Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/212, B 2024/213 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.02.2025 Entscheiddatum: 29.11.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 29.11.2024 Art. 95 und Art. 98 f. VRP. Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach reformatorischem Urteil des Bundesgerichts (9C_165/2024) unter Berücksichtigung des hälftigen Obsiegens und der Heilung einer Begründungspflichtverletzung. (Verwaltungsgericht, B 2024/212, B 2024/213) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 29. November 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen
Geschäftsnr. B 2024/212 B 2024/213
Verfahrensbeteiligte
Verein A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Widerruf der Steuerbefreiung (Kantonssteuern sowie direkte Bundessteuer) / Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten- u. Entschädigungsfolgen (vorher B 2023/196 und B 2023/197)
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2/7 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Der am __. Mai 19__ im Handelsregister eingetragene, im Jahr 18__ gegründete Verein A.__ (fortan Verein) bezweckt seit __. Januar 199_ den Betrieb der B.__ als soziale, gemeinnützige Institution sowie die Führung des Hotels C.__. Das am 4. Juli 2013 vom Verein eingereichte Gesuch um Steuerbefreiung wurde von der Rechtsabteilung des Steueramts mit Wirkung ab 1. Januar 2012 gutgeheissen (Verfügung vom 12. August 2013).
Am 2. September 2020 leitete das Steueramt ein Verfahren zur Überprüfung der Steuerbefreiung des Vereins in die Wege. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 widerrief es die Steuerbefreiung des Vereins rückwirkend ab 1. Januar 2018. Zur Begründung führte es aus, der Hotelbetrieb diene mit seinen Erträgen dem gemeinnützigen Zweck der Herberge nur mittelbar, weshalb er nicht als gemeinnützig gelte. Aufgrund fehlender Spartenrechnung sei im Weiteren nicht feststellbar, dass die Spenden an die Herberge bzw. deren Eigenkapital ausschliesslich und dauernd für gemeinnützige Zwecke eingesetzt würden, womit auch eine teilweise Steuerbefreiung ausser Betracht falle. Die dagegen am 25. Januar 2022 vom Verein erhobene Einsprache wurde vom Steueramt abgewiesen (Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022). B. Die vom Verein gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend die Kantonssteuer Verfahren I/1-2022/57 und Beschwerde betreffend die Bundessteuer Verfahren I/1-2022/58) wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid I/1-2022/57 und 58 vom 17. August 2023 ab.
Das Verwaltungsgericht hiess die vom Verein (fortan Beschwerdeführer) gegen den Entscheid I/1-2022/57 und 58 vom 17. August 2023 erhobenen Beschwerden gut. Es befreite den Verein für die Steuerperioden 2018 bis und mit 2021 hinsichtlich der Kantons- und der direkten Bundessteuer von der Steuerpflicht (siehe hierzu sowie bis zum dahin eingetretenen Sachverhalt VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024). C. Gegen die vom Verwaltungsgericht für die Kantons- und direkte Bundessteuer angeordnete Steuerbefreiung für die Jahre 2020 und 2021 erhob das Steueramt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es stellte den Antrag, die Steuerpflicht des Vereins per 1. Januar 2020 festzustellen. Betreffend die Steuerperioden 2018 und 2019 blieb VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 unangefochten. Mit Urteil 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde
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3/7 des Steueramts (fortan: Beschwerdegegner) gut. Es hob den Entscheid VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 auf, soweit er den Beschwerdeführer für die Jahre 2020 und 2021 von der Kantons- und direkten Bundessteuer befreite, bestätigte mithin insoweit den Widerruf der Steuerbefreiung. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren wies es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die kantonalen Rechtsmittelverfahren (vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission) neu festzusetzen. Hinsichtlich der Anwendung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, und Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, sowie Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG) kann auf die Ausführungen in VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024 E. 6.2 ff. verwiesen werden. 2. Bei der Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten der kantonalen Rechtsmittelverfahren ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Steuerbefreiung für die Jahre 2018 und 2019 (vgl. Sachverhalt, Bst. B hiervor) – und damit jedenfalls hälftig – als obsiegend zu betrachten ist. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 17. August 2023 die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat (VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024 E. 2.3). Die Entscheide der Vorinstanz waren damit nicht bloss in materieller Hinsicht in bedeutendem Umfang mangelhaft, sondern auch in formeller Hinsicht. Ohne die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Heilung dieser Gehörsverletzung, die rein prozessökonomisch bedingt war (siehe hierzu VerwGE B 2023/196 und B 2023/197 vom 7. Februar 2024 E. 2.4), wären die Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 17. August 2023 vollumfänglich aufgehoben und die Sache an sie zu neuer Entscheidung zurückgewiesen worden. Ein solcher Rückweisungsentscheid wäre einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gleichgekommen. Ausserdem ist der für die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge bedeutsame allgemeine Rechtsgrundsatz des Verursacherprinzips auch bei der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beachten (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4 und BGer
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4/7 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1). Unter diesen Umständen ist für die Zwecke der Kostenverlegung für die Beschwerdeverfahren B 2023/196 und B 2023/197 sowie die Rechtsmittelverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission von einem weitgehenden bzw. vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 3. 3.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren vollumfänglich dem unterliegenden und finanzielle Interessen verfolgenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von je CHF 750 für das Verfahren B 2023/196 betreffend Kantonssteuern und B 2023/197 betreffend direkte Bundessteuer sind angemessen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 5 DBG; Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die vom Beschwerdeführer für die beiden Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 750 sind diesem zurückzuerstatten. 3.2. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist gleichzeitig von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung analog dem Rechtsmittelentscheid (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz von je CHF 800 (act. 2 im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197) gehen somit ebenfalls vollumfänglich zulasten des Beschwerdegegners. Der vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 1'600 (vgl. act. 8.3 im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197) ist ihm zurückzuerstatten. 3.3. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen im Rahmen von CHF 1'500 bis CHF 15'000 gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel, namentlich auf den Verzicht der Vorinstanz und des Beschwerdegegners auf eine begründete Vernehmlassung (act. 7 und act. 10 im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197), die Vertrautheit des Rechtsvertreters mit den sich stellenden Rechts- und Tatfragen sowie unter Berücksichtigung der aufgrund der Begründungspflichtverletzung erschwerten Beschwerdeführung erscheint eine pauschale Entschädigung von insgesamt CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen (4 %; Art. 28bis HonO) für die Verfahren B 2023/196 und B 2023/197 angemessen.
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Der Antrag um einen Mehrwertsteuerzuschlag wurde weder in den vorinstanzlichen (siehe insbesondere act. 8.11, Rz 22 f. im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197) noch in den Verfahren vor Verwaltungsgericht begründet (act. 1 im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197). Zudem ist der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1995 als mehrwertsteuerpflichtig im UID-Register eingetragen. Eine Entschädigung des Mehrwertsteuerzuschlags fällt deshalb ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die mit der Honorarrechnung seines Rechtsvertreters belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann (statt vieler VerwGE B 2023/33 und B 2023/34 vom 8. Juni 2023 E. 4.2 mit Hinweis). 3.4. Da der Beschwerdeführer für die beiden Verfahren vor der Vorinstanz als obsiegende Partei zu betrachten ist, hat er auch hierfür einen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Er beantragte für die Verfahren vor der Vorinstanz eine mittlere pauschale Entschädigung von CHF 8'250 zuzüglich Barauslagen (act. 8.11, Rz 22, im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197). 3.4.1. Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dem Verwaltungsgericht ist eine Ermessenskontrolle von Entschädigungsentscheiden der Vorinstanz dagegen verwehrt (VerwGE B 2022/223 vom 20. März 2023 E. 2.2 letzter Absatz). Es ist deshalb auch nicht zur Ermessensausübung anstelle der Vorinstanz berufen, würde dies doch einen unzulässigen Eingriff in deren Ermessensspielraum darstellen. 3.4.2. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, dass das Verwaltungsgericht die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren verlegt (etwa die Nichtbeteiligung des entschädigungspflichtigen Beschwerdegegners am vorinstanzlichen Verfahren oder die Geringfügigkeit des Betrags, siehe hierzu VerwGE B 2011/88 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch VerwGE 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 5). Insbesondere vermag vorliegend das Interesse an der Prozessökonomie nicht zu überwiegen, weil der Beschwerdeführer die anbegehrte Pauschalentschädigung mit Hinweis auf seinen Aufwand beziffert hat (act. 8.11, Rz 22, im Verfahren B 2023/196 und B 2023/197) und die Vorinstanz deshalb bei der Prüfung von deren Angemessenheit und Notwendigkeit bzw. bei Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens erhöhte Begründungsanforderungen zu beachten haben wird. Des Weiteren geht es vorliegend nicht um die Bemessung einer blossen Umtriebsentschädigung, bei der das Verwaltungsgericht und die Vorinstanz identische Rechtsgrundlagen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) anzuwenden
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6/7 haben bzw. eine gemeinsame Praxis besteht (vgl. VerwGE 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 5). Zudem verlöre der Beschwerdeführer eine Rechtsmittelinstanz, wenn das Verwaltungsgericht anstelle der Vorinstanz über die Bemessung zu befinden hätte. Ihm bliebe diesfalls als Rechtsmittelinstanz nur noch das Bundesgericht, das indessen die Anwendung des kantonalen Rechts nur sehr eingeschränkt prüfen kann (Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG]) und dem eine Sachverhaltskontrolle grundsätzlich verwehrt ist (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 3.4.3. Die Sache ist daher zur betraglichen Festsetzung der ausseramtlichen Kosten für die beiden Verfahren I/1-2022/57 und 58 an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe auch CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, N 849; vgl. A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, N 22 zu Art. 98bis VRP). 3.5. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP und Art. 144 Abs. 3 DBG) noch ausseramtliche Kosten entschädigt (vgl. VerwGE B 2023/157 und B 2023/158 vom 16. September 2023 E. 3).
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7/7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Beschwerdegegner bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren B 2023/196 und B 2023/197 von insgesamt CHF 1'500. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 1'500 wird ihm zurückerstattet. 2. Der Beschwerdegegner bezahlt die amtlichen Kosten der Verfahren I/1-2022/57 und 58 von insgesamt CHF 1'600. Der vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 1'600 wird ihm zurückerstattet. 3. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren B 2024/212 und B 2024/213 werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Der Beschwerdegegner entschädigt den Beschwerdeführer für die Beschwerdeverfahren B 2023/196 und B 2023/197 ausseramtlich mit CHF 4'160 (einschliesslich Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). 5. Zur Bemessung und Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten in den Verfahren I/1-2022/57 und 58 wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren B 2024/212 und B 2024/213 werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
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2026-04-10T06:57:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen