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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2025 B 2025/104

18. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·6,863 Wörter·~34 min·9

Zusammenfassung

Sozialhilfe, Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 9 und 11 SHG). Das kantonale Sozialhilferecht nimmt in Art. 11 SHG weder direkt noch indirekt mittels Verweis Bezug auf die SKOS-Richtlinien. Diese bilden folglich keine gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar (E. 4.3). Freiwillige Leistungen Dritter sind in der Sozialhilfe dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig ist eine Anrechnung von fiktivem Einkommen und nicht durchsetzbaren Forderungen der unterstützten Person gegenüber Dritten (E. 5.1). Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterstützungspflicht gegenüber dem Partner. Aus den nicht verbindlichen SKOS-Richtlinien kann keine solche Pflicht hergeleitet werden (E. 5.2 und 5.3). Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags als Beitrag Dritter lässt sich auch nicht aus einer Besserstellung nicht verheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren ableiten (E. 8). In der vorliegenden Konstellation, wo der "Konkubinatspartner" eine AHV-Rente sowie EL bezieht, läge bei Anrechnung des Konkubinatsbeitrags zudem ein unzulässiger Eingriff in das ergänzungsleistungsrechtlich garantierte Existenzminimum vor (E. 9; Verwaltungsgericht, B 2025/104). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_624/2025).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/104 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.01.2026 Entscheiddatum: 18.09.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.09.2025 Sozialhilfe, Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 9 und 11 SHG). Das kantonale Sozialhilferecht nimmt in Art. 11 SHG weder direkt noch indirekt mittels Verweis Bezug auf die SKOS-Richtlinien. Diese bilden folglich keine gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar (E. 4.3). Freiwillige Leistungen Dritter sind in der Sozialhilfe dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig ist eine Anrechnung von fiktivem Einkommen und nicht durchsetzbaren Forderungen der unterstützten Person gegenüber Dritten (E. 5.1). Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterstützungspflicht gegenüber dem Partner. Aus den nicht verbindlichen SKOS-Richtlinien kann keine solche Pflicht hergeleitet werden (E. 5.2 und 5.3). Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags als Beitrag Dritter lässt sich auch nicht aus einer Besserstellung nicht verheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren ableiten (E. 8). In der vorliegenden Konstellation, wo der "Konkubinatspartner" eine AHV-Rente sowie EL bezieht, läge bei Anrechnung des Konkubinatsbeitrags zudem ein unzulässiger Eingriff in das ergänzungsleistungsrechtlich garantierte Existenzminimum vor (E. 9; Verwaltungsgericht, B 2025/104). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_624/2025). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterinnen Lendfers, Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler, Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/104

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin,

gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Sozialhilfe (Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages)

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2/20 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und ihr damaliger Ehemann B.__ zogen im März 2009 nach Z.__ in eine Vierzimmerwohnung an der D.__-strasse. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Beide waren arbeitslos und ausgesteuert, weshalb sie bei den Sozialen Diensten der Gemeinde Z.__ (im Folgenden: Soziale Dienste) einen Antrag auf Sozialhilfe stellten, dem entsprochen wurde. Als Ehepaar wurden sie als Unterstützungseinheit erfasst.

Seit einer Operation im Jahr 2014 ist B.__ gesundheitlich angeschlagen. Sein Gesuch um Ausrichtung einer Teilinvalidenrente wurde von der IV-Stelle abgewiesen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte die Rentenverweigerung der IV-Stelle mit Entscheid vom 3. Juni 2020. A.__ ist seit Jahren erfolglos auf der Suche nach einer Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich. b. A.__ und B.__ liessen sich am 18. Juli 2022 scheiden. Gemäss genehmigter Scheidungskonvention schulden sie einander keine Unterhaltsbeiträge. Beide wohnen bis heute in der Wohnung an der D.__-strasse in St. Gallen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 informierten A.__ und B.__ die Sozialen Diensten über die Scheidung und ersuchten darum, künftig als Zweck-Wohngemeinschaft behandelt zu werden. Sie brachten vor, sie lebten seit zwei Jahren räumlich getrennt in der Wohnung, die Finanzierung der Haushaltsausgaben erfolge vorwiegend getrennt. Zwecks Vermeidung von allfälligen Mehrkosten habe sich A.__ bereit erklärt, B.__ zu unterstützen, sofern er aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe angewiesen sein sollte (act. 6/8.15).

Die Sozialen Dienste lehnten den Antrag mit Schreiben vom 11. August 2022 ab, da trotz Scheidung eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliege (act. 6/8.12). In der Folge wurden zwei getrennte Unterstützungsverfügungen mit je separatem Budget erlassen (Grundbetrag jeweils für eine Person im Zweipersonenhaushalt). A.__ erhielt ab September 2022 CHF 1'263 pro Monat, ab Januar 2023 CHF 1'270 und ab Januar 2024 CHF 1'295 ausbezahlt (Grundbedarf und Miete; act. 6/8.16 und 45). c. B.__ beantragte im Frühjahr 2024 den vorzeitigen Bezug der AHV-Rente und ersuchte gleichzeitig um Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 sprach ihm

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3/20 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Ausrichtung von EL in der Höhe von CHF 1’219 als Zusatz zur AHV-Rente von CHF 1'010 zu, womit B.__ nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war (act. 6/8.63). B. Die Sozialen Dienste kürzten A.__ mit Verfügung vom 15. August 2024 ab 1. September 2024 die Unterstützungsleistungen auf CHF 613.75 pro Monat, indem sie ihr aufgrund des Vorliegens eines stabilen Konkubinats einen Konkubinatsbeitrag B.__s von CHF 681.25 als Einnahme anrechneten (act. 6/8.64). Die dagegen von A.__ erhobene Einsprache wurde von den Sozialen Diensten mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Departement des Innern auf Rekurs hin mit Entscheid vom 29. April 2025 bestätigt. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 29. April 2025. Sie ersucht um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass ihr kein Konkubinatsbeitrag anzurechnen sei; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialen Dienste oder an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zulasten der Politischen Gemeinde Z.__. Prozessual beantragte A.__ die unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtete am 22. Mai 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichtete auch die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Sozialen Dienste, auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Juni 2025 eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juli 2025 auf weitere Äusserungen, die Vorinstanz liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

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4/20 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, GerG) spricht das Verwaltungsgericht Recht grundsätzlich in Dreierbesetzung. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b GerG die Rechtsprechung in Fünferbesetzung, unter anderem wenn eine Rechtsfrage erstmals zu beurteilen ist (Ziff. 1) oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Ziff. 4), was vorliegend beides der Fall ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem die Kürzung ihrer Sozialhilfeansprüche um einen Konkubinatsbeitrag bestätigt wurde, zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2025 wurde mit Eingabe vom 10. Mai 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der vorinstanzlichen Ablehnung eines Augenscheins und einer persönlichen Befragung seien der Untersuchungsgrundsatz und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Beschwerde aus anderem Grund gutzuheissen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in tatsächlicher Hinsicht, die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann lebten seit insgesamt über 15 Jahren zusammen. Nach der Scheidung sei das Zusammenleben über mittlerweile mehr als zwei Jahre weitergeführt worden. Dies spreche für ein gefestigtes stabiles Konkubinat wie auch für eine nach wie vor bestehende emotionale Nähe. Der Mietvertrag sei nicht in ein Untermietverhältnis überführt worden. Die Wohnräume würden seit der Scheidung zwar getrennt benutzt, Bad und Küche hingegen geteilt. Der Nachweis für getrennte Freizeitaktivitäten sei allein mit dem Vorbringen, dass der Ex-Ehemann ein Generalabonnement (GA) besitze, nicht erbracht. Trotz getrennter Bankkonten habe der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in bestimmten Monaten CHF 1'200 überwiesen, was den halben Mietzins deutlich übersteige. Unabhängig davon, wofür der restliche Anteil bezahlt worden sei – etwa als Entgelt für Haushaltleistungen oder als Auslagenersatz – spreche dies für ein Konkubinat und nicht für eine Zweck-

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5/20 Wohngemeinschaft. Die Beschwerdeführerin habe selbst bestätigt, den Ex-Ehemann weiterhin zu unterstützen, sollte er auf die Hilfe der Spitex oder Ähnliches angewiesen sein. Der Ex-Ehemann habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihn seit Jahren pflege und dies trotz Scheidung als ihre Pflicht ansehe. Daraus könne auf eine eheähnliche soziale Nähe und private Solidarität geschlossen werden, was für ein Konkubinat spreche. Insgesamt würden die Indizien für ein Konkubinat überwiegen. Die Vermutung des Bestehens eines stabilen Konkubinats habe die Beschwerdeführerin nicht umstossen können. In rechtlicher Hinsicht bestätigte die Vorinstanz die Auffassung der Sozialen Dienste, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund des stabilen Konkubinats sozialhilferechtlich ein Konkubinatsbeitrag B.__s von CHF 681.25 als Einnahme anzurechnen sei (vgl. Bst. B hiervor). 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien in unzulässiger Weise von der einnahmenseitigen Anrechenbarkeit eines Konkubinatsbeitrages ausgegangen. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, gemäss Scheidungsurteil würden sie und ihr Ex-Ehemann einander keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Sie lebten zwar unverändert in derselben Wohnung, jedoch nicht in einem Konkubinat, sondern in einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft mit dem Ziel der Kostenersparnis. Ihre Lebensbereiche seien finanziell und organisatorisch vollständig getrennt. Die Räume der Wohnung seien aufgeteilt. Jeder habe zwei Zimmer zur Verfügung. Beide hätten einen eigenen Fernseher und getrennte Fächer im Kühlschrank. Jeder habe sein eigenes Bankkonto, ein gemeinsames Konto gebe es nicht mehr. Die früheren Überweisungen des Ex-Ehemannes von CHF 1'200 hätten sich aus dem hälftigen Mietanteil (CHF 525), einer Pauschale für die Nebenkosten (Strom, Internet, Reinigungsmittel, etc.) sowie weiteren separat abgerechneten Haushaltsabgaben zusammengesetzt. Lebenskosten im Sinn einer partnerschaftlichen Unterstützung seien darin nicht enthalten gewesen. Die Behauptung der Vorinstanzen, sie tätige damit Einkäufe etc. für den Ex-Ehemann, sei reine Spekulation. Sie und ihr Ex-Ehemann würden jeweils für sich selbst einkaufen und auch waschen. Gemeinsame Freizeitaktivitäten gebe es nicht. Der Ex-Ehemann sei entgegen der Vorinstanz nicht pflegebedürftig. Sie habe ihn vor zehn Jahren nach einer Operation unterstützt, tue dies heute jedoch nicht mehr. Ihre Bereitschaft, im Notfall einzuspringen, um Mehrkosten zu vermeiden, vermöge kein Konkubinat zu begründen. Vielmehr sei dies Ausdruck ihres Verantwortungsbewusstseins und keinesfalls als Bekenntnis zu einer eheähnlichen Beistandspflicht zu interpretieren. Die Auflösung des Eheversprechens als formal stärkster Ausdruck für die Beendigung einer Lebens- und Schicksalsgemeinschaft sei von der Vorinstanz nicht zureichend berücksichtigt worden. Die Scheidung sei gerade auch wegen finanzieller Streitigkeiten erfolgt, was die strikte finanzielle Trennung nachvollziehbar mache. Dass sie und ihr Ex-Mann aus rein finanziellen und praktischen Gründen gezwungen seien, weiterhin in derselben Wohnung zu leben, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen.

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6/20 4. 4.1. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt dabei voraus, dass keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Sozialhilfe wird demnach nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat (Subsidiaritätsprinzip). Betragsmässig deckt die finanzielle Sozialhilfe das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Art. 11a Abs. 1 SHG). Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS; KOS-Handbuch, Version Januar 2021, https://www.kos-sg.ch > KOS-Handbuch). Die Regierung erklärt diese Richtlinien nach Art. 11 Abs. 1bis SHG für allgemein verbindlich, wenn sie vom Verband St. Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen (lit. a) oder die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen (lit. b), oder wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet (lit. c). 4.2. Das in Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte Legalitätsprinzip gilt für das gesamte Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 130 I 1 E. 3.1, mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Im Bereich der Leistungsverwaltung, zu welcher die finanzielle Sozialhilfe zählt, sind der Kreis der Leistungsempfänger, die Art und Weise der Festsetzung der Leistung und die Voraussetzungen der Zusprechung im Gesetz festzulegen, während die konkreten Modalitäten der Leistungen in einer Verordnung oder mittels einer Verweisung auf die SKOS-Richtlinien geregelt sein können (vgl. BGE 140 V 688 E. 4.2.4 = Pra 105 Nr. 30; BGE 138 I 378 E. 7.2).

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7/20 Bei den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Version Januar 2021, https://www.skos.ch > SKOS-Richtlinien) handelt es sich um Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe. Sie sollen Gewähr bieten für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (SKOS-Richtlinien A.1). Im kantonalen SHG finden die SKOS-Richtlinien keine Erwähnung. Das in Art. 11 Abs. 1bis SHG als Orientierungshilfe erwähnte KOS-Handbuch, das seinerseits darauf hinweist, dass die SKOS-Richtlinien im Kanton St. Gallen nicht verbindlich sind (KOS-Handbuch A.1), wurde von der Regierung bis heute nicht für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. zu dieser Möglichkeit E. 4.1 hiervor). Damit liegt weder eine direkte Inbezugnahme noch ein indirekter Verweis des kantonalen Sozialhilferechts auf die SKOS-Richtlinien vor. Diese bilden folglich – anders als z. B. im Kanton Zürich, wo sich die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 17 der Verordnung zum kantonalen Sozialhilfegesetz (LS 851.11, SHV-ZH) ausdrücklich nach den SKOS-Richtlinien bemisst – keine gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe (C. HÄNZI, Die Richtlinien der SKOS, 2011, S. 321). Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits keine eigenen gesetzlichen Bestimmungen zur Bemessung der Sozialhilfe erlassen, in denen die SKOS- Richtlinien für anwendbar erklärt worden wären. Gemäss ihrer "Anleitung zur Berechnung der Entschädigung für Haushaltsführung bzw. des Konkubinatsbeitrages bei Lebensgemeinschaften" bilden die SKOS-Richtlinien und das KOS-Handbuch die Basis. Solche verwaltungsinternen Weisungen können allenfalls im Einzelfall eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis fördern, soweit dabei das übergeordnete Recht eingehalten wird. Ihnen kommt indessen keine Gesetzeskraft zu; sie sind insbesondere für Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 146 I 83 E. 4.5). 4.3. Weder das KOS-Handbuch und die darin erwähnten SKOS-Richtlinien noch die internen Weisungen der Beschwerdegegnerin stellen nach dem Gesagten verbindliche Rechtsgrundlagen dar, um die Sozialhilfe zu bemessen. Es handelt sich um blosse Empfehlungen, die nicht schematisch und starr gehandhabt werden dürfen. Zwar dürfen sie mit Blick auf die rechtsgleiche Anwendung des SHG in der Rechtsanwendung als Hilfsmittel herangezogen und berücksichtigt werden; den äussersten Rahmen bilden jedoch die Bestimmungen des SHG bzw. anderen gesetzten Rechts, einschliesslich der Bundesverfassung. 5. Im Folgenden ist auf die für die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe massgebenden anrechenbaren Einkünfte (vgl. E. 5.1 hiernach) sowie die sozialhilferechtliche Behandlung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Zusammenwohnens (vgl. E. 5.2 hiernach), namentlich die familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. E. 5.2.1 hiernach), die

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8/20 Zweck-Wohngemeinschaft (vgl. E. 5.2.2 hiernach) und das Konkubinat (vgl. E. 5.2.3 hiernach) einzugehen. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG wird Sozialhilfe unter anderem ausgerichtet, wenn keine Hilfeleistung durch Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist. Sozialhilfe wird demnach nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat (Subsidiaritätsprinzip). Der Einkommensbegriff ("eigene Mittel", Art. 11 Abs. 1 SHG) ist im Sozialhilferecht weit gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – verfügbaren geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, voll anzurechnen sind, und zwar unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur (SKOS-Erläuterungen D.1.a). Es gibt allerdings Einnahmen, die generell oder im Einzelfall nicht oder lediglich teilweise anrechenbar sind, was vor allem mit Anreizüberlegungen (z.B. Einkommensfreibetrag), dem gesetzlichen Integrations- und Präventionsauftrag sowie dem Charakter und Zweck einzelner Zuwendungen zusammenhängt (G. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 621 f.).

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden praxisgemäss unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt (SKOS-Erläuterungen D.1.a): - Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und Beihilfen; - Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen); - Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder vereinbart), Beiträge der Alimentenbevorschussung und der Verwandtenunterstützung; - Ausbildungsbeiträge (Stipendien, Studiendarlehen); - Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen (Steuern, Nebenkosten); - Freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird; - Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für notwendigen Schadenersatz benötigt werden. 5.1.2. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden (WIZENT, a.a.O., Rz. 645). Letztere sind höchstens dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem

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9/20 relativ bescheidenen Umfang bewegen, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und der Dritte sie bei einer Anrechnung einstellen würde. Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen, der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistungen gelangt. Eine wesentliche Rolle spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung (VerwGE B 2021/194 und B 2021/196 vom 10. Februar 2022 E. 3.2). Freiwillige Leistungen Dritter sind in der Sozialhilfe folglich dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig ist hingegen eine Anrechnung von fiktivem Einkommen und nicht durchsetzbaren Forderungen der unterstützten Person gegenüber Dritten. Dies ergibt sich aus dem sozialhilferechtlichen Bedürftigkeitsprinzip (K. ANDERER, Das Konkubinat in der Sozialhilfe, Jusletter vom 14. November 2016, S. 9; F. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1993, S. 153 f.). 5.2. 5.2.1. Im Gegensatz zur traditionellen Familie werden familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften, bestehend aus Paaren oder Gruppen, welche als zentrales Kriterium Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw. gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, rechtlich nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Durch die gemeinsame Haushaltführung profitieren sie aber im Vergleich zu alleinlebenden Personen von gewissen effektiven Einsparungen (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung; SKOS-Erläuterungen C.3.1.b). Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wird deshalb der Grundbedarf für den Lebensunterhalt anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Es geht vor allem um ein Zusammenleben im gleichen Haushalt von einer gewissen Dauer (keine vorübergehende Aufnahme von Gästen); das zivilrechtliche Verhältnis, eine sonstige enge persönliche Beziehung der Haushaltsmitglieder oder deren Alter spielt für den Abschlag keine Rolle (WIZENT, a.a.O., Rz. 674). 5.2.2. Unter den Begriff der Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, die den Haushalt nicht gemeinsam führen und bloss mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt. Durch das Teilen der Wohnung werden neben der Miete einzelne Kosten der Haushaltsführung, die im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert. Die SKOS-Richtlinien C.3.2 sehen daher eine Reduktion des Grundbedarfs um 10 % vor (WIZENT, a.a.O., Rz. 674).

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Die Abgrenzung einer Zweck-Wohngemeinschaft von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (vgl. E. 5.2.1 hiervor) bereitet in der sozialhilferechtlichen Praxis mitunter Schwierigkeiten. Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit von Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis. Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Ausgangspunkt ist die reale Existenz eines gemeinsamen Haushaltes (vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., Rz. 674 f.). 5.2.3. 5.2.3.1. Den Wohn- und Lebensgemeinschaften (vgl. E. 5.2.1 hiervor) zuzurechnen ist auch das Konkubinat als eheähnliche Lebensgemeinschaft. Der Konkubinatsbegriff wird weder im nationalen noch im kantonalen Recht gesetzlich umschrieben. Der Begriff und die Idee gehen auf das alte Scheidungsrecht zurück, wonach der Bestand eines sog. qualifizierten Konkubinats in Bezug auf das Erlöschen einer nachehelichen Unterhaltsrente der Wiederverheiratung gleichgestellt wurde. In diesem Zusammenhang definierte das Bundesgericht das Konkubinat als eine im engeren Sinne auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 118 II 235 E. 3b). Die Eingrenzung auf eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts wurde später aufgegeben (BGE 134 V 369 E. 6.3.1). Im Gegensatz zu ehelichen Partnern besteht im Konkubinat keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Weder aus dem Familien-, noch aus dem Obligationenrecht (Arbeitsrecht, einfache Gesellschaft) lassen sich zivilrechtliche Ansprüche auf einen Konkubinatsbeitrag ableiten. Mangels einer materiell-rechtlichen Regelung führt das Konkubinat – unabhängig davon, ob es als stabil gilt – zivilrechtlich zu keinen gegenseitigen Unterstützungspflichten zwischen den zusammenlebenden Partnern (WOLFFERS, a.a.O., S. 158). Eine Konkubinatspartnerschaft kann sich ihrem Wesen nach einer Ehe insofern annähern, als man sich gerade auch in einer Notlage gegenseitig unterstützt. Sofern tatsächlich freiwillig finanzielle Leistungen innerhalb des Konkubinats erbracht werden, gehen diese im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips (vgl. E. 5.1 hiervor) staatlicher Unterstützung vor und sind als Einnahmen anzurechnen. In gewissem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen hat somit auch der nicht unterstützte Lebenspartner Abstriche im Lebensstandard hinzunehmen. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall und eine konkrete

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11/20 Würdigung der Umstände, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angewendet wird (WIZENT, a.a.O., Rz. 671). 5.2.3.2. Das SHG enthält – anders als beispielsweise das Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51, GIVU) in Art. 4bis – keine Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens des Konkubinatspartner bzw. eines Konkubinatsbeitrages. Solches ist jedoch in den SKOS-Richtlinien vorgesehen. Bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats wird dort die Erwartung geäussert, dass die Partnerin oder der Partner, die oder der mit einer unterstützten Person zusammenlebt, einen finanziellen Beitrag an diese leistet. Dadurch wird das Subsidiaritätsprinzip auf Dritte erweitert und die Angemessenheit des Bedarfs auf Dritte erstreckt (WIZENT, a.a.O., Rz. 670 f.). Unter der Überschrift "D.4. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten" wird in den SKOS-Richtlinien nebst den ehelichen und partnerschaftlichen Unterhaltspflichten, den elterlichen Unterhaltspflichten, der Verwandtenunterstützung und der Entschädigung für die Haushaltführung der Konkubinatsbeitrag aufgezählt. Während es sich bei den ersten drei um gesetzlich verankerte Ansprüche handelt, trifft dies auf die Entschädigung für die Haushaltführung und auf den Konkubinatsbeitrag nicht zu. Gemäss SKOS-Richtlinien D.4.4 werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen in Form eines Konkubinatsbeitrages berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn die Partner seit mindestens zwei Jahren in einer Beziehung zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben, aber ein gemeinsames Kind haben. Einkommen und Vermögen werden in Form eines Konkubinatsbeitrages berücksichtigt. Dieser wird der unterstützten Person als Einnahme angerechnet.

Zu den rechtlichen Grundlagen des Konkubinatsbeitrages wird in den SKOS-Erläuterungen D.4.4.a festgehalten, dass zwischen Konkubinatspartnern keine gesetzlichen Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestünden. Das Bundesgericht anerkenne jedoch, dass Ehepaare und eingetragene Partnerschaften gegenüber Konkubinaten nicht schlechter gestellt werden sollten. Den Kantonen sei es daher erlaubt, bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen eines nicht unterstützten Konkubinatspartners oder einer nicht unterstützten Konkubinatspartnerin angemessen zu berücksichtigen. Dem nicht sozialhilfeabhängigen Partner soll das erweiterte Existenzminimum (inkl. Unterhaltsverpflichtungen, Schuldentilgung, Steuern) zugestanden werden. Eine angemessene Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht unterstützter Konkubinatspartner ist auf Grundlage eines erweiterten SKOS-Budgets möglich (SKOS-Erläuterungen D.4.4.c). Der resultierende Überschuss ist der antragstellenden Person

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12/20 vollumfänglich als Einnahme anzurechnen (WIZENT, a.a.O., Rz. 694). Das KOS-Handbuch enthält zum Konkubinatsbeitrag keine eigenständigen Aussagen. 5.2.3.3. Gemäss den SKOS-Erläuterungen D.4.4.b kennzeichnet sich ein stabiles Konkubinat sozialhilferechtlich durch die Bereitschaft der Partner, sich gegenseitig zu helfen und beizustehen und sich allenfalls auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats aufgrund der Dauer der Beziehung oder gemeinsamer Kinder (vgl. E. 5.2.3.2 hiervor) kann umgestossen werden. Konkret muss von der unterstützten Person dargelegt werden, dass trotz Gründen für die Vermutung eines gefestigten Konkubinats keine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Massgebend ist das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit", d.h. das Sozialhilfeorgan muss von den vorgebrachten Indizien gegen das stabile Konkubinat mehr überzeugt sein als von jenen, die dafürsprechen. Eine blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. Es müssen stichhaltige und nach aussen in Erscheinung tretende Anhaltspunkte bzw. Indizien vorgebracht werden, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, die Annahme einer der Ehe vergleichbaren inneren Verbundenheit, d.h. die Bereitschaft zur Leistung von Treue und Beistand, zu beseitigen. 5.2.3.4. Das Bundesgericht erachtet die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit Ehepaaren als nicht willkürlich und damit zulässig. Dahinter stehe die Überlegung, dass es zu vermeiden gelte, wesentlich Gleiches – Solidarität und gemeinsames Wirtschaften in einer (eheähnlichen) Partnerschaft – ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Daraus folge, dass es im Licht des Solidaritätsprinzips nicht entscheidend sein könne, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten (BGE 141 I 153 E. 5.2 und 6.2.1, 142 V 513 E. 4.1; BGer 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025 E. 4.4).

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht die vorerwähnten Entscheide mit eingeschränkter Kognition zu treffen hatte, indem die kantonalen Entscheide bloss auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin überprüft werden konnten, nicht hingegen auf die richtige Auslegung des kantonalen Rechts (Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG, e contrario). Die Frage, ob überhaupt ein Konkubinat vorliegt, war zudem in den zitierten bundesgerichtlichen Entscheiden nicht umstritten. Auch kamen alle drei Fälle aus dem Kanton Zürich, wo die SKOS-Richtlinien durch einen Verweis in § 17 SHV-ZH gesetzlich verankert sind (vgl. E. 4.2 hiervor).

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13/20 5.2.3.5. In der Lehre ist die Zulässigkeit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages gestützt auf die SKOS-Richtlinien umstritten. Mehrheitlich wird die bundesgerichtliche Auffassung kritisiert und postuliert, die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages sei mangels rechtlicher Grundlage für die gegenseitige Unterstützungspflicht nur zulässig, wenn dieser freiwillig erbracht werde (zum Ganzen WIZENT, a.a.O., Rz. 691 ff., mit Hinweisen; ANDERER, a.a.O., S. 10; M. D. KÜNG, Sozialhilfe: Ist die unbesehene Anrechnung eines "Konkubinatsbeitrages" rechtlich haltbar?, AJP 2023, S. 357 ff.). Es wird vorgebracht, die tatsächliche Vermutung einer gegenseitigen Unterstützung begründe keine aussergesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht der Konkubinatspartner, sondern habe wegen der Beweislastumkehr lediglich prozessuale Wirkungen (ANDERER, a.a.O., S. 9 f.; HÄNZI, a.a.O., S. 399; WOLFFERS, a.a.O., S. 158). Die Vermutung dürfe nicht als Fiktion verstanden und es dürfe nicht rein schematisch vorgegangen werden (WIZENT, a.a.O., Rz. 698). Die unbesehene Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verstosse gegen das Bedarfsdeckungsprinzip, wonach mit der Sozialhilfe eine aktuelle Notlage behoben werde. Sofern ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werde, der effektiv aber nicht geleistet werde, bestehe die Notlage bei der unterstützten Person fort (KÜNG, a.a.O., S. 359). Hypothetische Beiträge seien daher nicht anzurechnen, zumal das gefestigte Konkubinat gerade keine Unterstützungseinheit samt pauschalem Gesamtbudget bilde (WIZENT, a.a.O., Rz. 699). Zeige sich bei der Sachverhaltsabklärung, dass die von der Sozialhilfe unterstützte Person effektiv keinen Konkubinatsbeitrag erhalte und in zumutbarer Weise auch keinen solchen erhältlich machen könne, dürfe kein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden (KÜNG, a.a.O., S. 362). 5.3. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG gehen von Dritten gewährte Hilfeleistungen der Sozialhilfe vor. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung ("soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird …") ist Voraussetzung der Anrechnung als Einnahme, dass die Drittperson tatsächlich Unterstützung leistet. Diese gesetzliche Vorgabe kann durch die nicht verbindlichen KOS- und SKOS-Richtlinien nicht zulasten der Sozialhilfeempfänger dahingehend abgeändert werden, dass eine tatsächlich nicht erbrachte Hilfeleistung eines Dritten angerechnet wird, für welche es keine rechtliche Verpflichtung gibt (vgl. E. 4.3 hiervor). Da somit im Kanton St. Gallen eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages des Ex-Ehemannes gemäss SKOS-Richtlinien D.4.4 fehlt, ist im Folgenden gestützt auf die Bestimmungen des SHG zu prüfen, ob allenfalls ein anrechenbarer Beitrag einer Drittperson vorliegt.

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14/20 6. 6.1. Der Ex-Ehemann hat die Beschwerdeführerin bis anhin nicht finanziell unterstützt. Bis zum Erhalt der AHV-Rente samt EL im August 2024 war er selbst sozialhilfeabhängig und erhielt von der Beschwerdegegnerin den hälftigen Mietanteil sowie den Grundbetrag für eine Person im Zweipersonen-Haushalt ausbezahlt. Er verfügte damals definitionsgemäss nicht über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Unterstützung der Beschwerdeführerin. Beim Betrag von CHF 1‘200, den er der Beschwerdeführerin in der Zeit nach der Scheidung bis im Juni 2024 jeweils monatlich überwies, handelte es sich um den Grossteil seines Sozialhilfeanspruchs (vgl. act. 6/8.3, Budget des Ex-Ehemannes ab September 2022 mit einem Anspruch von CHF 1‘263). Die Beschwerdeführerin bezahlte und verwaltete damit offenbar die laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Nebenkosten, Strom, Internet, Lebens- und Putzmittel, Versicherungen, etc.), auch wenn sie dies in Abrede stellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um ein Entgelt für eine Leistung der Beschwerdeführerin im Haushalt oder in Form von Pflege des Ex-Ehemannes gehandelt haben soll. Daraus ergibt sich, dass der Ex-Ehemann bis zu seiner Ablösung von der Sozialhilfe keine finanzielle Unterstützung an die Beschwerdeführerin geleistet hat. Dazu war er mangels Vereinbarung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen auch nicht verpflichtet. 6.2. Seit Erhalt der AHV-Rente zuzüglich EL bezahlt der Ex-Ehemann den hälftigen Mietzinsanteil (CHF 525) selbst und überweist gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 700 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Folglich überweist er für die Lebenshaltungskosten denselben Betrag wie bereits zuvor (vgl. act. 6/8.63). Zuhanden der Beschwerdegegnerin kündigte der Ex-Ehemann an, er werde ausziehen, wenn er für die Beschwerdeführerin aufkommen müsse (act. 6/8, Falldokumentation vom 6. November 2024; dies würde zu deutlich höheren Sozialhilfeausgaben führen mit einem Grundbetrag für 1 Person von CHF 1‘031 und den Mietkosten für 1 Person von CHF 850). Von ihm sind daher keine freiwilligen Beiträge an die Beschwerdeführerin zu erwarten. Es fehlt damit an tatsächlich fliessenden freiwilligen Leistungen einer Drittperson, welche die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mindern und ihr daher als Einkommen angerechnet werden könnten. Gegen den erklärten Willen des Ex-Ehemannes kann die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin verfügten Beitrag von CHF 681.25 beim Ex-Ehemann rechtlich nicht erhältlich machen. Eine Anrechnung als freiwillige Zuwendung eines Dritten entfällt damit.

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15/20 6.3. Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einem anrechenbaren Beitrag einer Drittperson auszugehen. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit nach Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG, wonach Sozialhilfe geleistet wird, wenn keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder nicht rechtzeitig verfügbar ist, ist somit erfüllt. 7. Selbst wenn man sich hinsichtlich der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages an den im Kanton St. Gallen nicht verbindlichen SKOS-Richtlinien orientieren wollte, erscheint vorliegend fraglich, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann überhaupt ein Konkubinat vorliegt. 7.1. Die rechtliche Vermutung eines gefestigten Konkubinats, das gemäss den nicht verbindlichen SKOS-Richtlinien die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages rechtfertigt, basiert auf der Dauer der Beziehung (mind. zwei Jahre) oder auf der Existenz gemeinsamer Kinder (bei einer Dauer von weniger als zwei Jahren). Grundvoraussetzung bildet jedoch in beiden Fällen das tatsächliche Bestehen eines Konkubinats an sich im Sinn einer partnerschaftlichen Paarbeziehung mit innerer Verbundenheit zwischen den beiden zusammenlebenden Personen. Die objektive Beweislast dafür trifft die Sozialhilfebehörden, zumal es sich um eine anspruchsmindernde Tatsache handelt. 7.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Begriff des Konkubinats nicht definiert. Aus der Weiterführung des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes nach der Scheidung vom 18. Juli 2022 hat sie unter Verneinung einer Zweck- Wohngemeinschaft ohne Weiteres auf ein stabiles Konkubinat geschlossen (act. 2, S. 9). Vorliegend stellt sich indessen nicht primär die Abgrenzungsfrage, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einem Konkubinat leben. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann den Haushalt zumindest teilweise gemeinsam finanzieren, wie sich aus den Geldüberweisungen des Ex-Ehemannes ergibt, ist vom Vorliegen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Weiteres auszugehen. Als familienähnliche Lebensgemeinschaft wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann sozialhilferechtlich nach der Scheidung, als noch beide Sozialhilfe bezogen, auch behandelt. Ihren Antrag auf Anerkennung als Zweck-Wohngemeinschaft wies die Beschwerdegegnerin damals ab, was von der Beschwerdeführerin nicht weiter beanstandet wurde. Streitig ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann innerhalb der familienähnlichen Lebensgemeinschaft ein Konkubinat bilden. Dazu müsste nebst der

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16/20 wirtschaftlichen Komponente des gemeinsamen Haushaltens eine Bereitschaft zwischen den Partnern vorhanden sein, sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen, mithin eine eheähnliche Solidarität vorliegen. Massgebende Umstände, die für oder gegen das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats sprechen können, sind beispielsweise der konkrete Anlass für das Zusammenziehen, die Art und Weise der Freizeitgestaltung, der gemeinsame Freundeskreis, finanzielle Zuwendungen und Begünstigungen, die Lebensgestaltung und die Aussagen zum Beziehungsverhalten, immaterielle Unterstützung, gemeinsame Ferien oder die Einräumung einer Vollmacht (WIZENT, a.a.O., Rz. 690). 7.3. Gemäss den SKOS-Richtlinien zeichnet sich ein Konkubinat durch die Bereitschaft der Partner aus, sich gegenseitig zu helfen und beizustehen, allenfalls auch in finanziellen Belangen. Zieht man die eingangs genannte bundesgerichtliche Umschreibung hinzu, wonach unter einem Konkubinat eine im engeren Sinne auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter verstanden wird, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und etwa auch als Wohn-, Tischund Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), bestehen doch erhebliche Zweifel, ob die aktenkundigen Indizien tatsächlich auf eine solche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann hinweisen. Mit der Scheidung wurde ihre vormals bestehende Paarbeziehung rechtlich und persönlich definitiv beendet. Die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht endete und es gibt keine Verpflichtung zu nachehelichen Unterhaltszahlungen. Auch weitere Ansprüche oder Anwartschaften erbrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Natur (Witwenrente, Ergänzungsleistungen für Ehepaare, etc.) fielen dahin. Das Finanzieren und/oder Tätigen gemeinsamer Einkäufe trifft, wie zuvor ausgeführt, auf viele familienähnliche Lebensgemeinschaften zu und ist somit kein allein ausschlaggebendes Indiz für ein Konkubinat. Gegen ein Konkubinat spricht sodann die räumliche Aufteilung der Wohnung. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann stehen je zwei der vier Zimmer zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung, was von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Der Umstand, dass die Küche und das einzige Badezimmer wie auch Kochgeschirr und Putzmittel gemeinsam genutzt werden, was kaum anders möglich ist bzw. den Normalfall darstellt, lässt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf ein Konkubinat schliessen. Auch das Belassen des auf beide Bewohner lautenden Mietvertrags spielt diesbezüglich keine Rolle; ein Untermietvertrag wäre ein Indiz für eine Zweck-Wohngemeinschaft, welche vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht. Ein Nachweis für gemeinsame Freizeitaktivitäten liegt sodann nicht vor. Die Beschwerdeführerin berichtete gegenüber dem Sozialamt schliesslich von häufigem Streit mit dem Ex- Ehemann. Dieser habe zudem angekündigt, er werde ausziehen, falls er für die Beschwerdeführerin aufkommen müsse (vgl. act. 6/8, Falldokumentation vom 6. November 2024). Es

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17/20 trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung ihre Bereitschaft signalisierte, für den Ex-Ehemann im Notfall künftig pflegerische Unterstützung zu leisten. Gemäss Angaben des Ex-Ehemannes pflegt sie ihn seit Jahren nach einer verpfuschten Operation (act. 6/8.84). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Näheres zu einer derzeit geleisteten Unterstützung ist weder bekannt noch aktenkundig. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist damit in keiner Weise erwiesen, dass die Bereitschaft des Ex-Ehemannes vorhanden ist, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Gerade dies müsste jedoch vorliegend zutreffen, geht es doch um einen vom Ex-Ehemann zu leistenden Konkubinatsbeitrag. Der Ex-Ehemann lehnt dies jedoch explizit ab. Der Nachweis zur Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe, Beistand und finanzieller Unterstützung als Voraussetzung für die Annahme eines Konkubinats ist damit nicht hinreichend erbracht (vgl. SKOS-Erläuterungen D.4.4.b). Insgesamt überwiegen die Indizien, die gegen eine eheähnliche soziale Nähe und gegenseitige private Solidarität sprechen. 8. 8.1. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer Besserstellung nicht verheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren ableiten (vgl. BGer 8C_138/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2.1). Abgesehen davon, dass die Frage der Besserstellung nicht verheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren, wenn überhaupt, im Gesamtkontext des Systems der sozialen Sicherheit beurteilt werden müsste, es also nicht angeht, bei Konkubinatspartnern dieselbe finanzielle Solidarität einzufordern, ohne dass sie von denselben Rechten profitieren (etwa Witwenrenten, Bevorzugung im Beitragsrecht [vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.10, AHVG], erbrechtliche Ansprüche, etc.), ist bei der vorliegenden Konstellation – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – zum Vornherein nicht von einer Besserstellung auszugehen. 8.2. Konkubinatspartner werden in die EL-Berechnung nicht eingeschlossen (abgesehen von der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen, Art. 10 Abs. 1bis ELG); im Unterschied dazu wird der Bedarf des Ehepaars auch dann abgedeckt, wenn nur ein Ehepartner eine AHVoder IV-Rente bezieht. Aktuell beträgt der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für eine Einzelperson CHF 20'670 pro Jahr und für ein Ehepaar CHF 31‘005 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30, ELG). Das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL-Anspruch wird ohne Abzug eines Freibetrages zu 80% angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Bei freiwilligem Verzicht auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

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18/20 kommt ein hypothetisches Erwerbseinkommen zur Anrechnung (Art. 11a Abs. 1 ELG). Dies geschieht unter anderem, wenn beim nichterwerbstätigen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit erwartet werden darf. 8.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Seit mehreren Jahren bewirbt sie sich regelmässig, aber erfolgslos auf diverse Stellenangebote. Damit bestehen keine Hinweise für einen freiwilligen Verzicht auf ein Erwerbseinkommen. Sofern die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann noch verheiratet wären, würde es sich bei der EL-Berechnung daher wohl nicht rechtfertigen, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ein Ehepaar in vergleichbarer Situation würde somit beim allgemeinen Lebensbedarf gemäss EL CHF 31‘005 angerechnet erhalten, wohingegen in einem Konkubinat der allgemeine Lebensbedarf einer Einzelperson gemäss EL CHF 20‘670 und der Grundbedarf einer Einzelperson gemäss Sozialhilfe CHF 9‘240, zusammen CHF 29‘910, ausmachen. Insgesamt erhält ein Ehepaar folglich knapp CHF 1‘100 mehr im Jahr. Hinzu kommt beim Ehepaar ein um CHF 4‘800 jährlich höherer Mietzins-Maximalanspruch (CHF 21‘720 im Jahr in der Region 2, in welcher sich die Gemeinde Z.__ befindet; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) gegenüber CHF 16‘860 (ELrechtlich maximal CHF 10‘680 pro Person im Zweipersonenhaushalt in der Region 2 plus sozialhilferechtlich CHF 6‘000 pro Person, vgl. act. 8.6/1, 8.6/3 und 8.6/16). 9. Hinzu kommt, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages bei der vorliegenden Konstellation, wo der "Konkubinatspartner" eine AHV-Rente sowie EL bezieht, einen unzulässigen Eingriff in das ergänzungsleistungsrechtlich garantierte Existenzminimum zur Folge hätte. Die Frage, ob auch Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen des nicht unterstützten Konkubinatspartners herangezogen werden dürfen, was zu einer Abschöpfung des höher liegenden Existenzminimums nach Ergänzungsleistungsrecht führt (HÄNZI, a.a.O., S. 400), wurde vom Bundesgericht zwar bejaht (letztmals in BGer 8C_138/2024 vom 8. Juli 2025 E. 5.2.3). In der Lehre wird jedoch mit überzeugenden Argumenten darauf hingewiesen, dass dadurch die nicht unterstützte Person nahezu auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum gesetzt wird, die verfassungsmässige Zielsetzung der 1. Säule (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten) gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. b BV und der EL gemäss Art. 112a BV aber die Wahrung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums verlangt. Der Umfang der entsprechenden Leistungen wird durch das Gesetz festgelegt (namentlich ELG, samt dazugehörigen Verordnungen). Angesichts der derogatorischen Kraft des Bundesrechts erscheint es nicht zulässig, ein bundesrechtlich zugesichertes Existenzminimum mittels Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht zu beschneiden. Zudem ist es auch systemwidrig, wenn im Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SR 281.1, SchKG) aus verfassungsrechtlichen und sozialpolitischen

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19/20 Überlegungen Pfändungsverbote bestehen, die von der Sozialhilfebehörde umgangen werden können (ANDERER, a.a.O., S. 14 f.). 10. Aus vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2025 sowie der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zur Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei der Bedarfsberechnung sind keine Einnahmen Dritter (Konkubinatsbeitrag des Ex-Ehemannes) anzurechnen. 11. 11.1. Bei Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen neu zu regeln. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Da sie überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 11.2. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf volle Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren, und zwar im Gegensatz zur unentgeltlichen Prozessführung unabhängig der Tatsache, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von pauschal CHF 2‘000 (inkl. Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer erweist sich als angemessen. Entschädigungspflichtig ist die Beschwerdegegnerin. 12. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin beantragt keine ausseramtliche Entschädigung. Da sie nicht mehr vertreten ist, bestünde auch kein Anspruch auf eine solche (Art. 98 Abs. 1 VRP).

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20/20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2025 sowie die erstinstanzlichen Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2024 und 15. August 2024 werden aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung der Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. September 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Bei der Bedarfsberechnung sind keine Einnahmen Dritter (Konkubinatsbeitrag des Ex-Ehemannes) anzurechnen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit CHF 2’000 zuzüglich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 5. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘500. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.09.2025 Sozialhilfe, Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags (Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 9 und 11 SHG). Das kantonale Sozialhilferecht nimmt in Art. 11 SHG weder direkt noch indirekt mittels Verweis Bezug auf die SKOS-Richtlinien. Diese bilden folglich keine gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe, sondern stellen lediglich Empfehlungen dar (E. 4.3). Freiwillige Leistungen Dritter sind in der Sozialhilfe dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sind. Unzulässig ist eine Anrechnung von fiktivem Einkommen und nicht durchsetzbaren Forderungen der unterstützten Person gegenüber Dritten (E. 5.1). Im Konkubinat besteht keine gesetzliche Unterstützungspflicht gegenüber dem Partner. Aus den nicht verbindlichen SKOS-Richtlinien kann keine solche Pflicht hergeleitet werden (E. 5.2 und 5.3). Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags als Beitrag Dritter lässt sich auch nicht aus einer Besserstellung nicht verheirateter Paare gegenüber verheirateten Paaren ableiten (E. 8). In der vorliegenden Konstellation, wo der "Konkubinatspartner" eine AHV-Rente sowie EL bezieht, läge bei Anrechnung des Konkubinatsbeitrags zudem ein unzulässiger Eingriff in das ergänzungsleistungsrechtlich garantierte Existenzminimum vor (E. 9; Verwaltungsgericht, B 2025/104). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_624/2025).

2026-04-09T05:17:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen