Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/103 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 26.05.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung. Art. 51 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG). Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Im Licht der gesamten Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der streitbetroffenen Deponie A.__ um eine öffentliche Deponie der Beschwerdeführerin handelte und sie die kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin) ist. Eine hälftige Übernahme der nach dem Bundesbeitrag verbliebenen Kosten durch den Kanton im Sinn von Art. 51 EG-USG scheidet demnach aus. (Verwaltungsgericht, B 2025/103) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Geschäftsnr. B 2025/103
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Bereuter, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,
gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Kostenverteilung Sanierung Deponie A.__
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2/17 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Im Jahr 1999 wurde mit einer Untersuchung der belasteten Standorte in der ehemaligen Gemeinde Y.__ (inzwischen mit der politischen Gemeinde Z.__ fusioniert) begonnen. Bei den Erstuntersuchungen blieb die (ehemalige) Deponie auf dem 0000_, Grundbuch Z.__, an der B.__-strasse im Ortsteil Y.__, unentdeckt (act. 9.7.2b ff.). Erst aufgrund von Luftbildern aus dem Jahr 1945 (act. 9.7.17, S. 15) stellte das Amt für Umwelt (AFU) im Jahr 2012 fest, dass sich auf diesem Grundstück, nahe dem Weiler X.__, ein weiterer belasteter Standort befand (Deponie A.__; siehe hierzu den Zwischenbericht der C.__ GmbH vom 15. Februar 2012, act. 9.7.27, S. 14 ff. und S. 53 ff.). Dieser wurde im Jahr 2012 unter der Registernr. __0031 (inzwischen __1031; act. 9.7.166) im Kataster der belasteten Standorte eingetragen (act. 9.7.31). Das unüberbaute 0000_ liegt in der Landwirtschaftszone und gehört heute D.__. b. Unter einer mehreren Zentimeter dicken Schicht von schwarzem Humus wurde eine Kehrichtablagerung von maximal 1,2 m Mächtigkeit festgestellt. Unter dem Kehricht folgte eine schwarze, rund 0,8 m starke Torfschicht, die ab einer Tiefe von rund 2,1 m von einem undurchlässigen, grauen Lehm unterlagert wurde (C.__ Zwischenbericht TU Phase 1, Altablagerungen X.__, 15. Februar 2012, act. 9.7.27, S. 14 ff. und S. 53 ff.). In den Jahren 2012 bis 2013 erfolgte die Vor- und Detailuntersuchung des Standorts. Dabei wurde festgestellt, dass die Abfälle stark mit Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet waren, und das Grundwasser im unmittelbaren Abstrombereich Spuren verschiedener Schwermetalle sowie Benzol und Naphtalin aufwies. Aufgrund ihrer Lage innerhalb der Grundwasserschutzzonen S2 und S3 und des hohen Freisetzungspotenzials musste die ehemalige rund 3'500 m3 grosse Deponie saniert bzw. entfernt werden. Die Politische Gemeinde Z.__ führte die Sanierung von Oktober 2018 bis Mai 2019 durch. Insgesamt wurden 6'056 t Abfälle sowie 1'596 t Torf, der mit Abfällen vermischt war, ausgehoben. Das Sanierungsziel, die Totaldekontamination des Standorts, konnte erreicht werden, weshalb der Standort im Kataster der belasteten Standorte gelöscht wurde (siehe zum Ganzen den Schlussbericht der C.__ GmbH vom 2. November 2020, act. 9.7.166, und das Schreiben des AFU zum Schlussbericht vom 5. November 2020, act. 9.7.166a). c. Die Kosten der Sanierung beliefen sich auf CHF 1'427'860 (act. 9.7.171). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) leistete dem AFU daran einen Abgeltungsbeitrag von 40 % bzw.
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3/17 CHF 571'144 (Verfügung vom 15. Dezember 2020, act. 9.7.171). Am 14. Januar 2021 überwies das AFU diesen Beitrag – nach Abzug für den eigenen Aufwand von CHF 6'831 – der politischen Gemeinde Z.__ (act. 9.7.173). d. Die Politische Gemeinde Z.__ ersuchte das AFU mit Schreiben vom 13. April 2022 um Erlass einer Verfügung über die Verteilung der Sanierungskosten. Sie vertrat die Auffassung, die Deponie A.__ sei weder von ihr noch von der ehemalige politischen Gemeinde Y.__ betrieben worden. Weil sie nicht Verursacherin sei, seien die Kosten der Sanierung je zur Hälfte ihr und dem Kanton aufzuerlegen (act. 9.7.175). e. Mit Verfügung vom 21. November 2022 verpflichtete das AFU die Politische Gemeinde Z.__, die Kosten der Massnahmen und der Sanierung für den Standort Deponie A.__ zu tragen. Zudem auferlegte es ihr eine Verfahrensgebühr von CHF 4'620. Das AFU gelangte zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Verhaltensstörereigenschaft der politischen Gemeinde Z.__ auszugehen sei. Demgegenüber seien D.__ keine Kosten aufzuerlegen, weil sie mit der Deponie nichts zu tun gehabt, darauf keinen Einfluss gehabt und daraus keinen Gewinn gezogen habe. Zudem erwachse ihr aus der Sanierung kein wesentlicher Vorteil (act. 9.1, Beilage). B. a. Gegen die Verfügung vom 21. November 2022 erhob die Politische Gemeinde Z.__ am 5. Dezember 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (BUD; act. 9.1). In der ergänzenden Eingabe vom 22. Februar 2023 beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Massnahmen der Untersuchung und Sanierung des Ablagerungsstandorts A.__ auf dem 0000_ seien je zur Hälfte vom Kanton St. Gallen und von ihr (der politischen Gemeinde Z.__) zu tragen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das AFU zurückzuweisen. Zusammengefasst führte die Politische Gemeinde Z.__ aus, nach Würdigung der gesamten Beweise bestünden ernsthaften Zweifel, dass sie Verursacherin (Verhaltensstörerin) der Deponie A.__ sei. Im Gegenteil, ein einziger Hinweis auf ihr Mitwirken bei der Deponie A.__ finde sich in der Aussage des bei der Befragung 88jährigen E.__. Diese sei aufgrund der mehr als 70 Jahre zurückliegenden Ereignisse und der vielen Ungereimtheiten nicht hinreichend für den Wahrscheinlichkeitsbeweis. Sie lasse sich durch keine Dokumente stützen. Demgegenüber komme F.__ von der C.__ GmbH in seinem Bericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Deponie A.__ eine nicht
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4/17 organisierte und spontane Ablagerung von Privatpersonen gewesen sein müsse. Der Eventualantrag auf Rückweisung an das AFU werde lediglich der Vollständigkeit halber gestellt (act. 9.3). b. In der Rekursvernehmlassung vom 9. Mai 2023 beantragte das AFU die Abweisung des Rekurses. Sie entgegnete der politischen Gemeinde Z.__, die angefochtene Verfügung beruhe nicht in erster Linie auf Zeugenaussagen, sondern auf umfangreichen Abklärungsergebnissen. So würden Dokumente aufzeigen, dass die Politische Gemeinde Z.__ in der fraglichen Zeit Deponieraum für ihren Siedlungsabfall gesucht und dafür ein Angebot aus dem Raum X.__ erhalten habe, nämlich von M.__, der dort über eine Kiesgrube verfügt habe. Die Dokumente würden weiter aufzeigen, dass die Politische Gemeinde Z.__ beabsichtigt habe, Deponieraum in der Gegend X.__ zu nutzen, und dass zwei Mitarbeiter der politischen Gemeinde Z.__ zur fraglichen Zeit in einer Deponie in der Gegend X.__ gearbeitet hätten (act. 9.7). c. Die Beschwerdeführerin hielt in der Rekursreplik vom 14. Juli 2023 unverändert an den Rekursanträgen fest (act. 9.11). Nach Aufforderung durch die Rechtsabteilung des BUD vom 20. Dezember 2023 (act. 9.13) reichte die Politische Gemeinde Z.__ am 4. April 2024 zusätzliche Informationen zu von ihr in der Vergangenheit (seit 1935) betriebenen Abfalldeponien ein (act. 9.15). d. Auf Anfrage der Rechtsabteilung des BUD vom 18. Juni 2024 (act. 9.18) teilte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau am 1. Juli 2024 mit, dass keine Dokumentation über die Abfallentsorgung der Thurgauer Gemeinden in der Zeit von 1935 bis 1950 vorhanden sei (act. 9.19). e. Mit Entscheid Nr. 31/2025 vom 5. Mai 2025 wies das BUD den Rekurs ab. Es auferlegte der politischen Gemeinde Z.__ eine Entscheidgebühr von CHF 3'500. Die Gesuche sowohl der politischen Gemeinde Z.__ als auch des AFU um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wies es ab. Die Vorsteherin des BUD trat in den Ausstand; an ihrer Stelle erliess der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements den Rekursentscheid. Zusammengefasst vertrat das BUD die Auffassung, dass die Zusammensetzung und das Volumen der Ablagerungen sowie die augenscheinlich für den Betrieb der Deponie gebaute Zufahrtsstrasse für eine von der politischen Gemeinde Z.__ organisierte Kehrichtabfuhr sprechen würden, die zudem von einem Zeitzeugen durch eigene Wahrnehmung bestätigt würden. Die von der C.__
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5/17 GmbH aus den Untersuchungsergebnissen gezogenen Schlüsse könnten nicht geteilt werden. Mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die politische Gemeinde Verhaltensstörerin und deshalb kostenpflichtig sei (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) Nr. 31/2025 vom 5. Mai 2025 erhob die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdeführerin) am 8. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte sie in der ergänzenden Eingabe vom 18. Juni 2025, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten von CHF 856’716 für die Massnahmen zur Untersuchung und Sanierung des Ablagerungsstandorts A.__ auf 0000_, Grundbuch Z.__, seien je zur Hälfte (CHF 428'358) vom Kanton St. Gallen und von ihr (der Beschwerdeführerin) zu tragen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, subeventuell an das AFU zurückzuweisen. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, zwar könne sie aufgrund der über 80 Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht mehr nachweisen, ob sie vor dem Zweiten Weltkrieg für die Ablagerung von Kehricht nebst der Deponie G.__ auch einen anderen Deponiestandort genutzt habe und falls ja, wo (H.__ oder I.__) ab dem Jahr 1941 bis 1947 abgelagert worden sei. Sie habe aber ihr Möglichstes getan, um Licht ins Dunkel zu bringen. Es sei nichts gefunden worden, das die gewünschte Klarheit hätte bringen können. Umgekehrt sei es dem Kanton St. Gallen in keiner Weise gelungen, mit dem nötigen Grad an überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass es sich bei A.__ um eine von ihr (der Beschwerdeführerin) bewirtschaftete Gemeindedeponie gehandelt habe. Das einzige in diese Richtung weisende Argument sei die Aussage von E.__. Diese sei nicht überzeugend. Abgesehen davon bestünden keinerlei handfeste Beweise, dafür aber zahlreiche Unklarheiten (act. 5). Die Beschwerdeführerin reichte zudem u.a. eine Stellungnahme der C.__ GmbH vom 16. Juni 2025 zum Rekursentscheid ein (act. 6.3). b. In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 8). c. Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme vom 19. August 2025 unverändert an der Beschwerde fest (act. 11) und reichte eine weitere Stellungnahme der C.__ GmbH vom 3. August 2025 ein (act. 12).
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6/17 d. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Äusserung hierzu (vgl. act. 13). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, deren Rekurs von der Vorinstanz abgewiesen wurde, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die innert Beschwerdefrist erhobene Eingabe vom 8. Mai 2025 (act. 1) erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 18. Juni 2025 (act. 5) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Kosten der Massnahmen und Sanierung der ehemaligen Deponie A.__ – nach Abzug des Beitrags des Bundes (CHF 571'144) – von CHF 856'716 (CHF 1'427'860 – CHF 571'144; act. 2, Sachverhalt 1.l, und act. 5, Rz 4) vollumfänglich zu tragen. 2.1. Gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01, USG) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2 USG) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).
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7/17 2.1.1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten (Art. 50 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1, EG-USG). Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 51 EG- USG). 2.1.2. Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht (BGE 144 II 332 E. 3.1). 2.1.3. Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (Art. 46 Abs. 1 USG; zur Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden bei Sachverhaltsabklärungen siehe Art. 4 Abs. 3 EG-USG; vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.1 am Schluss). 2.1.4. Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich – vorab wegen des Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (BGE 144 II 332 E. 4.1.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn die rechtsanwendende Behörde aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe – bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere – ist (BGer 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 139 V 176 E. 5.3; vgl. auch BGer 1C_89/2025 vom 30. September 2025 E. 3.4).
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8/17 2.2. Vorliegend sind das AFU und die Vorinstanz der im Kostenverteilungsverfahren zu beachtenden Untersuchungspflicht nachgekommen. Sie führten einerseits verschiedene Abklärungen, einschliesslich Zeugenbefragungen, durch und holten zahlreiche Unterlagen ein; andererseits setzten sie sich mit den von der Beschwerdeführerin verfassten Stellungnahmen und eingereichten Dokumenten, wie etwa den Einschätzungen der C.__ GmbH, auseinander (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.1 am Schluss). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass von den von der Beschwerdeführerin beantragten Befragungen des (ehemaligen) Leiters Umwelt der Beschwerdeführerin, des Stadtarchivars der Beschwerdeführerin oder des Inhabers der C.__ GmbH keine neuen Erkenntnisse erwartet werden könnten (act. 2, E. 2). Dies gilt umso mehr, als es sich bei diesen Personen nicht um Zeitzeugen handelt und sie sich im bisherigen Verfahren bereits äusserten (zu den umfangreichen Stellungnahmen des Leiters Umwelt vom 16. Januar 2016 und vom 10. März 2021 siehe act. 9.3.3 f.; zu den vom Leiter Umwelt mitgeteilten und gewürdigten Ergebnissen des Stadtarchivars vom 21. Februar 2022 siehe act. 9.7.173b, zur Einschätzung vom 5. November 2020 [Datum Posteingang] der C.__ GmbH etwa zur Abfallablagerung siehe act. 9.7.168). Die Vorinstanz durfte deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 5, Rz 6 ff., insbesondere Rz 12) – auf die beantragten Befragungen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; VerwGE B 2022/81 vom 16. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 148 E. 5.3). Bei dieser Ausgangslage sind die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneuerten Beweisanträge (Befragung des ehemaligen Leiters Umwelt der Beschwerdeführerin, des Stadtarchivars der Beschwerdeführerin und von F.__, C.__ GmbH, act. 5, Rz 6 ff.) ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal im Beschwerdeverfahren ein weiterer von F.__ verfasster Bericht vom 3. August 2025 eingereicht wurde (act. 12). 2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie zuvor das AFU – die Beschwerdeführerin zu Recht als kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin; act. 2, E. 4 und E. 16) der Deponie A.__ betrachtet. 2.3.1. Zum abgelagerten Material lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 2.3.1.1. Im Bericht der C.__ GmbH vom 8. Januar 2014 wurde der abgelagerte Abfall als von heterogener Natur und wie folgt näher beschrieben: Glas, Keramik, Metall und Bauschutt und vereinzelt Plastik (act. 9.7.51, S. 11, S. 18 und S. 23). In der Einschätzung der mit der
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9/17 Altlastensanierung betrauten J.__ AG vom 13. November 2019 wurde ausgeführt, es sei kein brennbares und auch kein organisches Material zu finden. Die deponierte Substanz bestehe aus Glas, Schlacke, Keramik und Blechgeschirr aus Haushalten, die im Aushub mit einem Torfanteil vermischt seien. Die Schlacke stamme wohl aus Haushaltsöfen (act. 9.7.162a). Im Schlussbericht der C.__ GmbH, zuletzt datiert mit 2. November 2020, wurde festgehalten: Neben den anthropogenen Anteilen von ca. 30 % habe der inerte Anteil aus Steinen (10 %), Kies (15 %), Sand (30 %) und Lehm (15 %; zusammengesetzt mit Ton und Silt) bestanden. Die Altablagerung habe hauptsächlich Glasscherben und Glasflaschen aller Art zum Inhalt gehabt. Allgemein seien Geschirr, Teller, Tassen, Krüge, Bodenfliesen, Blechstücke, Blechbüchsen, Kochtöpfe und Pfannen beobachtet worden. Schlacken und Aschen seien in knollenform und auch feinkörnig vorhanden gewesen. Gegenstände aus Hof und Haushalt aus nichtverwertbaren Materialien seien vereinzelt gefunden worden. Relativ viele Knochen als Schlachtabfall seien vorhanden gewesen. Nicht festgestellt worden seien Holz, Papier, Zeitungen, Bücher, Kleider, Plastik, Fässer, Gewerbeabfälle und Ziegelsteine (act. 9.7.166, S. 9). Das Volumen des Ablagerungskörpers wurde auf 3'500 m3 bis 4'000 m3 geschätzt (act. 9.7.51, S. 23, und act. 9.7.171, S. 1; act. 2, E. 6.2). Als hauptsächlich relevante Schadstoffgruppen wurden neben der organischen Belastung Schwermetalle und PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) genannt (act. 9.7.51, S. 23 oben; siehe auch den Bericht der C.__ GmbH vom 2. Juni 2014, act. 9.7.62, S. 9). Im Protokoll zur zweiten Sitzung des AFU, der Beschwerdeführerin und der Dorfkorporation Y.__ zur Altlastensanierung vom 16. Februar 2015 wurde von einem wesentlichen Anteil von Siedlungsabfällen ausgegangen (act. 9.7.89, S. 2). Auch das BAFU legte seiner Verfügung vom 11. März 2016 die Feststellung zugrunde, dass am Abfallstandort A.__ zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden seien (act. 9.7.111, S. 2 unten). 2.3.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz (act. 2, E. 6.2 f. mit Hinweis auf die Schweizerische Abfallgeschichte) zum Volumen des während der Kriegsjahre in der Deponie A.__ abgelagerten Materials (rund 3'500 bis 4'000 m3), das gegen einen privat betriebenen Deponieplatz spricht, vermögen zu überzeugen. Bei der Würdigung des Volumens trug sie zu Recht der allgemeinen Ressourcenknappheit während des Zweiten Weltkriegs Rechnung; damals wurden viele gebrauchte Sachen gesammelt und wiederverwertet, anstatt sie – wie in den weniger entbehrungsreichen späteren Jahren – zu entsorgen (vgl. auch die Ausführungen der C.__ GmbH in act. 6.3, S. 2 Mitte). Ausserdem dürfte sich organisches Material – sofern es nicht als Schweinefutter verwertet wurde – aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit zersetzt haben. Die Vorinstanz setzte sodann das Volumen der umstrittenen Deponie schlüssig ins Verhältnis zu denjenigen eines nahegelegenen, von Privaten ehemals betriebenen Kehrichtplatzes (50 m3; Standort __0002, Grundstücknr. 0005_; vgl. hierzu act. 9.7.6, S. 1, act. 9.7.16, S. 9 f., und act. 9.7.27, S. 5 f. und S. 20 f.) und zu einer von
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10/17 1954 bis 1958 sowie von 1960 bis 1962 – also während Perioden mit vergleichsweise stark angestiegenem Abfallverhalten – genutzten offiziellen Kehrichtdeponie der Beschwerdeführerin (mit einem Volumen von 7'000 m3 der Stoffgruppen Klasse III [Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsrückstände, schwach ölverschmutztes Erdreich] und 3'000 m3 der Stoffgruppen Klasse I [Aushub- und Ausbruchmaterial ohne Torf und Humus sowie ohne wasserbeeinträchtigende Anteile]; Standort __0021; vgl. hierzu act. 9.7.6, S. 2, act. 9.7.16, S. 20 f., und 9.7.27, S. 11 f. und S. 45 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es mit der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich, dass der Deponie A.__ aufgrund des Volumens des Siedlungsabfalls während der Kriegsjahre eine bedeutende Rolle in der öffentlichen Abfallentsorgung mit entsprechendem Organisationsaufwand zugekommen sein muss (act. 2, E. 6.3 am Schluss: «alles andere als unbedeutend»); dies spricht gegen eine nicht organisierte und spontane private Deponie. Zudem weicht die Zusammensetzung des abgelagerten Abfalls – insbesondere bezüglich des Kehrichtanteils – nicht wesentlich von demjenigen der offiziellen Kehrichtdeponie der Gemeinde K.__ oder derjenigen der Beschwerdeführerin am Standort __0032 ab, wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte (act. 2, E. 9.2 ff.). Damit zu vereinbaren ist auch die plausible Würdigung des AFU, die Abfallzusammensetzung sei typisch für die Kriegsjahre (und kurz danach) und untypisch für wilde Deponien (Beilage zu act. 9.1, E. 2c am Schluss). Aus der Abfallzusammensetzung der erst ab den 60er Jahren betriebenen Siedlungsabfalldeponien kann die Beschwerdeführerin keine überzeugenden retrospektiven Schlüsse zu ihren Gunsten ziehen; denn sowohl das damalige Abfallverhalten der Haushalte als auch das damals entsorgte Material waren vom zunehmenden Wohlstand und Konsumverhalten und nicht mehr von den ausserordentlichen Verhältnissen während des Zweiten Weltkriegs geprägt (siehe auch act. 2, E. 8). Im Übrigen stellte auch das BAFU nicht in Frage, dass es sich beim Ablagerungsstandort A.__ um eine Kehrichtdeponie der Beschwerdeführerin gehandelt hatte (act. 9.7.67, S. 1 unten, und act. 9.7.111, S. 2 oben). 2.3.1.3. Daran vermag entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass das in der Deponie A.__ abgelagerte Material auch Tierknochen enthalten hatte (act. 5, Rz 36). Einerseits wurden lediglich einzelne Knochen und nicht ganze Skelette gefunden, was die Entsorgung von Tierkadavern ausschliesst und gegen ein relevantes Ablagern von Schlachtabfällen spricht. Andererseits ist der Anteil von Knochen gering; so erwähnte die J.__ AG in der Einschätzung über das Material der Altlastensanierung vom 13. November 2019 keine Knochen (act. 9.7.162a). Auch im Bericht der C.__ GmbH vom 3. August 2025 wurde präzisiert, dass neben Hauskehricht «ab und zu» Tierknochen gefunden worden seien und die Menge der Knochen im Verhältnis zum Hauskehricht «relativ gering» erscheine (Beilage zu act. 12, S. 2) und gemäss Bericht vom 16. Juni 2025 «bescheiden» sei (act. 6.3, letzte Seite). Ergänzend kann auf die einlässliche Würdigung der Knochen- und
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11/17 Schlackefunde durch die Vorinstanz verwiesen werden (act. 2, E. 9.8 betreffend deren geringen Anteil und E. 9.9 bezüglich der bis in das Jahr 1950 gängigen Entsorgung von Schlacken und Knochen mit dem Siedlungsabfall). 2.3.2. In das Bild einer für die Abfallentsorgung bedeutenden und damit im öffentlichen Interesse liegenden Deponie passt auch die offenbar eigens hierfür errichtete Zufahrtsstrasse (siehe das Luftbild von 1945 in act. 9.7.17, S. 15, sowie act. 2, S. 14 ff.). Deren Breite ist mit der nördlich davon gelegenen L.__ und der östlich verlaufenden Verbindungsstrasse (B.__strasse) vergleichbar. Die Ausgestaltung des Einlenkers ist mit der Vorinstanz als grosszügig (act. 2, E. 5.3), jedenfalls nicht als knapp zu bezeichnen. Schliesslich lässt auch die unmittelbare Nähe der Deponie A.__ zur unbestrittenermassen offiziell von der Beschwerdeführerin von ca. 1935 bis 1952 geführten Deponie «X.__» (Standort __1021; siehe hierzu die Verfügung des BAFU vom 5. Januar 2018, act. 9.7.131, S. 2) einen Zusammenhang mit der öffentlichen Abfallentsorgung als plausibel erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum auf der Suche nach Ablagerungsstandorten war (siehe zum Inserat der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 1935 betreffend die Suche eines Kehrrichtablagerungsplatzes Beilage 4 zu act. 9.7.112; eingehend hierzu act. 2, E. 11.2). Zudem wies bereits das AFU zutreffend darauf hin (Beilage zu act. 9.1, E. 5a ff.; siehe auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 2, E. 9.5), dass in der Kiesgrube von M.__ keine Altablagerungen gefunden wurden, welche die nicht näher belegte Aussage der Beschwerdeführerin bekräftigen würden, sie habe in der Zeit des Zweiten Weltkriegs im Gebiet X.__ eine benachbarte Kiesgrube von M.__ (Grundstücknr. 0001_; Standort __0003) als Kehrichtdeponie genutzt (act. 9.7.112, S. 1; zum Aufbau des Untergrunds am Standort __0003 siehe act. 9.7.27, S. 6 und S. 24 ff.; auch am benachbarten Standort __002 fehlte es an Hauskehricht; act. 6.3, letzte Seite am Schluss; auch der Zeitzeuge E.__ verneinte Abfallablagerung in der Kiesgrube von M.__; act. 9.7.107, Frage zu Teil 1 und Teil 2, Frage 14). Des Weiteren hat die Vorinstanz einlässlich und nachvollziehbar in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Stellungnahmen der C.__ GmbH ausgeführt, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück kein Kiesabbau stattgefunden habe, der den Bau und das Ausmass der Strasse zur Deponie A.__ erklären könnte (act. 2, E. 5.4 ff.). Vielmehr ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte offizielle Deponie nicht in der Kiesgrube von M.__, sondern am benachbarten Standort A.__ betrieben wurde; dort fand sich denn auch Siedlungsabfall (E. 2.3.1.2 hiervor), dessen Zuführung eine entsprechende Verkehrserschliessung voraussetzte. 2.3.3. Hinzu kommt, dass die Kehrichtdeponie in W.__ nicht der einzige Standort war, an dem die Beschwerdeführerin in den Jahren 1935 bis 1940 Abfall deponierte. Sowohl aus dem am
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12/17 23. November 1937 beschriebenen Vorfall der «Gemeindearbeiter» der Beschwerdeführerin beim «Kehricht-Ablagerungsplatz» im Gebiet H.__ (act. 9.7.112.15; E. 2.3.4.2 hiernach) als auch aus dem Protokoll der Baukommission vom 29. Dezember 1937 geht nämlich hervor, dass in der Umgebung von H.__ schon ein Ablagerungsstandort betrieben wurde (act. 9.3.4.8; siehe auch die damit übereinstimmende Aussage des Zeitzeugen E.__, Teil 2, Fragen 8 und 13, act. 9.7.107). Am 29. November 1940 beschloss der Gemeinderat der Beschwerdeführerin zur Einsparung von Brennstoffen bei der Kehrichtabfuhr, dass der «derzeitige Ablagerungsplatz am G.__ (westlich von W.__) bis auf weiteres nicht mehr benützt und ein Ablagerungsplatz in H.__ oder I.__ mit günstigerer Zufahrt angewiesen werden» solle (act. 9.7.112.15). Mit anderen Worten betrieb die Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum mehr als eine Deponie, wobei diejenige in H.__ oder in I.__ nicht dokumentiert wurde. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (siehe etwa act. 9.7.173b, S. 1 f.) spricht somit die fehlende Dokumentation oder der fehlende Schriftverkehr der Beschwerdeführerin zur früheren Deponienutzung des Standorts A.__ nicht gegen einen von ihr betriebenen, undokumentiert gebliebenen Ablagerungsplatz (siehe auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz in act. 2, E. 12). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Leiters Umwelt (erst) ab dem Jahr 1945 über eine vollständig dokumentierte Kehrichtdeponierung verfügte (act. 9.7.103, S. 3; vgl. auch act. 2, E. 12). 2.3.4. Ein weiteres Indiz für den Betrieb der Deponie A.__ durch die Beschwerdeführerin bilden die Aussagen des inzwischen verstorbenen Zeitzeugen E.__, geboren 1927, die teilweise mit einprägsamen Kindheitserinnerungen verbunden sind («Ja, wir waren dort und haben Schoggipapierli gesucht und die dann in Albums eingeklebt», act. 9.7.107, Teil 2, Frage 9). Er wuchs in einer neben dem Grundstück der Deponie A.__ (Nr. 251B) gelegenen Käserei (Grundstücknr. 0002_) auf. Bis 1944 lebte er dort; die Zeit danach verbrachte er bis 1947 an anderen Orten («[…] 1943 kam ich aus der Schule. Das erste Lehrjahr zu Hause, dann ein Jahr im Welschland, dann im V.__. 1947 war ich mit der Lehre fertig.»). Die übrige Zeit bis 1993 habe er wieder in der Käserei H.__ gewohnt und dort gearbeitet (Protokoll vom 12. November 2015, act, 9.7.107, Teil 2, Fragen 1 bis 3). Andere Zeitzeugen fanden sich nicht. 2.3.4.1. Im Rahmen einer förmlichen Zeugeneinvernahme sagte E.__ aus, dass die Beschwerdeführerin auf der Deponie A.__ regelmässig Abfälle abgelagert habe (act. 9.7.107, Frage zu Teil 1 und Teil 2, Frage 7); man habe die Leute gekannt, welche die Abfälle mit Fahrzeugen gebracht hätten (act. 9.7.107, Teil 2, Frage 14). Für die Glaubwürdigkeit seiner auf persönlicher Wahrnehmung beruhenden Angaben spricht, dass sie auf eine profunde Kenntnis der
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13/17 damaligen Verhältnisse im Gebiet der Deponie A.__ schliessen lassen und sie grösstenteils mit der Aktenlage im Einklang stehen. Dies gilt für seine zeitlichen Angaben zur Deponienutzung («Das war während meiner Schulzeit, vor und während dem Krieg. Während der Lehre nicht mehr.», act. 9.107, Teil 2, Frage 7), zum abgelagerten Material («Kehricht», keine «Fässer», act. 9.7.107, Teil 2, Frage 8), der auf dem 0000_ fehlenden Kiesgrube (act. 9.7.107, Frage zu Teil 1) und zur nicht für Abfallzwecke genutzten Kiesgrube von M.__ (act. 9.7.107, Frage zu Teil 1 und Teil 2, Frage 14). 2.3.4.2. Keine ernsthaften Zweifel am gesamten Aussageverhalten von E.__ und dessen Glaubwürdigkeit begründet das Vorbringen der Beschwerdeführerin, er habe zu Unrecht angegeben, die Anlieferung des Abfalls durch sie (die Beschwerdeführerin) sei mit «Anhängern» und nicht mit Pferdefuhrwerken erfolgt (act. 9.7.107, Teil 2, Frage 7); denn in den Kriegsjahren habe sie aufgrund der Treibstoffknappheit den Traktor nicht mehr für Kehrichttransporte genutzt (act. 5, Rz 57).
Ins Gewicht fällt erstens, dass sich die Aussagen von E.__ nicht nur auf die eigentlichen Kriegsjahre (1939 bis 1945), sondern den gesamten Zeitraum des Deponiebetriebs beziehen und «Gemeindearbeiter» der Beschwerdeführerin am 23. November 1937 beim «Kehricht-Ablagerungsplatz» im Gebiet H.__ mit der Verlegung der «Traktor-Einfahrt» beauftragt waren, wo sie vom Eigentümer des Ablagerungsplatzes «(M.__)» zu einem Trunke in dessen Wohnhaus eingeladen worden waren (act. 9.3.4.8). Ob es sich dabei um die Einfahrt zur Deponie A.__ handelte, kann offenbleiben. Jedenfalls wurde damals gemäss diesen Angaben ein Kehricht-Ablagerungsplatz in H.__ betrieben und ein entsprechender Kehricht- Transport der Beschwerdeführerin während der Kindheit von E.__ (zumindest zeitweise) mit Traktoren besorgt, die von entsprechenden strassenbaulichen Massnahmen begleitet waren.
Zweitens geht aus dem Protokoll des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 29. November 1940 hervor, dass Massnahmen zur Brennstoffeinsparung in der Kehrichtabfuhr erst im Verlauf des Krieges angeordnet wurden. Es wurde empfohlen, mehrere Aussengebiete sowie den Ablagerungsplatz am G.__ (westlich von W.__) für die Kehrichtabfuhr nicht mehr zu benützen; stattdessen sollte «ein Ablagerungsplatz in H.__ oder I.__» mit «günstiger Zufahrt» angewiesen werden (act. 9.7.112.15). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass die motorisierte Kehrrichtabfuhr beim «Ablagerungsplatz in H.__» gerade nicht in gleichem Ausmass im Fokus von brennstoffsparenden Massnahmen stand, auch wenn allgemein die Rückkehr zum «Pferde- und Stierenzug» im Kehrichtabfuhrwesen angestrebt wurde (act. 9.7.112.15).
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14/17 Drittens fielen während der gesamten Kriegsdauer Kosten für den Traktorbetrieb im Kehrichtabfuhrwesen der Beschwerdeführerin an (1939/1940: CHF 12'033.05; 1940/1941: CHF 4'072.55), die im Zeitraum 1941/1942 einen ersten Tiefpunkt von CHF 1'237.10 erreichten und danach wieder anstiegen (1942/1943: CHF 1'866.60; 1943/1944: CHF 4'154.60; 1944/1945: CHF 4'341.65), bis sie 1945/1946 auf einen neuerlichen Tiefpunkt von CHF 999.40 fielen (1946/1947 betrugen die Kosten CHF 9'501.30 und erhöhten sich in den Folgeperioden weiter; siehe zum Ganzen act. 9.7.173a). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass dieser Tiefpunkt mit der mutmasslichen Beendigung des Deponiebetriebs zu vereinbaren ist. 2.3.4.3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass E.__ zunächst gegenüber dem AFU am 8. April 2015 noch angab, der Transport des Abfalls sei durch angeschriebene spezielle Kehrichtwagen erfolgt (act. 9.7.92) und erst bei der förmlichen Einvernahme vom 12. November 2015 von nicht beschrifteten Anhängern sprach (act. 5, Rz 57). Dieser Widerspruch wirft zwar Zweifel an den Aussagen zum streitbetroffenen Abfalltransport auf, erschüttert die Glaubwürdigkeit von E.__s Aussagen bezogen auf die übrigen Angaben jedoch nicht. Dabei ist von Bedeutung, dass er seine frühere Aussage zu den Transportmitteln offenbar von sich aus korrigierte und sie die Erinnerung einer sehr lange zurückliegenden Wahrnehmung betrifft, deren zeitliche Abgrenzung von späteren Eindrücken (wie zur Kehrrichtabfuhr durch Lastwagen) schwer gefallen sein dürfte. Ausserdem stimmen seine übrigen Angaben mit der Aktenlage überein (E. 2.3.4.1 hiervor), und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Voreingenommenheit – insbesondere zu Lasten der Beschwerdeführerin – schliessen lassen, zumal die Schilderung in der förmlichen Einvernahme vom 12. November 2015 über die Verantwortung der Beschwerdeführerin für den Deponiebetrieb vergleichsweise verhaltener ausfiel. 2.3.4.4. Insgesamt sind die Aussagen von E.__ jedenfalls als weiteres Indiz zu berücksichtigen, auch wenn sie bezogen auf die Transportmittel nicht gänzlich widerspruchsfrei zu früheren Angaben sind und einen weit zurückliegenden Zeitraum betreffen. Anzufügen ist und für die Glaubwürdigkeit dieser Auskunft spricht ferner, dass im Bericht der C.__ GmbH vom 15. Februar 2012 nicht bloss festgehalten wurde, «gemäss Grundstückbesitzer N.__ wurde die Geländemulde während des Zweiten Weltkriegs von Z.__ zur Kehrichtablagerung benutzt.», sondern diese Aussage offenbar als plausibel betrachtet wurde, wie sich aus der unmittelbar folgenden Bemerkung ergibt, «für diese Zeit typisch ist das Fehlen von organischen Bestandteilen» (act. 9.7.27, S. 15 oben). Die von der C.__ GmbH vorbehaltlos wiedergegebene Aussage von N.__ wurde damals denn auch noch nicht in Frage gestellt, obschon bereits erste Abklärungen zur Abfallzusammensetzung getätigt worden waren. Die
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15/17 heutige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0000_ und Tochter von N.__, D.__, hatte gegenüber dem AFU im Februar 2015 übrigens schriftlich ausgesagt, ihr Vater, der das Land Ende 1965 von seinem Vater übernommen habe, meine sich daran erinnern zu können, dass die Z.__ in den 40er-Jahren mit «Ross und Wagen» den Haushaltabfall auf dem Grundstück entsorgt habe. Gemäss seiner Aussage habe die Z.__ damals «nur» einen Traktor gehabt, dieser sei aber selten bis nie auf das Grundstück gefahren (act. 9.7.81; in der Zeugeneinvernahme vom 12. November 2015 wiederholte N.__ diese Aussagen, so auch jene, dass die Z.__ auf dem Grundstück Haushaltabfall entsorgt habe, nicht; act. 9.7.108). 2.3.5. Sodann vertrat der damals zuständige Stadtrat der Beschwerdeführerin, O.__, in der E-Mail vom 7. April 2014 bei der Diskussion der Kosten und deren Verteilung den Standpunkt, «Hauptteil klar bei der Stadt > aber nicht so gegen aussen kommunizieren» (act. 9.7.91). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin steht diese Aussage des damals zuständigen Stadtrats nicht «erratisch im Raum» (act. 5, Rz 46). Dabei fällt ins Gewicht, dass O.__ zu diesem Zeitpunkt die Berichte der C.__ GmbH vom 15. Februar 2012 (act. 9.7.27), vom 8. Januar 2014 zur Detailuntersuchung am Standort __1031 sowie vom 13. März 2013 gekannt haben musste. Darin wurden u.a. die Zusammensetzung des gefundenen Abfallmaterials beschrieben (act. 9.7.51, S. 18: «Den Hauptanteil bildet meist feinkörniges Aushubmaterial, welches mit Glas, Keramik, Metall und Bauschutt vermischt ist.») und weitere Ausführungen zur Beschaffenheit der Deponie gemacht (act. 9.7.30, S. 19; siehe zum Ganzen auch act. 9.7.27, S. 14 f.). Ihm musste auch der Bericht der C.__ GmbH vom 25. August 2011 bekannt gewesen sein, wo der bislang – insbesondere auch im Rahmen der historischen Abklärungen (Bericht vom 16. Mai 2011, act. 9.7.15) – unbekannte Standort A.__ beschrieben wurde (act. 9.7.16, S. 15). Auch wenn der Aussage des damaligen Stadtrats für sich allein betrachtet keine starke Indizienwirkung zukommt, so beruhte sie dennoch bereits auf näheren Sachverhaltsabklärungen und erfolgte in Kenntnis der verbliebenen Unsicherheiten – insbesondere der fehlenden Dokumentation –, war in deren Würdigung eindeutig und passt ins Bild einer von der Beschwerdeführerin am Standort A.__ betriebenen Deponie. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Aussage des ehemals zuständigen Stadtratsmitglieds bei ihrer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht liess (act. 2, E. 13.6). 2.3.6. Die Vorinstanz legte ferner ausführlich dar, dass auch die Abdeckung nicht gegen eine von der Beschwerdeführerin betriebene öffentliche Deponie spricht. Insbesondere hielt sie einleuchtend und an sich unbestritten fest, dass vor 1954 keine Richtlinien bekannt seien, wonach die Überdeckung mit Erdmaterial rund 25 cm dick sein müsste. Zudem sei diese
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16/17 Vorgabe bei anderen Aufschüttungen ebenfalls nicht eingehalten worden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Gesichtspunkte vor (act. 5, Rz 39) und solche sind auch nicht ersichtlich, die den nachvollziehbaren Schluss der Vorinstanz als falsch erscheinen lassen, dass die Vorschriften betreffend Dicke der Humusschicht erst später, d.h. nach dem Jahr 1952, Eingang in die Vertragsvorschriften gefunden haben, und dass selbst wenn, keine Gewähr vorliege, dass diese tatsächlich auch im vorgegebenen Ausmass (noch) vorhanden gewesen seien. Zudem seien mehrere von Gemeinden betriebene Deponien aus dieser Zeit bekannt, die nicht korrekt überdeckt worden seien (zum Ganzen act. 2, E. 7.2). 2.3.7. Im Licht der gesamten Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der streitbetroffenen Deponie A.__ um eine öffentliche Deponie der Beschwerdeführerin handelte und sie die kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin) ist. Eine hälftige Übernahme der nach dem Bundesbeitrag verbliebenen Kosten durch den Kanton im Sinn von Art. 51 EG-USG scheidet demnach aus. 3. 3.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden, überwiegend finanzielle Interessen verfolgenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). 3.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin, die überdies in ihrem öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich tätig geworden ist, keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98bis VRP; vgl. VerwGE B 2024/206 und B 2025/9 vom 29. April 2025 E. 5.3 mit Hinweisen und B 2022/151 vom 13. März 2023 E. 5.3). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
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17/17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung. Art. 51 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG). Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Im Licht der gesamten Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der streitbetroffenen Deponie A.__ um eine öffentliche Deponie der Beschwerdeführerin handelte und sie die kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin) ist. Eine hälftige Übernahme der nach dem Bundesbeitrag verbliebenen Kosten durch den Kanton im Sinn von Art. 51 EG-USG scheidet demnach aus. (Verwaltungsgericht, B 2025/103)
2026-08-22T05:03:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen