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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/83

4. Juli 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,224 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Waffentragbewilligung, Bedürfnisklausel, Art. 27 Abs. 2 lit. b WG. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffentragbewilligung ist unter anderem die Glaubhaftmachung, dass eine Waffe erforderlich ist, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Im Kanton St. Gallen ist das Polizeikommando für die Bewilligungserteilung zuständig. Vorliegend wurde einem Investigativ-Journalisten im Bereich Wirtschaftskriminalität mit Schwerpunkt Osteuropa, der bis anhin über eine Waffentragbewilligung verfügte, ohne eingehende Untersuchung des Sachverhalts die Bewilligung nicht verlängert. Daher erfolgt eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung (Verwaltungsgericht, B 2024/83).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/83 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.06.2025 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.07.2024 Waffentragbewilligung, Bedürfnisklausel, Art. 27 Abs. 2 lit. b WG. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffentragbewilligung ist unter anderem die Glaubhaftmachung, dass eine Waffe erforderlich ist, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Im Kanton St. Gallen ist das Polizeikommando für die Bewilligungserteilung zuständig. Vorliegend wurde einem Investigativ- Journalisten im Bereich Wirtschaftskriminalität mit Schwerpunkt Osteuropa, der bis anhin über eine Waffentragbewilligung verfügte, ohne eingehende Untersuchung des Sachverhalts die Bewilligung nicht verlängert. Daher erfolgt eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung (Verwaltungsgericht, B 2024/83). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/83

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Kantonspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS), Klosterhof 12, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Erteilung bzw. Verlängerung der Waffentragbewilligung

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 30. Oktober 2018 erteilte die Kantonspolizei St. Gallen A.__ (geb. 9. Februar 1962) auf entsprechendes Gesuch hin eine Waffentragbewilligung für Faustfeuerwaffen "zum Selbstschutz bei der Arbeit (Ermittlungen, journalistische Tätigkeit) für den B.__", gültig bis 29. Oktober 2023. Am 13. Dezember 2023 ersuchte A.__ um Verlängerung der Waffentragbewilligung. Als Grund für das Tragen einer Waffe gab er Eigenschutz aufgrund einer persönliche Bedrohungslage durch organisierte Kriminalität an. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS) der Kantonspolizei St. Gallen das Gesuch von A.__ mit Verfügung vom 8. April 2024 ab mit der Begründung, eine tatsächliche Gefährdung von ihm sei nicht erkennbar. B. Gegen die Verfügung der SIWAS vom 8. April 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2024 bei der Kantonspolizei St. Gallen Sprungbeschwerde mit dem Antrag, ihm sei die Waffentragbewilligung zu erteilen und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sofort ein neuer Waffentragschein auszustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das für das Rekursverfahren ordentlicherweise zuständige Sicherheits- und Justizdepartment des Kantons St. Gallen überwies das Schreiben am 25. April 2024 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde und monierte eine Rechtsverzögerung durch die SIWAS. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung SIWAS (Vorinstanz), die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 Stellung. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis in Verbindung mit Art. 43ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch für eine Waffentragbewilligung abgewiesen wurde, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Sprungbeschwerde wurde mit Eingabe vom 22. April 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 3. Mai 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und

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3/10 2 VRP). Auf die Sprungbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

Da die Vorinstanz am 8. April 2024 in der Sache verfügt hat, kann auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich der geltend gemachten zu langen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz (Bearbeitung des Gesuchs seit Ende Oktober 2023 und Verweigerung der Sprungbeschwerde) zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist bei summarischer Prüfung keine offensichtliche Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Auch wenn bei der Vorinstanz anfänglich Unklarheit über das Verfahren der Verlängerung der Waffentragbewilligung herrschte und dadurch eine zeitliche Verzögerung entstand, was von dieser nicht bestritten wird (act. 2, S. 4), kann darin keine unrechtmässige, objektiv nicht begründbare Rechtsverzögerung erblickt werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelte es sich beim Schreiben vom 5. März 2024 sodann noch nicht um eine anfechtbare Verfügung. Damit wurde dem Gesuchsteller vielmehr das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine solche gewährt. Gegen jenes Schreiben konnte daher noch kein Rechtsmittel und damit auch keine Sprungbeschwerde erhoben werden, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 als Sprungbeschwerde weiterzuleiten. 2. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Rückweisungsentscheid ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens – Antrag auf Ausstellung eines Waffentragscheins für die Dauer des Verfahrens bzw. ersatzweise Anordnung von Personenschutzmassnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Vorinstanz – hinfällig geworden (vgl. dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3246). 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, WG; sog. Bedürfnisklausel) für den Erhalt einer Waffentragbewilligung als nicht erfüllt. Sie kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, eine tatsächliche Gefährdung sei beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Dass sich dieser im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als Investigativ-Journalist teilweise in brisante Situationen begeben müsse, werde nicht bestritten. Inwiefern er dabei jedoch mehr gefährdet sein solle als andere Berufskollegen, die ebenfalls kritische Themen recherchierten, oder als andere Personen, die im Bereich von Wirtschaftsdelikten

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4/10 tätig seien, sei nicht ersichtlich. Da auf das Tragen einer Waffe kein Rechtsanspruch bestehe, könne auch nicht von einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden. Konkrete Angaben, ob und welchen Bedrohungslagen der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sei bzw. welchen bedrohlichen Situationen er mit dem Tragen einer Waffe aktiv entgegenwirken könne, fehlten. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne es nicht sein, dass die Erteilung einer Waffentragbewilligung von den subjektiven Befindlichkeiten eines Gesuchstellers abhängig gemacht werde. Einer allfälligen Bedrohung im Arbeitsalltag könne auch mit anderen Mitteln, etwa einem Pfefferspray oder der Beauftragung eines Personenschützers, begegnet werden. 3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei Präsident des Vereins C.__ mit Sitz in Deutschland (Z.__) und des Vereins C.__ mit Sitz in der Schweiz (Y.__), die sich unter anderem den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität zur Aufgabe gemacht hätten. Zudem sei er als Investigativ-Journalist im Bereich Wirtschaftskriminalität, organisiertes Verbrechen und Menschenhandel mit Schwerpunkt Osteuropa tätig. In dieser Tätigkeit sei er erheblich an Leib und Leben gefährdet. Die verzögerte Bearbeitung seines Gesuchs für eine Waffentragbewilligung sei verantwortungslos und unprofessionell. Im Oktober 2018 sei diese Gefährdung vom SIWAS nach genauer Prüfung festgestellt worden. In der angefochtenen Verfügung fänden sich keine Hinweise auf eine geänderte Rechtslage, welche ihm mündlich als Grund für die Ablehnung genannt worden sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Waffentragen hätten sich seit der letzten Erteilung nicht geändert. Die Gefahr für ihn gehe von Personen aus den Kreisen des osteuropäischen organisierten Verbrechens aus, die durch das "Ausschalten" eines störenden Gegenspielers ihre Geschäftsgrundlage zu verbessern versuchten. Daher seien Straftaten durch Auflauern zu befürchten, insbesondere in seinem privaten Umfeld und am Wohnort. Trotz Ersuchens sei er nicht persönlich angehört und von ihm angebotene Beweise seien nicht beigezogen worden. Eine qualifizierte Prüfung seines Gesuchs durch die Vorinstanz habe nicht stattgefunden. In Deutschland habe er bereits einmal Personenschutz gehabt. 4. 4.1. Das Waffengesetz bezweckt die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs (vgl. Art. 1 WG). Nach Art. 3 WG ist das Recht auf Waffenerwerb, -besitz und -tragen im Rahmen des Waffengesetzes gewährleistet. Wer an öffentlich zugänglichen Orten, das heisst in der Öffentlichkeit, eine Waffe tragen will, benötigt gemäss Art. 27 Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Eine solche erhält eine Person, wenn für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 27 Abs. 2 lit. a WG), sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt,

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5/10 um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b) und sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat (lit. c). Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt (Art. 27 Abs. 3 WG). Bei der Waffentragbewilligung handelt es sich um eine Dauerbewilligung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der festgestellt wird, dass dem Tragen einer Waffe der darin vorgesehenen Art während der Bewilligungsdauer keine Hindernisse entgegenstehen (BGer 2C_547/2008 vom 26. Januar 2009 E. 2.3). Nach Art. 48 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541, WV) prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen. Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt (Art. 48 Abs. 4 WV). Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligung ist im Kanton St. Gallen das Polizeikommando zuständig (Art. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung, sGS 452.15). Gemäss Anhang 7 zur Delegationsverordnung (sGS 141.41, Ziff. B.02.05.04) ist für Bewilligungen gemäss Art. 8 ff. WG eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des SIWAS zuständig. 4.2. Das Bedürfnis zum Waffentragen kann nicht leichter Hand bejaht werden. Das Tragen bzw. der daraus gegebenenfalls folgende Einsatz einer Schusswaffe bei Streitigkeiten kann fatale Folgen nach sich ziehen (BOPP/JENDIS, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz (WG), 2017, N 26 zu Art. 27 WG). Eine Waffe kann auch in den Händen eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGer 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001 E. 3d/bb). Eine Häufung des Waffentragens und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit würden den Zielen des Waffengesetzes zuwiderlaufen (BGer 2A.203/2002 vom 29. August 2002 E. 2.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Waffentragbewilligung eine tatsächliche Gefährdung voraus. Diese braucht nicht konkret zu sein; es genügt, wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er einer wirklichen Gefahr ausgesetzt ist, die das Tragen einer Waffe als geboten erscheinen lässt (BGer 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001 E. 3b). Das

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6/10 Tragen der Waffe muss zum Schutz des Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen. Es ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (BGer 2C_246/2011 vom 23. August 2011 E. 3.1, 2C_547/2008 vom 26. Januar 2009 E. 2.3, 2A.203/2002 vom 29. August 2002 E. 2.4). Dies entspricht der vom Bundesrat in der Botschaft zum Waffengesetz vertretenen Auffassung, wonach der Gesuchsteller im Rahmen des Bedürfnisnachweises eine Gefährdung glaubhaft zu machen hat, welcher nur durch das Tragen einer Waffe begegnet werden kann (BBl 1996 I 1071). 4.3. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Behörde, also auch die Vorinstanz, oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Ihrer aus der Untersuchungsmaxime fliessenden Aufklärungspflicht kann sich die Behörde dadurch indessen nicht gänzlich entziehen. Art. 12 Abs. 2 VRP gilt insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung, wenn die Leistung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Diese Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes führt hauptsächlich dazu, dass die Verfahrensbeteiligten gewisse Mitwirkungslasten treffen, zumal sie auch den Sachverhalt besser kennen und ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern. Um wirkungsvoll mitzuwirken, müssen die Beteiligten die entsprechenden Pflichten oder Obliegenheiten kennen und allenfalls darüber informiert werden. Die Missachtung dieser Obliegenheit kann, sofern angedroht, zum Entscheid aufgrund der Akten und damit zu Nachteilen führen (B. MÄRKLI, in Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 10 ff. zu Art. 12–13 VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 596 ff.). 4.4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Das Verwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat, frei. In tatsächlicher Hinsicht besteht keine Kognitionsbeschränkung. Die Überprüfung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ist daher

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7/10 nicht auf Willkür beschränkt (LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 61 VRP; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 631). 5. 5.1. Die vom Beschwerdeführer erstmals am 30. Oktober 2018 erteilte Waffentragbewilligung war insofern befristeter Natur, als sie gestützt auf Art. 27 Abs. 3 WG für die gesetzliche Maximalfrist von fünf Jahren erteilt wurde. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auf das erstmalige Ersuchen hin im Jahr 2018 eine Waffentragbewilligung erteilt worden war, lässt sich kein Anspruch auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung derselben ableiten. Jene Bewilligung enthielt keine Zusicherung auf eine Verlängerung bzw. Erneuerung. Solches ergibt sich auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen. Als Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Bewilligung fällt der Vertrauensschutz daher ausser Betracht (so bereits VerwGE B 2015/293 vom 30. Mai 2017 E. 3.1). Unabhängig davon, ob der Gesuchsteller bereits über eine Waffentragbewilligung verfügt hat, ist nach Ablauf derselben stets ein neues Gesuch zu stellen und neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, nach wie vor erfüllt sind. 5.2. Am 13. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch für eine Waffentragbewilligung, nachdem die am 30. Oktober 2018 erteilte Bewilligung nach fünf Jahren abgelaufen war. Er machte geltend, seine Tätigkeit umfasse die Aufdeckung und Publizierung von Straftaten (org. Verbrechen Menschenhandel) in der internationalen Transportbranche (Schwerpunkt Osteuropa), weshalb er auch als Investigativ-Journalist tätig sei. Seine daraus resultierende Bedrohungslage bestehe seit der Prüfung des Gesuchs im Jahr 2018 unverändert (act. 14/1). In seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 ergänzte er, dass ihm in Deutschland durch die Personenschutzgruppe des Polizeipräsidiums Z.__ Personenschutz gewährt worden sei. Ferner ersuchte er um eine qualifizierte Untersuchung der Gefährdungslage durch die Vorinstanz und eine persönliche Anhörung (act. 14/4).

Fest steht, dass beim Beschwerdeführer kein Hinderungsgrund für eine Waffentragbewilligung nach Art. 27 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Umstritten ist indessen, ob er mit seinem Gesuch hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Der Beschwerdeführer erachtet sich aufgrund seiner journalistischen Recherche-Tätigkeit in der osteuropäischen Transportbranche im Hinblick auf strafbare Handlungen (Aufdeckung von Straftaten im Bereich Nichteinhaltung von Mindestlöh-

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8/10 nen, Steuer- und Sozialversicherungsbetrug, Umweltvergehen) als an Leib und Leben erheblich gefährdet. Mit dieser Tätigkeit begründete er bereits das erstmalige Gesuch im Jahr 2018, woraufhin ihm die Bewilligung zum Waffentragen erteilt worden war. Aufgrund der Ausführung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass es sich bei der Erteilung der Waffentragbewilligung im Jahr 2018 nicht um einen Fehlentscheid gehandelt habe, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Gefahr ihrer Ansicht nach damals erfüllt gewesen ist. An der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, die im Jahr 2018 die Erteilung einer Bewilligung zu rechtfertigen vermochte, hat sich nichts geändert. Er setzte diese unverändert fort, was von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt wurde und aus den eingereichten Unterlagen mit zahlreichen Links auf Medienberichte hervorgeht, für die er verantwortlich zeichnete oder an denen er massgeblich beteiligt war (act. 9). Das Vorhandensein von organisierten kriminellen Strukturen, von denen eine tatsächliche Gefährdung für den Beschwerdeführer, auch in der Schweiz, ausgehen könnte, erscheint im Umfeld, in welchem er journalistisch tätig ist, nicht von Vornherein ausgeschlossen, zumal auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellte, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit teilweise in brisante Situationen begebe oder begeben müsse (act. 2, S. 5).

In der angefochtenen Verfügung verweist die Vorinstanz auf eine eingehende Prüfung des Sachverhalts (act. 2, S. 5). Solches lässt sich indessen weder den Akten noch der Begründung der ablehnenden Verfügung entnehmen. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht auf, Unterlagen zur geltend gemachten Gefährdung einzureichen, und drohte ihm auch nicht an, dass sein Gesuch ansonsten abgelehnt werde (act. 14/3). Sie hörte ihn auch nicht an. Worin die eingehende Prüfung des Sachverhalts bestanden haben soll, ist folglich nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist damit ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Im Rahmen einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts hätte sie den Beschwerdeführer auffordern müssen, Belege zu der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage und etwa den erwähnten Schutzmassnahmen in Deutschland beizubringen, um anschliessend gestützt darauf eigene dokumentierte Abklärungen zu tätigen, sei dies mit Hilfe des Bundesamts für Polizei fedpol hinsichtlich allfälliger grenzüberschreitender Bedrohung im konkreten Bereich oder auf anderem Weg. Auch im Rahmen einer persönlichen Anhörung, wie sie der Beschwerdeführer angeboten hatte, wäre es durchaus möglich gewesen, Näheres zur konkreten Gefährdungslage in Erfahrung zu bringen. Ohne eine Prüfung der konkreten Umstände der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers kann auch nicht argumentiert werden, dieser sei nicht mehr gefährdet als in anderen Gebieten tätige Berufskollegen. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer sodann zahlreiche Unterlagen ein, aufgrund derer zu prüfen sein wird, inwiefern bei ihm ein spezielles Risiko oder eine erhöhte

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9/10 Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er einer wirklichen Gefahr – namentlich möglichen Straftaten gegen Leib und Leben durch Auflauern – ausgesetzt ist (act. 9 und 16). 5.3. Zusammenfassend erweist sich der in Bezug auf den Bedürfnisnachweis der Waffentragbewilligung entscheidrelevante Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Streitsache gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Von der Vorinstanz als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgendem Gemeinwesen sind in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist diesem zurückzuerstatten. 6.2. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat – mangels eines besonderen Aufwandes – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl einen tolerierbaren Rahmen übersteigende Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Eine solche fehlt hier, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen ist.

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2024 aufgehoben. 2. Die Streitsache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Amtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 1'500 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T07:19:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen