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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.09.2018 B 2017/252

21. September 2018·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,749 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 AuG.Die Umstände weisen auf eine Scheinehe hin. Ungeachtet dessen ist klar, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat. Eine Wiedervereinigung erscheint ausgeschlossen. Wichtige Gründe für den Verbleib des kosovarischen Beschwerdeführers in der Schweiz legte der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere ist das anstehende Scheidungsverfahren kein solcher Grund, zumal der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen und/oder auch für die Scheidung einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Die Einreise zur allfälligen Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens – die im Übrigen bisweilen auch telefonisch gemacht wird – ist ohne Aufenthaltsbewilligung möglich (Verwaltungsgericht, B 2017/252).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/252 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.09.2018 Entscheiddatum: 21.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.09.2018 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 AuG.Die Umstände weisen auf eine Scheinehe hin. Ungeachtet dessen ist klar, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat. Eine Wiedervereinigung erscheint ausgeschlossen. Wichtige Gründe für den Verbleib des kosovarischen Beschwerdeführers in der Schweiz legte der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere ist das anstehende Scheidungsverfahren kein solcher Grund, zumal der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen und/oder auch für die Scheidung einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Die Einreise zur allfälligen Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens – die im Übrigen bisweilen auch telefonisch gemacht wird – ist ohne Aufenthaltsbewilligung möglich (Verwaltungsgericht, B 2017/252). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer   Verfahrensbeteiligte Q.__, Beschwerdeführer,   vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Q.__, geboren 1983, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 1. November 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 21. November 2013 die Schweizerbürgerin Z.__, geboren 1987 (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 4 ff.). Am 12. Dezember 2013 wurde Q.__ infolge des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde letztmals bis 20. November 2016 verlängert. Die Ehegatten haben keine Kinder. B. Am 23. August 2016 beauftragte das Migrationsamt die Polizeistation F.__ mit Abklärungen betreffend eine mögliche Scheinehe zwischen Q.__ und seiner Ehefrau. Dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2016 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Mietvertrag der mutmasslichen gemeinsamen Wohnung alleine auf den Namen der Ehefrau laute und der Briefkasten auch alleine mit ihrem Vornamen (und selbstverständlich Namen) beschriftet sei. Der Lohnausweis von Q.__ sei an die Adresse X.__-strasse in K.__ adressiert worden. Auf Facebook gebe Q.__ als Wohnort W.__ an. Zwischen den Facebook-Profilen der Ehegatten bestünden keine Verbindungen (sie seien nicht miteinander befreundet und es würden keine gemeinsamen Fotos existieren). Zudem sei die Ehefrau in den amtlichen Registern und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Facebook immer noch mit ihrem ledigen Namen registriert. Laut dem Vermieter der Wohnung in F.__ würden abgesehen von der Schwester der Ehefrau von Q.__ keine weiteren Personen in der Wohnung verkehren. Das Migrationsamt beauftragte die Polizeistation aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse mit der getrennten Befragung der Ehegatten. Diese fand am 21. Januar 2017 statt. Auf die im Rahmen dieser Befragungen gemachten Angaben wird noch eingegangen. Die Ehefrau bestätigte ihre Angaben am 1. Juni 2017 gegenüber dem Migrationsamt telefonisch und fügte an, dass sie keine Zukunft mit Q.__ sehe und eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft kein Thema sei. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von Q.__ nicht mehr und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen (vgl. act. 10/1.1; Dossier, S. 150 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob Q.__ beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs gegen die Verfügung und beantragte, diese aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf eine Wegweisung zu verzichten (act. 10/1; Dossier, S. 164 ff.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte Q.__ die Sistierung des Verfahrens, einstweilen für ein halbes Jahr. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 26. Oktober 2017 wurde das Getrenntleben der Ehegatten per 30. Juni 2016 gerichtlich festgehalten; auf dieses Trennungsdatum hatten sich die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung geeinigt (act. 10/6.1). Mit Entscheid vom 23. November 2017 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab. D. Q.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 27. November 2017 zugestellten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers reichte am 5. Juli 2018 eine Stellungnahme ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 27. November 2017 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Vorbehalten sind der Rechtsmissbrauch und das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 63 AuG (Art. 51 Abs. 1 AuG). Ausnahmsweise besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens sind etwa berufliche Verpflichtungen oder die vorübergehende, kurzzeitige Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE). Mit Blick darauf ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu betrachten ist (vgl. BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3) oder, unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft oder einer erfolgreichen Integration, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fristablauf und Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2). Die Dreijahresfrist gilt absolut, d.h. es spielt keine Rolle, ob allenfalls nur wenige Wochen fehlen (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.2). Wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist darüber nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Dabei haben die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Bei Ausländerinnen und Ausländern, bei welchen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, besteht ein öffentliches Interesse, dass sie die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). 3. Die Vorinstanz macht nun geltend, dass das eheliche Zusammenleben vorliegend lediglich etwas mehr als zwei Jahre gedauert habe und die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei. Mit einer Wiederaufnahme der Ehe sei nicht zu rechnen, zumal die Ehegatten nun gerichtlich getrennt seien. Die Ehefrau habe den Behörden gegenüber mehrfach mitgeteilt, dass sie die Scheidung wolle und sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen könne. Sie habe sich dabei nicht widersprüchlich verhalten. Allfällige psychische Probleme ihrerseits seien weder dargetan noch hätten solche einen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Wichtige Gründe für eine weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz würden nicht vorliegen. Eine gelungene Integration sei kein solcher wichtiger Grund, da eine Integration von jedem Ausländer erwartet werde. Dass der Beschwerdeführer wegen der Eheschliessung seine Existenz im Kosovo aufgegeben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, habe er selbst zu verantworten. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, sei mit der dortigen Kultur und den Lebensgewohnheiten vertraut und werde sich dort schnell wieder zurechtfinden. Auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass es zwar richtig sei, dass die Ehegemeinschaft bis zur Trennung nicht drei Jahre gedauert habe, dass dies aber nicht bedeute, dass mit einer Wiederaufnahme der Ehe nicht zu rechnen sei, zumal das Eheschutzverfahren dem Schutz der Ehe diene. Seine Ehefrau habe sich immer ambivalent verhalten. Einmal habe sie von einer längerfristigen Trennung gesprochen, dann von einer Ehescheidung und dann wieder von einer kurzfristigen Trennung, um Abstand zu gewinnen. Der von ihr eingeschlagene Weg zeige, dass es ihr vorerst nur um eine Trennung gehe. Er gehe deshalb davon aus, dass sie wieder zusammenkommen würden. Man müsse deshalb schauen, wie sich das Ganze entwickle. Es wäre deshalb angebracht gewesen, das Verfahren zu sistieren. Er habe wegen seiner Ehe seine gesamte Existenz im Kosovo aufgegeben. Er müsste deshalb im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Entschädigung erhalten. Um dies durchzusetzen, müsste er mindestens eine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehescheidung erhalten. Nur so wäre er in der Lage, seine Ansprüche zu verteidigen. Er habe sich hier ein umfassendes privates und berufliches Beziehungsnetz aufgebaut. Seine ganze Familie lebe hier, auch Onkel und Tanten. Im Kosovo stünde er vor dem Nichts und habe auch keine Arbeit. Die Wegweisung würde zu einer existenziellen Bedrohung führen. Er habe sein Geschäft im Kosovo verkauft, um die Hochzeitsfeier und die Einrichtung der ehelichen Wohnung zu finanzieren. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen am 21. Januar 2017 gab die Ehefrau an, dass sie seit etwa einem Jahr an der C.__-strasse in F.__ wohne (Dossier, S. 66 ff.). Ihr Ehemann wohne am Wochenende auch dort. Ansonsten wohne ihr Ehemann wegen der Arbeit bei seinem Vater in K.__. Der Name des Ehemannes sei nicht am Briefkasten, weil sie ja die Wohnung mieten würde und gedacht habe, dass es nicht nötig sei, dass der Name des Ehemannes auch dort stehe. Der Vermieter habe gewusst, dass sie und ihr Ehemann es nicht gut gehabt hätten. Er sei deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermutlich der Meinung, dass sie alleine in der Wohnung lebe. Sie und ihr Ehemann hätten es nicht immer gut zusammen. Sie hätten sich auch schon getrennt, würden es aber immer wieder versuchen. Aktuell seien sie wieder zusammen. Ihr Ehemann habe keinen Schlüssel für die Wohnung, weil er ja nur am Wochenende komme und sie sowieso zu Hause sei. Ein Hochzeitsfest habe es nicht gegeben. Auch Geschenke hätten sie nicht erhalten. Die Namen der Eltern und Geschwister des Ehemannes wusste die Ehefrau nicht mehr. Sie habe seine Verwandten seit der Verlobung im Sommer 2013 nicht mehr gesehen. Sie denke, ihr Ehemann pflege einen guten Kontakt mit seiner Familie. Das genaue Geburtsdatum von ihrem Ehemann habe sie vergessen, aber er sei 1983 geboren. Was und wo er im Kosovo gearbeitet habe, wisse sie nicht mehr. Als ihr Ehemann in die Schweiz gekommen sei, hätten sie anfänglich an der E.__strasse in B.__ gewohnt. Nach etwa zwei Jahren seien die Eheprobleme gekommen und sie sei nach F.__ gezogen. Von da an sei er mehr bei seinem Vater in K.__ gewesen. Seit etwa zwei Monaten komme er an den Wochenenden wieder mehr zu ihr nach F.__. Ihr Ehemann habe eine Arbeitsstelle in W.__, weil dort sein Onkel arbeite. Den Namen seines Onkels kenne sie nicht. Wenn ihr Ehemann am Wochenende komme, dann komme er in der Regel am Samstag und fahre am Sonntag wieder zurück, mit dem Auto. Sie hätten getrennte Konti. Die Wohnung würden sie gemeinsam bezahlen. Sie hätten keine guten gemeinsamen Bekannten. Gemeinsame Hobbies hätten sie auch keine. Wenn er am Wochenende bei ihr sei, seien sie nur in der Wohnung. Unternehmen würden sie nichts. Sie hätten keine gemeinsamen Ferien gemacht, da sie selbst nicht gerne in den Kosovo gehe. Im Sommer 2014 seien sie gemeinsam im Kosovo gewesen. Im Sommer 2015 hätten sie es nicht mehr so gut miteinander gehabt. Sie sei damals auch in den Kosovo gegangen, weil ihr Bruder geheiratet habe. Ihr Ehemann gehe in der Regel zweimal pro Jahr in den Kosovo, einmal im Sommer und einmal im Winter. Ihr Ehemann sei Moslem; sie würde ihn als normal gläubig beschreiben. Sie selbst sei auch Moslem, aber sie habe sich teils den westlichen Sitten angepasst. Sie sei keine Scheinehe eingegangen. Aber sie hätten es seit zwei Jahren nicht mehr gut zusammen, weshalb sie sich von ihm habe trennen wollen. Er habe aber die Scheidungspapiere nicht unterschreiben wollen und wolle das bis jetzt nicht. Sie sei auch deshalb nicht mit ihm auf Facebook befreundet. Ihr Facebook-Profil laute noch auf den Namen Z.__, weil das ihr Familienname sei. Der Führerausweis und die Fahrzeuge würden noch auf den Namen Z.__ lauten, weil sie es noch nicht geändert habe. Sie sei jetzt ganz ehrlich: Er komme nicht mehr zu ihr nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.__, auch an den Wochenenden nicht mehr. Sie habe mit ihm abgeschlossen und wolle nur noch die Scheidung. Warum sie bis zum Schluss gesagt habe, dass er an den Wochenenden bei ihr in F.__ sei, wisse sie nicht. Sie hätten sich eigentlich vor einem Jahr getrennt. Das sei auch der Grund gewesen, dass sie den Wohnort von B.__ nach F.__ verlegt habe. In ihrer Wohnung in F.__ sei ihr Ehemann nur einmal gewesen. Es werde sicher eine Scheidung geben. Der Beschwerdeführer und Ehemann sagte am 21. Januar 2017 anlässlich der polizeilichen Befragung aus, dass er zusammen mit seiner Frau an der C.__-strasse in F.__ wohne (Dossier, S. 79 ff.). Montag bis Freitag sei er an der G.__-strasse in K.__. Sein Vater wohne dort. Manchmal, wenn er am Wochenende arbeiten müsse, bleibe er auch übers Wochenende in K.__. Vorher hätten sie in B.__ gewohnt. Er könne den genauen Umzugstermin nicht nennen. Das mit dem Mietvertrag habe alles seine Frau geregelt. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags sei er ortabwesend gewesen. Türklingel und Briefkasten seien mit beiden Namen beschriftet. Er sei sich zwar nicht ganz sicher, aber bei der alten Wohnung hätten sie sicher beide Namen angeschrieben gehabt. Er habe noch keinen Schlüssel zur Wohnung. Die Namen der anderen Mieter in der Liegenschaft könne er nicht nennen. Das interessiere ihn auch nicht, da er nur am Samstag und Sonntag dort sei. Wenn er am Wochenende dort sei, sei er meistens mit seiner Frau unterwegs. Sie würden nur zum Schlafen nach Hause kommen. Die Hochzeitsfeier habe im Kosovo im Sommer 2014 stattgefunden, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Den Namen der Trauzeugin, es sei eine Kollegin seiner Frau gewesen, wisse er nicht genau; später sagte er, sie heisse U.__. Am Fest im Kosovo im Sommer 2014 hätten beide Familien teilgenommen, insgesamt ungefähr 20 Personen. Sie hätten nur im kleinen Rahmen gefeiert, weil es seiner Frau gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Das Hochzeitsfest habe er organisiert und bezahlt. Sie hätten mehrheitlich Kleider als Geschenke erhalten. Mit seinen Geschwistern und Eltern stehe er täglich im Kontakt. Seine Ehefrau habe ein gutes Verhältnis zu seinen Verwandten. Und er habe ein gutes Verhältnis zu ihren Geschwistern und Eltern, deren Namen und ungefähres Alter er nannte. Das Geburtsdatum seiner Frau konnte er nicht mit Sicherheit sagen. Er schwankte zwischen November und Dezember und war nicht sicher, ob sie im Jahre 1986 oder 1987 geboren wurde. Sie hätten eigene Konti, würden aber alles zusammen bezahlen. Zuerst hätten sie ein Jahr in B.__ gewohnt. Er wisse nicht mehr, an welcher Strasse. Es sei ein bisschen oberhalb des neuen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeindegebäudes gewesen. Danach seien sie nach F.__ gekommen. Er habe auch im Rheintal einen Job gesucht, aber nichts gefunden. Es habe immer geheissen, er müsse Deutsch können. Familienangehörige hätten ihm den Job in W.__ besorgt. Er verstehe Deutsch, könne aber nicht sehr gut reden. An seinem Arbeitsort würden viele albanisch sprechende Personen arbeiten. Er und seine Ehefrau hätten keine guten gemeinsamen Bekannten. Wenn er seine Frau besuche, würden sie zusammen TV schauen, ihre Familie besuchen, spazieren oder Kaffee trinken gehen. Gemeinsame Hobbies hätten sie nicht. Er möchte gerne Kinder; sie würden zwei bis drei Kinder wollen. Er wisse nicht, ob sie auch ein Haus bauen würden. Sie seien einmal zusammen im Kosovo gewesen. Manchmal sei er alleine gegangen, manchmal sei sie alleine gegangen. Er könne nicht genau sagen, wann sie gemeinsam im Kosovo gewesen seien. Seiner Ehefrau gefalle es nicht sonderlich im Kosovo; sie habe auch einmal gesundheitliche Probleme gehabt, nachdem sie im Kosovo gewesen sei. Seine Frau sei Moslem und sie sei religiös. Sie bete auch. Er sei Moslem, aber nicht religiös. Er bete auch nicht. Er mache auch keinen Ramadan. Schulden hätten sie beide keine. Warum der Briefkasten nur mit dem Namen seiner Frau angeschrieben sei, wisse er nicht. Mit seiner Frau sei er auf Facebook nicht befreundet, weil sie kein Facebook- Profil habe. An Weihnachten sei er das letzte Mal in F.__ gewesen. Aus seiner Sicht laufe die Beziehung gut. Die Familie seiner Frau habe ihm jedoch gesagt, dass er seine Ehefrau in Ruhe lassen solle, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Seine Ehefrau glaube an schwarze Magie. Sie hätten nicht oft Streit. Aber wenn jemand psychisch krank sei, lasse man die Person besser in Ruhe. Er wolle seine Ehefrau nicht verlieren, aber sie habe psychische Probleme. In ihrer Ehe sei nie über Scheidung gesprochen worden. Auf entsprechende Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine Frau ihm einmal Scheidungspapiere gegeben habe, er diese jedoch nicht unterschrieben habe. Er habe es nicht ernst genommen, weil sie psychische Probleme habe. Diese Aussagen deuten vorliegend stark auf eine Scheinehe hin. Beide Ehegatten konnten den genauen Geburtstag des anderen nicht (oder nicht mit Sicherheit) nennen und der Ehemann konnte nicht einmal die Strasse seines ersten Wohnorts in der Schweiz in B.__ angeben. Diverse weitere Widersprüche (z.B. Zigarettenmarke der Frau; Frage, ob eine Hochzeitsfeier stattgefunden hat; religiöse Betätigung der Ehegatten; keine Hochzeitsgeschenke versus Kleider als Hochzeitsgeschenke; gutes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnis der Ehefrau zu den Verwandten des Ehemannes, obschon sie keine Namen nennen kann) und Ungereimtheiten (keine Verbindung auf Facebook; keine Belege betreffend die Stellensuche des Ehemannes im Rheintal; fehlende gute gemeinsame Bekannte) stützen diesen Schluss. Ungeachtet dessen ist klar, dass die Ehegemeinschaft vorliegend keine drei Jahre gedauert hat, zumal die Ehegatten übereinstimmend den 30. Juni 2016 als Trennungsdatum festgehalten haben. Eine Wiedervereinigung erscheint ausgeschlossen, da die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Akten in ihrem Beharren auf einer Scheidung sehr konsistent war und seitens des Beschwerdeführers trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht keine Belege für das von ihm behauptete Schwanken der Ehefrau oder eine psychische Erkrankung eingereicht wurden. Alleine die Tatsache, dass die Ehefrau im Rahmen der polizeilichen Einvernahme zunächst durch falsche Schilderungen zu vertuschen versuchte, dass der Ehemann tatsächlich seit ihrem Umzug nach F.__ nur einmal bei ihr gewesen war (unter anderem mit der Behauptung, sie seien auch schon getrennt gewesen, würden es aber immer wieder versuchen), reicht als Beleg hierfür nicht aus. Das Eheschutzverfahren diente vorliegend nicht dem Schutz der Ehe, sondern war schlichtweg die einzige Möglichkeit der Ehefrau, eine möglichst baldige Scheidung durchzusetzen, zumal sich der Beschwerdeführer weigerte, in eine solche einzuwilligen, was er im Rahmen der polizeilichen Befragung selbst einräumte und es deshalb infolge der Zweijahresfrist für die Scheidung wichtig war, bald einen gerichtlich festgehaltenen Trennungstermin zu haben. Wichtige Gründe für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz Nichtwahrung der Frist von drei Jahren wurden trotz der weitreichenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers keine dargelegt. Insbesondere ist das anstehende Scheidungsverfahren kein solcher Grund, zumal der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen und/oder auch für die Scheidung einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Die Einreise zur allfälligen Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (die im Übrigen bisweilen auch telefonisch gemacht wird, bei Bedarf unter Beizug eines Dolmetschers) ist ohne Aufenthaltsbewilligung möglich. Bei einer solchen Einreise würde auch genug Zeit für allfällige Vorbesprechungen zur Verfügung stehen, die im Übrigen aber auch per Skype und Post usw. möglich sind. Dies stellt keinen wichtigen Grund dar. Auch dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, aber trotz seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht belegt, sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäft im Kosovo verkauft hat, um die Hochzeitsfeier zu finanzieren (die laut Angaben der Ehefrau bei der Polizei nie stattgefunden hat) und um Einrichtungsgegenstände für die Wohnung zu kaufen (keine Belege), würde keinen wichtigen Grund für den weiteren Verbleib in der Schweiz darstellen. Denn eine schwierige wirtschaftliche Wiedereingliederung im Heimatland stellt keinen wichtigen Grund dar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist somit nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer volljährig ist und keine Kinder hat, kann er keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, zumal seine Ehefrau sehr klar gemacht hat, dass sie sich von ihm scheiden lassen will. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, zumal er (nach übereinstimmenden Angaben der Ehegatten anlässlich der polizeilichen Befragung) rund zweimal jährlich in den Kosovo reist, was neben der offensichtlich in sozialer Hinsicht noch starken Verbundenheit mit dem Land eine bleibende kulturelle Bande dokumentiert. Er wies denn auch anlässlich der polizeilichen Befragung mehrmals darauf hin, dass dies in seiner Kultur so üblich sei (dass man schnell nach dem Kennenlernen heirate usw.). Den weitaus grössten Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer im Kosovo verbracht, unter anderem die stark prägende Kindheit und Jugend. Er ist damit mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. Wirtschaftliche Nachteile eines Lebens im Kosovo im Vergleich zu einem Leben in der Schweiz vermögen das Interesse der Schweiz an der Wegweisung beziehungsweise Durchsetzung der gesetzlich definierten Ausländerpolitik nicht aufzuwiegen. Und die normale berufliche Integration (act. 13) und der grosse Verwandten-/Bekanntenkreis in der Schweiz können den Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht verhindern. Der behauptete Verkauf des Geschäfts im Kosovo ist zudem nicht belegt, wäre aber auch nicht entscheidend. Denn ausschlaggebend ist, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zugemutet werden kann, im Kosovo, wo er nach wie vor stark verwurzelt ist, wieder neu anzufangen und mit seinen Familienmitgliedern in der Schweiz im Rahmen von seinen oder deren Besuchsaufenthalten sowie mittels moderner Kommunikationsmittel Kontakt zu pflegen. Der Entscheid der Vorinstanz ist damit recht- und verhältnismässig. 4. Angesichts dessen ist die Beschwerde abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. (…)   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   Der Abteilungspräsident                        Der Gerichtsschreiber Zürn                                                       Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 21.09.2018 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 AuG.Die Umstände weisen auf eine Scheinehe hin. Ungeachtet dessen ist klar, dass die Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat. Eine Wiedervereinigung erscheint ausgeschlossen. Wichtige Gründe für den Verbleib des kosovarischen Beschwerdeführers in der Schweiz legte der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere ist das anstehende Scheidungsverfahren kein solcher Grund, zumal der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen und/oder auch für die Scheidung einen Rechtsvertreter mandatieren kann. Die Einreise zur allfälligen Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens – die im Übrigen bisweilen auch telefonisch gemacht wird – ist ohne Aufenthaltsbewilligung möglich (Verwaltungsgericht, B 2017/252).

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