Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/130 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 01.07.2016 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 01.07.2016 Beschaffungsrecht. Vergabe Fenster, Aussentüren, Tore, Erneuerung und Erweiterung Spital Grabs, aufschiebende Wirkung verweigert (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/130). Verfügung vom 1. Juli 2016 Verfahrensbeteiligte SFL technologies GmbH, Innovationspark 2, AT-8152 Stallhofen, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Dr. iur. Daniel Zimmerli und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Hochbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz und Gesuchsgegner, und Aepli Metallbau AG, Industriestrasse 15, 9200 Gossau SG, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Vergabe Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs (BKP 221 Fenster, Aussentüren, Tore) / aufschiebende Wirkung Der Präsident stellt fest: Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 17. Juni 2016 hat die SFL technologies GmbH, Stallhofen/A (Beschwerdeführerin), gegen die Verfügung des Hochbauamtes des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 6. Juni 2016, mit welcher der Zuschlag für Fenster, Aussentüren und Tore im Zusammenhang mit der Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs an die Aepli Metallbau AG (Beschwerdegegnerin) erteilt wurde, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2016 einstweilen den Abschluss des Vertrags. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten, welche die Vorinstanz dem Gericht am 27. Juni 2016 einreichte, wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Präsident erwägt: 1. Über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.32, IVöB) kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche oder private Interessen seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz könne sich nicht auf eine besondere Dringlichkeit berufen. Der Zeitplan spreche nicht gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dies gelte umso mehr, als die Bauarbeiten erst im Zeitraum von März 2017 bis Anfang 2021 auszuführen seien. Die ausgeschriebenen Arbeiten sollen in drei Etappen in der Zeit von März 2017 bis 2021 ausgeführt werden. Die Vorinstanz geht von einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten für die Detailplanung der Fassadenelemente, die Bestellung des Materials, die Vorfabrikation der CCF (Closed Cavity Fassade)-Elemente und die Bereitstellung der personellen Ressourcen aus (Ziff. 52 der Vernehmlassung). Aus ihren weiteren Ausführungen ist auf eine gegenseitige Abhängigkeit von Planung der tragenden Bauteile des Rohbaus und der CCF-Teile zu schliessen (Ziff. 53 der Vernehmlassung). Mindestens acht Wochen vor Beginn der Baumeisterarbeiten für das Erdgeschoss, also bis spätestens Ende August 2016, seien grundlegende Fragen zu den Schnittstellen zwischen Sichtbeton- und CC-Fassade zu klären. Wenn die Planungsarbeiten mit der Unternehmerin für die Aussenfassade nicht bis dahin möglich seien, habe dies zur Konsequenz, dass die Aussenfassade später an die Gegebenheiten des Rohbaus angepasst werden müssten. Sodann müssten die Baumeisterarbeiten neu geplant werden, weil die innere Tragstruktur nicht wie geplant zusammen mit der äusseren Sichtbetonfassade erstellt werden könnte. Dies hätte Terminverschiebungen und erhebliche Mehrkosten, allenfalls sogar einen Baustopp und Schadenersatzforderungen der übrigen Unternehmer zur Folge. [Letzteren stünde allerdings wohl die vertragliche Wegbedingung von Entschädigungsansprüchen für Fristüberschreitungen und Verzögerungen in den Norm-Werkverträgen entgegen (vgl. act. 6/2 Werkvertrag Art. 3).] Gemäss Ziffer 1..02.01 der Arbeitsspezifischen Angaben zum Objekt und Bedingungen zum Angebot und zur Ausführung (vgl. act. 6/2) beinhaltete die Zielsetzung für die Fassadenplanung in der Vorprojekt-, Bauprojekt- und Ausschreibungsphase die Erarbeitung und Darstellung des Fassadenkonzepts mit der gewünschten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte architektonischen Ausdrucksweise, die Erarbeitung und Festlegung der Nutzeranforderungen und der technischen und bauphysikalischen Anforderungen unter Berücksichtigung der entsprechenden Normen und Vorschriften sowie die Festlegung des geforderten Qualitätsniveaus für die Bauteile, Verglasungen, Materialien und Oberflächenbehandlungen. Die Aufgabe der Fassadenplanung war ausdrücklich nicht die Erstellung von Ausführungs-, Werk- und/oder Montagezeichnungen. Es wurde deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Fassaden-Ausschreibung und besonders in den Projekt-Prinzipzeichnungen (Leitdetails) dargestellten Konstruktionen, Konzept-Vorschläge mit statischer und bauphysikalischer Grobdimensionierung seien. Wegen den firmenspezifischen Profilsystemen, Konstruktionen, Produkten und eventuell Alternativvorschlägen, stellten die Konzept- Vorschläge nicht fertig detaillierte und fabrikationsreife Lösungen dar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen ist die Abhängigkeit der Detailplanung und der Ausführung der Baumeisterarbeiten von der Auswahl des Anbieters der verglasten Fassadenteile ohne weiteres nachvollziehbar. Ob die Vorinstanz angesichts dieses bereits in der Phase der Grobplanung erkennbaren Zusammenhangs gehalten gewesen wäre, die Ausschreibung von Fenstern, Aussentüren und Toren früher – allenfalls gleichzeitig mit jener der Baumeisterarbeiten – an die Hand zu nehmen, kann mit Blick auf die summarische Beurteilung der Prozessprognose und den Umstand, dass die ausgeschriebenen Arbeiten im Zusammenhang mit einer Spitalplanung stehen, welche mehrere – untereinander verbundene und voneinander abhängige – Projekte umfasst, offen bleiben (vgl. dazu Präsidialentscheide B 2014/178 vom 19. September 2014 und 2014/211 vom 31. Oktober 2014 jeweils E. 2.1; M. Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2014/2015, Zürich/Basel/ Genf 2016, Rz. 430). Anzumerken ist im Übrigen, dass insbesondere bei grossen Bauprojekten, wie es das vorliegende darstellt, rollend geplant werden muss. Andernfalls müssten Ausschreibungen und Zuschläge für umfangreiche Leistungen bereits weit vor dem Ausführungszeitpunkt erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass einerseits die Angebote über einen unrealistisch langen Zeitraum gültig sein müssten und anderseits den berücksichtigten Unternehmen eine zuverlässige mittel- und langfristige Planung ihrer Arbeiten nicht möglich wäre. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der geplanten Ausführungstermine erscheint deshalb insgesamt als gewichtig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1) und in materieller Hinsicht eine Missachtung der Gebote der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit insbesondere aufgrund einer willkürlichen beziehungsweise fehlerhaften Anwendung der Zuschlagskriterien (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2). 2.2.1. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101., BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2). Gemäss Art. 13 Ingress und lit. h IVöB gewährleisten die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlags. Dementsprechend schreibt Art. 41 VöB vor, dass Verfügungen des Auftraggebers kurz begründet werden (Abs. 1) und in der Zuschlagsverfügung kurz begründet wird, weshalb das berücksichtigte Angebot mit Bezug auf die Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist und die Begründung insbesondere den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebot enthält (Abs. 3 Satz 1 und 2). Die Vorinstanz hat den Beteiligten zusammen mit der Zuschlagsverfügung das bereinigte Schlusssummenverzeichnis mit den Offertpreisen der fünf Angebote offen gelegt. Damit waren der Beschwerdeführerin der Preisrahmen und die bewerteten Preise ihres eigenen Angebots und des Angebots der Beschwerdegegnerin bekannt (anders der Sachverhalt in VerwGE B 2014/61 vom 16. September 2014 E. 2). Die Vorinstanz hat dementsprechend den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 3 Satz 2 VöB Rechnung getragen. In der Zuschlagsverfügung wurde zu den Zuschlagskriterien ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe, anders als die Beschwerdeführerin und die weiteren günstigeren Anbieterinnen, Erfahrungen mit CC-Fassaden. Die Beschwerdegegnerin könne in diesem Bereich gute Referenzen vorlegen. Dies sei eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen der Fassade und rechtfertige den Zuschlag an die drittgünstigste Anbieterin (act. 2/1). Zwar wird weder aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen noch aus der Zuschlagsverfügung und deren Begründung die Gewichtung der Zuschlagskriterien „Preis“, „Referenzen“ und „Qualität“ ersichtlich. Dass mit der Zuschlagsverfügung nicht auch wenigstens die Gewichtung der Kriterien – wenn schon nicht die ganze Bewertungsmatrix – bekannt gegeben wurde, erscheint in der Tat ungewöhnlich. Jedoch wird aus der Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung klar, dass der Erfahrung mit der Erstellung von CC-Fassaden und den damit verbundenen Referenzen ein Gewicht eingeräumt wurde, welches den Zuschlag an die Beschwerdegegnerin trotz eines um 21 Prozent höheren Preises – die bereinigte Offertsumme der Beschwerdeführerin betrug CHF 6‘817‘123.65, jene der Beschwerdegegnerin CHF 8‘278‘867.85 – rechtfertigte. Damit war es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Beschwerde mit Blick auf die relative Gewichtung des Preises und der Referenzen sowie der Bewertung ihres Angebots, welches keine eigenen Referenzobjekte zu CC-Fassaden enthielt, sachgerecht zu begründen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände genügt die Begründung der Zuschlagsverfügung den Anforderungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 3 VöB. Wäre die Beschwerdeführerin im Übrigen der Ansicht gewesen, sie könne ihre Beschwerde allein aufgrund der Kenntnis ihres Angebots und ihren ergänzenden Angaben vom 20. April 2016 dazu sowie der Begründung der Zuschlagsverfügung nicht sachgerecht begründen, hätte sie, worauf die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Satz 3 VöB zu Recht hinweist (Ziff. 13 Vernehmlassung), diese ersuchen können, ihr die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung bekannt zu geben. Es ist davon auszugehen, dass ihr zumindest dann die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Nutzwertanalyse (act. 6/14) offen gelegt worden wären. 2.2.2. Die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts haben unter anderem die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel zum Ziel (vgl. Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c und d IVöB). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VöB erhält dementsprechend das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag, wobei Kriterien unter anderem der Preis, die Qualität, die Betriebskosten und die Erfahrung sind (Abs. 2 Ingress und lit. a, b, f und k); die Zuschlagskriterien sind im Rahmen der Ausschreibung zumindest mit ihrer Gewichtung bekannt zu geben (Abs. 3). Die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien ist einer Rechtskontrolle nur beschränkt zugänglich. Wie beispielsweise die Erfahrung einer Unternehmung gewichtet und in Relation zu einer bestimmten Preisdifferenz gesetzt wird, ist weitgehend eine Ermessensfrage, in die das Verwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. VerwGE B 2010/57 vom 11. Mai 2010 E. 3.1; GVP 2006 Nr. 58). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Offertpreis im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots bei komplexeren Werken oder Dienstleistungen weniger Gewicht zu als bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte standardisierten Werken oder Dienstleistungen. Je aufwendiger die ausgeschriebene Arbeit ist, desto mehr rücken neben dem Preis auch andere Kriterien wie Qualität, Termine oder Umweltaspekte in den Vordergrund. Allerdings wird der Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, bei einer Gewichtung des Preises im Umfang von weniger als 20 Prozent seines Gehalts entleert (vgl. BGer 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 313 E. 9.2; Galli/ Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 880). Die Gewichtung der Zuschlagskriterien weicht nicht von der im Rahmen der Ausschreibung bekannt gegebenen Reihenfolge – Preis (45 Prozent), Referenzen (40 Prozent), Qualität (15 Prozent) – ab. Insoweit ist die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt, verschoben oder gar in ihr Gegenteil verkehrt, unbegründet. Die Gewichtung des Preises mit 45 Prozent trägt – jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung – den Besonderheiten der ausgeschriebenen Arbeiten Rechnung. Die Vorinstanz weist auf die hohen Anforderungen an die Montage der CC-Fassadenelemente hin. Insbesondere nennt sie die Gefahr von Verunreinigungen bei ungenügendem Qualitätsbewusstsein bei der Montage (Ziff. 22/23 Vernehmlassung). Allfällige Komplikationen wären deshalb – sei es bereits während der Bauphase, sei es später im Betrieb – mit zusätzlichen Kosten verbunden. Insoweit hat das Kriterium der Erfahrung auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots. Wenn die Beschwerdeführerin trotz bedeutender Referenzobjekte keinen Auftrag nennt, bei welchem sie eine solche CC-Fassade in Zusammenarbeit mit der WICONA erstellte, weist dies darauf hin, dass es sich bei der geforderten Konstruktion nicht um ein verbreitetes Verfahren handelt. Schliesslich machen die CC-Fassaden über die Hälfte des Auftragsvolumens aus (vgl. die Summenzusammenstellungen in den Angeboten der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und einer dritten Anbieterin; act. 6/16, 17 und 18). Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Bewertung der Referenzen. Sie weist darauf hin, in den Ausschreibungsunterlagen seien mit keinem Wort Referenzprojekte spezifisch für CC-Fassaden verlangt worden. Auf Nachfrage habe sie detailliert nachgewiesen, dass und wie sie in der Lage sei, auch solche Fassaden fachgerecht zu erstellen (vgl. act. 6/21). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus dem Leistungsverzeichnis, in welchem die CC-Fassade als Bereich 1 bezeichnet wurde und der auch im Angebot der Beschwerdeführerin deutlich über die Hälfte der Auftragssumme ausmachte (vgl. act. 6/16), war auch für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass der Lieferung und Montage der CCF-Elemente eine wesentliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der Komplexität dieser Leistung, die auch der Beschwerdeführerin als Anbieterin in dieser Branche bekannt sein musste, lag es nahe, dass für die Bewertung des Angebots von Bedeutung war, inwieweit sich die drei vergleichbaren Referenzen, welche die Anbieterinnen anzugeben hatten, (auch) auf solche Fassadenkonstruktionen bezogen. Obwohl ihr spätestens mit dem Fragenkatalog der Vorinstanz vom 11. April 2016 (act. 6/12) klar werden musste, dass der Umsetzung einer CCF-Konstruktion bei der Ausführung der ausgeschriebenen Leistung zentrale Bedeutung zukommt, hat sie ihre Ausführungen dazu nicht mit konkreten Erfahrungen in der Realisation von Referenzobjekten belegt. Die Beschwerdeführerin macht denn zu Recht auch nicht geltend, sie habe selbst Erfahrung mit der Erstellung von CC-Fassaden. In den auf Nachfrage eingereichten Unterlagen bringt sie vor, sie werde von der WICONA unterstützt. Dass sie in Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen bereits ein Projekt realisiert hat, ergibt sich nicht aus den Unterlagen. Vielmehr wurden selbst die mit der Beschwerde bezeichneten Referenzobjekte, bei denen offenbar Produkte der WICONA eingesetzt wurden, nicht von der Beschwerdeführerin realisiert (vgl. act. 2/13). Hinzu kommt, dass zu den von der Beschwerdeführerin im Angebot bezeichneten drei Referenzobjekten nur zwei Referenzpersonen – eine davon erst nach Nachfrage der Vorinstanz – Auskünfte erteilten. Unter diesen Umständen ist jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Referenzen der Beschwerdeführerin bei einer Maximalnote von drei mit der Note eins bewertet hat. Dass sie demgegenüber die Referenzen der Beschwerdegegnerin mit der Maximalnote bewertet hat, ist anhand der Vergabeakten nachvollziehbar. Zwar haben sich auch die Referenzangaben im Angebot der Beschwerdegegnerin nicht auf CC-Fassade bezogen, jedoch hat sie auf die Nachfrage vom 11. April 2016 zwei entsprechende Objekte bezeichnen können. Ob die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf diese Referenzobjekte aufmerksam machen musste oder die Beschwerdegegnerin diese Angaben von sich aus unaufgefordert machte, ist nicht von Belang, da sich die Vorinstanz in den Ausschreibungsunterlagen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklich vorbehielt, „amtseigene“ Referenzen zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Differenz von 80 Punkten – Maximalpunktzahl von 120 bei der Beschwerdegegnerin, 40 Punkte, entsprechend einem Drittel der Maximalpunktzahl bei der Beschwerdeführerin – ausgewiesen. Sie überwiegt damit den Vorsprung von 71 Punkten – Maximalpunktzahl von 135 bei der Beschwerdeführerin, 64 Punkte bei der Beschwerdegegnerin – bei der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium. Diese Preisbewertung beruht auf der üblichen Formel (Maximalnote x [Pmax – PAngebot] / [Pmax – Pmin]) und einer – auf den tatsächlich offerierten Preisen beruhenden – realistischen Preisspanne von 40 Prozent. 3. Zusammenfassend erscheint die Beschwerde insbesondere auch mit Blick auf die gewichtigen öffentlichen Interessen an der zeitgerechten Realisation der Erneuerung und Erweiterung des Spitals Grabs nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 4. Der Beschwerdegegnerin ist einzuladen, bis 25. Juli 2016 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; der Vorinstanz ist Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 gegebenenfalls zu ergänzen (in dreifacher Ausfertigung). Sodann ist der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist die ihrer Auffassung nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen konkret und begründet zu bezeichnen. Nach unbenützter Frist wird vollumfängliche Einsicht in die Akten gewährt. Die Beschwerdeführerin hat bereits am 27. Juni 2016 mitgeteilt, die von ihr eingereichten Unterlagen – zu denen auch das Angebot gehört – enthielten aus ihrer Sicht keine dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen. Die Gerichtsferien gelten nicht. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 in Verbindung mit Art. 6 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 15'000 zu beziehen; der Rest © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibt bei der Hauptsache. Für das Zwischenverfahren sind mangels Anspruchs und Antrags der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Präsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 25. Juli 2016 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz erhält Gelegenheit, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 gegebenenfalls zu ergänzen (in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erhalten Gelegenheit, innert gleicher Frist die ihrer Auffassung nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen konkret und begründet zu bezeichnen. Nach unbenützter Frist wird vollumfängliche Einsicht in die Akten gewährt. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von CHF 2‘500 unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 15'000. CHF 12'500 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. 5. Die Gerichtsferien gelten nicht. Der Präsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 01.07.2016 Beschaffungsrecht. Vergabe Fenster, Aussentüren, Tore, Erneuerung und Erweiterung Spital Grabs, aufschiebende Wirkung verweigert (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2016/130).
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