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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/169

9. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,296 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Art. 27 und Art. 81 VRP und Art. 29 Abs. 1 BV. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen jedoch keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Art. 25 VRP. Eröffnung einer Verfügung. Der vorliegend zu beurteilende Schriftsatz beinhaltet sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Schriftsatzes auch für einen juristischen Laien erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass der Verfügungscharakter aus der Betreffzeile des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist. Art. 67 LMG. Einspracheverfahren. Die nachträgliche Gehörsgewährung entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, das mit einer raschen Nachprüfungsmöglichkeit besonders der Verfahrensökonomie dient. (Verwaltungsgericht, B 2024/169)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/169 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.03.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Art. 27 und Art. 81 VRP und Art. 29 Abs. 1 BV. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen jedoch keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Art. 25 VRP. Eröffnung einer Verfügung. Der vorliegend zu beurteilende Schriftsatz beinhaltet sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Schriftsatzes auch für einen juristischen Laien erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass der Verfügungscharakter aus der Betreffzeile des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist. Art. 67 LMG. Einspracheverfahren. Die nachträgliche Gehörsgewährung entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, das mit einer raschen Nachprüfungsmöglichkeit besonders der Verfahrensökonomie dient. (Verwaltungsgericht, B 2024/169) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2024/169

Verfahrensbeteiligte

A.__ ag, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Advokatur Zytglogge AG, Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern,

gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand lebensmittelrechtliche Massnahmen (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch)

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die A.__ ag, Z.__, bezweckt den Handel mit Süsswaren aller Art und die damit zusammenhängende Beratungstätigkeit, insbesondere mit dem Ausland (siehe die Angaben im Handelsregister, eingesehen am 11. Dezember 2024). Am 25. Januar 2023 fand im Betrieb der A.__ ag eine angekündigte Inspektion der Bereiche Selbstkontrolle, Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln und Kosmetika durch das Lebensmittelinspektorat des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen (GD) statt. Im Inspektionsbericht vom 14. Februar 2023 wurden verschiedene Mängel aufgeführt, zu deren fristgerechter Behebung die A.__ ag im Berichtsteil «Verfügung» verpflichtet wurde (act. 9.6.1). Im Rahmen der Inspektion vom 25. Januar 2023 hatte die A.__ ag dem Lebensmittelinspektorat Kopien der Sicherheitsberichte zu den Produkten B.__ und C.__ zur Beurteilung abgegeben. Im Inspektionsbericht wurde hierzu ausgeführt, dass die Rückmeldungen in einem separaten Schreiben erfolgen würden (act. 9.6.1, S. 1). b. Im Schriftsatz vom 29. August 2023 nahm der Kantonschemiker eine Bewertung der von der A.__ ag abgegebenen Sicherheitsberichte vor. Im als «Verfügung» bezeichneten Teil beanstandete er den Sicherheitsbericht zum Produkt D.__ und die Selbstkontrolle im Umgang mit dem Sicherheitsbericht sowie das Produkt D.__ (sowie allfällige Kennzeichnungsvarianten davon). Ausserdem stellte er u.a. sich noch an Lager befindliche Ware, welche dem Produkt D.__ entspreche, vorsorglich sicher und untersagte per sofort deren Abgabe oder Verschiebung ohne Einwilligung des AVSV. Das Abgabeverbot beziehe sich auf alle Verkaufskanäle. Ausserdem seien weitere Produkte im Rahmen der Selbstkontrolle betreffend die Sicherheit von CBD und THC erneut zu bewerten. Das Ergebnis dieser Bewertung und die daraus abgeleiteten Massnahmen seien dem AVSV bis zum 16. Oktober 2023 vorzulegen. Des Weiteren wurde die A.__ ag verpflichtet, dem AVSV bis 18. September 2023 eine Liste der noch an Lager befindlichen dem Produkt D.__ entsprechenden Ware, der Abnehmer und Inverkehrbringer sowie Vorschläge über die beabsichtigte weitere Verwendung der Ware einzureichen (act. 9.6.2). c. Mit E-Mail vom 25. September 2023 teilte das AVSV der A.__ ag mit, es habe die mit inzwischen in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2023 eingeforderten Informationen bislang nicht erhalten. Das AVSV forderte die Gesellschaft auf, diese Informationen

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3/10 nunmehr in den nächsten Tagen einzureichen. Zudem wurde die A.__ ag ersucht, innert derselben Frist über den Stand der Umsetzung der in der Verfügung vom 29. August 2023 angeordneten Massnahmen zu informieren.

Darauf antwortete die A.__ ag am 27. September 2023, sie habe den Fall ihrer Rechtsabteilung übergeben, und hoffe, die Angelegenheit werde sich einvernehmlich lösen (act. 9.6.4). d. Am 29. September 2023 ersuchte die A.__ ag das AVSV, die Verfügung vom 29. August 2023 zu widerrufen. Eventualiter sei die Nichtigkeit dieser Verfügung festzustellen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Dokument vom 29. August 2023 sei weder der Titelseite noch den 15 Folgeseiten zu entnehmen gewesen, dass es sich um eine verbindliche Verfügung mit weitreichenden Konsequenzen handle. Das Dispositiv sei auf Seite 17 «versteckt» gewesen. Da die Geschäftsleitung am 31. August 2023 und in den Folgetagen büroabwesend gewesen sei, habe sie nichts von der angefochtenen Verfügung erfahren. Zudem sei ihr (der A.__ ag) vor Erlass der Verfügung nicht vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden, weshalb das AVSV eine Gehörsverletzung begangen habe (act. 9.6.5). e. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 beschloss das AVSV, auf das Wiedererwägungsgesuch der A.__ ag werde nicht eingetreten. Es machte geltend, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine förmliche Behandlung des Gesuchs um Wiedererwägung seien vorliegend nicht erfüllt (act. 9.6.7). B. a. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 26. Oktober 2023 erhob die A.__ ag am 10. November 2023 Rekurs beim GD. Sie beantragte, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und das AVSV anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2023 einzutreten und die Verfügung vom 29. August 2023 zu widerrufen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 festzustellen (act. 9.2). b. Das GD wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2024, R-23-2017, ab. Es erkannte, dass das AVSV zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei.

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4/10 Ausserdem liege kein Nichtigkeitsgrund vor, denn der von der A.__ ag in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör werde im lebensmittelrechtlichen Einspracheverfahren nachträglich gewährt (act. 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid vom 16. August 2024 erhob die A.__ ag (Beschwerdeführerin) am 30. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). In der ergänzenden Eingabe vom 4. Oktober 2024 beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das GD (Vorinstanz) sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 29. September 2023 mit der verbindlichen Anordnung, darauf einzutreten, an das AVSV zurückzuweisen. Das AVSV sei anzuweisen, seine Verfügung vom 29. August 2023 zu widerrufen. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. August 2023 festzustellen. Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, die Verfügung vom 29. August 2023 sei ihr unzureichend zugestellt worden und deren Eröffnung sei mangelhaft gewesen. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden, da sie vor Verfügungserlass nicht angehört worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei die Verfügung vom 29. August 2023 zu widerrufen bzw. deren Nichtigkeit festzustellen (act. 5). b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids (act. 8). c. In der Stellungnahme vom 8. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 11).

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5/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) und die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 30. August 2024 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der ergänzenden Eingabe vom 4. Oktober 2024 (act. 5) in formaler und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die von der Vorinstanz verneinte Frage, ob das AVSV auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. September 2023 (act. 9.6.5) hätte eintreten müssen. 2.1. Das Wiedererwägungsgesuch im Sinn von Art. 27 VRP beinhaltet den Antrag an die erlassende Behörde, eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu widerrufen (zum Widerruf siehe Art. 28 VRP; VerwGE B 2024/2 vom 15. August 2024 E. 5.2.1). Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber nach kantonalem Recht keinen Anspruch auf eine Stellungnahme in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht (Art. 27 Abs. 1 VRP). Aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) leitet das Bundesgericht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung ab, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (vgl. hierzu die in Art. 81 VRP geregelten Wiederaufnahmefälle), oder – bei Verfügungen mit Dauerwirkungen – wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren (vgl. VerwGE B 2023/51 vom 25. Mai 2023 E. 2.2 und BGer 2C_259/2021 vom 30. November 2021 E. 6.1). Liegen keine (zulässigen) Rückkommensgründe vor, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (betreffend das Wiederaufnahmebegehren siehe Art. 81 Abs. 2 VRP). Sind hingegen Rückkommensgründe gegeben, ist zu prüfen, ob Anlass zur Änderung der rechtskräftigen Verfügung besteht. Bejahendenfalls

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6/10 wird deren Rechtskraft nachträglich beseitigt und an deren Stelle eine neue Verfügung in der Sache erlassen (vgl. zum Ganzen VerwGer B 2023/59 vom 6. Juni 2023 E. 2.2 und BGer 1C_424/2022 vom 7. März 2023 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerdeführerin erblickt zunächst im von ihr geltend gemachten Eröffnungsmangel einen Grund, der einen Anspruch auf die Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches entstehen lasse (act. 5, III.7 ff.). 2.2.1. Eine Verfügung soll u.a. die Daten der Zustellung enthalten (Art. 24 Abs. 1 lit. e VRP). Sie ist den Betroffenen grundsätzlich schriftlich zu eröffnen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VRP). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung, weshalb sie ihre Rechtswirkungen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme entfaltet (BGer 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1). Spätestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Verfügung gilt diese als eröffnet und zwar grundsätzlich ungeachtet davon, an wen und wie die Verfügung formell zugestellt wurde (vgl. den in BGer 8D_6/2014 vom 18. August 2014 angefochtenen Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Mai 2014; vgl. auch bezüglich zu Unrecht nicht in ein Baubewilligungsverfahren einbezogener Dritter BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3; VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2). 2.2.2. Das Schreiben zum Sicherheitsbericht vom 29. August 2023 samt den darin enthaltenen Rechtssprüchen wurde der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per Einschreiben am 31. August 2023 zugestellt (act. 9.6.3). Am Schluss bzw. auf Seite 17 des Dokuments (act. 9.6.2) findet sich fett gedruckt die Überschrift «Verfügung». Unmittelbar daran anschliessend folgt eine Aufzählung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich «folgende Verfügung» stütze. Die anschliessenden Anweisungen sind ohne weiteres als auf Rechtsverbindlichkeit abzielende Anordnungen bzw. als Rechtssprüche des AVSV erkennbar. Des Weiteren wird auf den Seiten 17 und 18 unter der fett gedruckten Überschrift «Rechtsmittelbelehrung» über die Möglichkeit der Einsprache «gegen diese Verfügung» orientiert. Insgesamt beinhaltete das Schreiben sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Dokuments vom 29. August 2023 auch für einen juristischen Laien eindeutig erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Verfügungsgestaltung des AVSV bereits insoweit bekannt war, als schon die unbestrittenermassen eröffnete Verfügung zum Inspektionsbericht vom

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7/10 14. Februar 2023 die gleiche Struktur aufwies. Auch in jenem Schriftsatz befanden sich die Bezeichnung als Verfügung, die Rechtssprüche und Rechtsmittelbelehrung auf den letzten Seiten des Dokuments (act. 9.6.1). Zudem wurde darin ausdrücklich angekündigt, dass eine Rückmeldung zu den anlässlich der Inspektion vom 25. Januar 2023 abgegebenen Sicherheitsberichten zu den Produkten B.__ und C.__ in einem separaten Schreiben erfolgen werde (act. 9.6.1, S. 1). Insoweit musste der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Darstellung (act. 5, III.11) – trotz der zwischenzeitlich vergangenen Monate bewusst gewesen sein, dass beim AVSV noch ein Verfahren hängig war. Deshalb und weil die Verfügung vom 29. August 2023 ausserhalb der – im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ohnehin nicht geltenden (Art. 30 Abs. 2 VRP) – Gerichtsferien versandt wurde, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Rede davon sein (act. 5, III.14), das AVSV erwecke den Anschein, es habe die Beschwerdeführerin mit seinem Vorgehen an der Wahrung ihrer ordentlichen Rechtsmittel hindern wollen. 2.2.3. Aus dem Vorbringen, das Dokument vom 29. August 2023 sei von einem juristischen Laien in Empfang genommen worden, sodass die Verfügung vom 29. August 2023 die Geschäftsleitung «erst einige Zeit später» erreicht habe (act. 5, III.8), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten des von ihr behaupteten Eröffnungsmangels abzuleiten. Denn wie bereits erwähnt (E. 2.2.1 hiervor), genügt für eine rechtmässige Eröffnung, dass die Verfügung in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin gelangt, was unbestrittenermassen gegeben ist. Zudem war auch für einen juristischen Laien der Verfügungscharakter bzw. die grosse Bedeutung des Schreibens vom 29. August 2023 ohne weiteres erkennbar (E. 2.2.2 hiervor); dies jedenfalls in einem Ausmass, das eine unmittelbare Weiterleitung an die Geschäftsleitung erheischt hätte, zumal das Dokument vom 29. August 2023 per Einschreiben versandt worden war und ihm eine Rechnung von beachtlichen CHF 4’374.00 für die Kosten der Verfügung beilag (act. 9.6.2, S. 17). Des Weiteren wurde bereits in den einleitenden Ausführungen des Dokuments vom 29. August 2023 bezüglich eines für die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin höchst relevanten Punkts orientiert, dass sich das AVSV unter Aspekten der Verbrauchersicherheit veranlasst gesehen habe, den Sicherheitsbericht der CBD-Produkte neu zu bewerten, und dass die Sicherheit des Produktes D.__ aus der toxikologischen Bewertung der Inhaltsstoffe mit Expositionsbetrachtung nicht abgeleitet werden könne. Die vorläufige Sicherheitsbewertung durch das AVSV habe vielmehr ergeben, dass das Produkt in Bezug auf die Stoffe CBD und THC als nicht sicher einzustufen sei (act. 9.6.2, S. 1 f.). Im Übrigen sprach auch der 18-seitige Umfang des Dokuments zum in der Betreffzeile genannten Sicherheitsbericht für eine hohe inhaltliche Bedeutsamkeit. Insgesamt entsteht denn auch der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für deren Handeln verantwortlichen Personen die augenfällig grosse Bedeutung des Dokuments vom 29. August 2023 aus eigener Nachlässigkeit verkannten und allein deshalb während

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8/10 knapp vier Wochen inhaltlich nicht zur Kenntnis nahmen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Geschäftsleitung zwar «am 31.08.2023 inkl. den Folgetagen büroabwesend war» (act. 9.6.5, III.2), jedoch auch danach nicht von sich aus auf das Schreiben gegenüber dem AVSV oder der Vorinstanz reagierte. Vielmehr liess die Beschwerdeführerin erst auf das Erinnerungsschreiben des AVSV vom 25. September 2023 am 27. September 2023 entgegnen, der Fall sei nun der Rechtsabteilung übergeben worden (act. 9.6.4). Auch wenn es der deutlicheren Erkennbarkeit wegen sinnvoll wäre, dass das AVSV zusätzlich in der Betreffzeile jeweils ausdrücklich den Verfügungscharakter erwähnen würde, liegt allein im Verzicht darauf bzw. in der formellen Ausgestaltung der Verfügung vom 29. August 2023 kein Eröffnungsmangel bzw. kein Wiedererwägungsgrund, der einen Anspruch auf eine inhaltliche Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. September 2023 begründet. 2.3. Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge anbelangt, es sei ihr vor Erlass der Verfügung vom 29. August 2023 nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden (act. 5, III.17 ff.), gilt es das Folgende zu beachten: 2.3.1. Art. 67 LMG regelt, dass Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden können. Das Rechtsmittel der Einsprache ist dem VRP an sich fremd, was bei der Auslegung des von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 15 Abs. 2 VRP zu beachten ist (act. 5, III.17 ff.). Diese kantonale Bestimmung sieht zwar grundsätzlich vor, dass Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Das von Bundesrechts wegen bestehende und dem VRP vorgehende (Art. 49 Abs. 1 BV) nicht devolutive Rechtsmittel der Einsprache beinhaltet indessen den Entscheid des Bundesgesetzgebers, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die nachträgliche Anhörung im Einspracheverfahren gewahrt werden kann (siehe F. C. ROTH, in: Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, N 106), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (act. 2, E. 3). Die nachträgliche Gehörsgewährung entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, das mit einer raschen Nachprüfungsmöglichkeit besonders der Verfahrensökonomie dient (BBl 1989 I 893, 964 f.; ROTH, a.a.O., N 97, 102, 104 und 106; vgl. auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 1973 und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 789 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist deshalb zu verneinen, womit offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr im Januar 2023 abgegebenen und den Gegenstand der Verfügung

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9/10 vom 29. August 2023 bildenden Sicherheitsberichts nicht bereits hinlänglich ihr Äusserungsrecht vorgängig ausüben konnte. 2.3.2. Selbst wenn im Übrigen eine Gehörsverletzung bejaht würde, könnte weder auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten noch darin ein Nichtigkeitsgrund erblickt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.3 hiervor), wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. August 2023 rechtmässig eröffnet. Es wäre ihr bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt deshalb offen gestanden, dagegen Einsprache zu erheben und dabei die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Damit liegt kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV vor, der das AVSV zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet hätte (siehe E. 2.1 hiervor sowie Art. 81 Abs. 2 VRP). Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätte die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit gehabt, von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch zu machen. Indem die Beschwerdeführerin es versäumt hat, die Verfügung vom 29. August 2023 auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten, hat sie die Möglichkeit einer nachträglichen Äusserung und einer Heilung einer Gehörsverletzung selbst vereitelt. Vor diesem Hintergrund könnte nicht erst in einem späteren Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung vorgebracht werden, es hätte keine vorgängige Anhörung stattgefunden bzw. führte dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung (BGer 1C_381/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3). 2.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das AVSV auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Vorinstanz den dagegen erhobenen Rekurs abwies. 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. Aufgrund des Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 gehen zulasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

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