Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/188 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.03.2025 Entscheiddatum: 06.02.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.02.2025 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Der Beschwerdeführer (geb. 1987) stammt aus Sri Lanka und ist tamilischer Ethnie. Er reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und wurde vorläufige aufgenommen. Im Jahr 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Vorläufige Aufnahme und Aufenthaltsbewilligung hatten sich indessen auf die unzutreffenden Angaben zu seiner Person und eine gefälschte Geburtsurkunde gestützt. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Nachdem die zuständigen Bundesbehörden den Antrag um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abgewiesen hatten (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022, BVGer F-1971/2023 vom 29. Oktober 2023), verpflichtete das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer zur Ausreise. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung. Die zeitlichen Voraussetzungen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stützen könnte, sind nicht erfüllt. Abgesehen davon hat sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gestützt und als verhältnismässiger Eingriff in die das Recht auf Achtung des Privatlebens erwiesen. Migrationsamt und Vorinstanz haben mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2024/188) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_157/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2024/188
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte, Kirchbergstrasse 209, 3400 Burgdorf,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
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2/15 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 18. Januar 1987, ist Staatsangehöriger Sri Lankas und tamilischer Ethnie. Er reiste am 30. Mai 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; hierbei wies er sich mit einer auf B.__, geboren 28. Februar 1991, ausgestellten sri-lankischen Geburtsurkunde aus. Das Bundesamt (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat) für Migration wies sein Asylgesuch am 27. Januar 2012 ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme. Am 26. September 2016 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: das Migrationsamt) mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Diese wurde letztmals am 8. September 2017 bis 25. September 2018 verlängert. b. Am 10. Oktober 2017 ersuchte A.__ das SEM unter Einreichung (u.a.) seines echten Reisepasses – die im Asylverfahren eingereichte Geburtsurkunde war gefälscht – um Korrektur seiner Personalien. Weil A.__ damit in der Absicht, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, den Behörden gegenüber wissentlich falsche Angaben zu entscheidenden Tatsachen gemacht hatte, wies das Migrationsamt in der Folge sein Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. März 2019 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (im Folgenden: das SJD) hiess den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 16. Oktober 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Prüfung eines allenfalls dem SEM zu unterbreitenden Antrags auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme an das Migrationsamt zurück; in Bezug auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies es den Rekurs ab. Die gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab (VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. c. Das Migrationsamt ersuchte in der Folge das SEM darum, die vorläufige Aufnahme von A.__ zu prüfen. Das SEM kam indes zum Schluss, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unmöglich, unzulässig oder unzumutbar wäre. Das Migrationsamt wies deshalb A.__ am 15. Juni 2021 unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft und unter Androhung des zwangsweisen Vollzugs aus der Schweiz weg. Das Begehren, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, wurde vom Migrationsamt abgewiesen. Das SJD wies den
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3/15 dagegen erhobenen Rekurs am 3. Januar 2022 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde derweil gut mit der Begründung, dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehende Hindernisse könnten nicht «klarerweise» beziehungsweise «zweifelsfrei» ausgeschlossen werden und die bisherige Beurteilung durch das SEM habe nicht auf einer eingehenden, auf den Einzelfall von A.__ bezogenen Prüfung beruht (VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022). d. Das SEM wies den Antrag des Migrationsamts vom 30. Mai 2022 um Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 6. März 2023 ab und räumte A.__ eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-1971/2023 vom 9. Oktober 2023 ab. B. A.__ verliess die Schweiz trotz des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils nicht, sondern ersuchte am 27. November 2023 um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 26. März 2024 ab und weigerte sich dementsprechend, beim SEM die für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung einzuholen. Es verpflichtete A.__ unter Androhung des zwangsweisen Vollzugs zur Ausreise spätestens zehn Tage nach Erhalt der Verfügung. Das SJD wies den von A.__ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 9. September 2024 ab. Es verneinte einen Härtefall im Wesentlichen mit der Begründung, A.__ sei gesund, unverheiratet und habe weder Kinder noch sonstige Angehörige in der Schweiz. Er befinde sich zwar mittlerweile 13 Jahre in der Schweiz. Diese Zeit sei jedoch zu relativieren, weil seine Aufenthaltsbewilligung bereits am 22. März 2019 nicht mehr verlängert worden sei. Seither habe er über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht erst am 9. Oktober 2023 bestätigt habe, dass seine Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei. Ein wesentlicher Teil seines hiesigen Aufenthalts sei deshalb lediglich prozedural begründet. A.__ nehme zwar als Vollzeitbeschäftigter in einem Gastronomiebetrieb, seit 1. Oktober 2023 als Hilfskoch, aktiv am Wirtschaftsleben teil und lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen. Weiter zeige ein Empfehlungsschreiben eines «engen Freundes» und eines Pastors der «C.__», die er anscheinend regelmässig besuche, dass er Freundschaften beziehungsweise Bekanntschaften in der Schweiz habe knüpfen können. Er habe sein Asylgesuch aber unter einer falschen Identität gestellt und seine wahre Identität erst nach sechs Jahren preisgegeben, wobei seine Anstellung offenbar immer noch unter alter Identität laufe. Entsprechend sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden; dass diese Verurteilung aus dem Privatauszug mittlerweile gelöscht worden sei, sei unerheblich. Massgeblich sei der Behördenauszug. Die Frist zur
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4/15 Entfernung der Verurteilung aus dem Behördenauszug betrage 15 Jahre ab Rechtskraft und könne nicht verkürzt werden. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Entfernungsmassnahme könnten im Übrigen auch gelöschte Verurteilungen berücksichtigt werden. Mit der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid F-1971/2023 vom 9. Oktober 2023 eingehend auseinandergesetzt. Es sei zum Schluss gekommen, die konkreten Umstände liessen nicht den Schluss zu, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 9. September 2024 mit Eingabe vom 24. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der verfahrensleitende Abteilungspräsident wies das Migrationsamt entsprechend dem verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers am 26. September 2024 an, während des hängigen Beschwerdeverfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung gewehrt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 9. September 2024 wurde mit Eingabe vom 24. September 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Das Verwaltungsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen
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5/15 Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, die ihm im Jahr 2016 aus humanitären Gründen erteilt worden war (VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei, festgestellt, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich (BVGer F-1971/2023 vom 9. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren um Erteilung einer – neuen – Aufenthaltsbewilligung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er verfüge aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ob dieser Standpunkt zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei nicht der Schutz des Familienlebens – der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen nicht über familiäre Beziehungen in der Schweiz –, sondern jener des Privatlebens. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat einen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels eigentlicher Verwurzelung in der Schweiz verneint. Zudem habe sein «ordnungsgemässer» Aufenthalt spätestens mit der erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 22. März 2019 geendet. Im damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer weniger als acht Jahre in der Schweiz gewesen. Seither sei sein Aufenthalt rein prozedural begründet (E. 4h des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, für die Frage des Anspruchs aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei seine gesamte Aufenthaltsdauer von mehr als 13 Jahren zu berücksichtigen; zudem sei er in der Schweiz überdurchschnittlich gut integriert (S. 8 der Beschwerde). 3.2. Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration
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6/15 zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 149 I 66 E. 4.2 und 4.3, BGE 149 I 207 = Pra 113/2024 Nr. 9 E. 5.3.5; BGer 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2). Nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während des Asylverfahrens. Rechtsprechungsgemäss kann ausserdem dem prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Schutzes des Privatlebens – wenngleich nicht bedeutungslos – nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 10 E. 4.6 f. und BGer 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3 und 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). 3.3. 3.3.1. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war seit seiner vorläufigen Aufnahme am 27. Januar 2012 bis zum Ablauf der letztmals bis 25. September 2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung – mithin während etwas mehr als sechs Jahren und sieben Monaten – rechtmässig im Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz war prozedural begründet. Während des Verfahrens, in dem (kantonal) zu klären war, ob die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert wurde, stützte sich sein Aufenthalt auf Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE). Seit dem unangefochten rechtskräftig gewordenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020 stand sodann einzig noch die Frage offen, ob der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer – erneuten – vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben werden solle. Im Anschluss an den – endgültigen – Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 wäre der Beschwerdeführer an sich verpflichtet gewesen, auszureisen und den Entscheid über die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Ausland abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AIG). Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK für einen
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7/15 Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Schutz seines Privatlebens in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind, hat damit die erforderliche Dauer von zehn Jahren, ab welcher davon auszugehen ist, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es besonderer Gründe für die Beendigung der Anwesenheit bedarf, nicht erreicht. 3.3.2. Abgesehen davon, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllt sind, geht die Beendigung seines Aufenthalts darauf zurück, dass ihm die humanitär begründete Aufenthaltsbewilligung gestützt auf falsche Angaben erteilt worden war. Damit stützte sich die Nichtverlängerung seines Aufenthaltsrechts auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Sie entsprach im Übrigen auch den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Insbesondere hat sie sich als verhältnismässig erwiesen (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020 E. 4). Dass sich an dieser Beurteilung etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 3.4. Verletzt die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer – neuen – Aufenthaltsbewilligung seinen – allfälligen – Anspruch auf Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht, bleibt zu prüfen, ob das Migrationsamt und die Vorinstanz ihm zu Recht keine Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erteilt haben. 4. 4.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um einen – kantonalen – Ermessensentscheid. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und ein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen; einschreiten dürfte es nur dann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hätte, womit ein qualifizierter Ermessensfehler vorläge (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 22. Januar 2016 E. 2.1; LOOSER/
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8/15 LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 4.2. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist eine Ausnahmebestimmung. Ein schwerwiegender Härtefall kann daher nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die Verweigerung, von den Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Es müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BVGer F-3259/2023 vom 17. Januar 2024 E. 8.1 mit Hinweis auf BVGer F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2-5.1.4). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein reichen nicht aus. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGer F-2855/2022 vom 6. September 2024 E. 5.2; vgl. auch BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93/2004 Nr. 140). 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2011 als gut 24-jähriger junger Mann in die Schweiz einreiste und mittlerweile seit bald 14 Jahren hier lebt. Er ist gesund und verfügt in der Schweiz nicht über familiäre Beziehungen. Am 8. Juli 2023 hat er ein Sprachzertifikat B1 für Deutsch mit dem Prädikat «gut» (269/300 Punkte) erworben (Akten Migrationsamt S. 556). Am 15. November 2023 hat ihm D.__ als «enger Freund» (Akten Migrationsamt S. 564), am 17. November 2023 ein Pastor der
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9/15 «C.__es», deren Gemeinde er regelmässig besucht, ein Empfehlungsschreiben ausgestellt (Akten Migrationsamt S. 557). In der Zeit zwischen 20. September 2011 und 31. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer beim Sozialamt Z.__ finanzielle Sozialhilfe in der Höhe von knapp CHF 3'600 bezogen (Akten Migrationsamt S. 109 und 127). Im März 2018 bezifferte er seine Verschuldung mit CHF 4'000 (Akten Migrationsamt S. 187). Es liegen keine Betreibungen gegen ihn vor (Akten Migrationsamt S. 114 und 558). Der Beschwerdeführer war ab 9. Mai 2012 bei der E.__ AG vollzeitlich erwerbstätig (Akten Migrationsamt S. 52, 98 und 142). Seit 1. Dezember 2018 ist er – zunächst als Küchenmitarbeiter, seit 1. Oktober 2023 als Hilfskoch mit einem Bruttojahreslohn von mittlerweile knapp CHF 68’000 (Lohnausweis 2022) – im Hotel F.__, Y.__, in einem Vollzeitpensum tätig (Akten Migrationsamt S. 560, 561 und 563). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren und auch in den Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der humanitären Aufenthaltsbewilligung auf eine gefälschte Geburtsurkunde gestützt hatte, hat am 8. September 2018 zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70 (aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 400 geführt. Das Verfahren wegen mehrfacher Täuschung der Behörden wurde nicht an die Hand genommen (Akten Migrationsamt S. 250 ff.). Der Beschwerdeführer pflegt regelmässigen Kontakt mit seiner Mutter in Sri Lanka, die auch den Pass für ihn besorgt hat (Akten Migrationsamt S. 184 und 185). Seine Angaben zum Vater sind widersprüchlich. Im Juni 2011 gab er im Asylverfahren an, dieser sei verstorben (Akten Migrationsamt S. 13). Im März 2018 führte er aus, der Vater habe die Familie vor zehn Jahren verlassen und dessen Aufenthaltsort sei unbekannt (Akten Migrationsamt S. 184). Von seinen beiden Brüdern ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung zum Asylgesuch der eine verschollen, der andere verstorben (Akten Migrationsamt S. 13). Vor seiner Ausreise aus seiner Heimat war der Beschwerdeführer – wiederum gemäss seinen Angaben im Asylverfahren – im Lebensmittelladen eines Onkels tätig. Die Schule hat er bis zur 10. Klasse besucht. Ein Handwerk hat er in seiner Heimat nicht gelernt. Er spricht Tamilisch und versteht ein wenig Englisch (Akten Migrationsamt S. 12).
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10/15 4.4. 4.4.1. Die sprachliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie sie Art. 58a Abs. 1 AIG umschreibt, erscheint – mit Ausnahme der strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung – gelungen. Soweit der Beschwerdeführer seine gesellschaftliche Integration konkret beschreibt und belegt, bezieht sie sich mit der «C.__» in erster Linie auf ein Umfeld, in welchem sich seine Landsleute bewegen. Darüber hinaus liegt lediglich ein sehr allgemein verfasstes Empfehlungsschreiben eines «engen Freundes» vor (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiären Beziehungen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE). Insgesamt hat die Integration des Beschwerdeführers eine seiner Aufenthaltsdauer und wohl auch seiner Persönlichkeit entsprechende Tiefe und Breite erreicht. Dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz so verwurzelt wäre, so dass ihn die Verpflichtung zur Rückkehr in seine Heimat in eine Notlage brächte, weil er wichtige persönliche Beziehungen aufgeben müsste, liegen allerdings – trotz der weitgehenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 lit. a und b AIG) – keine konkreten Anhaltspunkte vor. Dafür genügt nicht, dass er «bereits Freundschaften beziehungsweise Bekanntschaften in der Schweiz knüpfen» konnte, zumal diese nicht weiter belegt sind (E. 4d des angefochtenen Entscheids). Da der Beschwerdeführer gesund ist, würde die Ausreise aus der Schweiz auch nicht eine medizinische Behandlung beeinträchtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). 4.4.2. Dass – worauf der Beschwerdeführer hinweist – fehlende Familienverhältnisse in der Schweiz und ein guter Gesundheitszustand eine Härfefallbewilligung nicht ausschlössen, trifft zwar zu. Die Vorinstanz hat indessen nicht bloss diese Aspekte, sondern auch weitere, für die Beurteilung massgebende Tatsachen gewürdigt. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er seit der Nichtverlängerung seiner ordentlichen Aufenthaltsbewilligung in einem kontinuierlichen Zustand der Rechtsunsicherheit lebe. Vor diesem Hintergrund sei es mehr als nachvollziehbar, dass er nicht «fahrlässig» eine Beziehung eingehe und Kinder in die Welt setze, die nach einer allfälligen Ausweisung ohne Vater aufwachsen müssten. Auch sei er damit beschäftigt gewesen, eine Lebensgrundlage in der Schweiz zu schaffen, auf deren Basis er dann eine Familie gründen könne. Das zeuge von hoher Vernunft und einem hohen Verständnis der hiesigen Lebensgewohnheiten. Diese Gründe sind, soweit sie die fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz betreffen, achtenswert und nachvollziehbar. Sie vermögen indessen an der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere was
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11/15 die soziale Integration in der Schweiz und die familiären Beziehungen in seiner Heimat anbelangt, nichts zu ändern. 4.4.3. Zur strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, diese Straftat habe bereits zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt. Mit der erneuten Begründung der Abweisung des Härtefallgesuchs nehme die Vorinstanz eine faktische Doppelbestrafung vor, die unzulässig und willkürlich sei.
Das Bundesgericht geht in konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR davon aus, dass Administrativmassnahmen wie ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (vgl. BGer 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt sodann in seiner Rechtsprechung, dass gegen verurteilte Straftäter nicht nur aufenthaltsbeendende Massnahmen (Entzug der Aufenthaltsbewilligung), sondern auch Ausweisungsmassnahmen (befristete Einreiseverbote) erlassen werden dürfen, was weder gegen den in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) verankerten Grundsatz «ne bis in idem» verstosse noch im generellen Sinn eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle (vgl. BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Entsprechend kann auch keine – unzulässige – Doppelberücksichtigung vorliegen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung – wie vorliegend – einerseits bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und anderseits bei der Beurteilung der – umgehenden – Erteilung einer Härtefallbewilligung berücksichtigt wird. 4.4.4. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich geordnet dar. Er ist seit 2012 lückenlos vollzeitlich erwerbstätig. Zu verzeichnen ist lediglich ein einziger Wechsel des Arbeitgebers im Jahr 2018. Die beiden langjährigen Anstellungsverhältnisse lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch künftig wirtschaftlich für sich dürfte aufkommen können (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz erkenne zu Recht, dass er sich überdurchschnittlich wirtschaftlich integriert habe und keine Sozialhilfe- oder Privatschulden bestünden. Er bringt vor, im Rekurs sei auf die Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung in der Schweiz hingewiesen worden, weil das Migrationsamt stets von einem lebenslangen Hilfsarbeiter gesprochen und den Eindruck erweckt habe, er sei nicht in der Lage, diese Möglichkeiten wahrzunehmen. Eine Weiterbildung setze einen gültigen Ausweis voraus. Angesichts seines Ehrgeizes könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
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12/15 ausgegangen werden, dass er sich zu einer benötigten Fachkraft weiterbilden werde, sollte ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In welchem Bereich der Beschwerdeführer eine Aus- oder Weiterbildung ins Auge fasst, konkretisiert er in der Beschwerde allerdings nicht. Abgesehen davon hat er auch in der Zeit, in welcher sein Anwesenheitsrecht nicht prekär war, noch keine Absichten für Aus- und Weiterbildungen erkennen lassen. Gleichwohl ist – mit der Vorinstanz – anzumerken, dass der Beschwerdeführer beruflich und wirtschaftlich in der Schweiz stabil integriert ist. 4.4.5. Der Beschwerdeführer lebt seit mittlerweile bald 14 Jahren in der Schweiz. Diese Dauer ist allerdings – wie bereits dargelegt (vgl. dazu oben Erwägung 3) – zu relativieren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz reiste. Damit hat er die wesentlichen persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz in seiner Heimat verbracht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die lange Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sei nicht zu relativieren. Mindestens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2023 sei sein Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig gewesen. Dass sich der Beschwerdeführer – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – nicht illegal in der Schweiz aufgehalten hat, ist unbestritten. Indessen ändert dieser Umstand nichts daran, dass sein Aufenthalt seit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 22. März 2019 – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – prozedural begründet war. 4.4.6. Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen soll, sind sodann insbesondere die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat von Belang (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). 4.4.6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzlichen Feststellung, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat dürfte keine grösseren Schwierigkeiten bereiten, sei vollumfänglich zu widersprechen. Sie stütze sich auf die in keiner Weise belegten Vermutungen, er verfüge im Heimatland nach wie vor über ein gefestigtes Beziehungsnetz, und die Wohnsituation sei gesichert. Bis dato habe sich niemand bereit erklärt, ihn aufzunehmen. Angesichts des massiven Wandels, welchen Sri Lanka jüngst etwa wegen der Wirtschaftskrise und der politischen Aufstände durchlebt habe, müsse von einer zunehmenden Entfremdung ausgegangen werden. Er habe sich in einem für die Schweiz typischen und für Sri Lanka untypischen Wirtschaftsbereich integriert. Die gelernten Fähigkeiten könne er in Sri Lanka nur
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13/15 äusserst schwer umsetzen. Eine Nachfrage nach Küchenaushilfen sei praktisch nicht vorhanden. Seine Wiedereingliederung sei nicht zumutbar. 4.4.6.2. Der Beschwerdeführer ist 38-jährig und gesund. Die persönlichkeitsprägenden Jahre der Kindheit, Jugend und Adoleszenz hat er in seiner Heimat verbracht. Soweit sein familiäres Umfeld bekannt ist, ist es in seiner Heimat zu verorten. Insbesondere zu seiner Mutter pflegt er regelmässigen Kontakt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer berufliche Erfahrungen und Sprachkenntnisse angeeignet, welche geeignet sind, seine Stellung im heimatlichen Arbeitsmarkt zu verbessern, umso mehr als dem Tourismus in Sri Lanka – nach einem Einbruch in den Jahren 2018 bis 2021 – wieder steigende Bedeutung zukommt (vgl. https://www.ceicdata.com, Countries/Regions > Sri Lanka > Tourism Revenue, Tourism Revenue Growth, Stand: 3. Januar 2025). Damit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in seiner Heimat auf besondere Hindernisse stossen wird. 4.4.6.3. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, den Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und insbesondere auch als zumutbar beurteilt haben. Bei der Beurteilung des Gesuchs um vorläufige Aufnahme hat das SEM am 6. März 2023 zur Integration in der Schweiz und zur Wiedereingliederung in Sri Lanka ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Kinder- und Jugendjahre umfasst habe, in Sri Lanka verbracht. Er sei mit der Sprache und den lokalen Gegebenheiten bestens vertraut. Er verfüge in seiner Heimat über ein familiäres Umfeld und ein soziales Beziehungsnetz. Auch wenn die Situation der Familie nicht einfach scheine, sei davon auszugehen, dass sie ihn unterstützen werde und er eine neue Existenz werde aufbauen können. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm seine Arbeitserfahrung einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern werde. Seine längere Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genüge nicht, um die Rückkehr als unverhältnismässig zu erachten. Besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ergäben sich nicht aus den Akten. Allein der Umstand, dass er einer Arbeitstätigkeit nachgehe, vermöge ihm nicht zum Vorteil zu gereichen. Sowohl sprachlich als auch sozial weise er gemäss den kantonalen Akten trotz weitreichender Mitwirkungspflicht keine übermässig gute Integration auf. Von einer aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration – die über diejenige
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14/15 einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgehe – könne nicht ausgegangen werden. Es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche eine aussergewöhnliche Integration, mithin eine Verankerung oder Verwurzelung des Gesuchstellers in der Schweiz begründen könnten oder eine Wiedereingliederung in Sri Lanka als unmöglich beziehungsweise unverhältnismässig erscheinen liessen (Ziff. 4.2.1 der Verfügung vom 6. März 2023, Akten Migrationsamt S. 490/491). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der Schweiz überdurchschnittlich integriert und gleichzeitig von seiner Heimat entfremdet. Dort habe er nie eine berufliche Ausbildung absolviert, weshalb sein wirtschaftliches Fortkommen nicht sichergestellt sei. Das SEM wies demgegenüber darauf hin, die gesammelten Auslandserfahrungen beziehungsweise die zwölf Jahre Aufenthalt in der Schweiz und die gewonnene Berufserfahrung könnten sich nur positiv auf seine berufliche Reintegration in Sri Lanka auswirken. Er vermöge nicht aufzuzeigen, dass seine Integration über die üblicherweise zu erwartende hinausginge. Insbesondere sei seine Aufenthaltsdauer ab 2016 (Erlangung der Härtefallbewilligung unter Täuschung der Behörde) nicht mehr massgebend. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, um sein Privatleben wie gewohnt weiterzuführen, vermöge das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu überwiegen (E. 4.3 des Entscheids vom 9. Oktober 2023, Akten Migrationsamt S. 525/526). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem instanzenzugsabschliessenden Urteil schliesslich fest, die Mutter des Beschwerdeführers, bei welcher dieser bis zu seiner Ausreise im Mai 2011 gelebt habe und mit der er regelmässigen Kontakt pflege, wohne immer noch an seinem Geburtsort. Bis zum Verlassen seiner Heimat habe der Beschwerdeführer in einem Lebensmittelgeschäft seines Onkels gearbeitet. Es könne von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr und Reintegration Unterstützung bieten könne. Insbesondere sei von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nicht auf familiäre Unterstützung zählen könnte, seien nicht ersichtlich. Er habe die ersten 24 Lebensjahre in seiner Heimat verbracht und sei mit den sprachlichen und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut. Er verfüge über mehrjährige Erfahrung in der Gastronomie und Hotellerie der Schweiz. Er sei beim aktuellen Arbeitgeber mit vielen Aufträgen anspruchsvoller Natur betraut worden, welche eine gewisse Zuverlässigkeit, Ausdauer und selbständiges Arbeiten erforderten (E. 7.3.4 des Entscheids vom 9. Oktober 2023, Akten Migrationsamt S. 532). 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Migrationsamt und die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten
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15/15 und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden haben; vielmehr haben sie alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; SR 914.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.02.2025 Ausländerrecht, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Der Beschwerdeführer (geb. 1987) stammt aus Sri Lanka und ist tamilischer Ethnie. Er reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und wurde vorläufige aufgenommen. Im Jahr 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Vorläufige Aufnahme und Aufenthaltsbewilligung hatten sich indessen auf die unzutreffenden Angaben zu seiner Person und eine gefälschte Geburtsurkunde gestützt. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Nachdem die zuständigen Bundesbehörden den Antrag um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abgewiesen hatten (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022, BVGer F-1971/2023 vom 29. Oktober 2023), verpflichtete das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer zur Ausreise. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung. Die zeitlichen Voraussetzungen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stützen könnte, sind nicht erfüllt. Abgesehen davon hat sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gestützt und als verhältnismässiger Eingriff in die das Recht auf Achtung des Privatlebens erwiesen. Migrationsamt und Vorinstanz haben mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2024/188) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_157/2025)
2026-04-10T06:48:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen