Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.04.2025 Entscheiddatum: 17.03.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2025 Umwelt- und Gewässerschutzrecht, Kostenersatzpflicht, Art. 59 USG, Art. 54 GSchG. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bejaht (E. 2). Die Verunreinigung des Bodens mit Diesel war alleinige Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Sicherheitsmassnahmen. Deshalb durften ihm als Verhaltensstörer (durch Unterlassen) die Kosten der Behebungsmassnahmen auferlegt werden (E. 4 f.), (Verwaltungsgericht, B 2024/216) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_194/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 17. März 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger
Geschäftsnr. B 2024/216
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Kosten von Behebungsmassnahmen
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2/12 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B.__, Y.__, ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__. Nach der Gewässerschutzkarte des Kantons St. Gallen befindet sich die Parzelle Nr. 0000_ im Gewässerschutzbereich Au. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ ist es der Wohn- Gewerbe-Zone WG2 zugewiesen. Das Grundstück ist mit dem Einfamilienhaus Assek.- Nr. 0001_ und mehreren Nebenbauten, insbesondere einem Wellblechhäuschen bzw. Gerätehaus überbaut. Die Liegenschaft Nr. 0000_ war im Jahr 2022 und ist nach wie vor an A.__ und seine Frau mit ihren drei Kindern vermietet (vgl. VerwGE B 2023/240 vom 17. Januar 2024 Sachverhalt Bst. B/b, B 2023/240 act. 2, B 2024/216 act. 10/27, https://www.geoportal.ch, Stand: 20. Februar 2025). B. a. Am 4. Oktober 2022 führte die Kantonspolizei Thurgau (Kapo TG) im Beisein von A.__ und seiner Familie sowie von Mitarbeitern der Kantonspolizei St. Gallen eine Hausdurchsuchung auf Parzelle Nr. 0000_ durch. Die zuständige Mitarbeiterin des von der Kapo TG aufgebotenen Umweltschadendienstes des Amtes für Umwelt (AfU) und des Amtes für Wasser und Energie (AWE) stellte dabei fest, dass die Steinplatten und der Boden im und vor dem Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ mit einer unbestimmten Menge Diesel(öl) kontaminiert seien. Am 7. Oktober 2022 liess die Kapo TG die im Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ vorgefundenen vier Kunststofffässer mit mutmasslich je 220 l Volumen (1 Fass mit ca. 170 l gefüllt, 1 Fass mit ca. 30 l gefüllt) sowie einen Kunststoff- und einen Plastikkanister (mit ca. 30 l bzw. 1 l Diesel gefüllt) fachgerecht sicherstellen und für das gegen A.__ eingeleitete und mit Urteil des Bezirksgerichts X.__ S2.2024.2 vom 29. April 2024 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren einlagern. Auf Anweisung des Umweltschadendienstes vom 6. und 11. Oktober 2022 hin liess die Bauverwaltung Z.__ den mit Diesel verunreinigten Boden und die damit verunreinigten Steinplatten im und vor dem Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ am 26. und 27. Oktober 2022 von der C.__ AG, Z.__ und der D.__ AG Z.__ entfernen und entsorgen sowie mit unverschmutztem Aushub, Humus und Gartenplatten wiederherstellen (act. 10/18/1-6, Beilagen zu act. 10/18/13, Beilagen zu act. 10/21 und 23). b. Am 14. Dezember 2022 stellte die Bauverwaltung Z.__ A.__ für die von der C.__ AG in Rechnung gestellten Arbeiten (insgesamt CHF 2'821.15; im Einzelnen: CHF 1'629.70 [Gartenhaus ausräumen und entfernen, dieselverschmutzten Humus und Aushub entfernen und entsorgen] + CHF 1'274.00 [Grube mit Aushubmaterial und Humus verfüllen, Gartenhaus
