Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.09.2024 Entscheiddatum: 13.08.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2024 Strassenverkehrsrecht, Art. 17 Abs. 3 und 5 SVG Nach einem Sicherungsentzug wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt mit der Auflage, eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten. Ob dem vom Beschwerdeführer gegen diese Auflage erhobenen Rekurs die entzogene aufschiebende Wirkung wiederzukommen soll, hat das Bundesgericht noch nicht beurteilt. Da der Beschwerdeführer die Auflage nicht hat kontrollieren lassen, verbot ihm das Strassenverkehrsamt am 7. August 2023 zunächst vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und entzog ihm am 24. Oktober 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Verwaltungsrekurskommission hat den Rekurs gegen den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit abgewiesen und jenen gegen die Auflagen wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die vorinstanzlichen Entscheide auf und weist die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit der zusammen mit der Wiedererteilung des Führerausweises verfügten Auflagen und zum neuen Entscheid über den Entzug auf unbestimmte Zeit an die Vorinstanz zurück. (Verwaltungsgericht, B 2024/75) Entscheid vom 13. August 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Kaiser, Gorisstrasse 3, Postfach 3, 9464 Rüthi (Rheintal), gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen (Rekursverfahren IV-2023/41); Sicherungsentzug (Rekursverfahren IV-2023/129) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1958) besitzt den Führerausweis seit 28. April 1976. Nachdem er am 6. April 2021 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer – aus dem Alkoholgehalt der Atemluft umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von 1.64 Gewichtspromille gelenkt hatte und ihm der Führerausweis auf der Stelle polizeilich abgenommen worden war, verbot ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 7. Mai 2021 vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und entzog ihm gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 25. November 2021 am 17. Februar 2022 den Führerausweis wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs auf unbestimmte Zeit. Für die Wiedererteilung wurde eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz vorbehalten. B. Nach einer erneuten verkehrsmedizinischen Begutachtung erteilte das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9