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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99

6. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·9,781 Wörter·~49 min·5

Zusammenfassung

Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/99 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.06.2025 Entscheiddatum: 06.12.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2024 Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025) Entscheid siehe pdf.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. Dezember 2024 . Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Zindel, Verwaltungsrichter Brunner und Zogg; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2024/99

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Vollzugshindernisse, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und vorläufige Aufnahme

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2/22 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geb. 12. Januar 1953, stammt aus dem Iran. Er reiste am 16. Oktober 1992 zusammen mit seiner 1960 geborenen Ehefrau B.__ (sel.) und den gemeinsamen Kindern C.__ (geb. 1981), D.__ (geb. 1987) und E.__ (geb. 1991) in die Schweiz ein, wurde am 30. März 1993 als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Im Jahr 1995 kam das gemeinsame Kind F.__ zur Welt. Das Bundesamt für Migration aberkannte A.__ die Flüchtlingseigenschaft am 20. Juni 2006 und widerrief das Asyl, nachdem er am 26. Januar 2006 vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen Mordes an seiner Ehefrau zu 19 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt worden war. Das Ausländeramt (heute Migrationsamt) des Kantons St. Gallen wies A.__ mit Verfügung vom 11. Juni 2008 auf unbestimmte Zeit weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel (vgl. BGer 2C_813/2008 vom 6. Februar 2009) und Wiedererwägungsgesuche vom 19. August 2014 und vom 18. März 2015 blieben erfolglos. b. Im Hinblick auf die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären Massnahme wurde A.__ nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Sicherheitshaft versetzt. Nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde am 1. Oktober 2021 gutgeheissen hatte (BGer 6B_698/2021), wurde er am 14. Oktober 2021 aus der Sicherheitshaft entlassen. Gleichentags wurde der vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen auf ihn ausgestellte Haftbefehl für Ausschaffungshaft vollstreckt. Am 15. Oktober 2021 ersuchte das Migrationsamt bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) um richterliche Genehmigung des Haftbefehls und Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 bestätigte die VRK den Haftbefehl gegen A.__ und genehmigte die Ausschaffungshaft bis 13. Januar 2022. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2021/235 vom 5. Januar 2022 ab. Nachdem A.__ am 14. Dezember 2021 den Abflug und der Pilot seine Mitnahme verweigert hatte, wies ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 per 27. Dezember 2021 (Zeitpunkt der Entlassung aus der Ausschaffungshaft) der Gemeinde G.__ mit Aufenthalt im Zentrum H.__ zum Bezug von Nothilfe zu. Ein von A.__ am 9. November 2021 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) erhobenes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 20. Juni 2006 (Widerruf Asyl und Aberkennung Flüchtlingseigenschaft) war am 6. Dezember 2021 abgewiesen worden; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 8. März 2022.

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3/22 c. Am 30. Januar 2023 stellte A.__ durch seinen Rechtsvertreter beim Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM, da die Ausschaffung in den Iran das Rückschiebungsverbot verletze. Auf Anfrage des Migrationsamts (act. G 7/3 S. 1230) erstattete das SEM am 25. April 2023 einen Amtsbericht, worin es zum Schluss kam, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran grundsätzlich möglich und zumutbar sei. Im Fall von A.__ sprächen keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (act. G 7/3 S. 1238). Das Migrationsamt wies das Gesuch vom 30. Januar 2023 mit Verfügung vom 27. September 2023 ab mit der Begründung, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei korrekt erfolgt und behalte seine Gültigkeit. Das spätere Verhalten von A.__ lasse keine veränderten Verhältnisse erkennen. Wegen seiner Straftaten habe er sich lange Zeit im Strafvollzug befunden. Die Straftaten – insbesondere die Ermordung der Ehefrau – sprächen gegen die Respektierung der Rechtsordnung und gegen eine gute Integration. Er sei im Alter von knapp 40 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht. Eine Wiedereingliederung im Heimatland sei möglich. Seine Kinder hätten sich von ihm abgewandt. Das private Interesse von A.__ am Verbleib in der Schweiz sei trotz langer Aufenthaltsdauer weniger gewichtig als das grosse öffentliche Interesse an seiner Ausschaffung. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seien nicht erfüllt. A.__ halte sich bewilligungslos in der Schweiz auf und sei nicht ausreisewillig. Trotz langer Anwesenheit in der Schweiz sei ihm keine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zu erteilen; er erfülle die Voraussetzungen nicht. Die mit Ausweisungsverfügung vom 11. Juni 2008 bestätigte Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, sei nach wie vor gültig. Der Wegweisungsvollzug verletze Art. 2 und 3 EMRK sowie Art. 6 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO- Pakt II) nicht. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei möglich, zulässig und zumutbar. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme falle ausser Betracht (act. G 7/1 Beilage 2).

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs (act. G 7/1) wies das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) mit Entscheid vom 30. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Ziffer 1). Es auferlegte dem Rekurrenten die Entscheidgebühr unter Verzicht auf deren Erhebung (Ziffer 2), wies sein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ab (Ziffer 3), bewilligte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und entschädigte den Rechtsvertreter mit CHF 1'176 zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer 4; act. G 2). B.

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4/22 a. Gegen den Rekursentscheid vom 30. April 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben (Ziffer 1) und das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Ziffer 2). Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (Ziffer 3). Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Ziffer 5). Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Ziffer 6). Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (Ziffer 7). b. Am 17. Mai 2024 bewilligte die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und bestimmte den Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers (act. G 5). In der Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G 6). Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter den Verzicht auf eine Stellungnahme mit und reichte seine Honorarnote ein (act. G 9). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Begehren von der Vorinstanz abgewiesen wurden, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 30. April 2024 wurde mit Eingabe vom 16. Mai 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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5/22 Vorliegender Entscheid erfolgt in Fünferbesetzung, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abgewichen wird (Praxisänderung; vgl. Art. 18 Abs. 3 Ingress und lit. b Ziff. 3 des Gerichtsgesetzes; GerG, sGS 941.1). 2. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. 2.1. Der Beschwerdeführer hält im vorliegenden Verfahren an seinem Antrag fest, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (act. G 1 Antrag Ziffer 2). 2.1.1. Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen. Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliegt, hat nach der Rechtsprechung des EGMR eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu gelten. Entscheidend ist der Grad der gesellschaftlichen Integration (vgl. BGer 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der Schutzbereich des Privatlebens ist nach der bundesgerichtlichen Praxis berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierfür in der Regel nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation. Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für die Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Vorkommen kann umgekehrt auch, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ablauf der zehn Jahre betroffen ist (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März

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6/22 2019 E. 2.2; VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.2.2 m.H. auf BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.3). 2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung räumt keinen Bewilligungsanspruch ein (BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; sog. Ermessensbewilligung, BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE vor allem die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) sowie nach Art. 31 Abs. 1 lit. c-g VZAE die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung, unter welchen Umständen ein nachehelicher Härtefall und damit ein Anspruch zu bejahen ist). Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist anhand der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Situation unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. M. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 30 AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (VerwGE B 2021/191 vom 4. Januar 2022 E. 2.3 m.H.). Während die Anwendung der Härtefallklausel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich im Ermessen der Behörden liegt, kann das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) bei gegebenen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vermitteln. Dies kommt in Betracht, wenn einem

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7/22 Ausländer, dessen Angehörige hier weilen und über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 1 143 E. 1.3.1). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 1 143 E. 1.3.2; BGE 127 II 60 E. 1). Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahmsweise – und grundsätzlich nur, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einem anwesenheitsberechtigten Familienmitglied vorliegt – ein Anwesenheitsrecht verschaffen (BGE 120 Ib 257 E. 1d; J. MEYER-LADEWIG / M. NETTESHEIM, in: von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, N 61 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer halte sich seit 1992 in der Schweiz auf (act. G 7/3 S. 87). Er habe nicht nur seine Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht, sondern auch einen Teil des Erwachsenenlebens (act. G 7/3 S. 178 f. und 527). Er sei mit der Sprache, der Kultur und den Sitten im Heimatland vertraut. Dort lebten auch nahe Familienangehörige. Die Wiedereingliederung im Heimatland scheine trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz nicht mit Schwierigkeiten verbunden zu sein. Aufgrund seiner Straftaten (act. G 7/3 S. 138, 154, 435 und 538) habe er sich in der Schweiz lange Zeit (d.h. vom 6. Dezember 2002 bis 27. Dezember 2021) in Unfreiheit befunden (act. G 7/3 S. 13, 104, 181, 312, 719, 861 f.). Er spreche sehr gut Deutsch, sei aber beruflich und sozial überhaupt nicht integriert (act. G 7/3 S. 413, 435, 527). Er habe in der Schweiz lediglich 1994/95 während sechs Monaten bei einer Umzugsfirma gearbeitet; diese Tätigkeit habe er als menschenunwürdig bezeichnet. Er und seine Familie hätten vom Sozialamt für den Lebensunterhalt unterstützt werden müssen; der Schuldensaldo der Familie belaufe sich auf ca. CHF 154'880 (act. G 7/3 S. 178 f., 241, 398 und 417). Ausser seinen erwachsenen Kindern habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörige und nur wenige engere Bekannte in der Schweiz (act. G 7/3 S. 398 und 418). Seine erwachsenen Kinder würden seit der Ermordung der Mutter den Kontakt mit ihm verweigern (act. G 7/3 S. 1285). Bei ihm sei im Jahr 2003 eine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und querulatorischen Zügen diagnostiziert worden (act. G 7/3 S. 427). Im Strafvollzug habe er weder eine Tataufarbeitung vorgenommen noch eine deliktsorientierte Therapie begonnen. Hinsichtlich der Straftat und seiner Problembereiche zeige er sich uneinsichtig und nicht beeinflussbar. Bei seinem komplexen Störungsbild und der damit verbundenen Rückfallgefahr für schwere Delikte könne gemäss Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2017 durch einwandfreies Vollzugsverhalten allein keine Verbesserung der Legalprognose erzielt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne therapeutische Unterstützung erfolgreich an seinen Problembereichen arbeiten und sich Strategien zur Rückfallvermeidung aneignen könne (act. G 7/3 S. 724 und 727 f.). Weiterhin schiebe

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8/22 er die Verantwortung auf das Opfer ab; Reue sei nicht ersichtlich. Er könne sich nicht auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen, da er trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz keine besonderen, über eine normale Integration hinausgehenden Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur unterhalte. Selbst wenn er sich wegen der Anwesenheitsdauer trotz misslungener Integration auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen könnte, wäre die Einschränkung dieses Anspruchs angesichts überwiegender öffentlicher Interessen zulässig (Art. 8 Ziffer 2 EMRK). Sein Fehlverhalten wiege äusserst schwer. Sein Verschulden wiege umso schwerer, als sich die Tat gegen die Ehefrau gerichtet habe. Es bestehe ein äusserst erhebliches (sicherheitspolitisches) öffentliches Interesse an der Wegweisung (vgl. BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.3.3). Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, um mit seinen Kindern eine Beziehung aufzubauen. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei verhältnismässig (act. G 2 E. 5 S. 16-20). 2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den vorinstanzlichen Darlegungen betreffend die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht weiter. Die Ausführungen der Vorinstanz blieben mithin unbestritten. Sie sind anhand der Akten nachvollziehbar begründet und durchwegs belegt. Ein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich. 3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es beständen Vollzugshindernisse. Nach seiner Auffassung hätte Migrationsamt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM beantragen müssen. 3.1. 3.1.1. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) das SEM die vorläufige Aufnahme. Art. 83 Abs. 2-4 AIG konkretisieren die Begriffe der Unmöglichkeit, der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Die vorläufige Aufnahme kann gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG von den kantonalen Behörden beantragt werden. Nach dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AIG obliegt der Entscheid über die vorläufige Aufnahme dem SEM (vgl. dazu BGer 2C_941/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 und 137 II 305 E. 3.1). Auf einen Antrag auf vorläufige Aufnahme können die kantonalen Behörden –

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9/22 wie im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten (act. G 2 E. 1b) – mangels Zuständigkeit nicht eintreten (vgl. dazu BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 137 II 305 E. 3.1). 3.1.2. Ein Anspruch der weggewiesenen Person darauf, dass der Kanton die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt, besteht nicht (vgl. BGer 2C_670/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; 2D_56/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kantonale Behörde nur unter besonderen Umständen verpflichtet, entweder die Sache an das SEM weiterzuleiten oder selber den Wegweisungsvollzug auszusetzen, dies primär dann, wenn ein spezifisches verfassungsmässiges Recht diesem entgegensteht (BGer 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 305 E. 3.1-3.3). Aufgabe des SEM ist es, auf den Antrag der kantonalen Behörde hin entsprechend den Vorgaben in Art. 83 Abs. 2-4 AIG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sind. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht in VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 (E. 3.2.2 m.H.) angeschlossen hatte, muss die kantonale Migrationsbehörde die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden können. Nach dieser Praxis geht die Verpflichtung der kantonalen Behörde, beim SEM einen Antrag um vorläufige Aufnahme zu stellen, im Vergleich zur oben zitierten bundesgerichtlichen Auffassung also weiter. Die kantonale Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob Vollzugshindernisse "klarerweise" (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020 E. 5) bzw. "zweifelsfrei" (vgl. BVGer E-6989/2018 vom 5. November 2018 E. 5.4; BVGer E- 1968/2018 vom 24. April 2018 E. 6.4) ausgeschlossen werden können. 3.1.3. An der vorerwähnten Praxis betreffend Überweisungspflicht der kantonalen Migrationsbehörde an das SEM bei nicht «zweifelsfreiem» bzw. klarem Ausschluss von Vollzugshindernissen kann, wie sich nachstehend ergeben wird, nicht festgehalten werden. Der Gesetzgeber schloss den direkten Zugang der weggewiesenen Person zum Verfahren beim SEM bewusst aus und überliess es dem Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (vgl. BGer 2C_670/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2; 2D_56/2010 [BGE 137 II 305] vom 26. Mai 2011 E. 3.2; 2C_853/2022 vom 29. März 2023 E. 1.9). Vollzugshindernisse können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet,

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10/22 sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Werden Sachverhaltselemente behauptet, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, muss die kantonale Behörde diese bei ihrem Wegweisungsentscheid oder in dessen Vollzugsphase prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 m.H.). Die Prüfung, ob die geltend gemachten Umstände es rechtfertigen, eine Beurteilung der Situation bzw. eine allfällige vorläufige Aufnahme beim SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen, hat nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen (vgl. BVR 2013, 543 E. 7.1). Bei der Ausübung dieses Ermessens ist relevant, ob aufgrund der fallspezifischen Umstände nur das SEM in der Lage ist, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zuverlässig zu beurteilen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Beurteilung der Situation im Herkunftsland nicht mit zuverlässigen öffentlichen Quellen möglich ist. Anders als die Kantone verfügen das SEM und das Bundesverwaltungsgericht etwa mit Länderanalysten über spezifische Expertise. Soweit der Kanton sich jedoch in der Lage sieht, das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zuverlässig zu verneinen, besteht kein Grund für eine Überweisung an das SEM. Nicht im Ermessen der Behörde steht es hingegen, auf einen Antrag zu verzichten, soweit ein Vollzugshindernis offensichtlich vorliegt und in absehbarer Zeit auch nicht wieder entfällt (BLUM/CARONI/PLOZZA, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 57 zu Art. 83 AIG). Für den Beweis von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Grundsatz, dass die Vollzugshindernisse wenigstens glaubhaft zu machen sind, soweit ein strikter Beweis nicht möglich ist (BLUM/CARONI/PLOZZA, a.a.O., N 49 zu Art. 83 AIG m.H.). Die Beantwortung der Frage, ob die betroffene Person im Fall eines Wegweisungsvollzugs im Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezfischen Hintergrund unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Das Beweismass der Glaubmachung kommt vorab deshalb zur Anwendung, da sich nicht strikt beweisen lässt, ob die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird (vgl. BOLZLI, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 83 AIG m.H.). Über den Eintritt der konkreten Gefährdung kann m.a.W. nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage gemacht werden (BLUM/CARONI/PLOZZA, a.a.O., N 49 zu Art. 83 AIG m.H.). Der für die Migrationsbehörde geltende Untersuchungsgrundsatz wird dabei durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen ein Stück weit relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4 mit Hinweisen; BLUM/CARONI/PLOZZA, a.a.O., N 48 zu Art. 83 AIG). Kommt die Migrationsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nach, indem sie die notwendigen und möglichen Abklärungen tätigt, so trägt die wegzuwei-

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11/22 sende Person nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit der konkreten Gefährdung selbst (BLUM/CARONI/PLOZZA, a.a.O., N 50 zu Art. 83 AIG). 3.1.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, BV), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (BVGer D-910/2024 vom 15. Februar 2024 E. 8.2). Vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafürsprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen diese Bestimmung verstösst (vgl. CARONI/PREISIG, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Achermann/Caroni/Künzli [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/22, Bern 2022, 358 ff.). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liegt es dabei grundsätzlich am Gesuchsteller, den Nachweis des «real risk» zu erbringen (BOLZLI, a.a.O., N 2 zu Art. 83 m.H. auf EGMR- Urteil No. 16744/14 i.S. X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017). Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht (vgl. dazu CA- RONI/PREISIG, a.a.O., 363-374 mit ausführlicher Darstellung der EGMR-Praxis), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig (BGer 2C_192/2017 vom 9. Januar 2018 E. 3.2.1 m.H.). 3.2. Die Todesstrafe ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EMRK nicht verboten, sofern sie ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Der EGMR hat indes zum Ausdruck gebracht, dass nach Unterzeichnung des 6. und des 13. Protokolls zur EMRK durch fast alle Mitgliedstaaten die Todesstrafe als unzulässig angesehen wird und nicht mehr verhängt werden darf (vgl. HUBER, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2023, N 41 zu Art. 2 EMRK, sowie MARK E. VILLIGER, Handbook on the European Convention on Human Rights, Leiden/Boston 2023, S. 212 N 296). Nach der Rechtsprechung des EGMR gilt die Todesstrafe wegen der dadurch verursachten körperlichen Schmerzen sowie der psychischen Leiden aufgrund der Kenntnis des bevorstehenden Todes als unmenschlich und erniedrigend im Sinn von Art. 3 EMRK (zitiert aus: European court of Human rights, Factsheet – Death penalty abolition, March 2024, p. 10, ; vgl. auch HUBER und LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], a.a.O., N 42 zu Art. 2 EMRK und N 58 zu Art. 3 EMRK). Daraus folgt für die Unterzeichnerstaaten der EMRK das Verbot, eine Person

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12/22 in einen Staat zurückzuschaffen, in dem ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe droht (vgl. z.B. EGMR, K.J. und andere v. Russland, nos. 27584/20 und 39768/20 [betreffend eine Ausweisung von Russland nach Nordkorea]; zudem BGE 131 II 228 E. 3.3, wonach die Auslieferung nur zulässig ist, wenn zuverlässige Zusicherungen vorliegen, dass die Todesstrafe im um Rechtshilfe ersuchenden Staat weder beantragt noch ausgesprochen noch vollstreckt wird). 3.3. Hinsichtlich des Vorliegens von Vollzugshindernissen legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dar, das Rückschiebeverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und Art. 5 Asylgesetz (SR 142.31, AsylG) seien mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteile sich daher nach allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (BVGer E-4873/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 8.2). Eine bereits im Ausland (Schweiz) abgeurteilte und verbüsste Straftat könne im Iran erneut verfolgt und geahndet werden. Im Wesentlichen erfolge zwar seit der Revision des iranischen Strafgesetzbuches im Jahr 2013 bei "ta'zir-Straftaten" – mit Ausnahmen – keine zweite Bestrafung im Iran (act. G 2 S. 8 f. m.H. auf SILVIA TELLENBACH, Zum Strafgesetzbuch des Islamischen Republik Iran, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft [ZStW] 126 [2014], S. 780 f.). Für "qesas-Straftaten" (Tötungs- und Körperverletzungsdelikte; DI- ANA WERNER, Die Rechte Gottes versus die Rechte der Menschen, Die «hadd-» und «qesas-Delikte» des klassischen islamischen Strafrechts, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik [ZIS] 3/2021, S. 223-228) gelte jedoch im Iran kein Doppelbestrafungsverbot. Somit bestehe vorliegend theoretisch ein Risiko, dass gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran für die Tötung seiner Ehefrau ein Strafverfahren eröffnet werde. Jedoch erfolge in der Praxis in solchen Fällen nur selten eine Anklage. Bei "qesas- Straftaten" liege dies daran, dass i.d.R. ein Privatkläger ein Strafverfahren einleiten müsse. Die iranischen Richter würden in der Regel davon absehen, solche Fälle zu entscheiden, und würden den Klägern zuweilen aktiv davon abraten, den Fall vor Gericht weiterzuverfolgen. Vorliegend seien keine Faktoren ersichtlich, die ein Interesse der iranischen Behörden an einer erneuten Strafverfolgung begründen könnten. Ein Risiko einer Doppelbestrafung allein führe zudem noch nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehr (BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1). Bei "qesas-Straftaten" könnten nahe Verwandte des Opfers mit einer Klage die Vergeltung der Tötung des Täters einfordern. Sämtliche klageberechtigten Angehörigen müssten mit einer Klage einverstanden sein. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass sämtliche klageberechtigten nahen Angehörigen seiner getöteten Ehefrau – darunter auch seine in der Schweiz lebenden Söhne – bei den iranischen Behörden Tötungsvergeltung einklagen wollten. Das Migrationsamt habe diesbezüglich Abklärungen getätigt. Es sei davon auszugehen, dass die Familie des Opfers bisher

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13/22 keine Anzeige erstattet habe, da wohl eine "verfrühte" Anzeige nicht zum für die Familie gewünschten Verfahrensausgang führen würde (act. G 7/3 S. 1246). Gemäss Darlegungen in der Verfügung vom 27. September 2023 könnten ohne Vollmacht einer Verfahrenspartei diesbezüglich keine (weiteren) Abklärungen gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und diese den Schweizer Behörden mitzuteilen (act. G 2 S. 7-10). Die Vorinstanz hielt weiter fest, bei der vorsätzlichen Begehung einer "qesas-Straftat" werde der Täter nach dem Talionsprinzip bestraft; dem Täter werde (durch die nächsten Verwandten des Opfers) dasselbe angetan, was er dem Opfer angetan habe. Bei "quasivorsätzlichen" und "unabsichtlichen" Taten folge dagegen die Leistung von Schadenersatz als Sanktion. Der Iran anerkenne das Schweizer Strafurteil nicht, weshalb auf Klage der nächsten Angehörigen des Opfers im Iran ein neues Strafverfahren durchgeführt werden müsste. Im Schweizer Strafverfahren und in verschiedenen Briefen habe der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, das Geschehene sei eine Verkettung unglücklicher Umstände bzw. ein Unfall gewesen (act. G 7/3 S. 504, 516 f. und 411). Es sei davon auszugehen, dass er in einem allfälligen Strafverfahren im Iran an seiner Unfallversion festhalte. Folge das iranische Gericht dieser Version mit der Qualifikation der Tat als "quasivorsätzlich" bzw. "unabsichtlich", so resultiere daraus die Auferlegung von Schadenersatz und keine Strafe nach Talionsprinzip. Zudem seien die Beweise bei "qesas-Straftaten" sehr schwer bzw. teilweise unmöglich zu erbringen. Die Beweislast obliege der Opferfamilie. In Anbetracht der strengen Beweisregeln bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Iran im Zusammenhang mit der Tötung seiner Ehefrau überhaupt verurteilt werde. Für die Vollstreckung einer "qesas-Strafe" wäre überdies die Zustimmung aller Bluträcher (Opferfamilie) erforderlich. Komme es zu keiner Einigung unter den Bluträchern, könnten die an der Vergeltung festhaltenden Bluträcher die Strafe dennoch vollziehen lassen, sofern sie bereit seien, den Anteil des Blutgeldes der nicht an der "qesas-Bestrafung" festhaltenden Opfer an diese bzw. (bei Verzicht auf das Blutgeld) an die Familie des Täters zu bezahlen. Unabhängig davon, wer die Exekution vollziehe, müssten zudem immer alle Bluträcher dieser beiwohnen, da jedem von ihnen bis zur letzten Minute die Möglichkeit der Verzeihung offenstehe. Bei der Verzeihung handle es sich um den Verzicht auf Durchführung der "qesas- Strafe". Vorliegend erscheine es unwahrscheinlich, dass die Söhne des Beschwerdeführers für eine allfällige Vollstreckung der "qesas-Strafe" in den Iran reisen würden, wo sie die Familie des Vaters treffen würden, zu der sie seit der Tötung der Mutter keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Weitaus realistischer sei es, dass der Beschwerdeführer – wenn er im Iran überhaupt verurteilt werde – zur Leistung einer "diya-Strafe" (Schadenersatzzahlung bzw. "Blutgeld"-Zahlung) verurteilt werde. Beim "Blutgeld" gemäss iranischem Strafgesetzbuch handle es sich nicht um eine Strafe i.e.S., sondern um die Entschädigung für den

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14/22 Verlust eines Familienmitglieds bzw. für dessen Arbeitsleistung. Bestehe die Familie einer ermordeten Frau auf der "qesas-Strafe" für den männlichen Täter, müsse sie der Familie des Täters zuerst das halbe Blutgeld bezahlen, da sein Leben doppelt so viel wert sei wie das der ermordeten Frau. Seit 2013 sei aber im iranischen Strafgesetzbuch neu geregelt, dass der staatliche "Fund for the Compensation of Body Harms" dieses halbe Blutgeld übernehme (act. G 2 S. 10-13). Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, sei nicht damit einverstanden gewesen, dass seine Ehefrau sich von ihm getrennt habe (act. G 7/3 S. 394). Er sei schwer gekränkt und in seiner Ehre verletzt gewesen. Gemäss Gutachten vom 17. November 2003 sei die Erdrosselung der Ehefrau der letzte Akt einer langen Kette häuslicher Gewalt gewesen (act. G 7/3 S. 428). Häusliche Gewalt werde von iranischen Gerichten oft mit dem Ungehorsam der Frau gerechtfertigt. Die meisten Richter seien gegenüber häuslicher Gewalt gleichgültig eingestellt. Die Frau sei dem Mann gegenüber zum allgemeinen Gehorsam, zur sexuellen Verfügbarkeit und zum Aufenthalt am gemeinsamen Wohnort verpflichtet. Im iranischen Strafgesetz sei häusliche Gewalt Teil der "qesas-Strafen". Die Beweislast liege bei der Frau. In der Regel werde vom Täter Blutgeld verlangt. Zahlreiche Fälle blieben straflos oder kämen nicht zur Anklage (Publikation SEM/EJPD, Focus Iran/Häusliche Gewalt, vom 27. Februar 2019, S. 5, 12 f., 20 f.). Im Anschluss an den Mord habe der Beschwerdeführer mit einem befreundeten Anwalt und einem Bruder im Iran telefoniert, bevor er zum Flughafen I.__ gefahren sei und sich ein Ticket nach J.__ gekauft habe. Nach seiner Anhaltung am Flughafen habe er gegenüber der ihm zur Last gelegten Tat sehr distanziert gewirkt. Er habe zu verstehen gegeben, dass die vorgängigen Ereignisse einen religiösen Hintergrund gehabt hätten. Bei der polizeilichen Befragung am 28. Dezember 2002 habe er einen gefassten Eindruck gemacht (act. G 7/3 S. 487, 490 f.). Im Weiteren erscheine es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es drohe ihm als geflüchtetem Putschisten im Iran weiterhin Verfolgung. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr ("real risk"), dass er im Fall einer Rückschiebung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Ferner lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Wegweisungsvollzug im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen erweise sich als zulässig. Es seien keine Vollzugshindernisse (im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG) gegeben. Selbst wenn der Wegweisungsvollzug unmöglich oder nicht zumutbar wäre (im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG), könnte mit Blick auf Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) keine vorläufige Aufnahme erteilt werden (act. G 2 S. 13-16).

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15/22 3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn das SEM im Amtsbericht vom 25. April 2023 (act. G 7/3 S. 1235 ff.) erkläre, die Tat sei nach seiner Kenntnis im Iran bisher nicht zur Anzeige gebracht worden, verkenne es, dass eine Anzeige aus taktischen Gründen wohl erst erfolge, wenn der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt sei. Von der Vorinstanz anerkannt sei, dass ein staatlicher Fonds die Differenzzahlungen für den tieferen Wert des Lebens einer Frau im Vergleich zu jenem eines Mannes abgelte. Wenn die Vorinstanz im Weiteren gestützt auf eigene Abklärungen zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer habe keine konkrete Gefahr einer Doppelbestrafung im Iran nachweisen oder glaubhaft machen können, so sei hier nicht vom Beweismass des "zweifelsfreien" Ausschlusses eines Vollzugshindernisses die Rede. Etwas nicht glaubhaft machen zu können, sei nicht gleichzusetzen mit "zweifelsfrei". Nicht einverstanden erkläre sich der Beschwerdeführer sodann mit dem vorinstanzlichen Fazit, wonach es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Abklärungen über den Stand eines allfälligen Verfahrens gegen ihn im Iran zu machen. Er sei selbstverständlich bereit, eine Vollmacht zu erteilen, damit der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft Abklärungen in dieser Hinsicht machen könne. Eine solche Möglichkeit sei ihm nie geboten worden. Solche Abklärungen dürften möglicherweise an Grenzen stossen, weil die Nachkommen des Opfers keine Vollmacht erteilen würden. Ein solcher Auftrag an den Vertrauensanwalt sei zu erteilen, weil er bislang keine vertieften Recherchen gemacht habe. Wenn selbst der vom Beschwerdeführer angefragte Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung im Iran (Ziffer 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2023) den Vorbehalt äussere, dass die Familie der verstorbenen Ehefrau die Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran abwarten dürfte, bevor sie rechtliche Schritte einleite, dann müsse von einem Beweisnotstand für den Beschwerdeführer ausgegangen werden: Es sei ihm unmöglich zu beweisen, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei oder in Zukunft eingeleitet werde. Dies sei von Relevanz für die Abwägung, ob ein "real risk" für eine verbotene Handlung nach Art. 3 EMRK bestehe oder nicht. Mit der erwähnten Aussage des Vertrauensanwalts, die Familie warte womöglich aus taktischen Überlegungen mit einer Klage zu, sei gleichzeitig gesagt, dass eine solche Klage zu erwarten sei. Daher greife auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zu kurz. Die Vorinstanz stufe das Risiko eines neuen Verfahrens im Iran als gering ein, weil die wenigen Verfahren in der iranischen Gerichtspraxis jeweils abgewiesen worden seien. Im Iran habe jedoch seit 2013 die Anzahl der "qesas-Exekutionen" im Vergleich zu vorher stark zugenommen. Es möge wohl tatsächlich verfahrenstechnische Schwierigkeiten bei einem neuen Prozess im Iran geben und ein ausländisches Straf-Urteil dürfte von einem iranischen Gericht nicht unbesehen übernommen werden. Auch wenn solche Schwierigkeiten bestünden und der Beschwerdeführer an seiner Unfall-Version festhalte, gebe es keine Gewissheit, dass sich die Erben der verstor-

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16/22 benen Frau von einem solchen Verfahren abhalten liessen. Die hohe Anzahl "qesas-Exekutionen" relativiere somit die an sich strengen Beweisregeln. Dass die Familie des Opfers vom Mord Kenntnis habe, sei erwiesen. Der Beschwerdeführer gebe zudem an, mehrfach von Familienangehörigen auf die zu erwartende Vergeltung angesprochen worden zu sein. Man habe offensichtlich Rache geschworen. Es stelle sich die Frage, ob nicht bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für ein "qesas-Verfahren" im Iran und für eine Verurteilung des Beschwerdeführers zum Tod ausreichen müsse, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen (act. G 1 S. 3-6). Zentral sei vorliegend das Rückschiebungsverbot bei drohender Menschenrechtsverletzung im Zielland. Es gelte absolut und dürfe unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Auch Straftäter könnten sich darauf berufen. Im Iran könne die Familie der vom Beschwerdeführer getöteten Ehefrau gestützt auf ein aktuell geltendes und in der Praxis angewendetes Gesetz Vergeltung verlangen. Dieser Anspruch verjähre nicht. Die vier Brüder der getöteten Ehefrau würden weiterhin auf Rache und Klage beharren. Der Beschwerdeführer sei von diesen persönlich mit der zu erwartenden Tötung bedroht worden. Sobald der Beschwerdeführer iranischen Boden betrete, drohe ihm die durch staatliche Behörden vorzunehmende Vergeltung. Vom Beschwerdeführer einen Beweis dafür zu verlangen, dass die Familie ihren Anspruch durchsetzen werde, werde der vorliegenden Konstellation nicht gerecht (act. G 1 S. 6 f.). 4. 4.1. Streitig ist, ob vorliegend ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als glaubhaft dargetan zu gelten hat (vgl. vorstehende E. 3.1.3 und 3.1.4). Zu klären ist mithin, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (vorstehende E. 3.1.3) ausgesetzt würde. Letzteres fiele nach der Lage der Akten im Fall der Vollstreckung einer Strafe für eine vorsätzlich begangene "qesas-Straftat" nach dem Talionsprinzip in Betracht (vgl. Amtsbericht SEM, act. G 7/3 S. 1238), nicht jedoch bei einer Verurteilung zur Leistung einer "diya-Strafe" (Schadenersatzzahlung bzw. "Blutgeld"-Zahlung). Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Vollzugshindernisses im erwähnten Sinn kommt der (durch die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. vorstehende E. 3.1.3 zweiter Absatz).

