Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.03.2023 Entscheiddatum: 02.03.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 02.03.2023 Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch. Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 PG (sGS 451.1), Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei (SRS 412.112), Art. 1 ff. VEnAe (sGS 311.5), Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Stadtpolizei hat dem Beschwerdeführer als Verursacher des polizeilichen Gewahrsams zu Recht eine Gebühr von CHF 300 auferlegt (E. 3). Infolge seines stark alkoholisierten Zustands wurde der Amtsarzt zur Abklärung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit beigezogen. Auch die Kosten für den amtsärztlichen Untersuch wurden vom Beschwerdeführer veranlasst und sind daher von ihm zu tragen (E. 4). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/117). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_177/2023). Entscheid vom 2. März 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiberin Odermatt Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz und Politische Gemeinde St. Gallen, Stadtrat, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1985) wurde in der Nacht vom 3. auf 4. August 2021 in polizeilichen Gewahrsam genommen, wofür ihm die Stadtpolizei St. Gallen eine Gebühr von CHF 300 auferlegte (Rechnung Nr. 101277 vom 2. Februar 2022, act. G 13.14; zu den Mahnungen, dem Betreibungsverfahren, dessen Einstellung sowie der erneuten Inrechnungstellung derselben Gebühr vgl. den Sachverhalt lit. A im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 23. Mai 2022, act. G 2). Der Amtsarzt untersuchte A.__ am 4. August 2021. Für diesen Untersuch wurden ihm CHF 298.65 und für die Reinigungskosten der Zelle CHF 200 in Rechnung gestellt (Rechnung Nr. 430.1685/2021 vom 10. November 2021, act. G 13.2). B. Gegen die beiden Rechnungen über insgesamt CHF 798.65 erhob A.__ Rekurse bei der Verwaltungsrekurskommission (act. G 13.1, act. G 13.13). Im Rekursverfahren erklärte die Stadtpolizei, auf die Erhebung der Zellenreinigungsgebühr von CHF 200 zu verzichten (act. G 13.6), sodass die Verwaltungsrekurskommission darauf nicht weiter einging (act. G 2 E. 3 am Anfang). Die Rekurse wies sie mit Entscheid I/2-2021/89 vom 23. Mai 2022 ab und auferlegte dem Rekurrenten die amtlichen Kosten von CHF 500 (act. G 2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. D. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2022 nicht ein (act. G 9). Es führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer setze sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht sachgerecht bzw. nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinander, sondern lege bloss seine Sicht der Dinge dar. Mit seinen
Gegen diesen Entscheid vom 23. Mai 2022 richtet sich die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) vom 18. Juni 2022. Er beantragt darin dessen Aufhebung bzw. das «Abwarten der entsprechend nötigen, richterlichen Einschätzungen» (act. G 1). C.a.
Dem Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2022 mitgeteilt, dass und weshalb seine Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genüge, und ihm wurde Gelegenheit zur Verbesserung gegeben (vgl. act. G 4). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 eine verbesserte Beschwerde ein (act. G 6). Darin beantragt er konkret die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In der Begründung führte er aus, er sei aufgrund von Falschaussagen eines Anrufers in Gewahrsam genommen worden. Die Massnahmen der Stadtpolizei seien nicht durch das Polizeigesetz zu rechtfertigen, da die Aussagen des Anrufers nicht ansatzweise hätten glaubwürdig gewesen sein können und von der Polizei dementsprechend hätten eingestuft werden müssen. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid ausschliesslich auf solche Angaben, leite darauf basierend aus dem Ergebnis einer Atemalkoholprobe ab, dass wahrscheinlich dieses und jenes geschehen sei, und stelle dies als Tatsachen dar. Der Ausgang des Ermächtigungsverfahrens sowie des Übertretungsstrafverfahrens hätte von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssen. C.b.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die zuständige Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, im Wesentlichen mit der Begründung, bei gebotener summarischer Prüfung erweise sich die gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2022 gerichtete Beschwerde betreffend die Gebühr für den polizeilichen Gewahrsam und die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung nach summarischer Prüfung als aussichtslos, weshalb eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sei. C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbelegten und wenig plausiblen Ausführungen vermöge er die Einschätzung im angefochtenen Entscheid, seine Beschwerde sei aussichtslos, nicht in Frage zu stellen. E. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich gegen die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kostenauflage für den polizeilichen Gewahrsam und die amtsärztliche Untersuchung wendet, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde gegen den am 3. Juni 2022 versandten Entscheid vom 23. Mai 2022 mit Eingabe vom 18. Juni 2022 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Eingabe erfüllt mithin zusammen mit der verbesserten Eingabe vom 14. Juli 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materiell Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits die Rechtmässigkeit der Gebühr von CHF 300 für den polizeilichen Gewahrsam (Rechnung Nr. 101277 vom 2. Februar 2022, act. G 13.14) und andererseits die Rechtmässigkeit der Kosten von CHF 298.65 für den amtsärztlichen Untersuch (Rechnung Nr. 430.1685/2021 vom 10. November 2021, act. G 13.2).
In der Folge leistete der Beschwerdeführer fristgerecht einen Kostenvorschuss von CHF 1'200. E.a.
Die Vorinstanz verzichtete am 4. Januar 2023, die Beschwerdegegnerin stillschweigend auf eine Vernehmlassung. E.b.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangenen. E.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Rechnung Nr. 101277 vom 2. Februar 2022, welche den Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des polizeilichen Gewahrsams von CHF 300 zu bezahlen (act. G 13.14). In seiner korrigierten Eingabe vom 14. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die Massnahmen der Stadtpolizei seien nicht durch Art. 12 lit. a oder Art. 40 Abs. 1 des Polizeigesetzes zu rechtfertigen, da die Aussage des Anrufers, der am 3. August 2021 die Polizei verständigt hatte, nicht ansatzweise glaubwürdig gewesen sein könne und von der Stadtpolizei entsprechend hätte eingestuft werden müssen (act. G 6 Seite 2 Begründung Ziff. 1).
Die Polizeikräfte wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 12 lit. a des Polizeigesetzes [sGS 451.1, PG]). In der politischen Gemeinde St. Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen (Art. 24 Abs. 1 PG). Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind unter anderem die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden (Art. 13 lit. c PG). Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (Art. 40 Abs. 1 PG). Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person (Art. 42 Abs. 2 PG). Die Gebühren für den polizeilichen Gewahrsam bei Aufgebot einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes betragen je Tag CHF 300 (Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei, SRS 412.112). Die Kosten für die Amtsärztin oder den Amtsarzt sind darin jedoch noch nicht enthalten. Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden (Art. 52 Abs. 1 PG). 3.1.
Dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 betreffend Ermächtigungsverfahren ist zu entnehmen, dass am 3. August 2021 kurz nach 23 Uhr eine Person bei der Einsatzzentrale der Polizei angerufen und mitgeteilt habe, ihre Personengruppe sei durch einen unbekannten Mann belästigt worden. Erwähnt wurden zudem konkrete Belästigungen einer jungen Frau (vgl. dazu E. 3b des Entscheids der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zutreffend dargestellt (vgl. act. G 2 E. 2c). So hielt sie fest, die Stadtpolizei habe den Beschwerdeführer aufgrund seines stark alkoholisierten Zustands sowie des Verdachts auf sexuelle Belästigung in polizeilichen Gewahrsam genommen und zur Beurteilung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit einen 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amtsarzt beigezogen (act. G 2 E. 2c). Die Alkoholmessung, die am 4. August 2021 um 7:21 Uhr einen Wert von 0.5 mg/l ergeben habe, zeige, dass der Beschwerdeführer rund acht Stunden nach Gewahrsamsnahme immer noch stark alkoholisiert gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Gewahrsams die Berechenbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund starker Alkoholisierung eingeschränkt gewesen sei und von ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen sei, weshalb er zu Recht in Gewahrsam genommen worden sei (act. G 2 E. 2c). Anhaltspunkte, wonach die Ausführungen des Anrufers oder der Stadtpolizei anzuzweifeln wären, wurden vom Beschwerdeführer weder plausibel dargetan noch sind solche aus den eingereichten Akten ersichtlich. Vielmehr sprechen die Akten gerade für den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und stützen deren Würdigung. So lässt sich gemäss dem Bundesgericht aus den Ausführungen im Ermächtigungsentscheid, den der Beschwerdeführer im Verfahren 1C_783/2021 erfolglos angefochten habe (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Januar 2022 und das dagegen vom Beschwerdeführer angehobene Revisionsbegehren 1F_24/2022), ohne weiteres schliessen, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall zu Recht festnahmen, in Gewahrsam versetzten und amtsärztlich untersuchen liessen. Entsprechend seien ihm als Verursacher die damit verbundenen Kosten auferlegt worden (E. 2.2 act. G 9). Die Atemalkoholmessung vom 4. August 2021 um 7:21 Uhr ergab einen Wert von 0.5 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von einem Promille) und zeigt unbestritten eine starke Alkoholisierung – auch noch nach rund acht Stunden nach der Personenkontrolle (vgl. act. G 13.14). So führt der Beschwerdeführer aus, später – nach dem «Rauswurf» aus der Polizeistation am 4. August 2021 – habe die schmerzbetäubende Wirkung des Alkohols nachgelassen (vgl. insb. E. 3a des Entscheids der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1). Mithin ist plausibel, dass die Stadtpolizei davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Personenkontrolle die Berechenbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund starker Alkoholisierung erheblich eingeschränkt war und von ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung ausging, weshalb er zu Recht in Gewahrsam genommen wurde. Die Feststellungen der Vorinstanz sind anhand des vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen Sachverhalts nachvollziehbar und überzeugend. Der Beschwerdeführer bringt – auch vor Verwaltungsgericht – nichts vor, was Zweifel daran zu erwecken vermag und das Vorgehen der Stadtpolizei in Frage stellen würde. Hinsichtlich der Ingewahrsamnahme hat die Vorinstanz schlüssig begründet, warum sie diese für rechtmässig hält. Eine einseitige Würdigung von Aussagen, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, ist nicht auszumachen. Dies wird von ihm auch nicht näher begründet. Ebenso wenig ist ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Aussagen des Anrufers als unglaubwürdig erachtet werden müssten. So ist insbesondere nachvollziehbar, dass die am 3. August © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen ist ferner die Rechtmässigkeit der Rechnung Nr. 430.1685/2021 vom 10. November 2021, welche den Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des amtsärztlichen Untersuchs von CHF 298.65 zu bezahlen (act. G 13.2). 2021 ausgerückte Polizeipatrouille aufgrund des stark alkoholisierten Zustands des Beschwerdeführers und des Verdachts auf sexuelle Belästigung, eine Selbst- und Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausschliessen konnte. Demgegenüber bringt er keinerlei (plausible) Gründe vor, die gegen einen solchen Verdacht sprechen würden. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Ergänzend ist zum Verhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass er sich gemäss den Akten bei der polizeilichen Anhaltung überaus unkooperativ verhalten, erhebliche Stimmungsschwankungen gezeigt, geschrien und auch passiven Widerstand geleistet hatte (vgl. dazu E. 3b des Entscheids der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1). Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers eines unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRP) verfängt nicht. Er hat als Verursacher für den polizeilichen Gewahrsam zu Recht die Gebühr von CHF 300 zu tragen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 PG). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rechnung Nr. 101277 vom 2. Februar 2022 abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt sich – wie auch schon in seinem Rekurs betreffend Rechnung Nr. 430.1685/2021 – auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte den Ausgang des Ermächtigungsverfahrens (nicht abgeschlossen) und des Übertretungsstrafverfahrens (habe noch nicht mal begonnen) mitberücksichtigen müssen (act. G 6 Seite 2 Begründung Ziffer 3). 4.1.
Unstrittig ist, dass eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Die Anklagekammer hatte mit Entscheid vom 16. November 2021 keine Ermächtigung erteilt, gegen Beamte der Stadtpolizei ein Strafverfahren zu eröffnen, zusammengefasst mit der Begründung, insgesamt bestehe keinerlei (hinreichend konkreter) Anfangsverdacht, wonach sich die Angezeigten oder einzelne von ihnen allenfalls strafrechtlich relevant verhalten haben könnten (vgl. insb. E. 4 des Entscheids der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1). Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 1C_783/2021 vom 20. Januar 2022 nicht ein (vgl. dazu auch den Entscheid der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1, G 13.6.I.1, G 13.10). Das Ermächtigungsverfahren war folglich – zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz vom 23. Mai 2022 – bereits abgeschlossen und das Bundesgerichtsurteil am 10. Februar 2022 bei der Vorinstanz eingegangen 4.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 13.9, G 13.10). Die Vorinstanz hatte somit zum Entscheidzeitpunkt (23. Mai 2022) Kenntnis des Ausgangs des abgeschlossenen Ermächtigungsverfahrens. Inwiefern der Ausgang eines allfälligen Übertretungsstrafverfahrens (vgl. act. G 13.6.II, G 7.3) für die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz die Erhebung der Kosten für die amtsärztliche Untersuchung in Würdigung der konkreten Umstände zu Recht geschützt hat, relevant sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ob er sich in der fraglichen Nacht strafbar gemacht hat, lässt auf die nachfolgend zu prüfende Rechtmässigkeit der Rechnungen betreffend die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung keine relevanten Rückschlüsse erwarten. Es spricht daher nichts dafür, dass die Vorinstanz bzw. das Verwaltungsgericht den Ausgang des allfälligen Strafverfahrens hätte abwarten bzw. mitberücksichtigen müssen.
Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wohl auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Vorinstanz, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.1.2.
Zwar setzt sich die Vorinstanz nicht ausführlich und konkret damit auseinander, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Forderung frühestens nach Abschluss des laufenden Ermächtigungsverfahrens und eines ordentlichen Übertretungsstrafverfahren beurteilt haben will (vgl. act. G 13.1; act. G 2 insb. 3a). Aus den Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz geht hingegen nicht hervor, inwiefern für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Rechnung Nr. 430.1685/2021 vom 10. November 2021 für den amtsärztlichen Untersuch die Abschlüsse des Ermächtigungsverfahrens und des Übertretungsstrafverfahrens abgewartet müssten. 4.1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen ist dies auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Bestimmungen zu den Kosten für die amtsärztliche Untersuchung zutreffend wiedergegeben und anhand des zu Grunde liegenden Sachverhalts angewendet (vgl. E. 3b und 3c in act. G 2).
Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör, indem er nachvollziehbar darlegt, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt ist. Insbesondere wird deutlich, welche Gesetzesbestimmungen sie angewendet und wie sie den Sachverhalt gewürdigt hat. Die Begründung der Vorinstanz enthält die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine ausführliche (rechtliche) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Mitberücksichtigung des Ermächtigungsverfahrens und des Übertretungsstrafverfahrens war mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere aufgrund des vorliegend klaren Falls nicht erforderlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich. 4.1.4.
Wie in Erwägung 3.1 bereits aufgeführt, sorgt der Amtsarzt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person (Art. 42 Abs. 2 PG). Amtsärzte werden für amtliche Verrichtungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen (sGS 311.5, VEnAe) entschädigt (Art. 1 Abs. 1 lit. a VEnAe). Als amtliche Verrichtungen gelten unter anderem ärztliche Untersuchung und Begutachtung auf Anordnung einer kantonalen Behörde oder einer Gemeindebehörde (Art. 2 Abs. 1 lit. a VEnAe). Solche werden nach dem Tarifvertrag TARMED vom 28. Dezember 2001 zum Ansatz für die Versicherer nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 entschädigt, soweit die VEnAe nichts anderes bestimmt (Art. 3 VEnAe). Gemäss Art. 9 VEnAe werden Amtsärzte von der Behörde entschädigt, welche die amtliche Verrichtung angeordnet hat. Wer eine Amtshandlung durch sein Verhalten oder zum eigenen Vorteil veranlasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten (Art. 94 Abs. 1 VRP). Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden (Art. 94 Abs. 1 VRP). Kostenpflichtig ist somit der Verhaltensverursacher. Als solcher gilt analog dem Verhaltensstörer, wer unmittelbar beziehungsweise adäquat kausal durch sein eigenes Verhalten oder Verhalten von Dritten, für die er verantwortlich ist, eine Amtshandlung veranlasst. Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers knüpft an ein Handeln oder Unterlassen an, wobei im letzteren Fall eine besondere Rechtspflicht zu einem Tun bestehen muss. Ein Verschulden des Verhaltensverursachers ist nicht erforderlich (VerwGE B 2022/109 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP). Er hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von vom 17. Oktober 2022 E. 2.2.2). Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von den Gebühren berechnet (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; sGS 821.1, Verwaltungsgebührenverordnung, VGV).
Der Beschwerdeführer veranlasste durch sein Verhalten den Einsatz der Stadtpolizei sowie den unmittelbar bzw. adäquat kausal folgenden Polizeigewahrsam (vgl. dazu die Ausführungen in E. 2.1, act. G 13.6). Infolge seines stark alkoholisierten Zustands im Rahmen des Polizeigewahrsams wurde zur Beurteilung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit der Amtsarzt aufgeboten (act. G 2 E. 2c, act. G 13.14). Dieser stellte der Stadtpolizei die Kosten der Untersuchung in Rechnung. Der Stadtpolizei sind Kosten von CHF 298.65 entstanden (act. G 13.2), zu deren Ersatz der Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet wurde. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Tarifvertrag TARMED und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keinerlei plausible Gründe vor, dass der amtsärztliche Untersuch nicht von ihm veranlasst worden sei bzw. die Kosten dafür anderweitig in Frage stellen würde. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rechnung Nr. 430.1685/2021 vom 10. November 2021 ebenfalls abzuweisen. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 1'200. Die Kosten sind durch den von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 02.03.2023 Gebühr/Kosten für polizeilichen Gewahrsam und amtsärztlichen Untersuch. Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 PG (sGS 451.1), Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei (SRS 412.112), Art. 1 ff. VEnAe (sGS 311.5), Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Stadtpolizei hat dem Beschwerdeführer als Verursacher des polizeilichen Gewahrsams zu Recht eine Gebühr von CHF 300 auferlegt (E. 3). Infolge seines stark alkoholisierten Zustands wurde der Amtsarzt zur Abklärung der Gewahrsamserstehungsfähigkeit beigezogen. Auch die Kosten für den amtsärztlichen Untersuch wurden vom Beschwerdeführer veranlasst und sind daher von ihm zu tragen (E. 4). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2022/117). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 nicht ein (Verfahren 1C_177/2023).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T20:25:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen