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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.12.2014 B 2014/155

4. Dezember 2014·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,253 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP, Befangenheit. Der Präsident des Verwaltungsgerichts erscheint nicht allein deshalb, weil er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat, als voreingenommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht über die – von ihm im Zwischenverfahren summarisch geprüfte – sachliche Begründetheit der Beschwerde, sondern lediglich über die formelle Erledigung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses zu befinden ist (Verwaltungsgericht, B 2014/155).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/155 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.12.2014 Entscheiddatum: 04.12.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 04.12.2014 Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP, Befangenheit. Der Präsident des Verwaltungsgerichts erscheint nicht allein deshalb, weil er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat, als voreingenommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht über die – von ihm im Zwischenverfahren summarisch geprüfte – sachliche Begründetheit der Beschwerde, sondern lediglich über die formelle Erledigung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses zu befinden ist (Verwaltungsgericht, B 2014/155). Entscheid vom 4. Dezember 2014 Besetzung Präsident Eugster; präsidierender Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, gegen Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde / Ausstand Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.           Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 erhob X.Y. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der – durch den Leiter des Rechtsdienstes des Finanzdepartements vertretenen – Regierung des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 15. Juli 2014, mit welchem seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die formlose Erledigung einer Abstimmungsbeschwerde durch das Departement des Innern vom 16. Juli 2013 abgeschrieben wurde, weil er innert angesetzter Frist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht hatte. In der Beschwerde brachte er vor, er könne beweisen, dass er bei der Vorinstanz mit Briefen vom 16. und 31. Oktober 2013 rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe. Mit Eingabe vom 21. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und teilte mit, er könne die angebotenen Beweise nicht vorlegen, weil er sie für die Presse brauche. B.           Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies mit Zwischenentscheid vom 8. September 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis 30. September 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000 zu leisten. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, im Säumnisfall würde das Verfahren am Protokoll abgeschrieben. Die Zwischenverfügung wurde unangefochten rechtskräftig und der Kostenvorschuss weder innert der angesetzten Frist noch später geleistet. In der Folge schrieb der Präsident des Verwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren am 22. Oktober 2014 ab. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.           Mit Eingabe vom 4. November 2014 verlangte der Beschwerdeführer einen Entscheid des Gerichts und lehnte den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als parteiisch ab, weil er die kostenlose Rechtspflege abgelehnt habe. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.            Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des Leiters des Rechtsdienstes des Finanzdepartements vom 15. Juli 2014, mit dem er – für die Regierung (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Regierung, sGS 141.2; Art. 2 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziffer 1 sowie lit. b der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41, in Verbindung mit Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) – eine Rechtsverweigerungsbeschwerde abgeschrieben hat. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne materielle Prüfung abgeschrieben wurde, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 28. Juli 2014 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 2.            Nachdem die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. September 2014 unangefochten rechtskräftig geworden war und der Beschwerdeführer den gleichzeitig erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, war der Präsident des Verwaltungsgerichts befugt, gestützt auf Art. 96 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39bis Abs. 1 Ingress und lit. b VRP das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss abzuschreiben. Mit der einfachen schriftlichen Erklärung vom 4. November 2014 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Frist gemäss Art. 39bis Abs. 2 VRP einen Entscheid des Gerichts verlangt. 3.            Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, weil dieser – mit Zwischenentscheid vom 8. September 2014 – sein Gesuch um kostenlose Rechtspflege abgelehnt habe. Gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 7bis Abs. 2 VRP entscheidet über den Ausstand des Präsidenten dessen Stellvertreter. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission (sGS 941.22) bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten. Dementsprechend fällt der Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in die Zuständigkeit des Vizepräsidenten (vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 198). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Ingress und lit. c VRP haben Behördemitglieder in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in lit. a und b ausdrücklich genannten Gründen befangen erscheinen. Hinsichtlich der Frage der Vorbefassung lehnt sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichts an (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 193). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Abgesehen davon, dass das Gericht vorliegend nicht über die – vom Präsidenten im Zwischenverfahren zur unentgeltlichen Rechtspflege summarisch geprüfte – sachliche Begründetheit der Beschwerde, sondern lediglich über die formelle Erledigung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses zu befinden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Präsident bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre und der Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erschiene. Dementsprechend ist das vom Beschwerdeführer gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsbegehren abzuweisen. Der Präsident ist dementsprechend berechtigt, am vorliegenden Entscheid mitzuwirken. Die amtlichen Kosten des Entscheides bleiben bei der Hauptsache. 4.            Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht, so kann gemäss Art. 96 Abs. 2 VRP das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die Abweisung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. September 2014 unangefochten rechtskräftig werden lassen und auch den gleichzeitig erhobenen Kostenvorschuss von CHF 1'000 nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer bringt keine öffentlichen Interessen vor, welche für die Durchführung des Verfahrens sprechen. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. 5.            Bei diesem Verfahrensausgang – das Ausstandsbegehren ist abzuweisen und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu vertreten – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine Entscheidgebühr – darin enthalten die Kosten des gleichzeitig ergangenen Entscheides des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts über das Ausstandsbegehren – von CHF 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Demnach erkennt der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts zu Recht: 1.            Das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts wird abgewiesen. 2.            Die amtlichen Kosten dieses Entscheides bleiben bei der Hauptsache Der Vizepräsident Linder Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1.            Die Beschwerde wird wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben. 2.            Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. 3.            Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vizepräsident                    Der Gerichtsschreiber Linder                                       Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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