Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/99 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 21.05.2013 Zwischenverfügung Verwaltungsgericht, 21.05.2013 Öffentliches Beschaffungswesen; Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. (Verwaltungsgericht, Zwischenverfügung, B 2013/99). Verfügung vom 21. Mai 2013 In Sachen Verein Sprachschule Susanne Büchler, Zentrum für Bildung, Kultur und Integration, Bahnhofstrasse 9, 9435 Heerbrugg, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und ARGE Integration Ostschweiz, Rorschacher Strasse 1, Postfach 61, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. Marco Cottinelli, Rechtsanwalt, Rosenbergstrasse 60, 9001 St. Gallen betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Öffentliches Beschaffungswesen (8 Kurse Deutsch für den Arbeitsmarkt A2, Intensiv in Heerbrugg) wird in Erwägung, dass der Verein Sprachschule Susanne Büchler, Heerbrugg, den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügten, am 24. April 2013 versandten Zuschlag für 8 Kurse Deutsch für den Arbeitsmarkt A2, Intensiv, in Heerbrugg zum Preis von Fr. 865'440.– an die ARGE Integration Ostschweiz, St. Gallen, mit Beschwerde vom 6. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat; dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 13. Mai 2013 jeweils den Antrag stellten, es sei das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; dass die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB); dass in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 6.8 folgende Zuschlagskriterien (und Maximalpunktzahlen) bekannt gegeben wurden: A. Anbieter und Infrastruktur (24 Punkte); B. Konzept (36 Punkte); C. Kursleitung (36 Punkte); D. Preis (24 Punkte); dass unter Ziff. 6.9 zudem darauf hingewiesen wurde, dass Offerten, welche bei den Kriterien A., B. und C. die Mindestpunktzahl von 60 Punkten nicht erreichen, für die Berechnung des Durchschnittspreises nicht einbezogen werden; dass die Offerte der Beschwerdeführerin bei den Leistungskriterien A., B. und C. total 59.5 Punkte erhielt, somit unter der Mindestpunktzahl von 60 Punkten und damit bei der Preisbewertung unberücksichtigt blieb, während die Offerte der Beschwerdegegnerin mit total 84.5 Punkten bewertet wurde, wovon 72.5 Punkte auf die Kriterien A., B., C. und 12 Punkte auf den Preis entfielen; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Beschwerdeführerin sich nur gegen die Bewertung wendet und dabei geltend macht, ihre Offerte sei in etlichen Bereichen willkürlich (tief) bewertet worden; dass der Vergabestelle in der Bewertung und Benotung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat, soweit das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und nicht missbraucht oder überschritten wurde; dass aufgrund der fehlenden Angemessenheitskontrolle von Vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Benotungen, soweit sie nur geringfügig von der Maximalpunktzahlen abweichen (wie etwa bei den Kriterien «Leitbild», «Qualitätsmanagement» oder «Pausenraum»), rechtsfehlerhaft sein sollen; dass die Offerte der Beschwerdeführerin bei einzelnen Kriterien (so etwa bei der «Methodik/Didaktik», «Lehrplan Kurs», «Probelektion», «Anforderungsprofil für neue Kursleitungen») aber auch schlechte Bewertungen erhielt oder jedenfalls mit grösseren Abzügen konfrontiert ist; dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar darlegt, weshalb ihrer Meinung nach die einzelnen Bewertungen unrichtig beziehungsweise willkürlich sind; dass indessen die Begründungen der Vorinstanz in der Angebotsauswertung und insbesondere auch im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 zu den jeweiligen Punkten plausibel sind; dass jedenfalls aufgrund der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hätte; dass somit die Beschwerde nicht als hinreichend begründet erscheint und offen bleiben kann, ob überwiegende öffentliche und private Interessen für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen; dass demzufolge das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass dementsprechend die amtlichen Kosten dieser Verfügung gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.-- angemessen erscheint (Art. 7 Ziff. 211 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang und die Vorinstanz als verfügende Stelle keinen Anspruch auf Ersatz von ausseramtlichen Kosten haben; dass demgegenüber die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat; dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und zuzüglich MWST) für dieses Zwischenverfahren zu entschädigen (Art. 22 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 und Art. 29 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75); dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nur zum Begehren um aufschiebende Wirkung Stellung genommen haben; dass somit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch Frist zur ausführlichen Stellungnahme anzusetzen ist; dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin aufzufordern sind, innert einer (nicht erstreckbaren) Frist bis 31. Mai 2013 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen, wobei nach unbenütztem Ablauf der Frist der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 31. Mai 2013 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden. 3. Die Kosten dieser Verfügung im Betrag von Fr. 1'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin. 4./ Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Zwischenverfahren mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. Beda Eugster Versand dieser Verfügung an: - die Beschwerdeführerin (mit Doppel der Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz vom 13. Mai 2013) - die Vorinstanz (mit Doppel der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2013) - die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Cottinelli, 9001 St. Gallen, mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2013) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
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