Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/86, B 2024/87 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.01.2025 Entscheiddatum: 06.11.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.11.2024 Steuerrecht, Nachsteuern, Art. 199 StG, Art. 151 DBG, Ermessenveranlagung, Art. 177 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG. Die Steuerpflichtige hatte während mehrerer Steuerjahre drei ausländische Bankkonti nicht deklariert, weshalb Nachsteuern zu erheben waren. Da die steuerfreie Herkunft der Gelder auf den drei nicht deklarierten Konti von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen wurde, erfolgte eine entsprechende Aufrechnung als Einkommen (Verwaltungsgericht, B 2024/86, B 2024/87). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2025nicht ein (Verfahren 9C_3/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 6. November 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnrn. B 2024/86 B 2024/87
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführerin,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2016 und 2017 sowie direkte Bundessteuer 2014, 2016 und 2017)
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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ lebt getrennt von ihrem Ehemann in Z.__. In den Jahren 2012 bis 2017 war sie nicht erwerbstätig. In den Steuererklärungen deklarierte sie Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen, Liegenschaften sowie Wertschriften. In den Jahren 2014, 2016 und 2017 wurde sie folgendermassen rechtskräftig veranlagt: 2014 2016 2017 Kantons- und Gemeindesteuern Einkommen Vermögen (satzbestimmend)
24'500 267'000
15'600 305'000
15'500 314'000 Direkte Bundessteuer Einkommen
28'300
19'600
19'500
B. Durch Meldungen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) erhielt das kantonale Steueramt Kenntnis davon, dass A.__ Inhaberin diverser Bankkonten sowie einer Lebensversicherung in Deutschland ist. Die entsprechenden Vermögenswerte waren in der Schweiz steuerlich nicht erfasst worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 eröffnete das kantonale Steueramt daraufhin ein Nachsteuerverfahren und forderte A.__ wiederholt auf, Belege zu den nicht deklarierten Vermögenswerten einzureichen. Mit Veranlagungsverfügungen vom 4. Januar 2023 betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2017 wurden die Erträge und das Vermögen der bisher nicht versteuerten Bankguthaben sowie einer Lebensversicherung nachbesteuert (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer).
Die dagegen von der Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 5. Mai 2023 teilweise gutgeheissen (Wegfall der Besteuerung der Konten bei der Bank B.__ AG). Für die Steuerjahre 2014, 2016 und 2017 wurde demgegenüber der Vermögenszufluss auf drei Konten bei der Sparkasse C.__ neu ermessensweise als übrige Einkünfte aufgerechnet, wodurch sich neu folgende Steuerfaktoren ergaben: 2014 2016 2017 Kantons- und Gemeindesteuern Einkommen Vermögen (satzbestimmend)
46'800 340'000
54'900 412'000
123'400 546'000 Direkte Bundessteuer Einkommen
50'600
58'800
127'300
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3/11 Auf die dagegen von A.__ erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) trat die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 22. März 2024 nicht ein, da die offensichtliche Unrichtigkeit der ermessensweise vorgenommenen Veranlagungen nicht nachgewiesen sei. C. Mit Eingabe vom 30. April 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 22. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf den Rekurs und die Beschwerde sei einzutreten und das steuerbare Einkommen auf die "wahren Werte" herabzusetzen, unter Kostenfolge.
Die Vorinstanz verzichtete am 30. Mai 2024 auf eine Stellungnahme. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) beantragte am 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2016 und 2017 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014, 2016 und 2017 anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Die Beschwerdeführerin, auf deren Rekurs und Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten wurde, hat als Adressatin
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4/11 des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerden gegen den am 25. März 2024 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 30. April 2024 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten. 3. Ist eine Instanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, beschränkt sich der Streitgegenstand für die nachfolgenden Instanzen auf die Frage, ob auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen (BGer 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2; ausdrücklich bei Ermessensveranlagungen: HUNZIKER/BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, in: StR 77/2022, S. 444, 447 f. mit Verweis unter anderem auf BGer 2C_882/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 141 II 182], 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.5, 2C_463/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat; ein darüber hinausgehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.2 am Ende mit weiteren Hinweisen; R. BLÖCHLIGER, Die Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung, in: StR 63/2008, S. 86 ff., 90 mit Hinweisen auf die bundegerichtliche Rechtsprechung sowie auf die Praxis der Steuerrekurskommissionen [heute: Steuerrekursgericht] und des Verwaltungsgerichts des Kantons ZH). 4. 4.1. Umstritten ist vorliegend, ob in den Jahren 2014, 2016 und 2017 auf drei Bankkonten der Beschwerdeführerin zugeflossene Beträge steuerbare Einkünfte darstellen. Die Vorinstanz führte aus, die ermessensweise Aufrechnung der Einkünfte durch die Veranlagungsbehörde sei zu Recht erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung, Belege zur Ermittlung der Steuerfaktoren einzureichen, nicht nachgekommen sei. Aus den deklarierten Einkünften zwischen CHF 30'000 und CHF 40'000 sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, Vermögen in der Höhe von insgesamt CHF 170'000 anzuhäufen. Belege für die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Teil des Vermögens sei selbst angespart und der Rest von den Eltern geschenkt worden, fehlten. Aus der Bestätigung der Mutter, sie habe Kapital aus dem Erlös einer Wohnung an die Tochter überwiesen, gehe weder die
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5/11 Höhe der Schenkung noch der Zeitpunkt hervor. Die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung sei somit nicht nachgewiesen. 4.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Ermessensveranlagungen beruhten auf falschen Vermutungen und entsprächen nicht den realen Verhältnissen. Sie habe dargelegt, dass es sich bei den Bankkonten um solche der Eltern handle, die ihr übergeben worden seien. Sie habe diese nicht selbst eröffnet oder verwaltet, weshalb die Beschaffung von Unterlagen erschwert sei. Sie habe jenes Geld nie angerührt, wie aus den Auszügen ersichtlich sei. Ihre bescheidene Lebensführung sei ihre persönliche Entscheidung, für welche sie sich nicht rechtfertigen müsse. In den Jahren 2016 und 2017 seien ihre Auslagen deutlich niedriger gewesen, da sie die Gelegenheit gehabt habe, an grösseren Segeltörns teilzunehmen. Ihr steuerbares Einkommen habe sich in all den Jahren immer zwischen CHF 20'000 und CHF 23'000 bewegt. Diese Verhältnisse stünden in keiner Verbindung mit ausländischen Sparkonten und Kapital anderer Personen, weshalb sie nicht vermischt werden dürften. Die Verpflichtung zur Klärung der Begebenheiten sowie Beschaffung von Belegen sei von Anfang an erfüllt worden. Es lägen Beweise vor, die bestätigten, dass für die Sparkonten vor 2012 Zinsvereinbarungen auf das vorhandene Guthaben getroffen worden seien. 5. 5.1. Nach Art. 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Diese gesetzlichen Bestimmungen bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30-36 StG bzw. Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Kantons- und Gemeindesteuer bzw. der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG bzw. Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG bzw. Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle, wobei die Ausnahmen restriktiv auszulegen sind. Sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Periode zukommen, bilden somit Einkommen (REICH/WEIDMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 8 zu Art. 16 DBG). Macht die steuerpflichtige Person geltend, ein Vermögenszufluss falle unter die steuerfreien Einkünfte, ist sie hierfür beweisbelastet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 14 ff. zu VB zu Art. 16-39 DBG sowie N 1 zu Art. 24 DBG; statt vieler
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6/11 BGE 146 II 99 E. 2.2.1). Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Als Einkommen gilt daher die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (statt vieler BGE 140 II 353 E. 2). 5.2. 5.2.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 199 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern de Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG). Als nicht bekannt im Sinn der gesetzlichen Tatbestände gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 415; M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., N 13 zu Art. 151 DBG; VerwGE B 2010/230 vom 26. Januar 2011 E. 4). Gemäss Art. 201 Abs. 3 StG bzw. Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. 5.2.2. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweisführungslast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 168 ff. StG bzw. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa; LOOSER, a.a.O., N 24 zu Art. 151 DBG). Art. 176 Abs. 1 StG und Art. 130 Abs. 1 DBG statuieren eine primäre Untersuchungspflicht der Steuerbehörde. Die Steuerbehörden haben demnach den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich von Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (BGE 147 II 209 E. 5.1.3, in: StE 2021 B 23.44.2 Nr. 9). Sie tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Dieser Untersuchungspflicht stehen freilich Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. auch Art. 123 Abs. 1 DBG, wonach die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=mitwirkungspflicht+steuern+untersuchung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273
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7/11 Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse feststellen). Die Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 170 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 170 Abs. 2 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG). Verletzt eine Steuerpflichtige diese Mitwirkungspflichten, kann die Steuerbehörde daraus Schlüsse auf die rechtserheblichen Tatsachen ziehen (BGer 9C_251/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.2.4, 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.1, 2C_483/2016 und 2C_484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.3; vgl. auch ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZI- KER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 3. Aufl. 2024, § 5 N 12). 5.3. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 177 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden bzw. nicht nachgewiesen werden können (statt vieler BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2). In materieller Hinsicht ist stets entscheidend, dass der Sachverhalt objektiv nicht abklärbar und ungewiss ist bzw. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (VerwGE B 2023/230 und B 2023/231 vom 14. März 2024 E. 3.1 mit Verweis insbesondere auf BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.5; anstatt vieler BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2), wobei ein Verschulden des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (namentlich BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 4.1). In formeller Hinsicht wird verlangt, dass der Steuerpflichtige formrichtig zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert und gemahnt wurde (HUNZIKER/BRUNNER, a.a.O., S. 437; ausführlich zum Begriff der Mahnung und zu den entsprechenden Anforderungen BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 am Ende).
Eine Ermessensveranlagung kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG). Eine Ermessensveranlagung bzw. die darin enthaltene Schätzung kann mithin nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden. Bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wird eine qualifizierte Begründung
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8/11 verlangt, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Es ist nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts ist mit umfassendem Unrichtigkeitsnachweis zu beseitigen. In der Begründung des Rechtsmittels ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel zu nennen (vgl. VerwGE B 2024/37 vom 24. September 2024 E. 4.3.1). 6. 6.1. Dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Nachsteuern in den Jahren 2014, 2016 und 2017 im Zusammenhang mit den bis anhin weder deklarierten noch versteuerten deutschen Bankkonten vorliegen, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sie akzeptiert denn auch die Vermögens- und Einkommensbesteuerung der Kontoguthaben, soweit es um die Erträge geht. Wie die Vorinstanz gestützt auf Art. 182 Abs. 1 StG bzw. Art. 135 Abs. 1 DBG zutreffend erwogen hat, ist eine Abänderung der Veranlagung zum Nachteil eines Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren sodann zulässig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Thematik erst im Einspracheverfahren aufgeworfen wurde, obschon die Vermögenszugänge auf den drei Konten zuvor vorerst nicht als Einkommen besteuert worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner ordnungsgemäss darauf hingewiesen, dass die Zuflüsse auf den drei Bankkonten als Einkünfte veranlagt würden, sofern deren steuerfrei Herkunft nicht nachgewiesen werde, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde (act. 8/9.40). Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ermessensweise Aufrechnung der Einkünfte aus Vermögenszufluss zu Recht nicht (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4b). Als Folge davon galten im vorinstanzlichen Verfahren die erhöhten Anforderungen des Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. Art. 180 Abs. 2 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). 6.2. Bei den umstrittenen Einkünften handelt es sich um Guthaben dreier Bankkonten bei der Sparkasse C.__, lautend auf die Beschwerdeführerin. Gemäss deren Angaben im Beiblatt zur Steuererklärung 2018 wurde das Konto Nr. 001_ am 16. Juli 2014 mit € 18'300, das Konto Nr. 002_ am 1. Juli 2016 mit € 36'000 und das Konto Nr. 003_ am 14. Juli 2017 mit € 97'000 eröffnet (act. 8/9.13). In den Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 deklarierte die Beschwerdeführerin weder die fraglichen drei Bankkonten noch den Erhalt von Schenkungen. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren mehrfach auf, unter Beilage entsprechender Beweismittel darzulegen, wie sich der Vermögenszuwachs in den Jahren 2014, 2016 und 2017 erklären lasse bzw. woher die
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9/11 Einlagen auf den neu eröffneten Bankkonten stammten (act. 8/9.36, 9.38, 9.42 und 9.45). Die Beschwerdeführerin machte daraufhin geltend, es handle sich um Geld ihrer Eltern, das auf sie übertragen worden sei, einerseits aus einem von der Mutter angelegten und nach Ablaufzeit auf sie übertragenen Sparplan (Nr. 002_), anderseits aus einem Wohnungsverkauf (Nr. 003_) sowie aus einem alten Sparbuch, das aus der Sparbüchse und mit Geldgeschenken geäufnet worden sei (Nr. 001_). Sie habe jene Konten nie angerührt, diese würden eine Art Vorsorge und sicher kein Einkommen darstellen (act. 8/9.47, 9.55, 9.1). Sinngemäss macht sie damit Vermögenserwerb aus Schenkungen geltend, der nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a DBG steuerfrei wäre. 6.3. Belege über die anfänglichen Einzahlungen / Überweisungen auf diese drei Konten legte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine vor. Auch wenn sich die Gelder zuvor – wir von ihr behauptet – ausserhalb ihres Zugriffsbereichs befunden haben sollten, wäre zumindest dies ohne Weiteres möglich gewesen. Sie reichte sodann auch keinerlei Korrespondenz oder Ähnliches ein, woraus Rückschlüsse auf ihre angeblich erfolglosen Bemühungen, entsprechende Unterlagen bei den fraglichen Banken in Deutschland zu beschaffen, ersichtlich wären. Da es sich bei den angeblichen Zuwendern um ihre Eltern bzw. ihre Mutter handeln soll, erscheint es auch zumutbar, dass sie von diesen Belege über den vorherigen Bestand des Sparplans oder Sparbuchs beschafft hätte, womit die Herkunft der Mittel feststünde. Hinsichtlich der € 97'000 auf dem mit diesem Betrag am 14. Juli 2017 eröffneten Konto Nr. 003_ reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwar eine unterschriftliche Erklärung der Mutter vom 15. Juni 2023 ein, worin diese bestätigte, der Tochter vom Erlös aus einem Wohnungsverkauf Kapital auf ebendieses Konto überwiesen zu haben (act. 8/5.7). Angaben zur Höhe und zum Zeitpunkt der angeblichen Zuwendung oder ein Beleg zum erwähnten Wohnungsverkauf fehlen jedoch gänzlich. Aufgrund des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses wie auch des Auslandbezugs rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, an den Nachweis der behaupteten Schenkung höhere Anforderungen zu stellen (BGer 2C_890/2018 vom 18. September 2019 E. 7.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz genügt diese Bestätigung für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der ermessensweisen Einkommensaufrechnung von € 97'000 jedenfalls nicht. Bei den beiden anderen Konten Nrn. 002_ und 001_ fehlen nach wie vor jegliche überprüfbaren Belege über die Herkunft der Mittel, weshalb der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin auch hier nicht erbracht worden ist. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Nachweises der offensichtlichen Unrichtigkeit der im Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerjahre
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10/11 2014, 2016 und 2017 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern) ermessensweise aufgerechneten Einkünfte auf den Rekurs und die Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die gegen den Entscheid der Vorinstanz erhobenen Beschwerden abzuweisen sind. 7. 7.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 (Beschwerdeverfahren B 2024/86: CHF 2'000; Beschwerdeverfahren B 2024/87: CHF 1'500) ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 3'500 sind anzurechnen. 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs.1 und Art. 98bis VRP).
B 2024/86, B 2024/87
11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/86 und B 2024/87 werden vereinigt. 2. 2.1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014, 2016 und 2017 (Nachsteuern) wird abgewiesen. 2.2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2014, 2016 und 2017 (Nachsteuern) wird abgewiesen. 3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 3'500 (B 2024/86: CHF 2'000; B 2024/87: CHF 1'500) bezahlt die Beschwerdeführerin unter Anrechnung der von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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2026-04-10T07:01:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen