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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.09.2022 B 2022/105

19. September 2022·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,705 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung, Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10), Art. 11 EG-KVG (sGS 331.11), Art. 12quater Vo EG-KVG (sGS 331.111). Anstelle des Reineinkommens der Steuerperiode des vorletzten Jahres wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, weshalb ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres praxisgemäss nur bei dauerhaften und tiefgreifenden Änderungen der Einkommensverhältnisse gerechtfertigt ist. Liegt der aus dem massgebenden Reineinkommen gemäss Steuererklärung errechnete Selbstbehalt über der Referenzprämie, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung (Verwaltungsgericht, B 2022/105). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2022 nicht ein (Verfahren 8C_575/2022).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/105 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.11.2022 Entscheiddatum: 19.09.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.09.2022 Individuelle Prämienverbilligung der Krankenversicherung, Art. 65 Abs. 1 KVG (SR 832.10), Art. 11 EG-KVG (sGS 331.11), Art. 12quater Vo EG-KVG (sGS 331.111). Anstelle des Reineinkommens der Steuerperiode des vorletzten Jahres wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben und die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres beträgt. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, weshalb ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres praxisgemäss nur bei dauerhaften und tiefgreifenden Änderungen der Einkommensverhältnisse gerechtfertigt ist. Liegt der aus dem massgebenden Reineinkommen gemäss Steuererklärung errechnete Selbstbehalt über der Referenzprämie, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung (Verwaltungsgericht, B 2022/105). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2022 nicht ein (Verfahren 8C_575/2022). Entscheid vom 19. September 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte R.__, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Individuelle Prämienverbilligung 2022   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 1. Januar 2022 ersuchte R.__, geb. 1964, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) um eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022. Die SVA wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2022 ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, das anrechenbare Einkommen sei zu hoch. Dabei stellte die SVA auf das Reineinkommen von CHF 31'367 gemäss Veranlagung der Kantonsund Gemeindesteuern 2020 ab. B. R.__ erhob gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) Einsprache. Sie machte geltend, es sei ihr nicht möglich, die Prämien zu bezahlen, zumal auch noch ihr erwachsener Sohn bei ihr wohne. Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 4. Februar 2022 ab mit der Begründung, dass der Sohn ein eigenes Gesuch stellen müsse und bei ihr zudem keine dauerhafte Einkommensveränderung vorliege. C. Am 8. Februar 2022 erhob R.__ gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 wies dieses das Rechtsmittel ab. Es verneinte eine wesentliche, anspruchsbegründende Einkommensverminderung. D. Gegen den Rekursentscheid erhob R.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts (Vorinstanz) vom 18. Mai 2022 aufzuheben und ihr eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu gewähren. Am 24. Juli 2022 und 4. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen sowie neue Beweismittel ein.

Das Versicherungsgericht erklärte mit Schreiben vom 13. Juni 2022, 28. Juli und 8. August Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Stellungnahmen. Die SVA liess sich nicht vernehmen.

Auf die Begründungen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 30. Mai 2022 versandten und am 1. Juni 2022 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob für die Festsetzung des Anspruchs auf IPV für das Jahr 2022 anstelle der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 und des darin ermittelten Reineinkommens auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Diese macht im Wesentlichen sinngemäss nämlich geltend, im Jahr 2020 habe sie in der Tat ein Einkommen von CHF 42'648 erzielt. Aktuell arbeite sie in zwei Betrieben stundenweise in Schichten. Angesichts ihrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte derzeit anhaltend hohen Lebenshaltungskosten für den Arbeitsweg (CHF 300), die Miete (CHF 1'530) und für die Krankenkasse inkl. Medikamente (CHF 460) sowie weiterer Kosten für eine Autoreparatur, Strom und Internet sei es ihr nicht möglich, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Von ihrem getrenntlebenden Mann erhalte sie keine finanzielle Hilfe, und sie müsse auch noch für ihren Sohn aufkommen (ca. CHF 600 pro Monat). Im Juni 2022 habe sie CHF 3'200 verdient. 3.  

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung haben sie dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person hin, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Der Vollzug der Prämienverbilligung obliegt den Kantonen (Art. 97 Abs. 1 KVG). In den kantonalen Ausführungsbestimmungen sind insbesondere die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten zu regeln. Der Kanton St. Gallen ist der Verpflichtung nach Art. 97 Abs. 1 KVG mit dem Erlass des EG-KVG (sGS 331.11) sowie der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111, Vo EG-KVG) nachgekommen. Dabei setzte er in Art. 10 EG-KVG die persönlichen und in Art. 11 EG-KVG die einkommensmässigen Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV (Art. 12 EG-KVG) fest.

Nach Art. 11 EG-KVG setzt die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3).

Die Vo EG-KVG enthält ergänzende Bestimmungen zum massgebenden Einkommen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens, und zwar wird bei noch nicht definitiv veranlagten Personen auf die Steuerdeklaration (lit. a) und bei den andern auf die definitive Veranlagung (lit. b) abgestellt. Art. 12 Vo EG-KVG sieht sodann vor, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt wird, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 3.1. quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1), wobei die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen muss (Abs. 2). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres ist praxisgemäss nur bei dauerhaften und tiefgreifenden Änderungen der Einkommensverhältnisse gerechtfertigt (VerwGE B 2006/3 vom 21. März 2006 E. 2c und B 2005/23 vom 10. Mai 2005 E. 2c).

Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, der Sohn habe sich am 1. Januar 2022 nicht in Ausbildung befunden, weshalb nicht von einer Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne und daher eine getrennte Prüfung zu erfolgen habe. Mittlerweile sei dem Sohn auf eigenen Antrag hin die IPV für das Jahr 2022 zugesprochen worden. Verglichen mit dem durchschnittlichen Lohn im Jahr 2020 von CHF 3'554 pro Monat liege bei Einkünften von monatlich CHF 3'200 im Jahr 2022 keine Abweichung von mindestens einem Viertel vor, womit ein Abstellen auf die aktuellen Einkommensdaten nicht gerechtfertigt sei. Dass allfällige gesundheitsbedingte Einkommenseinbussen einen dauerhaften Charakter hätten, sei nicht ausgewiesen. Die Trennung vom Ehemann sei in der Steuerveranlagung 2020 bereits berücksichtigt worden. 3.2.

Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen. Das massgebende Reineinkommen des Jahres 2020 betrug CHF 31'367, woraus sich ein Selbstbehalt von CHF 5'260.25 ergibt (16,77 Prozent von CHF 31'367, vgl. Art. 5 Abs.1 lit. a des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2022 für Personen im Kanton St. Gallen, SGS 331.538). Dieser liegt über der Referenzprämie von CHF 4'643.40 für das Jahr 2022 in der Region 2 (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des erwähnten Regierungsbeschlusses), womit kein Anspruch auf IPV besteht.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch des Sohnes auf IPV separat zu ermitteln, da sich dieser am 1. Januar 2022 nicht in Ausbildung befand und die Beschwerdeführerin für ihn keine Ausbildungszulage bezog. Dies ist mittlerweile auch geschehen. Dem Sohn wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2022 für 2022 eine IPV von CHF 3'334.80 zugesprochen (act. 7/G 6.1). Insofern, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verdiene momentan CHF 3'200 pro Monat, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil damit die für eine erforderliche quantitative Mindesteinkommensabweichung von 25 Prozent gegenüber dem Jahr 2020, in dem sich ihr durchschnittliches Monatseinkommen noch auf CHF 3'554 belief, nicht erreicht (vgl. Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG). Bereits daher erübrigt sich die 3.3. quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist indessen aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP).

Ausseramtliche Kosten wurden keine beantragt; sie wären bei diesem Verfahrensausgang ohnehin nicht zu entschädigen (Art. 98 und 98 VRP).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.   Prüfung der qualitativen Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 12quater Abs. 1 Vo EG-KVG). Nicht massgebend für die Berechnung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung sind sodann die aktuellen Lebenshaltungskosten wie auch das Vermögen der Beschwerdeführerin, weshalb darauf auch nicht näher einzugehen ist (vgl. Art. 10 EG- KVG).

Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise für eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer quantitativ erheblichen Veränderung der Einkommensgrundlagen der Beschwerdeführerin, womit ein Abstellen auf veränderte Verhältnisse im Anspruchsjahr ebenfalls ausser Betracht fällt (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG, Art. 11 Abs. 3 EG KVG und Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG). Der Anspruch auf IPV für das Jahr 2022 wurde daher von der Vorinstanz zu Recht basierend auf den Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 beurteilt und abgewiesen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4. quater bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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