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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.02.2025 B 2024/202

28. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,342 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Öffentliches Beschaffungsrecht, Rüge verschiedener vergaberechtlicher Grundsätze im Einladungsverfahren. Die Vorinstanz hat sich beim Zuschlag an die Unternehmerin mit der höchsten Punktzahl an die formulierten Vergabekriterien gehalten. Mit der Beantwortung von Fragen wurden keine wesentlichen Änderungen am Leistungsumfang vorgenommen. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Anbieter wurden eingehalten. Die Prüfung der gegen die Bewertung der Angebote nach den einzelnen Zuschlagskriterien vom drittplatzierten Anbieter erhobenen Einwendungen ergibt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bewegt hat (Verwaltungsgericht, B 2024/202).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/202 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.06.2025 Entscheiddatum: 28.02.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 28.02.2025 Öffentliches Beschaffungsrecht, Rüge verschiedener vergaberechtlicher Grundsätze im Einladungsverfahren. Die Vorinstanz hat sich beim Zuschlag an die Unternehmerin mit der höchsten Punktzahl an die formulierten Vergabekriterien gehalten. Mit der Beantwortung von Fragen wurden keine wesentlichen Änderungen am Leistungsumfang vorgenommen. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Anbieter wurden eingehalten. Die Prüfung der gegen die Bewertung der Angebote nach den einzelnen Zuschlagskriterien vom drittplatzierten Anbieter erhobenen Einwendungen ergibt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraums bewegt hat (Verwaltungsgericht, B 2024/202). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 28. Februar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/202

Verfahrensbeteiligte

A.__, Landmaschinen B.__, Beschwerdeführer,

gegen Politische Gemeinde Z.__, Vorinstanz,

A.__ AG Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Vergabe Traktor mit Frontlader

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Z.__ lud am 2. Mai 2024 sechs Unternehmen zur Einreichung eines Angebots für die Ersatzbeschaffung eines Traktors mit Frontlader ein. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien samt Gewichtung bekanntgegeben, nämlich Netto-Angebotspreis (Eintausch mitberücksichtigt) sowie prognostizierte Servicekosten für die ersten zehn Jahre (60 Prozent), Erfüllung der Anforderungen und Benutzerfreundlichkeit (20 Prozent), Lieferfrist (15 Prozent) sowie geografische Nähe der Servicestelle zum Auslieferungsort (5 Prozent) – (act. 5.1/3). Es bestand die Möglichkeit, bis am 16. Mai 2024 sachliche Fragen zu stellen. Am 17. Mai 2024 nahm die Vergabestelle zuhanden sämtlicher eingeladener Unternehmer zu den eingegangenen Fragen der Anbieter Stellung (act. 8.1).

Innert der bis 3. Juni 2024 offenen Frist reichten alle sechs eingeladenen Unternehmen ein Angebot ein. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.__ erteilte den Zuschlag mit Beschluss vom 27. September 2024 zum Preis von CHF 147’000 (inklusive Mehrwertsteuer) an die A.__ AG, Y.__, deren Angebot 5.682 von maximal 6 gewichteten Punkten erzielt hatte. Der Einzelunternehmer A.__, X.__, hatte mit seinem Angebot zum Preis von CHF 167'614.95 und 4.032 gewichteten Punkten den dritten Rang erreicht. B. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen die Zuschlagsverfügung der Vorinstanz vom 27. September 2024 mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Beschaffung neu auszuschreiben. Da sich weder die Politische Gemeinde Z.__ (Vorinstanz) noch die A.__ AG (Beschwerdegegnerin) dem sinngemässen Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ausdrücklich widersetzten, gewährte die zuständige Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung, ohne die Erfolgsaussichten näher zu prüfen, und untersagte der Vorinstanz den Vertragsschluss bis zum Beschwerdeentscheid des Gerichts. Die Kosten der Zwischenverfügung wurden bei der Hauptsache belassen (act. 6). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung und damit auch auf die Geltendmachung des Geschäftsgeheimnisses. Am 9. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Die Vorinstanz reichte keine weitere Stellungnahme ein.

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3/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.51, IVöB). Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen formelle Mängel des Vergabeverfahrens und verlangt die Aufhebung des Zuschlags sowie die erneute Durchführung des Verfahrens. Materiell beträgt sein Rückstand 1.65 Punkte auf die Beschwerdegegnerin, welche 5.682 Punkte erzielt hatte. Erweisen sich seine formellen Beanstandungen als begründet, hätte er zumindest die Chance auf die nochmalige Durchführung des Verfahrens. Er ist deshalb zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019, sGS 841.1, EGöB, Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; dazu BGer 2C_35/2017 vom 5. April 2018 = Pra 107/2018 Nr. 130). Die Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 27. September 2024 wurde mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen (Art. 56 Abs. 1 IVöB). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2 zur IVöB (für Lieferungen und Dienstleistungen ab CHF 150'000 und unter CHF 250'000). Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt (Art. 20 IVöB). Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat der Auftraggeber das Verfahren transparent, objektiv und unparteiisch zu führen. Er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 11 lit. a und c IVöB). Die Ausschreibung ist gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB als Verfügung durch Beschwerde anfechtbar. Wer vorbehaltlos die Ausschreibungs- und Einladungsunterlagen akzeptiert und diese zur Grundlage seines Angebots macht, dem ist es grundsätzlich verwehrt, nach einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens Mängel der Einladung zu rügen (vgl. GVP 2015 Nr. 41). 2.2. Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Aufgabe, die korrekte Rechtsanwendung durch die Vergabebehörde grundsätzlich frei zu prüfen.

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4/11 Wenn das materielle Recht dieser Letzteren einen weiten Ermessensspielraum einräumt, muss das Gericht darauf achten, sich nicht ungerechtfertigt in die Entscheidungsfreiheit der mit dem Zuschlag beauftragten Behörde einzumischen. Es kann in diesem Fall nur bei Missbrauch oder Überschreitung der Entscheidungsbefugnis der Vergabebehörde eingreifen, was in der Praxis einer auf die Willkür beschränkten Kontrolle gleichkommen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Vorinstanz – wie vorliegend – in der Ausübung ihres Ermessens auf die in Art. 50 Abs. 1 BV und in Art. 89 Abs. 1 KV verankerte Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 4 IVöB; VerwGE B 2020/195 vom 20. Juli 2021 E. 2.2.1). Ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht namentlich bei der Beurteilung von Offerten, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3; VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung verschiedener vergaberechtlicher Grundsätze. Er macht geltend, im Rahmen der Fragerunde habe die Vorinstanz nachträglich wesentliche Änderungen an der Ausschreibung vorgenommen. Z.B. sei dadurch nicht mehr ersichtlich gewesen, wie breit der Traktor bzw. die Toleranz zur Vorgabe sein dürfe. Nach der Fragenbeantwortung hätten keine Rückfragen mehr gestellt werden können. Auch bei der Bremswirkung sei plötzlich auf das Erfordernis der Vierradbremse verzichtet worden. 3.1.2. Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 und Art. 36 lit. b IVöB). Unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz ist es möglich, von Seiten der Auftraggeberin eine Änderung der technischen Spezifikationen vorzunehmen, bei Vorliegen von objektiven und sachlichen Gründen selbst nach Eingang der Offerten. Dabei ist in erster Linie zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, die einen Abbruch des Verfahrens bedingt, weil sich z.B. die charakteristische Leistung ändert oder eine Veränderung des potenziellen Anbieterkreises zu erwarten ist (OECHSLIN/LOCHER, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N 11 zu Art. 30 IVöB). Die

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5/11 Ausschreibungsunterlagen enthalten sodann alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen (Art. 36 lit. h IVöB). Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt in den Ausschreibungsunterlagen, bis zu welchem Zeitpunkt sie oder er Fragen entgegennimmt. Sie oder er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert weniger Arbeitstage nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen und Anbietern gleichzeitig zur Verfügung (Art. 10 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.11, VöB). 3.1.3. Im Leistungsumfang gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurden die technischen Spezifikationen für den Traktor mit Frontlader samt Ausstattung aufgelistet (act. 5.1/3, Ziff. 2.1 und 2.2). Varianten waren, soweit in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt, nicht zugelassen (act. 5.1/3, Ziff. 1.7). Technische Bereinigungen blieben vorbehalten (act. 5.1/3, Ziff. 1.13). Die Anbieter mussten für jede einzelne verlangte Anforderung ankreuzen, ob ihr Angebot diese erfülle oder nicht. Unter anderem wurden eine maximale Breite von 2m, eine auf alle Räder wirksame Betriebsbremse, eine zulässige Vorderachslast von mindestens 3'500 kg sowie eine Hydraulikleistung von mindestens 110 l/Minute Förderleistung als Kriterien genannt. Gemäss Ziff. 1.16 der Ausschreibungsunterlagen bestand die Möglichkeit, bis am 16. Mai 2024 per E-Mail sachliche Fragen zu stellen. Am 17. Mai 2024 (act. 5.1/10) nahm die Vergabestelle zu den verschiedenen Fragen von drei Anbietern Stellung. Der Beschwerdeführer stellte keine Fragen. Die gestellten Fragen samt Antworten wurden allen eingeladenen Unternehmern zugestellt. Die Frage eines Anbieters, ob eine Breite von 2.07m anstatt einer solchen von 2m in der Toleranz liege, wurde von der Vergabebehörde bejaht. Auf die Frage, ob eine effektive 4-Rad-Bremse gefordert werde oder es ausreiche, wenn beim Bremsen der Allradantrieb zugeschaltet werde (mit dem ergänzenden Hinweis, dass bei 40 km/h Traktoren die Wirkung auf alle Räder «von Gesetz aus immer zwingend» sei), war die Antwort, dass der Traktor die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen resp. Vorschriften der Schweiz einhalten müsse (act. 8.1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit der Beantwortung der Fragen keine wesentliche Änderung des Leistungsumfangs gemäss Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Vielmehr wurden damit die konkreten technischen Vorgaben in der Fragephase erläutert und teilweise konkretisiert, was kein unzulässiges Vorgehen darstellt. Eine willkürliche Fragenbeantwortung aus fachtechnischer Sicht ist dabei nicht erkennbar. Die Vorinstanz räumte damit den fachkundigen Anbietern die Möglichkeit ein, auf die technische Ausgestaltung einzuwirken (VerwGE B 2019/194 vom 26. September 2019 E. 2.2.2.). Auch der Beschwerdeführer hätte bezüglich der Breite des Fahrzeugs eine entsprechende Frage einreichen können; er hat jedoch darauf verzichtet. Bei den vom Beschwerdeführer

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6/11 erwähnten Punkten handelt es sich, wenn überhaupt, um geringfügige Abänderungen. Sodann waren diese als zulässig erachteten Abweichungen mit der Bekanntgabe der Fragen und Antworten sämtlichen Anbietern bekannt. Gestützt darauf wäre es auch dem Beschwerdeführer offengestanden, ein Angebot für ein breiteres Fahrzeug oder ein solches mit einem anderen Bremssystem einzureichen, was er offenbar auch getan hat. Gemäss den Angaben zur Bereifung des von ihm angebotenen Fahrzeugs wies sein Angebot eine gesamte Breite von 2.05m auf (act. 5.1/12). Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung sämtlicher Anbieter wurden damit von der Vergabebehörde stets eingehalten. Hinzu kommt, dass letztlich nicht ein Angebot mit einer Fahrzeugbreite von über 2m den Zuschlag erhielt. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hält die Abmessungen gemäss Bestätigung in der Ausschreibung ein und verfügt über eine Betriebsbremse auf Vorderund Hinterachse (act. 5.1/14). Unter diesen Umständen ist das Ausschreibungsverfahren weder rechtswidrig noch gar willkürlich durchgeführt worden. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Angebot der Beschwerdegegnerin erfülle nicht sämtliche technischen Spezifikationen. Deren Fahrzeug weise nicht die geforderte minimale Vorderachslast von 3’500kg auf. Gemäss Typengenehmigung betrage diese beim fraglichen Traktor lediglich 3’400kg. Bei der Hydraulik-Leistung sei der Mindestwert von 110l/Min Förderleistung ebenfalls nicht eingehalten. 3.2.2. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass das Angebot einen wesentlichen Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Der Vergabebehörde kommt bei der Beurteilung, ob ein Alternativprodukt den Anforderungen genügt, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Präsidialverfügung B 2020/249 vom 28. Januar 2021 E. 4.4). Bei Art. 44 IVöB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Ein Ausschluss vom Verfahren muss sodann jederzeit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Verbot des überspitzten Formalismus standhalten. Ein Ausschlussgrund muss daher eine gewisse Schwere aufweisen; geringfügige Mängel der Offerte rechtfertigen keinen Ausschluss (L. LOCHER, in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 44 IVöB; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 444). Bei Fehlen der Erfüllung einer technischen Einzelheit wäre der Ausschluss eines Angebots unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch, wenn die Abweichung von den Anforderungen geringfügig oder im Ergebnis unbedeutend ist (vgl. BGer 2C_969/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 1.2.3, 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3).

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7/11 3.2.3. Was die Rüge der nicht genügenden Vorderachslast von 3’500kg des Angebots der Beschwerdegegnerin angeht, ist aus der Typengenehmigung (act. 5.1/13) und den technischen Daten des Modells Fendt 211 Vario, das den Zuschlag erhalten hat und serienmässig eine maximale Vorderachslast von 3'400 kg aufweist, nicht zwingend zu schliessen, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin bei diesem Kriterium die technische Anforderung nicht erfüllt. Mit der entsprechenden unterschriftlichen Bestätigung ihres Angebots hat die Beschwerdegegnerin sich verpflichtet, einen Traktor mit den geforderten Achslasten zu liefern (act. 5.1/14). In der Offerte der Beschwerdegegnerin ist denn auch eine entsprechende Auflastung enthalten. Auch das vom Beschwerdeführer angebotene Fahrzeug Deuz-Fahr 6115C weist serienmässig keine Vorderachslast von 3’500kg, sondern lediglich eine solche von 3'000kg bzw. 3'200kg auf (vgl. Angaben im Fahrzeugprospekt, act. 5.1/12). Auch der Beschwerdeführer hat bei seinem Angebot bestätigt, das geforderte Kriterium der maximalen Achslast von 3'500kg zu erfüllen, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde.

Bei der hydraulischen Förderleistung wurde in der Ausschreibung eine solche von mind. 110l/Minute verlangt. Die Beschwerdegegnerin kreuzte im Leistungsbeschrieb an, dass sie dieses Kriterium nicht erfülle, ihr angebotener Traktor weise eine Förderleistung von 104l/Minute auf. Ein Ausschluss allein wegen dieser geringfügigen Unterschreitung der Vorgabe erwiese sich als unverhältnismässig. Die Vorinstanz, die über die entsprechende Fachkompetenz verfügt, hat die Unterlagen geprüft und das Angebot der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt als den Anforderungen genügend beurteilt. Diese im technischen Ermessen liegende Beurteilung ist einer gerichtlichen Korrektur unter diesen Umständen nicht zugänglich. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, da das Vergabeverfahren entgegen der Angabe in den Ausschreibungsunterlagen viel länger gedauert habe, sei das Kriterium der Lieferfristen im Vergabezeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen und hätte daher nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Bei den Servicekosten sei der erhebliche Unterschied zwischen den Anbietern nicht nachvollziehbar. In der Ausschreibung hätten Angaben zu den jährlichen Betriebsstunden des Fahrzeugs gefehlt. 3.3.2. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik,

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8/11 Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (Art. 29 Abs. 3 IVöB). Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen (vgl. dazu E. 3.1.2 vorstehend) erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag (Art. 41 IVöB). 3.3.3. Eines der insgesamt vier bekanntgegebenen Zuschlagskriterien war gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Lieferfrist (mit einer Gewichtung von 15%). Der Liefertermin musste in Kalenderwochen angegeben werden (act. 5.1/3, Ziff. 2.4). Die Lieferfrist erweist sich als taugliches Zuschlagskriterium, was vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Der Beschwerdeführer gab in seinem Angebot eine Lieferfrist von 17 bis 20 Wochen an. Damit erreichte er innerhalb der sechs Anbieter den dritten Rang (Note 4) und somit 0.6 (4 x 0.15) Punkte. Die Beschwerdegegnerin nannte mit 12 Wochen die kürzeste Lieferfrist, was ihr die Note 6 bzw. 0.9 (6 x 0.15) Punkte einbrachte.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde angegeben, dass die Auftragsvergabe voraussichtlich Mitte Juli 2024 erfolgen werde. Tatsächlich erfolgte diese am 27. September 2024. Inwiefern diese zeitliche Verzögerung einen Einfluss auf die angegebene Lieferfrist haben soll bzw. diese deswegen nicht mehr als Kriterium gelten soll, wie vom Beschwerdeführer gerügt wird, erschliesst sich nicht. Von der Vorinstanz wurde kein absoluter, sondern ein voraussichtlicher Vergabetermin genannt, womit bereits erkennbar war, dass auch mit einer späteren Vergabe gerechnet werden musste. Selbst wenn der Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium des Liefertermins die volle Punktzahl erhalten hätte (0.9 statt 0.6 Punkte), könnte er damit seinen Rückstand von 1.65 Punkten auf die Zuschlagsempfängerin im Übrigen nicht wettmachen. 3.3.4. Beim Zuschlagskriterium des Preises (mit einer Gewichtung von 60%) waren nebst dem Kaufpreis für den neuen Traktor auch die Servicekosten für die ersten zehn Jahre zu offerieren. Der Beschwerdeführer offerierte Servicekosten von insgesamt CHF 23'000. Er ging von 500 Betriebsstunden pro Jahr, einem Erstservice nach 100h (für CHF 800) und anschliessend jährlichen Serviceintervallen aus, wobei sich jeweils ein kleiner Service (5 x CHF 1'800) mit einem grossen (3 x CHF 3'200 und 1 x CHF 3’600) abwechselt (act. 5.1/12). Die Beschwerdegegnerin ging anhand der Betriebsstunden des bisher bei der Vorinstanz im Einsatz stehenden Fahrzeugs von durchschnittlich 380 Betriebsstunden pro Jahr aus

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9/11 und offerierte Servicekosten von insgesamt CHF 12'000. Der Erstservice fällt bei ihr nach 50h an, danach gibt es ein Serviceintervall von 500h, wobei der Service nach 500h CHF 1'000 (4 x), jener nach 1000h CHF 2'000 (2 x) und derjenige nach 2000h CHF 4'000 (1 x) koste (act. 5.1/14).

Sofern die Vorgaben für die Offerierung der Servicekosten dem Beschwerdeführer nicht hinreichend klar gewesen sein sollten, hätte er diesbezüglich bei der Vergabebehörde nachfragen müssen. Auch ohne nähere Ausführungen ergab sich die für die Serviceofferte nötige Anzahl Betriebsstunden über zehn Jahre anhand der aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Nutzung des zu ersetzenden Fahrzeugs. Dieses war im Mai 2006 angeschafft worden und wies nach 18 Jahren per Mai 2024 ca. 6'700 Betriebsstunden auf, was eine durchschnittliche jährliche Betriebsstundenanzahl von 372h ergibt. Rechnet man die Servicekosten des Beschwerdeführers für die mit der Beschwerdegegnerin vergleichbare Anzahl von 3’800 Betriebsstunden aus, ergäbe dies CHF 18'000 statt CHF 23'000 (Erstservice nach 100h CHF 800, 4 x kleiner Service à CHF 1'800, 2 x grosser Service à CHF 3'200 und 1 x CHF 3'600; act. 5.1/12). Der dadurch um CHF 5'000 tiefere Gesamtpreis von CHF 162'614.95 würde beim Preis eine Punktzahl von 2.276 anstatt der bisherigen 2.144 Punkte bedeuten. Mit der Differenz von 0.132 Punkten würde sich nichts am Zuschlagsergebnis ändern, auch nicht im Fall einer zusätzlichen Berücksichtigung der 0.3 Punkte für die Lieferfrist (dazu vorne E. 3.3.3). Im umgekehrten Fall, wenn man die Servicekosten der Beschwerdegegnerin auf 5’000 Betriebsstunden umrechnet, betragen diese CHF 19'000, was einen Gesamtpreis von CHF 156'000 ergäbe, der immer noch tiefer wäre als das Angebot des Beschwerdeführers mit CHF 167'614.95. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vergabeverfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist und sich die Vorinstanz bei der Bewertung innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums bewegt hat. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang – dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 (act. 6) mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten entsprochen, Abweisung der Beschwerde – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 – darin eingeschlossen die Kosten der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 – erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12); der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist

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10/11 anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der Vorinstanz und mangels Antrags der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin – die sich im Übrigen weder am Verfahren beteiligt hat noch berufsmässig vertreten ist – nicht zu entschädigen (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP; VerwGE B 2023/6 vom 4. Mai 2023 E. 4.2, mit Hinweis, siehe dazu auch Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG).

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T06:43:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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