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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.07.2013 B 2013/151

18. Juli 2013·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·1,080 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Beschaffungsrecht, Art. 5 EGöB. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen. Selbst wenn sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung als zutreffend erwiesen, läge die Punktezahl ihres Angebots unter jener der berücksichtigten Offerte (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2013/151).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 18.07.2013 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 18.07.2013 Beschaffungsrecht, Art. 5 EGöB. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen. Selbst wenn sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung als zutreffend erwiesen, läge die Punktezahl ihres Angebots unter jener der berücksichtigten Offerte (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2013/151). Verfügung vom 18. Juli 2013 In Sachen SGSZ - St. Galler Seminarzentrum GmbH, Teufener Strasse 25, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und SIGMAL Kommunikation + Training AG, Tittwiesenstrasse 29, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Orientierung-Kommunikation-Praktikum für erwerbslose Personen (10 Kurse OKP Kader in St. Gallen) wird in Erwägung, dass  die SGSZ - St. Galler Seminarzentrum GmbH, St. Gallen, den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügten, am 4. Juli 2013 versandten Zuschlag für 10 Kurse Orientierung-Kommunikation-Praktikum (OKP) für erwerbslose Personen, Kader, in St. Gallen zum Preis von Fr. 946'800.-- an die Sigmal Kommunikation und Training AG, Chur, mit Beschwerde vom 8. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt hat, über das gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, abgekürzt VöB) der Präsident des Verwaltungsgerichts innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entscheiden hat; dass  die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zum Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 15. Juli 2013 den Antrag stellte, es sei das entsprechende Begehren abzuweisen; dass  sich die Beschwerdegegnerin zum Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht vernehmen liess; dass  die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB); dass  in den Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 7.8 folgende Zuschlagskriterien (und Maximalpunktzahlen) bekannt gegeben wurden: A. Anbieter und Infrastruktur (27 Punkte); B. Konzept (36 Punkte); C. Kursleitung (36 Punkte); D. Preis (21 Punkte); dass  somit maximal 120 Punkte erreicht werden konnten; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass  das Angebot der Beschwerdegegnerin (Anbieterin A) mit total 107.95 Punkten und dasjenige der Beschwerdeführerin (Anbieterin B) mit total 90.95 Punkten bewertet wurde; dass  das Angebot der Anbieterin C bei den Zuschlagskriterien   A., B. und C. total 84.4 Punkte und dasjenige der Anbieterin D total 51.3 Punkte erhielt, sodass Letztere unter der massgebenden Grenze von 60 Punkten gemäss Anhang 9 der Ausschreibungsunterlagen blieb, während Erstere zwar zur Preisbewertung zuzulassen ist, jedoch der von ihr offerierte Preis von Fr. 2'223'215.90 auf jeden Fall mehr als 12.5% über dem Durchschnittspreis liegt und sie somit beim Preiskriterium leer ausgeht; dass  - sofern entsprechend vorstehendem Absatz für die Berechnung des Durchschnittspreises des Loses lediglich die Preisofferten von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sowie Anbieterin C berücksichtigt werden - die von der Vorinstanz vorgenommene Preisbewertung nicht nachvollziehbar ist, zumal alsdann der Durchschnittspreis bei Fr. 1'450'005.30 liegt und demzufolge nicht nur der offerierte Preis der Beschwerdegegnerin, sondern auch derjenige der Beschwerdeführerin 12.5% unter dem Durchschnittspreis liegt; dass aber – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – selbst eine höhere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Preis am Ergebnis der Vergabe nichts zu ändern vermag; dass die Bewertung der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium «Probelektion Arbeitsplatzerhaltung» mit 0 (von total 9) Punkten aufgrund des Fehlens von Anhang 4 in der von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Offerte – im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren als Beilage 6 zu ihrer Beschwerde eingereichten Exemplar - nicht zu beanstanden ist; dass  die Beschwerdeführerin beim Unterkriterium «Lehrpläne Bildungsteil» zwar darlegt, weshalb ihrer Meinung nach einzelne Konsolidierungsbemerkungen unrichtig seien und damit auch die jeweilige Bewertung zu tief sei; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass  indessen die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 gegebenen Begründungen zu den Konsolidierungsbemerkungen beim Unterkriterium «Lehrpläne Bildungsteil» plausibel sind; dass demzufolge auch der entsprechende Abzug von 7.5 Punkten nachvollziehbar ist, wobei der Vergabestelle in der Bewertung und Benotung ohnehin ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat; dass (allein schon) unter Berücksichtigung der Abzüge bei den Kriterien «Probelektion Arbeitsplatzerhaltung» und «Lehrpläne Bildungsteil» ausgeschlossen ist, dass das Angebot der Beschwerdeführerin den ersten Platz erreicht und somit zum Zug kommt, zumal in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei bei einzelnen (Unter-)Kriterien zu hoch bewertet worden oder hätte ausgeschlossen werden müssen; dass  sich demzufolge erübrigt, auf die sonstigen von der Beschwerdeführerin behaupteten fehlerhaften Bewertungen weiter einzugehen, denn selbst wenn sich die Einwände allesamt als zutreffend erwiesen, würde das Angebot der Beschwerdeführerin maximal nur 103.5 Punkte (120 minus 16.5 Punkte) erreichen; dass  aufgrund vorstehender Ausführungen die Beschwerde nicht hinreichend begründet erscheint, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist; dass  die Beschwerdeführerin sodann Einsicht in die Offerten von Beschwerdegegnerin und Anbieterin D verlangt; dass  nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts die Einsichtnahme in die detaillierte Offerte einer Konkurrenzunternehmung in der Regel verweigert wird (vgl. statt vieler; B 2010/158 vom 9. November 2010 E. 1.5, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch), was auch der Praxis des Bundesgerichts entspricht (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5); dass  kein Grund ersichtlich ist, von diesem Grundsatz hier abzuweichen; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass  Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine Frist bis 31. Juli 2013 anzusetzen ist, um materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Gerichtsferien nicht gelten; dass  nach unbenütztem Ablauf der vorgenannten Frist Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde; dass  die amtlichen Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 95 Abs. 1 VRP; Art. 7 Ziff. 211 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12); dass  die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang und die Vorinstanz als verfügende Stelle keinen Anspruch auf Ersatz von ausseramtlichen Kosten haben; verfügt: 1./ Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2./ Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 31. Juli 2013 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung); nach unbenütztem Ablauf der Frist würde aufgrund der Akten entschieden. 3./ Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4./ Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic. iur. B. Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieser Verfügung an: -   die Beschwerdeführerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz und Einzahlungsschein) -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin (mit Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz) am: Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f., Art. 93 und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 18.07.2013 Beschaffungsrecht, Art. 5 EGöB. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen. Selbst wenn sich sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewertung als zutreffend erwiesen, läge die Punktezahl ihres Angebots unter jener der berücksichtigten Offerte (Verwaltungsgericht, Präsidialverfügung, B 2013/151).

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