Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/169 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.03.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Art. 27 und Art. 81 VRP und Art. 29 Abs. 1 BV. Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Ausserordentliche Rechtsmittel dürfen jedoch keine Aushöhlung der ordentlichen Rechtsmittel bewirken und damit die Rechtssicherheit gefährden, weshalb deren Sinn und Zweck nicht darin bestehen kann, allfällige Versäumnisse bzw. Nachlässigkeiten der Rechtsuchenden im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nachträglich im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Art. 25 VRP. Eröffnung einer Verfügung. Der vorliegend zu beurteilende Schriftsatz beinhaltet sämtliche von Art. 24 Abs. 1 VRP geforderten formellen und materiellen Bestandteile. Aus objektiver Sicht war somit der Verfügungscharakter des Schriftsatzes auch für einen juristischen Laien erkennbar, womit ein Eröffnungsmangel zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass der Verfügungscharakter aus der Betreffzeile des Schriftsatzes nicht ersichtlich ist. Art. 67 LMG. Einspracheverfahren. Die nachträgliche Gehörsgewährung entspricht dem Wesensmerkmal der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel, das mit einer raschen Nachprüfungsmöglichkeit besonders der Verfahrensökonomie dient. (Verwaltungsgericht, B 2024/169) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen
Geschäftsnr. B 2024/169
Verfahrensbeteiligte
A.__ ag, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit, Advokatur Zytglogge AG, Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern,
gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand lebensmittelrechtliche Massnahmen (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch)
B 2024/169
2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die A.__ ag, Z.__, bezweckt den Handel mit Süsswaren aller Art und die damit zusammenhängende Beratungstätigkeit, insbesondere mit dem Ausland (siehe die Angaben im Handelsregister, eingesehen am 11. Dezember 2024). Am 25. Januar 2023 fand im Betrieb der A.__ ag eine angekündigte Inspektion der Bereiche Selbstkontrolle, Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln und Kosmetika durch das Lebensmittelinspektorat des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) des Gesundheitsdepartements des Kantons St. Gallen (GD) statt. Im Inspektionsbericht vom 14. Februar 2023 wurden verschiedene Mängel aufgeführt, zu deren fristgerechter Behebung die A.__ ag im Berichtsteil «Verfügung» verpflichtet wurde (act. 9.6.1). Im Rahmen der Inspektion vom 25. Januar 2023 hatte die A.__ ag dem Lebensmittelinspektorat Kopien der Sicherheitsberichte zu den Produkten B.__ und C.__ zur Beurteilung abgegeben. Im Inspektionsbericht wurde hierzu ausgeführt, dass die Rückmeldungen in einem separaten Schreiben erfolgen würden (act. 9.6.1, S. 1). b. Im Schriftsatz vom 29. August 2023 nahm der Kantonschemiker eine Bewertung der von der A.__ ag abgegebenen Sicherheitsberichte vor. Im als «Verfügung» bezeichneten Teil beanstandete er den Sicherheitsbericht zum Produkt D.__ und die Selbstkontrolle im Umgang mit dem Sicherheitsbericht sowie das Produkt D.__ (sowie allfällige Kennzeichnungsvarianten davon). Ausserdem stellte er u.a. sich noch an Lager befindliche Ware, welche dem Produkt D.__ entspreche, vorsorglich sicher und untersagte per sofort deren Abgabe oder Verschiebung ohne Einwilligung des AVSV. Das Abgabeverbot beziehe sich auf alle Verkaufskanäle. Ausserdem seien weitere Produkte im Rahmen der Selbstkontrolle betreffend die Sicherheit von CBD und THC erneut zu bewerten. Das Ergebnis dieser Bewertung und die daraus abgeleiteten Massnahmen seien dem AVSV bis zum 16. Oktober 2023 vorzulegen. Des Weiteren wurde die A.__ ag verpflichtet, dem AVSV bis 18. September 2023 eine Liste der noch an Lager befindlichen dem Produkt D.__ entsprechenden Ware, der Abnehmer und Inverkehrbringer sowie Vorschläge über die beabsichtigte weitere Verwendung der Ware einzureichen (act. 9.6.2). c. Mit E-Mail vom 25. September 2023 teilte das AVSV der A.__ ag mit, es habe die mit inzwischen in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. August 2023 eingeforderten Informationen bislang nicht erhalten. Das AVSV forderte die Gesellschaft auf, diese Informationen