Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/1 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.06.2024 Entscheiddatum: 16.04.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.04.2024 Steuerrecht, Verfahrensrecht, Art. 194 Abs. 1 StG Der Beschwerdeführer hat vor der Verwaltungsrekurskommission innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 194 Abs. 1 StG lediglich seinen Rekurswillen ge-äussert. Eine Nachfrist ist von vornherein nicht anzusetzen, wenn die beschwerdefüh-rende Person sich innert Frist auf eine mangelhafte Beschwerde beschränkt, um in Er-wartung einer Nachfrist eine Verlängerung der Beschwerdefrist herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann. Eine blosse Anmeldung der Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist verbun-den mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist im Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer deshalb ausgeschlossen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer die gleichen formellen Anforderungen an das Rechts-mittel. (Verwaltungsgericht B 2024/1). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Juli 2024 abgewiesen (Verfahren 9C_292/2024). Entscheid vom 16. April 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Katirci Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Nichteintreten auf Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ wurde durch das kantonale Steueramt St. Gallen am 31. August 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. September 2021 hiess das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 teilweise gut und veranlagte die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2019 basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 464'300 und einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 485'500. B. Am 6. November 2023 erhob A.__ bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs gegen den Einspracheentscheid und beantragte die vollumfängliche Aufhebung sowie eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Rekursbegründung. Mit Schreiben vom 7. November 2023 informierte die Verwaltungsrekurskommission ihn darüber, dass er mit einem Nichteintreten rechnen müsse, da sein Rekurs die formellen Voraussetzungen (Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung) nicht erfülle. Sie forderte ihn auf, bis zum 27. November 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu leisten. Mit Schreiben vom 24. November 2023 reichte A.__ eine Rekursbegründung ein, worin er auch festhielt, den Kostenvorschuss bezahlt zu haben. Mit Verfügung vom 29. November 2023 trat die Verwaltungsrekurskommission auf den Rekurs nicht ein und auferlegt A.__ amtliche Kosten von CHF 200. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8