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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.04.2025 B 2025/12, B 2025/13

24. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,521 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Steuerrecht, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 82 Abs. 1 lit. b StG. Die Beschwerdeführerin hat der HA.__ GmbH mit Sitz in Deutschland flüssige Mittel zur Verfügung gestellt, ohne auf einem schriftlichen Darlehensvertrag, Sicherheiten, einer Rückzahlungsverpflichtung oder tatsächlichen Zinszahlungen zu beharren. C.__ und E.__, die als Aktionäre der Beschwerdeführerin die Beschlüsse fassten, der HA.__ GmbH die flüssigen Mittel zur Verfügung zu stellen, waren an der Empfängerin der Mittel (direkt oder indirekt über dazwischen geschaltete Gesellschaften) in wesentlich grösserem Umfang beteiligt als die Beschwerdeführerin selbst. Die Mittel sollten damit – in der Hoffnung, die H.__ Unternehmensgruppe zu retten – der Absicherung der Beteiligungen der Aktionäre der Beschwerdeführerin dienen. Die Veranlagungsbehörde hat die im Geschäftsjahr auf dieser Forderung von der Beschwerdeführerin vorgenommene Wertberichtigung steuerlich akzeptiert. Die Ausbuchung im Jahr 2019 hat sie zu Recht aufgerechnet. (Verwaltungsgericht, B 2025/12, B 2025/13)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/12, B 2025/13 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.06.2025 Entscheiddatum: 24.04.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.04.2025 Steuerrecht, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 82 Abs. 1 lit. b StG. Die Beschwerdeführerin hat der HA.__ GmbH mit Sitz in Deutschland flüssige Mittel zur Verfügung gestellt, ohne auf einem schriftlichen Darlehensvertrag, Sicherheiten, einer Rückzahlungsverpflichtung oder tatsächlichen Zinszahlungen zu beharren. C.__ und E.__, die als Aktionäre der Beschwerdeführerin die Beschlüsse fassten, der HA.__ GmbH die flüssigen Mittel zur Verfügung zu stellen, waren an der Empfängerin der Mittel (direkt oder indirekt über dazwischen geschaltete Gesellschaften) in wesentlich grösserem Umfang beteiligt als die Beschwerdeführerin selbst. Die Mittel sollten damit – in der Hoffnung, die H.__ Unternehmensgruppe zu retten – der Absicherung der Beteiligungen der Aktionäre der Beschwerdeführerin dienen. Die Veranlagungsbehörde hat die im Geschäftsjahr auf dieser Forderung von der Beschwerdeführerin vorgenommene Wertberichtigung steuerlich akzeptiert. Die Ausbuchung im Jahr 2019 hat sie zu Recht aufgerechnet. (Verwaltungsgericht, B 2025/12, B 2025/13) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/12 und B 2025/13

Verfahrensbeteiligte

A.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch swiss tax ag, Rolf Stiegeler, Fellenbergstrasse 65L, Postfach 539, 9004 St. Gallen,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.12.2019

