© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/170 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.08.2020 Entscheiddatum: 13.08.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2020 Gewässerschutz, Grundwasserschutzzone, Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 29 in Verbindung mit Anhang 4 GSchV. Das Verwaltungsgericht verneint ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Grundwasserschutzzone, da das Wasser der fraglichen Quellfassung wegen des Eintrags im Inventar im Sinne von Art. 8 VTN nicht den Anforderungen an die Trinkwasserqualität genügen muss und die bisherige Trinkwasserabgabe an Dritte aufgehoben werden soll (Verwaltungsgericht, B 2019/170). Entscheid vom 13. August 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel, Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde B.__, Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Spahr, Advokatur im Lindenhof, Hauptstrasse 31, Postfach 41, 9320 Arbon, Gegenstand Grundwasserschutzzonen X.__ Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. R.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000__, Grundbuch B.__, und K.__ Eigentümer der Parzelle Nr. 0001__ im Weiler X.__. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde B.__ liegt das Grundstück Nr. 0000__ in der Landwirtschaftszone, teils im Wald, und die Parzelle Nr. 0001__ im überbauten Bereich in der Weiler- und ansonsten in der Landwirtschaftszone, teils im Wald. Nach der Gewässerschutzkarte, der Grundwasserkarte, dem Inventar über die Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen sowie dem Wasserrechtsund Grundwasserverzeichnis des Kantons St. Gallen entspringen der Parzelle Nr. 0000__ die öffentlichen Quellen Nrn. 0002__, 0003__, 0004__-0006__, 0024__, 0025__ und 0007__ und auf dem Grundstück Nr. 0001__ die öffentliche Quelle Nr. 0020__. Gemäss den Grundbuchbelegen Nrn. …-… vom 23. Mai 1997 wird das Wasser der Quelle Nr. 0020__ bzw. 0024__ (mitsamt dem im südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 0001__ vorkommenden Quellwasser bei Punkt 30) über die Quellfassungsanlage(n) Nrn. 1 (Assek.-Nr. 0016__), 10 f. resp. Nr. 21 abgeleitet. Das Wasser der übrigen Quellen wird über die Quellschächte Nrn. 0010 f.__ sowie 0012__-0015__ gefasst und (via den Sammelschacht Nr. 0011__) zum Sammelschacht Nr. 0009__ geleitet. Von dort wird es via die Sammelbrunnenstube Nr. 0008__ (resp.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Quellfassungsanlage Nr. 1, Assek.-Nr. 0016__) zum Stufenpumpwerk mit Reservoir Y.__ (Parzelle Nr. 0017__, Grundbuch A.__) in die öffentliche Wasserversorgung von A.__ abgeleitet (act. 12/7/21-23, www.geoportal.ch, www.map.geo.tg.ch). B. Mit Beschluss vom 31. März 1987 bewilligte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (heute: die Regierung) den Technischen Gemeindebetrieben A.__ (nachfolgend: N.__), einer selbständig öffentlich-rechtlichen Anstalt nach § 37 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (RB 210.1, EG ZGB TG), die überleitung von 1'100 Minutenlitern, jedoch höchstens 600'000 Kubikmeter Quellwasser je Jahr aus dem Gebiet X.__ bis 31. Dezember 2037. Überdies räumte sie ihr das Recht ein, in Notsituationen drei ausser Betrieb gesetzte öffentliche Quellen (via die Quellfassungsanlagen Nrn. 10 f. und 21 gemäss Grundbucheintrag) im Gebiet X.__ vorübergehend zu nutzen. Am 28. Oktober 1988 genehmigte das Baudepartement die offenbar aufgrund einer Einsprache des Vaters von K.__ angepassten (Aufhebung der Schutzzonenausscheidung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ bzw. bei der Quelle Nr. 0024__ auf Parzelle Nr. 0000__) Grundwasserschutzzonen X.__. Ausserhalb der Schutzzonen im Gewässerschutzbereich A verblieben die öffentlichen Quellen Nrn. 0020__, 0024__ sowie 0025__, welche im Inventar der Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen, aufgeführt sind (act. 8, S. 7 Ziff. III/4, act. 12/11/4, www.geoportal.ch). Mit Entscheid vom 17. September 2015 (act. 8, S. 7 f. Ziff. III/6 f., act. 9/3) bestätigte das Kantonsgericht ein Urteil des zuständigen Einzelrichters des Kreisgerichts Wil vom 8. Oktober 2014 insoweit, als K.__ wegen fahrlässiger Verunreinigung des Trinkwassers (Art. 234 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0, StGB) von R.__ (Quellwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__) verurteilt worden war. C. Am 28. April 2016 erliess der Gemeinderat B.__ das angepasste Schutzzonenreglement mit zugehörigem Umgrenzungsplan für die Quellfassungen X.__. Danach soll die Parzelle Nr. 0001__, soweit sie bisher in der Schutzzone S2 lag und landwirtschaftlich (Himbeeranbau) genutzt wurde, aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse neu der Schutzzone S3 zugewiesen werden. Ansonsten soll die bisherige Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen auf Parzelle Nr. 0001__ unverändert bleiben. Während der öffentlichen Auflage vom 3. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 erhob unter anderem K.__ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache. Nach Durchführung eines Augenscheins mit Einspracheverhandlung am 29. September 2016 wies der Gemeinderat B.__ die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2016 kostenfällig ab (act. 12/7/3, 7, 15, 17, u
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20-22). Dagegen rekurrierte K.__ durch seinen Rechtsvertreter am 7. November 2016 an das Baudepartment. Am 7. Juli 2017 reichte das Amt für Umwelt (AFU) einen Amtsbericht ein. Am 10. Januar 2018 führte das Baudepartement eine Einigungsverhandlung durch, welche erfolglos verlief (act. 12/1, 11, 26). Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 hiess das Baudepartement den Rekurs teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid des Gemeinderates B.__ vom 20. Oktober 2016 insoweit auf, als K.__ unter Dispositiv-Ziffer 2 amtliche Kosten auferlegt worden waren (act. 2). D. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 11. Juli 2019 erhob K.__ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 24. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 24. September 2019 (act. 8) ergänzte er die Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid und die – noch ausstehende – Genehmigung der Grundwasserschutzzonen inklusive Reglement durch das Baudepartement aufzuheben (Ziff. I/1 f.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache insbesondere auch für das erstinstanzliche Einspracheverfahren (Ziff. I/4). Der Rat der Politischen Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, entweder die erforderlichen Schutzzonen S1, S2 und S3 für das Quellwasser beim Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ auszuscheiden (Ziff. I/3a) oder die Nutzung dieses Quellwassers als Trinkwasser, mit Einschluss der Festlegung als Notwasserfassung, aufzuheben (Ziff. I/3b). Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 11). Am 4. November 2019 nahm die Beschwerdegegnerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung und beantragte, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 14). Mit Replik vom 17. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. 21). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 genehmigte das Baudepartement das angepasste Schutzzonenreglement mit zugehörigem Umgrenzungsplan für die Quellfassungen X.__ (act. 28). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 vernehmen (act. 31). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 24. Juli 2019 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 24. September 2019 (act. 8) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das vom Rat der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement mit zugehörigem Umgrenzungsplan für die Quellfassungen X.__. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 14, S. 2 Ziff. 1.1 f.) ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Erlass dieser Grundwasserschutzzone (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG, vgl. zu deren Rechtsnatur [Verfügung in Anwendung des GSchG] A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 21 zu Art. 20 GSchG) durch die Beschwerdegegnerin, insbesondere den Verzicht auf die Ausscheidung einer Schutzzone bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__, auf welchen sich die vorliegende Beschwerde beschränkt (vgl. act. 8, S. 3, 6 Ziff. II/4, III/1), zu Recht bestätigt hat (vgl. dazu E. 7 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12 f.). Hingegen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer unter Ziffer I/3b seines Rechtsbegehrens über den Verfahrensgegenstand hinausgehend beantragt, der Rat der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Nutzung des Quellwassers bei Punkt 30 auf der Parzelle Nr. 0001__ als Trinkwasser (vgl. zu diesem Begriff Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen; SR 817.022.11, TBDV, und J. Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 234 StGB), mit Einschluss der Festlegung als Notwasserfassung, aufzuheben (act. 8, S. 2). Damit braucht im vorliegenden Verfahren nicht untersucht zu werden, ob die Fassung des unterirdischen Gewässers resp. des Quellwassers (vgl. dazu Art. 4 lit. b GSchG) bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ resp. die öffentliche Quelle Nr. 0024__ auf Parzelle Nr. 0000__ gemäss dem Beschwerdeführer (act. 8, S. 12 f., Ziff. IV/B/3 f.) nicht als Notwasserfassung bzw. Notbrunnen erforderlich sei, um die Ziele und Vorgaben der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (SR 531.32, VTN) zu erreichen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 (act. 14, S. 2 Ziff. 1.3) des Weiteren zutreffend bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt hat, hätte über die Aufhebung des am 23. Mai 1997 im Grundbuch eingetragenen Quellenrechts (Personaldienstbarkeit, Beleg Nr. …) zugunsten der Stadt A.__ (act. 12/7/23) der Zivilrichter zu entscheiden (vgl. dazu Art. 736 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, ZGB, BGer 5A_698/2017 vom 7. März 2018 in BGE 144 III 88 nicht publizierte E. 4 mit Hinweisen). Überdies hätte die Regierung resp. das Baudepartement (vgl. dazu Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 sowie Art. 50 des Gesetzes über die Gewässernutzung; sGS 751.1, GNG) die Konzession vom 31. März 1987 für den Wasserbezug aus öffentlichem Grundwasser (act. 12/11/4), namentlich das Recht der N.__, in Notsituationen die öffentliche Quelle Nr. 0024__ vorübergehend zu nutzen (Dispositiv-Ziffer I/4), als verwirkt zu erklären (vgl. dazu Art. 65 lit. c des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Wasserrechtsgesetz; SR 721.80, WRG, R. Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Energierecht, Basel 2005, N 4624). 2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge (act. 8, S. 4-7, 12 Ziff. II/6-8, III/3, IV/B/ 3, act. 21 Ziff. II, III/4), es seien eine mündliche öffentliche Verhandlung sowie ein Augen-schein mit Instruktionsverhandlung durchzuführen; er sei zu befragen und persönlich anzuhören; es seien die Akten zur Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen X.__ in den Jahren 1982 und 1988 sowie die Akten zum Strafverfahren gegen ihn wegen Trinkwasserverschmutzung aus den Jahren 2012 und 2015 beizuziehen; es seien Amtsberichte des AFU (Übersicht über sämtliche Notwasserfassungen im Kanton St. Gallen sowie über Aufwand und Möglichkeiten zur Ausscheidung von Schutzzonen bei sämtlichen Notwasserfassungen im Kanton St. Gallen), des Landwirtschaftsamtes (über die Auswirkungen der Notwasserfassungen gemäss der Aufstellung des AFU auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie zum Verhältnis Notwasserfassung/gleiche Schutzanforderungen/keine Entschädigung für den Grundeigentümer) sowie der Vorinstanz oder der Gebäudeversicherung (zu Plan und Unterlagen zur kantonsübergreifenden Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen und zum Nachweis der Notwendigkeit des Einbezugs des Quellwassers bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ in diese Planung) einzuholen; die Beschwerdegegnerin, die Stadt A.__ oder die Vorinstanz habe hinsichtlich der Notwasserfassung beim Punkt 30 die periodische Überprüfung und Ergänzung der Dokumentation (Art. 12 Abs. 2 VTN), das Vorhandensein des im Versorgungsgebiet erforderlichen Reserve- und Reparaturmaterials (Art. 15 VTN), den Schutz der Anlagen vor schädlichen Einwirkungen (Art. 16 Abs. 2 lit. b VTN), die möglichst dezentrale Gewinnung des Wassers (Art. 16 Abs. 3 lit. a VTN) sowie Pflege, Unterhalt, Kontrollen und Wasseranalysen, die für diese Notwasserfassung in den letzten fünf Jahren
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgeführt worden seien (Art. 16 Abs. 1 und 4 VTN), nachzuweisen. Ferner beantragt er, es sei eine Beweisverfügung zu erlassen und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 64 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 VRP ordnet das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) besteht ein Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen, insbesondere in Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. dazu BGer 1C_581/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2, BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.2, VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1, VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 E. 2.1, VerwGE B 2014/182 vom 27. April 2016/25. Mai 2016 E. 3.1 je mit Hinweisen), soweit der Verwaltungsakt der hoheitlich handelnden Behörde massgeblich in Rechte und Pflichten privatrechtlicher Natur eingreift (vgl. VerwGE B 2018/73 vom 26. Februar 2019 E. 2.4, VerwGE B 2018/99 vom 13. Januar 2019 E. 2 und VerwGE B 2012/91; B 2013/132 vom 8. November 2013 E. 3.2 je mit Hinweisen). Insoweit die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung dann zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. BGer 2C_89/2019 und 2C_90/2019 je vom 22. August 2019 je E. 4.2 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weil sich Grundwasserschutzzonen mitsamt Reglementen (Art. 20 GSchG) enteignungsähnlich auswirken können, betrifft deren Ausscheidung einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4. November 1994 E. 2, in: ES VLP-ASPAN Nr. 967). Ob die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums des Beschwerdeführers an Parzelle Nr. 0001__ durch den Erlass der strittigen Grundwasserschutzzone zudem übermässig erschwert oder gar verunmöglicht wird, kann vorliegend aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, inwiefern die Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage, ob die Vorinstanz den Verzicht auf die Ausscheidung einer Schutzzone bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat, eines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers bedürfte. Vielmehr ist der Sachverhalt umfassend der schriftlichen Darstellung zugänglich. Ebenso wenig ist mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten und dem Geoportal (www.geoportal.ch) ergeben, durch die beantragte mündliche Parteibefragung und durch Beweisaussagen des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist deshalb weder notwendig noch erscheint sie als zweckmässig. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist demzufolge ebenso abzuweisen wie seine Begehren um persönliche Anhörung resp. Befragung. Überdies kann auf die weiteren beantragten prozessualen Vorkehren, insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheins im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRP, verzichtet werden, da davon ebenfalls keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Zum Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung (Art. 226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, analog, im VRP nicht ausdrücklich vorgesehen) ist zusätzlich zu bemerken, dass kein geeigneter Fall für eine gütliche Verständigung vorliegt (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 54 VRP und VerwGE B 2016/217 vom 13. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen, siehe auch act. 12/22 und 26). Zudem kann der Vorinstanz nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 8, S. 3, 10 f. Ziff. II/3, IV/B/2, act. 21 Ziff. III/A/4) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgeworfen werden, soweit sie die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise im Rekursverfahren nicht abgenommen hat (vgl. dazu BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen und act. 12/5, S. 3-6 Ziff. II/3-5, III/1-5, act. 12/32). Ebenso wenig kann ihr vorgehalten werden (vgl. act. 8, S. 3 Ziff. II/3), sie habe deswegen den Sachverhalt unvollständig abgeklärt (vgl. dazu Art. 12 VRP, VerwGE B 2017/68 vom 21. Mai 2019 E. 3.2.1, VerwGE B 2014/197; B 2015/307 vom 24. August 2017 E. 7.1.1 je mit Hinweisen und B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2020, N 4 ff. zu Art. 12-13). 2.2. Im Weiteren konnte sich der Beschwerdeführer direkt in seinen Eingaben, in welchen er die angeführten Beweisofferten vorgebracht hat (vgl. act. 8, S. 4-7, 12 Ziff. II/6-8, III/3, IV/B/3, act. 21 Ziff. II), zur Relevanz dieser Beweismittel äussern. Bereits aus diesem Grund drängte sich der Erlass einer Beweisverfügung (Art. 154 ZPO analog), für welchen das VRP im Übrigen ebenfalls keine Regeln bereithält, vorgängig zur antizipierten Beweiswürdigung in diesem Endentscheid nicht auf (vgl. dazu P. Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hsrg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 33, Kiener/Rütsche/Kuhn, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 689, und BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht befugt, den Entscheid über die gestellten Beweisanträge mit dem Endentscheid zu eröffnen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 38 zu Art. 33), da Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und mit Beschwerde gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (vgl. BGer 4A_697/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4 mit Hinweisen sowie B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 25 zu Art. 12-13). 3. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter (act. 8, S. 8-11 Ziff. IV/A/1 und 3, IV/B/1 f., act. 21 Ziff. III/A/2 f.), der angefochtene Entscheid stütze sich, soweit darin die Notwendigkeit beurteilt worden sei, die Quellwasserfassung bei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ als Notwasserfassung zu erhalten, auf Dokumente ab, die er nicht erhalten habe. Namentlich seien ihm die Unterlagen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 16 Abs. 1 VRP) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt namentlich das Recht auf Einsicht in die massgeblichen Akten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweisen). Vorab lässt sich dem Geoportal (www.geoportal.ch, insbesondere der Gewässerschutzkarte im Sinne von Art. 30 der Gewässerschutzverordnung; SR 814.201, GSchV), welchem ein offizieller Anstrich anhaftet und welches im Internet leicht zugänglich ist, ohne Weiteres entnehmen, dass die öffentliche Quelle Nr. 0024__ auf Parzelle Nr. 0000__ (Brunnenstube Nr. 21), welche unter anderem bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ gefasst wird (vgl. Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997, act. 12/7/23), der Versorgung mit Trinkwasser in Notlagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VTN dient. Damit kann diese Tatsache als notorisch betrachtet werden (vgl. zu nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 107 [2018] Nr. 61). Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer im Vorfeld des angefochtenen Entscheids darüber in Kenntnis zu setzen. Unbesehen davon wies das AFU im Amtsbericht vom 7. Juli 2017 auf diese Tatsache hin (vgl. act. 12/11, S. 4 Ziff. III/h). Im Übrigen begnügte sich die Vorinstanz in lit. B/c und D/a des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 5-7) damit, die Darstellung der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 20. Oktober 2016 (Beilage zu act. 12/1, E. 4) und in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2017 (act. 12/7 lit. a) wiederzugeben, wonach sich die von der Stadt A.__ derzeit als Trinkwasser genutzte Quelle bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eigne. Sodann führte sie in Erwägung 7.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 13) aus, gemäss Angaben des Vertreters der N.__ an der Einigungsverhandlung vom 10. Januar 2018 (act. 12/26 lit. A/1 f.) könne die Stadt A.__ nicht auf diese Notwasserfassung verzichten, welche vor allem den umliegenden Gemeinden im Kanton St. Gallen diene (siehe dazu auch act. 21 lit. B/3). Zudem werde diese demgemäss nach der Erneuerung der Quellenanlagen X.__ nicht mehr zu Trinkzwecken, sondern als Brauchwasser genutzt werden, welches in Notzeiten zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Trinkwasser aufbereitet werden könne. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen, ohnehin nicht entscheidwesentlichen (vgl. E. 1 hiervor) Angaben des Vertreters der N.__ im angefochtenen Entscheid indessen nicht weiter auseinander. Vielmehr liess sie es in Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids dabei bewenden, Art. 11 Abs. 1 f. VTN (Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenplans für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen durch die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen) zu zitieren und, unabhängig davon, darauf zu schliessen, dass für Quellen, die im Sinne der VTN genutzt würden, keine Schutzzonen erforderlich seien. Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach selbst nicht zur Frage, ob der Erhalt der Notwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ notwendig sei (ebenso: act. 14, S. 3 Ziff. 4). Folglich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan, dass sie Dokumente und Berechnungen zur Prüfung der Notwendigkeit der Notwasserfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ beigezogen hätte, in welche sie dem Beschwerdeführer hätte ebenfalls Einsicht gewähren müssen (vgl. dazu verfahrensleitende Verfügung vom 26. Januar 2018, act. 12/28). Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Argumentation der Vorinstanz inhaltlich zutrifft, bleibt im Folgenden zu prüfen. 4. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob zum Schutz des Quellwassers bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ Grundwasserschutzzonen auszuscheiden sind. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 8, S. 8 f., Ziff. IV/A/1-6, act. 31, S. 2 f.), das Quellwasser bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ werde von der Stadt A.__ als Trinkwasser genutzt. Auch gelte es als Notwasserfassung. Aufgrund dieser Nutzung bzw. Nutzungsoption gälten die gleichen Vorschriften bezüglich Schutz des Trinkwassers wie bei den anderen Quellen, deren Wasser in die Hauptsammelstube Nr. 0008__ resp. Quellfassungsanlage Nr. 1 geleitet würden. Ohne Ausscheidung von Schutzzonen hätten Dritte keine Kenntnis von den Schutzmassnahmen, die im Einzugsbereich des Quellwassers bei Punkt 30 gälten. 4.1. Laut Art. 20 Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GschVG) haben im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kanton St. Gallen die Gemeinden für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden, um Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen (vgl. dazu VerwGE B 2019/141 vom 19. April 2020 E. 2.1, VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 und VerwGE B 2017/185 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 je mit Hinweisen und Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt [BAFU], ehemals: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Bern 2004, Fassung vom 14. August 2012 [nachfolgend: Wegleitung], S. 39, www.bafu.admin.ch). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene planerische Instrumentarium für den qualitativen Gewässerschutz (Art. 6 bis Art. 28 GSchG). Der planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 GSchV in Verbindung mit Anhang 4 GSchV näher umschrieben. Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 12 Anhang 4 GSchV, BGer 1C_74/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1 f., BGer 1C_456/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.3, in: URP 2018, S. 264 ff., und BGer 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3 mit Hinweisen, in: URP 2015, S. 254 ff.). Der Gesetz- und Verordnungsgeber äussert sich nicht zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Grundwasserfassungen im öffentlichen Interesse liegen (siehe dazu auch Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1970, BBl 1970 II 425 ff., 461 f.). Gemäss der Wegleitung (S. 39) liegen neben den Grundwasseranreicherungsanlagen alle Grundwasserfassungen im öffentlichen Interesse, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht bzw. entsprechen muss. Dieser Auslegung folgend wäre alles Trinkwasser umfasst, das nicht ausschliesslich dem Eigengebrauch dient (vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelgesetz; SR 817.0, LMG). Unbestrittenermassen unterstehen der öffentlichen Wasserversorgung dienende Fassungen grundsätzlich der Lebensmittelgesetzgebung, und bei diesen Fassungen ist das öffentliche Interesse auch offensichtlich gegeben. Hinsichtlich privater Fassungen wiederum gibt die sehr weitgehende Definition des öffentlichen Interesses gemäss Wegleitung immer wieder Anlass zu Diskussionen. Dagegen wird argumentiert, dass
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht um jede Fassung eines Milchbauern Schutzzonen ausgeschieden werden könnten. Neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers müssten vielmehr auch Art und Grösse des Benutzerkreises berücksichtigt werden. Private Fassungen sollten nur dann geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllten, namentlich bspw. die Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums. Sie müssten also mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedienen (vgl. dazu Brunner, a.a.O., N 15 zu Art. 20 GSchG, und derselbe, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischen und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, Zürich 1997, S. 47 ff.). Dieser Argumentation ist namentlich das Verwaltungsgericht Zürich in konstanter Rechtsprechung gefolgt (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00631 bis VB.2015.00633 je vom 9. Juni 2016 je E. 4.2.1 mit Hinweisen, VB.2009.00406 vom 19. November 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: URP 2010, S. 521 ff., und VB.2001.00194 vom 7. Februar 2002 E. 3b und 3c mit Hinweisen, in: URP 2002, S. 458 ff., und ZBl 104/2003, S. 106 ff., siehe dazu auch die Auswertung der Rechtsprechung in URP 2013, S. 228 f.). Gemäss AFU liegen im Kanton St. Gallen alle Fassungen im öffentlichen Interesse, die für die Speisung einer kommunalen Wasserversorgungsanlage genutzt werden, die Lebensmittelbetriebe versorgen (z.B. Käsereien, Brauereien, Hotels, Restaurationsbetriebe), deren Wasser an Dritte (z.B. an Mieter oder Pächter) abgegeben wird oder die nicht nur von den (Mit-)Eigentümern der Quelle genutzt werden (vgl. Merkblatt AFU 207, Abklärung der Schutzzonenpflicht, Stand: 3. April 2019 [nachstehend: Merkblatt], www.sg.ch). Das Verwaltungsgericht seinerseits ist bei seiner Rechtsprechung weder an die Vorgaben des Merkblatts noch an diejenigen der Wegleitung als vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen gebunden. Gleichwohl weicht es in der Regel nicht von solchen Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (vgl. VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1, S. 16 f., mit Hinweisen). 4.2. Die Quelle Nr. 0024__ auf Parzelle Nr. 0000__, welche bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ gefasst wird (vgl. Planbeilage zum Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997, act. 12/7/23) und im Gewässerschutzbereich A (vgl. dazu Art. 19 GSchG u
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a und Anhang 4 Ziff. 111 und 211 GSchV) liegt, ist im kantonalen Inventar über Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Trinkwasserversorgung in Notlagen eignen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VTN), eingetragen (vgl. dazu Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis des Kantons St. Gallen, www.geoportal.ch). Damit wurde die planerische Grundlage geschaffen, um diese Quellfassung in Notlagen vorübergehend als Notbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung nutzen zu können (vgl. dazu Art. 29 und Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung, Landesversorgungsgesetz; SR 531, LVG, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 VTN, und B. Iten, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 12 f. zu Art. 58 GSchG, siehe auch BUWAL, Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 17, Erläuterungen zur Verordnung über die Trinkwasserversorgung, Bern 1995, S. 5 f., Koordinationsblatt VII des kantonalen Richtplans, Wasserversorgungsanlagen, Stand Oktober 2005, S. 1 f., und Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF zur Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen [VTM] vom 15. Mai 2019, S. 5 f., www.admin.ch, siehe dazu auch Art. 6 Abs. 1 Ingress und lit. d der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, Informationsschutzverordnung; SR 510.411, ISchV). Allein aufgrund dieser planerischen Festlegung muss das Wasser der fraglichen Quelle allerdings die Anforderungen an die Trinkwasserqualität (Art. 3 Abs. 1 f. in Verbindung mit Anhängen 1 bis 3 TBDV) nicht erfüllen, was nach dem Gesagten aber gerade die Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Interesses wäre. Folglich kann aus diesem Grund noch nicht auf ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG geschlossen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Regierung den N.__ mit Beschluss vom 31. März 1987 (act. 12/11/4) das Recht eingeräumt hat, das Wasser dieser Quelle in Notsituationen via die Quellfassungsanlage Nr. 21 auf Parzelle Nr. 0000__ gemäss Grundbucheintrag vorübergehend – für die öffentliche Wasserversorgung – zu nutzen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 GNG, siehe auch Art. 664 ZGB und Rey/Strebel, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 28 und 32 ff. zu Art. 664 und N 17 ff. zu Art. 704). Ausser Frage steht weiter, dass die N.__ gestützt auf das ihnen am 23. Mai 1997 eingeräumte Quellenrecht (act. 12/7/23) zulasten des Beschwerdeführers als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eigentümer der Parzelle Nr. 0001__ in beschränktem Umfang dinglich berechtigt sind, sich das Quellwasser bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ anzueignen und über die Quellfassungsanlage Nr. 21 (Quelle Nr. 0024__) auf Parzelle Nr. 0000__ abzuleiten. Nicht ersichtlich ist und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die N.__ dieses Quellwasser gemäss ihrem Leistungsauftrag (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Statuten der N.__, www. … .ch) – etwa via das Stufenpumpwerk mit Reservoir Y.__ – in die öffentliche Wasserversorgung einspeisen würden. Auch trifft die N.__ im Verhältnis zu den Grundeigentümern im Weiler X.__ diesbezüglich keine Erschliessungspflicht (vgl. dazu Art. 4 des Reglements für die Abgabe von Trinkwasser der Stadtrat A.__, www. …). Der Weiler X.__ liegt im Korporationsgebiet der Wasserkorporation B.__ (vgl. Art. 5 Abs. 1 Ingress und lit. a sowie Art. 6 in Verbindung mit Anhang 1 der Korporationsordnung der Wasserkorporation B.__, www. … .ch). Aus dem vom Beschwerdeführer auszugsweise eingereichten Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2015 (act. 9/3) lässt sich indessen schliessen, dass die N.__ das fragliche Quellwasser – im Rahmen eines privatrechtlich beherrschten Rechtsverhältnisses – an R.__ dauerhaft als Trinkwasser abgeben, obgleich dies dem Beschluss der Regierung vom 31. März 1987 (act. 12/11/4) insofern zuwiderläuft, als damit den N.__ lediglich das Recht eingeräumt wurde, das Quellwasser in Notsituationen vorübergehend zu nutzen. Gemäss den im Merkblatt genannten Kriterien ist deshalb grundsätzlich von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen. Dies umso mehr, als das Grundwasservorkommen im Gebiet X.__, wie zuvor ausgeführt, als öffentlich erklärt wurde (vgl. Beschluss der Regierung vom 31. März 1987, act. 12/11/4) und R.__ als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0000__ die Quellfassungsanlage Nr. 21 resp. die Quelle Nr. 0024__ auf seinem Grundstück deshalb nicht als Privateigentümer nutzen kann (siehe dazu aber auch Art. 7 GNG). Hinzu kommt, dass das fragliche Quellwasser einen (Lauf-) Brunnen gegenüber dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ auf Parzelle Nr. 0000__ alimentiert (vgl. Planbeilage zum Grundbuchbeleg Nr. … vom 23. Mai 1997, act. 12/7/23), welcher an einem Gemeindeweg erster Klasse (F.__-G.__) resp. an einem Wanderweg von kantonaler Bedeutung (www.geoportal.ch) liegt. Unter diesen Umständen wäre vorliegend ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG zu bejahen. Die N.__ haben aber in Aussicht gestellt (vgl. act. 12/26 lit. A/2), diese Trinkwasserabgabe an Dritte aufzuheben und das Quellwasser künftig nurmehr als Brauchwasser zu nutzen (vgl.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu Art. 16 Abs. 6 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln, Hygieneverordnung; SR 817.024.1, HyV, und zum Tränkewasser Art. 2 Abs. 8 der Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion; SR 916.020.1, VHyPrP). Auf dieser Zusicherung sind die N.__ zu behaften. Dementsprechend ist die N.__ auch gehalten, Wanderer und Spaziergänger in geeigneter Weise (etwa mit einem Hinweisschild) darauf aufmerksam zu machen, dass der Brunnen gegenüber dem Gebäude Assek.-Nr. 0023__ auf Parzelle Nr. 0000__ nicht als Trinkwasserspender dient. Es ist deshalb künftig nicht mehr von einer Trinkwasserabgabe an Dritte auszugehen. Damit kann im vorliegend zur Diskussion stehenden Zusammenhang nicht mehr von einer Kleinstwasserversorgung im öffentlichen Interesse gesprochen werden, selbst wenn die Liegenschaft R.__ (Gebäude Assek.-Nrn. 0019 f.__ und 0021__ auf Parzelle Nr. 0000__) derzeit noch nicht an die öffentliche Wasserversorgung der Wasserkorporation B.__ angeschlossen sein und teilweise auch von der R.__ GmbH, B.__, mitbenutzt werden sollte (www.zefix.ch). Im Ergebnis ist damit der Schluss der Vorinstanz (vgl. act. 2, S. 13 E. 7.2), die Quellfassung bei Punkt 30 auf Parzelle Nr. 0001__ liege nicht im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG, nicht zu beanstanden. Folgerichtig durfte die Beschwerdegegnerin auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in diesem Bereich verzichten (vgl. dazu auch Amtsbericht des AFU vom 7. Juli 2017, act. 12/11, S. 2 Ziff. II/1c f.). Inwiefern die überarbeitete bestehende Grundwasserschutzzone auf dem Grundstück Nr. 0001__ des Beschwerdeführers rechtsfehlerhaft sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert und ist auch nicht erkennbar. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde daher in der Sache kein Erfolg beschieden. 5. Der Beschwerdeführer hält neu weiter dafür (act. 8, S. 13 f. Ziff. IV/C), das vorliegende Verfahren stelle im Ergebnis ein Enteignungsverfahren dar, weshalb der im Enteignungsrecht geltende Grundsatz der vollen ausseramtlichen Entschädigung zur Anwendung gelange. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung für das Einsprache- und Rekursverfahren zu Unrecht abgewiesen. Nach Art. 48 des Enteignungsgesetzes (sGS 735.1, EntG SG) hat der Enteigner dem Enteigneten notwendige ausseramtlichen Kosten zu entschädigen, sofern die Begehren des Enteigneten nicht überwiegend abgewiesen werden (Art. 48 EntG SG). Für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt das VRP (Art. 49 EntG SG). Soweit es für die vorliegend strittige Grundwasserschutzzone überhaupt eines Enteignungsverfahrens bedarf (vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 lit. c und Art. 68 Abs. 3 GSchG, Art. 33 GSchVG, Art. 50 ff. EntG SG, sowie Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., N 29 zu Art. 20 GSchG und VerwGE B 2008/81 vom 25. November 2008 E. 2.4, in: URP 2009, S. 198 ff., und Entscheid der Verwaltungsrekurskommission II/2-2004/6 vom 10. Mai 2005 E. 4c mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 106 Ib 330 E. 5), kann über allfällige Entschädigungsforderungen erst entschieden werden, wenn feststeht, ob eine Grundwasserschutzzone ausgeschieden wird. Je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens könnte sich eine Entschädigung als überflüssig oder eine andere als notwendig erweisen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9) demnach zutreffend ausgeführt hat, ist über die Frage, ob der Eingriff enteignungsähnlich wirkt, nicht in diesem Verfahren zu befinden. Folglich war Art. 48 EntG SG weder im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 29 ff. GSchVG) noch im vor instanzlichen Rekursverfahren (Art. 43 ff. VRP) unmittelbar oder analog anwendbar. Massgebend war allein Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP, wonach in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden und im Rekursverfahren Art. 98 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP (Erfolgsprinzip) zur Anwendung gelangen. Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen 11.3-11.5 und 14 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 18-20) rechtsfehlerhaft sein sollten, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert. 6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 4'500 unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2020 Gewässerschutz, Grundwasserschutzzone, Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 29 in Verbindung mit Anhang 4 GSchV. Das Verwaltungsgericht verneint ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung der vom Beschwerdeführer anbegehrten Grundwasserschutzzone, da das Wasser der fraglichen Quellfassung wegen des Eintrags im Inventar im Sinne von Art. 8 VTN nicht den Anforderungen an die Trinkwasserqualität genügen muss und die bisherige Trinkwasserabgabe an Dritte aufgehoben werden soll (Verwaltungsgericht, B 2019/170).
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2025-07-19T03:36:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen