Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2015/40 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 23.03.2015 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 23.03.2015 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Auch wenn die Begründung der Zuschlagsverfügung für 50 von 1'000 Punkten nicht im Detail nachvollziehbar ist, erscheint die Beschwerde nicht ausreichend begründet, um ihr aufschiebende Wirkung zu gewähren, da die Beschwerdeführerin den Rückstand von 340 Punkten beim Kriterium des Preises nicht aufholen kann, umso mehr als sich die von der Vergabebehörde festgelegte Preiskurve zu ihren Gunsten auswirkt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/40). Verfügung vom 23. März 2015 Verfahrensbeteiligte Cofox Office- und Bürotechnik AG, Zürcherstrasse 204e, 9014 St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Henzen, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau SG, gegen Kaufmännisches Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen, Kreuzbleicheweg 4, 9000 St. Gallen, Vorinstanz, und PremierPartner AG, Scheidwegstrasse 18b, 9000 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe von Multifunktionsgeräten Der Präsident stellt fest: Mit Beschwerde vom 9. März 2015 hat die Cofox Office- und Bürotechnik AG (Beschwerdeführerin) den vom Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen (Vorinstanz) am 25. Februar 2015 verfügten Zuschlag für den Ersatz von Multifunktionsgeräten an die PremierPartner AG (Beschwerdegegnerin) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr die Verfügung gemäss eigener Darstellung am 26. Februar 2015 zuging, und des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB; Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, sowie Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Februar (richtig: März) 2015 superprovisorisch den Abschluss des Vertrags. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. März 2015 unter anderem, dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht stattzugeben. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz sowie die Akten, welche die Vorinstanz dem Gericht am 16. März 2015 einreichte, wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Präsident erwägt: 1. Über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Gemäss Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.1, EGöB) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 IVöB kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, überwiegende öffentliche oder private Interessen, welche der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung keine öffentlichen – oder privaten – Interessen an einem umgehenden Vertragsschluss an. Aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich, dass die bestehenden Verträge über die rund 12 Multifunktionsgeräte von der Vorinstanz fristgerecht gekündigt wurden und im Jahr 2015 auslaufen. Die neuen Geräte sollen ab 6. Juli 2015 geliefert werden und bis 7. August 2015 eingeführt sein (act. 6/14, Seiten 4 und 11; act. 6/15). Aus diesem Zeitplan ergibt sich, dass die Geräte – wohl um den laufenden Betrieb möglichst nicht zu beeinträchtigen – während der Schulferien im Sommer 2015 ausgetauscht werden sollen. Das Interesse an einem möglichst störungsfreien Ablauf der Unterrichtszeit spricht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Allerdings weist die Vorinstanz selbst auf diesen Umstand nicht hin. Zudem ist die Vergabebehörde bei der zeitlichen Planung grundsätzlich gehalten, auch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens in Betracht zu ziehen. 2.2. 2.2.1. Die angefochtene Zuschlagsverfügung wurde von der dafür zuständigen Stelle erlassen. Das kaufmännische Berufs- und Weiterbildungszentrum St. Gallen wird als Berufsfachschule im Sinn von Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (sGS 231.1, EG BB) vom Kanton geführt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung (sGS 231.11, BBV) führt die Berufsfachschule eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Voranschlag. Der Rektor leitet die Berufsfachschule (Art. 22 BBV). Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Ziele und Weisungen der vorgesetzten Stellen und vertritt das Berufsschulzentrum nach aussen (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Schulreglements; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.kbzsg.ch Die Schule/über uns). Er führt zusammen mit einem weiteren Mitglied der Führungskonferenz die rechtsverbindliche Unterschrift (Art. 10 des Schulreglements). Die Zuschlagsverfügung vom 25. Februar 2015 ist vom Rektor, Urs Bucheli, und vom Leiter der Verwaltung, Stefan Bischof, unterzeichnet. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die aufschiebende Wirkung sei erfahrungsgemäss zu erteilen, wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung mangelhaft sei. In der Begründung werde im Kern einzig festgehalten, die Auswertungsergebnisse seien eindeutig und beim Preiskriterium bestünden erhebliche Differenzen. Die Beurteilungsübersicht enthalte lediglich die Bewertungsergebnisse, aber keinerlei Bemerkungen zu den einzelnen Kriterien. Insbesondere fehlten Angaben, auf welche Tatsachen sich die Bewertung stützte. Die Angabe, das wirtschaftlich günstigste Angebot habe den Zuschlag erhalten, sei eine Selbstverständlichkeit. Nicht nachvollziehbar sei beispielsweise, weshalb die Beschwerdeführerin bei den technischen Kriterien nur 33 Punkte, die anderen beiden Anbieterinnen jedoch das Maximum von 50 Punkten erreichten. Sie habe sämtliche Muss- und die Kann-Kriterien vollständig erfüllt. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Erwägungen enthielten Ausführungen zu den Eignungskriterien und Erläuterungen zu sämtlichen Zuschlagskriterien. Ergänzende Hinweise fänden sich im individuell gestalteten Absageschreiben. Bei der Bewertung der technischen Kriterien unterlasse es die Beschwerdeführerin, auf nicht nachvollziehbare weitere Bewertungszwischenergebnisse hinzuweisen. In den Ausschreibungsunterlagen hat die Vorinstanz die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in Prozenten bekannt gegeben (technische Kriterien 5 Prozent, Mindestanforderungen Geräteflotte 35 Prozent, anbieterbezogene Kriterien 20 Prozent, Gesamtkosten der Nutzung 40 Prozent). Zudem waren – allerdings ohne Gewichtung – zum Kriterium der Mindestanforderungen an die Geräteflotte sieben Unterkriterien (Mindestanforderungen Hardware; Mindestanforderungen an Funktionen; Support, Wartung und Betrieb; Schulung; Umweltschutz; Datenschutz; Vertragsumfang) und zu den anbieterbezogenen Kriterien drei Unterkriterien (Lieferung, Inbetriebnahme; Kompetenz und Erfahrungen Firma und Projektteam; Präsentation, Referenzen) erwähnt (act. 6/14 Seite 25). Aus der Beurteilungsübersicht (act. 6/3) ergibt sich, dass maximal 1'000 Punkte, nämlich je 400 für den Preis und für die funktionalen Kriterien sowie 200 für anbieterbezogene Kriterien vergeben werden. Die funktionalen Kriterien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind – entsprechend der Ausschreibung – in die technischen Kriterien mit maximal 50 Punkten und die Mindestanforderungen an die Geräteflotte mit maximal 350 Punkten aufgeteilt. Die in der Ausschreibung angeführten Unterkriterien zu den Mindestanforderungen an die Geräteflotte erscheinen in der Übersicht nicht. Die Unterkriterien zu den mit maximal 200 Punkten bewerteten anbieterbezogenen Kriterien werden in Lieferung und Inbetriebnahme (als Muss-Kriterium), Kompetenz und Erfahrungen Firma und Projektteam (maximal 37 Punkte), Präsentation (45 Punkte) und Referenzen (118 Punkte) gegliedert. Diese Gewichtung steht insoweit im Widerspruch zur Ausschreibung, als dort die Auflistung auf eine Rangordnung mit abnehmender Gewichtung, allenfalls auf eine Gleichordnung, nicht aber darauf schliessen lässt, dass die Referenzen mehr als die Hälfte der zu vergebenden Punkte ausmachen. Ob diese Gewichtung der Unterkriterien in der Beurteilungstabelle mit dem in Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. c IVöB verankerten Ziel der Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren vereinbar ist, ist indessen – abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge vorbringt – für die Beurteilung, ob die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde mit 610 von 1'000 möglichen Punkten bewertet, nämlich 60 Punkte (von 400) beim Preis, 33 Punkte (von 50) bei den technischen Kriterien, 350 Punkte (von 350) bei den Mindestanforderungen an die Geräteflotte und 167 Punkte (von 200, nämlich Kompetenz und Erfahrungen Firma und Projektteam 37 von 37, Präsentation 39 von 45, Referenzen 91 von 118) bei den anbieterbezogenen Kriterien. Wie die Preisbewertung zustande gekommen ist, ist anhand der angefochtenen Verfügung (act. 2/1), aus welcher sowohl das tiefste Angebot – jenes der Beschwerdegegnerin für CHF 192'626.10 – als auch das höchste – jenes der Beschwerdeführerin für CHF 356'460 