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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.11.2020 B 2020/63

14. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,151 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Art. 11 EG-KVG. Art. 12quater Vo EG-KVG. Individuelle Prämienverbilligung. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nur eine dauerhafte und tiefgreifende Veränderung der Einkommensverhältnisse rechtfertigt ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres. Jährlich schwankende Versicherungsprämien berühren nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person und gelten nicht als dauernd im Sinne des Gesetzes. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/63).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/63 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.12.2020 Entscheiddatum: 14.11.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2020 Art. 11 EG-KVG. Art. 12quater Vo EG-KVG. Individuelle Prämienverbilligung. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nur eine dauerhafte und tiefgreifende Veränderung der Einkommensverhältnisse rechtfertigt ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres. Jährlich schwankende Versicherungsprämien berühren nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person und gelten nicht als dauernd im Sinne des Gesetzes. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/63). Entscheid vom 14. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, K.__, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2019   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   A.__ und B.__ meldeten sich zusammen mit ihrem – damals minderjährigen – Sohn K.__, geboren 2001, am 3. Januar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2019 an (act. 9/G9.2-1). Die SVA sprach A.__ und B.__ mit Verfügung vom 25. Januar 2019 basierend auf den provisorischen kantonalen Steuerdaten einen Anspruch auf IPV in der Höhe von CHF 7'708.80 zu. Dabei berücksichtigte sie ein Reineinkommen von CHF 17'987 (act. 9/G9.2-3). Nach Eingang der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2017, gemäss welcher sich das Reineinkommen auf CHF 37'182 belief, hob die SVA mit Verfügung vom 12. April 2019 die Verfügung vom 25. Januar 2019 auf, setzte den Anspruch auf IPV neu auf CHF 3'481.80 fest und forderte den zuviel ausbezahlten Betrag von CHF 4'227 direkt vom Krankenversicherer zurück (act. 9/G9.2-4). A.a. Gegen die Verfügung vom 12. April 2019 reichten A.__ und B.__ bei der SVA Einsprache ein. Sie machten zusammengefasst geltend, dass ihnen im Jahr 2017 einmalige geldwerte Leistungen als Einkommen aufgerechnet worden seien und damit das Reineinkommen des Jahres 2017 nicht ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   entspreche. Die im Einspracheverfahren vorgenommenen Abklärungen beim Steueramt ergaben, dass A.__ und B.__ in einer Liegenschaft wohnten, welche der Q.__ AG gehört. In den Jahren 2014 bis 2016 hätten sie zu tiefe Mieten an diese Aktiengesellschaft bezahlt, weshalb ihnen im Jahr 2017 die eingesparten Mieten als geldwerte Leistungen in der Höhe von CHF 7'500 als Einkommen aufgerechnet worden seien. Sofern künftig die Mieten korrekt bezahlt würden, sei diese Position eine einmalige Sache gewesen (act. 9/G9.2-6). Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 2020 ebenfalls ab (act. 6). A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) erhoben am 9. April 2020 für sich und ihren Sohn K.__ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Vorinstanz). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA. B.a. Mit Schreiben vom 15. April 2020 forderte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht oder ein von K.__ selbst unterschriebenes Beschwerdeexemplar einzureichen und zu erläutern, inwiefern dieser ebenfalls vom angefochtenen Entscheid betroffen sei. Zudem verzichtete der Abteilungspräsident mit Blick auf die aus der Steuererklärung 2019 ersichtlichen finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.b. Mit Eingabe vom 30. April 2020 liessen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht entsprechend dem Schreiben des Abteilungspräsidenten eine von K.__, welcher nun volljährig und ebenfalls vom Entscheid betroffen sei, selbst unterschriebene Beschwerdeschrift zukommen. B.c. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Die SVA ersuchte mit Eingabe vom 11. Juni 2020 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Am 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. B.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Wie bereits das Versicherungsgericht zutreffend ausführte, wurde der Anspruch auf IPV von K.__ zusammen mit seinen Eltern festgesetzt. Während des Rekursverfahrens vor Versicherungsgericht wurde K.__ volljährig. Der angefochtene Entscheid wurde daher nebst seinen Eltern auch ihm eröffnet. K.__ unterzeichnete mit nachträglicher Eingabe vom 30. April 2020 die Beschwerde selbst und gilt demnach ebenfalls als Beschwerdeführer. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 9. April 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. April 2020 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob für die Festsetzung des Anspruchs auf IPV für das Jahr 2019 anstelle der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2017 und des darin ermittelten Reineinkommens auf die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer abzustellen ist. Zudem machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren geltend, was sie auch bereits vor der Vorinstanz gerügt hatten. Sie behaupten, dass ihnen absichtlich und grobfahrlässig eine mündliche Anhörung vor der Beschwerdegegnerin verweigert worden sei. Eine Anhörung bedeute nicht ein einseitiges Erzählen, sondern auch die Beantwortung von Fragen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundeverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3), weshalb die Rüge vorweg zu 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behandeln ist. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es den Betroffenen ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, BGer 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung. Der Gehörsanspruch kann auch gewahrt werden, wenn sich die betroffene Person im Verfahren anderweitig (z.B. schriftlich) rechtsgenüglich äussern und ihrem Standpunkt Ausdruck verleihen kann (BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4, 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 3.1). Für Einsprachen gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin gelten nach Art. 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11, EG-KVG) die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG) bzw. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.11, ATSV). Gemäss Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Im vorliegenden Fall reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2019 ihre Einsprache schriftlich ein und begründeten sie auf zwei Seiten. Zusätzlich wünschten sie eine persönliche Anhörung. Der Verzicht auf eine persönliche Anhörung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, da sich die Beschwerdeführer bereits schriftlich ausreichend äussern konnten. Es ist weder ersichtlich noch wird es von den Beschwerdeführern dargetan, inwiefern neue entscheidrelevante Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus ihrer schriftlichen Eingabe und den Akten ergeben, durch eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführer hätten gewonnen werden können. Der Sachverhalt wird denn auch nicht bestritten und die Rechtsfragen waren einer schriftlichen Darlegung ohne Weiteres zugänglich. Somit erfüllte die schriftliche Eingabe bereits die Anforderungen an eine Einsprache und eine Ergänzung war nicht mehr notwendig. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass es bei der mündlichen Anhörung auch um die Beantwortung von Fragen ginge, sind sie darauf hinzuweisen, dass dafür nicht das Rechtsmittelverfahren vorgesehen ist. Allerdings ist es ihnen bei 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Unklarheiten und Fragen unbenommen, sich direkt an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Denn die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 27 ATSG verpflichtet, für Aufklärung und Beratung zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls keine formellen Mängel ersichtlich, und damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung haben sie dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Der Vollzug der Prämienverbilligung obliegt den Kantonen (Art. 97 Abs. 1 KVG). In den kantonalen Ausführungsbestimmungen sind insbesondere die Anspruchsberechtigung und das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten zu regeln. Der Kanton ist der Verpflichtung nach Art. 97 Abs. 1 KVG mit dem EG-KVG sowie der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111, Vo EG-KVG) nachgekommen. Dabei setzte er in Art. 10 EG-KVG die persönlichen und in Art. 11 EG-KVG die einkommensmässigen Voraussetzungen sowie die Höhe der IPV (Art. 12 EG-KVG) fest. 3.1. Nach Art. 11 EG-KVG setzt die Regierung das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest (Abs. 1). Grundlage bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Abs. 2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Die Vo EG-KVG enthält ergänzende Bestimmungen zum massgebenden Einkommen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens, und zwar wird bei noch nicht definitiv veranlagten Personen auf die Steuerdeklaration (lit. a) und bei den andern auf die definitive Veranlagung (lit. b) abgestellt. Art. 12 Vo EG-KVG sieht sodann vor, dass auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt wird, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben (Abs. 3.2. quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1), wobei die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen muss (Abs. 2). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres ist praxisgemäss nur bei dauerhaften und tiefgreifenden Änderungen der Einkommensverhältnisse gerechtfertigt (VerwGE B 2006/3 vom 21. März 2006 E. 2c und B 2005/23 vom 10. Mai 2005 E. 2c). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen zum Schluss, dass es sich bei den aufgerechneten geldwerten Leistungen im Jahr 2017 bzw. den zu tief bezahlten Mietzinsen in den Jahren 2014 bis 2016 um eine einmalige Einkommenserhöhung gehandelt habe. Damit liege zwar eine dauerhafte Einkommensveränderung vor. Allerdings erreiche diese Veränderung von jährlich CHF 7'500 nicht die geforderte Differenz von einem Viertel des im Jahr 2017 veranlagten Einkommens von CHF 37'182. Weitere Veränderungen zwischen der Einkommensbasis 2017 und 2019 würden von den Beschwerdeführern weder konkret behauptet noch seien sie glaubhaft dargelegt. Krankenversicherungsprämien seien von ihrer Natur her grundsätzlich nicht geeignet, die Kriterien einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen, da sie notorischerweise häufig jährlich schwanken würden. Demnach sei für die Festsetzung des Anspruchs auf IPV im Jahr 2019 auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2017 abzustellen. Dagegen vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass auch die Versicherungsprämien eine dauerhafte Veränderung der Einkommensverhältnisse verursachen würden. Diese Prämien seien gegenüber den Vorjahren 2014 bis 2016 im Steuerjahr 2017 CHF 3'205 tiefer ausgefallen. Diese Differenz sei zu den geldwerten Leistungen von CHF 7'500 zu addieren und damit ergebe sich eine dauerhafte Einkommensveränderung von CHF 10'705. Die geforderte Differenz von 25% werde folglich erfüllt und die offensichtliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsverhältnisse sei ausgewiesen. Bei der Berechnung der IPV könne daher nicht auf die Steuerveranlagung des Jahres 2017 abgestellt werden. 3.3. Unbestritten ist, dass es sich bei den aufgerechneten geldwerten Leistungen im Jahr 2017 um eine einmalige Einkommenserhöhung handelt. Die Abweichung von einem Viertel des im Jahr 2017 veranlagten Einkommens von CHF 37'182 wird mit den geldwerten Leistungen von CHF 7'500 allerdings nicht erreicht, weshalb keine 3.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dauerhafte und erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihr Reineinkommen zusätzlich zu den geldwerten Leistungen durch tiefere Versicherungsprämien erhöht worden sei. In den Jahren 2014 und 2015 betrug der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen CHF 6'000, im Jahr 2016 CHF 7'000. In der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2017 wurde kein Abzug gewährt, da die deklarierten Versicherungsprämien von CHF 7'000 um die ausbezahlten Prämienverbilligungen von CHF 7'708.80 (provisorische Verfügung vom 25. Januar 2019) reduziert wurden (Begründung für Abweichung, act. 9/G9.5-10). Tatsächlich haben sich die Prämienverbilligungen gemäss der Verfügung vom 12. April 2019 auf CHF 3'481 anstatt die provisorisch festgesetzten CHF 7'708.80 reduziert. Der von den Beschwerdeführern ausgefüllten Steuererklärung für das Jahr 2018 ist ein Abzug von CHF 2'932 für bezahlte Versicherungsprämien und Sparzinsen zu entnehmen und der Steuerklärung für das Jahr 2019 ein solcher Abzug in der Höhe von CHF 3'478. Die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparzinsen schwanken demnach jährlich. quater Damit nicht auf die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres abzustellen ist, muss sich nebst der Einkommensabweichung von wenigstens einem Viertel (quantitative Voraussetzung, Art. Art. 12 Abs. 2 Vo EG-KVG) kumulativ auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person/-en dauerhaft verändert haben (qualitative Voraussetzung, Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG). Eine solche dauerhafte erhebliche Veränderung der Einkommensverhältnisse wurde beispielsweise bei einem Wechsel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in eine selbständige oder bei Antritt einer auf drei Jahre angelegten Weiterbildung, die eine mindestens auf den entsprechenden Zeitraum ausgerichtete Umstellung der Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bedingte, bejaht (Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV-SG 2014/5 vom 10. Juni 2015, KV- SG 2019/3 vom 4. September 2019 und KV-SG 2014/1 vom 28. Oktober 2014). Hingegen wird die verlangte qualitative Voraussetzung nicht erfüllt bei Stellenverlust (Kompensation durch Ersatzeinkommen der Arbeitslosenversicherung) oder bei Geschäftsaufgabe und gleichzeitiger Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Saisonstelle (Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV-SG 2014/4 vom 27. Februar 2015 und KV-SG 2009/4 vom 1. März 2010). Massgebend ist das zeitliche Element, welches in Art. 12 Abs 1 Vo EG-KVG mit "dauerhaft" umschrieben wird (Definition gemäss Duden: einen langen Zeitraum 3.5. quater quater quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdauernd, beständig [vgl. www.duden.de]) Die Dauerhaftigkeit muss in der Sache selbst bzw. in der veränderten Einkommensgrundlage liegen. Dauerhaftigkeit ist bei Vorliegen eines unabänderlichen Zustands anzunehmen (Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV-SG 2019/3 vom 4. September 2019 E. 3.6). Die Beschwerdeführer machen weder eine dauerhafte Veränderung in ihren Einkommensverhältnissen geltend noch ist eine solche aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführer arbeiten nach wie vor unselbständig als Schreiner bzw. als Sekretärin. Die Einkommen der Beschwerdeführer sind bis auf das Einkommen der Person 1 (Beschwerdeführer) des Jahres 2019 konstant. Wie den Steuerveranlagungen der Jahre 2015 bis 2017 entnommen werden kann, belief sich das Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb der Person 1 jeweils auf ca. CHF 18'000 und dasjenige der Person 2 auf ca. CHF 11'000. Im Jahr 2018 wurden Einkommen der Personen 1 und 2 bzw. der Beschwerdeführer in derselben Höhe wie in den Vorjahren in der Steuererklärung deklariert. In der Steuererklärung des Jahres 2019 gaben die Beschwerdeführer für die Person 1 ein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb in der Höhe von CHF 11'018 und ein solches für die Person 2 von CHF 11'253 an. Aus welchem Grund es im Jahr 2019 bei der Person 1 zu einer Einkommenseinbusse gekommen ist und ob diese Einbusse dauerhaft sein wird, ergibt sich weder aus den Akten noch werden von den Beschwerdeführern dazu Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführer machen einzig eine Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der gegenüber dem Jahr 2017 veränderten Versicherungsprämien geltend. Dass sich das Reineinkommen aufgrund des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen jährlich verändert, ist zwar korrekt, betrifft aber nicht die eigentliche Einkommensgrundlage und entspricht folgerichtig nicht der in Art. 11 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG beschriebenen dauerhaften Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demnach mögen die Versicherungsprämien zwar Auswirkungen auf die Höhe des steuerlichen Reineinkommens haben, dies aber lediglich rein rechnerisch und vorübergehend (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen KV- SG 2014/1 vom 28. Oktober 2014 E. 2.1). Anzumerken ist allerdings, dass das vom Gesetzgeber für die IPV gewählte massgebende Reineinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-ZGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo EG-ZGB, das heisst das Einkommen nach Vornahme der Abzüge für Berufskosten und vor allem für Versicherungsprämien und Sparzinsen, nicht zielführend erscheint, da die Höhe des Reineinkommens durch die ausbezahlte (noch nicht definitiv festgelegte) IPV beeinflusst werden kann. Im vorliegenden Fall wird die qualitative Voraussetzung im quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Im Gegensatz zum Verfahren vor Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen stellten die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Selbst wenn sie jedoch ein solches eingereicht hätten, hätte dieses gestützt auf die vorliegenden Akten und damit aufgrund der nicht ganz nachvollziehbaren Beteiligungsverhältnisse und Einkommensflüsse rund um die Q.__ AG – wie bereits das Versicherungsgericht erwogen hat – sowie der fehlenden Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes K.__ abgewiesen werden müssen. Da zudem auch ein allfälliger IPV-Anspruch nicht gleichzusetzen wäre mit einer prozessualen Bedürftigkeit, gibt es keinen Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten im Sinne von Art. 97 VRP zu verzichten. Die Beschwerdeführer haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch (Art. 96 VRP). Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Sinne einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen durch die jährliche Veränderung der Höhe der Versicherungsprämien nicht erfüllt. Damit erübrigt sich die Prüfung der quantitativen Voraussetzung einer Einkommensabweichung von wenigstens einem Viertel. Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne einer dauerhaften Veränderung der Einkommensgrundlagen der Beschwerdeführer, womit ein Abstellen auf veränderte Verhältnisse im Anspruchsjahr ausser Betracht fällt (vgl. dazu Art. 65 Abs. 3 KVG, Art. 11 Abs. 3 EG KVG und Art. 12 Vo EG-KVG). Die Höhe der IPV für das Jahr 2019 wurde zu Recht basierend auf den Daten der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2017 festgesetzt. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3.6. quater bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlen die Beschwerdeführer. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 14.11.2020 Art. 11 EG-KVG. Art. 12quater Vo EG-KVG. Individuelle Prämienverbilligung. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nur eine dauerhafte und tiefgreifende Veränderung der Einkommensverhältnisse rechtfertigt ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres. Jährlich schwankende Versicherungsprämien berühren nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person und gelten nicht als dauernd im Sinne des Gesetzes. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/63).

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