioden 2013 und 2015 des Ehepaares Josef und B.__ und der F.__ GmbH sowie der bisherigen Rechtsmittelverfahren wurde dem entsprechenden verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführer Genüge getan. 4. 4.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). In Art. 53 StHG und Art. 199 Abs. 1 StG ist der Tatbestand der Nachsteuer in gleicher Weise geregelt. 4.2. Im Entscheid vom 13. November 2024 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2013 sowie die direkte Bundessteuer 2013 gestützt auf die neue Tatsache der steueramtlichen Meldung vom 13. November 2018 zu Recht erfolgt sei (Verfahren B 2024/54 und 55); auf die entsprechenden Aspekte ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen, was – selbstredend – nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführer in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht Rügen anbringen, die sich auf den Rückweisungsentscheid beziehen. Im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz – entsprechend den Anweisungen im Rückweisungsentscheid vom 13. November 2024 – der Frage nachgegangen, ob die rechtskräftige Veranlagung der Steuerperiode 2013 zu tief ausgefallen sei. Sie kam zum Schluss, dass A.__ im Jahr 2013 bis anhin nicht versteuerte geldwerte Leistungen von CHF 360'934 zugeflossen seien. Dies wird von den Beschwerdeführern bestritten und ist nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (in der im Jahr 2013 gültigen Fassung, nGS 33–116) sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Aktien sind bei der direkten Bundessteuer im
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6/15 Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft darstellen (Art. 20 Abs. 1bis DBG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung; AS 2008 2893). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören nebst verdeckten Gewinnausschüttungen auch sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Eine Gewinnvorwegnahme liegt vor, wenn der Gewinn, welcher dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt dem Gesellschafter zugeleitet wird. Was auf der Stufe der Gesellschaft als geldwerte Leistung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziffer 5 StG und Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.
Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass: - die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, - der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, - die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und - der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war.
5.2. Geldwerte Vorteile gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 33 Abs. 1 lit. c StG bilden auch Zuwendungen der Gesellschaft an einen ihr nahestehenden Dritten. Dabei wird ebenfalls aufgrund des genannten Drittvergleichs untersucht, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (BGE 138 II 57 E. 2.3). Als dem Beteiligungsinhaber nahestehend betrachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche, beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Es ist eine objektiv feststellbare https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_16%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-II-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57
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7/15 Beziehung wie Freundschaft, Verwandtschaft, geschäftliche Beziehung usw. erforderlich (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N 177 zu Art. 20 DBG). Wird eine dem Beteiligungsinhaber nahestehende Person – auf dessen Disposition hin – zum Empfänger einer geldwerten Leistung der Kapitalgesellschaft, bleibt die Leistung dennoch auf Ebene des Beteiligungsinhabers steuerbar. An der Qualität der Leistung als Ertrag aus beweglichem Vermögen vermag der Auszahlungsmodus nichts zu ändern (BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Leistung unterliegt zuerst der Besteuerung als Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche Zuwendung des Beteiligungsinhabers an die nahestehende natürliche Person der Schenkungssteuer (sog. Dreieckstheorie; BGE 138 II 57 E. 4.2; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 180 zu Art. 20 DBG). 5.3. Was die Gesellschaft betrifft, hat die Veranlagungsbehörde im dortigen Verfahren hauptsächlich nachzuweisen, dass eine Leistung erbracht wurde, der keine angemessene oder gar keine Gegenleistung gegenübersteht, weshalb sie dem Drittvergleich nicht standhält. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies steuerrechtlich die natürliche Vermutung, es liege eine geldwerte Leistung an den Beteiligungsinhaber oder an eine diesem nahestehende Person vor. Ausgangspunkt bildet damit ein zweidimensionaler Sachverhalt, der sich aus der Kapitalgesellschaft und dem Anteilsinhaber zusammensetzt. Haben die Steuerbehörden im Rahmen der gewinnsteuerlichen Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, so dürfen sie im Rahmen der einkommenssteuerlichen Veranlagung des Beteiligungsinhabers vermuten, dass diese geldwerte Leistung diesem oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 130 DBG N 26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht indessen kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Der Automatismus scheitert aber daran, dass zwar das Dispositiv einer Veranlagung (Steuerfaktoren) von der Rechtskraft, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage erfasst werden. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist unerlässlich, da es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (BGer 2C_1071/2020 und 1072/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3.2.2). Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und auf jener des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend genügt der blosse
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8/15 Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es rechtskräftig zu einer Aufrechnung gekommen, nicht, sondern es herrscht die übliche Beweislastverteilung (Normentheorie). Auszugehen ist in jedem Fall von der Ebene der Gesellschaft. Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. Die erforderliche Überzeugung kann dabei auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (zum Ganzen BGer 2C_647/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).
In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat dabei ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Denkbar ist, dass er Argumente vorträgt, die erst und nur für die Veranlagung des Beteiligungsinhabers von Belang sind. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene gewinnsteuerrechtlich rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (mitwirkungsorientierte Beweislast; BGer 2C_312/2019 vom 23. April 2019 E. 2.3.4 und 2.3.5, 2C_736/2018 vom 15. Februar 2019, E. 2.2.2; VerwGE B 2023/102 und 103 vom 5. April 2024 E. 6.3.2). 6. Strittig war vorinstanzlich das Vorliegen geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Nonvaleurs (im Betrag von CHF 306'565, vgl. E. 6.1 hiernach), mit der Schenkung eines Miteigentumsanteils an G.__ (im Betrag von CHF 19'000, vgl. E. 6.2 hiernach) sowie mit einem nicht verbuchten Ertrag (von Fr. 50'000, vgl. E. 6.3 hiernach). 6.1. Zu prüfen ist zunächst, ob im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Nonvaleurs eine geldwerte Leistung anzunehmen ist. 6.1.1. Die Vorinstanz stufte die von der F.__ GmbH im Jahr 2013 getätigte Finanzanlage bei der H.__ Ltd., Y.__, als geldwerte Leistung an A.__ ein. Bei der F.__ GmbH sei die fragliche Finanzanlage in der Höhe von CHF 306'565 rechtskräftig als geldwerte Leistung aufgerechnet worden. Da die Beschwerdeführer den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht näher beleuchtet und den Hintergrund nicht dargelegt hätten, seien sie ihrer Pflicht zur detaillierten Bestreitung nicht nachgekommen. Somit hätten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die geldwerte Leistung sei jedoch um die bei der F.__ GmbH erfolgswirksam verbuchte
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9/15 Nettozahlung der H.__ Ltd. im Jahr 2013 von CHF 14'631.35 auf CHF 291'934 zu reduzieren (vgl. E. 5b, 5c und 5d des angefochtenen Entscheids).
Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, der Einlage in die H.__ Ltd. stehe eine gleichwertige Gegenleistung in Form des Investitionsguthabens gegenüber. Vorliegend habe es sich nicht um eine spekulative Investition gehandelt. Selbst wenn dem so gewesen wäre, läge nicht in jedem Fall eine geldwerte Leistung vor. Eine gut verzinste Anlage sei ein durchaus übliches Investment für ein Unternehmen. Der Entscheid über eine Investition liege bei der Geschäftsführung. In casu hätten nicht nur gute Zinsversprechen bestanden, es seien anfänglich sogar auch Zinsen eingetroffen. Die Leistung sei sodann keinem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person zugeflossen. Eine Verbindung zur H.__ Ltd. habe es nie gegeben. Dass es später zum Verlust gekommen sei, vermöge daran nichts zu ändern. 6.1.2. Am 19. September 2013 verbuchte die F.__ GmbH auf dem Konto Nr. 001_ (Kontokorrent bei der Bank I.__) einen Zahlungseingang der damals noch in Y.__ ansässigen J.__ AG in der Höhe von CHF 307'800 (EUR 250‘000 zum Kurs von CHF 1.2312) mit dem Vermerk „Darlehen an GmbH“. Die Gegenbuchung erfolgte auf dem Konto Nr. 1410 (Finanzanlagen). Am 4. Oktober 2013 verbuchte die F.__ GmbH vom Konto Nr. 001_ (Kontokorrent bei der Bank I.__) eine Überweisung von CHF 614‘365 an die H.__ Ltd., K.__ Street, L.__ Building, Suite 002_, in Y.__ City (act. 15/6/4.4; überwiesen wurden EUR 500‘000 zum Kurs von CHF 1.2287, zuzüglich einer Gebühr von CHF 15). Der Betrag wurde auf dem Konto Nr. 1410 (Finanzanlagen) aktiviert. Unter Verrechnung mit der Darlehensschuld der J.__ AG ergab sich per 31. Dezember 2013 ein Aktivsaldo von CHF 306‘565 (act. 15/6/4.4). Per 24. Dezember 2013 wurde auf dem Konto Nr. 6860 (Erträge aus Finanzanlagen) ein Ertrag von CHF 29‘262.65 der H.__ Ltd. verbucht (act. 15/6/3.9). Die Hälfte davon (CHF 14‘651.30) wurde am 30. Dezember 2013 an die J.__ AG überwiesen (act. 15/6/4.5). 6.1.3. Bei der Veranlagung der F.__ GmbH aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2013 wurde der Hinweis angebracht, dass die Finanzanlage bei der H.__ Ltd. als geschäftsmässig nicht begründet und damit privat taxiert werde. Die Anlage sei zudem mittels Aufnahme von Fremdkapital finanziert worden. Jede Abschreibung werde steuerrechtlich als geldwerte Leistung taxiert. Es werde empfohlen, die entsprechenden Positionen über das Gesellschafter-Kontokorrent auszubuchen (act. 15/6/4.10 und 4.17). Die Finanzanlage wurde damit als „Nonvaleur“ taxiert. Im folgenden Einspracheverfahren wurde die Steuerpflichtige aufgefordert, vollständige Unterlagen zur Finanzanlage bei der H.__ Ltd. einzureichen, u.a. abgeschlossene Verträge, Vereinbarungen, Beschrieb des Investments,
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10/15 Sicherheiten, etc. Die Gesellschaft reichte keine Unterlagen ein, worauf ihre Einsprache mit Entscheid vom 23. April 2018 abgewiesen wurde. Die nicht belegte Finanzanlage bei der H.__ Ltd. von CHF 306‘565 wurde als geldwerte Leistung an A.__ aufgerechnet und gleichzeitig wegen mangelnder Werthaltigkeit ein „Nonvaleur“ in gleicher Höhe gebildet, womit es keine Auswirkungen auf den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gewinnkorrektur erst im Zeitpunkt der späteren handelsrechtlichen Abschreibung erfolge. Für die Beurteilung der geldwerten Leistung auf Stufe der natürlichen Person wurde ferner empfohlen, dannzumal die eingeforderten Unterlagen beizubringen (act. 15/6/4.24 und 4.30). 6.1.4. Dass die F.__ GmbH im Jahr 2013 CHF 306‘565 an die H.__ Ltd. in Y.__ überwiesen hat, ist unbestritten. Trotz mehrmaliger Aufforderung fehlt jedoch bis heute ein Nachweis dafür, wer der wirtschaftlich berechtigte Empfänger dieser Zahlung war, wofür das Geld geleistet wurde und ob der Zahlung eine (gleichwertige) Gegenleistung gegenüberstand, was Voraussetzung für die geschäftsmässige Begründetheit der Zahlung wäre. Das Joint Venture Agreement zwischen der J.__ AG und der F.__ GmbH zwecks Teilnahme an einem nicht öffentlich angebotenen „Private Placement Programm“ ist allgemein gehalten, enthält keine konkreten Angaben zur Investition bei der H.__ Ltd. und reicht daher für den Nachweis nicht aus (act. 15/6/1.9). Auch im Nachsteuerverfahren wurden trotz nochmals wiederholter Aufforderung (act. 15/6/1.10) keine näheren Auskünfte zum damaligen Investment gemacht, geschweige denn beweiskräftige Unterlagen eingereicht. Bei grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen geht die Praxis von einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht aus, insbesondere bei Leistungen, die von der Schweiz in Länder erbracht werden, mit denen keine Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen, oder aber ins DBA-Ausland, soweit das DBA dem heutigen OECD-Standard zur Informationshilfe noch nicht genügt. Die Überlegung geht dahin, dass die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers sich der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden entziehen. Leitet die steuerpflichtige Person aus dem internationalen Verhältnis etwas zu ihren Gunsten ab, treffen sie auch erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. In besonderem Masse gilt dies, falls der Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (BGer 2C_98/2016 vom 2. August 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt unter anderem für Y.__, das für seinen Offshore-Sektor (Steuervorteile für Unternehmen) bekannt ist.
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11/15 Mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit ist daher von einem privaten Investment von A.__ auszugehen. Die Finanzierung der privaten Finanzanlage über die von ihm beherrschte Gesellschaft stellt einen geldwerten Vorteil in Form der Gewinnvorwegnahme dar. Der Grund dieser Leistung lag im beteiligungsrechtlichen Verhältnis von A.__ als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.__ GmbH. Einer beliebigen Drittperson wäre diese Leistung nicht erbracht worden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die geldwerte Leistung jedoch um den am 24. Dezember 2013 bei der F.__ GmbH verbuchten Ertrag von CHF 14‘631.35 auf CHF 291‘934 zu reduzieren, zumal es widersprüchlich wäre, das Investment als privat zu qualifizieren, den damit zusammenhängenden Zahlungseingang aber als Geschäftsertrag zu besteuern. 6.2. Zu prüfen ist weiter, ob im Zusammenhang mit der Schenkung eines Miteigentumsanteils an G.__ (im Betrag von CHF 19'000) eine geldwerte Leistung anzunehmen ist. 6.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Schenkung eines Abstellplatzes im Wert von CHF 19‘000 an G.__ im Jahr 2013 sei geschäftsmässig nicht begründet gewesen. Die F.__ GmbH habe die Aufrechnung als geldwerte Leistung mangels geschäftlichen Hintergrunds akzeptiert. In einer Einpersonengesellschaft könne diese Vorteilsgewährung nur privaten Charakter gehabt haben. Die Übertragung an G.__ sei aufgrund des wirtschaftlichen Näheverhältnisses erfolgt und halte einem Drittvergleich nicht stand.
Die Beschwerdeführer rügen, die Schenkung eines Abstellplatzes an G.__ sei keine geldwerte Leistung, sondern eine Vermittlungsprovision gewesen. Für die Gesellschaft sei der Deal doppelt günstig gewesen, da ein Abstellplatz übrig gewesen sei. G.__ als beauftragter Handwerker eines Generalunternehmers sei sodann keine nahestehende Person von A.__ gewesen. 6.2.2. Auf Ebene der Gesellschaft wurde bei der Veranlagung der Gewinnsteuer des Jahres 2013 eine geldwerte Leistung an A.__ in der Höhe von CHF 19'000 aufgerechnet. Die Leistung bestand in der unentgeltlichen Übertragung eines Abstellplatzes (Miteigentumsanteil 003_, M.__-strasse, X.__) an G.__ (vgl. Schenkungsvertrag vom 5. April 2013, act. 15/6/4.4). Der Betrag von CHF 19'000 entsprach dem bei den übrigen Verkäufen von Abstellplätzen erzielten Durchschnittspreis. Die Veranlagungsbehörde ging von einem Näheverhältnis zwischen dem Gesellschafter A.__ und G.__ aus (act. 15/6/1.8). Anfänglich opponierte die F.__ GmbH gegen die Aufrechnung gemäss Veranlagungsvorschlag, insbesondere gegen
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12/15 die Erfassung als geldwerte Leistung an A.__. Eine Einsprache gegen die Aufrechnung als geldwerte Leistung zugunsten von A.__ erfolgte jedoch nicht. 6.2.3. Was die Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringen, verfängt nicht: Nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG (letzter Spiegelstrich) und Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 StG sind geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (ausgenommen solche an gemeinnützige Organisationen, vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 84 Abs. 1 lit. c StG) dem steuerbaren Reingewinn zuzurechnen. Die Aufrechnung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand wurde von der F.__ GmbH ausdrücklich akzeptiert, womit gemäss Einschätzung der Gesellschaft kein geschäftlicher Bezug vorlag (act. 15/6/4.8). Wäre damit eine zuvor von G.__ erbrachte Dienstleistung für die F.__ GmbH – gemäss Angaben der Beschwerdeführer habe dieser im Jahr 2011 vor Beginn der Bauarbeiten am Objekt M.__-strasse in X.__ eine Wohnung erworben, was Voraussetzung für die Freigabe des Baukredits durch die Bank gewesen sei – abgegolten worden, wäre ein entsprechend geschäftlich begründeter Aufwand (Honorar, Lohn) zu verbuchen gewesen. In diesem Fall wäre das der Grundstückübertragung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft keine Schenkung gewesen, sondern ein Kaufvertrag mit Verrechnung des Kaufpreises mit einer Honorarforderung. Weder im Veranlagungsverfahren der F.__ GmbH noch im vorliegenden Nachsteuerverfahren wurden Beweismittel eingereicht, welche die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, namentlich dass die Übertragung des Abstellplatzes eine Vermittlungsprovision dargestellt habe. A.__ verstarb nach der Verfügung der umstrittenen Nachbesteuerung durch den Beschwerdegegner vom 20. September 2022 und hätte folglich noch entsprechende Beweise liefern können. Als Rechtsnachfolger des damaligen Anteilsinhabers und Geschäftsführers der Gesellschaft obliegt es nunmehr den Beschwerdeführern, Bestand und Höhe der auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Ihre pauschalen Ausführungen reichen dazu nicht aus. 6.2.4. Nachdem die Schenkung des Abstellplatzes geschäftsmässig nicht begründet ist (vgl. E. 6.2.3 hiervor), liegt ihr ein privates Motiv des damaligen Geschäftsführers A.__ zugrunde. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführte, arbeitete G.__ während mehrerer Jahre für A.__. Die beiden waren durch wirtschaftliche Interessen miteinander verbunden. Mit der Schenkung an den Geschäftspartner konnte A.__ diese für ihn wichtige Geschäftsbeziehung festigen, womit für ihn ein Vorteil resultierte. In diesem Sinn handelte es sich bei G.__ um eine nahestehende Person. Einem unbeteiligten Dritten wäre der Abstellplatz nicht geschenkt worden, was für A.__ als Organ der F.__ GmbH erkennbar war. Eine Schenkung stellt sodann ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne jede Gegenleistung dar. Es bestand
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13/15 folglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die unentgeltliche Übertragung des Abstellplatzes aus dem Eigentum der F.__ GmbH an eine A.__ nahestehende Drittperson stellt daher eine Gewinnvorwegnahme und damit eine geldwerte Leistung zu seinen Gunsten dar. 6.3. Zu prüfen ist schliesslich, ob im Zusammenhang mit einem nicht verbuchten Ertrag von CHF 50'000 eine geldwerte Leistung anzunehmen ist. 6.3.1. Die Vorinstanz kam bei der von der F.__ GmbH im Jahr 2013 nicht verbuchten Zahlung der N.__ GmbH (ab 29. Juni 2016 O.__ AG, heute in Liquidation) von CHF 50‘000 zum Schluss, diese sei an A.__ geflossen. Andernfalls wäre die behauptete spätere Ausgleichszahlung im Jahr 2016 nicht nötig gewesen. Gestützt auf das Periodizitätsprinzip sei der Betrag von CHF 50‘000 bei A.__ als steuerbares Einkommen zu erfassen.
Die Beschwerdeführer führen dazu einzig aus, hinsichtlich des nicht verbuchten Ertrags von CHF 50'000 sei eine Entschleierung nicht mehr möglich. 6.3.2. Im Jahr 2013 verbuchte die N.__ GmbH per 31. Dezember eine Zahlung von CHF 50‘000. Es handelte sich dabei um eine Konventionalstrafe wegen Nichterfüllung eines Vertrags betreffend die Liegenschaft P.__-strasse 004_ mit der F.__ GmbH (act. 15/6/4.4). Bei der F.__ GmbH wurde der entsprechende Betrag im Jahr 2013 indessen buchhalterisch nicht erfasst. Die F.__ GmbH bestritt dies nicht, führte jedoch aus, die Zahlung sei stattdessen im Jahr 2016 als Einlage in die Gesellschaft gebucht worden, womit der Ausgleich zwischen den Gesellschaften wieder stimme (act. 15/6/4.8). Aktenmässig ist diese Behauptung nicht belegt. In der Stellungnahme vom 2. August 2022 zum Nachsteuerverfahren bezeichneten die Beschwerdeführer die Aufrechnung der nicht verbuchten Konventionalstrafe der N.__ GmbH über CHF 50‘000 im Jahr 2013 als korrekt (act. 15/6/1.9). Im Rekursverfahren wurde argumentiert, es liege eine reine Korrekturbuchung, aber keine geldwerte Leistung vor (act. 15/1). 6.3.3. Unabhängig davon, ob der Betrag von CHF 50‘000 zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Gesellschaft eingebracht wurde, stellt der Zufluss der der F.__ GmbH zustehenden Konventionalstrafe im Jahr 2013 an A.__ eine unmittelbare Entnahme der Mittel durch den Anteilsinhaber und Geschäftsführer und damit eine Gewinnvorwegnahme dar. Einem unbeteiligten Dritten wäre diese Leistung nicht gewährt worden. In der Beschwerde werden
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14/15 gegen die Besteuerung dieses Einkommenszuflusses keine begründeten Einwände erhoben. Die erhöhten Anforderungen an eine detaillierte Bestreitung einer auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig aufgerechneten geldwerten Leistung sind damit offensichtlich nicht erfüllt. 7. Nach dem Gesagten (vgl. E. 6 hiervor) sind die Beschwerden betreffend die Nachbesteuerung von Einkünften von A.__ aus geldwerten Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 360‘934 (Finanzanlage CHF 291‘934, Schenkung Miteigentumsanteil CHF 19‘000, nicht verbuchte Konventionalstrafe CHF 50‘000) bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie bei der direkten Bundessteuer 2013 abzuweisen. Dies entspricht einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 8. Mai 2025. 8. 8.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. E. 7 hiervor) sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine dem Streitwert entsprechende Entscheidgebühr von CHF 7‘000 (Beschwerdeverfahren B 2025/126: CHF 5'000; Beschwerdeverfahren B 2025/127: CHF 2'000) erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die geleisteten Kostenvorschüsse von zusammen CHF 7‘000 sind anzurechnen. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs.1 und Art. 98bis VRP).
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15/15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2025/126 und B 2025/127 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Nachsteuer) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 (Nachsteuer) wird abgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 7‘000 (B 2025/126: CHF 5'000; B 2025/127: CHF 2'000) bezahlen die Beschwerdeführer unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.11.2025 Steuerrecht, Nachsteuern, geldwerte Leistungen, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG. Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und auf jener des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend genügt der blosse Hinweis, zulasten der Gesellschaft sei es rechtskräftig zu einer Aufrechnung gekommen, nicht, sondern es herrscht die übliche Beweislastverteilung (Normentheorie). Zu verlangen ist, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon überzeugt ist, dass die Kapitalgesellschaft dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erbracht hat. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat dabei ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf der Gesellschafterebene gewinnsteuerrechtlich rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (mitwirkungsorientierte Beweislast). Vorliegend wurden geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit der Verbuchung eines Nonvaleurs auf Ebene der Gesellschaft (geschäftsmässig nicht begründete Finanzanlage im Ausland), der Schenkung eines Autoabstellplatzes und einem nicht verbuchten Ertrag aus einer Konventionalstrafe aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2025/126, B 2025/127). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_54/2026)