hervorgehen, und der in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Preiskurve (act. 6/14 Seite 25) nachvollziehbar. Zwar trifft zu, dass anhand der angefochtenen Verfügung und der Offerte der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, weshalb die technischen Kriterien, welche nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Angebot (act. 6/10 Seite 2 des Anforderungskatalogs) voll erfüllt werden, nicht mit der maximalen Punktzahl von 50, sondern nur mit 33 Punkten bewertet wurden. Ebensowenig liegen in den der Beschwerdeführerin bisher zugänglichen Unterlagen Begründungen für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Punkteabzüge bei den anbieterbezogenen Kriterien (Präsentation 39 von 45, Referenzen 91 von 118) vor. Insoweit lässt sich die Bewertung anhand der Begründung in der angefochtenen Verfügung und den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Angebot in der Tat nicht bis ins letzte Detail nachvollziehen. Weitere Begründungselemente sind indessen dem Evaluationsbericht vom 23. Februar 2015 zu entnehmen (vgl. act. 6/6 Seiten 5 ff.). Da die fehlende Nachvollziehbarkeit zudem eine Differenz von lediglich 50 Punkten betrifft, kann auch daraus noch nicht geschlossen werden, die Beschwerde sei ausreichend begründet im Sinn von Art. 17 Abs. 2 IVöB. Den Rückstand beim Preis von 340 Punkten (400 Punkte Beschwerdegegnerin, 60 Punkte Beschwerdeführerin) könnte die Beschwerdeführerin auch mit vollen Punktzahlen bei den technischen und den anbieterbezogenen Kriterien nicht aufholen. Aus der Beurteilungsübersicht ergibt sich, dass das Angebot der Beschwerdeführerin dann 660 Punkte hätte erreichen können. Auch das würde gegenüber der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin mit 988 noch einen Rückstand von 328 Punkten bedeuten. Selbst wenn das Angebot der Beschwerdegegnerin bei den anbieterbezogenen Kriterien statt 194 Punkten keine Punkte erzielt hätte, bliebe noch ein Rückstand von 134 Punkten. Ein Zuschlag an die Beschwerdeführerin wäre deshalb nur möglich, wenn das Angebot der Beschwerdegegnerin bei den technischen Kriterien und insbesondere bei den Mindestanforderungen an die Geräteflotte nicht mit 344 von 350 Punkten, sondern entsprechend tiefer bewertet werden müsste. Gemäss ihren Angaben zu diesen Kriterien (vgl. act. 6/11 Seiten 8-12 des Anforderungskatalogs) erfüllt die Beschwerdegegnerin die Anforderungen mit Ausnahme der Interventionszeit von maximal vier Stunden vollständig. Unter diesen Umständen hat das Angebot der Beschwerdeführerin keine reelle Chance auf einen Zuschlag, so dass sich im Hauptentscheid auch die Frage nach ihrem schutzwürdigen Interesse stellen wird. 2.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das zweitbilligste Angebot sei 60 Prozent höher als dasjenige der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz wäre – umso mehr als die Beschwerdegegnerin den Lieferauftrag seit Jahren inne hatte – verpflichtet gewesen, zu diesem ungewöhnlich niedrigen Angebot Abklärungen zu treffen und Auskünfte einzuholen. Die Differenz sei insbesondere deshalb unerklärlich, weil die Beschwerdegegnerin den gleichen Lieferanten (Xerox) habe wie die beiden anderen Anbieter. Selbst der Lieferant habe den Preisunterschied nicht erklären können. Erklärbar wäre die Differenz beispielsweise dann, wenn die Beschwerdegegnerin mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen, also den gebrauchten Geräten offeriert hätte. Habe sie aber mit neuen Geräten offeriert, sei ein solch massiver Preisunterschied nicht erklärbar. Die Vorinstanz führt dazu aus, eine Pflicht zum Tätigwerden habe nicht bestanden. Da die Prüfung der Eignungskriterien keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss einer Anbieterin geliefert hätten, seien auch keine weiteren Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem am 7. Januar 2015 telefonisch bestätigt, im Preis "totale wiederkehrende Kosten" seien die angegebenen Druckvolumen der Ausschreibungsunterlagen für den gesamten Zeitraum enthalten. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, diese Aussage zu bezweifeln. Solange die Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllt würden, seien auch Unterangebote in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs kaum mehr verpönt. Es sei nicht ihre Aufgabe herauszufinden, weshalb die Beschwerdegegnerin ein solch tiefes Angebot eingereicht habe. Von einem unlauteren Angebot sei nicht auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach illegale Massnahmen vorgesehen seien oder angewendet würden. Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann der Auftraggeber gemäss Art. 32 VöB zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu prüfen. Bei einem Angebot, das rund 20 Prozent oder mehr unter der preislich zweitniedrigsten Offerte liegt, sind nach der st. gallischen Vergabepraxis und Rechtsprechung zusätzliche Abklärungen jedenfalls gerechtfertigt (www.beschaffungswesen sg.ch, Vergabeverfahren/Zuschlag/ungewöhnlich niedrige Angebote, Ziffer 5; GVP 2002 Nr. 33). Art. 32 VöB ist eine typische "Kann-Vorschrift", die beim Vorliegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nicht zwingend vorschreibt, dass sich der Auftraggeber zu vergewissern hat, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind (GVP 2002 Nr. 33). Eine Pflicht besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente dafür bestehen, dass der Anbieter Teilnahme- oder Auftragsbedingungen verletzt, wobei teilweise sogar offensichtliche und krasse Fälle verlangt werden (D. Lutz, Angebotspreis: Kalkulationsfreiheit und die Schranken, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2014, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 289 mit Hinweisen). Der Angebotspreis (Gesamtprojekt ohne Verlängerungsoption und Mehrwertsteuer) der Beschwerdegegnerin von CHF 192'626.10 liegt CHF 116'093.16 oder 37,6 Prozent unter dem zweitgünstigen von CHF 308'719.26 und CHF 163'833.90 oder 46,0 Prozent unter jenem der Beschwerdeführerin von CHF 356'460. Der für die Bewertung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angebots massgebliche Preis setzt sich zusammen aus einmaligen Kosten (Beschwerdeführerin CHF 3'600; Beschwerdegegnerin CHF 7'590; dritte Anbieterin CHF 21'822.30) sowie wiederkehrenden Kosten für die Miete für die Multifunktionsgeräte (Beschwerdeführerin CHF 177'235, Beschwerdegegnerin CHF 155'516.10, dritte Anbieterin CHF 134'750.40) und das Flottenmanagement (Support, Wartung und Betrieb inklusive Verbrauchsmaterial, Spesen und Nebenkosten, exklusive Papier; Beschwerdeführerin CHF 175'625; Beschwerdegegnerin CHF 29'520; dritte Anbieterin CHF 155'708.16) für 48 Monate. Die Preisdifferenz ist damit nur zu einem geringen Teil auf die Flottenmiete zurückzuführen, so dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit neuen Geräten offeriert. Im Wesentlichen ist die Differenz auf die Kalkulation der Supportkosten zurückzuführen. Diese Kosten werden von der Beschwerdegegnerin in einer Dimension veranschlagt, die im Vergleich mit den beiden anderen Angeboten die Frage nach der Eignung der Anbieterin aufwerfen kann. Allerdings garantiert die Beschwerdegegnerin in ihrem Angebot die Erfüllung der Anforderungen an Support, Wartung und Betrieb weitestgehend. Einzig die Einhaltung der als Kann-Kriterium ausgestalteten Interventionszeit von maximal vier Stunden macht sie vom Störungsumfang abhängig und verspricht lediglich eine Erfüllung im Umfang von 50 bis 75 Prozent (act. 6/11 Seiten 7 und 11 des Anforderungskatalogs). Die Vorinstanz hat sich zudem telefonisch rückversichert, dass die Beschwerdegegnerin bei der Kalkulation der wiederkehrenden Kosten die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Druckvolumina für den gesamten Zeitraum berücksichtigte (vgl. act. 6/14 Seite 8). Aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit kennt einerseits die Vorinstanz die Qualität des Services der Beschwerdegegnerin und die damit verbundenen Kosten und anderseits die Beschwerdegegnerin den bei der Vorinstanz tatsächlich anfallenden Serviceaufwand. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lassen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum tiefen Angebotspreis der Beschwerdegegnerin und zur Pflicht der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen die Beschwerde nicht als ausreichend begründet erscheinen. 2.2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Preiskurve. Sie macht geltend, die Preisunterschiede wirkten sich "massivstens" und damit in einer gesetzwidrigen Weise auf die Punktzahl aus. Die Gewichtung der offerierten Preise innerhalb des Preiskriteriums sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz führt dazu aus, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführerin habe die Ausschreibungsunterlagen mit der Gewichtung der Zuschlagskriterien akzeptiert. Mit der Festlegung der Preiskurve als linearer Funktion zwischen dem günstigsten und einem zu einem bestimmten Prozentsatz darüber liegenden – konkret einem doppelt so teuren – Angebot bewege sie sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Die Gewichtung des Preises mit 40 Prozent wird nicht beanstandet und bewegt sich innerhalb der vergaberechtlichen Grundsätze. Die von der Vorinstanz festgesetzte Preiskurve, die nicht von der tatsächlichen Preisspanne ausgeht, sondern bereits ein im Vergleich mit dem billigsten Angebot doppelt so teures Angebot bei der Bewertung des Preises leer ausgehen lässt, wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Bei der Anwendung der im Handbuch Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton St. Gallen (vgl. www.beschaffungswesen.sg.ch Vergabeverfahren/Zuschlag/Zuschlag, Ziffer 6) empfohlenen Preiskurve nach der Formel [maximale Punktzahl x {Preis – Preis } / {Preis – Preis }] erhielte die Beschwerdeführerin bei der Bewertung des Preises null Punkte. Würde eine flachere Preiskurve festgelegt, indem das Punktemaximum nicht nur für das billigste, sondern auch für darüber liegende Angebote vergeben würde, wäre den Zielen der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens – nämlich der Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern und ihrer Gleichbehandlung (vgl. Art. 1 Abs. 3 Ingress und lit. a und b IVöB) – nicht ausreichend Nachachtung verschafft. 2.3. Zusammenfassend ergibt eine summarische Beurteilung der Beschwerde, dass die Begründung der Bewertungen in der Vergabeverfügung zwar nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist, indessen der Rückstand des Angebots der Beschwerdeführerin bei der Bewertung des mit 40 Prozent ausreichend gewichteten Preises nach der sich zugunsten des Angebots der Beschwerdeführerin auswirkenden Preiskurve auch dann nicht aufzuholen wäre, wenn das Angebot bei allen übrigen Kriterien mit der Maximalpunktzahl bewertet würde. Damit erscheint auch mit Blick auf die öffentlichen Interessen an der termingerechten Umsetzung des Ersatzes der Multifunktionsgeräte der Vorinstanz die Beschwerde nicht hinreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen. max Angebot max min © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführerin ist eine Frist bis 13. April 2015 anzusetzen, um zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und in die Akten der Vorinstanz Einsicht zu nehmen. Die Gerichtsferien gelten nicht. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für die Zwischenverfügung von CHF 800 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kosten sind mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000 zu verrechnen. CHF 1'200 sind beim Hauptverfahren zu belassen. 5. Die Vorinstanz stellt ihren Antrag unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Da sie sich im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, hat sie keinen Anspruch auf die Entschädigung der Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Ingress und lit. b ZPO). Eine Umtriebsentschädigung kann ihr mangels entsprechender Angaben über den getätigten (erheblichen) Aufwand und die übrigen Voraussetzungen nicht zugesprochen werden (Art. 98ter in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Ingress und lit. c ZPO; VerwGE B 2013/212 und 213 vom 19. Februar 2015 E. 7 mit Hinweisen; www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdegegnerin hat sich im Zwischenverfahren nicht vernehmen lassen. Der Präsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird eingeladen, bis zum 13. April 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung); nach unbenütztem Ablauf der Frist würde aufgrund der Akten entschieden. Die Gerichtsferien gelten nicht. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von CHF 800 unter Verrechnung mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000. CHF 1'200 bleiben beim Hauptverfahren. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 23.03.2015 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Auch wenn die Begründung der Zuschlagsverfügung für 50 von 1'000 Punkten nicht im Detail nachvollziehbar ist, erscheint die Beschwerde nicht ausreichend begründet, um ihr aufschiebende Wirkung zu gewähren, da die Beschwerdeführerin den Rückstand von 340 Punkten beim Kriterium des Preises nicht aufholen kann, umso mehr als sich die von der Vergabebehörde festgelegte Preiskurve zu ihren Gunsten auswirkt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2015/40).
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