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17/22 4.2. Die Vorinstanz hat sich unter Bezugnahme auf einschlägige Spezialliteratur sorgfältig, nachvollziehbar und überzeugend mit der Wahrscheinlichkeit einer Todesstrafe im Iran auseinandergesetzt. Danach gilt für die vom Beschwerdeführer begangenen "qesas-Straftaten" im Iran kein Doppelbestrafungsverbot (vgl. Amtsbericht SEM, act G 7/3 S. 1236 f. m.H.). Für eine Klage auf Vergeltung der Tötung müssen sämtliche klageberechtigten Angehörigen des Opfers einverstanden sein (Amtsbericht SEM, act. G 7/3 S. 1238 m.H.; Länderanalyse SEM, Country report Iran Dezember 2021, Criminal procedures and documents, S. 38). Die Glaubhaftmachung einer möglichen Anhebung einer Strafklage der Opferfamilie gegen den Beschwerdeführer nach dessen Einreise in den Iran würde für sich allein noch nicht bedeuten, dass ihm als Folge davon auch eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohte. Die Vorinstanz weist diesbezüglich wie dargelegt zum einen darauf hin, dass nur Schadenersatz als Sanktion drohe, wenn der Beschwerdeführer vor dem iranischen Gericht erneut seine "Unfall-Version" vertrete (nicht vorsätzliche bzw. unabsichtliche Tötung der Ehefrau als Folge der Verkettung unglücklicher Umstände) und das Gericht dieser Sichtweise folge. Zum anderen verweist die Vorinstanz darauf, dass die Beweislast für die Tat der Opferfamilie obliege, für die allfällige Vollstreckung einer "qesas- Strafe" grundsätzlich die Zustimmung aller Bluträcher erforderlich sei und es zudem unwahrscheinlich sei, dass die Söhne des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer allfälligen "qesas-Strafe" in den Iran reisen würden. Im Übrigen gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits vor der Ermordung seiner Ehefrau sowie danach mit dem iranischen Konsulat in Kontakt gestanden habe. Im September 2001 habe er den iranischen Pass zurückverlangt (act. G 7/3 S. 396 f., 119, 272 f.). Er habe gewollt, dass das iranische Konsulat über seine Verhaftung informiert werde (act. G 7/3 S. 264). Auch während des Strafvollzugs habe er Kontakt mit Vertretern der iranischen Botschaft gehabt (act. G 7/3 S. 752; vgl. act. G 2 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer hält hierzu fest, dass er vor der Ausreise aus dem Iran als Putschist/Rebell eingestuft worden sei. Dies sei nach Art. 286 f. des iranischen Strafgesetzbuches unverjährbar. Die Strafe gehöre zum göttlichen/zwingenden Recht ohne Möglichkeit zur Gnade. Wenn er sich nach dem Mord an seiner Ehefrau zu einer Reise in den Iran entschlossen habe, so sei dies eine Kurzschlusshandlung gewesen, um einer Bestrafung hier zu entkommen, aber nicht ein Eingeständnis, dass ihm im Iran keine Verfolgung mehr drohe. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ihm weiterhin Verfolgung im Iran drohe (act. G 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einstufung als Putschist/Rebell vor seiner Ausreise aus dem Iran sowie der Unverjährbarkeit des diesbezüglichen Straftatbestandes für sich allein noch keine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung/Bestrafung im Iran glaubhaft gemacht ist. Im Weiteren kann

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18/22 sein Verhalten vor und nach der Tötung der Ehefrau (vgl. dazu die Darlegungen im angefochtenen Entscheid, act. G 2 S. 14) nicht ohne Weiteres als Kurzschlusshandlung gewertet werden, sondern lässt viel eher auf ein überlegtes Vorgehen schliessen. Am 20. Juni 2006 hatte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asyl des Beschwerdeführers widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, weil er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt habe, indem er im Laufe des Jahres 2001 bei den iranischen Behörden einen Pass beschafft habe und Ende 2002 dorthin habe zurückkehren wollen. Am 28. Dezember 2002 ermordete er seine Ehefrau, die damals zusammen mit den gemeinsamen vier Kindern seit rund eineinhalb Jahren getrennt von ihm gelebt hatte (vgl BGer 2C_813/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1). Im Jahr 2014 äusserte er, es sei ihm klar, dass er in der Schweiz keine Chance habe und er deshalb grundsätzlich in den Iran zurück möchte (VerwGE B 2021/235 vom 5. Januar 2022 E. 3.4 dritter Absatz). Bei diesen Gegebenheiten kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm als geflüchtetem Putschisten im Iran weiterhin Verfolgung, nicht als glaubhaft gemacht gelten. Sodann ist zu dem – nicht weiter belegten – Hinweis des Beschwerdeführers, wonach im Iran seit 2013 die Anzahl "qesas-Exekutionen" stark zugenommen habe (act. G 1 S. 5 f.), festzuhalten, dass vorliegend die Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung einer (aus iranischer Sicht) im Ausland begangenen "qesas-Straftat" in Frage steht und nicht die Anzahl "qesas-Exekutionen" im Iran insgesamt. In der Länderanalyse SEM, Country report Iran Dezember 2021, Criminal procedures and documents, S. 38, wird diesbezüglich bestätigt, dass im Ausland begangene "qesas-Taten" sehr selten verfolgt würden (was dem Umstand geschuldet sei, dass ein Privatkläger das Verfahren in Gang setzen müsse) und während der letzten Jahre (vor dem Berichtsjahr 2021) lediglich wenige solcher Fälle behandelt worden seien. Zur Frage, ob hierbei auch Todesstrafen verhängt wurden, lässt sich dem Country report Iran nichts entnehmen. Hiermit lässt sich also die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung im Fall der Rückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht begründen. Für das weitere Vorbringen, mehrfach von Familienangehörigen der getöteten Ehefrau auf die zu erwartende Vergeltung/Rache angesprochen worden zu sein, und dafür, dass die vier Brüder der Ehefrau weiterhin auf Rache und Klage beharren würden (act. G 1 S. 6 f.), führt der Beschwerdeführer weder einen Beleg an noch wäre dies für sich genommen angesichts der obigen Ausführungen entscheidend. Hieraus lässt sich somit für die vorliegend streitige Frage ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3. Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, dass von Seiten der Opferfamilie – wie auch im angefochtenen Entscheid festgehalten (act. G 2 S. 10) – bislang keine Anzeige erfolgt sei, weil aus taktischen Gründen bis zu seiner Rückkehr in den Iran zugewartet

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19/22 werde (act. G 1 S. 4). Von Seiten der Vorinstanz anerkannt und belegt ist sodann der Umstand, dass die Differenz des Wertes für das Leben einer Frau (Opfer) und eines Mannes (Täter) nicht von den Vergeltungsklägern getragen werden muss, sondern durch einen staatlichen Fonds ausgeglichen wird (act. G 2 S. 13). Von daher stellt die Wertdifferenz kein faktisches Hindernis für eine Vergeltungsklage im Iran dar. Die Leistung eines Beweises, dass ihm nach Rückschaffung in den Iran ein Strafverfahren aufgrund der bereits in der Schweiz abgeurteilten und verbüssten Tat droht, ist dem Beschwerdeführer aufgrund von Gegebenheiten, welche erst nach seiner Einreise in den Iran absehbar sind bzw. sich nicht im Voraus abwägen lassen, faktisch nicht möglich. Die Vorinstanz anerkennt denn auch explizit, dass ein Risiko der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Iran besteht. Sie verweist jedoch nachvollziehbar auf die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie auf den Umstand, dass die Verfahrenseinleitung durch alle Angehörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden (act. G 2 S. 9). Mithin ist davon auszugehen, dass sich eine Klageerhebung nach Einreise des Beschwerdeführers in den Iran nicht gänzlich ausschliessen lässt, ihm jedoch die Glaubhaftmachung einer drohenden Klageerhebung unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist. Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. act. G 2 S. 10 zweiter Absatz) vorgehalten werden, zumal das Migrationsamt die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft im Iran am 26. Juni/7. Juli 2023 von sich aus vorgenommen hatte (Verfügung vom 27. September 2023 S. 3 f.; act. G 7/1 Beilage 2) und als Folge davon im damaligen Zeitpunkt vom Nichtvorliegen eines "qesas-Verfahrens" gegen den Beschwerdeführer ausgegangen war (act. G 7/1 Beilage 2 S. 10 unten). Bereits damals hatte jedoch die Schweizer Vertretung im Iran dem Migrationsamt mitgeteilt, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens im Iran in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei, da dies "in jedem Fall zu Ungunsten des Verfahrensausgangs für die Familie" wäre (act. G 7/1 Beilage 2 S. 4 oben). Der Beschwerdeführer wäre im Übrigen nach seinem Bekunden bereit gewesen, eine entsprechende Vollmacht für weitere Abklärungen des Migrationsamtes bei der Schweizer Vertretung im Iran zu erteilen (vgl. act. G 1 S. 5 oben), weshalb ihm mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz auch nicht zu Recht vorgeworfen werden konnte, Abklärungen nicht selbst vorgenommen zu haben (vgl. act. G 7/1 Beilage 2 S. 10 unten). Indes bleibt für das vorliegende Verfahren die Frage entscheidend, ob weitere Abklärungen zur Klärung der Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, etwas beizutragen vermöchten und dementsprechend von der Vorinstanz zu tätigen gewesen wären.

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20/22 4.4. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein einlässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde (act. G 7/3 S. 1235 ff.). Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelingt dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran ist nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Angehörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden (act. G 2 S. 9), lassen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die erläuterten Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere kann nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn kommt – mit der Todesstrafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hat. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse (act. G 7/3 S. 1238) ist diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatzbzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lässt sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und – bei rechtsgenüglich abgeklärtem Sachverhalt, der eine ausreichende Beurteilung des Risikos einer Todesstrafe erlaubt – von einer Überweisung an das SEM abgesehen wurde. 5. 5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen.

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21/22 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen. 5.3. Vor Verwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 1 VRP). Die staatliche Honorarordnung wird für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewendet, wenn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt ist (vgl. Art. 30 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat eine auf einem Aufwand von 5.8 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250 basierende Kostennote eingereicht (act. G 10), woraus anhand des um einen Fünftel reduzierten Stundenansatzes (CHF 200) ein Honorar von CHF 1160 resultiert. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 46.40 (4 % von CHF 1'160) und Mehrwertsteuer.

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22/22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 trägt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtspflege. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'160 zuzüglich Barauslagen von CHF 46.40 und Mehrwertsteuer.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2024 Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegweisungsvollzug, Vollzugshindernisse. Art. 3 und 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Art. 30 Abs. 1 lit. b sowie Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG (SR 142.20). Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Streitig war, ob die Vorinstanz (SJD) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. September 2023 bestätigte, mit welcher dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Beantragung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM verweigert wurde. Zu klären war im Weiteren, ob der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsvollzug einem konkreten Risiko ("real risk") einer Doppelbestrafung im Iran im Sinn einer (gestützt auf Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verbotenen) unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass an der früheren Praxis (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.2 m.H.) nicht mehr festgehalten werden könne. Es kam zum Schluss, dass dem angefochtenen Entscheid ein ein-lässlich und nachvollziehbar begründeter Amtsbericht des SEM zugrunde liege. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zudem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Arbeiten eingehend mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefahr einer ihm bei Einreise in den Iran drohenden Todesstrafe befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, inwiefern das SEM die ausführliche und überzeugend begründete Würdigung der Vorinstanz durch weitere, für den Entscheid wesentliche Darlegungen ergänzen könnte. Unter diesen Voraussetzungen das Migrationsamt aufzufordern, die Angelegenheit dem SEM zu überweisen, liesse materiell keine neuen Erkenntnisse erwarten. Die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr, dass er im Fall einer Rückschiebung mit der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen hätte, gelinge dem Beschwerdeführer angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht. Allein das Bestehen eines Risikos der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn bei Rückkehr in den Iran sei nicht geeignet, eine konkrete Gefahr im erwähnten Sinn glaubhaft zu machen. Die Seltenheit solcher Verfahren in der Praxis sowie die von der Vorinstanz angeführten Tatsachen, dass die Verfahrenseinleitung durch sämtliche Ange-hörigen des Opfers erfolgen müsse und die iranischen Richter in der Regel davon absehen würden, solche Fälle zu entscheiden, liessen eine Klageanhebung im Iran durch die Angehörigen des Opfers und Verurteilung des Beschwerdeführers resp. den Verstoss gegen die Garantien der EMRK nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr – sofern es zu einer Klageerhebung gegen ihn komme – mit der Todes-strafe oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen habe. Angesichts der vom SEM im Amtsbericht beschriebenen Verhältnisse sei diesfalls, sollte es überhaupt zu rechtlichen Schritten kommen, viel eher von einer – dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehenden – Schadenersatz- bzw. bzw. "Blutgeld"-Forderung der Angehörigen des Opfers auszugehen. Von daher lasse sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid ein Wegweisungsvollzugshindernis verneint und von einer Überweisung an das SEM abgesehen worden sei. Bestätigung des angefochtenen Entscheids. (Verwaltungsgericht, B 2024/99) Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2D_1/2025)

2026-04-10T06:55:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/99 — St.Gallen Verwaltungsgericht 06.12.2024 B 2024/99 — Swissrulings