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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.11.2020 B 2020/170

18. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,944 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Migrationsrecht, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 44 AIG, Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE. Mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen verneint (E. 3). Rückweisung an das Migrationsamt zu neuer Entscheidung betreffend die Sozialhilfeunabhängigkeit des sich seit rund 22 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung des im vorinstanzlichen Rekursverfahrens eingereichten Arbeitsvertrags seiner Ehefrau sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 lit. e und d AIG, (Verwaltungsgericht, B 2020/170).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/170 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.12.2020 Entscheiddatum: 18.11.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2020 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 44 AIG, Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE. Mutwillige Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen verneint (E. 3). Rückweisung an das Migrationsamt zu neuer Entscheidung betreffend die Sozialhilfeunabhängigkeit des sich seit rund 22 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung des im vorinstanzlichen Rekursverfahrens eingereichten Arbeitsvertrags seiner Ehefrau sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 lit. e und d AIG, (Verwaltungsgericht, B 2020/170). Entscheid vom 18. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Senn Somm Bossart, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzug für B.__   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1973, ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Am 9. August 1998 reiste er in die Schweiz ein, wo er seit dem 18. August 1998 – mit Ausnahme des Zeitraums zwischen dem 9. August 2011 und 26. Oktober 2011 – im Kanton St. Gallen (Gesuche um Kantonswechsel nach Zürich mit Verfügungen des Migrationsamtes Zürich vom 26. Juni 2009 und 6. Juni 2016 abgewiesen) aufenthaltsberechtigt ist. Er wurde straffällig (mehrfache Tätlichkeit, Widerhaltung gegen das Transportgesetz, fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt) und häufte Schulden an. Das Migrationsamt St. Gallen (nachfolgend: MA) verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen vom 30. August 2013, 13. August 2014, 10. Oktober 2018 und 24. April 2020 unter Vorbehalt (Tilgung der Schulden, geregelte Erwerbstätigkeit, keine neuen Schulden). Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 18. März 2014 wurde seine am 7. November 1997 in Nordmazedonien mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten C.__, geboren 1978, ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige, geschlossene Ehe geschieden. Er wurde zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von je CHF 750 bzw. CHF 450 (sobald er eine eigene Wohnung bezieht) an seine ehelichen Kinder K.__, geboren 1999, und M.__, geboren 2002, verpflichtet, welche beide in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind. Mit Verfügung vom 4. August 2015 verwarnte ihn das MA und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung auf Zusehen und Wohlverhalten hin unter der Bedingung, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu halten (Akten Migrationsamt A.__ [nachfolgend: Dossier A], S. 11, 14, 17, 22 f., 47-50, 71, 79, 86, 93, 102, 119-121, 137, 143, 145, 149, 152 f., 161, 170, 174 f., 179-183, 187, 189, 200 f., 203-206, 218-233, 237, 243, 279-281, 305, 321-328, 337-343, 346-349, 350-354, 372 f., 382-386, 425, 427-431,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 440-450, 464-482, 502, 517-531, 578-594, 636-639, 641, 651-654, 664-673, 677 f., 680, 705-709, 790-798, 809 f., 811-813). B. Am 24. Februar 2015 heiratete A.__ in Y.__ B.__, geboren 1978, nordmazedonische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 4. August 2015 wies das MA ein Familiennachzugsgesuch für B.__ ab und ordnete deren Wegweisung an. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2016/184 vom 15. August 2017 eine Beschwerde von A.__ ab (Dossier A, S. 292-299, 355-391, 398-410, 559-571). Mit Verfügung vom 7. August 2017 verlängerte das MA die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht und ordnete dessen Wegweisung spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung an. Nachdem A.__ dagegen am 21. August 2017 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: SJD) erhoben hatte, widerrief das MA am 27. Oktober 2017 die Verfügung vom 7. August 2017 und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.__. Daraufhin schrieb das SJD den Rekurs zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Dossier A, S. 546-558, 595-634, 641-643, 646-648). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wies das MA ein Gesuch von A.__ um Familiennachzug für B.__ vom 20. Juni 2019 ab (Dossier A, S. 681-732, 816-823). Mit Entscheid vom 13. August 2020 wies das SJD den dagegen von A.__ am 14. Mai 2020 erhobenen Rekurs ab (act. 2 und 10/1). C. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 13. August 2020 erhob A.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 28. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des MA vom 29. April 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für B.__ zu bewilligen, allenfalls unter Auflagen (act. 1). Am 25. September 2020 ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 9). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 28. August 2020 (act. 1) wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 25. September 2020 (act. 6) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung der Verfügung des MA vom 29. April 2020 beantragt wird ("Devolutiveffekt", vgl. VerwGE B 2020/100; B 2020/101 vom 9. September 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2. Der 47-jährige Beschwerdeführer, der sich insgesamt während rund 22 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, kann sich gemäss neuer bundesgerichtlichen Rechtsprechung – trotz Schulden – grundsätzlich in vertretbarer Weise auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Rahmen des Schutzes seines Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) berufen (vgl. dazu act. 6, S. 4-7 Ziff. III/B/1), auch wenn er nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. mit Hinweisen, anders noch: VerwGE B 2016/184 vom 15. August 2017 E. 3 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er mit Verfügung des MA vom 4. August 2015 (Dossier A, S. 350-354) einmal ausländerrechtlich verwarnt worden ist (vgl. demgegenüber BGer 2C_194/2019 vom 10. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG, und BGer 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen) das behördliche Ermessen konventions- (Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlich (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 100, BV) beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt sowie die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG und Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) und keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG, vgl. dazu BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen, sowie BGer 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV enthalten praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; BGE 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6; BGE 139 I 330 E. 2.2). Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK darf nicht dazu führen, dass ein ausländischer Staatsbürger, der die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem schweizerischen Recht für den Familiennachzug nicht erfüllt (hier: Art. 44 AIG), seine Angehörigen dennoch in die Schweiz nachziehen kann (vgl. BGer 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 3. Vorab zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Schulden den Widerrufstatbestand von Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE erfüllt. Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn gegen den Gesuchsteller selbst Widerrufsgründe vorliegen, insbesondere dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE). Ein solcher Verstoss ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGer 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 II 297 E. 3.3, allerdings in Bezug auf den per 1. Januar 2019 aufgehobenen Art. 80 VZAE, AS 2018 3173). 3.1. Gemäss Angaben des MA in dessen Verfügung vom 29. April 2020 (Beilage zu act. 10/1, S. 6 E. 3), wie zuvor in dessen Verfügung vom 24. April 2020 betreffend 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Dossier A, S. 811), ist der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Rapperswil-Jona mit offenen Betreibungen von CHF 75'555.30 und beim Betreibungsamt Wil mit Betreibungen von CHF 7'925 und Verlustscheinen von CHF 151'919.50 verzeichnet. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers belaufen sich die offenen Betreibungen auf rund CHF 40'000 und die Verlustscheine auf CHF 120'256.20 (vgl. act. 10/3, S. 7 Ziff. III/B/4 in Verbindung mit act. 10/3/6, S. 10 f.). Wie es sich damit letztlich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da das MA dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 24. April 2020 zugutegehalten hat, dass er regelmässig Ratenzahlungen an das Betreibungsamt leiste, und seine Aufenthaltsbewilligung deswegen verlängerte. Implizit verneinte es damit ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77a Abs. 1 VZAE. Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung des MA – etwa wegen veränderter Verhältnisse – abzuweichen, besteht nicht. Daran ändert nichts, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor der Scheidung am 18. März 2014 finanzielle Sozialhilfe bezog und der Beschwerdeführer keinen ehelichen Unterhalt bezahlt hat; und falls er gemäss der Vorinstanz (act. 2, S. 14 f. E. 5c/cc) im Jahr 2019 monatlich lediglich CHF 374.35 – und nicht seinen eigenen Angaben zufolge CHF 820 – an das Betreibungsamt zahlte, er seine laufenden Krankenkassenprämien von monatlich CHF 420 im Jahr 2019 nicht bezahlte und die Sozialen Dienste vom Juni 2019 bis April 2020 die Kinderalimente für seinen Sohn (CHF 450 monatlich) bevorschussten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nicht umstritten ist sodann im vorliegenden Fall, dass das strittige Nachzugsgesuch für die Ehegattin des Beschwerdeführers die Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 lit. b AIG sowie Art. 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VZAE einhält, weshalb dies hier nicht mehr weiter vertieft zu werden braucht. Laut Art. 44 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019, AS 2018 3171 und AS 2017 6521) ist dem Beschwerdeführer – wegen seines gefestigten Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV – der Familiennachzug seiner Ehegattin zu bewilligen, wenn sie mit ihm zusammenwohnt (lit. a); das Ehepaar hierfür über eine bedarfsgerechte Unterkunft verfügt (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfegelder angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d und Art. 73a Abs. 1 VZAE); und die nachziehende Ehegattin keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30, ELG) beziehen könnte. Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 44 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (act. 6, S. 2-4, 7-12 Ziff. II/5, III/A, B/2 f.), die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Für die Beurteilung relevant sei, dass er seit Jahren beim gleichen Arbeitgeber, aktuell als Geschäftsführer, arbeite und es sich beim Arbeitsvertrag zwischen der X.__ GmbH (nachfolgend: X.__), und seiner Ehefrau nicht um eine Gefälligkeit handle. Allein der Umstand, dass seiner Ehefrau vertraglich ein Lohn zugesichert worden sei, der höher sei als der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L- GAV), spreche nicht gegen die Berücksichtigung dieses Lohnes bei der Bedarfsberechnung. Es mache für seinen Arbeitgeber aus wirtschaftlicher Sicht Sinn, seiner Ehefrau den vereinbarten Lohn zu bezahlen. Mit der Einreichung dieses Arbeitsvertrags habe er bewiesen, dass seine Ehefrau nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen Nettolohn von CHF 3'400 verdienen werde. Wenn dieser Lohn berücksichtigt werde, stehe ausser Frage, dass der monatliche Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei Gewährung des Familiennachzugs nach dem Berechnungsmodell der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (VOF) gedeckt sei. 4.1. Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ist kein zulässiges Kriterium 4.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AuG. Die (positive) Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG entspricht inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt (bzw. der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben), wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_547/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel ist die Vorinstanz von den VOF- Richtlinien (www.vkm-asm.ch) ausgegangen. Die Anwendung der VOF-Richtlinie entspricht an sich der Praxis des Verwaltungsgerichts, da es für die Prognose, ob der nachziehende Ausländer auf längere Sicht effektiv in der Lage sein wird, für sich und seine Familie aufzukommen, sinnvoll ist, möglichst von den Kosten auszugehen, die dem nachziehenden Ausländer tatsächlich anfallen werden statt von einem erheblich tieferen theoretischen Notbedarf, der ihm bei einem bescheidenen Lebenswandel gerade noch zugemutet werden könnte. Das Bundesgericht bezeichnet es aber als sachfremd, im Rahmen von Art. 62 lit. e AIG andere Kriterien anzuwenden als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen, weshalb es den Ergänzungsbedarf bei der Berechnung grundsätzlich denn auch regelmässig ausklammert (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3; VerwGE B 2017/197 vom 19. Mai 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem aktenkundigen monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000 aus dem, soweit ersichtlich, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der X.__ den von der Vorinstanz gestützt auf die VOF-Richtlinien ermittelten monatlichen Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei Gewährung des Familiennachzugs von CHF 5'261.90 (vgl. act. 2, S. 13 f. E. 5c/aa) nicht decken kann. Zu prüfen bleibt, ob der der Ehefrau des 4.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Staat (Vorinstanz) die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5 mit Hinweisen). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, Beschwerdeführers gemäss undatiertem Arbeitsvertrag (act. 10/3/5) von der X.__, in Aussicht gestellte monatliche Nettolohn von CHF 3'400 zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz ging in Erwägung E. 5b des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 12 f.) davon aus, dass es sich beim fraglichen Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeit der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handle: Diese habe dem Beschwerdeführer eine Wohnung untervermietet und würde dessen Ehefrau – welche weder über eine Berufsausbildung im Gastrobereich noch über Berufserfahrung in der Schweiz verfüge und deren Deutschkenntnisse auf tiefem Niveau seien – als Küchenaushilfe/Hilfsköchin zu einem vergleichsweise hohen Lohn von brutto CHF 4'116.30 anstellen und sie sei zudem auch der Aufforderung des Betreibungsamtes Wil, den gepfändeten Betrag vom Lohn des Beschwerdeführers abzuziehen, nicht nachgekommen. Mit der Einreichung des Arbeitsvertrags zwischen seiner Ehefrau und der X.__ (act. 10/3/5) hat der Beschwerdeführer, allerdings erst im vorinstanzlichen Rekursverfahren, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 Ingress und lit. b AIG), welche den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VRP) relativiert (vgl. dazu BGer 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen), ein Erwerbseinkommen seiner Ehefrau geltend gemacht, mit welchem diese einen relevanten Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen kann (vgl. dazu BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Behauptung der Vorinstanz, es handle sich beim Arbeitsvertrag um eine Gefälligkeit der X.__, vermag die mit dem Arbeitsvertrag geschaffene Vermutung aufgrund vorliegender Aktenlage noch nicht umzustossen. Hierzu werden vielmehr vertiefende Abklärungen erforderlich sein. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei aus diesem Grund nicht erfüllt, erweist sich damit allenfalls als willkürlich und rechtsverletzend. Im Weiteren hat sich weder die Vorinstanz noch das MA zu den Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. d und e AIG geäussert. Die Beschwerde ist bereits daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung des eingereichten Arbeitsvertrags der Ehefrau des Beschwerdeführers – gestützt auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des neuen Entscheids – an das MA zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte GKV); auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von CHF 1'000 verbleiben bei der Vorinstanz. Diese ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 1'000 zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerde- und Rekursverfahren obsiegt, weshalb ihn der Staat (Vorinstanz) in beiden Verfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98  VRP). Mangels eingereichter Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen festzulegen (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG sowie Art. 6 und Art. 19 HonO). Eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'000 für das Beschwerde- und das Rekursverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Hinzu kommen pauschale Barauslagen in der Höhe von CHF 160 (vier Prozent von CHF 4'000) und CHF 320.30 (7,7 Prozent von CHF 4'160) Mehrwertsteuer (vgl. Art. 28 und Art. 29 HonO).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden der Vorinstanz auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000 zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerde- und das Rekursverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4'160 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer.   bis bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2020 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 44 AIG, Art. 51 Abs. 2 Ingress und lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE. Mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen verneint (E. 3). Rückweisung an das Migrationsamt zu neuer Entscheidung betreffend die Sozialhilfeunabhängigkeit des sich seit rund 22 Jahren in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung des im vorinstanzlichen Rekursverfahrens eingereichten Arbeitsvertrags seiner Ehefrau sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 lit. e und d AIG, (Verwaltungsgericht, B 2020/170).

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