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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2013 B 2013/117

9. Oktober 2013·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,915 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der Beschwerdeführer hat sich trotz eines rechtskräftig verfügten Ultimatums in den Räumen des fakultativen Wintersportlagers der Kantonsschule aufgehalten, obwohl er nicht daran teilgenommen hat. Dabei war er stark alkoholisiert, beabsichtigte Cannabis zu konsumieren und störte die Nachtruhe. Angesichts dieses erneuten schwerwiegenden Verstosses gegen die Disziplinarordnung erweist sich der Ausschluss von der Mittelschule als rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2013/117).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.10.2013 Entscheiddatum: 09.10.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der Beschwerdeführer hat sich trotz eines rechtskräftig verfügten Ultimatums in den Räumen des fakultativen Wintersportlagers der Kantonsschule aufgehalten, obwohl er nicht daran teilgenommen hat. Dabei war er stark alkoholisiert, beabsichtigte Cannabis zu konsumieren und störte die Nachtruhe. Angesichts dieses erneuten schwerwiegenden Verstosses gegen die Disziplinarordnung erweist sich der Ausschluss von der Mittelschule als rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2013/117). Urteil vom 9. Oktober 2013 Anwesend:  Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber S. Wehrle, M.A. HSG In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, bis 4. Oktober 2013 gesetzlich vertreten durch T. und U.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Kantonsschule Wil, Rektoratskommission, Hubstrasse 75, Postfach 550, 9501 Wil SG, Beschwerdegegnerin, betreffend Kantonsschule Wil / X.Y.: Ausschluss von der Schule hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 4. Oktober 1995, besucht die Kantonsschule Will. Am Nachmittag des 21. Juni 2012 absolvierte seine Klasse eine Französischklausur. Rund zehn Minuten nach Beginn der Prüfung betrat ein offensichtlich alkoholisierter, der Französischlehrerin unbekannter Schüler das Unterrichtszimmer und verlangte lautstark nach einem vergessenen Französischbuch. Dadurch kam es zu einer längeren Störung der Prüfung. Es stellte sich heraus, dass X.Y. den Vorfall organisiert hatte. Er hatte den anderen Schüler gebeten, den Prüfungsverlauf mit einem Auftritt als "Austauschschüler" zu stören. Die ganze Klasse hatte im Vorfeld davon gewusst. Sein Verhalten hatte für X.Y. disziplinarrechtliche Konsequenzen. Am 2. Juli 2012 sprach die Rektoratskommission der Kantonsschule Wil gegen ihn die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule gemäss Art. 47 Abs. 2 Ziff. 1 des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1, abgekürzt MSG) aus. Das sog. "Ultimatum" wurde bis zum Ende des Schuljahres (8. Juli 2013) befristet. In einer separaten Verfügung wurde X.Y. verpflichtet, während der Sommerferien einen einwöchigen Arbeitseinsatz zu Gunsten einer sozialen Institution zu leisten. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zur Begründung des Ultimatums wurde angeführt, das Fehlverhalten von X.Y. sei gravierend; die gezielte, bewusste und organisierte Störung des Unterrichts könne nicht toleriert werden. Sein Verhalten könne nicht als Scherz abgetan werden, zumal es ein völlig falsches Verständnis von Unterricht, Humor und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verantwortung zeige. Gerade als Repetent solle X.Y. alles tun, damit seine Leistungen und sein Verhalten nicht zu Klagen Anlass gäben. B./ Vom 11. bis 15. März 2013 führte die Kantonsschule Wil in Parpan ein fakultatives Skilager durch. X.Y. verbrachte währenddessen zusammen mit seinen beiden Schulkameraden A.B. und R.S. private Ferien auf der Lenzerheide. Am Abend des 11. März 2013 gesellten sich die drei zu den Lagerteilnehmern ins Restaurant "Z.", Parpan. Dabei fielen sie den Sportlehrern C.F. und K.L., die als Lagerleiter ebenfalls anwesend waren, durch reichlichen Alkoholkonsum auf. Ab 23:30 Uhr herrschte im Skilager Nachtruhe. Um 23:45 Uhr kontrollierten C.F. und K.L. die Zimmer. Kurz nach Mitternacht vernahmen die beiden aus dem Gang und anschliessend aus dem Zimmer zweier Schüler der Klasse 2cW - E.M. und G.J. - Johlen und Gröhlen. Von aussen hörten sie dem Treiben eine Weile zu. Im Zimmer seien unter anderem Worte wie "komm wir rauchen noch eins … es hat ja eh keine Brandmelder hier …" gefallen. Als C.F. das Zimmer schliesslich betrat, traf er darin neben den beiden Lagerteilnehmern auch auf X.Y., A.B. und R.S. Einer der Schüler versuchte noch hastig, einen Joint zu verstecken, was ihm jedoch nicht gelang. Die drei Nicht-Lagerteilnehmer wurden umgehend aus dem Haus gewiesen. E.M. und G.J. wurden am nächsten Tag nach Hause geschickt. Am 14. März 2013 wurden die betroffenen fünf Schüler von Mitgliedern der Schulleitung zum Vorfall befragt. X.Y. gab an, sie drei seien um 23:30 Uhr aus der Bar gegangen. Dadurch hätten sie den letzten Bus nach Lenzerheide (23:24 Uhr) verpasst. Die Schüler aus dem Lager hätten sie ins Haus eingeladen, weil es draussen kalt gewesen sei. Als um Mitternacht der eine Sportlehrer ins Zimmer gekommen sei, habe ein Joint auf der Decke gelegen. Diesen habe R.S. - versteckt unter seiner Mütze mitgebracht. Die Aussage von X.Y. wurde von A.B. und von R.S. im Wesentlichen bestätigt. Die beiden sagten jedoch aus, dass X.Y. E.M. und G.J. angerufen und sie gebeten habe, auf ihr Zimmer kommen zu dürfen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 beantragte die Rektoratskommission der Kantonsschule Wil dem Erziehungsrat (recte: Bildungsdepartement), X.Y. sei von der Schule auszuschliessen. In tatsächlicher Hinsicht verwies sie auf den oben wiedergegebenen Sachverhalt. Ergänzend wurde angeführt, R.S. habe es als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbescholtenster der drei Schüler auf sich genommen, den Joint ins Lager geschmuggelt zu haben. Hingegen habe X.Y. den von ihm zu verantwortenden Teil des Vorfalles hartnäckig geleugnet. Darin zeige sich, dass er aus der Anordnung des Ultimatums nichts gelernt habe. Das Muster - die willentliche Störung eines Schulanlasses - sei dem Vorfall, der zum Ultimatum geführt habe, sehr ähnlich. Nun sei eine stärkere Massnahme notwendig, um ihm klar zu machen, dass er sein Verhalten ändern müsse. Der Ausschluss sei nicht nur angesichts der (wiederholten) Störung eines Schulanlasses, sondern auch auf Grund des geplanten Drogenkonsums, der Trunkenheit in der Öffentlichkeit sowie des notorischen Anlügens von Schulleitungsmitgliedern gerechtfertigt. Am 25. März 2013 gewährte das Amt für Mittelschulen T. und U.Y., den Eltern von X.Y., das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beantragten Schulausschluss. Mit Schreiben vom 23. April 2013 nahmen T. und U.Y., vertreten durch lic. iur. Dominik Weiss, zum Antrag Stellung. Sie liessen im Wesentlichen beantragen, vom Schulausschluss sei abzusehen. Stattdessen sei X.Y. mit einer verhältnismässigen Disziplinarstrafe zu belegen; allenfalls sei das Ultimatum zu verlängern. Der Rechtsvertreter bemängelte die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Rektoratskommission, welche versuche, X.Y. in die Ecke des uneinsichtigen und notorischen Lügners zu drängen. Der einseitig gemachte Vorwurf der gezielten organisierten Störung eines Schulanlasses, der Trunkenheit in der Öffentlichkeit und des geplanten Drogenkonsums sei deutlich zu relativieren. Ein Schulausschluss sei angesichts der lediglich zwei Verfehlungen unverhältnismässig. Im Unterschied zu bisherigen Fällen aus der verwaltungsgerichtlichen Praxis habe X.Y. nicht über mehrere Semester hinweg und unbeeindruckt von jeglichen Disziplinarmassnahmen seine Schülerpflichten vernachlässigt und die Schulordnung verletzt. C./ Am 15. Mai 2013 verfügte der Vorsteher des Bildungsdepartementes, X.Y. werde von der Kantonsschule Wil ausgeschlossen. Er verwies auf das rechtskräftige Ultimatum, auf den unerlaubten Aufenthalt in den Schlafräumen des Wintersportlagers, den alkoholisierten Zustand und die Störung der Nachtruhe. X.Y. habe sich in Schule und Öffentlichkeit unanständig und rücksichtslos benommen und damit seine Schülerpflichten verletzt. Ein solches Verhalten sei während eines Ultimatums nicht tolerierbar und rechtfertige den Ausschluss von der Schule. Von Schülerinnen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schülern, welche ein freiwilliges staatliches Schulangebot nutzen würden und nahezu volljährig seien, werde ein regelkonformes, angemessenes und das Lernklima förderndes Verhalten im Unterricht erwartet und verlangt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in der Vergangenheit erfolglos angeordnete Disziplinarmassnahme sei der Ausschluss von X.Y. verhältnismässig und gerechtfertigt. D./ Dagegen erhoben T. und U.Y. als gesetzliche Vertreter von X.Y. (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, mit Eingabe vom 29. Mai 2013 und Ergänzung vom 20. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung vom 15. Mai 2013 sei aufzuheben. Vom Ausschluss von der Schule sei abzusehen und es sei gegen X.Y. eine angemessene Disziplinarmassnahme, allenfalls eine Verlängerung der befristeten Androhung des Ausschlusses von der Schule, zu verfügen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Das Bildungsdepartement (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in der Stellungnahme vom 3. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Kantonsschule Wil (handelnd durch die Rektoratskommission; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erklärte am 12. August 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 76 MSG). T. und U.Y. waren als gesetzliche Vertreter von X.Y. und Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Am 4. Oktober 2013 wurde X.Y. volljährig, womit die Parteistellung als Beschwerdeführer auf ihn übergegangen ist. Die Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2013 und deren Ergänzung vom 20. Juni 2013 entsprechen in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Art. 47 MSG ist die gesetzliche Grundlage der Disziplinarordnung an staatlichen Mittelschulen. Disziplinarfehler sind nach Art. 47 Abs. 1 MSG die Vernachlässigung von Schülerpflichten (lit. a), die Verletzung der Schulordnung (lit. b) und Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, welches mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist (lit. c). Für derartige Regelverstösse können gemäss Art. 47 Abs. 2 MSG als schwerste Disziplinarmassnahmen die befristete Androhung des Schulausschlusses (durch die Rektoratskommission; Ziff. 1) und der Ausschluss aus der Schule (durch das Bildungsdepartement; Ziff. 2) verfügt werden. Die Disziplinarordnung wird durch Art. 30 ff. der Mittelschulverordnung (sGS 215.11, abgekürzt MSV) näher bestimmt und ergänzt. Nach Art. 33 MSV richtet sich die Disziplinarsanktion nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen. 2.1. Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 als Disziplinarmassnahme die befristete Androhung des Schulausschlusses gemäss Art. 47 Abs. 2 Ziff. 1 MSG ausgesprochen hat. Das Ultimatum wurde bis zum Ende des Schuljahres (8. Juli 2013) befristet. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; auf die Gründe, die dazu geführt haben, ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 134 I 153 E. 3.3). 2.2. Ein Ultimatum bedeutet regelmässig nicht nur einen schweren Tadel für bisher begangenes Fehlverhalten, sondern hat zugleich die rechtliche Wirkung, dass während der festgelegten Frist schon an sich geringfügige neue Disziplinarfehler den Schulausschluss nach sich ziehen können (BGE 134 I 153 E. 3.3 mit Hinweis). 2.2.1. In den Erwägungen der Verfügung vom 2. Juli 2012 führte die Beschwerdegegnerin wörtlich aus: "Sollte Robin in dieser Zeit [des Ultimatums] erneut ein schwerwiegenderes Fehlverhalten zeigen, werden wir dem Erziehungsrat den Ausschluss von der Schule beantragen". Damit schränkte sie ihren Ermessensspielraum insofern ein, als sie von einem Schulausschluss nach leichten Disziplinarfehlern von Vornherein absehen wollte. In einem Annex zur Verfügung ist die Bedeutung des Ultimatums in allgemeiner Weise wie folgt erklärt worden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Das Ultimatum ist gleichsam eine letzte Warnung, die dem Schüler oder der Schülerin signalisieren soll, dass keine Regelwidrigkeiten mehr geduldet werden. Damit wird die Hürde für den Ausschluss von der Schule - welcher nur bei schweren Vergehen direkt ausgesprochen werden kann - erheblich gesenkt. Beim Vorliegen eines Ultimatums kann schon ein an sich leichtes Vergehen zu einem Antrag auf Ausschluss von der Schule führen". 2.2.2. Dieser Widerspruch ist zu Gunsten der individuell-konkreten Erwägungen der Beschwerdegegnerin aufzulösen. Nur ein erneutes schwerwiegenderes Vergehen gegen die Disziplinarordnung sollte den Schulausschluss zur Folge haben. Das Ultimatum galt in dieser Hinsicht absolut und ist nicht - wie der Beschwerdeführer vorbringt - als "Kann-Formulierung" abgefasst. Es galt (nur aber immerhin) hinsichtlich schwerwiegenderer Disziplinarfehler eine "Nulltoleranz". Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach mit Verhängung des Ultimatums für dessen Dauer allgemein "Nulltoleranz" gelte, kann indessen auch nicht gefolgt werden. 2.2.3. Das Ultimatum war bis Ende des Schuljahres 2012/2013 befristet. Grundsätzlich ist das Verhalten des Schülers während der gesamten Zeitdauer, in der ihm der Ausschluss angedroht ist, zu berücksichtigen und zu würdigen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis darf ein Schulausschluss nur bei groben und schwerwiegenden Verstössen vor dessen Ablauf verfügt werden (vgl. VerwGE B 103/1997 vom 11./18. Dezember 1997 i.S. Ch. L. E. 5 sowie B 2007/172 vom 5. November 2007 E. 3.2, letzterer abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 2.3. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe sich am späten Abend des 11. März 2013 ohne Erlaubnis der Lagerleitung im Lagerhaus des Wintersportlagers aufgehalten, obwohl er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Lagerleitung diesen Aufenthalt nicht gebilligt hätte. Hinzu komme, dass er dabei alkoholisiert gewesen sei und durch Johlen und Grölen die Nachtruhe gestört habe. Auf den offenbar beabsichtigten Drogenkonsum stützt sich die angefochtene Verfügung nicht. 2.3.1. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Er weist ergänzend darauf hin, dass der ziemlich intensive Alkoholkonsum in der Z.-Bar durch ihn, A.B. und R.S. den anwesenden Lehrkräften nicht entgangen sei, diese aber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11 http://www.gerichte.sg.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht eingeschritten seien. Dies ist aktenkundig und trifft zu (act. 9-5). Ebenfalls aktenkundig ist der Umstand, dass die beiden Lagerleiter dem Treiben im Zimmer von G.J. und E.M. einige Minuten zuhörten. Ob dies zehn Minuten waren, wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren und ist auch nicht relevant. 2.3.2. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nur nach einem schwerwiegenderen Verstoss gegen die Disziplinarordnung von der Schule ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als nicht die gesamte Dauer des Ultimatums abgewartet worden ist (vgl. Erw. 2.2.3.). Da die Vorinstanz davon ausging, bereits eine erneute leichte disziplinarische Verfehlung setze einen Grund zum Schulausschluss, musste sie sich konsequenterweise auch nicht im Detail mit der Frage auseinandersetzen, wie schwer der am 11. März 2013 begangene Disziplinarfehler wiegt. Sie liess es bei der Feststellung bewenden, die unbestrittenen und nachgewiesenen Regelwidrigkeiten stellten Vergehen dar, welche nach der erläuterten und bekannten Bedeutung des Ultimatums zum Ausschluss führen würden. 2.3.3. So oder anders hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 11. März 2013 einen Grund zum Schulausschluss gesetzt, da er während der Bewährungsfrist des Ultimatums erneut in schwerwiegender Weise negativ aufgefallen ist. Zwar begründet die Tatsache, dass er sich zusammen mit A.B. und R.S. sowie den Teilnehmern des fakultativen Wintersportlagers in einer Bar aufgehalten hat und dabei übermässig Alkohol konsumiert hat, für sich allein noch kein schweres Fehlverhalten. Eine solche Verhaltensweise ist zwar insbesondere für einen disziplinarisch vorbelasteten Schüler nicht angebracht, vermag jedoch den Rahmen dessen, was von Jugendlichen in der Öffentlichkeit (und auch in einem freiwilligen Wintersportlager) mitunter auch erwartet werden muss, noch nicht zu sprengen. In disziplinarischer Hinsicht schwer wiegt hingegen der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit A.B. und R.S. in ihrem alkoholisierten Zustand unerlaubt in den Räumen des Wintersportlagers aufgehalten hat, dort die Nachtruhe störte und wohl auch beabsichtigt hat, Cannabis zu konsumieren. Dieses Verhalten mag zwar einer eher kindlicher Logik gefolgt sein und unreif anmuten. Es verstiess © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch - was erst recht dem ultimatumsbelasteten Beschwerdeführer bekannt sein musste - klar gegen die Disziplinarordnung. Daran ändert nichts, dass die Lagerleiter den Aufenthalt während einiger Minuten gebilligt haben. Ebenfalls kann diesen nicht angelastet werden, dass sie das Verhalten der drei betreffenden Schüler zuvor in der Bar geduldet hatten. Das spätere Verhalten im Lagerhaus - unbefugtes Eindringen, Nachtruhestörung, beabsichtigter Drogenkonsum - war nicht vorhersehbar und wiegt ungleich schwerer. Ursache ist nicht die ausgelassene Stimmung in der Bar; von dem her kann den Lagerleitern nicht vorgeworfen werden, sie hätten die drei ins Messer laufen lassen. Diese haben das Lagerhaus später aus freien Stücken aufgesucht und sich Einlass verschafft, obwohl sie gewusst haben oder wissen mussten, dass dies nicht toleriert werden würde. Dass sie dort die Nachtruhe störten und beabsichtigten, Drogen zu konsumieren, lässt die disziplinarische Verfehlung noch schwerer erscheinen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist angesichts seiner früheren Verfehlung mit der Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar. 2.4. Nach der Verfügung eines Ultimatums war der Ermessensspielraum der Vorinstanz insofern begrenzt, als für künftige Verstösse bereits eine konkrete Massnahme angedroht worden ist. Dennoch haben auch hier Verhältnismässigkeitsüberlegungen ihren Platz. Diese beziehen sich namentlich darauf, ob die gesamte Dauer des Ultimatums abgewartet wird, bevor zum Ausschluss von der Schule geschritten werden kann, andererseits ist auch bei Verstössen während des Ultimatums zu prüfen, ob ein Schulausschluss verhältnismässig ist oder ob nicht allenfalls das Ultimatum lediglich zu verlängern ist (VerwGE B 2003/54 vom 22. Mai 2003 i.S. G. L., mit Hinweis). 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schulausschluss sei unverhältnismässig. Er sei in der Schule nicht negativ aufgefallen; seine Leistungen seien durchschnittlich bis gut. Nachdem er sich in der Schule selbst seit dem Ultimatum nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, sei der Hauptzweck der Disziplinarordnung, nämlich ein geordneter Schulbetrieb, auch ohne seinen Ausschluss zu erfüllen. 2.4.2. Damit vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Schulausschluss sei nicht notwendig. Dem ist entgegenzuhalten, dass er sich ungeachtet der förmlichen Androhung des Schulausschlusses wiederum eine gravierende Pflichtverletzung zuschulden kommen liess. Der Beschwerdeführer hat damit den Schulbetrieb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte absichtlich, wiederholt und schwer gestört und sich um seine Schülerpflichten, die ihm u.a. die Einhaltung der Disziplinarordnung sowie anständiges und rücksichtsvolles Verhalten in Schule und Öffentlichkeit auferlegen, foutiert. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den Lehrkräften provokativ verhalten. Deren Autorität und diejenige der Schule würde in untragbarer Weise untergraben, wenn während eines Ultimatums ein derartiger Vorfall, der zudem jenem sehr ähnlich ist, der zum Ultimatum geführt hat, folgenlos bliebe oder lediglich mit einer Verlängerung des Ultimatums geahndet würde. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer während des Ultimatums ansonsten - soweit aktenkundig - tadellos verhalten hat. 2.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Schulausschluss gesetzmässig ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./  Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird verrechnet. 3./  Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:                    Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster          Stefan Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, 9001 St. Gallen) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   die Vorinstanz -   die Beschwerdegegnerin (zuhanden der Rektoratskommission) am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Mittelschule, Schulausschluss, Art. 47 MSG (sGS 215.1). Der Beschwerdeführer hat sich trotz eines rechtskräftig verfügten Ultimatums in den Räumen des fakultativen Wintersportlagers der Kantonsschule aufgehalten, obwohl er nicht daran teilgenommen hat. Dabei war er stark alkoholisiert, beabsichtigte Cannabis zu konsumieren und störte die Nachtruhe. Angesichts dieses erneuten schwerwiegenden Verstosses gegen die Disziplinarordnung erweist sich der Ausschluss von der Mittelschule als rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2013/117).

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