Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/204

12. Dezember 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·757 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/204).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/204 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.01.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.12.2022 Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/204). Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, ehemals Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 8. November 2022: Rückweisung betr. Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betr. Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a AIG) [vormals B 2022/148]   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1998) stammt aus Afghanistan. Er ersuchte 2015 in Österreich erfolglos um Asyl und wurde 2019 in seine Heimat ausgeschafft. Es wurde ihm bis zum 23. Februar 2025 untersagt, erneut in den Schengenraum einzureisen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban (August 2021) verliess A.__ wiederum sein Heimatland. Er wurde am 14. Oktober 2021 in Bulgarien und am 3. Dezember 2021 in Österreich erkennungsdienstlich erfasst. Am 11. Juli 2022 ist er an der Schweizer Grenze angehalten worden, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen nahm ihn ab dem 12. Juli 2022 in eine Dublin-Vorbereitungshaft. Ab dem 13. Juli 2022 befand er sich im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 29. August 2022 rechtskräftig auf das Asylgesuch von A.__ nicht ein und wies ihn im Dublin-Verfahren nach Bulgarien weg. Am 4. Oktober 2022 weigerte sich A.__, den Rückflug nach Bulgarien anzutreten. Am 7. Oktober 2022 wurde er aus der Haft entlassen. B. A.__ beantragte am 3. August 2022 bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, seine Dublin-Haft zu überprüfen und ihn aus dieser zu entlassen, was der zuständige Einzelrichter am 8. August 2022 unter Bestätigung des Haftbefehls ablehnte. Am 17. August 2022 gelangte A.__ (Beschwerdeführer) hiergegen an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess seine Beschwerde am 12. September 2022 bezüglich der ihm von der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gut; in der Sache selber wies es sie ab (B 2022/148). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei A.__ Untertauchensgefahr bestehe, seine Festhaltung verhältnismässig sei und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid den gesetzlichen Anforderungen genügten. C. Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2022 erhobene Beschwerde am 8. November 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, die Inhaftierung des Beschwerdeführers (Dublin-Borbereitungshaft) sei rechtswidrig erfolgt, weil die Haftbedingungen im Ausschaffungsgefängnis Bazenheid bezüglich Räumlichkeiten für Besuche, Einschliessungszeit in der Zelle, Internetzugang, Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeit im Gefängnis usw. den bundesrechtlichen Vorgaben nicht genügten. Es wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2022/148 vom 12. September 2022 aufgehoben und festgestellt, die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig erfolgt. Damit wäre – auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen hat – dem Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren, er sei aus der Haft zu entlassen, zu entsprechen gewesen. Damit ist der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu behandeln. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im bundesgerichtlichen Verfahren die ihr in den kantonalen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 1'000 (Honorar gemäss Kostennote von CHF 1'221 um einen Fünftel auf CHF 977 herabgesetztes Honorar zuzüglich Barauslagen von CHF 22, ohne Mehrwertsteuer) und von CHF 1'600 (ermessenweises Honorar von CHF 2'000 um einen Fünftel herabgesetzt) zuzüglich CHF 80 pauschale Barauslagen (ohne Mehrwertsteuer) nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer ist für beide Verfahren zufolge Obsiegens vollumfänglich zu entschädigen. Er ist damit im Haftüberprüfungsverfahren vor der Vorinstanz mit CHF 1'221 zuzüglich Barauslagen von CHF 22 gemäss Honorarnote und im Beschwerdeverfahren ermessensweise mit CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 zu entschädigen (je ohne nicht beantragte Mehrwertsteuer). Soweit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits Entschädigungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ausbezahlt wurden, sind sie anzurechnen. Kostenpflichtig ist der Staat (Migrationsamt). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Für vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ingress und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Haftprüfungsverfahren vor Vorinstanz mit CHF 1'221 zuzüglich Barauslagen von CHF 22 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 (jeweils ohne Mehrwertsteuer). Der Rechtsvertreterin bereits erbrachte Leistungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers sind anzurechnen. 2. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.   ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.12.2022 Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/204).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2022/204 — St.Gallen Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/204 — Swissrulings