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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2024 B 2024/56

12. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·4,090 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Tierhalteverbot. Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Aufgrund wiederholter Bestrafungen wegen zahlreicher und zunehmend gravierender Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ist das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete unbefristete Verbot, Tiere zu halten (ausgenommen vom Verbot ist die Haltung von Equiden und zwei Hunden) gesetzmässig. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, da dem Beschwerdeführer immerhin noch die Haltung von Equiden und zwei Hunden erlaubt bleibt. (Verwaltungsgericht, B 2024/56)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/56 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.09.2024 Entscheiddatum: 12.08.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2024 Tierhalteverbot. Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Aufgrund wiederholter Bestrafungen wegen zahlreicher und zunehmend gravierender Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ist das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete unbefristete Verbot, Tiere zu halten (ausgenommen vom Verbot ist die Haltung von Equiden und zwei Hunden) gesetzmässig. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, da dem Beschwerdeführer immerhin noch die Haltung von Equiden und zwei Hunden erlaubt bleibt. (Verwaltungsgericht, B 2024/56) Entscheid vom 12. August 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Tierhalteverbot   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ hielt seit 1. Januar 201_ auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb (...) Schafe, Ziegen, Equiden, Hunde und zuweilen Schweine (siehe act. 7.6.1 und act. 7.6.32). Die Schafe wurden auf dem Hof, auf diversen Weide- und Futterflächen beim Hof, um das Dorf herum und im Sommer – wie die Ziegen (act. 7.6.26) – auf der Alp (...) gehalten (act. 7.6.16, insbesondere S. 8; siehe zum Ganzen die an sich unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung in act. 2, lit. A).   

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) sowie die Kontrolldienst KUT AG stellten bei verschiedenen Betriebskontrollen mehrfache und teilweise schwerwiegende Mängel bei der Tierhaltung und -registrierung fest. Insbesondere waren die vorhandenen Ställe massiv zu klein für die grosse Anzahl der von A.__ gehaltenen Schafe und Ziegen. Zudem waren diese Tiere bis März 2021 nicht in der TVD registriert (siehe etwa die Inspektionsberichte des AVSV vom 29. März 2018, act. 7.6.1, vom 22. und 28. Dezember 2020, act. 7.6.21 f., vom 4. März 2021, act. 7.6.25, vom 26. August 2021, act. 7.6.32, sowie die im Schreiben des Landwirtschaftsamts vom 8. Oktober 2020 erwähnten, von der Kontrolldienst KUT AG am 12. Juni 2020 festgestellten Mängel, act. 7.6.14). Des Weiteren hielt A.__ neben seinen Hofhunden (...) Hunde, deren Anzahl stetig zunahm. Die (...) Hunde hielten sich auf der Alp oder auf den Weiden bei seinem Hof auf. Die Hunde zeigten teilweise ein sehr aggressives Verhalten (siehe etwa den von der Kantonspolizei dokumentierten Vorfall vom 2. September 2020, bei dem es beinahe zu einem Schusswaffengebrauch gekommen wäre, act. 7.6.12, sowie act. 7.6.18 f. und act. 7.6.70) und bissen in vier Fällen Menschen (act. 7.6.60, insbesondere S. 3; siehe auch die Strafbefehle betreffend fahrlässige Körperverletzung und Übertretung des Tierschutzgesetzes [mangelhafte Umzäunung] vom 11. März 2020, act. 7.6.4, vom 15. November 2020, act. 7.20, vom 4. Oktober 2021, act. 7.6.35, und vom 19. August 2022, act. 7.6.60). Die Hundehaltung und -registrierung wies wiederholt Mängel auf (siehe etwa Inspektionsberichte vom 28. Dezember 2020, act. 7.6.22, vom 4. März 2021, act. 7.6.25, vom 26. August 2021, act. 7.6.32, vom 22. April 2022, act. 7.6.52, und Schreiben des AVSV vom 25. Oktober 2021, act. 7.6.38; zum «desolaten Eindruck» siehe act. 7.6.48, S. 2).         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Die vom AVSV zur Mängelbehebung angeordneten Massnahmen setzte A.__ schleppend und bloss teilweise um (siehe etwa die Verfügung des AVSV vom 15. April 2021, act. 7.6.29, und dessen Schreiben vom 4. November 2021, act. 7.6.40). A.__ wurde mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 u.a. wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes durch mangelhafte Umzäunung sowie Mängeln in der Tierhaltung (act. 7.6.35) sowie mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung und mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Busse und Geldstrafe verurteilt (act. 7.6.60). 

Das AVSV orientierte A.__ am 6. Februar 2023 über die von ihm in Aussicht genommene Anordnung eines Tierhalteverbots und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (act. 7.6.67). Am 10. März 2023 erhielt es vom Landwirtschaftsamt die Information, dass A.__ (...) (act. 7.6.71).       

Am 16. März 2023 verfügte das AVSV unter Strafandrohung:      1.  A.__ werde es 60 Tage nach Verfügungseröffnung verboten, Tiere zu halten oder selbstständig für Dritte zu betreuen.                2.  Der Einsatz von sogenannten «Strohmännern», das heisst eine Unterbringung von Tieren von A.__ unter einem anderen Namen, werde nicht geduldet.      3.  Sollte A.__ trotz des unbefristeten Tierhalteverbots Tiere halten oder selbstständig für Dritte betreuen, würden diese unverzüglich auf dem Weg der Ersatzvornahme beschlagnahmt und auf dessen Kosten an einem geeigneten Ort untergebracht, euthanasiert oder der Verwertung zugeführt. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung (act. 7.6.72). B. B.a. Gegen die Verfügung vom 16. März 2023 erhob A.__ am 30. März 2023 Rekurs beim Gesundheitsdepartement und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er machte geltend, (...) (act. 7.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b. Mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2023 stellte das Gesundheitsdepartement die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her, soweit das angefochtene Tierhalteverbot nicht die Hundehaltung betraf. Die Vollstreckungsfrist für das Hundehalteverbot verlängerte es bis Ende Juni 2023 (act. 7.7).   B.c. Das AVSV beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies es auf die Vernehmlassung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 21. April 2023 (siehe hierzu act. 7.6). Ergänzend wies es darauf hin, dass bei einem kurzen Augenschein am 1. Juni 2023 (...). Deshalb sei die Aussage von A.__, (...), unzutreffend (act. 7.9). B.d. Am 15. Juni 2023 nahm die Ehefrau von A.__ Stellung zur Vernehmlassung des AVSV vom 1. Juni 2023. (...) (act. 7.11).       B.e. Am (...) beschlagnahmten Mitarbeitende des AVSV die (...)Hunde von A.__. Er hätte durch die Kantonspolizei abgeholt werden sollen, habe sich jedoch dieser Massnahme entzogen, indem er zu Fuss geflüchtet sei. Die Beschlagnahmung der Hunde habe sich sehr schwierig gestaltet. Insgesamt seien (...) Hunde beschlagnahmt worden. Davon hätten (...) für den Abtransport in Narkose versetzt werden müssen. Zwei Hunde (D.__ und E.__) hätten nirgends angetroffen werden können. (...) Hunde seien weder «gechipt» noch auf der Hundedatenbank registriert gewesen. Alle Hunde seien massiv «verwurmt» gewesen. Nur (...) Hunde seien nicht verletzt oder nicht unterernährt gewesen. Viele Hunde hätten an grösseren, unbehandelten, eitrigen Wunden gelitten (siehe zum Ganzen den Kontrollbericht des AVSV, act. 7.13).    

Zu diesen Feststellungen nahm A.__ (...) Stellung. Er gab an, die Hunde stets versorgt zu haben. (...) (act. 7.17).   B.f. Mit Entscheid R-23-2007 vom 15. März 2024 hiess das Gesundheitsdepartement den Rekurs von A.__ teilweise gut. Es hob das Halteverbot für Equiden ganz und dasjenige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Hunde insoweit auf, als A.__ gestattet wurde, höchstens zwei Hunde zu halten. Im Übrigen wies das Gesundheitsdepartement den Rekurs ab.    

Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, A.__ habe während einer längeren Dauer gravierende Mängel in der Tierhaltung nie nachhaltig behoben und seine Pflichten als Hundehalter derart vernachlässigt, dass die Hunde zu einem Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier in der Umgebung geworden seien. Die Äusserungen von A.__ sowie sein unkooperatives Verhalten bei früheren Kontrollen und bei der Beschlagnahmung würden ausserdem auf eine fehlende Einsicht schliessen lassen. Deshalb sei die Anordnung eines Tierhalteverbots im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das vom AVSV angeordnete absolute Tierhalteverbot sei indessen unverhältnismässig (act. 2).       B.g. Für die am 6. Juli 2022, 24. August 2022, 10. Januar 2023, 22. Januar 2023 und 6. September 2023 festgestellten Mängel in der Tierhaltung wurde A.__ mit Strafbefehl vom 25. März 2024 verurteilt (u.a. wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tierquälerei und mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes, act. 7.21). C. Gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements (fortan: Vorinstanz) R-23-2007 vom 15. März 2024 erhob A.__ (fortan: Beschwerdeführer) am 30. März 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids insoweit, als darin die Hundehaltung auf zwei Tiere beschränkt sowie die Haltung von Ziegen und Schafen gänzlich verboten worden sei. Ein Halteverbot für Ziegen und Schafe betreffe seine Lebenseinstellung und Lebensplanung. Er ersuche darum, weiterhin Schafe und Ziegen halten zu können und zukünftig die Möglichkeit zu behalten, wieder als Landwirt zu arbeiten, auch wenn er zurzeit als (...) erwerbstätig sei. Er wolle lediglich einige wenige Schafe und Ziegen als Hobby halten. Für seine Tiere habe er nur das Beste, nie etwas Schlechtes gewollt (act. 1).  

Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und hielt ergänzend fest, dass dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bereits im Rekursverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Form des gelockerten Tierhalteverbots Nachachtung verschafft worden sei (act. 6).

In der Stellungnahme vom 18. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Er führte aus, die Schafe und Ziegen seien bis auf (...) Tiere verkauft worden. Diese seien bei ihm im neuen Zuhause in Y.__ untergebracht (act. 9; zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Bildern einzelner seiner Tiere siehe act. 11).   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, worin das gegen ihn verhängte Tierhalteverbot teilweise bestätigt wurde, zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2024 wurde am 30. März 2024 (Datum Postaufgabe; act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Vom Beschwerdeführer bestritten und nachfolgend zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots erfüllt sind. Zu Recht unbestritten ist dabei, dass mit Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455, TSchG) eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, BV) besteht, die es erlaubt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; siehe hierzu BGer 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1) in Form eines Tierhalteverbots einzuschränken. bis

Der Zweck der Tierschutzgesetzgebung liegt im Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Tierschutzverordnung, SR 455.1, TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Die Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen u.a. der Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Dabei ist u.a. zu gewährleisten, dass die Böden ausreichend sauber sind und dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Pflege ist so auszugestalten, dass Krankheiten und Verletzungen vorgebeugt wird (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Insbesondere sind Hufe, Klauen und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 TSchV). Ausserdem ist die tierhaltende Person dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV).

Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG u.a. das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Massgebend ist eine objektive Unfähigkeit, Tiere zu halten. Diese kann verschiedene in der Person der Tierhalterin oder des Tierhalters begründete Ursachen haben (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBl 2003 657 ff., 680 Mitte). Ein Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung (siehe hierzu Art. 26 ff. TSchG) kommt es nicht auf ein Verschulden der Tierhalterin oder des Tierhalters, sondern lediglich auf das Vorliegen eines rechtswidrigen Zustands an (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Tierhalteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Bei der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Frage, ob (und bejahendenfalls in welchem inhaltlichen sowie zeitlichen Umfang) ein Tierhalteverbot auszusprechen ist, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.1), wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV) zu beachten ist (VerwGE B 2023/41 vom 2. Mai 2023 E. 2.1.1 am Schluss). Ob eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorliegt, hat das Verwaltungsgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition zu prüfen (Art. 61 Abs. 1 VRP; vgl. BGE 140 II 199 f. E. 5.8.2; siehe zum Ganzen VerwGE B 2023/45 vom 5. Juni 2023 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer wurde wegen wiederholter und teilweise schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des TSchG und der TSchV (rechtskräftig) verurteilt. So wurde er mit Strafbefehl vom 11. März 2020 wegen einer Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV bestraft (act. 7.6.4). Es folgten weitere Bestrafungen u.a. wegen Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 7 TSchV [entweichungssicheres Gehege]; Strafbefehl vom 15. November 2020, act. 7.6.20), wegen mehrfacher Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c [entweichungssicheres Gehege], Art. 71 Abs. 2 TSchV [mangelhafter Auslauf für Hunde], Art. 10 und Anhang 1 Tabellen 4 und 5 TSchV [Mindestflächen für Schafe und Ziegen]; Strafbefehl vom 4. Oktober 2021, act. 7.6.35), wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG [Zurücklassen der Schafe]) sowie mehrfacher Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV [Pflege und Unterbringung von kranken Tieren], Art. 5 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [SR 455.110.1; Klauenpflege bei Schafen und Esel], Art. 45 Abs. 1 TSchV [verschmutztes Wasser bei Schweinen], Art. 47 TSchV [unzureichende Liegeflächen bei Schweinen], Art. 10 und Anhang 1 Tabelle 4 TSchV [Überbelegung bei Schafen], Art. 4 Abs. 1 TSchV [ungeeignetes Futter für Welpen], Art. 27 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [unzureichender Kälteschutz bei Schweinen] und Art. 54 Abs. 1 TSchV [unzureichende Schur]; Strafbefehl vom 19. August 2022, act. 7.6.60) und zuletzt wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 TSchV [mangelhafte Pflege], Art. 4 TSchV [mangelhafte Fütterung] und Art. 73 TSchV [ungenügende Sozialisation der Hunde]) sowie mehrfacher Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 TSchV [unkontrollierte Vermehrung], Art. 6 und Art. 36 TSchV [fehlender Witterungsschutz], Art. 7 Abs. 4 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren [Ablammen im Winter], Art. 3 und Art. 71 TSchV [ungenügende Sauberkeit und Hygiene], Art. 71 TSchV [ungenügender Auslauf 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen bleibt, ob das von der Vorinstanz (teilweise) bestätigte Tierhalteverbot im öffentlichen Interesse liegt (E. 3.1 hiernach) und verhältnismässig ist (E. 3.2 hiernach). Diese ordnete ‒ wie gesehen (vgl. lit. B.f hiervor) ‒ ein unbefristetes Tierhalteverbot an, von dem lediglich die Haltung von Equiden sowie von zwei Hunden ausgenommen ist (act. 2). und ungenügende Beschäftigung der Hunde], Art. 72 TSchV [fehlendes Liegematerial, fehlende erhöhte Liegeflächen und Rückzugsmöglichkeiten] sowie Hinderung einer Amtshandlung des AVSV [Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, SR 311.0, StGB]; Strafbefehl vom 25. März 2024, act. 7.21). Vor dem Hintergrund dieser wiederholten Bestrafungen wegen zahlreicher und zunehmend gravierenderer Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hat die Vorinstanz (act. 2, E. 2.2) zu Recht erkannt, dass der zu einem Tierhalteverbot führende Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert behauptet (act. 1 und act. 9), dass die in den jeweiligen Strafbefehlen festgehaltenen Tatsachen unzutreffend wären. Vielmehr decken sich die entsprechenden Feststellungen mit der vom AVSV u.a. in den Inspektionsberichten einlässlich dokumentierten mangelhaften Tierhaltung des Beschwerdeführers.

Das öffentliche Interesse (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 BV) an einer artgerechten Tierhaltung ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1). Die Anordnung von Massnahmen zur Durchsetzung des verfassungs- und gesetzesrechtlich vorgeschriebenen Tierschutzes, hier in Form eines Tierhalteverbots, liegt folglich ebenfalls im öffentlichen Interesse. 3.1.

Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV), was insbesondere bei Grundrechtseinschränkungen zu beachten ist (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8). Es ist offensichtlich und unbestritten, dass das von der Vorinstanz angeordnete Tierhalteverbot geeignet ist, weitere tierschutzrechtliche Verfehlungen durch den 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer zu verhindern, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.        

Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit unter den Aspekten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des von der Vorinstanz angeordneten Tierhalteverbots fällt ins Gewicht, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers über mehrere Jahre zahlreiche und teilweise schwere Mängel aufwies. Über einen längeren Zeitraum hinweg setzte der Beschwerdeführer seine Tiere klar unzureichenden hygienischen Verhältnissen aus. Die Tierpflege wurde von ihm teilweise gravierend vernachlässigt und einzelne Tiere sind wiederholt in einem schlechten Pflege- bzw. Gesundheitszustand angetroffen worden (siehe etwa die zahlreichen Bilder in act. 7.6.73). Die Tierhaltung des Beschwerdeführers verletzte nicht bloss die Würde der Tiere, sondern führte wiederholt zu beträchtlichen Leiden mit teilweise qualvollem Tod. Beispielsweise (...). 3.2.1.

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils nicht kooperativ zeigte und trotz zahlreicher Beanstandungen mit Aufforderungen zur Mängelbehebung (etwa act. 7.6.22, act. 7.6.25 und act. 7.6.32), Ermahnungen (act. 7.6.29 und act. 7.6.40), Kürzungen von Direktzahlungen (act. 7.6.14 und act. 7.6.57) und Strafbefehlen (u.a. wegen Tierquälerei und Hinderung einer Amtshandlung, siehe E. 2.3 hiervor) keine ernsthafte Einsicht in sein tierschutzrechtliches Fehlverhalten zeigte. Namentlich leistete er auch u.a. behördlichen Aufforderungen zur umgehenden tierärztlichen Behandlung kranker Tiere oder einer tierärztlich angeordneten Euthanasie eines kranken Schafsbocks keine Folge (siehe hierzu sowie zur Bestrafung wegen Hinderung einer Amtshandlung act. 7.21), womit er nebst der fehlenden Kooperationsbereitschaft seinen fehlenden Willen bzw. seine fehlende Fähigkeit zeigte, seinen Tieren (dringend) benötigte Behandlungen zukommen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch beim Vollzug der Tierseuchen- und Hundegesetzgebung bzw. der dort geregelten Kennzeichnung und Registrierung der Tiere wiederholt eine fehlende Kooperationsbereitschaft zeigte (siehe etwa act. 7.6.29 und act. 7.13). Die scheinbar grundsätzlich fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten zeigt sich auch daran, dass er die Schuld für die Mängel in der Tierhaltung grösstenteils nicht bei sich selbst, sondern bei anderen sieht (wie etwa [...], act. 1, oder [...], act. 9, S. 2; siehe auch act. 7.17) und nach wie vor in tatsachenwidriger Weise behauptet, seine Hunde gut versorgt und gefüttert (act. 1, S. 1; siehe auch die Selbstdarstellung in act. 7.17) bzw. die Schafe und Ziegen immer gut versorgt zu haben (act. 9, S. 1). Er tut ausserdem die anlässlich der Kontrollen festgestellten Mängel als nicht aussagekräftige Momentaufnahmen ab (act. 9), was in klarem Widerspruch steht zu den während eines längeren Zeitraums wiederholt festgestellten 3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und jeweils abgemahnten tierschutzwidrigen Umständen. Zudem lassen namentlich der anlässlich der Kontrollen wiederholt festgestellte schlechte Ernährungs- und Gesundheitszustand mehrerer Tiere offenkundig auch über den Moment hinausgehende retrospektive und prognostische Schlüsse auf die Tierhaltung des Beschwerdeführers zu. An den ausgewiesenen zahlreichen und teilweise gravierenden Verstössen gegen die Tierschutzbestimmungen vermögen deshalb auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder gesunder Tiere (act. 11) nichts zu ändern. Abgesehen davon vermag die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen ‒ selbst bei einer Mehrzahl der gehaltenen Tiere ‒ die immer wieder festgestellten Zuwiderhandlungen bei einzelnen anderen Tieren nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Tierschutz bei jedem einzelnen Tier einzuhalten (BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.2.3). Von Bedeutung ist ausserdem, dass die Vorinstanz diesem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkt in ausreichender Weise Rechnung getragen hat, indem sie die Haltung von Equiden und zwei Hunden vom Verbot ausnahm (siehe hierzu auch E. 3.2.3 hiernach).        

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des von der Vorinstanz (teilweise) bestätigten Tierhalteverbots ist des Weiteren zu beachten, dass es inhaltlich nicht absolut gilt, sondern dem Beschwerdeführer immerhin die Haltung von Equiden und zwei Hunden gestattet ist. Damit wird ihm einerseits die Gelegenheit eingeräumt, sich längerfristig als Tierhalter zu bewähren. Anderseits verfügt der Beschwerdeführer aufgrund der eingeschränkten Tierhaltung weiterhin über eine für sein Gefühlsleben wichtige affektwirksame Ressourcenquelle (zur geltend gemachten emotionalen Verbundenheit mit Tieren siehe act. 1, S. 2). Im Übrigen hinderte die behauptete emotionale Verbindung zu den Tieren den Beschwerdeführer nicht daran, jedenfalls einen Teil davon während längerer Zeit wiederholt und teilweise in gravierender Weise trotz mehrmaliger konkreter behördlicher Aufforderungen zur tierschutzgerechten Haltung – und damit wider besseren Wissens – in schwerer Weise zu vernachlässigen (siehe etwa E. 3.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass namentlich die geltend gemachte individuelle Gefühlsbindung an einzelne alte Tiere (siehe act. 1, S. 2) (...) nicht entgegenstand (siehe hierzu act. 9). Es ist im Übrigen weder ersichtlich noch im Beschwerdeverfahren konkret geltend gemacht, dass (...) nicht hinreichend Rechnung getragen wäre (siehe hierzu die Ausführungen in act. 9).   

Des Weiteren wird der Beschwerdeführer durch das Verbot nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz getroffen, bezieht er doch seinen Lebensunterhalt aus einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (act. 1, S. 2). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (...) (siehe zur entsprechenden Meldung des Landwirtschaftsamts vom 10. März 2023, act. 7.6.71). Allerdings scheint (...) nicht einer (nachhaltigen) 3.2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Einsicht in das ausgewiesene Unvermögen zur tierschutzgerechten Haltung zu entspringen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer zunächst geplant hatte, (...). Vor diesem Hintergrund ist (...) keine aufrichtige und nachhaltige Verhaltensänderung ausgewiesen, die zukünftig eine tierschutzgerechte Haltung namentlich von Schafen und Ziegen bzw. von anderen, nicht vom angefochtenen Tierhalteverbot ausgenommenen Tieren erwarten liesse.

Die gesamten Umstände liessen und lassen insgesamt keine gute Prognose über den Willen bzw. die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu einer tierschutzkonformen Tierhaltung zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausging, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung – jedenfalls soweit sie über die Haltung von Equiden und zweier Hunde hinausgeht – gewährleisten (zum Zweck des Tierhalteverbots, nebst der Wiederherstellung des Tierwohls zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, siehe BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vorinstanz bejahte auch zu Recht die Frage, dass zum Schutz der Würde und des Wohlergehens der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere kein milderes Mittel als ein unbefristetes Tierhalteverbot mehr offensteht. Nur durch dieses Verbot war und ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine weitere gesetzwidrige Tierhaltung praktiziert. Zu beachten ist sodann, dass nicht ausgeschlossen ist, das unbefristete Tierhalteverbot in der Zukunft anzupassen. Denn in Anbetracht des Dauerverfügungscharakters steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen, wenn sich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und mit ihm die mass-gebliche Prognose über sein zukünftiges Verhalten nachträglich erheblich verändern sollten (VerwGE B 2023/45 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt erweist sich das von der Vorinstanz nach Art. 23 Abs. 1 TSchG teilweise bestätigte Tierhalteverbot unter allen Gesichtspunkten als geeignet, erforderlich und zumutbar. 3.2.4.

Was das Verbot betreffend die Haltung von mehr als zwei Hunden anbelangt, hat die Vorinstanz zusätzlich auf das kantonale Hundegesetz (sGS 456.1, HuG) hingewiesen (act. 2, E. 2.1), für dessen Vollzug ebenfalls das AVSV zuständig ist (Art. 1 der Hundeverordnung, sGS 456.11, Hundeverordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a HuG haben Hundehalterinnen und Hundehalter u.a. dafür zu sorgen, dass der Hund Mensch und Tier nicht gefährdet (lit. a), Dritte nicht belästigt (lit. b) und jederzeit wirksam unter Kontrolle ist (lit. c). Bei Herdenschutzhunden und dergleichen gelten die Sorgfaltspflichten unter Berücksichtigung von deren besonderem Einsatzzweck (Art. 6 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.     Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Abs. 2 HuG). Das AVSV kann insbesondere – beschränkt auf das Kantonsgebiet (Art. 19 HuG) – ein befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen anordnen (Art. 18 Abs. 1 lit. h HuG).

Die Hundehaltung des Beschwerdeführers verletzte nicht nur die bundesrechtlichen Tierschutzbestimmungen, sondern zusätzlich wiederholt und gravierend die öffentliche Sicherheit und Ordnung (zum Verhältnis des bundesrechtlichen Tierschutzes zum kantonalrechtlichen Schutz vor gefährlichen Hunden siehe BGer 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2; zu den wiederholt verursachten Bissverletzungen siehe etwa den Strafbefehl vom 19. August 2022, act. 7.6.60, S. 3 Mitte, sowie zum aggressiven Hundeverhalten und -lärm etwa act. 7.6.12, act. 7.6.18 und act. 7.6.54). Ob ein Verbot zur Haltung von mehr als zwei Hunden nach dem HuG rechtens wäre, kann letztlich offenbleiben, nachdem sich das schweizweit geltende Halteverbot bereits nach Art. 23 TSchG als geboten erweist (siehe E. 3.2.4 hiervor). 4.2.

Gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5.1.

Amtliche Kosten von CHF 1'500 erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 5.1 hiervor) entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. 5.2.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP). 5.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.08.2024 Tierhalteverbot. Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes. Aufgrund wiederholter Bestrafungen wegen zahlreicher und zunehmend gravierender Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ist das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete unbefristete Verbot, Tiere zu halten (ausgenommen vom Verbot ist die Haltung von Equiden und zwei Hunden) gesetzmässig. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, da dem Beschwerdeführer immerhin noch die Haltung von Equiden und zwei Hunden erlaubt bleibt. (Verwaltungsgericht, B 2024/56)

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2026-04-10T07:15:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/56 — St.Gallen Verwaltungsgericht 12.08.2024 B 2024/56 — Swissrulings