Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/164

6. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·7,348 Wörter·~37 min·5

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 42Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Bedeutung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im ausländerrechtlichen Verfahren, wo die Mitwirkungspflicht gilt (E. 3). Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Vorliegend gelang dies der Beschwerdeführerin, die als Masseuse an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig ist und nicht mit dem Schweizer Ehemann zusammenwohnt, nicht (Verwaltungsgericht, B 2024/164). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_153/2025)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/164 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 06.02.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.02.2025 Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 42Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Bedeutung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im ausländerrechtlichen Verfahren, wo die Mitwirkungspflicht gilt (E. 3). Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Vorliegend gelang dies der Beschwerdeführerin, die als Masseuse an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig ist und nicht mit dem Schweizer Ehemann zusammenwohnt, nicht (Verwaltungsgericht, B 2024/164). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_153/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/22

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/164

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Marion Enderli, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

B 2024/164

2/21 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die chinesische Staatsangehörige A.__, geb. 19__, heiratete am ___ 2016 den Schweizer Bürger B.__, geb. 19__. Am 28. April 2016 stellte B.__ ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Diese war am 26. April 2016 von Polen herkommend in die Schweiz eingereist. Am 4. Mai 2016 wurde A.__ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt (gültig bis 4. Februar 2017). A.__ meldete sich an der Adresse ihres Ehemannes an der C.__-strasse 001_ in der Stadt Z.__ an. In derselben Wohnung lebt seit 2011 bis heute auch D.__, die frühere Lebenspartnerin von B.__. Bereits in früheren Jahren (2007, 2010 und 2013) war A.__ in der Schweiz bei Kontrollen im Rotlichtmilieu polizeilich aktenkundig geworden (Migrationsakten [MA] 178). b. Auf Gesuch vom 9. Januar 2017 hin wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.__ bis 4. Februar 2019 verlängert. Nachdem D.__ am 12. April 2017 bei einem Gespräch auf dem Sozialamt der Stadt Z.__ erzählt hatte, dass A.__ nicht an der C.__-strasse 001_ wohne, teilte B.__ am 2. Juni 2017 auf Nachfrage mit, dass A.__ im Januar 2017 nach China zurückgekehrt sei. Daraufhin wurde sie am 11. Juli 2017 rückwirkend ab 1. Januar 2017 bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt Z.__ abgemeldet. c. Am 25. Januar 2019 sprachen A.__ und B.__ bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt Z.__ vor und ersuchten um Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sie gaben an, wieder zusammen in Z.__ zu wohnen. B.__ stellte noch gleichentags ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Am 16. April 2019 meldete das Ehepaar sich nach Y.__ ab, wo A.__ und B.__ ab 1. April 2019 eine Einzimmerwohnung gemietet hatten. In der Folge tätigte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Abklärungen wegen Verdachts auf eine Scheinehe. d. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom 26. September 2023 nicht und wies sie an, die Schweiz und die Europäische Union innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, aufgrund von diversen Indizien sei davon auszugehen, dass eine Scheinehe geführt werde, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen.

B 2024/164

3/21 B. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den gegen die abschlägige Verfügung des Migrationsamts von A.__ erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. August 2024 ab. Es erwog, aufgrund der vorhandenen Indizien sei auf eine Scheinehe zu schliessen und A.__ berufe sich rechtsmissbräuchlich auf ihren Anspruch auf Familiennachzug. C. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. August 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Entscheide der Vorinstanz und des Migrationsamts seien aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme diverser Zeugen. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 3. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die im Rekursverfahren hinsichtlich Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 5. August 2024 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 20. August 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten.

B 2024/164

4/21 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid als willkürlich, da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren mit der Geheimhaltung entlastender Akten über Jahre hinweg verletzt worden sei. Ein Vergleich der am 11. November 2020 und am 30. März 2023 gewährten Akteneinsichten habe gezeigt, dass ihr zahlreiche bereits vorhandenen Akten aus der Zeit bis im November 2020 damals nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Dabei habe es sich um entlastende Akten gehandelt, z.B. um solche der Kantonspolizei Aargau, aus denen hervorgehe, das E.__ die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.__ nicht vermittelt habe, oder um E-Mails zwischen dem Migrationsamt und der Stadtverwaltung betreffend den Wohnsitz von B.__ an der C.__-strasse 001_ in Z.__. 2.2. Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) wie auch aus Art. 16 Abs. 1 VRP. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin am 11. November 2020 Einsicht in alle damals vorhandene Akten gewährt worden war, steht fest, dass sie spätestens seit der Akteneinsicht vom 30. März 2023 über sämtliche Akten verfügte und somit in Kenntnis sämtlicher Akten vor Erlass der Verfügung des Migrationsamts ordnungsgemäss Stellung nehmen konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr und ihrem Ehemann im Strafverfahren anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 17. Mai 2019 gemachten Aussagen seien wegen falscher vorgängiger Belehrungen zum Aussageverweigerungsrecht nicht verwendbar. Für die betroffene Person müsse jederzeit erkennbar sein, ob sie sich in einem Strafverfahren oder in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren befinde. Sie und ihr Ehemann seien damals gleichzeitig auf das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren und die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden, was nicht zulässig sei. Nach entsprechenden Interventionen ihrer Rechtsvertreter seien die Befragungen anschliessend am 24. September 2021 wiederholt worden. Trotzdem habe das Migrationsamt in seinem Entscheid auf nicht verwertbare Aussagen vom 17. Mai 2019 abgestellt. Jene Befragungen seien als Beweismittel nicht zuzulassen.

B 2024/164

5/21 3.2. Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo das aus der Unschuldsvermutung hergeleitete Recht besteht, sich selber nicht zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), hat dieser Grundsatz im Verwaltungsverfahren keine Bedeutung. Hier gilt eine weitgehende Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG). Die Betroffenen müssen über den rechtserheblichen Sachverhalt Auskünfte erteilen. Die Verweigerung der Mitwirkung wirkt sich so aus, dass zum Nachteil ein Sachverhalt unterstellt werden kann. Aus diesen unterschiedlichen Prozessmaximen wird gefolgert, dass Informationen, die in einem Verwaltungsverfahren aufgrund der Mitwirkungspflicht erhoben worden sind, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Umgekehrt dürfen Informationen, die in einem Strafverfahren korrekt erhoben worden sind, in einem Verwaltungsverfahren verwendet werden (vgl. BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieser Praxis liegt die Annahme zugrunde, dass die strafrechtlichen Garantien dem Beschuldigten einen besseren rechtsstaatlichen Schutz gewähren, als dies im Verwaltungsverfahren der Fall ist (vgl. zum Ganzen H. SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs(justiz)verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 2024, S. 66 ff.). 3.3. Vor diesen Hintergrund kann es mit Blick auf den nemo-tenetur-Grundsatz problematisch sein, wenn Beweismittel, die unter Geltung einer strafbewehrten Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsverfahren erhoben werden (vgl. Art. 90 AIG und Art. 118 AIG), in ein parallel geführtes Strafverfahren einfliessen. Inwiefern aber umgekehrt der nemo-tenetur- Grundsatz der Verwendung von Akten aus dem Strafverfahren im Ausländerrechtsverfahren entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BGer 2C_671/2020 vom 16. März 2023 E. 4.2, 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis zwischen Steuerhinterziehungs- und Nachsteuerverfahren verwiesen werden (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.3; BGer 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hinsichtlich des vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens zur Mitwirkung, namentlich zu zutreffenden und vollständigen Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen (Art. 90 lit. a AIG) verpflichtet waren, können ihre bei der Polizei am 17. Mai 2019 gemachten Aussagen unabhängig von der damals widersprüchlichen vorgängigen Belehrung (einerseits Hinweis auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich des Strafverfahrens, anderseits Hinweis auf die Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren, MA 92 f. und 101) ohne Weiteres verwendet werden. Selbst wenn sie damals Aussagen zu ihrem Nachteil gemacht hätten, waren sie dazu verpflichtet. Wie in einem allfälligen Strafverfahren damit umzugehen wäre, ist hier nicht zu entscheiden. Zudem wurde in der Folge kein Strafverfahren eröffnet. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=mitwirkungspflicht+aig++strafverfahren&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-427%3Ade&number_of_ranks=0#page427

B 2024/164

6/21 4. 4.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der ein Ehegatte oder die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGer 2C_1020/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen), sowie die Berufung auf eine nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe besteht folglich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG. Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt(e). Ein solcher Wille fehlt, wenn die Ehegatten nicht die Absicht haben, eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung – eine sogenannte Realbeziehung – zu führen. Letztere wiederum setzt voraus, dass minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten vorliegen (BGer 2C_906/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 4.2. Ob eine Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die

B 2024/164

7/21 Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Von den Ehegatten wird erwartet, dass sie von sich aus substantiierte Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen und dagegensprechen, dass durch die betroffene Ehe ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen (BGer 2C_331/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz hat zahlreiche aktenkundige Indizien, die für oder gegen das Bestehen einer Scheinehe sprechen, gegeneinander abgewogen (vgl. act. 2, E. 4b und 4c), was im Folgenden zu prüfen ist. 5.1. 5.1.1. Ein erstes Indiz für eine Scheinehe erblickte die Vorinstanz darin, dass die Beschwerdeführerin als beruflich nicht besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige ohne Heirat keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Bereits in den Jahren vor der Eheschliessung habe sie in der Schweiz im Rotlichtmilieu verkehrt, woraus zu schliessen sei, dass ihr Interesse an einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung gross gewesen sei. Auf der anderen Seite habe ihr Ehemann trotz Festanstellung als Lastwagenchauffeur immer wieder mit finanziellen Problemen zu kämpfen, was rechtsprechungsgemäss ein typisches Merkmal der Zielgruppen für Scheinehen darstelle (act. 2, E. 4b.aa).

Diese Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwand, der Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes sei tendenziös und stelle eine pauschale Vorverurteilung dar, kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden (vgl. BGer 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 5.1.2. Weiter führt die Vorinstanz aus, über das Kennenlernen der Eheleute finde sich kaum etwas in den Akten. Bezüglich des Zeitpunkts hätten die Eheleute unterschiedliche Angaben

B 2024/164

8/21 gemacht. Eine eigentliche Hochzeitsfeier habe nicht stattgefunden. Bei der Heirat seien lediglich die Trauzeugen und eine Übersetzerin anwesend gewesen. Ringe seien keine getauscht worden. Beim anschliessenden Essen im F.__ seien nebst dem Brautpaar nur die Übersetzerin, nicht aber die Trauzeugen anwesend gewesen. Es mache daher den Anschein, dass die Eheschliessung ein reiner Verwaltungsakt gewesen sei (act. 2, E. 4b.bb).

Die Qualifikation der nüchternen Umstände der Eheschliessung als weiteres Indiz für eine Scheinehe erweist sich als stimmig. Diese allein auf die (finanziell) einfachen Verhältnisse der Eheleute zurückzuführen, überzeugt nicht. Auch ohne grosse monetäre Ausgaben ist es möglich, eine (Liebes)Hochzeit mit der Einladung von einigen Verwandten und/oder Freunden in einem würdigen Rahmen zu feiern. Vorliegend waren nicht einmal die Trauzeugen beim anschliessenden Essen dabei. 5.1.3. Gemäss der Vorinstanz habe eine Chinesin namens E.__, die in der Schweiz verschiedene Erotiketablissements betreibe, in denen die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, und gegen die im Kanton Aargau ein Strafverfahren unter anderem wegen Vermittlung von Scheinehen geführt worden sei, bei der Hochzeit als Übersetzerin fungiert (MA 82). Auch wenn nicht feststehe, dass die Ehe der Beschwerdeführerin von ihr vermittelt worden sei, erscheine es doch bemerkenswert, dass E.__ bei der Hochzeit der Beschwerdeführerin und als einzige auch beim anschliessenden Essen im F.__ anwesend gewesen sei (act. 2, E. 4b.cc).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, E.__ habe im Strafverfahren die Vermittlung von Scheinehen zugegeben, jedoch ausgesagt, dass sie diese Ehe nicht vermittelt habe, wovon auszugehen sei. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, der Ausgang des Strafverfahrens gegen E.__ sei nicht aktenkundig. Nichtsdestotrotz passt der Umstand, dass eine Frau, die zugegebenermassen Scheinehen vermittelte, als Übersetzerin bei der Hochzeit der Beschwerdeführerin fungierte und anschliessend als einzige Person mit dem Brautpaar im F.__ essen ging – namentlich an einem Ort, wo sie wiederholt mit anderen Personen Abmachungen über Scheinehen getroffen hatte (MA 234, 243) –, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Scheinehe ins Bild, auch wenn der Nachweis, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.__ von E.__ vermittelt worden ist, nicht erbracht ist.

B 2024/164

9/21 5.1.4. 5.1.4.1. Als Hauptindiz erachtet die Vorinstanz das Fehlen einer tatsächlichen Wohngemeinschaft des Ehepaares. Sie hat diesbezüglich über eine längere Zeit Abklärungen vorgenommen und Untersuchungen angestellt. Sie kam aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und B.__ nie eine Wohngemeinschaft geführt hätten, weder in Z.__ oder G.__ noch in Y.__. Vielmehr bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass B.__ seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit D.__ an der C.__-strasse 001_ in Z.__ habe. Die immer wieder ändernden Aussagen bzw. Erklärungsversuche von B.__ und der Beschwerdeführerin schienen einzig darauf abzuzielen, eine nicht bestehende Wohngemeinschaft glaubhaft erscheinen zu lassen. Nachdem die Anmeldung der Beschwerdeführerin an der C.__-strasse den Verdacht einer Scheinehe nicht zu entkräften vermocht habe, hätten die Ehegatten zum Schein eine Wohnung in Y.__ gemietet. Sie hätten sich dort angemeldet, ohne tatsächlich je dort gewohnt zu haben bzw. zu wohnen. Dass die Beschwerdeführerin und B.__ vor solchem Gebaren nicht zurückschreckten, hätten sie teilweise selbst durchschimmern lassen, indem sie etwa zu einer früheren Aussage ausführen liessen, diese sei bewusst wahrheitswidrig erfolgt, um den Verdacht einer Scheinehe möglichst zu zerstreuen. Trotz zahlreicher Kontrollen an den angeblichen Wohnorten sei die Beschwerdeführerin nie angetroffen worden. Viel wahrscheinlicher als die verschiedenen Darstellungen der Beschwerdeführerin zur Wohnsituation mit B.__ erscheine, dass diese in S.__ oder an einem anderen Ort lebe und einzig für notwendige Behördengänge nach Z.__ komme. In S.__ scheine die Beschwerdeführerin denn auch über eine Wohnung bzw. ein Zimmer zu verfügen, in dem sie teilweise über mehreren Wochen verweile, wie die Ehegatten übereinstimmend ausgesagt hätten. Um den geringen Stromverbrauch in Y.__ vom 7. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 zu erklären, habe B.__ sogar ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe während diesen gesamten rund drei Monaten in S.__ gelebt. Dies lege den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse daran habe, eine Lebensgemeinschaft mit B.__ zu führen (act. 2, E. 4b.dd.iii). 5.1.4.2. In E. 4b.dd des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf zahlreiche Aktenstücke überzeugend dargelegt, dass die Eheleute seit dem Zuzug der Beschwerdeführerin weder an der C.__-strasse in Z.__ oder in G.__ noch ab 1. April 2019 in Y.__ über längere Zeit zusammengewohnt haben. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Rügen sind unbehelflich und wurden bereits im vorinstanzlichen Entscheid mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung widerlegt, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann.

B 2024/164

10/21 5.1.4.3. Die Wohnsitznahme des Ehepaares nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin am 26. April 2016 war von Beginn weg undurchsichtig. B.__ war damals an der C.__-strasse 001_ in Z.__ gemeldet, wo er seit 2011 mit seiner früheren Partnerin D.__ lebte. Auch die Beschwerdeführerin wurde in der Folge dort angemeldet. Nachdem D.__ dem Sozialamt der Stadt Z.__ am 26. April 2017 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin nicht dort wohne, erklärte B.__, seine Ehefrau sei nach China zurückgekehrt. Als das Ehepaar im Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligung verlängert wollte, konnte er sich jedoch nicht mehr daran erinnern (MA 40). Bei der Befragung vom 17. September 2019 gab B.__ an, sie hätten etwa drei Jahre lang zu dritt zusammen an der C.__-strasse 001_ in Z.__ gewohnt, da er und seine Ehefrau keine eigene Wohnung hätten finden können. Die Beschwerdeführerin gab bei jener Befragung ebenfalls an, bis 2019 dort gewohnt zu haben. Es habe noch ein anderer Mann dort gewohnt, mit dem es viel Streit gegeben habe; eine Frau habe dort nicht gewohnt, D.__ kenne sie nicht (MA 108). Am 21. Oktober 2019 teilte die Rechtsvertreterin von B.__ dem Migrationsamt mit, dieser habe damals (2017) fälschlicherweise angegeben, seine Ehefrau sei nicht mehr hier. Tatsächlich hätten sie beide stets bei Frau D.__ gewohnt (MA 141). Offensichtlich traf dies aber nach Angaben von D.__, welche nicht einmal wusste, dass B.__ geheiratet hatte, die Beschwerdeführerin nicht kennt und nie gesehen hat, nicht zu (MA 146). In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 1. November 2019 wurde erstmals behauptet, dass die Beschwerdeführerin und B.__ nie zusammen mit D.__ in Z.__ gewohnt hätten; stattdessen hätten sie sich über mehrere Jahre in der Wohnung eines Freundes in G.__ aufgehalten (MA 151). Dafür fehlt es jedoch an überzeugenden Nachweisen. Das Ehepaar hat sich in G.__ weder angemeldet noch eine Adressänderung vorgenommen, obschon es angeblich während drei Jahren dort gelebt haben will, was keinen Übergangszustand darstellt. B.__ konnte sich auf Nachfrage nicht einmal an die Adresse erinnern (MA 541). Es liegt weder eine schriftliche Bestätigung des genannten Freundes vor, noch wurde dieser im Rekurs- und Beschwerdeverfahren als Zeuge offeriert. Allein einige wenige Fotos vor oder auf dem Balkon einer Liegenschaft in G.__ sowie die Aussage von B.__ im Mai 2016, er habe eventuell eine Wohnung in G.__ in Aussicht (MA 11), reichen entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin für den Nachweis, dass sie mit B.__ dort während drei Jahren zusammengewohnt habe, nicht aus. In der Befragung vom 24. September 2021 gab die Beschwerdeführerin wiederum an, bevor sie nach Y.__ gezügelt seien, hätten sie an der C.__-strasse in Z.__ gewohnt. Dass sie damit nicht einfach den amtlichen Wohnsitz meinte, wie in der Beschwerde postuliert wird, zeigt ihre Aussage, dass sie mit ihrem Mann und dessen Freund H.__ dort gewohnt haben will (MA 538). Bei dieser einfachen Frage und Antwort gibt es im Protokoll keinen Hinweis auf allfällige Übersetzungsprobleme. 5.1.4.4. B.__ ist zusammen mit seiner früheren Lebenspartnerin D.__ bis heute Mieter der Wohnung

B 2024/164

11/21 an der C.__-strasse 001_ in Z.__. Er bezahlt hierfür auch unverändert einen Mietanteil von CHF 500. Türklingel und Briefkasten waren mindestens bis Ende März 2022 – sechs Jahre nach dem angeblichen Wegzug – mit seinem Namen beschriftet (MA 583). Dass eine Auswechslung der Schilder mit hohen Kosten verbunden wäre, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Sein Name könnte ohne jeglichen Aufwand auch einfach überklebt werden. Offensichtlich nimmt B.__ dort und nicht in Y.__ seine Post entgegen, was von D.__ bestätigt wurde (MA 155). Auch der Stromanschluss lautet immer noch auf B.__ und nicht auf D.__. Ferner wurde B.__ bei mehreren Kontrollen in der Wohnung in Z.__ angetroffen (so am 26. April 2017, am 14. April 2019 [obschon er ab 1. April 2019 eine Wohnung in Y.__ gemietet hatte], und am 15. Dezember 2019 [Sonntagvormittag]). D.__ sagte gegenüber dem Sozialamt der Stadt Z.__ und der Polizei wiederholt aus, dass B.__ bei ihr wohne. Sie beschrieb konkret, dass B.__ in der Wohnung schlafe, esse, seine Post entgegennehme und auch seine Kleider dort habe. Morgens gehe er um 04.00 Uhr aus dem Haus (Aussagen in den Jahren 2017, 2019, 2020 und 2022; MA 39, 146, 155, 159, 318 und 580). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb D.__ nicht die Wahrheit sagen sollte. Auch eine Wohnungsnachbarin erklärte, B.__ häufig im Haus anzutreffen (MA 166). Dieser selbst sagte aus, er habe noch Möbel und Kleider in der Wohnung in Z.__ und mache dort seine Wäsche (MA 544). Auf das Indiz der Herrenschuhe im Eingangsbereich der Wohnung hat die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, weshalb auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist. Die Angabe von B.__, Kleider in der Wohnung an der C.__-strasse zu haben, schliesst allerdings wohl auch Schuhe ein. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, B.__ könne den Mietvertrag nicht kündigen, da D.__ als Sozialhilfebezügerin ansonsten die Wohnung verlassen müsse, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich dort nachweislich sehr häufig aufhält, vorgeschoben zu sein. Eine entsprechende Bestätigung des Vermieters liegt nicht bei den Akten. Auch eine angebliche moralische Verpflichtung zur Bezahlung des halben Mietzinses erscheint nach mehr als zehn Jahren seit der Auflösung der Beziehung mit D.__ nicht als glaubwürdig. Es besteht eben gerade keine gesetzliche Unterhaltspflicht und D.__ würde, wenn sie alleine dort wohnen würde, vom Sozialamt Geld für eine zumutbare Wohnung erhalten und nicht auf der Strasse stehen. Hinzu kommt, dass B.__ gemäss eigenen Angaben in finanziell angespannten Verhältnissen lebt, was eine allein moralische Mietzinsleistung umso mehr als unglaubwürdig erscheinen lässt. All dies sind in diesem Kontext gewichtige Indizien, die keinen anderen Schluss zulassen, als dass B.__ sich hauptsächlich an der C.__-strasse 001_ in Z.__ aufhält und hier seinen Lebensmittelpunkt hat. 5.1.4.5. Per 1. April 2019 mieteten die Eheleute eine Einzimmerwohnung in Y.__ und verlegten ihren amtlichen Wohnsitz von Z.__ dorthin. Bei mehreren Kontrollen im Zeitraum November / Dezember 2019 konnte dort nie jemand angetroffen werden (MA 169). Auch eine

B 2024/164

12/21 Nachbarin gab an, die Eheleute höchstens einmal im Monat in der Liegenschaft angetroffen zu haben (MA 170). Zudem war der Stromverbrauch mit rund 400 kWh pro Jahr, was nicht einmal einem Viertel des durchschnittlichen Stromverbrauchs für einen Einpersonenhaushalt entspricht, äusserst niedrig, was sich weder mit der berufsbedingt behaupteten seltenen Anwesenheit der Eheleute noch dem Verzicht auf Fernseher und weitere technische Geräte erklären lässt, sondern vielmehr zum Schluss führt, dass in jener Wohnung kein dauerhaftes Zusammenleben des Ehepaares stattfindet. 5.1.4.6. Die Beschwerdeführerin ist als Masseuse tätig und hält sich an wechselnden Orten in der Schweiz auf (X.__, W.__, V.__, U.__, T.__, S.__, R.__), wobei sie gemäss eigenen Angaben jeweils während mehreren Tagen oder Wochen nicht nach Y.__ zurückkehrt. Bei den zahlreichen Kontrollen, sowohl in Z.__ als auch in Y.__, konnte sie denn auch nie angetroffen werden. Demgegenüber wurde sie an diversen Orten in der Schweiz, wo sie jeweils arbeitete, mehrfach polizeilich erfasst, zuletzt Ende Oktober 2024 in Zug. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann lebt. 5.1.4.7. Insgesamt bestehen erdrückende Indizien, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft führten. Der Lebensmittelpunkt von B.__ befindet sich trotz Heirat unverändert in der Wohnung an der C.__-strasse 001_ in Z.__, wo sich wiederum die Beschwerdeführerin nie aufgehalten hat. In der Wohnung in Y.__ hielten sich weder die Beschwerdeführerin noch B.__ je für längere Zeit auf. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt an ihren jeweiligen Arbeitsorten in der gesamten Schweiz. Die im Verfahrensverlauf stetig ändernden, unzutreffenden und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrer Wohnsituation zielten offensichtlich darauf ab, eine bestehende Wohngemeinschaft vorzuspiegeln. 5.1.5. Die Vorinstanz erachtet ferner auch den Umstand, dass B.__ kaum etwas von der Familie der Ehefrau wisse, als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Er kenne weder den Namen und das Alter ihres Sohnes noch ihrer Eltern. Zudem hätte das Ehepaar nie gemeinsam Ferien verbracht. Die Beschwerdeführerin sei über den normalen Tagesablauf ihres Ehemannes nicht informiert, habe sie doch angegeben, dass dieser jeweils mitten in der Nacht zur Arbeit gehe, obschon dies normalerweise erst um 5.00 Uhr morgens der Fall sei. Schliesslich könnten sie sich aufgrund des sprachlichen Hintergrunds kaum verständigen (act. 2, E. 4b.ee).

B 2024/164

13/21 Diese Erwägungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie erweisen sich als aktenmässig belegt sowie nachvollziehbar und stellen damit weitere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe dar. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz würdigte auf der anderen Seite auch Indizien gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Sie führte aus, dass die Ehegatten einzelne Angaben voneinander richtig hätten wiedergeben können. Die einzelnen übereinstimmenden Aussagen erschienen jedoch eher oberflächlich und seien kaum geeignet, die Vielzahl der Indizien, die für eine Scheinehe sprächen, zu entkräften. Da es bei den Befragungen um die Abklärung betreffend Scheinehe gegangen sei, hätten sie sich ferner zuvor abstimmen können. Dasselbe gelte für das Eröffnen eines gemeinsamen Bankkontos wie auch die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrags. Bei den eingereichten Chatverläufen handle es sich um floskelhafte, scheinbar orchestrierte, kurze Mitteilungen zu bestimmten Anlässen wie Geburtstag, Valentinstag, Silvester oder bezüglich Behördenterminen oder Dokumenten. Es sei kaum nachvollziehbar, wenn in einer tatsächlichen Ehegemeinschaft über acht Jahre keine persönlicheren oder alltäglicheren Konversationen eingereicht werden könnten, zumal die Eheleute unbestrittenermassen während mehreren Tagen, Wochen oder auch Monaten (bei Reisen nach China) getrennt gewesen seien. Die Fotos, auf denen das Ehepaar gemeinsam zu sehen sei, vermöchten eine gelebte Beziehung nicht nachzuweisen, sondern zeigten höchstens eine freundschaftliche Beziehung bzw. Momentaufnahmen. Fotos könnten zudem leicht inszeniert werden, so beispielsweise das Foto, auf welchem das Ehepaar im Bett liege und die Beschwerdeführerin demonstrativ den goldenen Ring am Finger zeige und das bezeichnenderweise nur wenige Tage vor der Befragung betreffend Scheinehe aufgenommen worden sei. 5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe den Chatverlauf mit ihrem Ehemann über mehrere Jahre eingereicht. Weshalb dieser floskelhaft oder scheinbar orchestriert sein solle, begründe die Vorinstanz nicht. Dieser Eindruck entstehe, wenn überhaupt, aufgrund der Übersetzung der Nachrichten, welche sie jeweils in ihrer je eigenen Muttersprache schreiben würden. Ferner pflegten sie keinen regelmässigen Chataustausch, da sie die Angelegenheiten persönlich oder per Video-Telefonie besprechen würden. Die zahlreichen Fotos während der gesamten Ehedauer zeigten, dass sie gemeinsam unterwegs seien, an Anlässen mit Freunden teilnehmen oder kuscheln würden. Indem die Vorinstanz dazu eine vorgefasste Meinung habe oder die Fotos ignoriere, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt. Es habe auch Fotos aus dem Jahr 2016 dabei, weshalb nicht gesagt werden könne,

B 2024/164

14/21 sämtliche Fotos seien im Hinblick auf den Vorwurf der Scheinehe gemacht worden. Die Darstellungen auf den Fotos deuteten klar auf eine eheliche Beziehung hin und könnten nicht als freundschaftlich betrachtet werden. 5.2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, die teils übereinstimmenden Aussagen, das gemeinsame Bankkonto und die Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Eheleute seien nicht geeignet, die Schlussfolgerung auf eine Scheinehe zu zerstreuen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Hinsichtlich des Bankkontos liegt ein Auszug für den Zeitraum vom 11. Januar 2019 bis 7. Oktober 2020 bei den Akten. Daraus geht hervor, dass von diesem Konto lediglich zweimal die Miete für die Wohnung in Y.__ im Mai und Juni 2019 und ansonsten monatliche Beiträge an die I.__ bezahlt wurden (MA 424 ff.). Auf der Einnahmenseite finden sich einzig unregelmässige Bareinzahlungen, weshalb davon auszugehen ist, dass jeder Ehegatte noch über ein eigenes Konto verfügt. Auf eine gemeinsame Bestreitung des Lebensunterhalts und damit auf eine wirtschaftliche Verbindung des Ehepaares kann daraus nicht geschlossen werden. Mit den Chatnachrichten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Ehegatten über die elektronischen Kommunikationsmittel in regem Kontakt gestanden haben. Diese in Anbetracht der Zeitperiode (Zeitraum 2017 bis 2020) nicht häufigen Nachrichten wurden in unregelmässigen Abständen ausgetauscht und beinhalten kurze, eher oberflächliche, allgemein gehaltene – und mit Blick auf den behaupteten Ehewillen – bereits daher nicht aussagekräftige Unterhaltungen, meist zu bestimmten Anlässen wie Neujahr, Geburtstag oder Valentinstag (MA 558 ff.). Bei einer ehelichen Beziehung, bei welcher sich die Eheleute aufgrund der räumlichen Trennung nicht jeden Tag, sondern manchmal über mehrere Wochen hinweg nicht sehen, wäre zu erwarten gewesen, dass ein intensiverer Austausch stattfindet und aufgezeigt werden kann. Es ist auch nicht so, dass im Gegenzug häufig Video-Calls stattgefunden hätten. Die eingereichte Liste enthält sieben Screenshots, auf denen die Jahreszahl mit einer Ausnahme nicht ersichtlich ist (MA 555 f.). Der Nachweis, dass die Eheleute anstelle von regelmässigen Chatnachrichten häufig telefonieren würden, liegt damit nicht vor. Dabei würde sich ohnehin die Frage stellen, wie sie sich am Telefon sprachlich verständigen würden. Die eingereichten Fotos umfassen den Zeitraum von 2016 bis 2020 (act. 3/5). Zumindest aus Fotos, auf denen beide Ehegatten abgebildet sind, geht hervor, dass die Eheleute zuweilen gemeinsame Zeit verbringen. Daraus auf die Qualität der Beziehung zu schliessen, ist indessen kaum möglich, können doch solche Fotos, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auch bewusst inszeniert werden. 5.3. Im Ergebnis beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlich ermittelten Indizien je einzeln zu relativieren. Sie bringt in tatsächlicher Hinsicht

B 2024/164

15/21 keine Anhaltspunkte vor, die geeignet erscheinen, trotz der gewichtigen gegenteiligen Indizien ihren Ehewillen überzeugend darzulegen. Selbst wenn sich einzelne Indizien isoliert betrachtet allenfalls im Sinne der Beschwerdeführerin noch umdeuten liessen, so lässt deren Gesamtbetrachtung die gestützt darauf getroffene, überwiegend wahrscheinliche Annahme einer Scheinehe ohne Weiteres zu. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht zusammenwohnen, fällt schwer ins Gewicht. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Masseuse generell nicht im Raum Ostschweiz ausübt. Ansonsten wäre es ihr nämlich möglich, häufiger (nach Y.__) zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin keinen Willen zur Führung einer tatsächlichen Ehegemeinschaft hat. Rechtsprechungsgemäss müssten zudem bei einer langjährigen Partnerschaft wesentliche Unterlagen vorhanden sein, welche einen echten Partnerschaftswillen dokumentieren könnten (BGer 2C_1127/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.2). Solches ist vorliegend indes nicht der Fall. Es wurden auch keine aktuellen Beweismittel, beispielsweise zum Stromverbrauch in der Wohnung in Y.__, neue Fotos oder Chatprotokolle oder Unterlagen zur wirtschaftlichen Verbindung, eingereicht, womit es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, die Vermutung zu entkräften. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht wäre sie verpflichtet gewesen, von sich aus substantiierte Umstände vorzubringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige ohne Heirat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, auf welche sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit angewiesen ist und ihr ohne eine solche die Wegweisung droht. Die Schlussfolgerung, dass der Wille für eine echte, tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei ihr fehlt, erweist sich vor diesem Hintergrund als stringent. Es liegt somit eine Scheinehe vor, und die Beschwerdeführerin beruft sich rechtsmissbräuchlich auf ihren Anspruch auf Familiennachzug. 6. 6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermag an diesem Ergebnis auch die angebotene Einvernahme diverser Zeugen nichts zu ändern. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich für das Verfahren vor Verwaltungsgericht aus Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 und 15 VRP und Art. 29 Abs. 2 BV ableitet, gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung indessen nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht

B 2024/164

16/21 geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGer 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.2, 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis. Dies korreliert mit der Pflicht der Migrationsbehörden, die ordentlich angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (BGer 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Indizienlage für das Bestehen einer Scheinehe so gewichtig ist, dass der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis obliegen würde, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (BGer 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.3, 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4). 6.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen aufgrund der Indizienlage keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin der Wille zur Führung einer tatsächlichen Ehegemeinschaft fehlt. Die Befragung weiterer Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin kann in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben, da sie nichts an der Überzeugung des Gerichts zu ändern vermöchte (BGer 2C_723/2022 vom 2. März 2023 E. 5.7). Davon, dass von der Befragung der genannten Zeugen, die in der Nähe der Wohnung des Ehepaares in Y.__ wohnen, sachdienliche Angaben zu erwarten sind, ist nicht auszugehen, da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss eigenen Angaben nur sehr selten dort aufhalten, was auch durch die Tatsache des minimalen Stromverbrauchs erhärtet ist. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausführt, den Aussagen von Bekannten und Freunden komme von Vornherein nur ein geringer Beweiswert zu, da sie den Ehegatten gegenüber wohlwollend eingestellt sein dürften. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sich die Aussagen aussenstehender Drittpersonen nicht eignen, einen besseren Eindruck der tatsächlichen Absichten bzw. der inneren Tatsachen wie etwa des Ehewillens zu vermitteln (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 4.2). Ein unzulässiger Zirkelschluss, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, liegt damit nicht vor. Was die Befragung des Ehemannes B.__ angeht, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre tatsächlichen Absichten

B 2024/164

17/21 und damit ihren fehlenden Ehewillen auch vor ihm verheimlicht. Sofern er ebenfalls keinen Ehewillen haben sollte, sieht er sich dem Vorwurf der Täuschung der Behörden ausgesetzt. In der Nichtabnahme der beantragten Zeugeneinvernahmen sind somit weder eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal schriftliche Bestätigungen der genannten Personen hätten eingereicht werden können und auch müssen, worauf bereits das Migrationsamt in seiner Verfügung hingewiesen hatte. Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im vornehmlich schriftlich geführten Verwaltungsprozess genau umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.4). Inwiefern mit den angeblich ausserordentlich minimalistischen Abklärungen der Vorinstanz sowie der Nichtabnahme offerierter Beweise der Beschwerdeführerin jegliche Möglichkeit zur Beweisführung genommen worden sein soll, erschliesst sich nicht. Auch wenn das Verfahren betreffend Vorliegen einer Scheinehe im konkreten Fall nicht gerade beförderlich behandelt wurde, hinderte dies die Beschwerdeführerin nicht daran, weitere Beweise einzureichen. 6.3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Der Wortlaut zeigt, dass kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht, wenn das rechtliche Gehör auch schriftlich gewahrt werden kann (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, 2020, N 2 f. und N 8 zu Art. 55 VRP). Zudem kann eine mündliche Anhörung trotz entsprechenden Antrags im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie unterbleiben, wenn von ihr von Vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können (FEDI, a.a.O., N 5 zu Art. 55 VRP).

Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, das Gericht anlässlich einer mündlichen Anhörung gewinnen könnte. Ihr Vorbringen, dass es für sie um äusserst viel gehe, stehe doch mit dem Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht nur ihre Ehe, sondern auch ihre gesamte Existenz auf dem Spiel, die sie sich in den letzten Jahren in der Schweiz aufgebaut habe, vermag daran nichts zu ändern. Sie konnte sich im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Migrationsamt und der Vorinstanz hinreichend äussern. Auch im

B 2024/164

18/21 Beschwerdeverfahren ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus demselben Grund abzulehnen. 7. Schliesslich darf im verwaltungsrechtlichen Verfahren entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin praxisgemäss vom Strafverfahren in Sachen Scheinehe abgewichen werden, selbst wenn dort ein Freispruch erfolgte oder – wie vorliegend – ein solches mangels Anfangsverdachts nicht anhand genommen wurde (vgl. VerwGE B 2022/162 vom 11. Januar 2023 E. 4.1). Die Vorinstanz hat somit zusammenfassend zu Recht auf Vorliegen einer Scheinehe geschlossen, womit der Erlöschensgrund von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. 8. 8.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 AIG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung dazu im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (vgl. act. 2, E. 7a). Darauf kann hier verwiesen werden.

Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. 8.2. Die Vorinstanz erwog zur Verhältnismässigkeit, die Beschwerdeführerin lebe seit April 2016 und damit seit (damals) gut acht Jahren in der Schweiz. Vorher habe sie scheinbar eine Zeit lang in Polen gelebt, jedoch den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo auch ihr volljähriger Sohn und ihre Eltern lebten. Während dieser Zeit habe sie wiederholt längere Zeit in China verbracht und scheine mit ihrer Heimat kulturell und gesellschaftlich nach wie vor bestens vertraut zu sein. Eine besondere Integration in der Schweiz sei nicht aktenkundig. Deutschkenntnisse schienen kaum vorhanden zu sein, zumal bei den Befragungen stets ein Dolmetscher benötigt worden sei. Auch gemäss Angaben des Ehemannes spreche sie nur wenige deutsche Worte. Auch wenn keine Sozialhilfe bezogen werde und keine strafrechtlichen Verurteilungen aktenkundig seien, erweise sich die Integration als eingeschränkt. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das persönliche Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

B 2024/164

19/21 8.3. Gegen die Verhältnismässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände, insbesondere beruft sie sich nicht auf den Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK. Wie bereits erwähnt trifft es zwar zu, dass die Prüfung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin viel Zeit in Anspruch genommen hat. Die durch die lange Verfahrensdauer und den geduldeten prozeduralen Aufenthalt überhaupt erst ermöglichte, zumindest wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin angemessen zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung des Aufenthalts ist allerdings auch in Betracht zu ziehen, dass Aufenthalten, bei denen die ausländische Person über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern lediglich geduldet wird, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein geringerer Stellenwert beigemessen wird als einer bewilligten Anwesenheit (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.3; BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angesichts des seit 2019 laufenden Verfahrens betreffend Scheinehe jederzeit damit rechnen musste, das Land wieder verlassen zu müssen. Der mittlerweile knapp neunjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz vermag vor diesem Hintergrund nichts daran zu ändern, dass die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen, die bei der Verweigerung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen, erheblich sind. Dass sie strafrechtlich nicht in Erscheinung trat und ihren Lebensunterhalt selbst finanziert, stellt den Regelfall das und begründet keine überdurchschnittliche Integration.

In Anbetracht aller Umstände erscheint die vorinstanzliche Ermessensausübung, wonach sie das öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin höher gewichtete als das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz, nicht als rechtsfehlerhaft. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Familiennachzug zu ihrem Ehemann erweist sich somit als rechtmässig. 9. Schliesslich erweist sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Wegweisung nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten Schengen-Raum und der Europäischen Union als rechtmässig, da sie aktuell über keine entsprechende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die frühere Aufenthaltsbewilligung für die Republik Polen aus dem Jahr 2016 ist längst nicht mehr gültig (MA 12). Die Wegweisung aus dem Schengen/EU-Raum erfolgte gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu Recht. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 2, E. 8b). 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_403%2F2018&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-10%3Ade&number_of_ranks=0#page10

B 2024/164

20/21 Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1’500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1’500 gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

B 2024/164

21/21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500; diese sind mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.02.2025 Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 42Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG. Bedeutung des strafrechtlichen nemo-tenetur-Grundsatzes im ausländerrechtlichen Verfahren, wo die Mitwirkungspflicht gilt (E. 3). Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein. Der die Behörden betreffende Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert Weisen bereits gewichtige Hinweise mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, ist es an der betroffenen Person, die entsprechende Vermutung zu entkräften. Vorliegend gelang dies der Beschwerdeführerin, die als Masseuse an verschiedenen Orten in der Schweiz tätig ist und nicht mit dem Schweizer Ehemann zusammenwohnt, nicht (Verwaltungsgericht, B 2024/164). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2025 abgewiesen (Verfahren 2C_153/2025)

2026-04-10T06:48:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/164 — St.Gallen Verwaltungsgericht 06.02.2025 B 2024/164 — Swissrulings