Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/178 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.09.2019 Entscheiddatum: 16.08.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.08.2019 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Zuschlagskriterien bei der Bewertung nicht in der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge gewichtet und bei der Preisbewertung eine nicht lineare Preiskurve angewandt. Hinsichtlich der Qualitätskriterien wäre eine weitergehende Differenzierung – vergeben wurden ausschliesslich die Noten 4 und 5 – und eine eingehendere Begründung angebracht. Beim Lehrlingskriterium ist unklar, ob die Anbieter bei der Anzahl Beschäftigter die Lehrlinge mitgezählt haben. Angesichts der verschiedenen Mängel, die sich nicht nur zulasten der Beschwerdeführerin auswirken, und der relativ geringen öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Vergabebehörde bleibt es unbenommen, unter den gegebenen Umständen ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht er-halten wollen – neu zu bewerten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/178). Verfügung vom 16. August 2019 Verfahrensbeteiligte ASAG LÜFTUNG-KLIMA-ENERGIETECHNIK AG, Churerstrasse 115, 9470 Buchs SG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Widnau, vertreten durch den Gemeinderat, 9443 Widnau, Vorinstanz, und Hälg & Co. AG, Lukasstrasse 30, 9008 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Neubau Alters- und Pflegezentrum Zehntfeldstrasse Widnau (BKP 244 Lüftungsanlagen) / aufschiebende Wirkung Der Abteilungspräsident stellt fest: Die ASAG LÜFTUNG-KLIMA-ENERGIETECHNIK AG (Beschwerdeführerin) hat gegen den von der Politischen Gemeinde Widnau (Vorinstanz) am 26. Juli 2019 verfügten und von der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 entgegen genommenen Zuschlag für die Lieferung und Installation der Lüftungsanlagen beim Neubau des Alters- und Pflegezentrums Zehntfeldstrasse in Widnau an die Hälg & Co. AG (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der zuständige Abteilungspräsident hat der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2019 den Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2019 beantragte die Vorinstanz unter anderem die Abweisung dieses Begehrens unter Kostenfolge. Gleichzeitig reichte sie dem Gericht die Akten der Vergabe ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident erwägt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert einer Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). 2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist und je weniger schwer die gerügten Rechtsfehler und deren Folgen aus der Sicht des öffentlichen Interesses wiegen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349; M. Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 425). 2.1. Die einem Vertragsabschluss vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entgegenstehenden öffentlichen Interessen erscheinen mit Blick auf die Angaben zum Ausführungstermin von untergeordnetem Gewicht. Als voraussichtlicher Baubeginn wird "Anfang März 2020" genannt, wobei sich der definitive Baubeginn "noch leicht verschieben" könne, weil er vom Abbruch der beiden auf dem Grundstück stehenden Gebäude abhänge (ABl 2019 S. 1331). In den ergänzenden Informationen zur Submission wird als Ausführungs-/Liefertermin der Zeitraum von "Juli 2020 – Dezember 2022" angegeben (act. 2/4, S. 3/4). Gemäss Protokoll der Sitzung der für den Neubau zuständigen Arbeitsgruppe vom 3. Juli 2019 ist das bezüglich eines Abbruchobjekts bestehende Mietverhältnis zwar gekündigt, jedoch bis 31. Dezember 2020 erstreckt worden. Die Möglichkeit einer Etappierung werde abgeklärt (vgl. act. 7.1, Register 6, Seite 7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass mit März 2020 nicht der Beginn der Ausführung der vorliegenden Arbeitsgattung, sondern viel mehr der Beginn der Umsetzung des Projekts gemeint ist. Lieferung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Installation der Lüftungsanlagen setzen die Ausführung verschiedener vorgelagerter Arbeitsgattungen, insbesondere Abbruch der bestehenden Gebäude, Baugrubenabschlüsse, Grundwasserabdichtung und -absenkung, Baugrubenaushub und Baumeisterarbeiten (vgl. act. 7.1, Register 6, Seiten 3 und 4), voraus. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts einer Dauer des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen von in der Regel deutlich weniger als einem Jahr selbst dann einen rechtzeitigen Vertragsabschluss nicht ausschlösse, wenn die Vorinstanz die Angebote nach einer Rückweisung der Angelegenheit neu bewerten müsste. Daran ändern die recht allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz zur Dringlichkeit in ihrer Vernehmlassung (act. 6, III/6) nichts. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine fehlerhafte Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium. Sie beanstandet die von der Vorinstanz angewandte Preiskurve als zu flach (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1). Die Vorinstanz ihrerseits weist darauf hin, die Gewichtung des Preises entspreche nicht der Bedeutung, welche dem Kriterium gemäss Ausschreibung zukommen müsste (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2). Soweit sich Mängel bei der Preisbewertung ergeben, ist zu prüfen, wie sich deren Behebung auf die Gesamtbewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auswirkt (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3). Bei der Beurteilung, ob in der Folge das Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich zu jenem der Beschwerdegegnerin als das wirtschaftlich günstigere erweisen könnte, sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen der Bewertung ihres Angebots nach den weiteren Zuschlagskriterien zu berücksichtigen (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.4). 2.2.1. Die von der Vorinstanz angewandte Preiskurve, welcher die Formel [P / P ] zugrunde liegt, widerspricht dem vergaberechtlichen, unter anderem in Art. 11 Ingress und lit. a IVöB verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter und ihrer Offerten und steht dem Ziel, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln (vgl. Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. d IVöB und Art. 34 Abs. 1 VöB), entgegen. Sie führt – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – dazu, dass im Vergleich zum billigsten Angebot ein doppelt so teures noch die Hälfte, ein vierfach so teures noch einen Viertel der maximalen Punktzahl erhält. Der asymptotische Verlauf der Kurve hat zur Folge, dass die bei der Bewertung festgelegte Gewichtung des Preises nicht für alle min Angebot © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angebote gleichermassen gilt. Vielmehr nimmt sie bei teuren Angeboten ab (vgl. dazu insbesondere GVP 2015 Nr. 39). Die Vorinstanz macht geltend, die Anwendung der – dem vergaberechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechenden – Preisformel [(P – P ) / (P – P )] ändere bei einer realistischen Preisspanne von 50 Prozent nichts daran, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich günstiger sei als jenes der Beschwerdeführerin. – Für die Lieferung und die Installation der ausgeschriebenen Lüftungsanlagen reichten neun Anbieterinnen insgesamt zehn Angebote mit Eingabesummen zwischen CHF 736'499.95 und CHF 991'906 (netto, inkl. Mehrwertsteuer; Offertöffnungsprotokoll; act. 7.1, Register 2) beziehungsweise CHF 999'905.25 (Netto-Angebot; Angebotsbewertung / Vergabeantrag; act. 7.1, Register 7). Die Preisspanne der tatsächlich offerierten Preise beträgt dementsprechend 34,7 Prozent beziehungsweise 35,8 Prozent. Bei zehn Angeboten von neun Anbieterinnen ist zu vermuten, dass die offerierten beziehungsweise nachvollziehbar und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots bereinigten Preise den Markt widerspiegeln und die Preisspanne deshalb realistisch ist. Abweichungen davon wären dann zulässig, wenn die Vergabebehörde Gründe dafür bezeichnen könnte, weshalb die tatsächlich eingereichten Offertpreise keine realistische Preisspanne wiedergeben (vgl. VerwGE B 2017/73 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2; Präsidialverfügung B 2018/32 vom 2. Februar 2018 E. 5; www.gerichte.sg.ch). Der Hinweis der Vorinstanz auf die – von allen neun Anbieterinnen gleichermassen zu bewältigende – Komplexität der ausgeschriebenen Arbeiten erscheint jedenfalls für sich allein nicht als ausreichende Begründung. Ebenso wenig erscheint die tatsächlich festgestellte Spanne von rund einem Drittel als ungewöhnlich tief oder hoch. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung erschiene es als sachgerecht, jedenfalls aber nicht als rechtswidrig, für die Preisspanne auf die tatsächlichen Angebotspreise abzustellen. 2.2.2. Die Vorinstanz hat in der Ausschreibung für die Zuschlagskriterien auf die Unterlagen verwiesen (ABl 2019 S. 1331). In den ergänzenden Informationen zur Submission wurden – was vergaberechtlich entsprechend Art. 34 Abs. 3 VöB zulässig ist – die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung, jedoch ohne Angabe der Gewichtung bekanntgegeben, nämlich "1. Qualität, 2. Referenzen, 3. Preis, 4. Sicherung des Ausbildungsstandes einer Berufsgattung (Lehrlingsausbildung)" max Angebot max min © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. 2/4, S. 3/4). Bei der Bewertung der Angebote hat die Vorinstanz die Kriterien indessen wie folgt gewichtet: 1. Preis 50/100, 2. Erfahrung/Referenzen 30/100, 3. Qualität 15/100, 4. Lehrlingsausbildung 5/100. Diese Abweichung von der in der rechtskräftigen Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge steht der Erreichung des vergaberechtlichen, unter anderem in Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB verankerten Ziels der Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren entgegen. Im Vergaberecht gilt – spiegelbildlich zum Grundsatz der Konformität und der Stabilität der Angebote – der Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung. Dazu gehört nicht nur die grundsätzliche Verbindlichkeit der Umschreibung der Leistungen und der Eignungsund Zuschlagskriterien (vgl. VerwGE B 2016/168 vom 26. Oktober 2016 E. 3.3.1, B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 2.3; www.gerichte.sg.ch), sondern auch die – relative – Gewichtung der Zuschlagskriterien bei der Bewertung entsprechend der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung, zumal die Anbieter bei der Ausarbeitung ihrer Offerte selbstredend das voraussichtliche relative Gewicht der Zuschlagskriterien berücksichtigen, das heisst vorliegend geneigt sein konnten, zugunsten einer höheren Qualität einen höheren Preis in Kauf zu nehmen. 2.2.3. Die Vorinstanz macht geltend, die Bereinigung der Mängel in der Preisbewertung führe nicht dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (445 von 500 Punkten) als wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdegegnerin (478 von 500 Punkten) zu beurteilen wäre. Der Rückstand des Angebots der Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung beläuft sich auf 33 Punkte, nämlich einerseits Vorsprung beim Preis von 22 Punkten, anderseits Rückstände bei der Erfahrung von 30, bei der Qualität von 15 und bei der Lehrlingsausbildung von 10 Punkten. Eine lineare Preiskurve auf der Grundlage einer realistischen Preisspanne wirkt sich zulasten des – teureren – Angebots der Beschwerdegegnerin aus. Bei unveränderter Gewichtung des Preises würde sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen unbereinigten Offertsummen nach der Formel ([P – P ] / [P – P ] x 250; P CHF 991'906, P CHF 808'288.50, P CHF 736'499.95, 180 Punkte) der Vorsprung der Beschwerdeführerin auf 70 Punkte erhöhen. Die Festlegung einer davon abweichenden breiteren Preisspanne durch die Vorinstanz ist bei entsprechender sachlich nachvollziehbarer Begründung indessen nicht auszuschliessen, so dass das Ausmass der Erhöhung des Vorsprungs nicht feststeht. max Angebot max min max Angebot min © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine der in der Ausschreibung bekanntgegebenen Reihenfolge der Bedeutung der Zuschlagskriterien entsprechende Gewichtung des Preises – diesbezüglich kommt der Vorinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zu – wirkt sich zulasten des – billigsten – Angebots der Beschwerdeführerin aus. Eine relativ tiefere Gewichtung des Preises führt zudem zu einer relativ höheren Gewichtung der vorrangigen Zuschlagskriterien der Qualität und der Referenzen, bei denen allerdings der aktuelle Rückstand der Beschwerdeführerin mit Noten von je 4 – gegenüber dem jeweiligen Maximum von je 5 der Beschwerdegegnerin – grösser ist als ihr Vorsprung von 5 – gegenüber der Note von 4,7 der Beschwerdeführerin beim Preis. Bei unveränderter Benotung der Angebote nach den Zuschlagskriterien der Referenzen und der Qualität würde sich eine der Ausschreibung entsprechende Gewichtung der Zuschlagskriterien insgesamt also zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Eine Gewichtung von Referenzen und Qualität mit zusammen 65/100 beziehungsweise 325/500 würde für das Angebot der Beschwerdeführerin angesichts der um 1 tieferen Note zu einem Rückstand von 65 Punkten führen. Ihr Vorsprung beim mit 30/100 gewichteten Preis würde sich auf 42 Punkte verringern. Der Rückstand beim unverändert mit 5/100 gewichteten Lehrlingskriterium beliefe sich weiterhin auf 10 Punkte. Insgesamt bliebe es unverändert bei einem Rückstand von 33 Punkten. Indessen ist auch hier anzumerken, dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien – im Rahmen der Beachtung der in der Ausschreibung bekannt gegebenen Reihenfolge ihrer Bedeutung – Ermessen zukommt. Auch diesbezüglich steht damit nicht fest, wie sich die neue Gewichtung auf die Bewertung der Angebote auswirken wird. 2.2.4. Da sich allerdings die neue Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Anwendung einer linearen Preiskurve tendenziell nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken dürften, ist weiter zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit ihre Rügen hinsichtlich der Bewertung ihres Angebots nach den weiteren Zuschlagskriterien "Erfahrung/Referenzen", "Qualität" und "Lehrlingsausbildung" als begründet erscheinen. Die Vorinstanz hat die Erfahrung und Referenzen der Beschwerdeführerin um eine Note tiefer bewertet als jene der Beschwerdegegnerin. Dabei hat sie vor allem als ungenügend eingestufte eigene Erfahrungen berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorbehalten, "zur Beurteilung des Anbieters auch amtseigene Referenzen zu verwenden" (Standardformular © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anbieterdaten, S. 1/3, act. 7.1). Bei der Bewertung wurde die auf dem Referenzformular hinsichtlich sämtlicher Teilaspekte (Qualität der Ausführung, Organisation/Ordnung auf der Baustelle, Kostenmanagement und Gesamtbeurteilung) lediglich als "genügend" eingestufte Erfahrung des Lüftungsplaners mit der Beschwerdeführerin bei der Realisation des Referenzprojekts "Schützenwiese Kriessern" berücksichtigt. Die Rückmeldungen zu den drei von der Beschwerdeführerin bezeichneten Referenzprojekten waren demgegenüber durchwegs gut, wobei auf der Referenzabfrage lediglich "gut", "genügend" und "ungenügend" zur Verfügung standen. Eine Referenzperson gab in der Rubrik "Bemerkungen" an, die Beschwerdeführerin habe "sehr gut gearbeitet" (vgl. act. 7.1, Register 8). Für die Beschwerdegegnerin gingen von den Referenzabfragen zu den drei angegebenen Referenzen lediglich zwei Rückmeldungen ein, welche im Übrigen – entgegen den Ausführungen in der Bewertungsmatrix (act. 7.1, Register 5) – nicht durchwegs "gut" waren. Beim einen Referenzprojekt wurde die Organisation/Ordnung auf der Baustelle, beim anderen das Kostenmanagement lediglich als "genügend" beurteilt (vgl. act. 7.1, Register 8). Zudem fällt auf, dass bei der Bewertung der Angebote nach dem – gemäss Ausschreibungsunterlagen bedeutsamsten – Kriterium "Erfahrungen/Referenzen" lediglich die Noten 4 und 5 vergeben wurden. Im Hinblick auf die vergaberechtliche Anforderung, bei der Bewertung der Angebote nach den verschiedenen Zuschlagskriterien gleichermassen wie beim Preis auf eine realistische Spanne der Angebote abzustellen (GVP 2016 Nr. 24), wäre eine weitere Ausschöpfung der Notenskala angezeigt, zumal die Referenzprojekte der verschiedenen Anbieterinnen auch hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit dem Projekt der Vorinstanz voneinander abweichen und die Rückmeldungen durchaus differenziert ausgefallen sind. Anzufügen bleibt, dass die Anbieterinnen Anspruch haben, Einblick jedenfalls in die ihre Referenzprojekte betreffenden Auskünfte zu erhalten. Für die Bewertung der Angebote nach dem in den Ausschreibungsunterlagen an zweiter Stelle genannten Zuschlagskriterium der Qualität gilt Vergleichbares. Auch hier hat die Vorinstanz lediglich die Noten 4 und 5 vergeben. Auch diesbezüglich wäre eine weitergehende Differenzierung und eingehendere Begründung angebracht. Dass dabei den von der Vorinstanz genannten Gründen – unvollständige Offerte und fehlende Unterlagen zur Flächenlüftungsdecke – für die tiefere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin Bedeutung zukommen kann, ist nachvollziehbar. Offen ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte allerdings, ob und inwieweit weitere Qualitätsmerkmale sich auf die Bewertung der Angebote auswirken. Bei der Bewertung der Lehrlingsausbildung hat die Vorinstanz die Maximalnote von 5 für einen Lehrlingsanteil von 12.1-22 Prozent der Belegschaft vergeben, tiefere und höhere Anteile wurden entsprechend tiefer bewertet (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5, act. 6, Seite 10/11). Diese Bewertungsmethode steht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VerwGE B 2015/29 vom 25. August 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Bei der Ermittlung des Anteils hat sie sich auf die Angaben der Anbieterinnen auf dem "Standardformular Anbieterdaten" in der Rubrik "Zusatzinformationen" – Rechtsform, Firma, Anzahl Beschäftigter, Anzahl Lehrlinge – gestützt. Bei der Beschwerdeführerin hat sie auf die Zahlen zur gesamten Unternehmung, bei der Beschwerdegegnerin auf jene zur Niederlassung St. Gallen inklusive Altstätten, Wil und Rapperswil-Jona abgestellt. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Anbieterinnen bei der Anzahl der Beschäftigten die Lehrlinge mitgezählt haben oder nicht (vgl. die Angaben der Beschwerdegegnerin in "Fakten und Zahlen der Niederlassung St. Gallen" einerseits und auf dem "Standardformular Anbieterdaten" anderseits), ist – auch bei der Beschwerdegegnerin – auf die Zahlen zum gesamten Unternehmen abzustellen (vgl. VerwGE B 2015/29 vom 25. August 2015 E. 4.2.2). Andernfalls würde eine allfällige Strategie des Unternehmens, die Lehrlingsausbildung auf einzelne Standorte zu konzentrieren, die Tatsachen verfälschen. 2.3. Zusammenfassend ergibt die gebotene summarische Prüfung mehrere Mängel bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien und bei der Bewertung der Angebote, welche sich nicht alle offenkundig zulasten der Beschwerdeführerin und zugunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Deshalb kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Angebot der Beschwerdeführerin sich als wirtschaftlich günstiger erweist als jenes der Beschwerdegegnerin. Insoweit erscheint die Beschwerde insbesondere unter Berücksichtigung der geringen öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss ausreichend begründet. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die nicht berücksichtigten Anbieterinnen, welche keine Beschwerde erhoben haben, sich mit der Nichtberücksichtigung abgefunden haben (vgl. VerwGE B 2015/29 vom 25. August 2015 E. 5; B 2013/46 vom 22. Mai 2013 E. 3, www.gerichte.sg.ch), ist es der Vorinstanz – unter den gegebenen Umständen und angesichts der Mehrzahl an Mängeln der Bewertung – unbenommen, ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht erhalten wollen – neu zu bewerten. 3. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, bis 13. September 2019 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen. Der Vorinstanz ist Gelegenheit einzuräumen, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 14. August 2019 gegebenenfalls mit einer weiteren Begründung zu ergänzen (je in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten, da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen vertritt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'000 ist bei der Hauptsache zu belassen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ausseramtlich ermessensweise mit CHF 3'000 zuzüglich CHF 120 pauschale Barauslagen (vier Prozent von CHF 3'000) ohne Mehrwertsteuer – die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdeführerin kann die in der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen und hat deshalb zurecht auch keinen entsprechenden begründeten Antrag gestellt (vgl. VerwGE B 2012/54 vom 3. Juli 2012 E. 6, www.gerichte.sg.ch; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 194) – zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Ob die Vorinstanz auch ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung unter Entschädigungsfolge – sie hat die Abweisung des bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begehrens unter "Kostenfolge" beantragt – gestellt hat, kann offenbleiben, da sie unterliegt und ihr als verfügende Vergabebehörde ein solcher Anspruch ohnehin nicht zukommt (vgl. Hirt, a.a.O., S. 176). Der Abteilungspräsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 13. September 2019 materiell zur Beschwerde Stellung nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, gegebenenfalls ihre Vernehmlassung vom 14. August 2019 innert gleicher Frist zu ergänzen (je in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 4. Die Vorinstanz bezahlt die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von CHF 1'500. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'000 verbleibt bei der Hauptsache. 5. Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit CHF 3'120 (ohne Mehrwertsteuer). Der Abteilungspräsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 16.08.2019 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Zuschlagskriterien bei der Bewertung nicht in der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Reihenfolge gewichtet und bei der Preisbewertung eine nicht lineare Preiskurve angewandt. Hinsichtlich der Qualitätskriterien wäre eine weitergehende Differenzierung – vergeben wurden ausschliesslich die Noten 4 und 5 – und eine eingehendere Begründung angebracht. Beim Lehrlingskriterium ist unklar, ob die Anbieter bei der Anzahl Beschäftigter die Lehrlinge mitgezählt haben. Angesichts der verschiedenen Mängel, die sich nicht nur zulasten der Beschwerdeführerin auswirken, und der relativ geringen öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss, ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Vergabebehörde bleibt es unbenommen, unter den gegebenen Umständen ihre Zuschlagsverfügung zu widerrufen und sämtliche Angebote – soweit die Anbieterinnen sie aufrecht er-halten wollen – neu zu bewerten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/178).
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