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die A.__ AG mit Sitz in Z.__ wurde am 12. Februar 1974 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen mit dem Zweck des Kaufs, der Verwaltung und des Verkaufs von Liegenschaften sowie des Erwerbs und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen. Im August 2012 dehnte sie diesen Zweck auf das Ausland aus. Bis im April 2021 war B.__ einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Weitere zeichnungsberechtigte Personen waren bis dahin nicht im Handelsregister eingetragen (Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister, https://www.zefix.ch). Die Aktien der A.__ AG werden vollständig von C.__ mit Wohnsitz in Deutschland gehalten (act. 11/6/II/2; vgl. allerdings die Aktionärsbeschlüsse zu den Darlehen an die HA.__ GmbH, in denen auch E.__ als Aktionär genannt wird, act. 11/6/II/4.10). b. Die A.__ AG ist mit 7.09, C.__ mit 49.72 Prozent an der F.__ AG beteiligt, die ihren Sitz ab August 2012 in Z.__/SG hatte. Die restlichen 43.19 Prozent hält G.__, ebenfalls in Deutschland wohnhaft (act. 11/6/II/2). Die F.__ AG bezweckte ab September 2012 den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an in- und ausländischen Unternehmen sowie insbesondere die Erfüllung damit zusammenhängender Koordinations-, Finanzierungs- und Managementaufgaben. Bis im März 2021 war auch hier B.__ einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (Internet Information aus dem kantonalen Handelsregister, https://www.zefix.ch). c. Die F.__ AG ist seit dem Jahr 2012 zu 50 Prozent an der HA.__ GmbH mit Sitz in Y.__/D beteiligt. Zur H.__ Gruppe gehört auch deren Schwestergesellschaft, die HB.__ GmbH, ebenfalls mit Sitz in Y.__/D, an welcher E.__ mit 45.45 Prozent beteiligt ist (act. 11/6/II/4.15, S. 40). Bereits im Jahr 2012 befand sich die HA.__ GmbH in finanziellen Schwierigkeiten (Sanierungsgutachten der K.__ Consulting vom 4. September 2012; act. 11/6/II/4.15). Die A.__ AG gewährte der HA.__ GmbH in den Jahren 2013 und 2014 gestützt auf entsprechende Aktionärsbeschlüsse von E.__ und C.__ Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 809'000, nämlich am 12. Mai 2013 über EUR 400'000 (ohne Stellung von Sicherheiten, zu 5 Prozent Zins und mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar), am 8. Februar 2014 über EUR 90'000 (zu bereits mündlich ausgehandelten Bedingungen, wobei noch ein Darlehensvertrag erstellt werden sollte), im März 2014 (Datum unklar) über EUR

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3/11 200'000 und am 23. Juli 2014 über EUR 100'000 (jeweils zu den Bedingungen gemäss Betriebsmittelkreditvertrag vom 12. Mai 2014) sowie am 1. September 2014 über EUR 19'000 (analog zu den bisherigen Bedingungen; vgl. act. 11/6/II/4.10). Am 9. Oktober 2014 setzte das Amtsgericht L.__/D für die HA.__ GmbH einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Am 23. Februar 2021 hob es das Insolvenzverfahren auf. Mangels Aktiven wurde die Gesellschaft im Jahr 2021 gelöscht. B. Am 16. August 2021 reichte die A.__ AG die Steuererklärung für das Jahr 2019 ein. Sie deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von CHF 105'384 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 2'718'131. Das kantonale Steueramt akzeptierte unter anderem den ausserordentlichen Aufwand von CHF 879'706.60 aus der Abschreibung der Darlehen an die HA.__ GmbH nicht und rechnete den Betrag mangels geschäftsmässiger Begründetheit dem steuerbaren Reingewinn auf. Die A.__ AG wurde für das am 31. Dezember 2019 abgeschlossene Geschäftsjahr für die Kantonssteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 90'145 und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 2'640'631 sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 844'570 veranlagt. Das kantonale Steueramt wies die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen am 22. April 2024 ab. Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies die Verwaltungsrekurskommission am 12. Dezember 2024 ab. C. Die A.__ AG (Beschwerdeführerin) hat gegen den ihr am 17. Dezember 2024 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingaben vom 15. Januar 2025 und – innert der noch offenen Beschwerdefrist – vom 16. Januar 2025 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufrechnungen als geldwerte Leistungen im Umfang von CHF 879'707 seien auf CHF 0 zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete am 10. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat stillschweigend auf eine Vernehmlassung verzichtet. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: I. Prozessuales

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1. Vereinigung Die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung juristischer Personen mit der Gewinnsteuer sind hinsichtlich der Berechnung des steuerbaren Reingewinns – soweit hier interessierend – vereinheitlicht (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 82 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Dies gilt insbesondere für die Begriffe des geschäftsmässig begründeten Aufwands, der Abschreibung, Wertberichtigung und Rückstellung, der offenen und verdeckten Gewinnausschüttung sowie der geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 82 Abs. 1 lit. b StG; vgl. BGer 2C_118/2021 vom 19. Mai 2021 E. 4). Die Vorinstanz erledigte deshalb den Rekurs betreffend die Kantonssteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden mit gleichlautenden Rechtsschriften erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3.1). Ebenfalls darf das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheiden (vgl. statt vieler BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014; VerwGE B 2014/222 und 223 vom 25. Februar 2016 E. 1). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerdeführerin ist als im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren unterlegene Steuerpflichtige zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden gegen den der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2024 zugestellten Entscheid wurde mit Eingaben vom 15. und 16. Januar 2025 rechtzeitig erhoben. Sie entsprechen zusammengenommen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

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5/11 II. Direkte Bundessteuer

3. Sachverhalt 3.1. Darlehen Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin an der HA.__ GmbH – der Darlehensnehmerin – im massgeblichen Zeitraum von 2012 bis 2019 indirekt über ihre 7.09 prozentige Beteiligung an der F.__ AG mit rund 3.55 Prozent beteiligt war. Die Beteilung von C.__ an der Darlehensnehmerin belief sich auf rund 28.4 Prozent, nämlich über seine Beteiligung an der Beschwerdeführerin von 7.09 Prozent einerseits und seine direkte Beteiligung von 49.72 Prozent an der F.__ AG anderseits. Die HA.__ GmbH bildete zusammen mit der HB.__ GmbH die H.__ Unternehmensgruppe. Im Jahr 2012 beteiligte sich die F.__ AG an der HA.__ GmbH mittels einer entsprechenden Erhöhung des Aktienkapitals zu 50 Prozent (Aktienkapital bisher EUR 500'000, neu EUR 1’000'000). Auch die HB.__ GmbH erhöhte ihr Aktienkapital (bisher EUR 30'000, neu EUR 55'000). Bei beiden Gesellschaften trat E.__ als Investor auf. Seine Beteiligung an der HB.__ GmbH belief sich auf 45.45 Prozent. Im September 2012 erstellte die K.__ Consulting für die Unternehmensgruppe ein Sanierungsgutachten. Dabei bestand bei der HB.__ GmbH zwar eine Unterbilanz, aber aufgrund des Rangrücktritts der Forderungen der HA.__ GmbH gegenüber der HB.__ GmbH keine Überschuldung (S. 24 und 79). Eine Rückführung der Verbindlichkeiten der HB.__ GmbH gegenüber der HA.__ GmbH wurde im Sanierungsplan nicht berücksichtigt (S. 153). Zwischen Mai 2013 und September 2014 stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf entsprechende Aktionärsbeschlüsse von C.__ und E.__ der HA.__ GmbH flüssige Mittel über EUR 809'000 ohne Sicherheiten zur Verfügung. Darlehensverträge legte die Beschwerdeführerin trotz entsprechenden Aufforderungen nicht vor (insbesondere act. 11/6/II/4.4, E- Mail vom 17. Dezember 2021, und act. 11/6/II/4.11, Besprechung vom 23. Mai 2023). Im Oktober 2014 bestellte das Amtsgericht L.__/D für die HA.__ GmbH einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Beschwerdeführerin nahm bei den Darlehen im Geschäftsjahr 2015 gemäss Darstellung in der Beschwerde eine vollständige Wertberichtigung vor und buchte sie im Geschäftsjahr 2019 schliesslich aus. Das Amtsgericht L.__/D hob das Insolvenzverfahren betreffend die HA.__ GmbH im Februar 2021 auf und stellte im Juli 2021 die Löschung der Gesellschaft in Aussicht. Im September 2021 wurde die HA.__ GmbH schliesslich mangels Aktiven gelöscht (zu den Unternehmensdaten vgl. https://www.northdata.com, Stand: 4. April 2025). Unterlagen zum

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6/11 Insolvenzverfahren und zur Liquidation der HA.__ GmbH und der HB.__ GmbH, insbesondere Betreibungsnachweise, weitere Inkassobemühungen, Verlustscheine und Belege für eine Opfersymmetrie unter den Aktionären brachte die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht bei (insbesondere act. 11/6/II/4.4, E-Mail vom 17. Dezember 2021). 3.2. Verfahren Gegenstand einer Domizilrevision bei der Beschwerdeführerin durch das Kantonale Steueramt im November 2020 war unter anderem die Ausbuchung der Darlehen an die HA.__ GmbH im Geschäftsjahr 2019 (act. 11/6/II/3). In der Folge ergingen am 11. November 2021 die Veranlagungen für die Geschäftsjahre 2015-2018 (Versand am 15. November 2021, act. 11/10, Beilagen 3-6). Am 10. Dezember 2021 – mithin während der laufenden Einsprachefrist auch gegen die Veranlagung für das Geschäftsjahr 2015 – wies das Kantonale Steueramt die Beschwerdeführerin auf diese Veranlagungen hin, übermittelte ihr einen Veranlagungsvorschlag für das Geschäftsjahr 2019 und merkte an, Abklärungen zur «Ausbuchung Darlehen H.__» seien noch pendent (act. 11/6/II/4.2, E-Mail vom 10. Dezember 2021). 4. Aufrechnung Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde nicht mehr vor, die Aufrechnung der Wertberichtigung bzw. der Ausbuchung ihrer Darlehen an die HA.__ GmbH als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand im Sinn einer verdeckten Gewinnausschüttung sei zu Unrecht erfolgt. Dennoch rechtfertigen sich dazu die nachfolgenden Ausführungen. 4.1. Rechtliches Von verdeckten Gewinnausschüttungen wird gesprochen, wenn die Optik der Gesellschaft zur Diskussion steht (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG). Aus der Sicht der Anteilsinhaberin oder des Anteilsinhabers wird dagegen der Begriff der geldwerten Vorteile aus Beteiligungen verwendet (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteiligungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und viertens der Charakter dieser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die

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7/11 Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (vgl. BGer 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3). Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuerbehörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; BGer 2C_400/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.2, in: StE 2021 B 72.14.2 Nr. 55, StR 76/2021 S. 637). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Präzisierend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuerpflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (vgl. Urteil 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). 4.2. Würdigung Die Beschwerdeführerin hat der HA.__ GmbH die flüssigen Mittel zur Verfügung gestellt, ohne auf einem schriftlichen Darlehensvertrag, Sicherheiten, einer Rückzahlungsverpflichtung oder tatsächlichen Zinszahlungen zu beharren. C.__ und E.__, die als Aktionäre der Beschwerdeführerin die Beschlüsse fassten, der HA.__ GmbH die flüssigen Mittel zur Verfügung zu stellen, waren an der Empfängerin der Mittel (direkt oder indirekt über dazwischen geschaltete Gesellschaften) in wesentlich grösserem Umfang beteiligt als die Beschwerdeführerin selbst. Die Mittel sollten damit – in der Hoffnung, die H.__ Unternehmensgruppe zu retten – der Absicherung der Beteiligungen der Aktionäre der Beschwerdeführerin dienen. Die Beschwerdeführerin weist sodann nicht nach, dass die von ihr der HA.__ GmbH gewährten «Darlehen» einem Drittvergleich standhalten könnten. Buchhalterisch wurden die Leistungen als «Darlehen» erfasst, ohne dass schriftliche Darlehensverträge vorlagen. Die Beschwerdeführerin stellte die Mittel der HA.__ GmbH zur Verfügung, ohne Sicherheiten zu verlangen und eine Laufzeit festzulegen. Zinsen wurden lediglich transitorisch verbucht, jedoch nie bezahlt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass die weiteren, wirtschaftlich in der HA.__ GmbH engagierten Investoren ihrer Mittel im Sinn einer Opfersymmetrie ebenfalls verlustig gingen. Vielmehr zeigt sich im Sanierungsbericht, dass die Darlehensnehmerin ihre Schwestergesellschaft zumindest teilweise finanzierte. Unterlagen,

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8/11 anhand deren sich die Abwicklung der HA.__ GmbH – und der HB.__ GmbH – nachvollziehen liesse, hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. 4.3. Die Vorinstanz ist damit im Grundsatz zu Recht von einem Aufrechnungstatbestand ausgegangen. 5. Steuerjahr Vertieft zu prüfen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, einer Aufrechnung im Geschäftsjahr 2019 stehe entgegen, dass die Veranlagungsbehörde die Wertberichtigung bereits im Geschäftsjahr 2015 steuerlich anerkannt habe. 5.1. Rechtliches Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b). Für die steuerrechtliche Gewinnermittlung ist somit vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip), namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, OR). Die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung bildet den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; 141 II 83 E. 3.1). Handelsrechtlich müssen Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a Abs. 1 OR). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unternehmen ungünstigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; BGer 9C_261/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_1019/2020 vom 29. Dezember 2022 E. 3.2).

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9/11 Wertberichtigungen fallen steuerrechtlich unter die Rückstellungen nach Art. 63 DBG (BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 2.1). Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 63 Abs. 2 DBG). Es handelt sich um vorläufige Korrekturen, deren geschäftsmässige Begründetheit im Hinblick auf das Steuerrecht in jeder Periode zu prüfen ist. Damit gibt es keinen Anspruch oder gar ein wohlerworbenes Recht auf die Fortführung von Rückstellungen, wenn deren geschäftsmässige Begründetheit weggefallen ist (BGer 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2). Der in Art. 63 Abs. 2 DBG vorgesehenen Aufrechnung kann sich der Steuerpflichtige selbst dann nicht entziehen, wenn er geltend macht, die Rückstellung sei ursprünglich nicht begründet gewesen und hätte daher schon bei ihrer Bildung aufgerechnet werden müssen (BGE 147 II 155 E. 10.4.2; BGer 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.3.5; vgl. dazu BGer 9C_219/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.1-2.3). 5.2. Würdigung Gemäss vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Veranlagungsbehörde die im Geschäftsjahr 2015 vorgenommene Wertberichtigung steuerlich akzeptiert hat. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Wertberichtigung im Jahr 2015 geschäftsmässig begründet war, kann – wie sich aus der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt – eine Wertberichtigung in jeder Steuerperiode auf ihre steuerrechtliche Rechtfertigung geprüft werden. Dies ergibt sich aus dem vorläufigen Charakter von Wertberichtigungen, wobei unbeachtlich ist, ob die Wertberichtigung überhaupt einmal geschäftsmässig begründet war und von den Steuerbehörden bei ihrer Verbuchung zu Unrecht akzeptiert wurde. Im Übrigen ergibt sich aus den Details zum Konto 1061 «Darlehen HA.__ GmbH» der Beschwerdeführerin zu den Geschäftsjahren 2016-2018, dass das Darlehen in diesen Jahren nach wie vor mit einem Saldo von CHF 879'706.60 als Aktivum geführt und erst im Jahr 2019 ausgebucht wurde (act. 11/5/II/4.25). 5.3. Ergebnis Damit erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet. Sie ist abzuweisen. III. Kantonssteuer

6. Gewinnsteuer Die dargelegten Rechtssätze zur direkten Bundessteuer finden sich in gleicher Weise im Recht der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden (StHG). Der Kanton St. Gallen hat das hier massgebende Harmonisierungsrecht in allen Teilen in das kantonale Steuergesetz vom 9. April 1998 (sGS 811.1, StG) überführt. Damit kann für die kantonalen Steuern vollumfänglich auf das zur direkten Bundessteuer Gesagte verwiesen werden.

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10/11 Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gleichermassen als unbegründet. IV. Kosten und Entschädigungen

7. Amtliche Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerden sind abzuweisen – sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 4'200 für das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer und von CHF 1'800 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Kantonssteuern erscheinen angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG). Die Kosten sind mit den von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 8. Ausseramtliche Kosten Ausseramtliche Kosten sind für die Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG).

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden B 2025/12 und B 2025/13 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2025/12 betreffend die Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2019 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde B 2025/13 betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 2019 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 4'200 (direkte Bundessteuer 2019) und von CHF 1'800 (Kantonssteuern 2019). Die Kosten sind mit den von ihr in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-09T05:39:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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