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3/12 wieder platzieren und Gartenplatten darin verlegen] - CHF 203.25 [Rabatt] - CHF 81.00 [Skonto] + CHF 201.70 [Mehrwertsteuer]) sowie für den der Bauverwaltung entstandenen (Organisations-)Aufwand (pauschal CHF 300) Rechnung. Den gegen die Rechnung vom 14. Dezember 2022 von A.__ erhobenen Rekurs wies der Gemeinderat Z.__ mit Entscheid vom 3. April 2023 ab (act. 10/18/6-8, 13). c. Dagegen rekurrierte A.__ am 17. April 2023 an das Bau- und Umweltdepartement (BUD, Verfahren 23-2790). Eine von ihm am 1. Mai 2023 erhobene Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des BUD vom 20. April 2023 schrieb die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts mit Entscheid B 2023/93 vom 25. Mai 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Mit Entscheid B 2023/240 vom 17. Januar 2024 hiess der verfahrensleitende Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde von A.__ gegen die abschlägige Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 9. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege gut, hob diese Verfügung auf und gewährte A.__ im Rekursverfahren 23-2790 die Befreiung von Verfahrenskosten. Am 11. Juli 2024 reichten das AFU einen Amtsbericht und am 19. Juli 2024 die Kapo TG Akten ein. Dazu liess sich A.__ am 17. August 2024 vernehmen. Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies das BUD den Rekurs ab (act. 2, act. 10/1, 2, 21, 23, 27). C. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 5. November 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. November 2024 und Ergänzung vom 5. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, dem Sinn nach mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid und damit auch der erstinstanzliche Entscheid des Rates der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) vom 3. April 2024 samt der Rechnung ihrer Bauverwaltung vom 14. Dezember 2022 (kostenfällig) aufzuheben. Am 14. Januar 2025 schloss die Vorinstanz und am 21. Januar 2025 die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. 1, 7, 9, 12). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 10. November 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. Januar 2025 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Der Beschwerdeführer als
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4/12 Adressat des von ihm angefochtenen abweisenden Rekursentscheides ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit aus Art. 43bis Abs. 1 Ingress und Bst. a VRP (in Verbindung mit Art. 25 Ingress und Bst. dbis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3, GeschR]) abgeleitet (vgl. E. 1.1 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7). Dies wird von keiner Seite in Zweifel gezogen und ist auch nicht zu beanstanden, da der Entscheid des Rates der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2023 nicht zwingend als «selbständige Verfügung» im Sinne von Art. 41 Ingress und Bst. h Ziff. 5 VRP zu qualifizieren ist (vgl. dazu U. GMÜNDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 73-75 zu Art. 41 VRP, mit Hinweisen; anders: Entscheide der Verwaltungsrekurskommission I/2-2012/29 vom 6. Dezember 2012 E. 1 betreffend Kosten der Ersatzvornahme und I/2-2018/43 vom 25. April 2019 E. 1a betreffend Kosten zur Behebung eines Ölunfalles, bestätigt mit VerwGE B 2019/107 vom 9. Oktober 2019 und BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020, in: URP 2021, S. 411 ff.). 3. Soweit der Beschwerdeführer an seinen bereits im Rekursverfahren (act. 10/1, 4, 27) vorgebrachten Gehörsrügen festhält (act. 7), stossen seine Vorbringen ins Leere: Selbst wenn die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von (Art. 4 Ingress und Bst. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, in Verbindung mit) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), insbesondere sein Recht, sich vor Erlass des Entscheids vom 3. April 2023 zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. dazu BGE 149 I 91 E. 3.2, mit Hinweisen), im erstinstanzlichen Verfahren verletzt haben sollte, konnte dieser Mangel im vorinstanzlichen Rekursverfahren ausnahmsweise geheilt werden (vgl. dazu BGE 150 I 174 E. 4.4, mit Hinweisen, und zutreffende E. 2.2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 7 f.). Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (mehr), dass die am 26. und 27. Oktober 2022 von der C.__ AG und der D.__ AG im Auftrag der Bauverwaltung der Beschwerdegegnerin und auf entsprechende Anweisung des kantonalen Umweltschadendienstes vom 6. und 11. Oktober 2022 hin durchgeführten Eingriffe (Entfernung und Entsorgung des dieselverschmutzten Materials, Wiederauffüllung der Grube) zur Behebung eines Schadens im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, SR 814.01, USG), Art. 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20, GSchG) und Art. 51 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2,
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5/12 GSchVG), d.h. zur Wiederherstellung des polizeikonformen Zustands im Verfahren des unmittelbaren Vollzugs (antizipierte Ersatzvornahme), vorgenommen worden sind (vgl. dazu B. WAGNER PFEIFFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N 15-26 zu Art. 54 GSchG; H. R. TRÜEB, in: Vereinigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Stand: März 1998 - Januar 2003, N 4 sowie 35-37 zu Art. 59 USG), und damit diesbezüglich zeitliche Dringlichkeit bestand bzw. Gefahr in Verzug lag (vgl. dazu Art. 15 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 VRP). Es steht ausser Frage, dass es sich bei Diesel(-öl) bereits in kleinen Mengen um eine umwelt- und wassergefährdende Flüssigkeit handelt und zwischen der Feststellung der Dieselverunreinigung auf Parzelle Nr. 0000_ am 4. Oktober 2022 (Beilage zu act. 10/21) und deren Behebung am 26./27. Oktober 2022 keine Zeit verblieb, um die Eingriffe vom Pflichtigen auf dem Verfügungswege zu verlangen (vgl. dazu auch zutreffende E. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 13-15). Hinzu kommt, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, der Beschwerdeführer könne für eine fachgerechte Entsorgung keine Gewähr bieten, so dass auch insoweit eine antizipierte Ersatzvornahme zulässig gewesen sei; die entsprechende Feststellung wird vorliegend nicht mehr bestritten. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (act. 7). Es sei nicht nachgewiesen, dass im Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ Diesel ins Erdreich gelangt sei. Er halte daran fest, dass es sich dabei um Regenwasser gehandelt habe, welches ins Gerätehaus eingedrungen sei. 4.1. Niemand darf lediglich aufgrund blosser Unterstellungen oder Vermutungen über einen umweltrechtlichen Verschmutzungsvorgang zum Kostenersatz verpflichtet werden. Ein solcher Vorgang ist jedoch häufig nicht mehr in allen Einzelheiten feststellbar. Es muss ausreichen, dass die Behörde nachweist, wie sich eine Umwelt- bzw. Gewässerverunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ereignete (vgl. BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 4.5.1, mit Hinweisen). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 21 Abs. 3 VRP) bedeutet unter anderem, dass die Behörde frei darüber befindet, ob anhand der vorhandenen Beweismittel eine Tatsache nach dem gesetzlich geforderten Beweismass als bewiesen gilt oder ob die Behörde weitere Beweise erheben muss. Wenn eine Behörde zum Schluss kommt, dass eine Tatsache bereits genügend bewiesen ist und die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nichts an der Überzeugung der Behörde ändern könnte, kann sie auf deren Abnahme verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ohne den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 VRP) zu unterlaufen (vgl. dazu VerwGE B 2020/204 vom 8. März 2021 E. 5.3, mit Hinweisen).
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6/12 4.2. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, wonach es sich bei der versickerten Flüssigkeit um Diesel gehandelt habe (Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids [act. 2, S. 9]), in erster Linie auf die Erkenntnisse der zuständigen Sachbearbeiterin des Umweltschadendienstes des AFU und des AWE anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Oktober 2022 (vgl. dazu Schadenfallprotokoll mitsamt beigelegten Fotografien, Beilagen zu act. 10/21). Diese hielt im Schadenprotokoll fest, dass die Steinplatten und der Boden im und vor dem Geräteschuppen auf Parzelle Nr. 0000_ mit einer unbekannten Menge Diesel kontaminiert gewesen sei, was das Erdreich gefährdet habe. Gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien – etwa innere Widersprüche, offensichtliche Lückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen –, welche die Überzeugungskraft dieser Einschätzung der kantonalen Umweltschutz- (Art. 42 Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1, in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.11) bzw. Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 Abs. 1 GSchG und Art. 47 Abs. 1 GSchVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.21) ernsthaft zu erschüttern vermöchten, liegen nicht vor (vgl. zum erhöhten Beweiswert von Stellungnahmen von Fachstellen VerwGE B 2023/30 vom 14. August 2023 E. 3.3.5, mit Hinweisen). Namentlich gilt dies für die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien (Beilage zu act. 10/18/13), welche gemäss diesem belegen sollen, dass das Dach des Gerätehauses undicht und der Boden und die Steinplatten deswegen mit Regenwasser und nicht mit Diesel durchnässt gewesen seien. Diese Fotos datieren vom 9. März 2023 und wurden damit nach der Entfernung und Entsorgung des dieselverschmutzten Materials und der Wiederauffüllung der Grube am 26. und 27. Oktober 2022 aufgenommen. Vor diesen Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht als mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet hat (vgl. dazu auch die von der Vorinstanz erwähnte Stellungnahme der Kapo TG vom 19. Juli 2024 mit Beilagen, act. 10/23, sowie das von ihr angeführte E-Mail von Thomas Hungerbühler, Mitglied der Geschäftsleitung der C.__ AG, vom 28. März 2023, act. 10/18/14), selbst wenn der Umweltschadendienst auf die Analyse der zur Identifikation gezogenen Proben verzichtet hat (vgl. Schadenprotokoll, S. 2). 4.3. Durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Diesel-Behältnisse im Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ weder auf einer Auffangwanne noch einem Betonboden mit Randerhöhung gelagert worden und diese fehlenden Sicherungsmassnahmen natürlich kausal dafür gewesen seien, dass der ausgelaufene Diesel in den Boden habe versickern können (Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids [act. 2, S. 12]). Die Bewertung der Unmittelbarkeit und damit die Beantwortung
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7/12 der Frage, ob der Beschwerdeführer als Verhaltens- und Zustandsstörer zu qualifizieren ist, ist sodann – im Unterschied zur natürlichen Kausalität (vgl. dazu BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.5, mit Hinweisen, in: URP 2020, S. 755 ff.) – keine Frage des Sachverhalts, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. dazu E. 5.2 hiernach). 5. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegte (alleinige) Kostenersatzpflicht (act. 7). Er habe die Steinplatten und den Boden im Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ nicht verunreinigt. Die Beamten der Kapo TG hätten den Diesel im Rahmen der Hausdurchsuchung verschüttet. 5.1. Laut Art. 59 USG und Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung bzw. Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung (einer Einwirkung bzw. eines Schadens) treffen, dem Verursacher überbunden (vgl. dazu auch Art. 2 USG und Art. 3a GSchG). Art. 59 USG und Art. 54 GSchG legen nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenpflichtig erklärt. Verhaltensstörer ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Die Kostenpflicht setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privatoder strafrechtliches) Verschulden voraus. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenauflage im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220, OR) analog heranzuziehen sind (vgl. dazu BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 E. 5.1, mit Hinweisen). Darüber hinaus kann der wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung getragen werden und haben auch Billigkeitsüberlegungen ihren Platz (vgl. dazu 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 7.1, mit Hinweisen).
Um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen, ist die natürliche Kausalität zwar erforderlich, aber nicht genügend. Zur Begrenzung der Kostenpflicht der Verursacher hat die Rechtsprechung das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.3.2, mit Hinweisen). Danach kommen als polizeirechtlich erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht, die bereits selbst die Grenze zur Gefahr
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8/12 überschritten haben; entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen scheiden aus (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2a, mit Hinweisen). Das kostenbegründende Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen. Ein Unterlassen wirkt jedoch nur dann haftungsbegründend, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln besteht (vgl. dazu WAGNER PFEIFFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 53 zu Art. 54 GSchG). Als Zustandsstörer fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, Pächter, Verwalter oder Beauftragte in Betracht (vgl. dazu BGer 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 10.1, mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 853 ff.).
Zu ersetzen sind nur diejenigen Kosten, die für notwendige und zweckmässige Massnahmen zu üblichen Preisen anfallen. Dabei verfügt die Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum. Namentlich wenn es um die Behebung aktueller Gefahrensituationen geht, die ein rasches Handeln notwendig machen, können Kosten nicht schon als unangemessen gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit geringerem Aufwand möglich gewesen wäre; offensichtlich unnötige oder unzweckmässige Aufwendungen sind jedoch nicht zu ersetzen. Die mit derartigen Kosten belastete Partei hat das Recht, spezifizierte Angaben zu verlangen und die Notwendigkeit der getroffenen Massnahmen allenfalls zu bestreiten; eine pauschale Rechnungsstellung genügt nicht (vgl. dazu BGer 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1, mit Hinweisen). Erfordert z.B. ein Eingriff ins Erdreich zum Entfernen der gewässergefährdenden Schadstoffe nachher die Wiederauffüllung der geschaffenen Grube, so erscheint es nach der Lehrmeinung von WAGNER PFEIF- FER (in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 34 zu Art. 54 GSchG) gerechtfertigt, den unmittelbaren Zusammenhang zur Beseitigung der Störung zu bejahen, wenn die Behörden diese Massnahme aus Sicherheitsgründen unverzüglich im unmittelbaren Vollzug an Stelle des Pflichtigen durchführen. Die Einschätzung der Gefahrenabwehr erfolgt aus der Sicht ex ante. Erweist sich die Gefahr im Nachhinein als weniger gravierend als anfänglich vermutet, so schliesst dieser Umstand allein die Kostenüberwälzung nach Art. 54 GSchG nicht aus. Erweist sich ein behördlicher Einsatz ex post als eindeutig übermässig, so stellt dies immerhin einen Grund für eine Herabsetzung der Kostenforderung dar (vgl. dazu WAGNER PFEIFFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 24 zu Art. 54 GSchG). 5.2. 5.2.1. Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12) nachvollziehbar dargetan hat, hatte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 als Mieter der Liegenschaft Nr. 0000_ die rechtliche und tatsächliche Gewalt über das Gerätehaus und damit auch über die Dieselfässer und -kanister inne, weshalb er im Zeitpunkt der behördlichen Massnahme mindestens Zustandsstörer gewesen ist. Als weiterer Zustandsstörer fiele unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der möglichen Zustandsstörer auch der
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9/12 Eigentümer der Parzelle Nr. 0000_ in Betracht. Allerdings haben sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz eine Ausscheidung eines Kostenanteils zulasten des mutmasslich schuldlosen Eigentümers der Parzelle Nr. 0000_ verworfen. Nach dem in diesem Zusammenhang analog heranzuziehenden Art. 51 Abs. 2 OR trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Demnach wäre die alleinige Kostenüberbindung auf den Beschwerdeführer mit Blick auf den der Beschwerdegegnerin zustehenden weiten Ermessensspielraum (vgl. dazu WAG- NER PFEIFFER, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 69 zu Art. 54 GSchG) dann nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer auch als Verhaltensstörer zu qualifizieren wäre. 5.2.2. Nicht umstritten ist, dass die Dieselölgebinde auf Parzelle Nr. 0000_ vom Beschwerdeführer gelagert worden sind und er dort auch Diesel umgeschlagen hat. Der Beschwerdeführer war am 4. Oktober 2022 alleiniger Eigentümer oder Nutzer der Dieselgebinde auf Parzelle Nr. 0000_. Wie bereits ausgeführt ist überdies erstellt, dass die Diesel-Behältnisse im Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ weder auf einer Auffangwanne noch einem Betonboden mit Randerhöhung gelagert worden sind und diese fehlenden Sicherungsmassnahmen natürlich kausal dafür gewesen sind, dass der ausgelaufene Diesel in den Boden versickern konnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer eine besondere Rechtspflicht zu sicherheits- und ordnungswahrendem Handeln bestand.
Das Grundstück Nr. 0000_ befindet sich Gewässerschutzbereich Au (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Ingress und Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 111 GSchV). Unabhängig von einer allfälligen daraus resultierenden Bewilligungspflicht für die Gebinde auf Parzelle Nr. 0000_ (vgl. dazu Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV; Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 Ingress und Bst. h und j GSchV) war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 und 6 GSchG wie jedermann verpflichtet, Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden. Zudem musste er als Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss Art. 22 GSchG grundsätzlich dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Abs. 1). Bei Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen Flüssigkeitsverluste verhindert, sowie auslaufende Flüssigkeiten leicht erkannt und zurückgehalten werden (Abs. 2, vgl. dazu auch GRANDJEAN/BRIGUET, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 21 und 24 zu Art. 22 GSchG, wonach die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz [KVU] Richtlinien erlassen hat, welche den im GSchG verankerten Ermessensund Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörden konkretisieren, um eine einheitliche
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10/12 Auslegung und Anwendung von Art. 22 Abs. 2 GSchG zu ermöglichen, und der Verein CI- TEC Suisse, Aarau, die Regeln der Technik betreffend Arbeiten an wassergefährdenden Anlagen festlegt; https://www.kvu.ch, https://www.citec-suisse.ch, beide Stand: 20. Februar 2025). Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 22 Abs. 7 GSchG vorliegt, bestehen nicht (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 22. Dezember 2004, BBl 2005 937, 944, wonach für Behälter mit einem Nutzvolumen bis 20 Liter sowie für Gebinde und Gebindeabfüllstellen, die täglich mit Sichtkontrollen überwacht werden, das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten nicht erforderlich ist). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in den Erwägungen 4.2-4.5 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11 f.) dem Beschwerdeführer zu Recht vorhalten, er habe es pflichtwidrig unterlassen, die für die Lagerung und Entnahme des Diesels erforderlichen Sicherheitsmassnahmen (Erstellung einer Auffangwanne oder eines Betonbodens mit Randerhöhung) zu treffen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er solche oder anderweitige Massnahmen getroffen hätte, um auslaufenden Diesel zurückzuhalten. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. zum adäquaten Kausalzusammenhang auch BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.4, mit Hinweisen) war seine Unterlassung folglich an sich geeignet, die unmittelbare Gefahr einer Verunreinigung der Steinplatten und des Bodens im und vor dem Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ durch unbemerkt bei der Lagerung oder Entnahme aus den Gebinden austretenden Diesel zu setzen. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, dass Dritte, namentlich die an der Hausdurchsuchung vom 4. Oktober 2022 beteiligten Polizisten, Diesel aus den Gebinden entnommen sowie im und vor dem Gerätehaus auf Parzelle Nr. 0000_ verschüttet hätten. Die Verunreinigung ist allein Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Sicherheitsmassnahmen. Die Vorinstanz durfte deshalb ausschliesslich den Beschwerdeführer als Verhaltensstörer durch Unterlassung ins Recht fassen. 5.2.3. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Angemessenheit der veranschlagten Kosten nicht in Frage gestellt. Auch ist nicht erkennbar, dass einzelne Rechnungsposten fehlerhaft oder überhöht wären. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Wiederherstellungsmassnahmen und des von der Beschwerdegegnerin (pauschal) geltend gemachten Aufwands. 6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf deren Erhebung ist umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP).
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11/12 Ausgangsgemäss hat der – ohnehin nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98bis VRP).
B 2024/216
12/12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2025 Umwelt- und Gewässerschutzrecht, Kostenersatzpflicht, Art. 59 USG, Art. 54 GSchG. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz bejaht (E. 2). Die Verunreinigung des Bodens mit Diesel war alleinige Folge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Sicherheitsmassnahmen. Deshalb durften ihm als Verhaltensstörer (durch Unterlassen) die Kosten der Behebungsmassnahmen auferlegt werden (E. 4 f.), (Verwaltungsgericht, B 2024/216) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_194/2025)
2026-04-10T06:39:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen